tivbeamten auf Verlangen jederzeit
___ VIIT. Das Kontrolbuh is dem beamteten Thierarzt vor der Untersuchung, sowie der Ortsbehörde jedes Ortes, in welchem Schweine verkauft worden sind, oder wo der Trans- ortführer mit dem Transport übernachtet, vorzulegen; findet fein Uebernachten statt, so is das Kontrolbuh am Morgen der Ortsbehörde des Ortes vorzulegen, in welchem der Tages- handel begonnen wird. Auf Verlangen ist außerdem Ea das Kontrolbuch vom Transportführer dem beamteten Thier- arzt, den Ortsbehörden der berührten Orte, den Ortspolizei- Beldchen und den Gendarmen vorzulegen.
Die Ortsbehörde hat die Angabe der Zahl und des Ursprungeortes der Schweine zu prüfen und hierüber einen Vermerk in das Kontrolbuch einzutragen. Der Thierarzt hat in das Kontrolbuch eine Bescheinigung über den E befund, sowie über Tag und Stunde der Untersuchung ein- zutragen. Die Bescheinigungen der beamteten Thierärzte haben Gültigkeit auf 3 Tage (72 Stunden). Falls die eingeführten Schweine länger als 3 Tage zum Verkauf gestellt werden, ist die thierärztlihe Untersuhung von 3 zu 3 Tagen zu wieder-
olen. s TIX. Wird bei der thierärztlihen Untersuhung eine Seuche oder der Verdacht einer solhen unter dem Transport estgestellt, be ist leßterer alsbald unter Stall- bezw. Gehöfts- perre zu stellen (S8 5, 6). Dieser Maßnahme bleiben die ämmtlichen Schweine des Transports solange unterworfen, bis die Seuche oder der Seuchenverdacht erloshen und alle Gefahr einer Weiterverbreitung derselben beseitigt ist. h
Mangelt es an solhen Räumen, so ist eine Weiter-
beförderung solher Transporte nur unter den im S 66 der Bundesraths - Jnstruktion vom 830. Mai/27. Juni 1895 vorgeschriebenen Vorausseßungen und Bedingungen ulässig. G La Verendet ein Schwein auf dem Transport, so ist un- verzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und durch diese der beamtete Thierarzt zur Feststellung der Todesursache auf Staatskosten zuzuziehen. A AE
Bevor diese Fesiktelung stattgefunden hat, darf kein Schwein aus dem Transport ausgesondert oder in Berührung oder Gemeinschaft mit anderen Thieren gebracht werden. Ebensowenig darf vor dieser Feststellung der Transport selbst weitergeführt werden. Nur wenn geeignete Räumlichkeiten zur Unterbringung der Thiere nicht vorhanden sind, darf der Transport noch bis zur nächsten Ortschaft, in welcher sich solche Räumlichkeiten be- finden, fortgeseßt werden. , 5
Wird als Dodesursache eine Seuche festgestellt, so greifen die unter Ziffer IX erwähnten Maßnahmen Play.
X]. Die Koften der Untersuchung der Schweinetransporte durch den beamteten Thierarzt hat der Transportunternehmer zu tragen. |
X11. Auf Schweine, welche zur unmittelbaren Schlach- tung auf Wagen oder mit der Eisenbahn eingeführt und unter polizeilicher Kontrole in cin öffentlihes Schlahthaus geleitet werden, finden die Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung.
8 13. Desinfektion der Händlerfuhrwerke.
Das gewerbsmäßig zur Beförderung von Schweinen be- nußte Fuhrwerk ist nah jedesmaligem Gebrauch, d. i. nach be- endeter Ausladung eines Schweinetransports, mit Seifenlauge gründlih zu washen und mit Kalkmilh zu bestreichen. Das auf dem Fuhrwerk befindliche Stroh ist zu verbrennen oder zu vergraben. Eine andere Art “der Beseitigung, insbesondere die Verwendung des Strohes zu Dungzwecken oder das Bringen des- selben auf die Düngerstätte ist nur zulässig, nahdem das Stroh mit Kalkmilch vollständig durchtränkt ist. Die zur Verwendung gelangende Kalkmilch ist in der Weise herzustellen, daß ein Theil zerkleinerter reiner gebrannter Kalk, soa. Fettkalk) mit vier
heilen Wasser gemischt wird. Die Mischung ist vor dem Gebrauch umzurühren.
14. Führung eines Kontrolbuchs durch die E abober von Näumen, in welchen Händlerschweine eingestellt werden. Die Jnhaber von Stallungen oder Räumlichkeiten , in welche die den Schweinehandel im Umherziehen betreibenden ersonen Schweine cinstellen, sind verpflichtet, ein Buch zu führen, welches folgende Angaben enthält: 1) laufende Nummer, und i 2) Tag des Eintreffens des Schweinetraneports, 3) Zahl der Schweine und Herkunftsort derselben, 4) Name und Wohnort des Besißers bezw. Führers der Schweine, i 5) Tag und Ergebniß der Untersuhung der Schweine durch den beamteten Thierarzt oder seinen Vertreter, 6) Tag und Ergebniß der Besichtigung der Ställe dur die zuständige Polizeibehörde bezw. den beamteten Thierarzt. Die Eintragungen zu 1 bis einschließlich 4 sind von den n der Stallungen, die zu 5 und 6 von den revidierenden eamten vorzunehmen.
S 15. Desinfektion der im 8 14 bezeichneten Räume sowie der Untersuhungsstätten.
Die Jnhaber der unler § 14 bezeichneten Räumlichkeiten haben sofort nach jedem Abtrieb von Schweinen eine gründliche Reinigung und Desinfektion jener Räume und der sämmtlichen in denselben befindlichen Stallgeräthe herbeizuführen. Zu diesem Zweck sind zunächst die Exkremente und die Streu aus dem Stalle 2c. zu entfernen, der Fußboden desselben ausgiebig mit Kalkmilch zu übergießen und die Wände bis zu einer Höhe von 15 m über dem Fußboden, die Futtertröge und Stallgeräthe mit Kalkmilch zu bestreichen. 16
Für die unshädlihe Beseitigung der Exkremente und der Streu is} bei ihrer Entfernung aus dem Stalle sowie bei ihrer Verwendung als Dünger Sorge zu tragen. Soweit dic Exkremente und die Streu niht verbrannt oder vergraben werden, sind sie vor ihrer Beseitigung mit Kalkmilh zu durchtränken. f :
Die Standpläße der Schweine vor den Wirthshäusern, jowie die sonstigen Untersuchungsftätten sind nach jedesmaliger
enugung zu reinigen und mit Kalkmilh zu Üübergießen. esgleichen sind die bei der Untersuchung benugten Schweinebuchten nah jedesmaliger Benußung zu reinigen und mit Kalkmilh zu überstreihen. Hinsichtlich der Beseitigung der E pad E Streu gilt ‘die Bestimmung des Absaß 2 dieses Paragraphen. E
Verpflichtet zur Reinigung und Desinfektion der Unter-
uchungsstätten und der Schweinebuchten sind, soweit sie sih Privatbesiz befinden, die Jnhaber derselben, im übrigen die
zur Tragung der Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung ver-
pflihteten Ortsbezirke.
Den beamteten Thierärzten liegt es ob, die Reinigung und Desinfektion der Untersuchungsstätten und Schweinebuchten alsbald nah ihrer Benußung zu überwachen.
Die zur Verwendung gelangende Kalkmilh ist in der in S 13 angegebenen Weise herzustellen.
§16. Zulässigkeit der Shlachtung kranker oder verdächtiger Schweine.
Die Abschlachtung aller seuchekranken oder verdächtigen Schweine, auch derjenigen, welhe auf dem Transport seuche- krank oder verdächtig befunden worden sind, ist gestattet.
Die Abschlachtung darf jedoh nur auf dem Seuchengcehöft selbst bezw. auf dem Gehöft, in welhem die auf den Trans- port N oder verdächtig befundenen Thiere zwecks Durchführung der Stall- oder Gehöftssperre eingestellt worden sind, erfolgen. Hierbei ist jede Berührung von Fleisch: oder Abfallstoffen der geshlachteten Thiere mit gesunden Schweinen zu vermeiden.
Fleisch oder Abfälle von geschlahteten seuchekranken Schweinen dirfen aus dem Seuchengehöft nur ausnahmsweise und in undurhlässigen Behältern mit \chriftlicher ortspolizei- liher Genehmigung zum Zwecke der unschädlichen Beseitigung oder zum Abkochen unter polizeiliher Aufsicht entfernt werden.
S 17. Verwendbarkeit und unschädliche Beseitigung gefallener Thiere.
Die Verwendung des durch Ausschmelzen oder Auskochen gewonnenen Fettes gefallener scuchckranker oder seuheverdächtiger Schweine für tehnishe Zwecke, sowie die freie Verwerthung der durch die chemishe Verarbeitung derselben gewonnenen Erzeugnisse ist zu gestatten.
Die nicht verwendbaren Körpertheile solcher Schweine sind zu verbrennen oder auf hemishem Wege oder durch Vergraben — in mindestens 1 m Tiefe — nach vorherigem Begießen mit R Karbolsäure oder mit Chlorkalkmilch unschädlih zu be- eitigen.
S 18. Desinfektion der durch Abgänge oder Abe fälle erkrankter oder gefallener Thiere verun- reinigten Räumlichkeiten 2.
Die durh Abgänge oder Abfälle an der Schweine- seuhe, Schweinepest oder am Rothlauf erkrankter oder gefallener Schweine wverunreinigten Fußböden, Stall- wände, Stände, Krippen, Tröge u. |. w., desgleichen die Stallgeräthshaften und die zur Beförderung der Thierkörper benußten Gegenstände müssen ohne Verzug nach dem Erlöschen der Seuhe nah Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeiliher Aufsicht von Ansteckungs- stoffen gereinigt und desinfiziert werden.
Die Ortspolizeibehörde hat den Eigenthümer der Räume anzuhalten, die zu diesem Zwecke erforderlihen Arbeiten ohne Verzug nah dem Erlöschen der Seuche ausführen zu lassen. Ueber die zweckenisprehend erfolgte Ausführung der Arbeiten hat der beamtete Thierarzt oder sein Vertreter für die Orts- polizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen.
Die Zerstörung der Ansteckuangs\toffe (Desinfektion) ist nah Maßgabe der als Anhang B beigegebenen „Anweisung“*) auszuführen.
S 19. Aufhebung und Schußmaßregeln.
Die bezeichneten Seuchen gelten als erloschen und die angeordneten Shußmaßregeln sind aufzuheben, wenn in dem Gehöfte oder der Ortschaft, für welche die Schußmaßregeln angeordnet wurden, die erkrankten Thicre sämmtlich gefallen oder geschlachtet oder ausgeführt oder genesen sind, und wenn
1) an der Rothlausseuche innerhalb aht Tagen,
2) an der Shweineseuhe oder Schweinepest innerhalb
zwanzig Tagen
kein neuer Eckrankungs- oder Verdachtsfall vorgekommen und wenn laut Bescheinigung (S 18 Abf\. 3) in allen Fällen die vorschriftsmäßige Zerstörung der Ansteckungsstoffe (Desinfektion) ausgeführt ift. S 20. Bekanntmachung des Erlöschens der Seu ch c:
Nach Aufhebung der Shhugßmaßrezela ist das Erlöschen der betreffenden Seuche in gleiher W:se wie ihr Ausvruch zur öffentlihen Kenntniß zu bringen.
( 8 21. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Schußmaß- regeln unterliegen, sofern niht nah den bestehenden Gesetzen, insbesondere nah § 328 des Rcichs-Strafgesezbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist, den Strafvorschriften in 8 66, Ziffer 4 des Reichs: Viehseuchengeseßes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894.
S 22. Vorstehende Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlihung im Regicrungs-Amtsblatt in Kraft.
Liegniß, den 31. Mai 1900.
Der Königliche Regierungs-Vräsident. Dr. von Heyer.
Landespolizeilihe Anordnung, betreffend Maßregeln gegen Maul- und Klauenseuche und gegen Shweineseuchen.
Jn Ergänzung der landespolizeilihen Anordnungen vom 31. Mai 1900 (s. vorstehend) ordne ih zufolge Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirth\haft, Domänen und Forsten, auf Grund der 88 19 und 20 des Reichs-Viehseuchen- gesezes vom 23. Juni 1880 (1. Mai 1894) für den Umfang des Regierungsbezirks Liegniß in Bezug auf die aus dem Regierungsbezirk Posen zu Handelszwecken zur Einfuhr ge- langenden Schweine an, was Bt:
D) Mi
Schweine dürfen aus dem Regierungsbezirk Posen zu Handelszwecken in den Regierungsbezirk Liegniß nur cingeführt werden, wenn
1) die “Transportführer vorlegen können
a. ein von dem zuständigen Gemeinde- oder Gutsvorsteher ausgestelltes Ursprungsattest, in dem neben der Angabe der Stückzahl der Thiere bescheinigt sein muß, daß diese aus Ort- schaften stammen, die seit mindestens 14 Tagen seuchen- frei find:
þ. cin von dem zuständigen beamteten Thierarzt aus- gestellies Gesundheitsattest, aus welhem die Zahl der untersuchten Schweine, Name und Wohnort des Transport- unternehmers, Befund, Zeit und Ort der Untersuchung hervor- gehen muß; und
2) wenn die Schweine mit einer Farbenstemp:lung am linken Ohre, die dur den beam“‘eten Thierarzt auf Grund
d O (Nr. 1b) zu erfolgen hat, ver chen sind. : | Die U peunoazeuanie haben eine Gültigkeitsdauecr von § und die Gesundheitszeugnisse eine solche von 3 Tagen. S 2, i Bezüglich der T der Transporlführer, die zu Pn in den Regierungsbezirk Liegniß eingeführten hweine alsbald nah Ueberschreitung der Bezi1 ksgrenze dur einen beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen, bewendet es bei den Vorschriften im §8 12 Nr. 11 und IV der landeg- polizeilihen Anordnung vom 31. Mai 1900, Der beamtete Thierarzt hat die untersuchten Schweine wenn sie gesund befunden werden, mit einer Farbenstempelung
am reten Ohr zu versehen. s d
Jm übrigen gelten für die aus der Provinz Posen zu Handelszwecken eingeführten Schweine die Beslimmungen im B L N L N ber landes- polizeilihen Anordnung vom 31. Mai 1900 (A.-Bl, S. 132) unverändert, die Bestimmung im § 12 Nr. IX a. a. O. jedoch mit der besonderen Maßgabe, daß die Transporte nicht nur, wenn eine Seuche oder der Verdacht einer solchen, sondern auch dann, wenn die Stückzahl der eingeführten Schweine mij der in den Ursprungs- und Oesundheitsattefton 8 1 Ziff. 1 a b) angegebenen nit übereinstimmt, unter Stall: bezw. Gehöftsperre zu stellen und zur Weiterbeförderung nur unter den Vorausseßungen des § 12 Nr. IX Abs. 2 a. a. O. zuzulassen sind.
S 4.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden gemäß § 66 des Reichs - Viehseuchengeseßes vom 23, Juni 1880 (1. Mai 1894) bezw. gemäß § 328 R.-Str- G.-B, bestraft.
S D
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Liegniß, den 31. Mai 1900. Der Königliche Regierungs-Präsident. Dr. von Heyer.
Königreich Preußen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts: und Medizinal-Angelegenheiten.
Promotions- Ordnung für die Ertheilung der Würde eines Doktor- Jngenieurs durh die Technischen Hochschulen Preußens.
Nachdem durch den Allerhöchsten Erlaß vom 11. Oktober 1899 den Technischen Hochschulen das Recht beigelegt worden ist, die Würde“ eines Doktor: Jngenieurs (abgekürzte Schreib weise, und zwar in deutscher Schrift: Dr.-Zng.) zu verleihen, wird in Ausführung dicses Erlasses hierdurch bestimmt, was folgt:
S1.
Die Promotion zum Doktor - Jngenieur ist an folgende, von dem Bewerber zu erfüllende Bedingungen geknüpft :
1) Die Beibringung des Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums oder Nealgymnasiums odcr ciner deutschen Ober Realschule.
Welche Neifezeugnisse noch sonst als aleihwerthig mit vorbezeichneten Reifezeugnissen zuzulassen sind, bleibt der schließung des vorgeordneten Ministeriums vorbehaiten.
2) Den Ausweis über die Erlangung des Grades eincs Diplom-Jngenicurs nach Maßgabe der Bestimmungen, welche das vorgeordnete Minist. rium hierüber erlassen wird. i
3) Die Einreichung einer in deutsher Sprache abgefaßten wissenschaftlihen Abhandlung (Dissertation), welhe die Be- fähigung des Bewerbers zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten auf tehnishem Gebiete darthut. Dieselbe muß cinem Zweige der tehnishen Wissenschaften angehören, für welchen eine Diplomprüfung an der Technischen Hochschule besteht
Die Diplomarbeit kann niht als Doktordissertation ver wendet werden.
4) Die Ablegung einer mündlihen Prüfung.
5) Die Entrichtung einer Prüfungsgebühr im Betrage von 240
Den
Vi (nt 04
S A
Das Gesuch um Verleihung der Würde eines Doktor Jngenieurs ist \{riftlich an Rektor und Senat zu richten. Dem Gesuche sind heizufügen : 4
a. Ein Abriß des Lebens- und Bildungsganges des Be werbers.
b. Die Sqhriftsiüke in Urschrift, durch welhe der Nat weis der Ecfüllung der in § 1 Ziffer 1 und 2 genannten Bedingungen zu erbringen ift. /
c. Die Dissertation mit einer eidesstattlichen Erklärung daß der Bewerber sie, abgesehen ‘von den von ihm zu be zeihnenden Hilfsmitteln, selbständig verfaßt hat.
d. Ein amtlihes Führu ngszeugniß. i
Gleichzeitig ist die Hälfte der Prüfungsgebühr als erfte: Theilbetrag an die Kasse der Hochschule einzuzahlen.
S 3.
Rektor und Senat lben das Eesuch, falls sich keinc Bedenken ergeben, an das Kollegium derjenigen Abtheilung, in deren Lehrgebi et der in der Disscertation behandelte Gegen- stand vorzuos weise einshlägt, mit dem Auftrage, aus seiner Mitte cine Prüfungsékomn ijsion mit einem Borfiienben, cinem Referenten und einem Korreferenten zu bestellen.
Jn besonderen Fällen kann au ein Dozent, welcher dem Abtheilungskollegium nicht angehört, oder ein Professor oder Dozent emer anderen Abtheilung in die Kommission berufen werden.
8 4, A
Nach Prüfung der Vorlagen durch die Kommission er stattet der Vorsißende an das Abtheilungskollegium einen schriftlichen Bericht, welher nebst der Dissertation und den von dem Referenten und dem Korreferenten abgefaßten Gutachten über dieselbe hei sämmtlihen Mitgliedern des Ab: heilungskollegiuums in Umlauf zu seyen ist. Hierauf entscheidet das Kollegium in einer Sipung über die Annahme der Dissertation und bestimmt bei günstigem Ausfall die Zeit für die mündlihe Prüfung. Der Restbetrag der Prüfungsgebühr ist vor der münd?
lihen Prüfung zu entrichten.
j 5,
Zu der mündlichen N ung sind einzuladen :
das vorgeordnete Ministerium bezw. dessen ständiger Kommissar, Rektor und: Senat sowie sämmtlihe Professoren und Dozenten der betheiligten Abtheilung. Außerdem hat jeder Lehrer einer deutschen Technischen Hochschule oder Uni- persität zu derselben Zutritt.
Die mündliche ffung, welche mit jedem Bewerber einzeln vorzunehmen ist, wird von dem Vorsitenden geleitet. Sie muß mindestens eine Stunde dauern und erstreckt sich, ausgehend von dem in der Dissertation behandelten Gegen- stand, über das betreffende Fachgebiet,
8 6,
Unmittelbar nach beendeter F entscheidet das Ab- theilungsfollegium auf den Bericht der Prüfungsfommission in einer Sißung darüber, ob und mit welhem der drei
Prádikate: „Bestanden“
„Gut bestanden“
„Mit Auszeichnung bestanden“ der Bewerber als bestanden zu erklären und die Ertheilung der Würde eines Doktor-Fngenieurs an ihn bei Nektor und Senat zu beantragen ist. Der Senat faßt in seiner nächsten Sihung über den Antrag des Abtheilungskollegiums Vil
S7.
Der Beschluß des Senats wird dem Bewerber durch den Rektor mitgetheilt. Das Doktor-Jngenieur:Diplom wird ihm jedo erst ausgehändigt, nachdem er 200 Abdrucke der als Dissertation anerkannten Schrift eingereiht hat. Vor der Aushändigung des Diploms hat er niht das Necht, sich Doktor-Jngenieur zu nennen.
Die cingereihten Abdrucke müssen ein besonderes Titel- blatt tragen, auf dem die Abhandlung unter Nennung der Namen des Referenten und des Korreferenten ausdrücklih be- zeihnet ist als: von der Technischen Hochschule zu zur Erlangung der Würde eincs Doktor-Jngenieurs gench- migte Dissertation.
S8.
Das Doktor-Fngenieur-:Diplom nah dem in Anlage 1 enthaltenen Muster wird im Namen von Rektor und Senat ausgestellt und von dem Rektor eigenhändig unterzeichnet. Ein Abdruck des Diploms wird 14 Tage lang am s{warzen Brett des Senats ausgehängt,
Die erfolgten Promotionen werden nach Maßgabe des in der Anlage 11 enthaltenen Musters halbjährlich im „Reichs- Anzeiger“ veröffentlicht.
8 9,
Die Hälfte der Prüfungsgebühr wird nach Abzug der er- wasenen sächlihen Kosten (z. B. der aus S 8 Abs. 1 er- wasenen Auslagen, der Vergütungen für Bureauarbeiten und sonstige Dienstleistungen) zu einer Kasse für allgemeine Zwecke der Hochshule (z. B. Hilfskassen, studentishe Kranken- asse, Unterslüßgung von Studienveröffentlihungen und sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten von Studierenden, Ehren- auêgaben u. s. w.), welhe zur Verfügung des Senats steht, vereinnahmt. Die andere Hälfte der Gebühr wird unter die Mitglieder der Prüfungskommission nach einer vom Senat zu erlassenden allgemeinen Anordnung vertheilt.
Anlage 11,
I
gveite A und T würdigen Bewerbern kann der etrag „eler Adjaß) der Prüfungsgebühr auf Vorschlag der Atheiluet vom Sinai erlernt! Da: /
P
| S 11 Von dem Nitbestehen der rüfung oder von der Abweisung eines Bewerbers ist sämmtlichen deutschen Technischen Hochschulen vertrauliche Mittheilung zu machen. : Eine abermalige Bewerbung ist nur einmal und nicht vor erfeld e BeCes zulässig. Dies gilt auch, wenn die erste erdung an einer ande - gefunden hat g deren Hochschule statt War die erste Bewerbung an der nämlichen Hochschule erfolgt, und war bei derselben die Dissertation Ae worden, aber die Ne Prutung ungünstig ausgefallen, so ist nur die leßtere zu wiederholen und nur der zweite Theil- betrag der Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.
Jn Anerkennung herv J _— Verdienst di tun; orragender Verdienste um die För- derung der lehnischen Wissens aften kann auf Aknen Antrag einer Abtheilung durch Beschluß von Rektor und Senat unter lee ri Ogung „der übrigen Deutschen Technischen Hochschulen die Würde eines Doktor-Jngenieurs Ehren halber als seltene Auszeichnung verliehen werden.
Berlin, den 19. Juni 1900.
| Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Studt.
Anlage 1, f (Zu § 8, Abs, 1.) Muster für das Dolktor-Jngenieur-Diplom.
Die Königliche Technische Ho d Rektorat des Professo1s Ae Go Ee verleiht durch diese Urkunde dem Diplom- Ingenieur Herrn N aus hp Me eines Ses, nachdem derselbe bei der Abthei- ung für Dezeichnung der Abtheilun - mäßigem Promotionsverfahren : Jettung) in ordanngs unter Vorsitz des Professors und unter Mitwirkung der beiden Referenten Professors und
Po S A
„Ueber fowie dur die vorgenommene mündlihe Prüfung ‘ine ? owie dur ; ag titne wifsensaft- lihe Befähigung erwiesen und hierbei das Prädikat T bestanden“
unter dem
erworben hat.
| Rektor und Senat der Königlichen Technischen Hothschule zu
(Zu §8,
Abs. 3.)
Muster für die Veröffentlichung der Doktor-Ingenicur- Promotionen. Doktor - Ingenteur-Promotionen an Technishen Hochschulen.
Studiengang. Besuhte Hochschulen (Techni]che und sonstige, eins(hl. der Uaiversitäten). Zeit des Besuches.
Name des Gi Ag a Promovierten. NKeifezeugniß, Oor- u. Zuname Anstalt. Drt und Zeit Datum der der Geburt. Ausstellung. OVeimathsort. i
Diplom -Prüfung Fachrichtung. Hochschule. Datum des Diploms.
Dissertation. Titel, Verlag, bezw. Zeitschrift. Neferent und Korreferent.
Datum des Dofktor- Ingenieur- Diploms,
Mündliche Prüfung, Datuin.
Prädikat,
*) Aufführung der Ho&sulen in alphabetischer Reihenfolge.
A. LTechnishe Hochschule zu Aachen. *)
B. Tehnishe Hochshule zu Berlin,
Handel und Gewerbe,
(Aus den im Reichsamt des Innern ¡zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Induftrie*.) Spanien.
y _Zolltarifentsheidungen. Gisenbahnmaterialien, ein Eisenbahngesellschaften eingeführt. Die dur Eisen- Mge!ellshaîten gemäß dem Geseß vom 24, September 1896 ein- Merten Materialieo, Spezialtarir 3 zum spanischen Zolltarif f © bis 12 und Nr. 15 bis 19), mit Ausnahme der Drehscheiben, fg Mmotiven, Tender und nicht befonders aufgeführten Theile der- va (Nr. [3, 14), werden nicht, wie bisher, nah dem Brutto- Mine /ondern nach dem Nettoaewicht verzollt. (Erlaß des Finanz- ¡9 M vom 6. Mai 1900. — Gaceta de Madrid vom
Mai: 1900)
lid acas oder Garibaldis, ein den Zündhölzern ähn- L Sptelzeug. Das Zündbolz-+ und Phoëvhor-Monopol — jebute Bestimmung zuut Zoltarif unter Nr. 12 — erftreckt ich ünli auf bie fogenannten Tracas oder Garibaldis, ein den Zündhölzern ueihes Spielzeug, das beim Reiben Funken vou sich giebt. Diese E n ¡Boch nicht in derselben Form wie Papp-Streichhölzec ifósforos dom ron) heraeftellt werden (Entscheidung des Finanz-Ministers
“°: April 1900. — Gacota de Madrid vom 12. Mai 1900).
Handel von Valencia im Jahre 1899.
vit der Waarenein fuhr zur See in: den Hafen von Valencia Mitge- des: Jahres 1899 exceichten die folgenden Gegenstände eine t, Lim mehc als 5000 6 (die in Klamumery hbeigefegten Ziffern Win: Menge der aus Deutschland eiugefithrten Waaren an): mb greifen 2119 6 (83 1), Naßdauben 3 280286 Stück, Felle ttrdtèneg: gz, leuerbt 878 b (130. 6), thievische Fette T41 t (5 t),
“Gemüse 1587 b, Guano und sonftiger natürtichee Dünger
id Wit: (4468: t), Unstlicher Dünger. 26 1804 Hanf 608 t, Holz-
foble 9242 t, Jute 3839 t (17 t), Jutegarn 1839 t (13 6), Klauen und sonstige thierishe Stoffe 668 t, Maschinenöl 676 t (2 t), Mais 4966 t, Papiermasse 503 t (218 t), Sämereien 6063 t, fausushe Soda 2173 & (162 t), Schmiedeeisen und Stahl in Barren 4004 t (64 t), Steine und Erden 12705 t (114 t), Steinkohlen 79 925 t, Sodaascbe 2164 t C 6), Stockfish 2794 t, shwefelsaurer Ammo- niak 26 156 t und Weizen 38 584 t, (Nach einem Bericht des Kaiser- lihen Konsuls in Valencta.)
Türke ft.
Differentialtarife. Laut Kaiserlißem Jrade werden, vom 14. Juni angefangen, von den rumänischen Waaren dieselben Zölle erhoben wie von den griehischen, serbishen und montenegrinischen. Sie sind nah dem Gewichte berehnet und bedeuten etne wesentliche Erhöhung gegen den 8 %/ igen Werthzol. So werden z. B, erhoben für 100 kg von Butter 200, Käse 150, Weizen 30, Mehl 50, Wein 450 und 600, Alkohol 300, Kognak 600 und 800, Leder 750, 1000 und 1200 Piaster u. \. w. (,Konstzntinopler Handelsblatt“ vom 6. Junt 1900.)
Neue Eisenbahnen in Griechenland.
Während des leßtea Jahres is eine neue Eisenbahnlinie von Tripoliza im Mittelpunkt des Peloponnueses nah Kalamata im Süden dem öffentlihen Verkehr übergeben worden, Mit Hilfe dieser Bahn sind die vom arhäologishen Standpunkte aus äu erst interessanten A Hos Megalopolis, Sparta und Messene verh ltntßmäßig leiht zu errei(en, io
Weiterhin is zum Bau etner Eisenbahn von Pyrgos nah Kalamata die Genehmigung ertheilt, wodurch das Eisenbabnnet des Peloponnefes noch mehr vervollständigt werden soll. (Nah einem britishen Konsulatsberiht, abgedruckt im „Board of Trade Journal“)
Einfuhr nach Manila,
Nach ciner vom Kriegödepartement der Vereinigten Staaten von Amerika verôffentlihten Zusammenstellung erreichte die Ge}ammt- einfuhr von Waaren, Gold und Silber in den Hafen von Manila in der Zeit vom 13. August 1898, dem Tage der Besigzergreifung, bis zum 31, Dezember 1899 einen Werth von 5 901 453 Doll, Ja dieser Summe sind 145 850 Doll. aus Großbritannien eingeführte Silbermünzen und 375 000 Doll. aus Hongkong eingeführte Silber- münzen enthalten.
Die Betheiligung der wichtigsten Länder an dem Einfuhrgeschäft
war, wie folgt:
; Dollars Dollars Dona e A078 201 Frantteih 116669 Großbritannien « « 1204530 | Australien .., 58853 Sn CTIAOSaI D, ne A EOOT Deutschland . ., 999 309 | British-Indien . . . 28 374 Vereinigte Staaten von Desterreth-Ungarn , 24 324,
Amerika 567 266
Die hauptsächlihften Einfubrartikel waren die folgenden:
Dollars Weizenmehl ¿ «« 160 024 D 92 200 Andere Chemikalien, Droguen und Farben 754 996 Baumwollengarn und Zwirn 63 058 Sonstige Baumwollwaaren aller Art . 976 161 Thoawaaren, Steingut und Porzellan, 54 936 Frishes und getrocknetes v O Konserven, , 87 109 Glas und Glaswaaren 104 337 Messerwaaren und Waffen (Säbel), . 312513 Liqueur und Obstwein 99 402 Zündhölzer s 81 000 Mineralöl, raffiniert 64 755 Farben und Farbfsteffe i 92 723 Papter und. Papierwaaren . 161 975 Gesalzenes und zubereitetes Fleisch , . 129 465 Sonstige Provisionen »OLT 90d Mets 173 321 62 675 86 207 142 386 ¿ j 253 026 , Wollengarn und Wollenwaaren ,. . 51702
ar E I ¿8 B RUUNE Boos M t ereinigten Staaten von Ar mit 05 802 Dollars und an der Einfuhr sonstiger
mit 115 810 Dollars betheiligt. E Lon geE Men
(The Journal of Commorcoe and Commercial Bulletin.)
Branntwein und sonstige Spirituosen . Gemüse Wein
Zwangsversteigerungen.
_Vetim Königlichen Amtsgericht I Berlin stand das Grund- ffück Schwerinstraße 14, dem Rentier Carl Collin aehdrt, zur Sre derung CUMNREe 12060 A Ersteher wurde Kaufmann
rn aemann in demfe Meistg 200.600 S mselben Hause mit dem Meistgebot von
Beim Königlichen Amtsaeriht 11 Berlin gelan ten die nachbezeihneten Srundftücke zur Versteigerung: Straßburgerfira e 22 in Weißensee, dem Privatier F. Büttner und Frau u s as Nugzungêtwerth 3020 « Mit dem Meistgebot von 50 600 Á wurde Gastwiclth Duwein in Neu - Weißensce Ersteher. — Belforter- und Elfasserstraße in Neu - Weißensee, dem Ingenieur Alfons Struwe in Potsdam gehörig. Mit dem Meist- gebot von 14500 G wurde die Baugeselishaft für Mittelwohnungen in Liq. zu Berlin Ersteherin. — Dorfstraß? 38 in Lichtenberg, dem Alb. Altvater zu Fcankfürt a. M. gehörig. Nußungswerth 2790 a Mit dem Meistgebot von 39000 M wurde Kaufmann Leopold B ringer in Berlin, Friedrichstraße 223, E: steher. — Brehme- straße 15 in Pankow, der Frau Anna Wärk, geb. Kumm, ge- Meth bot H N eNA B06 e Steuern 15150 A Mit dem
ellgevol bon 99 500 & wurde Zimmermeiste 0 Berlin, Schliemannstraße 22, Ersteher t bade p7
A ufgehoben wurde das V»rfahren, betreffend die Zwangs- S des Schneidermeister P. Rö sticke’ch:n Grundstücks in
eiligen}ee.
Eingestellt wurde das Verfahren der Zwangêversteigerun der nahbenannten Grunkftüe : Wilderseestraße in Rein a eigerung der K. Hauffe und dem K. Kolle gehörig. — Sedanstraße in Schöne - berg, dem Kaufmann Otto Wendland gehörig. — Berliner- straße 28 in Pankow, ter Frau Annie Trobach geböria.
Tägliche Wagengestellung für Koblen und Koks an der Nuhr und tn Oberschlesien. An der Ruhr sind am 23, d. M. 7i ht- veitig gesteli 8 Wagen geftellt 16 721, nit reht In erschlesien sind am 23. d. M, [lt 5693, s ¡eitig gestellt keine Wagen, C geste 2 E
Produktenbörse. Berlin, den 25. Junt.
Die amtlih ermittelten Preise waren (p. 1000 kg) | : Weizen, Sheriff 756 163 ab BE bez., Secaca E (55 g 164 — 164 75—163, 9— 164,25 Abnahme im Jult, do. 168,25 bis ¿98,90 167,76 —168,25 Abnabme_ im September, do. 168 75 —- — 168,25 — 168 50 Abnahme im tob T2 D R, Toen R N I
oggen, märkischer, oderbruher, posener. pommer! - preußischer 151—153, Normalgewicht 712 g 149 ate rtP gern Abnahme im Juli, do, 146 50146 76-—146 50 Abnahme im Sep- ember, do, 146 25—14650—146 25 Abnahme i [ AEL O Tee Ermattend. d) M LEtnbee Mt 1,596 arer, pommerser, märkis{er, mecklenburgis er, w feiner 150 - 155, pommerscher, märkischer, medlenburailüer Seer scher, posener wittel 142-149, russischer geringer 132—136, mittel Ret Normalgewicht 450 g 132,75—132,50 Abnahme im Juli. ubig.
Mais, Amerik, Mixed 118—118,50, 11450—114ch jut Se R ,90—114 25 Abnahme 09 N (p, 100 25 2E 00 19,50—22. Fest.
ogaenme p. ir. 0 u. 1 20—21,10, 2 im Maker @ 10S M Septrmden, eft. E Mü p. mit Faß 59,10—59.30 - tober Hôer g Faß 99,30 Abnahme im Ok piritus mit 70 4 Verbrausabgabe obne Fafi 50 4 frei Berichtigung. Vorgestern: Weizenmehl Nr. 00 19,50,
Berlin, 23, Juni. Marktpreise nach Ermittelungen deg Königlichen Polizei-Präsidiums. (Höchste und niedrigste
Doppel-Ztr. für : Weizen, gute Sort — M6; E Dee Mittel-Sorte —,— #4; —,— M — Weizen, geringe Sort
—— h — *Noggen, gute Sorte 15,40 4: —— M — Mittel - Sorte —,— 4%; —,— M — Roggen, geringe
— M; —,— H — Futtergerste, gute Sorte 14,70 A; 1
— Gerfte, ‘Mittel-Sorte 14,10 A; 13,60 «A — Gerste,
Sorte 13.50 4; 13,10 A — FHafer, gute
— Hafer, Mittel - Socte 14,90 M;
ne 6e M Mey h —
(V M; 6,00 # — Erbsen, gelbe,
29,00 «A — Speisebohnen, weiße, 45,00 M; 20,00 „4%
70,00 „4; 830,00 A — Kartoffeln 9,00 „4;
E von der Keule 1 1,60 4; 1,20 A — dito
— FalbfleisE 1 e 100A: 1, tinesie Sas 1k
1,00 A — Butter 1 kg 2,40 #4; 1,80 M. — Gier