1836 / 326 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

n bar L t di C A N

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Resultaten seyn werde. Ich shäße Mich gläcklih, zu schen, daß Sie den Werth des blühenden Zustandes der Jndu- strie und des Handels erkannt haben. Es giebt dessenungeach- iet noch einige Zweige des öffentlien Reichthums, die un- sere ganze Sorgfalt fordern. Mit Vergnügen wiederhole Ich mit Ihnen, daß die Einheit der Ansichten zwischen Mei- ner Regierung und der National - Repräsentation eine wesent- liche Bedingung des Glücks und der Wohlfahrt für das Land it; trachten wir, diese Uebereinstimmung aufrecht zu halten. Es is7 Mir angenehm, die Versicherung Jhrer sreisinnigen und thä- tigen Mitwirkung im Interesse des öffentlichen Friedens und der Wohlfahrt des Landes zu empfangen.“

In der heutigen Sibung wurde der erste Artikel des (gestern erwähnten) Gese -Entwurfs der Central - Section, wo- nach vom 1. Januar 1837 an die Vifare vom Staat besoldet werden sollen, ungeachtet der Opposition von Seiten der Mini- ster, einstimmig angenommen.

Der Miniiter des Jnnern hat in der zweiten Kammer ver- sichert, daß im nächsten Sommer die Eisenbahnen von Mecheln nach Sent und die von Brüssel nach Lüttich fertig seyn würden. Die Arbeiten von Lüttich nah Verviers sollen unternonmen werden, sobald der Plan zur Genüge festgestellt ist.

P olen.

Warschau, 11. Nov. (Schles. Ztg.) Am §ten und 9ten d. M. wurde bei dem hiesigen Appellations-Gericht ein wich- tiger und interessanter Prozeß abgehandelt; er betraf das Eigen- thumsrecht des Drittel.Looses, auf welches der Hauptgewinn von 990,000 Fl. in der 47jten Klassen-Lotterie des Königreichs Polen gefallen war. Zwei arme Israeliten aus dem Städtchen Pilica hatten aus dem Comtoir des Lotterie-Einnehmers Cohn in Czen- stochau ein Drittel -Loos, worauf in der ten Klasse der 47sten Klassen - Lotterie der kleinste Gewinn für sie fiel, und wobei sie zugleich das Anrecht auf ein Freiioos für die 5te Klasse hatten. Da in dieses Comtoir nur dieser einzige niedrige Gewinn der ten Klasse gefallen war, so wurde auch von der General-Lotte- rie-Direction nur Ein Freiloos zum Austausch gegen das, wel- ches den niedrigsten Gewinn erhalten hatte, demsclben zugestellt. Der Lotterie - Cinnehmer in Czenstochau übergab dieses Freiloos seinem Commissionair, um es den Inhabern desjenigen Looses, welches in der ten Klasse mit dem niedri sien Gewinn her- ausgckommen war, einzuhändigen. Der Commissionair aber, anstatt den gedachten Jsraeliten das Freiloos zukommen zu lassen, hândigte ihnen ein anderes, und zwar cin in den vier vorherge-

henden Ziehungen noch nicht herausgekommenes Loos ein, und das

cigentliche Freiloos behielt er bei sich. Die Jsraeliten behaupteten nun, daß der Commissionair des Lotterie - Einnehmers seinen Auftra hátte erfúllen sollen, daß er fein Recht gehabt habe, die Loose zu vertauschen, sondern daß er ihnen dasjenige hätte sollen zu- fommen lassen, welches fúr sle bestimmt und ihr Eigenthum war. Das Civil-Tribunal erster Jnstanz der Krakauer Wojewodschaft wies ihre Klage zuru, das Appellations - Gericht aber erklärte sie fúr die rechtmäßigen Eigenthümer des gedachten Freiiooses und verurtheilte den Coinmissionair zur Herausgabe des Haupt- gewinnes, d. h. des dritten Theils von 900,060 Fl.

Deutschland.

Weimar, 19. Nov. Heute sind Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog, die Frau Großherzogin und der Erb- Großherzog nach einer längern Abwesenheit wohlbehalten hier wieder eingetrofsen; auch erwarten wir noch heute Se. Kaiserl. Hozeit den Großsürsten Michael, Höchstwelcher in Buttlar über- zachtet hat und cinige Tage hier zu verweilen gedenkt.

Spuren der Cholera jollen sich, Gerüchten zufolge, im Al- tecnburgischen und Reußischen zeigen.

Kassel, 19, Nov. (Ka}s. Ztg.) Am 18ten versammel- ten si die Mitglieder der Stände-Versammlung unter Vorsiß

V -.

des Prôsidenten, Over-Bürgermeister Schomburg, in dem Sizs |

zungssaal des den Landskänden nunmehr (unter Vorbehalt eini- '

ger für die höchste Person des Landesherrn und dessen Gefolge, die Minister 2c. bestimmten Zimmer) übergebenen neuen Stän- dehauses, und schritten zur Wahl der Mitglieder des Legitima-

tioné-Aus\chufses, welche dem Vernechinen nach, auf die serren

von Eschwege, L | : , Zwi zenberg gefallen ist, die auch) gleich nachher unter dem Vorsißze des Präsidenten zusamuengetreten seyn und ihr Geschäft so weit

Endemann , Hast, Möller, Psaff und Schwar- :

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unsere Stadt abgeschlossen, die amtlihe Stellung gleichgültig. Aber die Stügen bürgerlichen Wohlergehens, Ehre des Bür- gers, Wohistand in gesicherten Kreisen verständigen Fleißes, Gesinnuug, die den Taud und das Gränzenlose verschmäht, weil alles Leben auf dem Tüchtigen und Fefigeordneten beruÿt, diese Grundlagen des Staates und der Verfassung sind nie tiefer au- erfaunt, nocch mit größerer Weisheit gepflegt. Jene alten Güter sind durch stürmische Zeiten weggerissen; Herstellung mit ungewisser Hand hat manche Lücéen gelassen, und Unsicherheit der Nechte und des Be» siges hat mitgewirkt. Freiheit ohne Gränzen, Wetteifer und Ueber- vortheilung ohue Regel und Ordnung sind theoretisch zum Prinzip der Gewerdthätigkeit und somit des bürgerlichen Lebens erhoben: und nur zu laut wird von der Geseßgebung gefordert, daß fie uugebun- dene Entwickelung des Eigennüyes, der Gewalt der Stärkeren über die geseßlich vereinzelten Schwächeren als elnziges Prinzip er-

fenne, ohne zu becdenfen, wie Vieles auf diesceim Wege verlo- reu gcht, das mit Geidgewinn nicht zu erscyen ijt. Den Städten, ihren Bürgern und Obrigkeiten geziemt es daher

vor Allem, sich um cin Denkmal zu sammeln, das in Wahrheit den Grundsäßen crrichtet ift, die hier allcin helfen. Wie unser Haupt- geiverbe zu Grunde gegangen war, 1wcil veralteter Zwang iu ord- nungslose Willkür ausartete, und auf's neue kräftiger sich hob , als Möser?s Weisheit nicht jenen Zwang herstelite, soudern aus ihm ver- ständige Ordnung entwickelte, fo knüpfen wir au Möser's Denimal die Hoffnung, daß Sammlung der Kräfte durch Ordnung und freie Bewegung in naturgeniäßen Gränzen der Grundsaß unsers Lebens bleiben und die Gefahren und Anfechtungen heutiger Zeit glücklich überwinden werde. Bei diesen Gesinuungen brauchen wir kaum zu sagen, daß unsere Stadt sich gechrt füblt, den S dieses Denfmais zu übernehmen, daß fie gern beitragen wird, den Platz desselben wUr- dig und angemessen auszustatten, und daß sie glauben würde, eine Verpflichtung nicht zu erfüllen, wenn sie Anstand nähme, durch Def- fung des Ausfalls in den Kosten fich ein Recht zu erwerben, das Deufmal auch in dieser Hinsicht als ihr Eigenthum zu betrachten und zu’ beshügen. Wir erklären uns demzufolge gern mit den Wün- schen der hochverehrliczen Mitglieder des Möser - Vereins cinverstau- den. Die Schlüssel des Denfmals sind in sichere Verwahrung. ge- nommen: wir haben einige Mitglieder unsers Kollegii beauftragt, die Verschönerung des VBlaßzes vorzubereiten, und werden uicht sâu- men, sobald uns dic Liguidation des Ausfalls der Kosten zugehen wird, die Anweisung zu deren Deciung zu ertheilen. Osnabrück, den 25. Oftober 1836, Vürgermeizier und Rath der Stadt Osnabrück.“

Spanien.

Madríd, 8 November. Heute wurde den Cortes eine Bittschrist der Wittwe des General Torrijos überreicht, die darum nachsucht, daß man die Verräther ausfindig mache, die ihren Gatten ins Verderben gestürzt, indem fie ihm eingeredet, das seine Gegenwart in Spanien nothwendig sey, um die Frei- heit wiederherzustellen, und daß man ihm die seinem Range ge- bührenden Exsequien zu Theil werden lasse. Sodann wurde über eine Vorstellung der Madrider Munizipalität Bericht er- stattet, die den Cories das Gese vom 19, Juni 1822 über die MNational: Garde zur Erwägung anempfahl und die Cortes bittet, ein neues Gesetz zu erlassen, wonach alle Bürger von 18 bis 40 Jahren, die kein physisches Gebrechen hätten, ohne Ausnahme zur National-Garde gehdren sollten. Dieser Antrag wurde der Kommission für die National-Garde überwiesen. Hr. Rodriguez Lea! trug darauf an, daß den Cortes über die Verwendung aller Fonds von 1828 bis zum Schluß des Jahres 1834 Rechenschaft abgelegt werden sollte. Die Kammer fand diesen Antrag dem Geist des Artikels 100 des Regleinents gemäß und genehmigte denselben nach einer kurzen Debatte. Hierauf erfolgte die erste Lesung eines anderen Vorschlags von gene Gorosari , wonach die spezielle Kriegs:-Kommission bis zur Beendigung des Bür- gerkrieges in Permanenz erklärt und dabei der Artikel §3 des Reglements, der alle zwei Monate eine Erneuerung der Kon: missionen zur Hälste vorschreibt, beobachtet werden follte. Dems nächst {ritt man zur Diskussion eines der Mittel, deren An- nahme vorgeschlagen worden, um dem Bürgerkriege ein Ende zu machen, und dessen Hauptgrundlage der Vorschlag is, Aus- nahme-Tribunale zu errichten. Herr Gomez Antonio sprach sich sehr energisch gegen eine solche Maßregel aus.

Das Eco del Comercio enthält nachfolgenden frühe- ren Bericht des Generals Nodil aus Almaraz - vom 2. „Zch habe die Brücke von Almaraz wieder herstellen lassen. Auf dein linken Ufer des Tajo befinden sich cin Bataiilon und eine Schwadren unter dem Befehl des Don Felipe de Rivero ; ciüe

Compagnie hat Casas del Puerte und Mirabete besebt, und der

erledigt habeñ sollen, daz die Vollmachten bereits au den Land- '

tags: Commissair, nach §. 3, der Geschäfts-Ordnung, abgege®vezt wären. dia Ï z

Hannover, 19. Nov. Der Königl. Französische Gesandte am hiesigen Hofe, Herr Martin, ijt nach längerer Abwesenheit von Paris hier wieder angekommen.

Osnabrüúct, 18, Nov, Das Denfmal Justus Möéser's, das nun ‘vollendet dasteht, hat eine anziehende kleine Schrift veranlagt, welche die Geschichte desselven enthält. Am Schlusse dieser Schrift wird cin interessantes SchHreiben des hiesigen Ma- gistrats au den Möser-Verein mitgetheilt, weicher Leutere sich an die städtische Behörde gewandt hatte, um ihr den Schlüssel des Denkmals zu übergeben, die Unterhaitung desselben, so wie die Verschönerung seinêr Umgebungen zu empfehlen und cnd- lich ihr anheimzustellen, ein Defizit von etwa 150 Thalern, das die Kosten des Denêmals verursachten, zu übernehmen. Jene Antwort des Magistrats lautet folgendermaßen : : L

„Das gefällige Schreibeu, mittelst dessen die hochverehrlichen Mit- glieder des Möscr - Vercins uns die Sorge für den Schuß itnd die leßte Ausstattung des Denfmals überiragen haben, das durch ihre Thätigkeit in unserer Stadt geschaffen worden, is von uns uiit Fceude und Dank entgegen genommen, als cine willkommene Ge- legenheit, die Theilnahme zu bethätigen, mit welcher wir Beginn, *ortgang und Vollendung jenes s{chönen Werkes beachtct haben, &ine große Zierde ist alerdings unserer Stadt durch jenes Denïmai zu Theil geworden, eiu Kunstwerk, dessen Aublick® er- freucnd nud anregend cinwilifen muß, und dessen Werth wir in dieser Beziehung schr hoch zu achten haben. Noch höher sehzäucn wir aber die Bedeutung desselben. Dem Manue, der nach langer Gzistiger Erschlaffung, einer der ersten, Deutsches Leben, Sinu und Kunst so rein auffaßie und würdigte, wie Keiuer vor ihm und We- nige nach ihm, dem Manne, der zuerst zeigie, daß das Deutsche Volk eine Geschichte habe, und nicht bloß das Reich und die Fürsten, der durch dicsen Gedanken Allem, was die neuere Zeit in Leben und Wis- fensezafr des Staats und Rechts Bedeutendes gebracht, zuerst die B41 gebrochen und deu Weg gewiesen hat, vou dem uie abgewi- zen werden darf, dem ist das Denkmal gescht auf Veranlassung Jh- 7:6 würdigen Vereins, durch Mitwickung von Fürsten und Volk, in der Umgebung, die diesen edlen Geist weckte, die zunächst feine fruchtbaren Gedanfen herverrief, und die deren unmit- itbare Einwirkung noch jezt dankbar erfeunt; das Denfmal 1b, angemessen dem Deutschen Geiste, fest, dauernd und durch die Dauer selb nur zu verschönern, wie die Werke, die er erschaffen. in solchzes Denkmal ist an sich schon Angelegeuheit unserer Stadt; noch mehr aber haben wir als Bürger das Andenken des Mannes zu chren, dessen Grundsäßen das bürgerliche Lebeu so Vieles ver- dankt, Möser's Wirkungskreis war durch die Verfassung gegen

Rest der Division wird vertheilt werden, wie es die Umstände er- fordern. Durch Kavallerie: Patrouillen habe ich erfahren, daß der Feind am 30sten um § Uhr Avends in Truxillo war, daß er am 31sten den Weg nach Caceres eingeschlagen und daß Gomez 400 vo1 den in Aîmaden gemachten Gefangenen in Freiheit ge- set hat. Alle in der Gegend von Jguerra, Romangordo und Jaraicejo umherstreifende Guerillas laben den Befeh! erhalten, sich mit Gomez zu vercinigen. Von dein Capitain Manso, den ih in Almaden gelassen, habe ich Nachricht erhalten. Den Bes feß! zur Zerstêrung aller Dräcken üver den Tajo von hier bis zur Brücke von Aicantara habe ich erneuert. Da. ich täg- lich die Verbindung mit dem General Alaix wiederherge- stellt zu sehen hesse, und da der Feind immer mehr in den Winkel zwischen dem Tajo, der Guadiana und Portugal hineingedrängt wird, so it es mehr als wahrjchein- lich, daß er zu einem Kampfe mjt einer Division oder auch mit beiden gezwungen werden wird. Jn diesem Falle würden die Resultate unermeßlih seyn, Nech dein Verluste vou Almaden, den ich täglich szmerzlicher empfinde, muß ich zufrieden seyn, daß ich Gomez verhindert habe, wieder über den Tajo zu gehen;z denn wäre ihn dies gelungen, so hätte er seinen Zweck erreicht, näm- lich seine Truppen von Gomes in Alt-Castilien bis zu den Amescoas aufzustellen und auf diese Weise die Division von Sanz zuverstärken und die neue Expedition Villareal’s zu erleichtern, Zur Aué- führung meiner Pläne sind indessen zwei Bedingungen uner- läßlich: erstens Tapferkeit und Ausdauer von Seiten der mit der Ausführung beauftragten Truppen, und zweitens Rechtlich- feit und Klugheit von Seiten derer, welche Zuschauer dieses in- tercsauten Kampfes sind. Die ersie Bedingung kann ih im Namen der von mir kommandirten Armee verbürgen; die Er-

fúllung der zweiten erwarte ih von den Spanischen Patrioten.“

Endlich ist eine Post aus Andalusien hier angekommen ; die Briefe aus Malaga, Murcia und Almería enthalten aber nichts von Bedeutung. Der General - Capitain von Andalusien , Don Carlos Espinofa, hat dur einen Tagesbefehl vom 3. Novemöer die Nationalgarden der Provin, beurlaubt und den Belagerungs- uin in seinem ganzen Distrikt, mit Ausnahme der einzigen Provinz Cordova, aufgehoben, weil das Gomezsche Corps drei Provinzen von Andalusien ganz geräumt und sich nach Estre- madura gewendet hat, und der genannte General-Capitain nicht glaubt, daß die Truppen , die dasselbe verfolgen, ihm die Rück- kehr dorthin gestatten würden. Die Maßregel erstreckt sich des- halb bloß auf Sevilla, Cadix und Huelva, weil“in Cordova die Ruhe noch nicht ganz hergestellt ist- und noch kleine Trupps diese Provinz duxrchstreifen.

Novbr.: j

t

Der politische Chef von Cordova, Pastor, hat an einig, hiesige Blätter ein Schreiben eingesandt, worin er der Angah,

widerspricht, daß Gomez einige Gefangene deshalb habe erschi, f

ßen lassen, weil er (Pastor) nicht in das Hauptquartier desse,

ben zurückgekehrt scy, wie er es angeblich auf sein Ehrenwoy|

, 1 omez sein Wort keinesweges zum Pfande gesebßt. L

versprochen hätte. ‘Pastor versichert, er habe dem

Am 1sen d. ist in den Hafen von Cadix cin von Plymout fommendes Englisches Geschwader unter den Befehlen des Co tre:-Admirals Sir George Paget eingelaufen, das aus dem h nienschiff „Vanguard‘/ von 74 Kanonen, der Fregatte „„Figuw von 56 Kanonen, der Fregatte „„JInconstant‘/ ‘von 36 Kanony und dexr Brigg „„Pantalgon‘“ von 10 Kanonen besteht.

Ln ad.

Berlin, 22. Nov, Nachrichtenaus Mün s er zufolge, war d dortige Bischof, Freiherr. Kaspar Max Droste zu Vischering, q 17ten nach Oldenburg abgereist, dem Vernehmen nach, um daselhj

land mit der Prinzessin Amalie von Oldenburg zu vollziehen.

Trier vom 13ten d. M.: „Das Testament des verstorben hochwürdigsten Bischofs von Trier ist gestern eröffnet worde; So wie der Hingeschiedene während seines ganzen bischdflich, Lebens, was ihm von seinen Revenüen übrig blieb, zu den edi sten Zwecken der Wohlchätigkeit verwendete, so hat: er a

seine ganze Hinterlassenschaft einzig dafür hingegeben. Zu s nem Haupt-Erben bestimmte er die Bisthums Kasse, zur Unte stüßung s{chlecht dotirter Pfarreien. Der Kapital - Fonds durch Zulegung der jährlichen Zinsen bis zu 22,000 Rthlr. g bracht werden. Ein von ihm erkaufter Hof im Kreise Wittlit ist der Gemeinde geschenkt worden ; seiner Domkirche hat er di früßerhin gegebenen Paramente belassen; dem künftigen Bischo überließ er seinen besten Ring und einen s{dnen Kelch zum G brauche; die zu seinem Privat-Gebrauch in seiner Kapelle geha ten Kirchenkleidungen hat er an Kirchen verschenkt; seine Hauz dienerschaft hat er mit Legaten bedacht 2c. 2c. So ahmte er se nem göttlichen Vorbilde nach, brachte sein Leben unter Wohl

——À

thaten zu und verschied in Erfüllung der kanonischen Vorschris Was der Geistliche von der Kirche erhalten, 7

ten seiner Kirche : soll er auch fär die Kirche und die Armen verwenden. Ain lit d. wird die Wahl eines Administrators der Didzese vorgenuon nen werden.“

Man schreibt aus Thorn: „Am U2ten d. M. unsere Stadt und insbesondere das hiesige Gymnastuin einen herben Verlust durch den Tod des interitaistischen Direktors de Anstalt: Professors Dr. Keferstein, ausgezeichnet ais Gelehrte und als Mensch, geliebt und geehrt von seinen Freunden und Schülern, geachtet von seinen Vorgcsezten und Mirarbeitern, Gestern wurde seine irdishe Hülle in feierlichem von seinen Kollegen und Schülern angeordneten Aufzuge, und begleitet von den Mitgliedern der hiesigen Freimaurer-Loge, deren Vorskeher er war, dem Magistrat, den Stadtverordneten und vielen Freun den, der lesten Ruhestätte ü:ergeben, die er, wahrscheinlich im Vorgefühl seines baldigen Todes, einige Wochen vorher felbst cr wählt hatte.“

Zu Beitsch im Freystädtishen Kreise des Neg. - Vez

Liegniß ist ein neues evangelisches Schulhaus, mit eine Ko/|

sten-Aufwande von 1100 Thlrn., den die zu diesem Schul Ey stem verbundenen Gemeinden Beitsch, Deutsch - Tarnau un

| Krolkwiß nur mit großer Anstrenguuz aufzubringen vermochtet, f

erbaut worden.

S

Aus Danzig geht uns unterm 18en d. M, folgende |

Mittheilung zu: „Der Gewerbfleiß fängt an sih hier allmälig neu zu beleben. Die Provinzigl - Gewerbe -Schule , unter de

Leitung des Professors Anger, liefert tüchtige Schüler nah Ber:

lin, und die Ausstellung des Gewerbe-Vereins hat manches Eu freuliche gezeigt. Die erste, von den Herren Theodor Behrend und Comp. erbauie und zur Oel - Fabrication besiimuite Dampf mühle ist kürzlich im Beiseyn des Herrn Negierungs - Präsideu

ten und des Ober - Bürgermeisters feierlich eingeweiht worden

ein fár den ganzen Ort so wichtiges Vorschreiten avf der Ba: der höhern Îndufstrie dürfte um so weniger unbeacistet bleibe! a!s es galt, das Vorurtheil zu bekämpfen, daß in den döstlicha Provinzen Fabriken nicht gedeihen fönnten. Die an den Kou merzienrath Witt verpachtete Stadtmühle wird je auf Amer

kanische Art eingerichtet und führt große Bestellungen auf Mehl ü

Amerika und Australien aus. Ében so beschäftigt der Kaufmann Zf C. Krüger sämmtliche Landmühlen der Umgegend und läßr täglich a 66,000Stück große Schifss-Zwiebacke von Weizenmehl (159Ctr.)zu Auéfuhr backen. dem Kaufmann Broschki in dem Dorfe Guteherberge angelez. Im Allgemeinen steigt der Woßhistand der Landleute dur den Näppsbau, und in den Städten durch ein seit vielen Fah! ren vermißtes Aufleven des Sechandels, welcher nicht nur del Kaufmann neue Quellen dffnet, sondern auch der arbeitendtl Volks: Klafse Erwerb zufährt. V | l traide (man rechnet, daß allein 29,09) Lasten oder 2,400, Schesfel Weizen auf den sie kaum fassenden Speichern liege! ise zwar der größte Theil schon Tigenthum von Ausländern

dennoch sind hier noch große Gewinne zu erwarten, in sofer /

die Steigerung der Getraide - Preise in Engiand und Ameri! Stand hält. Gestern am 17ten beging ver hiesige Bürge

meister Lankau, gleich ausgezeichnet ais Jurist, wie t pra : Dei 0E ohen Achtung, in welcher hicr der Gefeierte bei Jedermanif

chex Kommunal - Beanite , sein Dienst - Jubiläum.

steht , beeiferte sich auch Jeder , scine Theilnahme an dem sell

nen Feste zu bethätigen. ‘/

Haupt -Momente

neuerer Finanz - und - joeit selbige den Handel betrisst, AAXXIL Berlin, 31. Dftober 1836,

1 E A E Nad Großbritanien. Ju dem am öten d. M. geschlossenen Finaup jahre hat die Staais - Einnahme eine runde Summe von 2,700,06 Pfd. mehr als ün nächst vorhergehenden geliefert. Hicroon fomme allein auf das leßte Duartal 1,026,000 Pfd. uud zwar hauptsächil® unter der Zoll - Rubrik, was wiederum hauptsächlich der mit den Theezolle vorgenommenen Veräuderun zugeschrieben werden maßg; 4 Has Dstindische Gebiet der Präsideutschaft des Forts Willian in Veugalen hat einen neuen Zoll - Tarif erhalten. Vermöge desse ben sind alle daselbst bisher erhobenen Durchgangszölle gleich un? gänzlich aufgehoben, und vom 1. Mai d. J. ab sollen auch die S im Fahre 1830 regulirten städtischen Oftroigefälle wiederuu ciùg

Solge ]

R 1ndels- Minister abgenommen und, | 934 der die feierliche Trauung Sr. Maj. des Königs Otto von Grieche, i

erit y ernements gemeinschoftlich abgefaßt werden, mit Anweisung zu ge-

Nusgeübi roerdeu.

Auch eine Runkelrüben -Zuckerfabrik wird v F

Von dem hier lagernden Gi

olizei Geseßgebung des Auslandes, !!}

n rechnete auf Deckung des dadurch entstehenden Defizits in Ss: und Munizipal - Einnahme theils direkt durch gewisse V ben vom Bengalischen Seeverkehr, theils indireft durch den in Fg ¡iener Zollermäßigungen steigenden Flor der Gewerbe. Die ein: uud Ausgangs-Abgaben seewärts sind ziemlich hoch normirt ; in B:itischen und Kolon1al - Schiffen ein- oder ausgeführte Waaren zahs- 1 in der Regel zwischen 3 und 6 pCt. ad val. und stcigen nur bei n wenigen Artifelu, z. B. bei geistigen Getränken, auf 10 pEt. dem doppelten Zollsay unterliegt alle Ein- und Ausfuhr in fremden hien, und nur ju Gunsten der nah Europa ausgehenden Ven- usen Baumwelle ward von dieser Regel cine Ausnahme gemacht.

Bei St. Johns in Newfoundland sollte die Erleuchtung des nf Kap Spear neu erbauten Leuchtthurmes mít dem 1. Septem- ¡r d. X. beginnen und allnächtlich vor Sonnen-Unter- bis Sonnen- ufgang fortgeseßt werden. Das mit Jwischenräumen einer Mi-

{nige

ite rotirende Drehfeuer hat scinen Heerd 275 Fuß über dem Meeres- Miegel.

Das stationirte Leuchtfeuer auf Fort Amherst am Ein- nge des Hafens verbleibt in seiner bisherigen Einrichtung. Frankreich. Bei der Organisation des neuen Ministeriums die Entwerfung der in die Kammern zu bringenden Zollgesetze dem wie auch schon vor dem Jahre afl war, dem Finanz - Minister wieder beigelegt worden. Der Moniteur Univoersel vom 17. September d. J. Nr. 261 ublizirt den zwischen Franfreich und Schweden am 21. Mai d. J.

Die Rhein- und Mosel- Zeitung berichtet qy[äbgeschlossenen Traftat über gegenseitige Mitwirkung zur Unterdrüf-

ng des verbrecherischen Negerhandels, und folgenden wesentlichen

alts: s / , a Beide Theile verstatten fich gegenseitig ein Visitationsrecht

rex resp. Schiffe, jedoch nur in folgeuden Gewässern :

a) der Wesifüste von A frifa entlang, vomgrünen Vorgebirge

bis zum l10ten Grade S. B., oder zwischen 100 S. und 15 R. B. und bis zum 30sten Grade W. L. von Paris; :

þ) im ganzen Umfange der Jusel Madagascar innerhalb eines Rayons von 20 Lieues vou der Küste seewärts;

c) innerhalb einer gleichen Entfernung von allen Küstenpunkten der Jnselu Cuba und Portorico, so wic auc Brasi- liensz

nd zwar soll gegen ein inncrhalb der besagten Rayous entdecktes

nd verfolgtes Schiff die Visitation desselben, wenn nur der Kreuzer

; zu verfolgen uicht aufgehört und während der Jagd es nicht aus u Augen verloren hat, auch außerhalb jener Rayons, wenu es da Frcicht wird, stattfinden dürfen O 2) lleberhaupt is jedoch das Visitatidnsrecht auf Krieg sfahr- uge beider Nationen, unter Befehl eínes Schiffs - Capitains oder venigsieus eines Schiffs - Lieutenants, beschrank 3— 4) Beide fontrahirenden Theile werden sich jährlich die Listen er für diesen Zweck ihrerseits ausgerüsteten und befehligten Kreuzer, nit Benennung der Befehlshaber und der ihnen angewiesenen Sta- joncn, mittheilen; Schweden reservirt sich jedoch, auch feine solche Freuzer zu senden, wenn es dieselben nicht für nöthig crachten möchte, 5) Die Justructionen für diese Kreuzer sollen von beiden Gous

enscitizer Hülfsleijzung. Die Autorisation zur Ausübung des Visi- ations-Rechts ertheilt jedes Gouvernement den seinigen.

6) Jeder Befehlshaber eines Kreuzers, welcher ein Kauffahrtei- chiff als verdächtig augehalten haben wird, soll sich beim Befehlsha- er des letzteren über seine Befugniß legitimiren, und, wenn die Vi- tation deu Verdacht als ungegründet erwiesen haben wird, Verau-

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15) Rheder und Equipage eines Kauffahrtei-Schiffes, än dessen Bord, bei der' Vifitation, irgend eines der verspezifizirten Objekte sich vorfand, sind selbst in dem Falle alles Entschädigungs - Anspruchs verlustig, wenn später etwa das Schiff vom Verdacht des Negerhau- dels gerichtlich freigesproheu würde.

16 17) Aùñhaltung eines Kauffahrtei-Schiffes ohne gegründe- ten Verdacht, oder instructionswidrige veratorische Behandlung des angehaitenen, verpflichtet den betreffenden Marine- Offizier zum Scha- den-Ersay gegen Capitain, Rheder und Befrachter.

18) Beide Regierungen versprechen sich kostenfreie Mittheilung e M OI ee Gle, zu welchen gegenwärtige Convention Veranlassung geben kann.

19) Alle an Bord eines, nach gegenwärtiger Convention ange- haltenen und visitirten Schiffes etwa vorgefundenen Sklaven sollen unmittelbar in Freiheit geseßt werden, sobald das Verbrecheu des Regerhandels gegen das Schiff gerichtlich festgestellt sepu wird; doch bleibt den Regierungeu, im Jutecresse dieser Sklaven selbs, vorbe- halten, sich derselben als freier Dienstboten oder Arbeiter auf eiue ge- seßliche Weise zu bedienen.

20) Die wegen Negerhandels zur Confiscation verurtheilten Schiffe sollen, statt des Verkaufs oder vor demselben, ganz oder theil- weise abgebrochen werden, wenu ihr Bau von der Art is, einen fkünf- tigen Eigenthümer zu ähnlichem Mißbrauch zu verloen.

21) Ratifications: Klausel.

i A Bela ge êFnstruction für die Befehlshaber der gegen den Neger- handel freuzenden Kriegs- Fahrzeuge beider E : Nationen.

1) So oft ein Kcaaffahrtei - Schif, einer der beiden Nationen angehöôrig, von einem Kreuzer der anderen angchalten worden ist und visitirt werden soll, hat der Befehlshaber des Kreuzers dem Be- fehlshaber des Kauffahrers seine das Visitations - Recht ausnahms- weise begründenden Ordres vorzuzeigen und demselben ein Certifikat

cinzuhändigen, worin, mit Unterzeichnung seines Namens uud Rau- |

ges wie auch des Namens des von ihm befehligten Schiffes, aus- drücklich erflárt wird, der Zwet seiner Visitation sey kein anderer, aló sich zu überzeugen ob der angcbaltene Kauffahrer Negerhandel treibe, oder für diesen Handel ausgerüstet sey. Der Befehlshaber des Kreuzers kann zu solchen Visitationen zivar cinen seiner Offiziere delegiren, doch feinen unter dem Range eines Schiffs - Lieutenants der Kriegs - Marine seiner Nation. Aisdann muß dieser dem Be- fehlshaber des zu visitirenden Schiffes die Vollmacht seines Ceomman- deurs vorzeigen, und das vorerwähnte Ceriififkat im eigenen Namen ausstellen. Ergiebt die Visitation feinen Verdachtsgrund gegen das Schiff, so bemerkt der Offizier, welcher sre geleitet bat, dieses Resul- 4 auf dessen Registern, und erlaubt ihm, sofort seine Reise fortzu- eben,

11) Hat hingegen die Visitation hinreichende Verdachtsgründe

“ergeben, welche den Befehlshaber des Kreuzers bestimmen können,

sung und Resultat dersclbeu zum Schiffs - Jourua! registriren, | zun aber das untersuhle Schiff ungehiudert seine Fahrt fortsezen r Bef i | angehaltene Schiff, so wie dessen Befehlshaber, Mannschaften, La-

isen. pl 7) Alle des wirklich getriebenen Negerhandels liberwiesenen oder jer Ausrlistung für diesen gehäsfigen Zweck verdächtigen Fahrzeuge ollen so bald als möglich, mit ihren Mannschaften, der Gerichtsbar-

eit ibrer Nation, zur Behandlung nach den bei derselben gültigen Wescheu ausgelicfert werden.

v) In keinem Falle faun das Visitations-Recht des Kreuzers der inen foutrahirenden Nation gegen Kriegs fahrzeuge der anderen Die Kreuzer sollen, zur Verständigung untex inauder, gewisse geheime Signale exhalten. :

9) Die im Faile des Art. 7 sich befindeudenu , der einen oder an-

eren beider kontrahirenden Nationen gehörigen angehaltenen Kauf-

ahrteischisffe und ihre Mannschaften sollen sofort durch den Befehls- aber des Kreuzers oder cinen von ihm zu bestimmenden Offizier a dem für solchen Zweck zwischen beiden Gouvernements zu ver- inbarenden Hafen geführt und der fompetenten Behörde daselbst zur dehandlung- nah den Gesezen übergeben werden. ;

10) Die nach den Zwecken gegcuwärtiger Convention auszurü- enden und zu autorisirenden Kreuzer baben genau nach dex ihuen ifzutheilenden Justruction zu verfahren, welche von beiden Gou- ruemeuts gemeinschaftlich, als Beilage dieses Vertrages, abgefaßt orden is, mit Vorbehalt der künftig etwa nöthig erscheinenden ge- einschasilichen Modification einzelner Punkte.

11) Würde der Befehl3haber cincs Kreuzers der einen foutrahi- den Nation cin unter Konvoi eines Kriegsfahrzeuges der audc- n segelndes Kauffahrteischif} des Negerhandeis verdächtig finden, d hat er seinen Verdacht dem Befehishaber des Konvoi mitzuthci- 11, welcher alsdann die Visitation verfügen und, nach Ergebniß der- lben, in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen verfahren wird. 12) Sobald cin des Negerhandels überwiesenes oder verdächti-

[s Kauffahrteischiff in dem bestimmien Hafen aufgebracht und der dehbrde dasclbst mit den auf der See schon aufgenommenen Visita- dns» Vrotofoiülen durh den aufbringeudcn Marine - Offizier übcrge- 1 seyn wird, soll eine abermalige Untersuchung der betreffenden hatsache durch jene Bchörde und diesen Offizier oder dessen Bevoll -

ächtigten geuleinschaftlich angestellt, ein Protofoll darüber unit bei-

fügten Beweisstücken in beglaubigter Form und in duplo aufge- mnen und das Duplikat dem Befehlshaber des Kreuzers oder dem bit hu ur Aufbringung kommandirten Seec-Offizier zugestellt werden.

13) Unmittelbar nachher hat die fompetente Behörde gegen das ifgebrachte und des Negerhandelis überwiescne oder verdächtig be- ndeune Schiff, so wie gegen Equipage und Eigenthümer desselben,

% den in diesem Falle sie verbindenden gescwtichen Bestimmungen

res Landes, den Prozeß einzuleiten und zur Entscheidung zu brin-

l Wird die Confiscation des Schiffes rechtskräftig ausgespro»

en, so soll ein Theil vorläufig 65 pCt. ihres Netto-Ertrages

m Gouvernement des Kreuzers, welcher das Schif aufgebracht hat,

ft Dettheilung unter dessen Offiziere und Maunschaften überwiesen 14) Jedes angehaltene Kauffahrteischiff einer der beiden fontra.

renden Nationen soll ohne weiteren Beweis des wirklich getricbe- en oder zu treiben beabsichtigten Negerhandels überführt erachtet erden, wenn bei der Visitation die Amvesenuheit irgend einex der achspezifizirten Gegenstände am Bord desselben fonstatirt wird :

a) Gegitterte Verdeckslufen (ecoutilles en treillis) statt dcr gewbhn- lichen bretternen.

Eine größere Zahl abgetheilter Räume des Ober- oder Zwi- schendecks, als Kauffahrer gewöhnlich zu haben pflegen.

e) Reserve-Bohlen und Bretter, zur Construction von doppelten, tragbaren oder sogenannten Skliaven-Verdecken, schon zugerichtet oder zurichtungsfähig.

d) Fesselu, eiserne Halsbünder uud Handschellen.

e) Ein das Bedürfniß eines Kauffahrers überskcigender Vorrath von Trinkwasser.

f) Eine überslüssige Zahl von Tonnen oder anderen zur Aufbe- wahrung von Trinfwasser geeigneten Gefäßen, in sofern ihre Anwesenheit für einen erlaubten Handelsgebrauch nicht durch

genügende Certififate nachgewiesen werden faun.

8) Eine das gewöhnliche Bedürfniß der Schiffs-Mannschaft über- steigende Zahl von Suppcn-Napfen und Trinkgeschirren.

h) Kupferne Kochfessel in einer zum Bedlirfuiß der gewöhnlichen

i Schiffsmannschaft unverhäitnißmäßigen Zahl oder Größe.

) Stärkere Vorräthe an Reiß, Mehl, Manioc oder Mais, als die Consumtion der E daloes Mannschaft sie erheischt, oder sie als Handels-Artikel im Schiffs. Manifeste sich verzeichnet finden.

das angehaltene Schiff seiner kompetenten Gerichtsbarkeit zu über- geben, so läßt er sofort cin Jnventarium sämmtlicher an Bord ge- fundencr Papiere iu duplo aufnehmen, und unterzeichnet beide Aus- fertigungen mit Beifügung seines Ranges und des Namens des von ihm befehligten Königl. Fahrzeugs. Auf çle:che Weise wird ein Pro- tofoll in duplo ausgefertigt und unterzeichnet, welches Zeit und Ort der Anhaltung des Kauffahrers, Namen seines Befehlshabers und seiner Mannschaft, Zahl und körperlichen Zustar.d der etwa am Bord gefundenen Sklaven, cndlich eine genaue Beschreibung der inneren Einrichtung des Schiffes und seiner Ladung enthalten muß.

Ill) Der Befehlshaber des Kreuzers wird alsdann sofort das

dung und sämmtliche etwa am Bord gefundene Sklaven, nach einem der unten benannten Häfen führen oder senden, um daselbst zur Ein- leitung des gegen sie gescßlichcn Verfahrens der fompctenten Auto- rität übergeben zu werden.

IV) Vis diefe Uebcrgabe bewirït seyn wird, müssen alle an Bord des angehaltenen Schiffs getroffenen Personen, auch die Sflaven, und aile Theile der Ladung daselbst verbleiben, den cinzigen Fall aus- genommen, wo cine Translation der Maunschaften oder der Sklaven ganz oder theilweise im Juteresse der Menschlichkeit oder der Sicher- heit geboten und gerechifertigt erscheinen möchte. Ju diesem Falle soll aber der Befehlshaber des Kreuzers, oder der von ihm mit dem angehaitenen Schiffe eutsendete Offizier, über die vorzunchmende Translation cin Protokoll abfassen, welches die Gründe derselben

entwickelt; auch müssen die trausferirten Mannschaften, Passagtiere |

oder Sklaven, uach demselben Hafen wie das angehalteue Schiff und seine Ladung gebracht, und eben so wie diese der kompetenten Be- hörde daselbst abFelicfert werden.

Ÿ) Man ist übereingekommen, daß alle, durch Königl. Französi- |

sche Kreuzer, gleichviel von welcher Station, kraft gegenwärtiger

o1- |

vention augehaltenen Königl. Schwedischen oder Norwegischen Fahrzeuge |

nach der Jusel St. Barthelemy gebracht, und der Schwedischen Gerichtsbarfeit diescr Kolonie überantwortet werden sollen; Franzö- sische, durch Schwedische Kreuzer angehaltene Fahrzeuge aber nach Gorea, TFóle de Bourbon, Martinique oder Cayenne, zur Ablieferung an die Französischen Gerichtsbehörden, je nachdem der cine oder andere dieser Punkte dem Punkte, wo das Fahrzeug angehalten wurde, uäher licgen wird.

Vil. Unmitteibar nach seiner Ankunft in dem betreffenden Ha- fen wird der Vefehlshaber des Kreuzers, oder der an seiner Stelle beorderte Offizier, zur Ablieferung des angehaltcuen Schiffes, seiner Ladung, scines Befehlshabers, scincr Mannschaften, seiner Passagiere und der etwa an seinem Bord gefundenen Sklaven an die fon- petente Behörde schreiten , und gleichzeitig sämmtliche an Bord ge- fundenen Papiere, so wie auch cin Exemplar der oberwähnten Yu- ventarien und Protofoüe abliefern. Er wird ferner cinen Rapport über die scit der Aufnahme etwa vorgegangenen Veränderungen cin- reichen, und mit seiner Namens-Unterschrift die Wahrheit der nieder- geschriebeuen Thatsachen an Eidcsfstatt beglaubigen.

_Vll, Jm Falle ein des Neger-Handels verdächtiges Kauffahrtei- {i} der cinen beider fontrahirenden Mächte, untex Konvoi eines Kriegsfahrzeuges derselben Macht segelnd von einem Kreuzer der anderen betroffen wird, hat der Leßtere einfach und genau nach dem Inhalt des §. 11. der vorstehenden Conveution zu verfahren.

Vill. Alle betreffenden Kreuzer beider Nationen follen sich den Jnhalt gegenwärtiger, gleichzeitig mit besagter Convention vereinbar- ten und ausgefertigten Justruction zur vünktlichen Richtschnur ihres Verhaltens dienen lassen.

Dieselbe Nr. 261. des M. U. enthält die zwischen Frankreich und Velgien neu abgeschlossene Post-Convention vom 27. Mai d. J., deren wesentlichsten Bestimmungen wir nachstchend mittheilen :

1) Es wird fünftig für Bricfe aller Art, namentiih auch mit Proben und Mustern, so wie sür Drucksachen, cine tägliche Post- Communication zwischeu beiden Ländern stattfinden, uud auch auf solche Gegenstände ausgedehnt werden, welche, aus der Fremde kom- mend, nux zum Durchgange durch das cine Land nach dem anderen bestimmt sind. Bei Transport der Drucksachen wird jedoch voraus- geseßt, daß hinsichtlich ihrer allen gesctlichen Bestimmungen geuügt worden ift.

2) Diese Post - Verbindung wird über die 8 Französischen und 8 Belgischen Poft-Acmter, welche der Verirag benenut, zwischen Paris und Brüssel, und umgekehrt, geleitet und der Weg in spätestens 19 Stunden täglich zurückgelegt werden. Abgangszeit Abends 6 Uhr, sowohl von Paris als von Brüssel.

83) Die Beförderungs-Kosteu trägt jeder Staat auf scinem Ter- ritorio: Valenciennes ist der Scheidepunkt zwischen beideu. Die Uebergabe der Depeschen daselbst von der Behöcde des ciuen Staats an die des anderen darf nicht über 10 Minuten dauern.

__4) Den Korrespondenten beider Länder stcht es frei, ganz, gar nicht, oder bis zur Gränze zu franfiren. Nur die sogenannten let- tres chargées, d. h. gestochene, litbograpbirte oder geschriebene An- zeigen aller Art in Briefesform, müssen beim Abgange frankirt wer- den. Dasselbe muß bis zur Gränze geschehen Je) Meettalen, Jei- tungen, periodischen Schriften, gehefteten Büchern, Broschüren, Mu- sifalien, Katalogen, Prospektus 2c. Gewbhnliche unfranfirte Briefe

werden den Empfängern zum kombinirten Tarifpreise beidcr Lude le den in gegenwärtigem Vertrage vereinbarten Modificationcu ge efert. 5) Hiernach beträgt das Porto eines unfranfirten Briefes aus Franfreih nach Belgien für jede 30 Grammen seines Nettogewichis

auf cine Distanz von 40 Kilometern und darunter 80 Cts. - - - über 40 unter 80 Kilometer 1 Fr. 20 Cts. 5 s e #180 e EDO - 1e G01 7 6 8 » ¿ 0 7c 920 6 A E 6 s # s 220. «s ‘300 s a-.:40 e s s s 8.300 s +400 - 2 s 80-5 5 6 5 - 400 s 500 x S: A s s s 6 2. 500. «e: 000 6 S s. C0. 6 e s ¿ 600 e 720 s L s 6 s s 5 s 4050 - 900 5 Ä s A0 S - - - - 900 Ä s 80 S aus Korsika und den Französischen Besizungen in Nord-Afrifa S s Os und das Porto eines unfrankirten Briefes aus Belgien uach Frank-

reich, gleichfalls für 30 Grammen Nettogewicht

auf eine Distanz von 30 Kilometern oder weniger 80 Cts. - - - über 30 unter 69 Kilometer 1 Fr. 20 Cts. s 6 s 005, 400 - Lis 500 ¿ - - 3.400 #150 ¿ Bis En - - - 2 O ¿27200 - O s A0 und auf eine Distanz über 200 Kilometer 40 Cts. mehr für jede angefaagene 50 Kilometer. 6) Zur Ausgleichung der zum Nachtheile Frankreichs besteben- den Differenz Belgischer und Französischer Portosäge wird die Bel-

gische Post-Verwaltung der Französischen auf den unfranfirt von Belgien nach Frankreich gehenden tung vou 10 pCt. gewähren. 7) Die durch Franfreich uach Belgien gelangenden fremden Bricfe zahlen an Porto pro 30 Grammen Nettogewicht : a) Wenn sie aus der Türkei, dem Archipelagus, Smyrna, Grice- chenland, Aegvpten, oder einem- Jtaliänischen Hafen mittels re- gelmäßiger Französischer Post-Pafetbôöte nach Fraukreich gelaug-

ten, 9 Fr.

h) Wenn L von eben daher mittelst|der Oesterreichischen Posten cl en dahin gelangt, 7 Fr.

c) Lon den Jounischen nseln kommend, und durch die Ocsterrci- chische Post der Französischen überliefert, 5 Fr. 60 Cts.

d) Auf demselben Wege aus den verschiedenen Staaten Ftalieus

zu Lande anfommend, 6 Fr. 80 Cts.

e) Desgleichen aus Desterreich und dem Lombardisch-Venetianischeu Königreich, 5 Fr.

f) Aus Sardinien und Süd-Jtalien fommend, 3 Fr. 60 Cts.

p) Aus Spanien, Gibraltar und Portugal 3 Fr. 90 Cts.

1) Aus Kolonieen und überseeischen Län! ern, 3 Fr. 60 Cts.

¡) Aus der Schweiz, 2 Fr. 50 Cts.

k) Aus Großbritanien, wenn etwa zufällig ihren Weg über Franf- reich nehmend, 1 Fr. 50 C1s.

8) Das Porto für Journale, Zeitungen und Drucfsachen fremdcr Länder, beim Transit durch "Fraukreih nach Belgien ist folgcn- dermaßen bestimmt : j

Bei Journalen und Zeitungen 4 Cts. pr. Nummer; bei allen anderen Drucksachen 5 Cts. pr. Druckbogen, 214, Cts. pr. halben und 14 Cts. pr. Viertelbogen.

9) Ei Belgische, durch Frankreich nach einem fremden Lande tran- itirende Briefe ist das Belgischer Seits der Französischen Ver- waltung pr. 30 Grammen Nettogewicht der Briefe zu vergüten- de Portosaß folgendermaßen bestimmt :

a) Nach der Levante und den Jtaliänischen Häfen, wenn vön den Absendern zur Beförderung mittelst regelmäßiger Französischer Post-Paketböte bestimmt, 9 Fr.

b) Nach Spanien, Gibraltar und Portugal, 3 Fr. 90 Cts.

c) Nach Kolonieen und überseeischen Ländern, 3 Fr. 60 Cts.

10) Das Porto für Handels -Proben und Muster durch Briese be- fordert, wird in den vorbemerften Trausitfällen auf 4 des Brief-Porto?s bestimmt.

11) Franzöfische Briefe über Valenciennes und Groos-Zun- dert durch Belgien nah den Niederlanden tranfitirend, zahlen bis auf Weiteres 45 Cts. Belgisches Porto pr. 30 Grammen Nettogewicht.

12) Briefe mit Geld, Kostbarkeiten, oder zollpflichtigeu Gegensiän- den werden auf den resp. Post-Bürcaus beider Länder zur ge- genseitigen Beförderung nicht angeuommen.

13) Die transitirende Korrespondenz werden die Post-Aemter beider Staaten auch in verschlossenen Pafeten annehmen, deren tich- tige Ablieferung an die betreffendeu fremden Post-Behörden ga- rautirxen und das Porto uach den vorstchend bestimmten Sägen verhältnißmäßig berechnen.

Der übrige Juhalt dieser in 36 Artikeln vorläufig auf 3 Jahren geschlossenen Couvention, so wie der zu ihrer Ausführung gleichzeitig publizirten Königl. Französischen Ordonnanz vour 16. September d. J. betrifft Verwaltungs- und Komptabilitäts-Gegenstände von ge- ringerem Juteresse für das größere Pubiifkunr.

Der M. U. in sciner Nummer 292 publizirt die im Gese von 9. Juli d. J. (\. unseren Artikel XXX[.) übex die auf den iunçeren Wasser-Communicationen Frankreichs zu entrichtenden Schiffahrt s- Gebühren vorbebaltene, uuterm 15. Oktober d. Y. erlassene Königl. Ordonnanz zur Feststellung des Verifications-Modus der Schiffs-Las dungen und der Anwendung des ucuen Tarifs auf die Holzslößerci in ihren verschiedenen Dimeusiouen und Formen.

Die Partie der indireften Abgaben hat in den ersten 9 Mo- naten der Franzöfischen Finanz - Verwaltung d. l. J. eingetragen 449,448,000 Fr., das is mehr als im gleichen Zeitraume des Jahres 1834 33,480,000 Fr. und mehr als im gleichen Zeitraume des Jahres 1835 23,345,000 Fr.

Mod nag aller L riefe cine Vergü-

(Fortseßung folgt.)

Wissenschaft, Kunst und Literatur.

In der Sitzung der Akademie der Wissenschaften zu Paris am 14. Nov. zeigte Herr Arago au, daß dèr Termin für die beiden unter dem Ministerium des Herru Karl Dupin für Ver- besserungen in der Schisffahrtskunst ausgesezten Preise, von denen der cine die beste Anweudang des Dampfes zur Fortbewegung der Schiffe, der andere die Anivendung der mathematischen Wisscnschaften auf die Schifffahrt betraf, bis zum 1. Dez. verlängert werde, iudem durch ein Verschcn für die eine dieser Aufgaben der 1. Nov. als Termin angegeben worden fcy. Herr Arago sprach sodann über die scit mehreren Jahren im November beobachtete Erscheinung von zahl- reichen Sternschuuppen. Um dieses Phänomen zu crflären, hat man angenommen, daß sich eine Gruppe sehr ficiner Planeten um die Sonne bewege, die um die genannte Zeit der Erde auf ihrer Bahu begegnen. Wenn die Zahl der Steruschuuppen nicht in jedem Jahre so bedeutend ist, wie man sie im Jahre 1833 in Amerika beobachtete, fo fommt dies daher, daß die Erde dann jeuem Haufen von Afseroideu nicht so nahe fommt. Da sich aus den im Jahre 1833 aagestellten Beobach- tungen zuergebcn schien, daß diese mikro]kopischen Planeten sich gegen das Sternbild des Löwen hin bewegten, so war es von Juteresse, zu se- hen, ob diese Richtung, im Falle das Phänomen fich wiederho!en sollte, die uämliche sevn werde. Die Nächte vom 11ten auf den 12ten und vom 12ten auf den 13ten waxen trübe, und man sah daher in Paris nichts; aber in der Nacht vom 13ten auf den 1äten war der Himmel heiter und die Gehülfen auf der Sternwarte zählten 170 Steruschuuppen, wovon d2 das Sternbild des Löwen durchkreuzten und 73 andere auch diese Richtung genommen haben würden, wenn man ihre gläuzeude Bahn bis dorthin verlängert ; für 40,Sternschnuppen ist die Richtung noch uicht bestimmt worden, und bei d konnte sie nicht beobachtet werden. Herr Erckmann aus Pfatburg (im.Departemcut der Meurthe) übersandte der Akademie einige Bemerkungen liber eine in der Nähe jener Siadt am Fuße eines Hügels befindliche iu-

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