1903 / 80 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 03 Apr 1903 18:00:01 GMT) scan diff

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Amlfsliches.

Königreich Preufßen. Ministerium für Handel und Gewerbe.

Börsenordnung für Berlin. I. Börsenaufsihht und Börsenleitung.

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Die unmittelbare Aufsicht über die Börse zu Berlin steht der

delskammer zu Berlin zu.

Ihrer Aufsicht unterliegen auch die auf den Berliner Börsen- verkehr bezüglichen Einrichtungen, insbesondere die Kündigungsbureaur, Liquidationsfassen, Liquidationsvereine und ähnlihe Anstalten. Diese Anstalten haben ihre Statuten und die Abänderungen derselben, sowie die von ihnen zu erlassende, auf den Börsenverkehr bezüglichen NRegle- ments der Handelskammer zu Berlin zur Genehmigung ‘einzureichen. Die gegenwärtig geltenden Statuten und Reglements der zur bestehenden derartigen Anstalten bleiben in Kraft, infoweit sie von Aeltesten der Kaufmannschaft VOR Sn genehmigt waren.

Die Börsenleitung liegt dem Börsenvorstande ob. Dieser besteht aus 36 Mitgliedern. 9 Mitglieder werden von der Handelskammer aus ihrer Mitte, 27 von der Gesamtheit der Börsenbesucher aus ihrem E besu

Uls Börsenbesucher in diesem Sinne gelten und find demna wahlberechtigt : E | s fi 9

a. Gegenwärtige und frühere Inhaber von Handelsfirmen,. ferner,

soweit deren Firmen bezw. Gesellschaften am Börsenverkehr beteiligt find, die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, persönli haftende Gesellschafter von Kommanditgesellshaften und Kommanditgefellhaften auf Aktien, Geschäftsführer und Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Vorsteher eingetragener Genossenschaften,

b. die Prokuristen der vorbezeichneten Firmen und Gesellschaften, soweit sie zur Börse zugelassen sind.

Die finanzielle Verwaltung der Börse steht nach Maßgabe des Korporationsstatuts den Aeltesten der Kaufmannschaft bon Berlin zu, welche dem Börsenvoritand und der Zulassungsstelle die für die Er- ledigung ihrer Geschäfte erforderlichen Beamten mit Ausnahme der von der Handelskammer zu stellenden Syndici überweisen.

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S3:

„Die Wahl der von den Börsenbesuhern 2 Abs. 2) zu wählenden Mitglieder des Börsenvorstands erfolgt im Monat De- zember auf 3 Jahre in geheimer Wahl durch Stimmzettel mittels relativer Stimmenmehrheit, und zwar werden M

1) 15 Mitglieder von den an dem Verkehr der Fondsbörse und

2) 12 Mitglieder von den an dem Verkehr der Produktenbörse beteiligten vorbezeichneten Personen gewählt. Mitglieder der Handels- kammer sind nicht wählbar. Von den 15 Mitgliedern, welche von den am Verkehr der Fondsbörse beteiligten Börsenbesuchern gewählt werden, müfsen 4, von den 12 Mitgliedern, welche von déên an dem Verkehr der Produktenbörse beteiligten Börsenbesuchern gewählt werden, müssen 2 Aelteste der Kaufmannschaft sein.

Fang, nit aber an der Abstimmung teil. Bei Ì

richten, haben sämtliche dem der Handelskammer si der

Kommission r Zulassung zum _Börsenbesuch. ijt, ift die Entscheidung des Börsenvorstands herbeizuführen.

in Disziplinarsachen.

Erste Beilage

Berlin, Freitag, den 3. April

in Höhe der doppelten Zahl der zu Wählenden, mindestens aber von fün Kandidaten aufgestellt.

Jede Abteilung wählt alljährlich einen Vorsißendea und zwei Stellvertreter. Diese Wahlen unterliegen der Bestätigung durch die

Handelskammer. Mitglieder des Börsenvorstands üben ihre Funktionen

Sämtliche ehrenamtlih’ aus.

Die Mandate der im Dezember 1902 in den Vorstand der Produktenbörse gewählten Vertreter der Landwirtschaft und der land- E Nebengewerbe bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode in Kraft.

; S 6.

Dem Börfenvorstand liegt die Börsenleitung nah Maßgabe der Flpliwen Bestimmungen ob. Insbesondere hat derselbe folgende

ufgaben :

1) er handhabt die Ordnung in den Börsenräumen und erläßt mit Genehmigung der Handelskammer Bestimmungen über die äußere Regelung des Geschäftsverkehrs an der Börse ;

2) er hat die Befolgung der in Bezug auf die Börse erlassenen Gesetze und Verwaltungsbestimmungen zu überwachen;

3) er beschließt über die. Zulassung zum Börsenbesuch und über den Aus\{chluß von demselben;

4) er übt die Disziplinargewalt an der Börse aus;

9) er besorgt die amtlihe Notierung der Börsenkurse und deren Veröffentlichung (§§ 10, 32—38);

6) er hat nah Maßgabe der von ihm mit Genehmigung der Handelskammer zu erlassenden Geschäftsordnung Streitigkeiten aus Geschäften an der Fonds- und Produktenbörse zu entscheiden und die Börsengeshäfts- und Börsenverkehrsbedingungen festzustellen ;

7) er hat das Vorschlagsrecht für die Wahl der Mitglieder des Börsenaus\cusses, insoweit dieselbe auf Vorschlag der Börsenorgane zu erfolgen hat. s

._ Gegen die Beschlüsse und Anordnungen des Börsenvorstands und seiner Abteilungen findet innerhalb aht Tagen Beschwerde an die Handelskammer statt, insofern dies die Börsenordnung nit ausdrück- lih aus\{ließt.

dem Börsen-

_ Diejenigen Mitglieder der Handelskammer, welche vorstand Abteilung Fondsbörse angehören, nehmen bei Beschwerden gegen Beschlüsse oder Anordnungen diejer Abteilung, die der Abteilung Produktenbörse angehörenden Mitglieder bei Beschwerden / gegen Be- [{lüsse oder Anordnungen der letzteren Abteilung nur an der Be- b eshwerden, welhz gegen Beschlüsse oder Anordnungen des Gesamtbörsenvorstands Börsenvorstand angehörenden Mitglieder Abstimmung zu enthalten. S T7,

Der Börsenvorstand und seine Abteilungen können einzelne Mit- lieder oder aus ihrer Mitte gebildete Kommissionen mit der Vor-

ereitung oder Erledigung der Geschäfte betrauen.

- Der Börfenvorstand bestellt aus seiner Mitte alljährlich eine zur Borprüfung und Erledigung der Gesuche un Falls Einstimmigkeit nit zu erzielen Kommission

Diese fungiert zugleih als Untersuchungskommission

8&8. Der Bôörsenvorstand wählt alljährlih aus feiner Mitte eine

z erfolgen; siè darf in dém legteren Fa

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

1903.

Die Börsenversammlungen finden in dem der Korporation der. Kaufmannschaft von Berlin gehörigen Börsengebäude statt. Bei künftig êtwa eintretenden Aenderungen wird der Versammlungsort der Börse von der Handelskammer zu Berlin mit Genehmigung der Landesregierung bestimmt: und öffentli bekannt gemacht. ;

III. Zulassung zum Börsenbesuch und Aus\ch{luß von demselben.

§ 13. Der Zutritt u den Börsenversammlungen steht nur deujenigen Personen zu, welche vom Börsenvorstand eine Börsenkarte oder eine Eintrittskarte erhalten haben. Die Karte ist nur für diejenige Person R, auf deren Namen sie lautet. t rine Eintrittskarte wird ohne Antrag und kostenfrei erteilt an die am Bôörsenverkehr niht teilnehmenden Mitglieder des Aeltestenkollegiums und der Handelskammer, an die Beamten der Handelskammer und, sofern nit der Versammlungsort aus den jeßt bestehenden Börsensälen fortverlegt wird, die Beamten der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin, sowie an alle diejenigen Personen, welche, ohne an den Börsen=- oder Kursmaklergeshästen tellzunehmen, vermöge ihres Amis den Börsenversammlungen beizuwohnen berechtigt oder verpflichtet sind. Finden sich an der Börse Personen zu Zwecken ein, welche mit der Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an derselben unvereinbar sind, so sind dieselben auszuweisen. y

8 14.

Zum Börsenbesuche dürfen nicht zugelassen werden:

1) Personen weiblichen Geshlechts und Minderjährige;

2) Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlihen Ehren- rechte befinden ;

3) Personen, welche infolge gerihtlicher fügung über ihr Vermögen beschränkt sind;

4) Perfonen, welche wegen betrüglihen Bankerotts rehtsfräftig

verurteilt sind; \ welche wegen einfahen Bankerotts rechtskräftig ver-

9) Personen, urteilt sind. y

6) Personen, welche sh im Zustand der Zahlungsunfähigkeit be- finden. Der Zustand der Zahlungsunfähigkeit gilt bei einem Börsen- besucher bereits dann für eingetreten, wenn er seinen Gläubigern Ver- gleihsvors{chläge mat oder wenn er cine unstreitige und fällige Shuld- verbindlichkeit unberihtigt gelassen hat; f

_7) Personen, gegen welhe durch rehtékräftige oder für sofort.

wirksam erklärte ehrengerichtlihe Entscheidung auf Ausschließung von dem Befuche einer Börse erkannt ist, für die Dauer des Aussc{ließung;

8) Perfonen, welche an einer die übrigen Börfenbesucher oder' den Verkehr an der Börse gefährdenden körperlichen oder geistigen Krankheit leiden. , i

Die Zulassung oder Wiederzulassung zum Börsenbesuhe kann in den Fällen unter 2 und 3 nicht vor der Beseitigung des: Auss{ließungsgrundes, in dem Falle unter 5 nit vor Ablauf von sech8 Monaten, nachdem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ift; e und ebenso in dem Falle:

Anordnung in der Ver-

unter 6 nur stattfinden, wenn der Börsenvorstand den Nachweis für geführt erachtet, daf die Schuloverhältnisse

gegenüber durch Zablun j

Person, welche im Wiederholungsfalle in Zahlungsunfähigkeit oder in Konkurs geraten ist, müß

sämtlihen Gläubigern

g, Erlaß oder Stundung geregelt sind. Einer

die Zulassung oder Wiederzulassung

Die Wahl erfolgt in getrennten: Wakhlgängen und zwar von seiten

der am Verkehr der Fondsbörse B. mindestens für die Dauer eines Jahres verweigert werden. - In dém

E unter 4 isi der Aus\{luß ein dauernder. In dem Falle unter 6 ann der Börsenvorstand ein Mindeftmaß der Aus\hlußfrist feststellen. Tritt einer der zu 2 bis 8 gedachten Fälle ‘erst nah der Zus lassung ein, so erfolgt die Ausschließung mittels eines \hriftlih aus zusertigenden Beschlusjes des Böxsenvor{tanvs. i 5

Kommission von 5 Mitgliedern und 5 Stellvertretern, welhe berufen üt, diejenigen Streitigkeiten in Börsensachen, welhe von Börsen- beJuchern freiwillig an sz gebracht werden, dur Vergleich oder durh “\chiedörichterlichen Ausspruch zu hlihten. Die näheren Bestimmungen über die Kommission werden in der Geschäftsordnung - des Börsen- vorstands erlassen.

Beteiligten wiederum in zwei ge- trennten Wahlgängen, in deren einem 4 Aelteste der Kaufmannschaft, in deren anderem 11 Mitglieder ohne die vorstehende Beichränkung gewählt werden, von seiten der am Verkehr. der Produktenbörse Be- teiligten in drei getrennten Wahlgängen, in deren einem 2 Aelteste der Kaufmannschast, in deren zweitem 2 Mitglieder, welche das

Müllereigewerbe betreiben, in deren drittem 8 itglieder ohne die vorstehenden Beschränkungen zu wählen find. Unter denjenigen Ge- wählten, guf welche die gleihe Stimmenzahl gefallen ist, entscheidet das Les.

Von den auf diese Weise gewählten Mitgliedern „des Börsen- vorstands scheiden für die Fondsbörse jährlih 5, für die Produfkten- böôrse jährlich 4 aus und werden durch neue Wahlen auf: je 3 Jahre erseßt. j G leb ie Wöähslerlisten werden in der Börfenregistratur acht Börsen- tage hindurch zur Einsicht ausgelegt. Die Zeit, „während welcher die Auskegung erfolgt, ist dur@ Aushang in den Börsensälen bekannt zu machen. Beschwerden über die Wiählerliste, welche nach Ablauf der achttäagigen Frist eingehen, haben feinen Anspruch auf Berüsichtigung.

Die Berufung der Wähler erfolgt durch eine von der _Handels- fammer zu Berlin zu erlassende, den Wahlmodus angebende, öffentliche Bekanntmachung. Dieselbe muß mindestens während acht Börsentagen vor dem “Wahltermin in den Sälen der Börse aushängen. )

Die ‘von der Handelskammer aus ihrer Mitte zu wählenden Mit- glieder des Börsenvorstands Y

3) in der Zahl von 5 für die Fondsbörse und

4) in der Zahl von 4 für die Produktenbörse werden im Monat Dezember auf ein Jahr gewählt. E

Scheiden im Laufe der Wahlperiode gemäß Abs. 1 gewählte Meitglieder aus, so ergänzt sih die bétreffende Abteilung des Börseén- vorstanès bis zum Ablauf des Kalenderjahres dur Zuwahl. Scheiden im Laufe der Wahlperiode gemäß Abs. 6 gewählte Mitglieder aus, so werden die Ausscheidenden* für die betreffende Abteilung von der Handelskammer zu Berlin aus ihrer Mitté erseßt. Die auf diese. Weise neu eintretenden Mitglieder werden gleihzeitig Mitglieder des Börsenvorstands. i E -

Die Mandate der beim Inkrafttreten dieser Börsenordnung dem Börsenvorstand angehörenden von den Interessenten am Börsen- verkehr gewählten Mitglieder bleiben bis zum Ablauf der betreffenden

Wahlperioden in Kraft.

8 4. E h

er Wahl konstituiert sich der Börsenvorstand für

das T de Rasenderla indem er aus seiner Mitte einen Vor- fißenden und zwei Stellvertreter wählt. Die Wahlen des Vorsißenden und seiner Stellvertreter unterliegen der Bestätigung durch die Handels-

tammer.

§ 5. ' Ö stand besteht aus zwei Abteilungen : D) vem Vorstaid ée Fondsbörse, welchem de in § 3 unter 1

O 5) enf Vorstand der Produktenbörse, welchem die in § 3 unter

i Mitglieder angebören. H S en pel landwirtichalttihen Produkten betreffenden Angelegenheiten werden zu dem Vorstand der Produktenbörse als weitere Mitglieder 5 Vertreter der Landwirtschaft und der Ehe \chaftlihen Nebengewerbe hinzugewählt. Zum Zweck dieser Wah wird seitens tes Landeëökonomiekollegiums eine Vorschlagsliste Lon 10 Personen aufgestellt. Aus dies:r Liste sind 5 durh die im § bezeihneten, am Verkehr der Produktenbörse teilnehmenden Börsen- besucher auf 3 Jahre zu wählen. Die Wahl erfolgt nach der Vor- : D :

E eb L ‘der Wahlpericde ein oder mehrere Vertreter der Landwirtschaft und der lan A e Stat zjo ergänzt sich der gemäß § 3 gewählte Bör iften-

örf r Wahlperiode dur Zuwahl. Zu diesem Zwet bis um Ablauf der Wahlperiode durch eine Vorschlagsliste

8 9. Die Mitglieder des Börsenvorstands haben für die Erhaltung und Handhabung der äußeren Ordnung, der Ruhe und des Anstands in den Versammlungsräumen der Börse und den dazu gehörigen Nebenräumen zu sorgen. f DS j

Jedes gemäß § 3 gewählte Mitglied des Börsenvorstands ist befugt, Börsenbesucher, welchè die Ordnung, die Ruhe oder. ten Anstand an der Börse oder in den dazu gehörigen Nebenräumen ver- leben oder der in dieser Beziehung ergebenden Anordnung eines Mit- glieds des Börsenvoritants nit ungesäumt Folge leisten, sofort uad ohne Erörterung der Ursache von der Börse entfernen zu lassea. “Das betreffende Mitglied des Börsenvorstands muß in diesem alle noch an demselben Tage dem Vorsißenden des Börsenvorstands \chriftlichen Bericht erstatten. : 1

Der Vorsitzende, oder in dessen Behinderung sein Stellvectreter, ist nah Anhörung des betreffenden Börsenbefuhers berechtigt, diesem den Zutritt ‘zu den Börsenversammlungen bis zur Beendigung des nah § 20 und 21 einzuleitenden Verfahrens zu versagen.

Zur Unterstüßung des Börsenvorstands bei der Aufrechterhaltung der Ördnung, ‘der Ruhe : und des Anstands sind Börsenbeamte an- zustellen, welche den Anordnungen der Mitglieder des Börsenvorstands Folge zu leijten haben.

8 10. :

Die amtlize Feststellung der Kurse und Preise erfolgt namens

des Börsenvorstands dur ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der betreffenden Abteilung. Î j -

Die Namen diejer Mitglieder und ihrer Stellvertreter sind von

den Abteilungen des Börsenvorstands am Anfang des Monats dur

einen bis zum S4#luß desselben verbleibenden Aushang in den Börsen- sâlen ‘bekannt zu machen. Für den Fall plößlich erfolgendec Vér- hinderung können auh andere Mitglieder des Börsenoorstands ein- treten.

Bei der Preisfeststelung für landwirtshaftliße Produkte sind, mindestens zwei der als Vertretzr der Landwirtschaft, dec Tandwirt- schaftlichen Nebengewerbe oder anderen Berufszweige gewählten Mit- glieder des Börseñvorstands zur Mitwirkung zu berufen.

Die Leitung der Preisfeststellung jedoch ist immer einem der

u 3 gewählten Mitglieder des Börsenvorstands zu übertragen. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den mitwirkenden Mitgliedern des Börsenvorstands entscheidet die Mehrheit. Bet Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Preisfesistellung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.

8 11.

ur Beschlußfähigkeit des Börsenvorstands ist die Anwesenheit

von I A der. Fondsbörse von 9, des Vorstands der

Produktenbörse von 7 und in Angelegenhe:ten des Handels mit land-

O Produkten und Nebenproduften von 9 Mitg!iezern er- forderlich. ;

IL. Geschäft8zweige an der Berliner Börse.

§ 12.

Die Börfe zu Berlin hat zum Zwecke die Erleichterung des Betriebes von Handelsgeschäften in:

1) Münzen und Cdelmetallen, Banknoten, Papiergeld, Staats- oder anderen für den Handelsverkehr geeigneten ertpapieren, Coupons und Dividendenscheinen sowie in Wechseln, Sdcheds, An- weisungen und Auszahlungen (Fondsbörse) ;

S 15.

Die Börsenkarte berehtigt, an der Börse in Gemäßheit des § 12 Geschäfte abzuschließen. Dieselbe darf, ‘insoweit nicht einer der in § 14 aufgeführten Fälle vorliegt, nach Erfüllung der Vor d der SS 18 und 19 niht- versagt werden denjenigen" im Bezirk der Handelskammer zu Berlin ansässigen Personen, welche als Inhaber einer Handelsfirma, als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, als Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellchaft, als - persönli haftende Gesellschafter einer Kom- manditgesellschaft oder Kommanditgesellshaft auf Aktien, als Ge- schäftsführer einer Gesellschaft mit bes{chränkter Haftung, in das. Handelsregister oder als Vorsteher ‘einer eingetragenen Genofsenschaft in das Genossenschaftsregister Berlins oder eines \sziner Vororte éin- getragen sind. 4 L Sil

In geeigneten Fällen können die Prokuristen cder Bevollmä@htigten stait der vorstehend aufgeführten Berechtigten die Ecteilung einer: Börsenkarte beantragen. | E Anderen Personen darf nah dem Ermessen des Börsenvorstands Börsenkarte erteilt und wieder entzogen werden.

S 16. Insoweit nicht einer der Fälle des § 14 vorliegt, werden ferner Börsenkarten für Prokuristen ausgegeben, wenn dies von einem Prina zipal, der eine Börsenkarte besißt, beantragt wird. Sobald die Stellung als Prokurist ihre Endschaft erreicht, hat dies der Prinzipal - sofort dem Börsenvorstand zu melden und die Börsenkarte des Pro- kuristen zurückzugeben. Die Börsenkarte berehtigt den Profuristen, an der Börse Geschäfte lediglih für den Prinzipal und im Namen des- selben abzuschließen. Í E

eine

Börsenkarten für Prokuristen können nah dem Ermessen Börsenvorstands wieder entzogen E

Außerdem werden Eintrittskarten ausgegeben, welche ihre Fnhaber nicht berechtigen, am Börsengeschäft teilzunehmen; diese werden nah“ dem Ermessen des Börsenvorstands erteilt

a. an Berichterstatter der Presse; h Lf

b. folchen Personen, welche ein dem Börsenhandel dienendes Hilfs- gewerbe betreiben ; l H

c. auf ein Kalenderjahr an Parla ehilfen, Volontäre und Lehrlinge, welche bei einer der unter § 15 bj: 1 beeihneten Personen E Piat im Dienste stehen, sofern deren Zulassung dur diese be- antragt wird; L

d. auf ein Kalenderjahr an Boten auf Antcag des Csailerns soweit ein Bedürfnis: dafür vom Börsenvorstand anertannt j ;

6. für die Dauer eines Monats an Kaufleute un» Prokuri welche yiht in Berlin und seinen Vororten wohnen, und welche dur den Jnhaèer einer Börsenkarte empfohlen werden (Fremdeneintritts- « ete bmi, Etiteltidtattiw. label vat iciew de ft d 14 auf

ämtlidie Cintrittêfarten können au geführten Gründe ‘versagt und auch nach dem Ermessen des Börsen- boistands wieder en!zogen werden. ;

Den unter a—s ‘bezeichnéten Personen ist die Karte tann zu entziehen, wenn sie am Börsengeschäft teilnehmen. Die unter e Ge- nannten dürfen an der Börse nur Geschäfte für und im Namen ihrer Prinzipale abschließen, die unter d Genannten nur wirkliche beiten ]

dienste verrichten. Die unter e und d bezeichneten Petsonen au Eintrittékarten erhalten, wenn sis Sindils d. ch ; “Ohne Erteilung einer Eintrittskarte, R ; einwandéfrei i i u ék

2) Getreide, Mehl, Braúmalz, Stärke, Zucker, Saat, Rúböl, { jährlich, dür e volljähri wélden etroleun, Spiritus, / Holz und anderen Produkten und Waren | einér Bisentente in die Bôrse eing D L Produktenbörse). / Ee Namen des Einführenden und des e O