1903 / 81 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Apr 1903 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger.

M S1.

Vorläufiger Entwurf eines Gesetzes über Familiensideikommisse.

Vebersicht des Jnhalts.

è Erster Abschnitt. i

SS 1—7. Gegenstand des Familienfideikommisses. L Zweiter Abschnitt.

SS 8—25. Entstehung des Familienfideikommisses. ritter Abschnitt.

SS 26—67. Rechtlihe Stellung des eo.

J 26—51. Erster Titel: Rechte des Fideiklommißbesißers. SS 92—67. Zweiter Titel: Pflichten des Fideikommißbesißers. Vierter Abschnitt.

S8 68—74. Fideikommißschulden. Fünfter Abschnitt. SS 75—96. Prozeß- und konkursrechtliche Bestimmungen. SS 75—87. Erster Titel: Prozeß. S8 88—96. Zweiter Titel: Konkurs.

Sechster Abschnitt. SS 97—108. Abfindungs- und Ausstattungsstiftung. Siebenter Abschnitt.

109—129. Anwartschaftsre{t.

s Achter Abschnitt.

SS 130—165. s e.

SS 130—141. Erster Titel: Na oleoWnttag,

SS 142—150. Zweiter Tüel: Eintritt der Baaee

SS 151—165. Dritter Titel: Auséinandersetzung bei der Nachfolge.

4 Neunter Abschnitt. _S§ 166—180. Aufhebung und Erlöschen der Fideikommißeigen- schaft. Aenderung der Stiftungsurkunde. : Zehnter Abschnitt. S8 181—200. Der Familienrat. Elfter Abschnitt. 201—208. Der Familiens{luß. wölfter Abschnitt.

§§ —. Die Fideikommißbehörde.

O Dreizehnter Abschnit.

SS —. Kosten úünd Stempel. Vierzehnter Abschnitt.

1*—22*. Ueberagangsbestimmungen.

E Fünfzehnter Abschnitt.

S8 23*—32*. Schlußbestimmungen.

Erster Abschnitt. Gegenstand des Familienfideikommisses.

Se. _ Zu einem nach dem Willen des Stifters innerhalb einer be- stimmten ate dur Einzelfolge si vererbenden unveräußerlichen und unvershuldbaren Sondervermögen (Familienfideikommiß) kann Grundbesiß gewidmet werden, der im Gebiete des preußishen Staates belegen und seinem Hauptzwecke nah zum Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist. 5

Jedes Familienfideilommiß muß dem Fideikommißbesißer ein Jahreseinkommen von mindeitens zehntausend Mark aus Grundbesitz ewähren, der die Grenzen einer Provinz ‘und der an sie een reise niht überschreitet. Dieses Jahreseinkommen muß in Höhe von mindestens fünftausend Mark aus einer Besizung herrühren, die ein wirtschaftliches Ganzes bildet.

S 3. i __ Das Jahreseinkommen bestimmt {ch nah dem nachhaltigen jähr- Lichen land- und forstwirtschafstlicthen Reinertrage, den der Grundbesitz bei D Wirt\chastsführung dur Benußung in dem bisherigen Kulturzustand und in der bisherigen Wirt Vafsweise ge- O fann, abzüglich der dem Fideifommißbeßizer obliegenden Jahres- eistungen. f

84. i Als Jahresleistungen gelten die auf dem Grundbesiße ruhenden öffentlichen und privatrechtlihen Lasten und Abgaben, die Hypotheken- und Grundschuldzinsen, die Leistungen aus Rentenschulden und die auf Grund dieses Geseßes oder nach der Anordnung des Stifters zu entrihtenden Beiträge. Bei der Berechnung des Einkommens aus der Besizung bleiben die Hn as Ansaß.

Die Jahresleistungen dürfen die Hälfte des Reinertrags des Grundbesigzes nicht übersteigen. L

Der Grundkesiß darf mit Hypotheken und Grundschulden nur belastet sein, wenn jie einer planmäßigen Tilgung (Amortisation oder fonstigen regel Des Abtragung) unterliegen und seitens des Gläubigers regelmäßig unkündbar sind. :

Mit Hypotheken, Grundshulden, Rentenshulden und Reallasten, die auch auf einem nicht zum Familienfideikommisse gewidmeten Grundstücke haften, darf die ns nicht belastet sein.

Neben land- Und forstwirtshaftlibem Grundbesißze Tönnen Ver- mögensgegenstände anderer Art zu dem Familienfideikommisse gewidmet werden. N

Grundstücke müssen im Gebiete des preußishen Staates be- egen sein. 5 é Slpitalien (Geld, Geldforderungen und Wertpapiere) dürfen zum Familienfideikfommisse nur gewidmet werden, wenn der Wert des für die Abfindungs- und für die Ausstattungsstistung (§S 97 fg.) aus- geseßten Stistungsvermögens das zehnfahe Jahreseinkommen des Fideikommißbesißers aus dem Fideikommißvermögen erreicht. Kapitalien, die niht für die Verbesserungsmasse 61) bestimmt sind, dürfen, mit Einschluß der auflaufenden Zinsen, das hundertfache Jahreseinkommen aus dem land- und forstwirtishastlichen Grundbesiße nicht übersteigen und können zum Familienfideikommisse nur gewidmet werden, wenn zugleih ein den mindestens zehnfahen Betrag diefes Einkommens er- reichendes Kapital für die Ber c e ausgeseßt wird.

f Antrag oder mit Zustimmung des Provinzial- (Kommunal-) Sabine Ziniyon durch Königliche Verordnung die für die Errichtung eines Familienfideifommisses im § 2 vorgeschriebenen Cinkommenssäße für cinzelne Landesteile erhöht werden.

Zweiter Abschnitt. Entstehung des Familienfideikommisses.

S i : Entstehung des Familienfideikommisses ist außer dem Stiftant ggeschäfte die Genehmigung des Königs erforderlich.

Stiftungsgeshäft unter Lebenden is durch die Fideikommiß-

R S G Lf von Todeëwegen in einem vor einem

Richter oder vor einem Notar mündli erklärten Testament oder in

einem Erbvertrage zu beurkunden (Stiftungsurkunde). T

Dié Stiftungsurkunde bedarf der Bestätigung durch die Fidei- _kTommißbehörte.

8 10. Der Stiftungsurkunde soll ein glaubhaft zu machendes der zum Familienfideikommisse gewidmeten Gegenstände,

Verzeichnis mit Ein-

Berlin, Sonnabend, den 4. April

{luß des Zubehörs, unter Angabe des Wertes und ein Grundbuch- auszug über die zum Familienfideikommisse gewidmeten Grundstücke beigefügt werden.

8 11. , Das Familienfideikommiß kann - nicht durch einen Vertreter

errihtet werden. i

Ist der Stifter in der Geshäftsfähigkeit beshränkt, so bedarf er zur Errichtung des Familienfideikommi}ses außer der Zustimmung E geseglihen Vertreters der Genehmigung des Vormundschafts- gerichts.

Ein Minderjähriger kann ein Familienfideikommiß dur Stiftungs- ges{äft von Todeswegen nicht errichten.

8 12. Die Bestätigung der Stiftungsurkunde und die Genehmigung der Fideikommißerrichtung sind bei der Fideikommißbehörde nachzusuchen. Besteht die Stiftungsurkunde in einer Verfügung von Todes- wegen, Fo hat das es die Bestätigung und die Geneh- migung einzuholen, sofern fie niht von den Erben oder dem Testa- ments8vollstrecker nachgesucht E

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Stehen der Bestätigung oder der Gene so ift die Bestätigung oder die Genehmigung zu versa en oder eine angemessene Frist zur Beseitigung der Bedenken zu bestimmen. Im leßteren Falle ist die Bestätigung zu versagen, wenn nit inzwischen die Bedenken beseitigt sind. Die Frist kann unter besonderen Um- ständen auf Antrag verlängert werden. :

Gegen die Versagung der Bestätigung oder einer Fristverlängerung findet die sofortige Beschwerde L

8 14.

Im Falle der Errichtung des Familienfideikommisses durch Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist der Stifter bis zur Erteilung der Sauen zum Widerrufe berechtigt. Ist die Bestätigung bei der Fideikommißbehörde nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der Fideifkommiß- behörde eingereiht hat.

S1

Im Falle der Errichtung des Familienfideikommisses durch Stiftungs8geshäft von Todeswegen kann die Fideikommißbehörde bis zur Erteilung der Genehmigung für die Sicherung der zum Fanilien- fideikommisse gewidmeten Gegenstände Sorge tragen, insbesondere das Grundbuchamt ersuchen, bei den zum Familienfideikommisse gewidmeten Grundstücken den Vermerk einzutragen, daß das Verfahren - auf Er- richtung des E N en sei.

Wird das Familienfideikommiß nah dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt es als mit dem Ra entstanden.

SUEZ Wird das Familienfideikommiß dur ein gemeinschaftliches Testa- ment oder durch einen Erbvertrag errichtet, so finden die Bestimmungen der 2270, 2271, 2288, 2291 des. Bürgerlichen Geseßbuhs ent- sprehende Anwendung. N

Zur Ergänzung der Pflichtteile der dem Stifter gegenüber Pflichtteilsberehtigten hat der Fideikommißbesißger mit dem Fidei- Tommißvermögen wie mit einem von dem Stifter erhaltenen Geschenke beizutragen. “Die Bestimmung des § 2325 Abs. 3 des Bürgerlichen Geseßbuhs findet keine Anwendung. Ist der Fideikommißbesißzer selbst pflichtteilsberechtigt, so ist er nit verpflichtet, Pin von dem Fidet- kommißvermögen eiwas auf die Grgänzung anrehnen zu lassen.

Als Stister üm Sinne dieser Vorschrift gilt auch derjenige, der das Fideikommißvermögen durch eine einer Süventung binzugesügte Bedingung oder Auflage zum Se gewidmet hat.

Ist der Vertragserbe des Stifters durch die Errichtung des amilienfideifommisses beeinträchtigt, so fann er von dem Ca esißer die Herausgabe des Fideikommißvermögens nah Maßgabe der Bestimmungen des § 2287 des Bürgerlichen Gesezbuchs verlangen. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 (n Anwendung.

Die Entstehung des Familienfideikommisses fann wegen eines Mangels der für die Errichtung erforderlichen Vorausseßungen - der SS 1 bis 7 nicht angefochten E

Mit der Genehmigung geht das Familienfideikommiß als Ganzes nach Maßgabe der Bestimmungen der Stiftungsurkunde auf den zu- nächst zum Fideikommißbesißze Berufenen unbeschadet des Rechts über,

ideikommißbebörde :

es auszushlagen (8 143). 2 Nach erteilter Genehmigung hat die 7 Le i 1) das Grundbuchamt zu ersuchen, bei den zum Familienfidei- fommisse gewidmeten Grundstücken sowie Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden den Fideikommißbesißer als Eigentümer oder Gläubiger und die Fideikommißeigenschaft als Verfügungsbeschränkung einzutragen;

/ 2) hei den zum Familienfideiklommisse gewidmeten R A gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat in das S uldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, daß die Forderungen auf den Fideikommiß- besißer übergegangen sind, und daß er über sie nur mit Zustimmung des Familienrats verfügen fann..

hmigung Bedenken entgegen,

-

Ds

Auf die Erweiterung eines Familienfideikommisses finden die Vor- schriften des S 1, des § 4 Say 1 und der §S 5, 6, 8 bis 13, 20 entsprehendé Anwendung; die Genehmigung zu der Erweiterung wird jedoch bei Grundstüden, deren gemeiner Wert zehntausend Mark nicht übersteigt, sowie bei anderen Vermögensgegenständen von den zu- ständigen Ministern erteilt. Die im Genehmigungsverfahren ge- troffene Feststellung des gemeinen Wertes kann nicht angefochten werden. G

Zu der Erweiterung bedarf es der Zustimmung des Familienrats und, L ein e die Erweiterung bewirkt, auch der Zustimmung des Fideifommißbesißzers. :

Teras die E réeiterunt dur eine Schenkung, so findet die Be- stimmung des § 2325 Abs. 3 des Bürgerlichen Geseßbuhs keine An- wendung.

8 24. : ; Einzelne dem Fideikommißbesißer gehörende beweglißhe Sachen erlangen Fideikommißeigenshaft, wenn sie der Fideikommißbesißer einem zum Familienfideifommisse O Zubeÿör einverleibt.

Zum Familienfideikommisse gehört, was der Fideikommißbesißer auf Grund seines Cigentumsrehts an den Fideikommißgegenständen oder eines zum Familienfideiklommisse gehörenden Rechtes, oder was er als Ersaß für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Fideikommißgegenstandes oder durch Rechtsgeshäft mit Mitteln des Fideikommißvermögens erwirbt, ein Grund|stück jedo nur, wenn es im Gebiete des preußishen Staates belegen ift und seine Einverleibung in das Familienfideikommiß vom König oder nah Maßgabe des § 23 von den zuständigen Ministern genehmigt wird.

._“ Die Vorschrift. des Abs. 1 findet keine Anwendung auf den Er- werb, den der Fideikommißbesißer dadur erzielt, daß er über die n des Fideciklommißvermögens für die Dauer seiner Besitzeit verfügt. ha

auch größere Teile des besitßes veräußern, wenn

friedigung aus den Fideiko

19083.

eschâft erworbenen Forderun uldner erst dann gegen si Zugehörigkeit Kenntnis erlangt. 03 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Die Zugehörigkeit einer durh Rechts zum Familienfideikommisse hat der S elten zu lassen, wenn er von der

ie Bestimmungen der §§ 406 bis 4 finden entsprehende Anwendung.

Dritter Abschnitt. Rechtlibe Stellung des Fideikommißbesit ers. i Erster Titel. Rechte des Fideikommißbesigzers.

8 26. Das Familienfideikommiß gehört dem Fideikommi

i b i; ist nicht berechtigt, es in setner bisherigen B Prestoee Se

eshaffenheit wesentli

umzugestalten. D § 101 Nr. 1 d Bin lich ;

ie im L es Bürgerlichen Gesezbuchs bezei ; Früchte des Fideikommißvermögens werden mit ibe Lena T Früchte mit ihrer Fälligkeit Bestandteil des niht zum Familienfidei- kommisse gehörenden Vermögens des Fideikommißbesißers (Allodial- vermögen). Eine bei Einlösung eines Wertpapiers gezahlte Prämie gilt nicht als Frucht. 8 98

Der Fideikommißbesißer kann über seine Besi Grund eines Familienshlusses über die Fideikor fügen, soweit nit in den S8 29 bis 37 ein

bzeit hinaus nur auf nmißgegenstände ver- Anderes bestimmt ist.

8 29.

. Der Fideikommißbesißer kann mit Zustimmung des Familienrats E Teile des zum Familienfideiklommisse gehörenden Grundbesißzes veräußern.

Die Zustimmung darf nur erteilt werden : 1) wenn die Veräußerung zur Erhaltung des F

milienfidei- Res N Ee O L

se! wirtschaftlichen Bestande notwendig ist oder wenn sie zu seiner nahhaltigen Verbesserung dient, insbesondere wenn andere Grundstücke gegen die zu veräußernden Grundstücke eingetauscht oder für den Grlös erworben werden, fofern dies für die Bewirtschaftung des Familienfideikommisses vorteilhaft ist;

2) wenn die Veräußerung deshalb erfolgen soll, weil der Erlös den Wert, den die zu veräußernden Gtundstücke nah ihrer bisherigen Benutzung haben, erheblih übersteigt; ©

3) wenn der Erlös zum Ersaße von Aufwendungen eines Vor- besizers, für welche doc Fideikommißbesizer ersaßpflihtig ist 156), oder zur Tilgung von Fideikommißschulden eines Vorbesiters, für welche die Hastung auf den Fideikommißbesizer übergegangen ist (S 70 Abs. 1), verwendet werden soll;

4) wenn aus den zu veräußernden Grundftücken bäuerliche Stellen ‘bon fleinem oder mittlecem Umfang, insbesondere Rentengüter, er- rihtet oder wenn darauf ländliche Arbeiter angesiedelt werden sollen ;

„_,9) wenn die zu veräußernden Grundstücke öffentlichen oder gemein- nüßigen Zwedcken dienen sollen ;

___ 6) wenn ohne die Veräußerung eine aus de fideikommisses folgende Pflicht, deren Erfüllung liegt, niht rechtzeitig erfüllt werden würde.

m Besitze des Familien- im öffentlichen Interesse

0. Der Fideikommißbesißer kann mit Zustimmung des Familienrats zum Familienfideikommisse gehörenden Grund- j die Veräußerung notwendig ist:

1) zur Tilgung einer Schuld, wegen derew der Gläubiger Be- Ì é mmißgrundstücken im Wege der Zwangs- versteigerung suchen darf;

2) zur Ausführung von Shußmaßregeln gegen eine nicht vorher-

gesehene Gefahr ; z en Beschaffung des für die Fideikommißgrundstücke

3) zur ersimalig ntars.

erforderlichen Inve

Sol Der Fideikommißbesizer kann mit Zustimmung des Familien- rats Lagc eines Gnieignungsverfahrens Fideikommißgrundstücke veräußern.

S 32. Der Fideikommißbesißer kann mit Zustimmung des Familienrat \ die Fideikommißgrundstücke belasten. S Die Gesamtbelastung eines Grundstücks soll in der Regel zwei Driiteile seines Ertragswerts nicht übersteigen.

Bebufs Ermittelung der Gesamtbelastung sind die dem Grundstücke haftenden dauernden Lasten mit einem dem fünfundzwanzigfahen Betrage der mutmaßlichen Jahres- [eistungen, vorübergehende Lasten. mit einem ihrer mutmaßlichen Dauer entsprehenden Kapitale, Rentenshulden mit der Ablösungësumme in Ansatz zu kringen. Bedingte Nechte sind wie unbedingte, Gesamt- Hypotheken, -Grundschulden, -Rentenshulden und -Reallasten find nur zu dem Teilbetrage zu berücksichtigen, der dem Verhältnifse des Wertes des Grundflücks zu dem Werte der sämtlichen belasteten Grundstücke

entspricht. I 33:

Der Familienrat darf seine Zustimmung zur Bestellung einer ypothek, einer Grundshuld oder einer Nentenshuld sowie zu einer Verfügung über eine zum Famitienfideikommisse gehörende Cigentümer= Hypothek, -Grundshuld oder -Rentenschuld, die nicht die Löschung diejer Belastungen bezweckt, nur erteilen, wenn eine der Voraus- seBungen vorliegt, unter denen er nach den Vorschristen des § 29 Abs. 2 Nr. 1, 3, 6 der Veräußerung eines Fideikommißgrundstücks zustimmen darf. Die Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenshuld soll in der Negel mit der Beschränkung er- folgen, daß der Gläubigzr Befriedigung aus dem Grundstücke ledigli im Wege der Ziwangsverwaltung suchen kann. /

Eine Hypothek oder Grundschuld soll nur in der Weise bestellt werden, E sie einer planmäßigen Tilgung unterliegt und seitens des Gläubigers regelmäßig unkündbar ist. L u

Soll eine Hypothek oder Grundschuld, die einer planmäßigen Tilgung nit unterliegt, der Amortisation unterworfen werden, so bedarf es dazu nicht der Zustimmung des Familienrats, wenn die Amortisationsbeiträge höchstens + vom Hundert des Kapitals jährli betragen follen.

8 34.

Ist die Beleihung eines Fideikommißgrundstücks dur eine öffent- liche Kreditanstalt erfolgt, bei welcher die zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals entrihteten Beträge zu einer Tilgungsmasse (Amortisationsfonds) angesammelt werden, fo gehört das Guthaben des Fideikommißbesißers an der Tilgungêmasse, auch soweit es n freiwillige Beiträge begründet ist, zum Familienfideikommisse. Au eine niht zum Zwecke der Tilgung der Schuld erfolgende erfügung De d Guthaben finden die Vorschriften der §§ 2, 33 entsprechende

nwendung.

e i Die Zustimmung des Familienrats bedarf in den Fällen der

88 29 u der Bestätigung tur, die Fideikommißbehörde. i Gegen die Versagung der Zustimmüng steht dem Fideikommiß- besiber, O s Lr Falle des Ait A “rideit 2, der o Crt pru zu. Ueber den Widerspruch entscheidet die Fideiklommi Bar de Widerspruch füt de erachtet, \o steht. die Cs dung

einem bestätigten Familienratsbeshlufse gleich.

auf und Abgabén