1903 / 81 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Apr 1903 18:00:01 GMT) scan diff

zum Deutschen Reichs Q.

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(S{hluß aus der Ersten Beilage.)

/ § 163.

_ Stirbt der Fideikommißbesiger, so ‘hat der Fideikommißfolger die Kosten der standesmäßigen Beerdigung des Vorbesiters zu tragen, Tp Ldre Bezahlung von einem anderen Verpflichteten nicht zu er- angen ift.

Der Fideirommißfolger ist ferner verpflichtet, Familienangehörigen des Vorbesigers, die zur Zeit des Todes des Vorbesitzers zu dejfen Hauësstand gehört haben, die Benußung der Wohnung und der Haus- baltungêgegenstände für das zur Zeit des Nachfolgefalls laufende Kalenderoierteljahr und für ein weiteres Vierteljahr in dem bisherigen Umfange zu gestatten. Dem Fideikommißfolger ift auf sein Verlangen ein seinen persöntihen Bedürfnissen entsprehender Teil der Wohnung und--der Haushaltungsgegenstände einzuräumen.

§ 164.

- ißbehörde hat auf Antrag eines Beteiligten die Auseinandersetzung zwischen dem Vorbesißer und dem Fideikommiß- folger zu vermitteln.

Auf das Vermittlungsverfahren finden die Bestimmungen der SS 87 bis 98 des Gesezes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 771) und der Artikel 21 bis 28 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (G.-S. S. 249) mit der Fealgge entsprechende Anwendung, daß die Fideikommißbehörde an die Stelle des Nachlaßgerichts tritt und daß der Notar, dem die Vermittlung der Auseinanderseßzung überwiesen wird, seinen Amtssigz im Bezirk der Fideikommißbehörde haben muß. Die vollstreckbare Ner igung Les Bestätigungsbeshlusses wird von der Fideikommiß-

örde erteilt.

i S 165. Die Vorschriften dieses Titels kommen infoweit niht zur An- wendung, als :abweihende Bestimmungen der Stiftungsurkunde die Genebmigung 8) erlangt haben.

Die Fideikomm

Neunter Abscchnttt.

Aufhebung und Erlöschen der Fideikommißeigenschaft. Aenderung der Stiftungsurkunde. x

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: S 166. _ Die Aufhebung der Fideikommißeigenschast kann durch Familien- [Glus erfolgen. as Gleiche gilt von der Aend

e erung der Stiftungsurkunde. Die Aenderung bedarf der Genehmigung L

Fr zuständigen Minister.

die einen nach-

S f Lci ali: SUS, S Z Ist bei dem Familienfideikommiß eine Besi ung, en Reinertrag von

baltigen jährlihen land- und forstwirtshaftli mindestens 5000 gewähren kann (8 2, 3), nit mehr vorhanden, fo kann die Fideikommißbehörde den Fideikommißbesißzer und den Familienrat auffordern, die Aufhebung der Fidetkommißeigenschäft durch Famwiliens{luß herbeizuführen. Kommt innerhalb einer Frist von vier Jahren seit der Zustellung dec Aufforderung an den Fidet- kommißbefißer und den Familienrat ein Familiens{chluß, der demnächst die Bestätiaung erlangt, nit zu stande, so fann die Aufhebung ‘der Fideikommißeigensbaft dur Verfügung der zuständigen Minister mit Genehmigung des Königs erklärt E , & 168. Die Fideikommißeigenshaft erlisht, wenn bei tem Eintritt des

Nacbfolgesalls kein anwartschaftsfähiger Anwärter vorhanden ist.

169.

Mit ter Aufhebung oter dem Erlöschen der Fideikommiß cigensthäft fällt das Fideitòömmißvermögen nah Maßgabe der §8 170, 171 in das Freie Vermögen der dur Familienshluß bestimmten E Für den Fall des Erlöschens kann auch der Stifter die Anfallberechtigten bestimmen. Y

Feblt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Fideikommißvermögen an den leßten Fiteikommißbesizer. Erfolgt der Anfall infolge des Todes des Fideikommißbesivers, fo gilt er als schon vor dessen Tode exfolgt.

S 170. i j Zum Zwecke der Befriedigung der Fideikommißgläubiger und der Ausantwortung und Verteilung des Fideikommißvermögens an die Anfallberehtigten muß eine Liquidation stattfinden. Zum Uebergang eines dem leßten Fideikommißbefißer als Anfallberechtigtem ge- bührenden Fiteifommißgegenstäandes in sein Allodialvermögen bedarf es keiner Uebertragung durch Rechtsgeschäft. / / j Die Liquidation erfolgt durch den Anfallberechtigten in Gemein- schaft mit dem kis’erigen Vorsißenden des Familienrats. Mehrere Anfallberechtigte haben einen gemeinsamen Veitreter zu bestellen. Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren dur die Fideikommißbehörde erfolgen. Als Beteiligte gelten außer den Anfallberehtigten und dem Vor- figenden des Fa S auch der legte Fideikommißbesißer und die deifkommißgläubiger. t B Die Bi autidatóreit baben die rechtlihe Stellung cines Pflegers. Bei Meinungsverschiedenheiten der Liquidatoren ent)cheidet die Fideikommißbehörde. S 171

Auf die Liquidation finden die Bestimmungen der §8 49 bis 53 des Bürgerlichen Geseßbuchs entsprechende Anwendung.

Die Bekanntmachung der Aufhebung oder des Erlö[chens der Fideifommißeigenshaft erfolgt durch ein oder mehrere von der Fidei- fommißbehörde zu bestimmende Blätter.

172.

Die Fideikommißbehörde hat den Liquidatoren sowie jedem, der ein L Interesse darlegt, auf Antrag eine Bescheinigung über die Aufhebung oder das Erlöschen der Fideikommißeigenshaft und über die Person der Liquidatoren e ba

F lle der Ueberschuldung des Fideikommißvermögens findet über S Mtetmdgel ein selbständiges Konkursverfahren statt. Die Eröffnung des t U ist f lange zulässig, als die Ver- i -rinôgens nicht vollzogen ift. ¿ j nie 25 03 ontfuirEetfahtan ist das Amtsgeriht am Siße der Fideikommißbehörde aus\chließlich U,

Zu dem Antrag auf Gröffnung des Verfahrens ist außer den äubi jeder Liquidator berechtigt. j

E n ie der Antrag nicht von allen Liquidatoren gestellt, so ist der-

selbe zuzulassen, wenn die Uebershuldung des Fideikommißvermögens

cht wird. Das Gericht hat vor der Eröffnung ‘des

\ t gema 2 h as bie übrigen t hören. Jn dem Verfahren kann jede Fideikommißforderung geltend ge-

m wérden. : N ind die im § 95 bezeihneten Verbindlichkeiten. E N de rungeit wérden nach folgender Reihenfolge, bei ciem Range nach Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt : i 1) die in § 61 Nr. 1 bis 4 der Konkursordnung aufgeführten Forderungen in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge; : 2) die im § S aufgeführten Forderungen in der dort vor- eshtiebenen Reihenfolge; _ Z lt 5 aliL-Äbtigen Konkursforderungen.

ihren Anfpruch anzumelden, widrigenfalls sie mit dem Anspruch aus- geschlossen werden.

berechtigten Anwärter erfolgt auf

Zw eit e B eilage

anzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Sonnabend, den 4. April

Die®Be

stimmungen des § 221, des § 226 Abs..2 Nr. 1 bis 3 und des §8 a 3 d Jl i i

227 der Konkursordnung finden entsprehende Anwendung. § 1176.

ahren über das Fideikonmmißverimögen tung des ‘Allodialvermögens des letzten komnißshulden in einem dem § 70 Abs. 2 eit fort, als die Fidéikemmigläubizer in l fil l Befriedigung erhalten. Im übrigen erlischt mit der A dem Crlö}chen der Fideikoamißeigen- schaft die ftung des Allodialverrmögens, wenn nicht bereits die Zwangsvollstreckung in das\ëlbe begonnen hatte.

Wird - das ‘Konkursvé eröffnet, so dauert die Ha Fideikommißbesißers für Fidei entsprechenden Umfang insow dem Konkursverfahren feine

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fo g der Fidéikommißeigenshaft auf Grund der Vorschriften des § 167, so haben die Liquidatoren zehn vom Hundert des gemeinen Wertes des Fideikommißvermögens als Abfindung für die Anwärter zu hinterlegen. _… Soweit das Fideikommißvermögen zur Geginungltener veranlagt ist, bestimmt si der gemeine Wert nah dem Ergebnisse der Ver- anlagung unter Hinzurehnung des Kapitälwerts der im & 8 Abs. 1 Nr. 2 des Grgängungöstetergeseges vom 14. Juli 1893 (G.-S. S. 134) bezeihneten eistungen, soweit sie nah der Aufhebung der Fidei- commißeigens{ast niht mehr zu entridten sind.

Der zu hinterlegende Betrag wird auf Antrag eines Beteiligten von der Fideikommißbehörde feucht Die Steuerbehörde hat der Fideikommißbehörde auf deren Ersuchen Auskunft über das Ergebriis der Veranlagung zur Ergänzungssteuer zu erteilen.

Erfolgt die Aufhebun

S 178.

__ Der hinterlegte Beirag dient zur Abfi die zur Zeit der Aufhebung oder des Erlöschens der Fideiklommiß- eigenschaft bereits geboren oder erzeugt waren, mit Ausnahme der Anfallberetigten und ihrer Abkömmlinge.

___Die Bestimmung über die Verwendung des hinterlegten Betrags erfolgt ‘durch Beschluß der nah Abs. 1 abfindungsbereGtigten Anwärter. Der Beschluß bedarf der Aufnahme und Bestätigung dur die Fideikommißbehörde. Das Gesuh um Aufnahme des Beschlusses kann von jedem abfindungsberehtigten Anwärter eingereiht werden. Im übrigen finden die Bestimmungen des Artikels 2 2, 4 bis 13 des Ausführungsgeseßes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf das Beschluß- verfahren entsprechende Anwendung.

ndung derjenigen Anwärter,

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Wer :nah

§186. : 185 als“Mitgliéd :des Fantilienrats berufen ist, ohne seine Zu

Ait nur Sagen wexden, wenn er nah § 187, 188 nicht zum Mitgliède wenn er an- der Uebernahme des A nahme werzögèrt oder wenn seine wärter:- gefährden würde. _ Ist der. Beruf.ue nur vorübergéhend verhindert, îo hat ‘ibn ‘bie ideikonuiißbehörde nah dem Wégfalle des Hindernisses auf seinen f s an Stelle des für ihn bestellten Mitglieds zum Mitgliede ¿u estéllen. ;

i 8 187. „Zum Mitgliede des Familienrats kann nicht bestéllt wérden, wer Gm Uahja oder wegen Géistés\chwäche, Vershwendung oder runiksuht entmündigt ist. tig \

S Zum Mitgliede des Familienrats soll niht bestellt werden: 1) wer in der Stiftungsurkunde von der Mitgliedschaft ausge-

O m! S 1E bés *Sitézeilithén Gefes G 2) wer na es BVürgerlithen Geseßbuhs nit zu Vormunde bestellt werden soll ; 9 v 3) derjenige, in dessen Person einer der im §8 112 Nr. 1 bis O bezeichneten Unfähigkeits„ründe vorliegt ; 4) ein gen Anwartschaftsrechts Berufener, solange 2er anwatt- schaftsunfähig ist

eht es an der Anzahl von Anwärt

2 estêllt werder kann oder soll! ober

mtes verhindert ist-oder die Ueber- Bestellung das Interésse der An-

§8 189. für die Vildung des Familienrats erforderlichen nza ern, so sind die fehlenden Mitglieder von der A erat e rhei auf Vorschlag der vorhandenen Mitgliedèr zu stellen. Das Vors{lagsrecht erlischt, wenn es nit binnen elner von der Fideikommißbehörde zu bestimmenden Frist ausgeübt wird. ls Vorschriften der §§ 183, 487, 188 finden entsprechende An- wendung.

§ 190.

Sind in dem Falle vorübergehender Verhinderung eines Mit- glieds nicht wenigstens drei Mitglieder des Familienrats vorhanden, lo ist für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestéllén. Die Bestellung e:folgt durch die Fideikommißbehörde auf Vorschla des Vorsißenden des Familienrats. Die Vorschriften der §8 185, 18 1 188 finden enisprechende Anwendung.

§ 179. Frist von vier Jahren seit der Aufhebung Fideikommißeigenshaft ein Bes{luß der abfindungsbere{chtigten Anwärter, der demnächst die Bestätigung erlangt, nit zu stande, so wird der hinterlegte Betrag unter die abfindungs- berechtigten Anwärter nach Köpfen verteilt. Die Verteilung ist erst zulässig, nahdem diejenigen Anwärter, deren Leben oder Aufenthalt unbekannt ist, im Wege des Aufgebotêverfahrens mit ihrem Anspruch ausgeschloffen sind.

ür das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht ‘am Sitze der

Fideikommißbehörde zuständig. Antcagsberetigt ist jeder abfindungs- berehtigte Anwärter.

In dem Aufgebote sind die Anwärter, deren Leben oder Auf- enthalt unbekannt ift, aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermin

Kommt binnen einec oder dem Erlöschen der

Die Auszahlung des hinterlegten Betrags an die abfindungs- rsuhen der Fideikommißbehörde.

8 191. Das Amt eines Mitglieds des Familienrats endigt mit seiner. Entmündigung. Wird ein Mitglied für tot erklärt, so endigt sein Amt mit der Erlassung des die Todeserklärung ARN Penn rteils.

Die Fideikommißbehörde hat die Mitglieder des Familienrats aus ihrem Amte zu entlassen:

1) wenn sie ihre Entlassung beantcagen ;

2) wenn der Grund ihrer Berufung weggefallen ist;

3) wenn in ihrer Person einer der im § 188 bestimmten Gründe

vorliegt ;

4) wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen pfliht-

widrigen Verhaltens des Mitglieds, das Interesse der Anwärter ge- fährden würde. glieder des F

In diesem Falle sollen vor der Entlassung die Mit- amilienrats und S EREANS gehört werden.

ußfassung des Familienrats erfolgt entweder in einer

Die R on dem Vorsizenden unter Bezeichnung des Gegenstandes zu berufen-

v : _S 180. s den Mitgliederversammlung oder durch eine schriftliche Erflärung der Die Abfindungs- und die Ansstattungsstiftung bleiben nah der Mitglieder, die dem Vorfißenden innerbalb" einer von ihm zu be-

Aufhebung öder dem Erlöschen der Fideikommißeigenschaft als Familien- \tistungen bestehen. Den ersten Vorstand dieser Stiftungen bilden die zur Zeit der Aufhebung oder “des Erlöschens der Fideifkommiß- eigenshast vorhandenen Mitglieder des Familienrats.

Die Grundsäße über die künftige Verwaltung und Verwendung der Stiftungèvermögen und über den Kreis der Familienmitglieder, die künftig zum Genusse der Stiftungen berechtigt {ein ollen, werden

für beide Stiftungen dur einen gemeinschafilihen Familiens{luß bestimmt.“ Bis zur Errichtung des Familienschlusses gelten als Familienmitaglieder nur die Abfindungs- und Ausstattungsberechtigten, die zur Zeit der Aufhebung oder des Erlöschens der Fideikommiß- eigenschaft bereits geboren oder erzeugt waren, die Abfindungsberechtigten jedo nur, sofern nicht einer der Fâlle des § 100 Abs. 3- vorliegt.

Kommt innerhalb einer - Frist von vier Jahren seit der Auf- hebung oder dem Erlöschen dec Fideikommißeigenschaft ein Familien- \{luß, der demnächst die Genehmigung erlangt, nicht zu stande, so hat das Gericht, dem die Beaufsichtigung der tiftungen zusteht, die im Abs. 2 bezeichneten Grundsäße aufzustellen. Die. beiden Skiftungen können zu einer Stiftung vereinigt werden. Jm übrigen finden die Bestimmungen des § 87 Abs. 2, 3 des Bürgerlichen Geseßbuchs ent- sprechende Anwendung.

Zehnter Abschnitt.

Der Familienrat. §181. ür jedes Familienfideikommiß ist ein Familienrat zu bilden. Der A hat die Stellung eines geseßlihen Vertreters ‘der Gesfamtheit der Anwärter behufs Wahrnehmung threr gemein- samen Interessen.

§ 182. A Der Familienrat besteht aus drei Mitgliedern, mit Einschluß des Vorsitzenden. Die Zahl dcr Mitglieder kann in der Stiftungsurkunde bis auf sieben erhöht werden. E : Die Mitglieder des Familienrats werden von der Fideilommiß- behörde bestellt.

i 8 183, / Die Fideikommißbehörde foll zum Vorsißenden eine Person aus- wählen, die nah ihren Kenntnissen und Fähigkeiten fowie nah den fonstigen Umständen zum Vorsißenden geeignet ist. Bei der Auswahl ind nah den in der Stiftungsurkunde bezeichneten Personen die nwärter und in Grmangelung geeigneter Anwärter folche Personen zu berüdsihtigen@die mit der zum Familienfideikommisse berufenen Familie verwandÏ? oder vershwägert sind oder ihr sonst nahe stehen. Für den Vorfißenden ist ein Stellvertreter aus der Zahl der übrigen Mitglieder des Familienrats zu bestellen.

8 184. ,

Der Vorsißende und sein Stellvertreter erhalten eine ea Die Beställung ist nah der Beendigung des Amts der Fideikommiß- behörde zurückzugeben. h

S Als Mitglied des Familienrats neben dem Vorsißenden ist be- rufen, wer in der As als Mitglied bezeichnet ist. Mangels einer «S g Anwartschaftsrehts die nah dem Fideikommißbesißer und seinen

stim

menden Frist einzureichen ist.

Der Familienrat faßt seine Beschlüsse nah der Mehrheit der ab- gegebenen Stimmen. Bei Sümmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsigenden. Wird zu einem Antrage nur eine Stimme oder werden zwei einander widerspreWende Stirmen abgegeben, so gilt der

Anirag als abgelehnt.

Ein Mitglied, das weder seinen Wohnsitz innerhalb des Deutschen Reiches hat noch zur Wahrnehmung seiner NRethte in den Angelegen- „heiten des Familienfideikommisses einen innerhalb des Deutschen Reiches wohnhaften Bevollmächtigten bestellt und die Bevollmächtigung dur eine öffentliche oder öffentlih beglaubigte Urkunde tem Vor- sißenden nachgewiesen hat, hat auf Teilnahme an der Beschlußfassung keinen Anspruch.

& 194. Dritten gegenüber wird die ordnuagsmäßige Fassung- eines S dur eine von dem Vorsißenden unterschriebene usfertigung des Beschlusses festgestellt.

195.

Wird ein sofortiges EinsSreiten nôtig, so hat der Vorsizende die erforderlihen Anordnungen zu treffen, den Familienrat von den Anordnungen in Kenntnis zu seßen und einen Beschluß über die etwa weiter erforderlichen Maßregeln Aben,

Ist eine Willenserklärung dem Familienrate gegenüber abzugeben oder soll eine Zustellung an den Familienrxat erfolgen, so ist die Abgabe der Crklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder die Zustellung an diesen erforderlih und Sr:

S z Der Vorsißende hat die Beschlüsse des Familienrats fortlaufend in ein Beshlußbuch einzutragen und die zu ihnen gehörenden Ver- handlungen und Erklärungen aufzubewahren. Er hat der Fideikommiß- behörde in regelmäßigen, von ihr zu bestimmenden Zeitabschnitten, geeigneten Falles unter Beifügung des Beschlußbuhs und der Akten, über die Tätigkeit des als L zu erstatten.

Das Amt eines Mitglieds des Familienrats wird mangels ander- weiter Bestimmungen der Stiftungsurkunde unentgeltlih geführt. Die De tann jedo dem Vorsißenden und aus besonderen -

ründen auch den übrigen Mitgliedern des Familienrats eine an-

es rechtfertigen. Die Vergütung ist aus der Verbesserungsmasse ‘zu Vor der Bewilligung, Aenderung oder Entziehung sollen der

kosten, sofern fie ce a sind, aus der

Pars evi. oder dur einen zurückgenommenen Antrag verursacht

gemessene Vergütung bewilligen. Die Bewilligung soll nur erfolgen, wenn der Umfang und die Bedeutung der Geschäfte des Familienrats entnehmen. Sie kann jederzeit für die Zukunft geändert oter ent- jogen werden.

Familienrat und der Yideibommiglenies gehört werden.

Den Mitgliedern des Familienrats sind ihre i der Ver Ee masse und, soweit diese nit ausreicht, von dem Fidei erben zu N de, Aufwendungen, die dur einen Familienrat "A at der Antragsteller an die Verbejferungêmasse oder de Fideifommiß- besißer, sofern dieser nit selbst ber Antragsteller ist, zu erstatten.

estimmung der Stiftungsurkunde sind kraft | Die Erstattung an die Verbesserungsmasse kann der Familienrat

mit Genehmigung der Fideikfommißbehörde aus besonderen Gründen

Abkömmlingen zunähst zur Nachfolge gelangenden Anwärter und in | erlassen.

Ermangelung solcher die Abkömmlinge des Fideikommi besißers be- e § 200. l a his rufen, jedoch mit der Maßgabe, daß kein Mitglied des Familienrats | Die dem Familienrate „zur Last fallenden Kosten eines o & 102 mit As E 2 (ep an a Es in eus fer gelilcn streits find, un (adet de B M verwandt sein ‘soll, enn, daß die zur: Bildung des Familieu- |, der Zi eßordnung, a r Verbesseru 1a Siem rats erforderliche Anzahl von Anwärtern nit vorhanden if. nicht Rb aus dem übrigen Wis vermögen u

5.