Dritte Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
Ac Sf.
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender Ent- wurf eines Gesezes, betreffend die Bildung von Ge- samtverbänden in der katholischen Kirche, nebst Be- gründung zugegangen : 21
In Ortschaften, welche mehrere unter einem gemeinsamen Pfarr- amte nit verbundene Kirhengemeinden umfassen, können die in 8 6 dieses Geseßes bezeihneten Rehte und Pflichten ganz oder teilweise einem Gesamtverbande übertragen werden, welcher aus sämtlichen oder einigen Kirchengemeinden -der betreffenden Ortschaft, geeignetenfalls unter Cinbeziehung angrenzender Kirhengemeinden, gebildet wird.
Einem guf Grund dieses Geseßes gebildeten Verbande können weitere KirWhengemeinden derselben Ortschaft oder angrenzende an- ges{lofsen werten.
8 2.
Die Bildung eines Gesamtverbandes und die Feststellung der ihm nah § 6 zu übertragenden Rechte und Pflichten erfolgt auf Anordnung der bishöflihen Behörde und bedarf der Zustimmung der beteiligten Kircengemeinden. Die verweigerte Zustimmung von beteiligten Kirchengemeinden kann durch Beschluß der bischöflichen Behörde er- gänzt werden, falls die Seelenzahl der zustimmenden Gemeinden wenigstens die Hälfte der Gesamtseelenzahl des zu bildenden Gesamt- verbandes beträgt.
Die gleichen Bestimmungen gelten für den be A an einen bestehenden Verband mit der Maßgabe, daß derselbe die Zustimmung der Vertretung des Gesamtverbandes und der anzus{hließenden Gemeinden erfordert und die Zustimmung durch Beschluß der bischöflichen Be- hörde ergänzt werden fann, falls die Seelenzahl des Gesamtverbandes und der etwa zustimmenden Gemeinden wenigstens die Hälfte der Gesamtseelenzahl des weiteren San beträgt.
_Die dem Gesamtverbande übertragenen Befugnisse und Ver- pflihtungen werden von einer besonderen Verbandspertretung wahr- genommen, welche besteht: L L
3. aus den Vorsißenden der Kirhenvorstände und
__ b. aus den Vorfißenden der Gemeindevertretungen der beteiligten Kirengemeinden,
c. aus je einem, für jede beteiligte Kirhengemeinde durh den Kirchenvorstand und die Gemeindevertretung in gemeinschaftlicher Sitzung für die Dauer seines Hauptamtes zu wählenden Mitgliede des Kirchenvorstandes oder der Gemeindevertretung.
In den katholis@Gen Pfarrgemeinden in Frankfurt a. M. tritt der Pfarrer bezw. Pfarrverweser an die Stelle des zu wählenden Mitgliedes.
n den Kirchengemeinden, in welchen eine Genteindevertretung nicht gebildet ift (§ 395 des Gefeßes vom 20. Juni 1875 — Geseß- famml. S. 241 —), sind abweichend von den Vorschriften zu b und c durch den Kirchenborstand aus seiner Mitte zwei Mitglieder auf die Dauer ihres Hauptamtes zur Verbandsvertretung zu wählen.
Für Domgemeinden, auf welche das Geseß vom 20. Juni 1875 keine Anwendung findet (vergl. § 56 a. a. O.), treten der Pfarrer bezw. Pfarrverweser und zwei durch die Vermögensverwaltungsorgane der Domgemeinde zu ernennende Gemeindeglieder, welche die Wähl- barkeit zum Kirchenvorsteher besißen müssen, in die Verbands- vertretung ein. y
Den Vorsitz führt in Berlin der Propst von St.-Hedwig, im übrigen der Dechant (Erzpriester), und sofern dieser dem Verbande nicht angehört, der dienstälteste Pfarrer.
Die Verbands8vertretung wählt aus ïhrer Mitte einen sitell- vertretenden Vorstßenden.
4.
Ein. Aus\uß der Verbandsvertreiung vertriit den Gesamiverband in vermögen8re(Gtlicher Beziehung, in streitigen wie in nichtstreitigen Rechtsfachen, nah außen und verwaltet dessen Vermögen nah Maß- gabe der Beschlüsse der Verbandsvertretung. h
Urkunden über Re&htsgeschäste, welche den Gesamtverband gegen Dritte verpflichten sollen, insbesondere Vollmachten, müssen unter An- führung des betreffenden Beschlusses der VerbandS8vpertretung bezw. des Ausschusses von dem Vorsißenden und zwei Mitgliedern des Aus- usses unterschrieben und mit dem Siegel des Verbandes versehen sein. Hierdurch wird Dritten gegenüber die ordnung8mäßige Fassung der Beschlüsse der Verbandsvertretung sowie ‘ihres Aus\cusses fest- geftellt, A es einés Nachweises dex einzelnen Erfordernisse derselben nit bedarf. /
Y Durch das Regulativ (§ 5) kann bestimmt “werden, daß die Bildung eines Ausschusses unterbleibi: In diesem Falle finden die auf den Aus\{uß bezüglichen vorstehenden Bestimmungen auf die Ver- bandsvertretung finngemäße Anwendung.
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäft8- {aben der Verbändsvertretung und ihres Ausschusses werden von der ischöfliden Behörde in jede L A Falle festgeseßt.
Dem Gesfamtverbande können übertragen werden :
1) die Befugnis, über Einführung, Veränderung und Aufhebung allgemeiner Gebühren für die Verbandsgemeinden Beschluß zu fassen,
2) die Aufgabe, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Auf- fihtébehörden und dèr einzelnen Kirchengemeinden, neue Parochial- bildungen innerhalb der Verbandsgemeinden und eine ausreichende Ausstattung der Verbandsgemeinden mit äußeren“ kirhlichen Gin- rihtungen, insbesondere Seelforgerstellen, kir{lichen Gebäuden und dergleichen zu förtern; j ! j AEA
3) die Verpflichtung, den einzelnen Kirchengemeinden diejenigen Mittel zu gewähren, welche sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden esetlichen Leistungen bedürfen und in Ermangelung zulänglichen T Lentertudies und dritter Verpflichteter (Gemeinden, Patrone usw.)
iht ohne Umlage verschaffen können; Z R 1e eini) Rechte, namentlich auch an Grundstücken, zu E Verbindlichkeiten einzugehen, zu klagen und“ verklagt zu
und zur Erwerbung von Grundstücken sowie zur Errichtung en ircblibeL Gebäude und Einrichtung von Begräbnispläßen i ufzunehmen; \ A E vie arti die Mittel, welche der Verband zur Erfüllung iner Aufgaben bedarf, soweit nicht andere Einnahmen zu Gebote Een, fih durch Umlage zu beschaffen. h A Sn diesem Falle werden“ die Umlagen unmittelbar auf die Ge- meindeglieder sämtlicher Kirchengemeinden verteilt und müssen glei- zeitig in allen“ Gemeinden des Verbandes nah gleichem Maßstabe
en. S PE R en Verteilungsmaßstab gilt die Vorschrift in § 21 Nr. 8 des Geseyes vom 20. Juni 1875. Die Anordnung der bischö eines Gesamtverbandes und die Rechte und Pflichten (§8 2, 6) (§ 5) bedürfen der Genehmigung
„di üffe über Umlagen (§ 6 Nr. 5)- finden die ent- oten e des Geseßes vom 20. Juni 1875 Anwéndung. “Auch im übrigen bewendet es, insbesondere wegen der Genehmigung ‘dec staatlichen Auffichtsbebörde zu den Beschlüssen der Verbands- vertretungen, bei den Vorschriften. der §§-47- bis 54 a. a. O. Die
lichen Behörde über die Bildung eststellung der thm zu übertragenden sowie der Erlaß von Regulativen e Staatsbehörde.
worden, nämlih die Zahlung eines einbeitlihen Beitrags, die Ab- ftufung nah Altersklasjen und die nach mission bat sich für den einheitlihen Beitrag entschieden.
Berlin, Sonnabend, den 4. April
im § 90 a. a. O. vorgeschriebene \taatlihe Genehmigung ist nicht er-
forderlich, wenn der ‘Erwerb von Grundeigentum im Falle einer
S Negern zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener orderungen erfolgt.
8 9. „Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden bezeichnet, welche die Aufsichtsrehte des Staates den Gesamtverbänden gegenüber auszuüben haben.
§ 10. __ Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Minister der geist- lichen usw. Angelegenheiten beauftragt.
In der Begründung wird darauf hingewiesen, daß die am 21. August 1902 in Fulda versammelt gewesenen Bischöfe des König- reiches Preußen unter Ueberreihung eines entsprehenden Entwurfs den Antrag auf Erlaß eines Be gestellt haben, durch welches für
rößere Ortschaften, in welchen sich mehrere unter einem gemeinsamen
farramte nicht verbundene Kirchengemeinden befinden, die Bildung parochialer Gesamtverbände zur gemeinsamen Befriedigung der hervor- tretenden kirchlichen Bedürfnisse ermögliht werden soll.
Das von den Bischöfen betonte Bedürfnis zum Erlaß geseßlicher Bestimmungen ift in der evangelischen Kirche ebenfalls hervorgetreten und hat dort bereits seine Befriedigung in einer geseßlichen Regelung für die einzelnen Landeëtirchen gefunden. Es unterliegt daher keinem Bedenken, muß vielmehr als im Interesse der katholischen Kirche liegend anerkannt werden, daß au für sie die gesetziihe Möglichkeit zur Bildung von parochialen Gesamtverbänden geschaffen wird. Für die Gestaltung des Geseßentiwurfs, mit dessen Inhalt sich die preußischen Bischöfe cinverstanden erklärt haben, sind im allgemeinen die bewährten Vorschriften der [ür die evangelishen Landeskirchen . erlassenen Geseße vorbildlih“gewe}en.
Statistik und Volkswirtschaft.
Im Jahre 1901 bes{loß der Anwaltstag zu Danzig, dem Zuge der Zeit zu folgen und ein sozialpolitisches Geseß ‘anzustreben, durch welches den Rechtsanwälten, deren Witwen und Waisen S ionen gesichert werden sollen. Zu diesem Zwecke wählte jener
nwaltêtag eine Kommission von 29 Mitgliedern (aus jedem Kammer- bezirk des Deutschen Reiches eines), welche die Vorarbeiten leisten und diese tem nächsten Anwaltstage ‘zu Straßburg im Jahre 1903 zur Beschlußfassung vorlegen sollte. “ Diese Kommission hat nun unter dem Vorsiß des Justizrats Elze in Halle a. S. und unter Zuziehung des Versicherungstechnikers" Professors Dr. Wolf in Leipzig das Material beraten und den Nechtsanwalt Kolsen in Berlin mit der Abfassung eines Gesetzentwurfs nebst Tarifen und Motiven bè- traut. Diese Arbeit is fertiggestellt und wicd den beteiligten Be- hörden zugehen, auch in der „Juristishen Wochenschrift“ veröffentlicht
n. Da die Geseßgebung in Anspruch genommen "werden soll und die Sache insofern ‘allgemeines Interesse hat, teilen wir aus den Motiven die Grundzüge des Entwurfs mit. Dieselben lauten: 1) Für die Beitrag3zahlung find drei Wege in Erwägung gezogen
dem Einkonimen. O ie Ab- \tusung nach Alterxsflassen wurde abgelehnt mit Rücksicht darauf, daß die Kasse prinzipiell für die zukünftigen Generationen begründet wird und diese ziemli gleihmäßig mit dem 30. Wbensjahre die Mitgliedschast erlangen dürften, p Generation kein Bedürfnis für solche A N penevt, weil die Hö des Einkommens vom Alter unabhängig ift. Auch die Abstufung nah dem Einkommen sand keinen Beifall, weil dadur die Hauptlast auf die mittleren Schultern entfallen würde, auch das Klarlegen des Ein- fommens nicht beliebt wurde. i Was die Cinziehung der Beiträge anbelangt, so ersien es prattisch, dieselbe den Kammern zu überlassen. Die Kammern müssen * ohnedies die Kammerbeiträge einziehen und haben niht erhebliche Mehrarbeit, wenn sie den- Kassenbeitrag miteinziehen. Zudem haben sie bessere Fühlung mit ihren Mitgliedern, als die Zentralstelle der Pensionskasse sie "hätte. Es kommt hinzu, daß die Pensions- ïasse Beiträge nit missen “kann, weshalb - ausfallende Beiträge von den Kammern verauslagt werden müssen, denen das nicht zableide Mitglied angehört." Dieses System führt dazu, daß die Kamniern die Gesamtbeiträge ihrer Bezirke an die Pensionskasse abzuführen haben werden. Z i Um die Kammern wegen der von ihnen verauslagten und vom Sguldner nicht einziehbaren Beiträge einigermaßen s{chadlos zu halten, gibt ihnen der Entwurf das Recht, wenn demnächst die Renten fällig werden, alljährlich einen kleineren Teil derselben zu ihrer Deckung in Anspruch zu nehmen. U A & 3) Für die Renten \{ließlich ift eine nach der Dauer der Mit- gliedschast steigende Skala für angemessen erachtet worden, weil es der Billigkeit entspricht, Mehrzahlungen an Beiträgen mit Mehr- zahlungen an Rente zu“ vergelten. h j j Im übrigen mußten die verschWiedenen Kategorien der Rechts- anwälte verschieden behandelt werden. y a. Der Nocmalfall ift, c man bis zum 35. Lebensjahre Nechts- anwalt wird. In diesem Falle sind naturgemäß die jährliche Steigerung und der Höchstbetrag der Rente am größten, weil diefe Kategorie von Rechtsanwälten durchschnittlih die meisten Beiträge zahlt. T b. Für diejenigen, welche erst nach vollendetem 35. Lebensjahre Rechtsanwälte werden, mußte ein befonderer Tarif vorbehalten werden, weil die versicherungstechnishen Grundlagen dafür fehlen; die Auf- stellung desfelben konnte dem Verwaltungêrat überlassen werden, weil der Fall nur eine untergeordnete ‘Bedeutung hat und dur eine während der fünf Karenzjahre |aäufzüfstellende Statistik seine völlige Klärung finden wird. A c. Cine nur vorübergehende Bedeutung, und zwar nur für ein Menscenalter, haben die Rechtsanwälte, welche bei Inëélebentreten der Kasse Rechtsanwälte sind. Sie und ihre Hinterbliebenen konnten im Mindestbetrage ebensoviel Renté erhalten wie die Kategorie a., | dagegen konnten naturgemäß die' jährliche Steigerung und der Höchst- betrag der Rente hier nit fo hoh sein wie dort, weil die Beiträge durhschnittlich geringer sein werden.
Die Bevölkerung Kanadas.
bevölferung Kanadas im Zil 1901, wie die „Nachrichten für Handel. und Industrie" einem Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Montreal entnehmen, auf 5 371 315 Einwohner gegenüber 4833 239 Jahre 1891, was eine Zunahme von 11,1% bedeutet. dieser Zahl entfielen au und auf die ! weibliche Auf die einzelnen im Jahre 1901
im Von dié männliche Bevölkerung 2751 7(
Bevölkerung 2619 607 Personen.
ovinzen verteilte sich die Bevölkerung
und 1891), wie folgt: Britischkolumbien
178 657 S 173), Manitoba 255 211 (152506), Neubraunschweig 331129 (321 263), Neuschottland - 459 574 ‘(450 396), Ontario: 21182 947 (2114821), Prince Edivard Island 103 259 (109 078),
au für die S bie ata nehmern ift von dem neuen Lohn- bezw. Affordtarif seitens der Arbeit-
Nach den lehten Zensusermittelungen belief sih die Gefamt-
1903.
Quebec 1 648 898 (1 488 939), Nordwestterritoriuum 158 940 (66 799) und die unorganisierten Territorien 52 709 f 168).
Ueber den DurWschnitt der Gesamibevölkerungszunahme von 11,1% während der leßten Zensusdekade ist somit nur die Bevölke- rung in Britishkolumbien, Manitoba, dem Nordwestterritorium und den unorganisierten Territorien gestiegen. Die Einwohnerzahl Britischkolumbiens ist um 80,5%, diëjenige der drei anderen genannten Gebiete, wo seit kurzem die unermeßlichßen Weizen- M die Einwanderung beleben, um je 67,10/9, 137,9 9% und
3,7 9/9 angewachsen. In den übrigen Provinzen blieb die Zunahme zum Teil weit binter 11,1 9/6 zurück; in Prince Edward Island hat sogar eine Abnahme stattgefunden. In der vorwiegend französischen, zweitgrößten Provinz Quebec beträgt die Zunahme 10,7 0/6,“ in der vorwiegend englischen größten Provinz Ontario nur 3,3 9/6.
Was die Verschiebung der Bevölkerung von Provinz zu Provinz anbetrifft, fo geben namentlich die sogenannten alten Provinzen viel an die neuen ab, die nicht bloß auf Nichtkanadier ihre Anziehungs- kraft ausüben. So waren 1901 von „den Einwohnern der Provinz Manitoba nur 99 806 in dieser Provinz geboren, 81 053 stammten aus dem übrigen Kanada; in Biitishkclumbien waren die bezüg- lihen Zahlen 59589 und 40023, in dem Nordwesttecritoriuum 50438 und 41097, in den unorganisierten Territorien 6969 und 26 507, also befanden si in diesen vier Gebieten zusammen 188 680 niht in dem betreffenden Gebiet Geborene. Hiervon in Abzug zu bringen ift die Zahl der von dem einen der vier Gebiete: in das andere Uebergetretenen, also die bloße Verschiebung innerhalb dieser vier Gebiete, welche 23 185 beträgt, so daß 165 495 Personen ver- bleiben, die der Westen von den alten östlichen Provinzen erhalten hat. Von dieser Ziffer entfallen nicht weniger als 121 451 auf Ontario Hi waren es nur 71 872) und 18 325 auf Quebec: Die Neigung ortzuziehen ist danach in der Provinz Ontario ungleich stärker“als in der nur um ein Viertel {wächer bevölkerten Provinz Quebec. Auch zu dein Zuzug von Kanadiern nach dem Ausland, speziell den Ver- einigten Staaten von Amerika, stellt die Provinz Ontario ein wésentlih - höheres Kontingent als das übrige Kanada. Nach den Zensus- erhebungen der Vereinigten Staaten sind dorthin im Jahre“ 1890 allein 980 933 und im Jahre 1900 nit weniger als 1 181 778 Be- wohner aus Kanada zugezogen. Umgekehrt war nach dem Zensus für 1901 in Ontario die Zahl der nicht im Dominion Geborenen, also der aus dem Auslande Eingewanderten, mit 324160 bedeutend geringer als im Jahre 1891, wo dieselbe 405 619 betrug, während in der Provinz Quebec, die allerdings mit weit kleineren Eiitvande- rungsziffern zu rechnen hat, eine Éleine Zunahme, und zwar von 82021 im Jahre 1891 auf 88 708 im Jahre 1901 zu konstatieren ist.
Zur Arbeiterbewegung.
Eine gestern abgehaltene Versammlung der ausständigen Berliner Bauklempner (val. Nr. 80 des Bl.) ergab nah einer Mitteilung der „Voss. Ztg.“, daß 64 Firmen mit 372 Mann die Forderungen untershristlich bewilligt haben, in deren Betrieben die Arbeit im vollen Umfange wieder aufgenommen worden ist. Im Ausstande be- finden fich noch rund 500 Mann. Auf die Aufforderung des
Ersten Gewerberichters von Schulz, zur Beilegung des Streits vor dem Einigungsamt zu erscheinen, der Vorstand jederzeit bereit dazu sei. I und der Vereinigung haben zu einer öffentlichen Versammlung au
sei erwidert worden, daß
Die Gesamtvorstände der
ontag, den 6. d. M., eingeladen. Mit dem Ausstand der Bauklempner beschäftigte \sih gestern abend auch eine außer- ordentliche Generalversammlung der Berliner Klempnerinnung, in der einstimmig nathstehende Erklärung angenommen wurde: „Den Arbeit- eber Kenntnis geworden. Nachdem eine Verhandlung hierüber früher Vitens der Arbeitnehmer abgelehnt ift, kann erst dann in éine neue Verhandlung getreten werden, wenn der Gesellenaus\chuß {riftli darum ersucht. Bis dahin sind alle Verhandlungen mit den Arbeitern oder dem Cinigung8amt zu unterlassen.“
Die Mülleretarbeiter der Dtsch weiz haben der „Frkf. Ztg." zufolge eine Bewegung für die Verkürzung der Arbeitszeit ein- geleitet. In mehreren Etablissements ift der Aussiand ausgebrochen.
Den ausständigen Bootsführern in Amsterdam! (bgi. Nr. 80 d. Bl) find, wie „W. T. B.“ erfährt, von der Vereinigung der Arbeitgeber bezüglih der Wiederaufaahme der Arbeit Bedingunger gestellt worden, die bis Montag Geltung haben ollen. = Die Direktion der Schiffahrtsgesellschaft „Nederland* hat eine
Kundgebung an die Arbeiter gerihtet, in der fie “auf die großen Verluste hinweist, welhe sh für den - Hafen von mÄterdam aus einem Ausstande ergeben würden. — In einer Ver-
sammlung der Bootführer wurde beschlossen, die von der Vereinigung der Arbeitgeber bezüglih der Wiederaufnahme der ‘Arbeit am Montag gestellten Bedingungen nicht anzunehmen, sondern alle Forderungen ‘1 aufrechtzuerhalten. 1
Lohnstreitigkeiten zwishen der New York-Newhaven - und Hartford-CEisenbahngefellshaft mit ihren Wagens führern baben, nah einer Meldung des „W. T. B.*“, zugunsten der leßteren eine friedliche Beilegung erfahren.
Kunst und Wissenschaft.
Weitere Entdeckungen zur Vorgeshichte- Kretas.
In der Zeitschrift „Globus" ist vor längerer Zeit ausführlich von den Ausgrabungen und Entdeckungen Evans? auf der Skätte von Knofsus die Rede gewesen, und zwar vornehmlich von dei Funden während der „Campagne“ von 1900 und den interessanteu Schlüfsen, die Evans aus ihnen ableitete. Die Ausgrabungen sind 1901 und 1902 in Knossus sowohl wie an anderer Stelle mit den Mitteln des „Cretan Exploration Fund“ mit großem Erfolge fortgeführt worden, und és erscheint daher an der Zeit, wieder ‘einmal Bf das berdienst- liche englishe Forshungswerk auf der Insel zurückzukommen. Einem jüngst erschienenen Bericht des „Cretan Exploration Fund“ entnimmt der „Globus“ die folgenden Aufschlüsse. :
Für 19091 standen 2500 Pfd. Sterl. zur Verfügung. Evans “| seßte scine Forschungen in Knossus fort, während D. G. Hogarth, der fcühere Direktor der British School in Athen, sfi der Unter-
l suchung der Umgebung des prähistorishen Seehafens hon ¡Zatro widmete, der, an dcr Ostküste gelegen, weitere Beweise für einé früh- zeitige Verbindung zwischex Kreta und Aegypten zu liefern b rad; außerdem wurde R. C. Bosanquet, der jeyige Leiter der Schule, mit Nachforschungen au der westlich und landeinwärts be- legenen Stätte von Praesus, der alten Hauptstadt des Eteokretischen Distrikts, U A 2 g Al weitere Spuren von einer vor- ellenischen e zu finden hoffte. ¿ : ; Miche 2 d sagt der Beriht — übertrafen die Ergebnisse alle Erwartungen. Der anscheinend schon sehr gründlih durch-
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sudte Palast vou Knossus erwies sich durchaus „noch nit als ¡ershöpft. Es famen weitere Lagen von „Archiven
zum Vorschein, und Probebohrungen dur die Bodenslähe des Palastes erwiesen die Existenz einer darunter lie den n U eat Voll e B UEIE die e Tretensisher Zivilisation UDET “ ‘Periode zurückführte, I über den ‘gesteau. ägyptischen