1903 / 85 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Apr 1903 18:00:01 GMT) scan diff

3000 000 A zu erhöhen, davon zunächst aber nur

500 000 6 auszugeben, demzufolge das Grundkapital der Gesellschaft bisher 1500 000 Æ, zerlègt in 1500 Stück auf den Inhaber lautende Aktien zu je 1000 M, betrug.

Auf Grund des Generalversammlungsbes{hlusses vom a find nunmehr weitere 1500 000 M, eingeteilt in 1500 Stü auf den In- haber lautende Aftien von je 1000 4, ausgegeben worden, so daß das Grundkapital der Gesellschaft jeßt

3 000 000 M

beträgt.

‘Gine Erhöhung des Grundkapitals vor voller Ein- zahlung desselben kann dur die Generalversamm- lung beschlossen werden.

Auf jede Aktie sind 25 9/0 des Nominalbetrages, demnach je 250 4, bar einzuzahlen. ° :

Ueber diese Einzahlung werden auf Namen lautende Interimsscheine ausgestellt. j i

Für die übrigen 75 9/0 sind in Dresden domizi- lierte, drei Monate nah Sicht zahlbare Solawechsel auszustellen und in der Hauptkasse der Gesellschaft u hinterlegen. Die hinterlegten Solawechsel sind spätestens 3 Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist zu erneuern. O

Aktionäre, welhe niht in Deutschland wohnen, haben einen der Direktion genehmen, tin Deutschland N wechselfähigen, selbsts{chuldnerischen Bürgen u stellen. V Die Kosten der Wehselstempel trägt der Aktionär.

Feder Aktionär ist berehtigt, anstatt der Hingabe der Solawechsel den Betrag der Aktie voll einzu- zahlen beziehungweise einzelne oder sämtliche der von ihm gegebenen Wechsel zu jeder Zeit durch Bar- zahlung einzulösen, der eingezahlte E der Wechselshuld wird mit 30/6 p. a. von der Gesell- schaft verzinst. : (

Erfolgt die Ausgabe von Aktien zu einem den Nennwert übersteigenden Betrage, so ist dieser Mehr- betrag einzuzahlen. :

Veber die Einforderung weiterer Einzahlungen be- stimmt der Aufsichtsrat.

Neue Einzahlungen müssen ausgeschrieben werden, wenn die nah §§ 32 und 33 der Saßungen zu ziechende Bilanz einen Verlust von 10 oder mehr

rozent des Grundkapitals ergibt. In diesem Falle nd die weiteren Einzahlungen mindestens in s Höhe einzufordern, daß der an den ursprünglich ein- gezahlten 25 %/o Hes E erlittene Verlust

ä rfeßt wird. i : o M bsclfchuld der Aktionäre vermindert sich

um den Betrag der E Einzahlung.

Das Verfahren gegen Aktionäre und deren Rehts- vorgänger, welche ihren in §§ 9 und 6 aufgeführten Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nit voll- ständig nahkommen, richtet sich, unbeschadet der der Gesellschaft auf Grund der Wechselausstellung zu- stehenden Schritte, nah den geseßlihen Vorschriften. (S8 218, 219, 220, 221 des Handel sgesetzbuchs.)

Die Aktien sind mit fortlaufender Nummer zu verschen und von der Direktion sowie einem Mit- gliede des Aufsichtsrats auszufertigen.

Der Uebergang einer Aktie, soweit sie nicht voll

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E A, einen anden D E dur Ver- | eine Wahl stattgefunden hat, aus seiner Mitte einen Tanga eres e E He S Lari R O p Ove 94 o B

aus, Grd|chast oder auf andere Weise kann nur mit | Vorsigenden und dessen Stellvertreter. Bei dieser Die Frist is dergestalt zu bemessen, daß zwis D; iche Î anzu

Genehmigung des Aufsichtsrats geschehen. Verbeudlung ührt der Vorsitzende des abgel Bek ( n er. acleplidhe Netecvesonds ist aide wehr 5

ä es Zte pon Stuten 0 E ener Ueber, Zahre her in dessen Behinderung sein Stellver- Blattes und des die B D zesida Cr paltemben dame. enn Tie 14 ads us

ang von en abgelehnt wird, er Aufsú reter, in dere mangelung das den fe ide ten nicht m bon 06.

nicht verpflichtet. avre nach älteste Mitglied den Vorsitz. Die Wahl | mindestens 3 Wochen liegt. Dividende an R Aktionäre t fi Aktienb t eine Uebertragungs- | ist in ent der Wei iede Î Bals Stun Zuli Fiuliefera 0 f

cóûde Von 8 M ffir iebe Attie jur @eselliVa}te: | ir der SEUBENAT bes e d, wiederholen, Omunt | Tagesorbnung, fb fa ber Bete abs eaen U B Li L

fasse einzuzahlen. Im übrigen gelten für die Cin- | oder sobald nah übereinstimmender Erklärung aller 29. / e und an den vom zeicbneiber

tragung in das Aktienbuh und für die Uebertragung | übrigen Mitglieder andauernde Unfähigkeit zur Ver- Die Anmeldung zur Generalversammlung hat bei Ten bezahlt. : i E F

der Aktien die Vorschriften der §§ 222, Abs. 1, 223, | waltung des betreffenden Amtes eingetreten ist. Der | dem Vorstande der Gesellschaft spätestens am zweiten | Der Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Ver-

Abs. 1 und 3, und 224 des Handelsgesezbuches. E faßt seine Beschlüsse mit absoluter | Tage vor der Generalversammlung zu erfolgen. teilung des S an die SEN s

Stirbt ein Aktionär, gerät er in. Konkurs oder | Stimmenmehrheit der Anwesenden; bei Stimmen- ur Aktionäre, welche als solche im Nktienbuche anfpruch bei der Gesellschaft Versicherten

stellt er seine Zahlungen ein, wird ihm das Ver- Teihheit entscheidet die Stimme des Vorsißenden. | der Gesellshaft eingetragen sind, können in Person | nah den Bestimmungen der von der

fügungsreht über sein Vermögen ganz oder teilweise Die Wahlen erfolgen ebenfalls nach absoluter | oder durch ihre geseßlichen Vertreter, dder dur einen | mit ibnen abgeschlossenen E Hter sverträge.

O oder hört eine bei der Sin E Stimmenmehrheit; it diese bei der ersten Wahl- E L E welcher E S sein Las A Dividenden kommt jedo in Fort-

Aktien beteiligte Firma auf zu existieren, so hat der handlung nicht erreiht, so findet eine engere Wahl | muß, an der Generalversammlung teilnehmen so- | fall, so die Pn enzap tig au ört oder die

tionär beziehungsweise haben seine Vertreter oder Erben (insoweit nicht volleingezahlte Aktien in Frage frommen), auf Aufforderung des Aufsichtsrates in einer von diesem zu bestimmenden Frist entweder den Betrag der Wechselshuld gegen eine Verzinsung von 30/0 p. a. bar zu deponieren oder cinen neuen, der Gebllschaft genehmen Aktionär zu bezeichnen, widrigen- falls der Aufsichlsrat berechtigt ist, nah Maßgabe der Vorschrift des § 219 des Handel sgeseßzbuches zu verfahren. ; ; erfahren bei Amortisation von Aktien oder Dnostheinen richtet sich nach den Bestimmungen der Reichs- und Landebgesege.

Dividendenscheine und Talons werden auf den In-

haber gestellt. { findet bezügli derselben nicht statt. Gin AufoebE ine verfallen zu Gunsten der Gesell- A n sie nicht innerhalb vier Jahren von Ab- dalenderjahres ab, in welchem sie zur Aus- fällig waren, erhoben worden sind. / gahtang ividendenschein verloren und ist hier- vorstehender Frist bei der Gesellschast emacht, so wird der Betrag hierfür pen Ae bén nah Ablauf eines weileren Kalender- Anmel “bezahlt, ofern nicht der, Oen S A ischen eingelöst worden ist. Durch so erbt, Lte die Gesellshaft weder zur

S ¡nation des Präsentanten noh zur

ichtet. - Sistierung der uszahlung verpflich

ädi i 2 iterimssheine, Talons und Beschädigte Aktien, Ín e Ute i können, wenn Ï N obwaltet; ‘dur neue A E unter gleicher Nummer auf Kosten des Antrag

ersezt werden. ux. Abschnitt. Vorstand, Auffihidrah, Generalversamm ung,

Organe der Gesellschast find: 1) der Vorstand, : 3) Ur Getbealversammlung.

E A. Vorstand.

12: scgstand der Gesellshaft im Sinne des Handels- f i i j v , : G tam as e mehreren Mitgliedern esehen, Sofern nit beim Vorhandensein mehrerer Vor- standsmitglieder e Aufsichtsrat hinsichtlih einer

,

Kollektivzeihnung besondere Anordnungen trifft

zeichnet A c elne Mitglied des Vorstandes die irma der Gesellschaft, indem es Pereven seinen amen beiseßt, mit i Wirksamkeit.

Die Bestellung des Vorstandes und der Wider- ruf derselben liegen dem Aufsichtsrate ob.

Etwa erforderliche Stellvertretung und die Form für die Zeichnung der Stellvertreter ordnet der Aufsichts- rat an.

Die Legitimation für den Vorstand und dessen Stellvertreter gegenüber dem Handelsgericht eit durch Vorlage einer öffentli beglaubigten Abschrift des notariellen Wahlprotokolles.

14. Der Vorstand ist für seine Geschäftsführung dem Aufsichtsrate und der Gesellschaft nach 2 aßgabe der eseßlihen und statutarishen Bestimmungen,“ des Dienstvertra es und der vom Aufsichtsrate besonders erteilten Instruktion verantwortlich.

Mindestens ein Teil ihres Einkommens us von der Höhe der Betriebsergebnisse der Gesellschaft ab-

hängig fein.

8 15, Dem Vorstande a alle Beamten, Bedienstetén und Agenten der Gesellschaft unmittelbar untergeben. Shre Legitimation wird durch Zeugnisse des Vor- standes erbracht. : j

Die Anstellung von Prokuristen darf nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates erfolgen.

Die Mitglieder des Vorstandes wohnen den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme bei, sofern niht der Aufsichtsrat beschließt, in Ab- wesenheit der Mitglieder des Vorstandes zu beraten.

B. ci Me baus

S 16.

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens aht von der A aus den Aktionären zu wählenden Mitgliedern, von denen mindestens drei in S wohnhaft sein müssen.

Von dem Aufsichtsrate scheidet jedesmal in der ordentlichen Generalversammlung je ein Drittel der Mitglieder, soweit deren Zahl dur drei teilbar ist, und nah dem Ablaufe des dritten Jahres der Rest aus. g

Das Ausscheiden erfolgt nah der Dienstdauer dergestalt, daß bei verschiedenem Dienstalter derjenige aus\heidet, welcher die längste Zeit dem Aufsichtsrate angehört. Bei mehreren Mitgliedern von gleicher Amtsdauer entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

An Stelle der Auésscheidenden nimmt die ordent- liche Generalversammlung Neuwahlen vor. Die Aus- scheidenden sind wieder wählbar.

S 18.

Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so findet eine Ersaßwahl vor der nächsten ordentlihen Generalversan.mlung nicht tatt, vorausgeseßt, daß der Aufsichtsrak immer noch aus 3 Mitgliedern besteht. Erfolgt eine Ersaßwahl, so währt die Amtsdauer der Ersatzmänner q lange, wie das Amt der Ausgeschiedenen, an deren Stelle sie treten, gewährt haben E

8 19. Der Aufsichtsrat wählt in jedem Jahre nah dem Schlusse derjenigen Generalversammlung, in welcher

über diejenigen statt, welhen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind; bei gleicher Stimmen- zahl in der engeren Wahl ‘entscheidet das von der Hand des Vorsitzenden zu E Los.

Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens A er ui italieder, darunter der Vorsißende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind und sämlliche lertiever zur Teilnahme geaen waren.

r Vorsitzende oder in dessen Behinderung sein S E die Einladungen zu Sißungen des Aussichtsrates dur eingeschriebenen Brief unter Mitteilung der Tagesordnung, so oft die Yngelegen- heiten der Gesellschaft dies erfordern, mindestens aber dreimal im Jahre, außerdem auf schriftli begrün- deten Ua E Mitglieder des Aufsichtsrates

er des Vorstandes. ; In dringenden Fällen kann der Vorsißzende \crift- lihe oder telegraphische Abstimmung unter ent- sprehender Beobachtung der Vorschriften in § 20 veranlassen.

Q 22,

Ueber die in den Sihungen des Aufsichtsrates ge- faßten Beschlüsse wird ein von den Teilnehmern zu unterzeihnendes Protokoll aufgenommen.

Veber Wahlhandlungen ist eine Notariatsurkunde aufzunehmen.

23. Dem Aufsi e Hege außer den ihm vom Geseß jesenen Aufgaben ob: M Abs Hluß und der Widerruf der Anstellungs- verträge mit dem Vorstand und S Stellvertretern ;

9) die Feststellung der erforderlichen Geschäfts-

inslruktionen; G je Bestimmung über die Anlage und Auf- aubrdi N aden Gelder, soweit solche zum Geschäftsbetrieb nicht erforderlich sind;

4) die Bestimmung über Cinforderung weiterer Einzahlungen bis zum Nennbetrage der Aktien, jedo unter gleichzeitiger Berufung einer Generalversamm- lung, welcher dieserhalb Bericht zu erstatten ist;

5) die Vorschläge bezüglih der Dotierung der Spézial- und Extrareservefonds 34); ;

6) die Beschlußfassung über Anleihen und über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken;

7) die Beschlußfassung über Errichtung und Auf- lassung von weigniederlassungen ; N

8) die Beschlußfassung Uber die Bewilligung von Grátififationen und Unterstüßungen an außerhalb

des Vorstands stehende Beamte.

Gegenstände bedürfen der Genehmigung des Kaiser- lichen Aufsichtsamts für Privatversicherung. FTIL. Abschnitt

Rechnungsstellung, Bilanz, Gewinnverteilung, Reserve- s fonds, Ca Kontrolle.

Die Befugnisse der Delegierten bestimmen fi S L E

nach der vom Aufsichtsrate Fesigésepten Srsieuktion Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalender-

und sind jederzeit widerruflih. jahr. E 5 Q 25. Der Vorstand hat alljährlich die Gewinn- und Alle Ausfertigungen des Aufsichtsrats werden vom | Verlustrechnung für das verflossene Geschäftsjahr Vorsißenden, beziehungsweise dessen Stellvertreter | nebst Geschäftsbericht, sowie die Bilanz der Ge- unterzeichnet. sellshaft vom Jahresshluß nach Maßgabe der Be- Die Legitimation der Mitglieder des Aufsichts- ua en des § 33 der Satzungen baldtunlihst aufzustellen.

rats, sowie des Vorsißenden und seines Stell- L e Die Vorlagen hierüber müssen so zeitig an den

vertreters wird durch ein auf Grund der Wahl- 1 protokolle e ens notarielles Attest erbracht. | Aufsichtsrat gelangen, daß die nah § 260 des Handels- Zum Nachweise der Annahme der Wahl genügt | geseßbuches der ordentlichen Generalversammlung vor- die Erklärung in einer Privaturkunde oder die zum | zulegenden Aufstellungen und Berichte spätestens zwei Protokolle des Aufsichtsrats gegebene Zustimmung. | Wochen vor Abhaltung der Generalversammlung : ; 26. zur Einsicht der Aktionäre im Geschäftslokale der Die Mitglieder des Aufsihtêrats erhalten neben | Gesellschaft bereitgestellt und spätestens bis Ende dem Ersaß der ihnen durch ihre Amtsverrichtung | Juni des dem Abshlußjahre folgenden Jahres der erwachsenen baren Auslagen für ihre Mühewaltung | Generalversammlung der Aktionäre vorgelegt werden einen Anteil am Reingewinn nah Maßgabe des | können.

8 33, i itglieder der Aufsichtsrat beschließt. Für die jährlihe Rehnungslegung der Gesellschaft Jedes Mitglicd des Aufsichtsrats kann seine | gelten die geseßlihen und die seitens des Kaiserlichen

Stellung freiwillig niederlegen, hat dies aber dem | Aufsichtsamts für Privatversicherung erlassenen Vor- Aufsichtsrate drei Monate vorher bei Verlust des | schriften.

Anspruchs auf Tantieme für das laufende Geschäfts- jahr anzuzeigen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat 10 Aktien

der Gesellschaft bei deren Hauptkasse als Kaution zu- hinterlegen.

24. s Der Aufsichtsrat e befugt, zur fortlaufenden Wahrnehmung besonderer Obliegenheiten einzelne seiner Mitglieder für die Dauer eines Jahres zu delegieren.

34, über dessen Verteilung unter die einzelnen

8 34.

Der Uebershuß der Aktiven über die Passiven wird zunächst, wenn durch Verlust in den Vorjahren der Kapitalreservefonds aufgezehrt und das Grund- kapital angegriffen if, zur Wiederergänzung des leßteren verwendet. Insoweit dies nit erforderli p Heri der Reingewinn nah folgenden Grundsäßen verteilt:

1) Zunächst sind mindestens 5 9/9 des Reingewinns zum geseßlichen Kapitalreservefonds E:

2) Sodann können und zwar auf Vorschlag des Aufsichtsrats und mit Genehmigung der General- versammlung weitere Beträge zur Bildung von Spezial- „und Extrareserven verwendet werden, die- selben dürfen jedoch 1009/6 des Reingewinns nicht Übersteigen. -

3) Von dem hiernah verbleibenden Betrage er- halten der Vorstand und die Beamten der Gesell- haft die vertragsmäßig aus dem Reingewinn zu leistenden Tantiemen.

4) Dann werden 49/9 des eingezahlten Aktien- kapitals zur Verteilung an die Aktionäre aus-

geschieden.

D Von dem hiernach verbleibenden Nettoüberschuß wird an die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Tantieme von 73 9/6 desselben gewährt.

6) Von dem alsdann verbleibenden Uebers{uß sind aus dem auf die Lebens- und Volksversicherungs- abteilung entsallenden Geschäftsgewinn, nahdem von diesem die vorstehend sub 1—5 festgeseßten Ab- züge im Verhältnis des Abteilungsgewinnes zum Gesamtgewinn vg sind, mindestens 75 9/6 den in den genannten beiden Abteilungen vertragsmäßig am Gewinn beteiligten Versicherten zu überweisen. Der dann noch vorhandene Gewinnrest steht zur Ver- fügung der Generalversammlung und kann ganz oder teilweise zur Verteilung einer Superdividende an die

C. M EREDA C LIMMINHA-

Die Generalversammlungen finden in Dresden slatt. Die ordentlihe Generalversammlung wird regelmäßig innerhalb der ersten sech8 Monate jedes E mit folgender Tagesordnung ab- gehalten :

1) Vorlegung des Geschäftsberihtes des Vor- standes, der Bilanz und der Gewinn- und Verlust- rechnung und des Berichtes des Aufsichtsrates über die Prüfung dieser Vorlagen;

E R S über die Verteilung des Gewinn- restes (d h

3) Erteilung der Entlastung für den Vorstand und den Aufsichtsrat ;

4) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ;

5) Beschlußfassung über sonstige auf der Tages- ordnung stehende Anträge des Vorstandes, des Auf- sichtsrates oder der Aktionäre.

Anträge von Aktionären müssen jedo den Vor- schriften des § 254, Abs. 2 des Handelsgeseßbuches Ee

Außerordentliche Generalversammlungen finden statt und müssen berufen werden, so oft der Vorstand oder der Aufsichtsrat sie für notwendig erachten, oder die in § 254, Abs. 1 des Handelsgeseßbuches angegebene Zahl von S es verlangt.

Die A der Generalversammlung erfolgt, unbeschadet der Befugnisse des Vorstandes nah § 253 des Handelsgeseßbuches, durch den Aufsichtsrat mittels öffentlicher Bekanntmachung im Deutschen Reichs-

ern sie sih über den Aktienbesiß durch Vorzei ung lle Gewinnanteile e Aktien oder durch Vorlage eines Besibzeugnisses der Versicherten, welche Ee zur Auszahlung oder ausweisen, welches gerichtlih oder notariell, oder von | Verrehnung gelangen, verfallen zu Gunsten der Ge-

cherung außer Kraft

iner in der Einladung zur Generalversammlung | winnreserve der Versicherten. Die Gewinnréserve RES Aninelbungsltelle ausgestellt sein muß. | der Versicherten wird mit 39/0 jährlich verzinst. / Der Vorstand händigt den sih rechtzeitig An- 8 36

Die NRechnungsgrundlagen ‘der Gesellschaft E 5 der ea R des Nan A 2a i eralversammlung, mag | Privatversicherung, un nnen Aenderung dieselbe T 25 Verstand oder 1 Auffichtsrat Seb ntoEEiiagAt nur mit dessen Genehmigung berufen sein, führt der Vorsißende des Aufsichtêrates | erfolgen. oder dessen Stellvertreter oder ein von den erschienenen Meitglièdern des Aufsichtsrates aus ihrer Mitte ge- wähltes Mitglied. Ist kein Mitglied des Aufsichts- rates erschienen, so eröffnet derjenige Aktionär, welcher den größten Mens agene A R e äßt v teser eine . i \ ei di f ober Aktienbesit mehrerer ent- e “E e ita ires M As i e . , , s # Dee Borsibende fsthumt die fet dex Wtimmung | lf ju gien Doe e M gaben und die Reitbenfolge der einzelnen Berhandlungs- i Rohbauten) bis zu 50 9/6 des Tatx- gegenstände. Bei Wahlen hat jedoch, sofern sie nicht E ( Tat Nosbauahnahine einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche Ab- | wertes, jedo an s lsa weldher stimmung dur Stimmzettel stattzufinden. und nur in ein E be va ü t t das Geseß | ein Drittel des nah der leßten j d odér Se Ge lliGafioverteà En e Mehrbeit Prämienreservefonds gehörigen Vermögens der Gesell-

aft nit übersteigt. h Vie L mungen des Absah 2 dieses Paragraphen finden keine Anwendung M aerungen, welche für die Gesellschast in geshäftlihem Verkehr mit Ver- sicherten, Agenten, anderen Versicherungsgesell\chaften, Banken und ionen entstehen.

meldenden Cintrittskarten 8 Stimmzettel aus.

S Ds Die Anlegung der den Prämienreservefonds bil- denden Aktivbestände erfolgt nach Vorschrift der §5.09 und 60 des Gesetzes N a P Versicherungs- ungen vom 10. Mai Í A O Anlegung der sonstigen Geldbestände

erfordern, mit absoluter Mehrheit der bei der Be- \{lußfassung vertretenen Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als ab- gelehnt. A :

Jede Aktie gewährt eine Stimme.

_Veber die Beschlüsse wird ein Protokoll aufge- nommen, für welches die Vorschriften in § 259 des Handelsgeseßbuches Mae sind.

Der Beschlußfassung der Generalversammlung unterliegen außer den n & 27 bezeichneten Gegen- ständen ferner :

1) die Auflösung der Gesellschaft;

2) die Aenderung oder Erweiterung des Gegen-

standes des Unternehmens 2);

3) die Abänderung des Grundkapitales;

S sonstige Abänderungen des Gesellschaftsvertrages;

5) die etwaige Uebernahme des Versitherungs-

bestandes e A Gesellschaft und“ der daraus Bestimmungen dur den Aussichts

R É en Rechte und Pflichten. : rat oder den Vorstand ge e 1 en Aussichts- ur gültigen Beschlußfassung über jeden dieser \ „Deutschen Reihtaniel d millels Abdruckes im

Punkte it es erforderlich, daß mindestens drei Vier- | Für die Form ver Bail fungen vit

Veber die Aufbewahrung der Bestände Hypothekendokumenten und E ivaia, 2s fes Aufsichtsrat besondere Instruktionen, des leichen über die Aufbewahrung der von den Aktionären zu binters [legenden Solawechsel. (Zur Zeit sind dieselben bei der Sächsischen Bank in Dresden deponiert.) e, IV,. Abschnitt. Bekanntmachungen der Gesellschaft. S C

Die von der GeselÜai n der Gesellschast ausgehenden machungen erfolgen nah Maßgabe der und statutarischen L i

Bekannt- gesetzlichen

teile der vertretenen Stimmen bejahend timme tandes sind die für i ; Beschlüsse über die vorstehend unter ah Levanatón | {gans sind die jün Hi cnenzezhanng or Uet

| \hriften maßgebend; elanntmanagn u. | rats erfolgen in der in § 25