Deutscher Reichsanzeiger
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öniglich Preußischer Staatsanzeiger.
Alle Postanstalten nehmen PLestellung an; für Lerlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteureu für Selbstabhoker auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Üummern kosten 25 „4
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Berlin, Sonnabend, den 25. April, Abends.
Insertionspreis für den Ranm einer Druckzeile 30 4. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Deutschen Reihxaanzeigers und Königlich Prenßishen Staatsanzeigers Berlin SW., Wilhelmftraße Nr. 32.
S 1903.
Juhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.
Deutsches Reich.
Konzession für E. v. Mandelsloh zur Gewinnung von Mineralien in einigen See- und Flußbetten von Deutschostafrika.
Nachtrag zur Bekanntmachung vom 27. Dezember 1898, ‘be- ireffend Ausnahmen von den Bestimmungen für die Fest- stellung des Börsenpreises von Wertpapieren. i:
Bekanntmachung, vere die Eröffnung der Nebeneisenbahn
von Ahaus nah Enschede. Í / ; Sao R CEAnE betreffend die Postdampfschisffverbindung mit Schweden. ; ; Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von neuen Noten der Reichsbank. ; n Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von unkündbaren
othekenpfandbriefen der Württembergischen Hypotheken- Lon L Stuttgart auf den Jnhaber.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charafkterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
* Geseh über die Landestrauer. l
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs- rechts an die Stadt Dusseldorf.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 12 der Geseh- sammlung.
P der nah dem Gesey vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter publizierten landesherrlichen
Halle a. S., dem Polizeidiener Bernhard Röttgermann zu Warendorf und dem Eisenbahnwerkstättenschlosser Ru dolf E zu Hannover das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver- eihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller- gnädigst geruht: dem Kapitän zur See Stein, Kommandanten S. M. Linienschiffes „Wittelsbah“, und dem Sciiion Admiralitätsrat R ntendanten der Marinestation der Ostsee, die rlaubnis zur Anlegung der ihnen verliehenen Een Orden zu erteilen, und zwar ersterem: des Offizierkreuzes des Königlich Bayerischen Militärverdienstordens, — leßterem: des E des Ordens der Königlih Ftalienishen rone. i
Deutsches Reich.
Konzession für E. v. Mandelsloh zur Pera von Mineralien in einigen Secs und Flußbetten von Deutschostafrika.
Vom 17. November 1902.
Auf Grund des § 6, Satz 2, der Allerhöchsten Verordnung, be- treffend das Bergwesen in Deuts@ostafrifa, vom 9. Oktober. 1898 (Reichs-Geseßbl. S. 1045) und unter zeitweiser Uebertragung der- enigen Gerechtsame, wele dem deutschostafrikanishen Lantesfiskus insihllich der auës&ließlihen Aufsuhung und Geroinnung von
1
deren Beschaffenheit und Instandhaltung der Gouverneur nähere Vor- s{hriften erlaffen kann.
Nach den Seiten wird die Strecke von den dur den jährli als Regel wiederkehrenden Wasserstand Ea Uferlinien der Flüsse, und soweit es sich um Sttecken am Seeufer (§ 1, þ) bandelt, nach Land zu von der durch den gewöhnlichen Wasserstand gebildeten Ufer- linie, seewärts durch diejenige Linie begrenzt, welhe mit dem im § 1 erwähnten Abstand von 5 km der Uferlinie parallel läuft.
Nach der Tiefe zu bildet das feste Gestein die Grenze.
8A Der Konzessionar hat dem Gouverneur von der nah § 3 getroffenen Auswahl, unter Nachweis der erfolgten ‘Absteckung v m ae legung eines Lageplans, auf welchem der Standort der Merkmale eingezeichnet ist, Anzeige zu machen. Die Anzeige hat binnen einer Friit zu erfolgen, welche zunächst, von der Errichtung der Merkmale am Anfangs- und Endpunkte jeder Strecke an gerehnet, vier Wochen beträgt, sih aber für je 100 km Entfernung zwischen der Strecke und dem Sitze des Gouverneurs (auf dem néchften bezangenen Wege und nah den amtlihen Routenlisten berehnet) um jedesmal zwei V E b
L ird die Anzeige niht re{tzeitig erfiattet oder entspricht fe Bri vorstehenden Erfordernisjen, so gilt die S e d e
& 5. _ Das ausschließliche Recht der im § 3 bezeichneten Art der Ge- winnung von Gdelmetallen und Diamanten wird dem Kongestiguar A für die Dauer von fünfundzwanzig Jahren, vom Tage der Abîteckung an gerechnet, gewährt werden. Auf den vor dem Ablauf dieser Frist zu stellenden Antrag des Konzessionars wird die Berechtigung unter den gehen Bedingungen um zehn Jahre ver- längert werden. Weitere Verlängerungen erfolgen auf besonderen, vor Ablauf der Frist zu stellenden Antrag für die Dauer von je zehn zu zehn Jahren und unter denselben Bedingungen.
7 Mineralien in den \{ifbaren Teilen der Flußbett i 5 . F Erlasse, Urkunden 2c. don; Wictocile Nimnci=-enlekriin Lukas O: a añ Für e der fünf Konzéssion8gebiete hat der Kon- Erste Beilage: Mara und Kagera tlach der Verfügung vom d. März 1902 S L 2:1 n densel cine Strecke oder Táil- Ï ge: (Deutscher Reichvanzeiger vom 15. März 1902, Deutsches Kolonial- ährlich A e nE, in „Desy genommen hat, eine Gebühr von Personalveränderungen in der Armee und in der Marine. latt vom gleihen Tage, S. 137) zustehen, wird hierdurch | am 31. Mär E M ereits, Dieselbe ist je zur Häli : dem in Durban wobnbaften ihsangehörigen Erast v. Mandelslob, | im vor und 30. September bei der Gouvernemeatshauptkass ; onteslion erteilt: der genannt, folgende ar. Die erfte Zabluna erfolgt an dem auf den Zet
\ Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät
der Universität in L rfomald, “ Geheimen Regierungsrat Dr. reuner, dem Direktor der Provinzial-Hebammenlehranstalt in Paderborn, Geheimen Medizinalrat Dr. Geor und dem Gymnasialdirektor a. D. Dr. Brußkern zu Wiesbaden, bisher u Attendorn im Kreise Olpe, den Noten Adlerorden dritter
mit der Schleife, L
E Kreisschulinjpektor a. D., Schulrat Karl Löhe zu Cóôln, dem Pro ymnasialdirektor a. D. Johann Waldau zu Bocholt im reise Borken, dem Professor Dr. Kettn er an der Landesshule Pforta, den Oberlehrern a. D., Pro: essoren Dr. Buth zu Charlottenburg, bisher in Anklam, Michael Kleinsorge zu Bocholt im Kreise Borken, Otto . Piderit zu hilipporupe im Kreise Hanau, bisher zu Hagen 1. Wo dem Oberlehrer a. D. Eduard Wellmer u Stargard i. Pomm. und dem bisherigen Beigeordneten heodor Scheibel zu Lissa i. P. den Noten Ädlerorden
vierter Klasse, E d rofessor an der: Forstakademie in Se Geheimen Profesor an, Dr. phil. Nemelé und den B direktoren Karl Strauß und Hana na Ulrich zu Berli ónigli Kronenorden dritter 7 t ei: e tor Gottfried Neumann zu „Frankfurt a. 2 dem Rektor a. D. Wilhelm Velten zu Laubegast L Dresden, bisher in Essen an der Ruhr, dem Stadtoberjettet r Georg ‘Talck enberg zu Sl den tabtpartaN ener e fn i s zu Solingen, dem r a. D. L iters E rfurt, den Pee ei einri H é ang u Forsthaus Oberrosphe im Kreise Marburg, Konra Le nt u Forst aus Rodenbach im Krei e Frankenberg undMartin Cuber u Stammen im San Ho geigmar ee A August König zu Johannathal im Kret d pan n a. D. Karl :Liebenberg U Po 7 eldwe dis 0 Schlohgardekompagnie, den Königlichen Kronen- orden vierter Klasse, ¿ Ï ; i [lehrern Julius Gehlhardt un Pee C TEETaLR E S rede den Adler der Jnhaber des ‘Königlichen ausordens von Hohenzollern, dem städtischen Botenmeister Ernst Wilke zu Posen, dem Hausvater Karl P ocitha E T 2e talt zu Morißbuxrg vel As Niekrenß zu Berlin i Kreuz des ichens, jowie Allgemeinen Ehrendher Wilhelm Eberhardt zu Aschers- leben, dem Grubensteiger Wilhèlm Kunze, den Gern riedri ch Borchert und Friedrich ense, sämtlih zu Mestevegeln im Kreise Wanzleben, dem Maschinenwärter Andreas Ucehrig, dem Häuer Heinrich Thiemann, beide u Kroppenstedt im Kreise Ge dem Kirchendiener Snazual berde
: u Langmeil im reise Be dem _ städtishen Gebührener eber a. D. Anton Leßmann zu
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-\{heidung der Bergbehörde d
Der Konzessionar erhält ibrer der pee ‘Monaten, vom Datum pre Meees aiserlihen Gouverneur von Deutschostafrika daß ihm für die in diesem Paragraphen bezeichneten Zwecke 000 M ju Berfoguna stehen, für die im § 2 bestimmte Zeit die ausshließ- ihe Berechtigung, die folgenden fünf Gebiete : Ï 6 u a: j benen der im Eingange bezeichneten vier Flüsse, soweit eselben schiffbar sind; j s b. das Seebett des Victoria-Nyanza, und zwar ss am Fest- landufer, als auch am Ufer der im See gelegen:n Inseln bis zu einer
Entfernung Von E von der A pen ges N ein pte Rer ildet erlinie seewärts gerechnet, innerha er Grenzen gee N S wohlerworbener Rechte Dritter, auf
ebiets und vorbehaltli A Toitien von Gold, anderen Edelmetallen und
untersuchen.
8 2. ie aus\{ließlihe Berechtigung (§ 1) erstreckt \ich während der ei beiden S, fs Tage der Erteilung der Konzession arl ge- rechnet, auf sämtliche fünf im § 1 bezeichneten Gebiete und kommt mit Ablauf eines jeden weiteren Jahres für je eins der Gebiete mit der Maßgabe in Fortfall, 2 die Bezeichnung des betreffenden Gebiets jedesmal zunächst dem Konze sionar überlassen bleibt jedo dur den Kaiserlihen Gouverneur zu erfolgen hat, wenn ‘diesein 6s binnen jeden Jahres eine entsprechende Er-
vier Wochen nah Ablauf eines daß hierauf ein Entschädigungs-
Diamanten zu
klärung des Konzessionars zugeht. Die Berechtigung kann, ohne
anspruh irgend welcher Art begründet werden kann, entzogen werden, wenn der Sorzeisianae die Untersuchung nicht ernstlich, sahgemäß und unausgeseßt betreibt und auf dieselbe in jedem Jahre, vom Tage der Erteilung der Konzession an gerechnet, im Schußgebiete nit mindeslens ehntausend Mark verwendet, auch den Nachweis der Verwendung Minen vier Wochen nah Ablauf jedes Jahres dem Gouverneur gegen- über erbringt. In den erwähnten Betrag dürfen die Gehälter europäischer Añgestellter nicht eingerechnet werden. A
alls nahweislich infolge höherer Gewalt oder anderweitiger, außerhalb der ,Einwinkung des Konzessionars liegender wichtiger Gründe die Ausführung der Untersuchungsarbeiten Rees hat unterbrohen werden müssen, wird der Gouverneur au Antrag eine angemessene r für die Verausgabung des auf das betreffende Zahr entfallenden Betrages gewähren. j :
m Falle der Entziehung der Berechtigung (§ 1) tritt das Recht des Fiskus aus der Verfügung vom 5. März 1902 wieder entsprehend in Kraft.
: S Der Konzessionar hat das Reit, in jedem der im § 1 bezeih- neten Gebiete und innerhalb der im § 2 für die einzelnen Gebiete festgeseßten Fristen eine trede von niht mehr als 100 km Länge auézuwählen und eaen, innerhalb deren er alsdann die Ver- leihung des aus\{hließlihen Nechts, die im § 1 bezeihneten Edel- metalle und Diamanten, mittels Baggereibetriebs oder ähnlicher, leichen Zwecken dienender Vorrichtungen in Gemäßheit der zur Zeit estehenden oder später zu erlassenden bergrehtlihea Bestimmungen zu gewinnen, beanspruchen kann. . ä
Die einzelne Strecke kann entweder “V1 A oder in Teilstrecken zerlegt ausgewählt werden, jedo darf keine Teilstrecke weniger als § km Länge R e niht nah endgültiger Ent- e’ örtlichen Verhältnisse eins kürzere Be-
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ngen. D steckung erfolgt durch Bezeichnung der A 8- s punkte jeder Strecke (Teilstrecke) mittels augenfälliger Vert, fee
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4 [hrennad! Z A fia ru L Es wirs o r E vie jbl e Tumme für dba fo in Anspruch genommene Gebiet von E 1000 MÆ erhöhen.
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Der On Nonne pen s a. binnen fünf Jahren, vom “Tage der Erteilung der Res an gerechnet, auf mindestens einer Strecke oder Teilstrecke (§ 3, Abs. 1),
þ. in der mit au der Frist f a. beginnenden Folgezeit inner- halb e weiterer fünf Jahre gleichfalls mindestens auf je einer Strecke oder Teilstrecke den ordnungsmäßigen Betrieb zu eröffnen und von da an aufret zu erhalten. : Ein Betrieb soll nit als vorhanden erahtet werden, wenn für denselben weniger als monatlich eintausend Mark für Arbeitslöhne (aussließlih der Gehälter europäischer Angestellter) und Materialien au8gegeben werden. S 2 Bei Nichteröffnung dés ordnungsmäßigen Betriebs in den Fällen zu a. und b. können: S 1) im Falle zu a. alle auf Grund der Konzession erworbenen
Rechte, 2) im Falle zu b. die Berclizung binsi@tlich eiuer von dem Gouverneur für deu Reichskanzler nah fuœier Wal zu
bezeichnenden Strecke als zu Gunsten des Fiskus verfallen erklärt werden, ohne daß hierauf cin Entshädigungsanspruch irgend welcher Art begründet werden fann. JIngleichen können bei nicht *ordnungsmäßiger Aufrechterhaltung des Betriebs die auf dieser Konzession beruhenden Nechte in dem in Frage kommenden Fluß- oder Seegebiet (F 1) für verfallen crflärt werden. Werden vom Konzessionar besondere Gründe dargetan, welche die Einhaltung der zur Eröffnung des orms ige Betriebs geseßten Frist unmögli gemacht haben, jo fann die rist angemessen ver- längert werden. / i Im Falle der Nichtaufrechterhaltung des ordnungémäßigen Bes triebs att Ler Verfall erft dann auszesprohen werden, wenn zwei mindestens ein Vierteljahr auseinanderliegente Aufforderungen zur Wiederaufnahme des- orduungbmäßigen Betriebs binnen einer vom Gouverneur festzuseßenden Frist nicht geführt haben. Weist der Konzessionar überzeugenderweise nah, daß ihm tie Ein- haltung der Frist für die Eröffnung oder die Ausrehterhaltung ves ordnungsmäßigen Betriebs durch höh.re Gewalt unmögli gewo La ist, so ist im ersteren Fall die Frist angemessen zu verlängern N S Fall die Verfallserklärung ausges{lossen, ofern bex & zessionar nah Beseitigung der durch die höhere Genu E mana Ed Störung binnen einer vom Gouverneur festzusetenden D ordnungsmäßigen Betrieb wieder aufnimmt O Dem Falle der höheren Gewalt wird der der Einwirkung des Konzessionars liegenden #
um ls n ben al ¡eder außer
chalb Ursache glei geaGtez
& 8 / Der Konzessionar hat für die Leitung unt Betriebe einen oder mehrere im Shukge iete G zu bestellen und dem Gouverneur die Befolgung der inen ges jenigen besonderen
stehenden Betriebe
Beaufsichtigung der o de Europäer i „nan zu machen, 9 ggiesemeinen geieulihen Vorschriften, i E E UMURR, welch: hinsih!lih dex hier in Rebe a erlassen werden, verantwortlih find.
gebiete sich c iamhaft
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