1903 / 110 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 May 1903 18:00:01 GMT) scan diff

Königlich

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.M¿ 110.

JFnhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.

Deutsches Reich, Abkommen zwischen Deutschland und Venezuela über die zur

eststellung der deutschen Reklamationen berufene - gemischte .

U Mr Deutschland und Venezuela über die

¡iedsrihterliche Entscheidung gewisser Fragen wegen Be- i de: Aben Reklamationen.

Bekanntmachung, betreffend Erweiterung des Fernsprechverkehrs. Königreich Preußen. : Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen un sonstige Personalveränderungen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Superintendenten Karl Gleim zu Ziegenhain, bisher in Neukirchen, dem Pfarrer Friedrich Schütte U Herdece im Landkreise Hagen und dem Regierungssekretär a. D. Paul May zu Posen den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Oberleutnant Kecker, à la suite des Eisenbahn- regiments Nr. 2, den O Kronenorden vierter Klasse, den emeritierten Lehrern an Barthel zu Boxberg im Kreise Rothenburg O.-L., Julius Bréchot zu Altenessen im Landkreise Essen, Wilhelm Nagorsen zu Villkow im Kreise Lauenburg und August Schmitt zu Allendorf im Kreise Kirchhain den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus- ordens von Hohenzollern, G dem Schleusenmeister a. D. Friedrich Hartmann zu Pankow bei Berlin, bisher zu Brieskow im Kreise Lebus, und dem Schußmänn*Karl Leitmeyer zu Berlin das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, sowie ; dem Kirchenfassenendanten Karl Altenburg zu Alten- burg im Kreise Naumburg, dem Werkmeister Hermann Linsener zu Berlin, dem Gürtler Karl Thomsen zu Kupfermühle im Lanbkreise Flensburg, dem Güutsstatthalter Karl Wodrich zu Preezen im Kreise Anklam. und dem Eisenbahnwerkstättenhandarbeiter Karl Wünshmann zu Königsberg i. Pr. das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem Ober-Hof: und Hausmarschall und Ober- : L Oi Grafen zu Eulenburg die Erlaubnis zur nlegung des von Seiner Majestät dem König von Dänemark ihm verliehenen Elefantenordens zu erteilen.

Deutsches Reich.

Abkommen : R Deutschland und Venezuela über die zur eststellung der deutschen Neklamattonen berufene gemischte Kommission.

Von dem Kaisexlih deutshen Gesandten Herrn Frei- errn Speck von Sternburg als Bevollmächtigtem der aiserlih deutshen Regierung : 5:

und dem Gesandten der Vereinigten Staaten von Amerika

Herrn Herbert W. Bowen als Bevollmächtigtem der venez0- A Regierung ist zur Ausführung der Artikel 3 und 4 des deutsh- venezolanischen Protokolls vom 13. Februar 1903 nachstehendes Abkommen über die Ca Feststellung der deutschen Neklamationen berufene gemischte Kommission unterzeichnet worden. Artikel 1.

Die von der A Gee und der P en it d

‘Regierung zu ernennenden Mitglieder der gemischten Kommission s cit 1. Juni 1903 in Carácas zusammen. Der von dem räsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika zu ernennende Sans tritt so Ra als möglich, spätestens aber am 1. Juni in die Kommission ein. /

La an A Demiant ist zu den Verhandlungen und Entschei- dungen zuzu ichen, sobald das deutsche und das venezolanische Mitglied f) über eine Frage nicht einigen können oder es [ate I angezeigt erachten. Bei Zuziehung des Obmanns

i ¡eser den Vorsiß. ; a has dem Oen der Kommission der Ob- mann oder ines der beiden anderen Mitglieder in Wegfall

oll dessen Nachfolger sofort in derselben Weise wie

allo Mitglisd ernannt werden. Das deutshe und das venezolanische Mitglied haben zu ihrer Unterstüßung, bei den Kommissionsarbeiten je einen der deutschen und der spanischen Sprache mächtigen Sekretär zu

ernennen.

Berlin, Montag, den 11. Mai, Abends.

Artikel E E A | or Beginn ihrer Tätigkeit sollen der Obmann un die beiden anderen Mitglieder in feierlicher Weise einen Eid oder eine eidesstattliche Versicherung dahin ableisten, daß sie die ihnen unterbreiteten Reklamationen sorgsam prüfen und unparteiish nah den Grundsäßen der Gerechtigkeit sowie nach den Bestimmungen des Protokolls vom 13. Februar 1903 und des vorliegenden Abkommens entscheiden werden. Die Ableistung des Eides. oder der eidesstattlichen Versicherung ist dur die Protokolle der Kommission festzustellen.

Die Entscheidungen der Kommission über die Rekla- mationen sollen auf der Grundlage vollkommener Billigkeit sowie ohne Rücksicht auf Einwendungen technischer Art oder

auf die De der Landesgeseßgebung erfolgen. Sie sind schriftlih in deutscher und “spanischer Sprache abzu- fassen. Die zuerkannten Entschädigun sbeträge müssen an-

egeben werden als zahlbar in deutshem Golde oder dem

egenwert in Silber, wie sh solcher zur Zeit der effektiven Ahlen in Carácas stellen wird.

Artikel 3.

Die Reklamationen sind bei der Kommission von dem Kaiserlich deutschen Gesandten in Carácas bis zum 1. Juli 1903 anzumelden. Diese ad kann von -der Kommission in geeigneten Fällen angemessen verlängert werden. Die Kom- mission hat über die einzelnen Reklamationen binnen ses Monaten nach deren Anmeldung und sofern das deutsche und das venezolanische Mitglied sich nicht einigen, binnen ses Monaten nah Zuziehung des Obmanns zu entscheiden.

Die ‘Kommission ist verpflichtet, vor der Entscheidung das ihr von dem Kaiserlich deutshen Gesandten in Carácas und der venezolanishen Regierung vorgelegte Beweis- material sowie mündlihe oder schriftlihe Ausführungen etwaiger Bevollmächtigten des Gesandten oder der Regierung entgegenzunehmen und einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.

Üeber die Verhandlungen der Kommisfion haben die in Artikel 1 Absay 4 bezeichneten Sekretäre genaue Protokolle in zwei gleichlautenden Ausfertigungen zu führen, die von ihnen und von den an der Verhandlung beteiligten Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen sind. Nah Beendigung der Kommissionsarbeiten ist je cine Ausfertigung dieser Protokolle der Kaiserlich deutschen und der L SIOHND N Regierung zur

Verfü tellen. : erfügung zu fte Artikel 4.

Soweit - nicht die vorstehenden Artikel besondere Be- stimmungen libatten: kann die Kommission selbst das Ver- ahren in der ihr geeignet scheinenden Weise regeln. Jns- A ist sie befugt selbst die Erklärungen der Reklamanten oder ihrer etwaigen E A entgegenzunehmen und i i Beweise zu erheben. die erforderlichen \ Y rit 6. e 2

Obmann bezieht für seine Mühewaltung und Aus- adi angemessene Entschädigung, die ebenso wie etwaige gemeinsame Kosten der Kommission von der Kaiserlich deutschen und der venezolanischen Regierung zu gleichem Anteile ge-

tragen VErriäbigünger, die den beiden anderen Mitgliedern

kretären der Kommission zu gewähren sind, werden et s Reriecung getragen, von deren Seite diese Personen bestellt sind. Ebenso L jede Regierung die ihr sonst etwa nden eigenen Kosten. V aba, den 7. Mai 1903. Freiherr Speck von Sternburg. Herbert W. Bowen.

Abkommen zwischen Deutschland und Venezuela über die shieds-

rihterlihe Entscheidung gewisser Fragen wegen i Bezahlung der deutschen Reklamationen.

(Ueberseßung.)

Nachdem zwishen Deutschland, Großbritannien, Jtalien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankrei, Spanien, Belgien, den Niederlanden, Schweden und Norwegen und Mexico einerseits und Venezuela andererseits Protokolle unter- zeichnet worden sind, die gewisse Bedingungen für die Regelung balt Reklamationen gegen -die venezolanishe Regierung ent-

alten;

nachdem ferner gewisse weitere Fragen, die aus der von den Regierungen Deutschlands, Großbritanniens und Jtaliens unternommenen Aktion in Ansehung der Regelung ihrer Reklamationen entstanden sind, für eine Erledigung. auf dem en diplomatischen Wege sih als ungeeignêt erwiesen

aben:

nachdem endlich die beteiligten Mächte sich entschlossen as diese Fragen durch Scstedsspruch gemäß den Be- timmungen der am 29. Zuli 1899 im Haag unterzeichneten Konvention zur friedlihen Erledigung von internationalen Streitfällen entscheiden zu U i f:

haben Deutschland und Venezuela in der Absicht, diesen

Entschluß auszuführen, ihre Vertreter, nämlich:

1903.

den Kaiserlih deutshen Gesandten Herrn Freiherrn Speck von Sternburg als Vertreter der Kaiserlih deut- schen Regierung und Herrn Herbert W. Bowen als Bevollmächtigten der venezolanischen Ero ermächtigt, das folgende Abkommen abzuschließen: Artikel 1.

Die Frage, ob Deutschland, Großbritannien und Jtalien auf - eine bevorrehtigte oder gesonderte Behandlung bei der Bezahlung ihrer Reklamationen gegen Venezuela An- spruch haben, soll zur endgültigen Entscheidung dem Schiedsgericht im Haag unterbreitet werden. Da Vene- zuela eingewilligt hat, 30 Prozent der Zolleinkünfte von La Guayra und Puerto Cabello für die Bezahlung der Neklamationen aller Nationen gegen Venezuela zur Verfügung zu stellen, so soll das Schiedsgericht im Haag entscheiden, wie die bezeihneten Einkünfte zwischen den Blockademächten einer- seits und den übrigen Gläubigermächten ee tei zu ver- teilen sind, und seine Entscheidung soll endgültig sein.

Wird den Blockademächten eine“ bevorrehtigte oder ge- sonderte Behandlung nicht gewährt, so soll das Schieds- geriht entscheiden, wie "die bezeichneten Einkünste unter alle Gläubigermächte zu verteilen sind; die Vertragsteile sind darüber einig, daß das Schiedsgericht in diesem Falle neben der Bezahlung der Reklamationen aus den 30 Prozent alle einer Gläubigermaht zu gute kommenden Vorrechte oder Pfandrehte an Einkünften in Betracht ziehen und demgemäß die Frage der Verteilung so entscheiden soll, daß keine Macht eine bevorrehtigte Behandlung erlangt; seine Entscheidung soll endgültig sein.

Artikel 2.

Die Tatsachen, von denen die Entscheidung über die im Artikel 1 bezeihneten Frägen abhängt, sollen in der durch das ‘Schiedsgericht ‘zu bestimmenden Weise festgestellt werden.

f Artikel 3.

Der Kaiser von Rußland soll gebeten werden, aus den Mitgliedern des ständigen Schiedshofs im Haag drei Schieds- rihter zu ernennen und zu bezeihnen, um das Schiedsgericht zu bilden, welhes die ihm auf Grund dieses Abkommens unterbreiteten San entscheiden und regeln soll. Keiner dec so- ernannten Schiedsrichter darf Untertan oder Bürger einer der Signatar- oder Gläubigermächte sein. Das Schiedsgericht soll am 1. September 1903 zusammentreten und seine Ent- scheidung von da an binnen ls Monaten abgeben.

Artikel 4. :

Die Verhandlungen sollen in englisher Sprache geführt werden; doch können mit Genehmigung des Schiedsgerichts Ausführungen auch in einer anderen Sprache gemacht werden. Das Verfahren wird, soweit niht in diesem Abkommen ein anderes bestimmt is, durch die Haager Konvention vom 29. Zuli 1899 geregelt.

Artikel 5. j

Das Shiedsgericht soll unter Berücksichtigung der all- gemeinen Bestimmung in Artikel 57 der internationalen Kon- vention vom 29. Juli 1899 auch darüber entscheiden, wie, wann und von wem die Kosten dieses Schiedsverfahrens zu

tragen find. Jen Î Artikel 6.

Jede Nation, die Reklamationen gegen Venezuela zu er- heben hat, kann sich dem dur dieses Abkommen vorgesehenen Schiedsverfahren als Partei anschließen.

Washington, den 7. Mai 1903.

Freiherr Speck von Sternburg. Herbert W. Bowen.

Belanntma U 0 Erweiterung des Fernsprehverkehrs.

Der Fernsprehverkehr zwishen Berlin und B Magdeburg), Schönhausen (Elbe), Selb, Steinau (Oder), tonsdorf, Wohlau ist eröffnet worden. Die Gebühr für u gewöhnliches Gespräh bis zur Dauer von 3 Minuten eträgt 1) im Verkehr mit Schönhausen (Elbe) 50 S, 9) im Verkehr mit den übrigen Orten je 1 Ab Berlin, den 9. Mai 1903. E: Kaiserliche Oberpostdirektion. Griesbach.

Colbiß

Königreich Preufen.

; : s A f Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruh den bisherigen Königlichen Hofmarschall, Kammerherrn

Ÿ und unter Belassung

Ï ter . Enthebung von diesem mte L unte hes Sangos is Vizeoberhof arge zum

A Seiner Kaiserlihen und Königlichen Hoheit des

ronprinzen und