1876 / 212 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Sep 1876 18:00:01 GMT) scan diff

zur Rü@zablung auf den 1, Dezember 1876 ge- zogen : a. 26 Obligationen H Fl. 1000. = Á 1714.

Nr. 16. 88. 227. 229. 287. 315. 327. 346. 373. 381. 405. 407. 466. 511. 524. 663. 669. 678. 683. 700. 718. 727. 898. 901. M S E E M D6 Hb. 26 Obligationen à Fl. 500. =

M 857. 14 S. Nr. 1031. 1095. 1133. 1135. 1191,

1318. 1326. 1341. 1379. 1438. 1442. 1511. 1534. 1561. 1605. 1627. 1646. 1663. 1673. 1678. 1708. 1737. 1764. 1873. 1877 und e, E G e. 25 Obligationen a Fl, 300, =

t 514, 29 S.

Nr. 2002, 2004. 2037. 2044. 2215. 2238. 9279. 2280. 2290. 2329. 2373. 2440. 2511. 2567. 2594. 2667. 2753. 2781. 2789. 2799. 2820. 2896. 2922. 2923 und 2971 = , 12,857. 25 d. 33 Obligationen a Fl. 100. =

M 171. 43 -, Nr. 3022. 3072 3080. 3698. 3107. 3274. 3297. 3307. 3444, 3512. 3539. 3568. 3603. 3604 3647. 3650. 3856. 3925. 3936. 4031. 4070. 4088. 4129, 4231. 4270. 4428. 4452. 4520. 4535. 4766. 4838. 4852 und 4858 = 5,657. 19 = 110 Stüd über E T O

Die Inhaber dieser Obligationen werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß geseßt, daß sie die Kapitalbeträge, deren Verzinsung nur bis zum Rück- zablunge-Termine ftattfindet, bei der Königlichen Kreiskasse in Frankfurt a./M., bei der König- lichen Staatsschulden-Tilgunaskafse in Berlin, sowie bei assen Königlihen Regierungs- und Bezirks-Hauptkassen gegen Rückgabe der Obligation

und den dazu gebörigen, nach dem 1. Dezember 1876 fälligen Zinëcoupons Ser. I. Nr. 4—8 nebst Talon erheben fönnen.

Der Geldbetrag der etwa fehlenden, unentgeltlich zurückzugebenden Coupons wird von dem zu zahlen- den Nominalwertbe der Obligationen zurückbehalten.

Soll die Einlösung von dergleichen Ob:igationen weder bei der Königlichen Kreiskasse in Frank- furt a./M., nech bei der Königlichen Regierungs- Hauptkasse in Wiesbaden, sondern bei einer der an- deren Kassen bewirkt werden, so sind die betreffenden Obligationen nebst Coupons und Talons durch diese Kafse vor der Auzzahlung an den Unterzeichneten zur Prüfung einzusenden, weshalb diese Schuldverschrei- bungen cinige Zeit vor dem Rückzahlungs-Termine eingereiht werden können.

Restanten. Aus der 20. Verloosung. Obligationen à Fl. 100 Nr. 3585.

Aus der 23. Verloosung. Obligationen à Fl. 1000

Nr. 679.

Aus der 25. Verloosung. Obligationen à Fl. 500 Nr. 1010. 1240 und 1891, à Fl. 300 Nr. 2174 und 2319, à Fl. 100 Nr. 3021. 3101. 3212. 4219. 4364 und 4629.

Aus der 26. Verlocsuna. Obligaticnen à Fl. 10090 Nr. 635, 707. 809 und 921. à Fl. 500 Nr. 1105.

1163. 1345. 1805. 1870 und 1903. à Fl. 300 Nr. 2111. 2117. 2126 und 2277. à SL[. 100

Es 3320. 3456. 3525. 3543. 4340. 4409 und Die Inhaber dieser Obligationen werden zu deren Einlösung wiederholt aufgefordert. Wiesbaden, den 16. Auguft 1876. Der Regierungs-Präfident, v. Wurmb.

3è°/oiges NTON der vormal3 Freien Stadt Franftfart a. V, von Fl. 2,000,000 vom 1, Februar 1858,

i Berlin-Stettiner-Eisenbahn. P Die Zahlung der am 1. Oktober cr. fälligen Fiujen auf unsere Prioritäts-Obligationen IL, IIL, VI. und VII. Emission gegen Rückgabe der be-

Berlin in den gewöhnlichen Geshä funden, bei den Herren M. A. von R A 2 l 1 Söhne in Frankfurt a. M., dem Herrn Paul Men- züglihen Coupons Serie 11. Nr. 19, Serie 11. | delssohn-Bartholdy in Hamburg und den Herren Nr. 15, Serie 11. Nr. 1, Serie I. Nr. 18 und Ziegler & Koch in Magdeburg. [7333] Serie I. Nr. 6 erfolgt vom 1. Oktober cr. ab tettin, den 5. September 1876. (àù Cto. 321/9.) uud zwar bei unserer Hauptkasse hierselbst Direktorium.

Aktien-Gesellschaft Bergbau, Blei- und Zink-Fabrikation zu Stolberg und in Westfalen.

Der zu Paris wohnende Eigenthümer Voilquin hat die Mortifikatien der ibm angeblih ab- banden gekommenen privilegirten Aftien der vorgenannten Gesellshaft Nr. 3591 und 3592 beantragt und werden auf Grund des Art. 10 des Gesellshaftsstatuts Diejenigen, welche ein Recht an diesen Aktien haben, hiermit aufgefordert, dasselbe geltend zu machen, resp. die Aftien-Dokumente einzuliefern. (H. 42058)

Aachen, deu 5, September 1876. [7364]

Der Berwaltungsrath.

Verschiedene Bekanntmachungen.

Pension »Austriagté in Giries bei Bozen in Südtirol. ® : S

Klimatischer Kurort.

Saison-Eröffnung am 1. September I. J. Sonnige, vollkommen windfreie Lage mit grossartiger Gebirgsaussicht inmitten eines Areals von 18000 Quadratklafter eigenen Paik und Weingärten; comfortable Zimmer ;

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Café-, Billard-, Musik- und Lesezimmer. Anstaltsarzt im Hause. Apparate für pneu- matische. elektrische, 1nd Kaltwasserbhehandlung. Frauben-, Milch-. Melken- nud KumysKkur. Sorgfältige Pflege. Gesammtpension von M 3. 50. (7 Reichsmark) täglich an und aufwärts, Equipagen. Regelmässiger Omnibusverkehr von und zum Bahnhofe Bozen (15 Minuten Entfernung), Anskunft in ärztlicher Beziehung ertheilt Herr Dr. H. Wayrhefer. Zimmerbestellungen wolle man richten an den

Pächter J. T. Obermüller.

SSSVOSSVOSSSCIHCDLCOTIIOCIIDCHET TODCEICH CODDTOLE

FWeilanstalt für Nervenkranke

bei Bendorf am Rhein.

_ Aufnahme finden Rückenmarks- und Nervenkranke (Lähmungen, Krämpfe, Neuralg:een, Hysterie etc, etc.), sowie Patienten mit beginnender Verstimmung (Hypochondrie) beim Ausschlusse Geisteskranker. Angehörige und F.eunde der Kranken können mit denselben zuzawmenwohnen. Prospecte stehen auf Verlangen gratis zur Disposition. [7338] (H. 6832) Dr. med. A. Erlenmeyer junior.

Dberschlesische Eisenbahn.

Die Herren Actionaire werden bierdur zu der i am 29, September d. I., Nachmittags 3 Uhr, im großen Kouferenzsaale der Oberschlesisen Eiscnbahn-Vesellschaft auf dem hiesigen Bahn-

hofe ftaitfindenden ordentlizen Generalversammlung eingeladen.

ZUr Berathung und Beschlußfassung kommen : a. die im §. 10 alinea 1 des mit der Königlichen Staats-Regierung am 17. September 1856 geschlofsenen Betriebéüberlassungsvertrages bezeichneten ordentlihen Gegenftände der General- b der, Matrale 16s Actionairs Engel: den L I h . der Antrag des Actionairs Engel: den Verwaltungsrath zu ermättigen, mit der Königliche g a - Regierung behufs Ankaufs der Oberschlesischen Eisenbahn in ae zu t: eten. __ Diejenigen Herren Actionaire, welche dieser Generalversammlung beiwobneu wollen, haben in Gemäßheit des S. 29 des Statuts spätestens am 28, September d. I., im Directorial-Büreau Zimmer 38 im erften Stock des hierorts am Ober)\chlefishen Bahnhofe und Claassenstraßenecke bilegenen Verwaltungsgebäudes ihre Actien zur Abftempelung vorzuzeigen, oder deren am dritten Orte erfolgte Niederlegung glaubhaft nachzuweisen und zuglei ein untershrievenes Verzeichniß der Nummern derselben in zwei Exemplaren zu übergeben, von denen das Eine mit dem Vermerk der zustehenden Stimmen und

[7342]

Bei der am 19. c. ftattgefundenen 17. Verloosung des Anlehens der vormals Freien Stadt Frankfurt |

a. M. von Fl. 2,000,000 vom 1. Februar 1858 | nemmen werden.

wurden nabverzeihnete Nummern Litt. J. zur Rück- | zablung auf den L Dezember 1876 gezogen: | a. 25 Obligationen über Fl. 1000 = j

é 1714. 29 g. |

Nr. 96. 168. 173. 261. 267 272. 433. 530. 617. 705. 765. 841. 865. 937. 995. 1C41. 1200. 1222. 1240. 1249. 1270. 1406 ÆA

O c

b. 3 Obligationen über Fl, 500 = | 4 857. 14 S.

M. 1999 I i . ., 22

e. 3 Obligationen über Fl, 300 = M 514. 29 A.

Nr. 2138. 2307 und 2411 ... 1,542.87

d. 1 Cébligationu über Fl. 109 = | é. 171. 43 A.

E 171. 43

30 Stüd üte- L M Die Inhaber dieser Obligationen werden hiervon mit dem Vemerken in Kenniniß ges:ßt, daß fie die | Kapitalbeträge, deren Berzinsung nur bis zum Rü- | zahlungstermin erfolgt, bei Königlicher Kreiskasse in Frarffurt a. M., bei der Königlichen Staatss{ulden- ‘ilgungtfafjse in Berlin, scwie bei jedec Königlichen | Regierungé- und jeder Bezirkéhauptkasse gegen Rück- | d bligaticnen und der dazu gehörigen, nach ¿ 1, Dezember 1876 fälligen Coupons Ser. I.

r. 4—sS nebft Talon erheïen förnen.

Der Geidtetrag der etwa fehlenden, unentgeltlich zurüdzugebenden Zinécoupons wird rcn dem zu zah- lenden Nominaiwerthe der Obligationen zurück- behalten.

Scll die Eirxlêsung von dergleichen Obligationen weder tei der KönigliHen Kreiskasse in Frankfurt a. M., noch bei der Königlichen Regierungë-Haupt- kasse in Wiesbaden, sondern bei einer der anderen ! Kassen erfolgen, so find die betreffenden Obligationen } nebft den Coupons und Talors durch diese Kasse ! xcr der Au2zablung zur Prüfung an den Unterzeich- ? neien einzusenden, we2halb diese Schuldvershreibun- gen einige Zeit vor tem Rüdckzahlungstermine einge- i reiht wmerdezx féznen.

Neftauten.

Aus der 15. Verloosung. Okligationen à Fl 500. J. 1972. à Fi. 300. J, 2330. 2453 und 2479. : à FL. 100. J. 2504,

Aus der 16, Verloofung. Otligationen à Fl, 1000. J. 560. 1369 und 1408. à Fl. 500. J. 1617,

x9

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P c

s)

à AL 300. J. 2322. à Fl, 100. 9, 2716. L Dre Inhaber dieser Obligationen werden wieter- oit

zu deren Eizlêfung aufgefordert. Wiesbaden, den 17. August 1876. Der Regierungs-Präfideut, v. Wurmb.

| vom 3. März 1872 werden die Herren Aktionäre zur ersten ordentlichen General - Ver- Jammlunq auf

im fleinen Saale des Nathhauses zu Münster eingeladen.

seiner Aktien in 2 Exemplaren dem bezcichneten Beamten übergeben.

dem Siegel der Königlichen Direktion der Oberschlesishen Eisenba)n versehen, zurückgegeben wird und als Legitimation zur Theilnahme an der Versammlung dient. Formulare zu den Nummernverzeichnissen können in dem genaunten Büreau in Empfang ge-

_ Breslau, den 6. September 1876. Der stellvertretende Vorsißende des Verwaltungsrathes der Oberschlesischen Eifenbahu-Gesellschaft.

Friedenthal.

Munster-SEuscheder Eisenbahu.

In Gemäßheit des §. 21 des Statuts und der §8. 3 und 5 des Betriebsüberlassungsvertrages

Sonnabend, den 30. September d. I, Nachmittags 3 Uhr,

STSKKES-BDBrdunug.

1) Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsratbs.

2) Erstattung des Berichts der Königlichen Direktion der Westfälishen Eisenbahn über das verflossene Betrieb ëjabr, sowie des Berichts des Aufsichtsraths über Prüfung der Rechnung ! für dasselbe und Decharge des Aufsichtsraths.

3) Antrag der Königlichen Direktion der Westfälishen Eisenbahn:

a. in Abänderung des §..20 der Statuten das Geschäfts- resp. Betriebsjahr der Ge- sellschaft vom 1. April 1877 ab auf die Zeit vom 1, April bis 31. März zu

[9e des Bormüittags3, bei unserer Stations?kafse

Die diesjährige 0rdentlihe Generalver-

sammlung der Aktionäre der Wriezen - Oder-

bruch-Chaussee-Gesellschaft findet am 19, Septem- Dat, SLLIGAZE 10 Uhr, im Rathhause zu Wrie=-

t zen att. Wriezen, den 6. September 1876. [7322] D eftorium

as der Wriezen - Mes Dir : Chaussee - Gesellshaft. Ed. Neubart.

Preußische Boden-Credit-Actien-Bank.

Status am 31. August 1876.

7334] Activa.

afa-Bestand . . #Æ& 421,239. 50. Effecten-Bestand

Ae. oh EOOD, 00,

reportirte e 158,142. —.

E 159,642. 95, S f 9,576,564. 77. Erworbene Hypotheken . ._. 92,364,041. 75.

} Grundftück „H. d. kath. Kirche 2“ 1,390,000, —.

3,369,837. 34. 1,412,022. 55. 3,891,411. 56.

Darlehen auf Effekten .

Darlehen auf Hypotheken .. 2 L et L

Mobilien und Utenfilien . 61.766. 20. M T12616,526. 62.

Passiva. Actien-Capital . A 30,000,000. —. Reserve-Fonds . 4,802,654. 77.

Unkündbare HypotHekenbriefe . 61,672,900. —, Kündbare Hypotheken - Schuld- E a A ¿s GOORBOO, Haus-Hypothek auf unser Grund- E i is es 150,000, —. Dividenden und Coupons eigner Hypothekenbriefe, die noch nicht S a « up 423,703. 31. B a or CRDOS. 20. Diverlie Des 2 O6 90 #4. 112,646,525. 62. Berlin, den 31. August 1876. Die Direction.

[7345] Hallesecher Bank-Verein, ron Kkuliseh, Kaempf «& Co. Status ultimo August 1876. ACLiYA, Kassenbestand, inclusive des Giro-

Guthabens bei der Reichsbank . «G E Gathaben bei Banquiers u AS02102. Lombard-Konto . ; « 1E Wechselbestände . ¿ :SOIO IOE. E E, » 240,647. Berin S Cos y 16,041. Debitoren in laufender Rechnung . 95,614,702. Diverse Debitoren e C TOLATA

A E Aen s e i «e 6 4,900,000. Depositen mit Einschlnss des Check-

L 0122 M C E L a OORAOL Kreditoren in laufender Rechnung ,„ 1,446,630. DIYeIns rere: - A 2 a 0206,929 BReserve und Delcredere-Fonds a R IEE.

Wwochen-Ausweise der deutschen Zettelbanken. Woehen-Ueberficht

der Städtischen Bauk zu Breslau am 7, September 1876.

Activa, Metallbestand: 975,327 4 17 S. Bestand an Reichskassenscheinen: 4300 #. Bes ftand an Noten anderer Banken: 409,600 A Weth- jel: 7,139,339 A 79 A. Lombard: 2,165,050 4 Effekten: 664,518 4A 75 §. Sonstige Aktiva: vafat. [7341] Passtva. Grundbfapital : 3,000,000 A Refserve- Fonds: 650,000 e Banknoten im Umlauf: 2,467,160 A4 Tägliche Verbindlichkeiten: Depositen- Kapitalien 2,812,830 4 An Kündigungsfrift gebun- dene Verbindlichkeiten: 2,247,659 # Sonstige Pas- siva: vakat. :

__ Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter begebenen im Inlande zahlbaren Wechseln: 288,319 4 50

Allgemeine Verloosungs-Tabelle

des Deutschen Reihs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers.

Zusammengestellt in Folge amtlicher Veranlaffung der Reichsbank zu Berlin, welche nur Hivfichts derjenigen von ihr in Verwahrung und WVerwal- tung genommenen Papiere die Ziehungsliften nach- sehen läßt, deren Veröffentlihung durch den Deutschen Reihs- und Königlich Preußi- schen Staats-Änzeiger erfoigi.

__Die Allgemeine Verloosungs - Tabelle des Deuts- schen Reis- und Königlich Preußischen Staats-

verlegen ;

b. die ordentliGen General-Verfammlungen vom Jahre 1877 ab im 3. oder 4. Kaleuder- \ uartale abzuhalten ; j

c. den Aufsichtsrath zu beauftragen, die von der Königlichen Direktion über den Betrieb i des Unternehmens in dem 1. Quartale 1877 zu legende Rechnung bereits im 2, oder ! 3 Quartale desselben Jabres entgegenzunehmen, zu prüfen und zu decharchiren, | auch bierüber der in demselven Jahre abzuhaltenden ordentlihen General-Versamm- lung unter Vorlegung cer Rechnung Bericht zu erstatten, gedachte Generai-Versamm- lung au für legitimirt zu erklären, den Becicht der Königlichen Direktion über das : erste Kalenderquarial 1877 und den Bericht des Auffichtsraths über Prüfung der ns dieses Quartals entgegenzunehmen uad dem Aufsihtsrathe Decharge zu ! ertheilen ; j

d. den Aufsichtêrath und die Königliche Direktion zu ermättigen, falls dies zur Aus- | führung der gefaßten Beschlüsse etwa nothwendig werden sollte, besondere Statut- |

nahträge zu formuliren und zu vollziehen, auch den mit dem Staate vereinbarten | letta 100 Fr.-Loose de 1870. | brauerei-Aktien-Gesellschaft, Prioritäte-Obligationen.

Betriebsüberlassungsvertrag zu ändern.

4) Antrag mehrerer Aktionäre durch die Berliner Handelsgesellschaft : den Aufsichtsrath zu | Frankfurt a. M.,

| helmftraße 32. Einzelne

Anzeigers, weiche die Ziehungs- und Restanten- listen säramtlicher gangbaren Stagats-, Kommunal-, Eisenbahn, Bauk- uud Industrie - Papiere ents hält, erscheint wêöchentlich einmal und ift zum Abonnementspreis von 1 Mark 50 Pf. viectel- jährlich dur alle Post-Anstalten, fowie dur Karl Heymanns Verlag, Berlin, 87., Köuiggräßer- ftraße 109, uad alle Buchhandlungen zu beziehen, in Berlin auch bei der Königlichen Expedition, Wil- ummern 25 Pf.

Die neueste, am 2. September c. erschienene Iz: (37) der Allgemeinen Verloosungs - Tabelle enthält die Ziebungslisten folgender Papiere: Amsterdamer 3°/g 100 Fl.-Loose de 1874. Bar- Coburger Bier-

Staats-Anleihen de 1844

ermächtigen, mit der Königlihen Staatsregierung wegen Verkaufs der Bahn in Unter- | und 1858. Freiburger 44 % Kantonalbank - An-

handlung zu treten. Zur Tbeilnahme an der General-Versammlung find in Gemäßheit des 8. 26 des Statuts die-

| jenigen Herren Aktionäre berechtigt, welche späteîtens 3 Stund-n vor dem Beginn der General-Vérsamm- lung ihre Aktien in der Haupikasse der Westfälishen Eisenbahn bei dem Rechnungsrath Crone oder in defsen Verhinderung dem Buéhalter Stracke deponiren oder amtliche Bescheinigungen von Staats- oder Gemeindebehörden über die bei ihnen erfolgte Deposition der Aktien hinterlegen

Gleichzeitig muß jeder Stimmberechtigte ein ven ihm untershriebenes Verzeichniß der Nummern 7179 Burgsteinfurt, den 30. Anguft 1876. l ]

Der Borsizende des Aufsichtsraths.

Fürst zu Venthcim uud Steiufurt.

| leihe de 1861. Obligationen.

Kursk - Charkow - Eisenbahn- Lütticher 80 Fr. - Loose de 1853 uád 100 Fr. - Loose de 1874. Moskau-

Smolensker Eisenbahn - Obligationen. Mühl- : hausen i. Thür., Neuhaldenslebener, Wit- tenberger_ 250 Lire-Loose de 1871. Pommersche Provinzial- Chausseebau-Obligationen. Rybinsk-Bologoye- Eisenbahn - Obligationen und Aktien. burg-Sondershausenscche Staats - Anleihe 1864 und 1865.

Stadt - Obligationen. Neapeler

E ware e Stanislauer 20 Fl.-Loose de

1869, Waadter dz °/o Kautonal-Anleihe ae 1368,

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Slaals-Anzeiger.

Berlin, Freitag, den §. September

§n diejer Beilage werden b1s auf Weiteres außec cen 1) Patente,

—— R ——————

Zweite Beilage

gerihtliczez Bekanntmachungen über Eintragungeu und Löschungea in den Handels», Zeihen-u.Musterregiftern, sowie über Konkurse veröffen

2) die Uebersicht der anftehenden Konkurstermine, i f

3) die Vakanzen-Lifte der durch Militär-Anwärter zu besezenden Stellen, 4) die Uebersicht vakanter Stellen für Nicht-Militär-Anwärter,

5) die Uebersicht der anstehenden Subhaftations-Terminze,

—_—

6) die Verpachtungsterraine der Königl. Hof-Süter und Staat2-Domänen, sowie anderec Landgüter, Der Inhalt diesex Beilage, in welcher auch die im §. 6 des Geseßzes über den BMarkenschuy, vom 30. November 1874, sowie die in dem Geseß, betreffen d das Urheberreht an Mustern und Mo-

dellen, vom 11. Januar 1876, vergeschriebenen BVefanuntmacungen veröffentlicht werden,

Central-Handels-Register

Das Central-Handels-Register für das Deutse Reich [kann dur alle Post-Anftaiten des Ja- und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, 8W., Königgräßerstraße 109, und alle

Buchhandlungen, für Berlin au dur die Expetitio

e EEO E” DVatente- Prenßen. Königliweë# Minifterium für Dandei, Bewecrbe unv offentliche Urbetitea.

D-m Kaufmann J. H. ®. Prillwiß zu Berlin ifl unter dem 1. September 1876 ein Patent auf einen Balancier-Hammer in der durch Zeich- nung und Beschreibung na&Ggewiesenen Zusam- men}teßung, ohne Jemanden in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, auf drei Jahre, yon jenem Tage an gerehnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Amand Lenz zu Magdeburg ift unter dem 2. September 1876 ein Patent auf eine doppelt wirkende Pumpe in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewies-nen Zu- fammenseßung auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Der Chemnitzer Werkzeugmaschinen- Fabrik zu Chemniß ift unter dem 4. Septem- ber 1876 ein Patent

auf durch Zeichnung und Beschreibung nachge-

wiesene Vorrichtungen an horizontalen und ver-

tifalen Hobelmaschinen zur Herstellung aller Arten von Radzäbnen, soweit dieselben als neu und eigenthümlich anerkannt find, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt Worden,

Dem Herrn Gustav Wuppermann zu Bar- men ist unter dem 1. September d. J. ein Patent: auf eine durch Zeichnung und Beschreibung er- läuterte Vorrichtung an Flechtmaschinen zur be- liebigen Trennung und Vereinigung mehrerer Par- tialgänge, auf drei Jahre, vou jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Den Herren Herrmann Smith zu Brixton und James Baillie Hamilton zu Greenwich ift unter dem 4. September d. I. ein Patent

auf Vorrichtungen an musikalischen Jnstrumenten

zur Ausübung eines Zwanges auf die Zungen der-

jelben in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Ano: dnung, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Das Reichs - Ober - Handelsgericht über das Markenschutgeset. L (S. die gestrige Nr. d. Bl.)

Troß alledem wäre wegen der bisher erörterten Frrthümer des vorigen Richters dessen Urtheil nit zu vernichten. Denn es rectfertigt sih aus dem anderen Grunde, daß das Waarenzeichen des Be- klagten, verglihen mit dem des Klägers, nur solche Abän derungen entbält, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmertsamkeit wahrgenommen werden fönnen. FSreilich find die Worte, welche in dem angemeldeteu Waarenzeichen des Beklagten mit der Figur fombinirt sind, akle verschieden von den Wor- ten, welhe in dem vom Kläger angemeldeten Waarenzeichen mit der Figur kombinirt find, aber die Figur ist beinahe ganz dieselbe, ebenso die Größe und die Farbe des Zeichens, die mit der Figur kom- binirten Worte sind auf beiden Waarenzeichen englis, haben nabezu dieselben Lettern, und das „Superior in der Marke des Beklagten, weles an der Stelle des Namens „Ainsworth“ auf der Marke des Klägers steht, unterscheidet sich voa den übrigen Worten, w-lche beide Marken euthalten, ganz in d:rselben Weise.

Daher ift

2) der auf unrichtige Auslegung des §, 9 des Markenschußgesetz:s gef:üßte Angriff zu prüfen.

Das Landes-Öber-Handelsgericht hat nun au diesen §. 9 unrichtig ausgelegt.

Dasselbe führt aus:

Er sei als eine Auéënahmebestimmung (von der im §. 8 aufgestellten Regel) enthaltend strift aus- zulegen. Unter den Zeichen, welche bis zum Beginn des Iahres 1875 im Verk-hr allgemein als Kenn-

zeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetrei- ;

benden gegolten haben (und durch deren Anmeldung außer den im Verketx allgemein anerkannten Jn- habern Niemand ein Recht erwerben kann, sofern diese vor dem 1. Oktober 1875 die Anmeldung be- wirken), seien nur solche zu verstehen, als deren alleiniger Inhaber bis zum Beginn des Jahres 1875 ein Gewerbtreibender im Verkehr gegolten habe. Denn nur von diesem Zeichen lasse sich spraclich sagen, daß ein bestimmter, d. h. ein einzelner Gewerbetreibender, der im Verkehr all- gemein, d. h. mit Aus\&luß anderer Gewerbetreiben- der anerkannte Ir haber des Zeichens set.

Gewerbetreibender befindlihen Zeichen in F. 9 schüßen wollen, so hätte er sich so auszudrücken ge-

. Hâite der | Gesetzgeber auch die im Besiß verschiedener ;

n: SW., Wilbelmsiraße 32, bezogen werden.

¡ habt: „Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr als Kennzeichen der Waare be-

stimmter Gewerbetreibender*, beziehurg8weise eines *

| oder mehrerer Gewerbetreibender gegolten haben. Aber auch begrifflich kann von der im Verkehr all- | gemein anerkannten Inhaberschaft eines bestimmten | sein, wenn dieses nach der allgemeinen Anschauung : im Verkebr im Besiß eines Gewerbetreibenden stehe. | Denn jene JInhaberschaft, welche ein einzelnes Ver- j möôgensrecht zum Gegenstand habe, sei ihrer Natur i nah, ebenso wie das Eigenthumsre{t an einer | Sace, ausschließend. Diese Auffassung finde ihre | Bestätigung in dem Grund der fraglichen Bestim- : mung des §8. 9, welcher darin bestehe, einzelne wohl- erworbene Vermögenêrechte zu s{üßen. Au er- seine es gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber einem im Besiß mehrerer Gewerbetreibender befindlichen

Waarenzeichen den Schuß des §. 9 nicht ge- währe. Denn bei einem derartigen Zeichen set

8. 1 dahin gehe, die Waaren eines Gewerbetreibenden von denen anderer Gewerbetreibenden zu untersch“iden, niht vorhanden. Ebendarum werde auch von dem Geseßgeber den in §. 10 Abs. 2 genannten Zeichen der Schuß durh Anmeldung versagt.

Endlich wäre es, wenn man den Schuß des § 9 auch auf die im Besiß mehrerer Gewerbetreibenden befindlichen Zeichen erstrecken wollte, sehr s{chwierig, die Zahl dieser Gewerbetreitenden zu beftimmen und so die Grenze gegenüber den in §. 10 Abs. 2 be- zeihneten Waarenzeichen festzuseßen. Davon, daß der §8.9 nur di&im ausschließlichen Besiß eines Gewerbetreibenden befindlihen Zeichen habe, gingen auch die Motive zu diesem Para- graphen aus. Auch sei bei der Berathung des S. 3 zu dem Antrag, den landesgeseßlih geschüßten Zeichen, diejenigen Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kenn- zeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbe- treibenden gegolten hätten, glei zu seßen, das Unter- amendement gestellt, hinter den Worten: „eines be- stimmten Gewerbetreibenden* beizufügen: „oder“ mehrerer Gewerbetreibender eines Orts oder eines Bezirks, aber abgelehnt worden. Hieraus könne ge- ! folgert werden, daß auch der andere geseßgebende Faktor die Zeichen von der genannten Kategorie nur im Besiß eines Gewerbetreibenden habe geschügßt wissen wollen.

Diese Ausführung erscheint nit zutreffend.

Vor Allem ift darauf hinzuweisea, daß nach den Mectiven zu §. 9 dieser zunächst nur den landes- geseßlich geshüßten und den bisher im Verkehr all- gemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetreibenden geltenden Waarenzeichen einen Schuß gewähren will, gegenüber von Denjenigen,

weder als landesgeseßlich ges{chüßtes, noch als allgemein als Kennzeichen ihrer Waaren geltendes

zum 1. Oktober 1875 nicht auëgeschlossen werden,

seitigt werden durch Anmeldung des Zeichens vor dem 1. Oktober 1875 durch Denjenigen, in dessen Perfon eine der gedahten Vorausseßungen zutrifft. ( drückte das Geseß deutli aus, indem es seine Dis- position dahin faßt :

Auf die fraglichen Waarenzeichen kann durch die Anmeldung außer den geseßlih geschüßten oder im Verkehr allgemein anerkanuten Inhabern Niemand ein Ret erwerben, sofern diese vor dem 1. Oktober 1875 die Anmeldung bewirken.

Es entscheidet also nach seiner Fassung nicht den Fall, daß Mehrere dasselbe Waarenzeihst:n bisher führten und landeegeseßlih ges{üßt oder allgemein im Verkehr als Inhaber dieses Zeichens galten, oder der Eine landesgeseßlich ges{hüßt, der Andere (in einem anderen Gebiete) allgemein als Jnhaber des Zeichens anerkannt war, und nur der Eine voa ihnen das Zeichen angemeldet. |

Indirekt wäre allerdings die Disposition in H. 9 maßgebend auch für die Entscheidung dieser Fälle, wenn der §. 9 auch den Schutz, den er überhaupt gewährt, gewähren wellte nur für diejenigen Waaren- zeichen, welche, sei es als landesgeseßlih geschüßte, sei es als blos thatsählich allgemein anerkannte, nur von einem einzigen Gewerbetreibenden bisher ge- | führt worden find. Denn, wenn das der Sinn des Gesetzes ift, dann tritt in jenen Fällen einfa die Regel des Gesetzes ein, d. h. es entscheidet einzig ! und allein die Zeit de: Anmeldung des Waaren- | zeichens, und wird durch ein Zuvorkommen in dieser ! Beziehung, sei es durch einen der Mehreren, welche | bisher schon das Zeichen geführt haben, sei es durch | einen, welcher das Zeichen bisher noch gar nicht | geführt hat, Jeder Andere, insbesondere auch Der- | jenige von Mehreren, welhe bisher das Zeichen ge-

ührt haben, ausgeschloffen. ;

Eben diesen beschränkten Sinn des §. 9 vertritt die vorige Jnftanz. A

Diese Auslegung steht vor Allem im Widerspruch mit dem Wortlaut des Gejseßes. Dafselbe gewährt

Gewerbetreibenden an einem Zeichen nur die Rede :

der ganze Zweck eincs Waarerzeichens, welcher nach !

im Auge j

welche biéher selber das betreffende Waarenzeichen, !

geführt haben; durch solche soll Dazjenige, bei | welchem eine dieser Vorausseßungen zutrifft, bis ;

vielmehr soll die rechtliche Wirkurg der Anmeldung ! des fraglichen Zeichens durch Denjenigen, bei welchem | feine der beiden Vorausseßungen (landesgefeßlicher ! Schuß oder allgemeine Anerkennung) zutrifft, bes ;

Das |

USBTÜ.

R, M AE

mrt t - a4 -

7) die von den Reich8-, Staate- und Kommunalbehörden auszeshriebenen Submisfionsterm:ve 8) die Tarif- und Fahrplan-Veränderungen der deutschen Eisenbahnen,

9) die Uebecficht der Haupt-Eisenbaßn-Berbindungen Berlins, :

10) die Uebersicht der bestehenden Postdampfshiff-Verbindung?-n mit transatlantishez Ländern ,

11) daë Telegraphen-Verkehrsblatt.

ericheint avck in einem besonderen Blatt unter dem Titel

für das Deutsche Reich. x: 235;

Das Central - Handels - Register für das Deutsche Reich erscheiot in der Regel tägli. -— Das Abonnement beträgt 1450 4 für das Vierteijah-, Insertionspreis füc den Raum einer Drackzeile 30 S ,

; seinen Schuß „den Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1575 im Verkehr allgemein als Kennu- zeihen der Waaren eines bestimmten Gewerbetrei- | benden gegolten habea*, s{lechthin, also Allen, somit | auch Mehreren, bei welchen dieses zutrifft.

Daß dieses bei Mehreren zutreffen kann, ift als

| beansprucht.

2

CEinzeine Nummern fkojten L9 & 4

E E L L E L u u m s

nach den Vorschriften des Markenshußzgeseßes zu beurtheilen. Damit ift dem Geseß rückwirkende Kraft beigelegt, ohne daß das Gesetz selbst diese In dieser Beziehung fa:n nur die

[ bisherige allgemeine Ansicht im Verkehr entscheiden.

erfahrungsmäßig unzweifelhaft, und erklärt fich auch | : k "1 L: | sebr leiht daraus, daß es der Verkebrégebicte viele | im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren E M - f D - S - i

i giebt, und in jedem derselben ein Anderer als Jr- |

: haber desselben Waarenzeichens allgemein anerkannt

¡ sein kann; die allgemeine Anerkennung ist eben nicht | i die Anerkennung auf der ganzen Erde, sondern die ;

| Anerkennung auch in engeren Kreisen. | | haft war es bisher im Gebiet des Deutschen Reichs

Unzweifel- !

| sehr wohl möglich, daß für ein und dasselbe Waaren- !

verschiedene Personen den landesgeseßlihen Schuß genossen ; diese {ütt §. 9 siherlih. Dem Falle des landesgefeßlihen Schußes is aber der Fall der all- gemeinen Anerkennung, des thatsächlichen Inhabers, im Geseß ganz gleichgestellt. Sodann ift die Aus- legung der einzelnen in Betracht kommenden Worte | des Gesetzes dur die vorige Instanz verfehlt. Gegensaß von „bestimmt“ ift lediglih „unbestimmt“,

und es wolite durch das Wo1t „bestimmt“ nachweis- | L f N 5 : die Anmeldung bewirken.

| li au8geschlossen werden blos die Erstreckuug des | Schutzes des § 9 auf ganze Klassen von Ge- |! werbetreibenden, welche ein | Waarenzeichen führen,

gemeinsames | wie namentlih die Biele- }

| felder Leinenfabrikanten, also auf unbestimmte und i

! unbestimmbare, somit \ und nicht fkennbar zu machende | allgemein anerkannt“ i nicht Derjenige, welcher ausschließlich, sondern Derjenige, welcher

| fannt sein, noch ganz abgesehen davon, daß hier | stets die Mehrheit der Gebiete maßgebend ist. Als

Besißer, als Eigenthümer derselben ganzen Zache ; kann immer nur Einer allgem:in anerkannt sein, weil | Besißer, weil Eigenthümer derselben ganzen Sache

nur Einer sein kann. Dagegen können sehr wohl i thatsächlih Mehrere dasselbe Waarenzeichen führen, | und lediglich um den Schuß des thatsächlihen Be- !| standes handelt es sich hier. Allerdings enthält das | Wort „bestimmt“ eine Schranke, aber diese ift eben | rur die bereits charafkterifirte. Unrichtig ift es auch, | den Umfang des im §. 9 gewährten Schußes aus | §, 1 des Gesetzes zu bestimmen; es soll gerade durch | 8. 9 und 8. 3 ges{üßt werden, was in Znkunft nach

dem neuen Ges: nicht mehr ges{üßt werden soll; !

| und die Grenze gegenüber dem §.10 Abs. 2 ist leicht | zu ziehen und bereits oben gezogen. Den Gegensaß | bilden: Einzelne bestimmte Individuen und ganze j Klassen, Kategorien als felche. i Die Mctive zu §. 9 ftehen nicht entgegen. Sie | sagen, man hat aus Billigkeitsgründen auch dem | einfachen geseßlich nicht geshüßten Besiß bestimmter Zeichen eine gewisse Berechtigung gewähren zu müfsen geglaubt, sofern dieser Besiß nach Lage der thatsäch- lichen Verhältnisse als ein ausf{ließzliher zu be- traten ist. Das Wort „ausscließlich“ kann fehr wobl gebraucht sein gleichbedeutend mit „Befiß ein- | zelner individuell bestimmter Personen* und muk in ! diesem Sinne verstanden werden, weil es nit in | das Gese aufgenommen ift, dieses vielmehr nur | von einem „bestimmten* Gewerbetreibenden spricht. | Daß aus der Ablehaung des Antrages, beizufügen : | „oder mehrer Gewerbetreibender eines Orts oder | eincs Bezirks" nichts gegen die hier vertrete-e Aus- | legung gefclgert werden kann, bedarf keiner Ausfüh- | rung, weil dieser Antrag die Ausdehnung des Schußes ; auf ganze Klassen als folhe bezweckte. Gerade der | Fall, daÿ mehrere bestimmte Personen im Verkehr | allgemein als Inhaber desselben Zeichens als Kenn- | zeihens ihrer Waaren bisher gegolten hab-n ! lag bei dem bisherigen mangelhaften Zustaf0 der | Markens{ußgeseßgebung in Deutschland 1 | dieser Fall war bisher so häufig, daß der Geseß- | geber, hätte er ihn von seiner Disposition in §. 9 | aueshließen wollen, solches sicherlih deutlih und | ausdrücklich auëgesprohen haben würde. Endlich | ift nochmals hinzuweisen auf den Fall des landes- | geseßlichen Schutzes eines und deffelben Waaren- | zeichens verschiedener Individuen durch die Geseßz- | gebung verschiedener Länder.

| Soll auch dieser Fall ausgeschlossen sein von | dem Schutze des §8. 9? |

| Die Bejahung ist unmöglich Angesichts der ganz | allgemeinen Faffung des Gesetzes, | ! Schuß \ch{lechthin gewährt den „Waarenzeichen, | welhe landeëgeseßlich geshüßt sind.“ Will aber | §. 9 in diesem Fall der Konkurrenz Mehrerer seinen | Schuß nicht versagen, so will er ihn au nicht in | dem all der Konkurrenz mehrerer thatsächlih An- | erkannten versagen, denn er behandelt beide Fälle | ganz glei.

| Das Landes-Ober-Handelsgeriht hat übrigens ! | den 8. 9 auch noch weiter dadurch verleßt, daß es |

| implicite ausspricht, die Frage, ob die Waaren- l 0 S | zeichen Mehrerer {on vor dem Erlaß des Marken-

! \hußzgesetzes ident.\{ch gewesen seien, sei für diejenigen ; | Zeichen, welche bis zum Beginne des Jahres 1875 | ¡1m Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren

' eines bestimmten Gewerbetreibenden gegolten haben,

welches seinen.

individuell nicht fkenntliche | Personen, ond |

von der Allgemeinheit, vom Publikum anerkannt :

| ist; es können aber sehr wohl Mehrere als solche, j : „AuLge Pro | | wad dasselbe Prädikat zukommt, allgemein aner- ; Beziehung auf die fraglichen Kategorien von Waaren- | f | zeichen den status quo

so nabe, 1

Der | Solber durch die Anmeldung

| scließlihe Führung des Zeichens) nicht erwerbe,

Der obigen Ausführung zufolge \{chüßt F. 9 das bisher landeêgeseßlih gesbüßte, sowie das bisher

eines bestimmten Gewerbetreibenden geltende Waaren- zeichen nicht blos, wenn es bisher von einem ein- zigen, sondern auc, wenn es von mehreren Gewerbe- treibenden ge*ührt worden ift. Seinen Schuß ge- währt nun §.9 seinem Wortlaut nah nur gegenüber Denjenigen, welche bisher, d. h. bis zua Beginn des Jahrs 1875 nicht landesgeseßlih geschüßte und nicht

Í s Î L s lut E Lr f oL s di e Q "S zeichen in zwei verschiedenen deutschen Staaten zwei | im Verkehr allgemein anerkannte Inhaber dieses

Zeichens waren.

Das rechtliche Verhältniß Mehrerer, welche bisher landesgeseßlih geschütte oder im Verkehr allgemein anerkannte Inhaber desselben Waagrenzeichens gewesen sind, untereinander regelt §. 9 nicht wösrtlih; S 9 spricht nicht auêdrücklich aus, daß auch éin ein Recht (auf aus- wofern nur die Anderen vor dem 1. Oktober 1875

Gleichwohl haben Alle, welche ein und daffelbe Waarenzeichen führen, wern fie entweder in dems selben lande2geseßlich ges{üßt sind, oder dasselbe bis zuÈm Beginn des Jahres 1875 allgemein als Kennzeichen ihrer Waaren im Verkehr gegolten hat, durch Anmeldung des Zeichens vor dem 1. Oktober 1875 ein Recht auf dafselbe erworben.

Denn das böbere, allgemeinere Prinzip, der allge- meinere juristishe Grunvgedanke der im §8. 3 Abj. 1 und in §. 9 ausgesprochenen Normen ift der: in

aufrecht zu erhalten, bezie- hentlih wohlerworbene Rechte nicht zu beeinträchtigen.

Das ergeben namentlich die Motive hinsichtlich der landesgeseßlih ges{üßten Zeichen.

Die Motive zu §. 3 des Entwurfs sagen: „die Auênahme, welche der Entwurf zu Gursten der landeegeseßlih geschüßten Zeichen mxt, beruht in der Anerkennung des in diefen Zeichen einmal erwor- benen Vermögensrechts*, und die Motive zu §. 9 sprechen aus: „die Bestimmung (des §. 9) will zu- nächst die auf Grund der Landesgeseße bereits erwor- benen Zeichenrehte unter der Herrschaft des neuen Gesetzes erhalten“, und ferner: der den Zeichen

| bisber gewährte Schuß wird nach der Absicht des

Entwurfs durch die Ausdehnung auf das ganze Ge- biet des Reichs eine Erweiterung erfahren. Es er- scheint billig, daß den seither in einem Theile des | Reichs allein berechtigten Jnhabern dieser Zeichen ! das Vorrecht gewährt wird, die leßteren nunmehr auch für dessen Gesammtumfang zu erwerben, Damit ift es nicht vereinbar, etwa die Regel des 8. 8 anzuwenden auf mehrere landesgescßlih ge- \chüßte Jnhaber desselben Waarenzeichens, und durch das Zuvorkommen hinsichtlich der Anmeldung vor dem 1. Oktober 1875 von Seiten eines der Mebre- ren für diesen den Erwerb des Rechts auf aussließ- lide Führung des angemeldeten Zeichens entstehen zu laffen, Die Konsequenz dieser Annahme wäre auch, daß durch die Priorität der Anmeldung eines bisher

nur im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetreibenden gel-

teiden Zeichens, der bisher lande2geseßlih geschüßte Inhaber desselben Zeich:-ns ausges{lossen würde, das wäre aber ganz gegen die Absiht des Ge})eßz- gebers, welher in den Motiven zu §. 9 den blos tha!sächlichen Inhabern eine untergeordnete Stel- lung gegenüber den geseßlich Geschüßten anweist.

Zudem if es {wer denkbar, daß der Geseßgeber einen Wettlauf aller in derselben E Befindlichen auf den ersten Augenblick des 1, Mai 1875 habe veranlassen wollen.

Sicherlich hätte er auch, wenn er das gewollt hätte, für den sehr wahrscheinlihen Fall, daß dann nicht selten die in gleicher Lage Befindlichen gleich- zeitig im esten Augenblick des 1. Mai 1875 ange- gemeldet hätten, eine Norm im Geseß gegeben, während es einer solhen nicht bedurfte, wenn alle bisher landesgeseßlich geshüßten und im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines be- ftimmten Gewerbetreibenden geltenden identischen Waarenzeichen neben einander bestehen bleiben, wo- fern sie nur vor dem 1. Oktober angemeldet wor- den find.

Hiernach ist die Klage abzuweisen, wenn das von dem Beklagten angemeldete Waarenzeichen bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen seiner Waaren gegolten hat. :

Das Reichs-Ober-Handelsgericht hält das bereits als erwiesen durch das in S. 13 und S. 28 derx | Akten erster Instanz niedergelegte Zeugniß der Han- | dels- und Gewerbefammer in Reutlingen in Verbin- dung mit der Aeußerung der Centralstelle für Handel und Gewerbe in S. 27 der Aften erster Instanz.

! Allerdings bezeugt die erstere Stelle niht aus | eigener Wissenschaft, sondern nur „nach eingezogener Erkundigung“ die fragliche Thatsache, aber es ift an- unehmen, daß diese Stelle in der Lage ift, derartige

hatsahen dur Erkundigung ficher festzustellen, und daß fie dabei gewissenhaft verfahren ist, um so