Deutscher
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatli 2,30 ÆK einshließlich 0,48 Æ BZeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 Æ# monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 #/, einzelne Beilagen 10 #/. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einfendung des Betrages einschließli des Portos abgegeben. Fernsprech-Sammel-Nr.: 19 33 33.
Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit-Zeile 1,10 ÆK, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit- Zeile 1,85 ÆAK. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durh Fettdruck (einmal unterstrihen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
NReichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Verlin
Irr. 176
Berlin, Montag, den 1. August, abends
Posftschecktkonto: Berlin 41821 1938
Inhalt des amtlichen Teiles.
Deutsches Reich.
Bekannimachung über den Londoner Goldpreis.
Bekanntmachung über die Verfallserklärung von beshlagnahmtem Vermögen.
Dritte Verordnung über eine Marktregelung für Rasierklingen- Vom 29. Juli 1938.
Verzeichnis der Sachbearbeiter des Reichstreuhänders für den öffentlichen Dienst bei den Reichstreuhändern der Arbeit. Verordnung über die Umrechnung fremder Währüngen bei der
Berechnung der Wechselsteuer. Vom 27. Juli 1938.
Bekanntmachung über die Umsaßsteuerumrechnungssäßze auf Neichsmark für die Umsäße im Juli 1938.
Die Jndexziffer der Großhandelspreise vom 27. Juli 1938.
Die Reichsinderxzifser für die Lebenshaltungskosten im Juli 1938.
Anordnung WL 4 der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare (Rückgabe- und Beimischungspfliht für gebrauchte und regenerierte Pußlappen) vom 26. Juli 1938.
Bekanntmachung BS 1 der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare vom 26. Juli 1938.
Sechsundzwanzigste Bekanntmachung des deutshen Wirtschaft. Vom 1. August 1938.
Erste Bestimmung des Werberats der deutshen Wirtschaft über die Einführung seiner Bekanntmachungen im Lande Oester- reich. Vom 1. Augüst 1938.
Entscheidungen auf Grund der §8 2 und 4 des Geseßzes zum Schuße der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933.
Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgeseßblatts, Teil L, Nr. 120, und Teil IL, Nr. 29.
MWerberats | der
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Bekanntmachung des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Einziehung von Vermögenswerten für Preußen.
Bekanntmachung des Oberbergamts in Dortmund über die Er- teilung einer Marktscheiderkonzession.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur
Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken - und
sonscigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Veichsgesezbl. I S. 569).
Jn London fand am 1. August 1938 eine Notierung des Goldpreises nicht statt; eine Umrechnung in Reichsmark konnte daher nicht vorgenommen werden.
Berlin, den 1. August 1938.
Statistishe Abteilung der Reichsbank, Speer.
Bekanntmachung.
Das mit Bekanntmachung vom 25, 4. 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 96 vom 27. 4. 1938) beschlagnahmte Ver- mögen des chemaligen deutschen Staatsangehörigen Heinz Jakobowiß wird gemäß § 2 Abs. 1 des .Geseßes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deut- schen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt,
Berlin, den 29. Juli 1938.
Der Reichsminister des Fnnern. J. A.: Dr. H ubri ch,
Dritte Verordnung über eine Marktregelung für Rasierklingen. Vom 29. Fuli 1938.
Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs- fartellen vom 15, Fuli 1933 (Reichsgeseßbl. T1 S. 488) wird verovdnet:
__ Die Verordnung über eine Marktregelung für Rasier- flingen vom 29. Juli 1936 erhält mit Wirkung vom 1. August 1938 ab folgende Fassung:
V
S1
Vom 1. September 1936 ab dürfen von den in Deutsch- land ansässigen Unternehmungen und Personen, die aus Roh- klingen Rasierklingen im eigenen Betriebe herstellen oder in Lohnarbeit herstellen lassen, Rasierklingen nur verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer dauerhaft angebrachten Kennziffer verschen sind. Die Kenn- ziffer wird von mir auf Antrag zugeteilt, Es darf nur die zugeteilte Kennziffer verwandt werden.
8 2
Die in Deutschland ansässigen Unternehmungen und Per- sonen, die
a) aus Rasierklingenbandstahl Rohklingen herstellen,
b) aus Rohklingen Rasierklingen im eigenen Betriebe her-
stellen oder in Lohnarbeit herstellen lassen, werden dem Rasierklingenkartell in Solingen angeschlossen, soweit sie nicht bereits Mitglied des Kartells sind. Die an- geschlossenen Unternehmungen haben die Rechte und Pflichten, die sih für die Mitglieder aus den Saßungen des Rasier- kflingenkartells in der duxch meine Anordnung vom 29, Fuli 1938 abgeänderten Fassung ergeben.
Die in Absatz 1 genannten. Unternehmungen und Per- sonen haben sih binnen 3 Wochen nach dem Tage der Verkün- dung dieser Verordnung bei dem Rasierklingenkartell in So- lingen, Straße der SA 79, zu melden, soweit sie nicht bereits Mitglieder des Kartells sind.
83 Jch behalte mir vor, Ausnahmen zuzulassen und ab- weichende Regelungen zu treffen.
84 Die Mitglieder des Rasierklingenkartells tragen die Kosten, die durh etiva notwendig wevdende Aufsichtsmaß- nahmen entstehen. Diese Kosten werden von mir endgültig
festgeseßt. 85
Enthält eine Regelung nah § 3 die Verpflihtung zu einem Tun oder Unterlassen, so wird derjenige, der einer solchen Regelung zuwiderhandelt, von dem Reichswirtschafts- gericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ih es be- antrage. Die Ordnungsstrafe wird in Geld festgeseßt. Fhre Höhe ist unbegrenzt.
Das gleiche gilt für Zuwiderhandlungen gegen die Be- stimmungen des § 1 und des § 2 Absayt 2.
86 Während der Geltungsdauer dieser Verordnung \ind Autritts- und Kündigungsrechte der Mitglieder des Rasier- fklingenkartells aufgehoben. Fch behalte mir vor, einzelne Mitglieder wegen Aufgabe der Herstellung von Waren der im § 2 genannten Art oder aus einem sonstigen Grunde vorzeitig aus dem Kartell'zu entlassen.
ST7 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1939 außer Kraft, FŸh behalte mir vor, sie jederzeit vorher auf- zuheben.
Berlin, den 29. Fuli 1938,
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Brinkmann.
Verzeichnis der Sachbearbeiter des Reichstreuhänders für den öffentlichen Dienst bei den Reichstreuhändern der Arbeit.
Als Sachbearbeiter zur Wahrnehmung der Aufgaben des Reichstreuhänders für den öffentlichen Dienst in Vertrauens- ratsangelegenheiten und zu seiner Unterstüßung in sonstigen Fallen sind bestellt worden:
für das Wirtschaftsgebiet Ostpreußen: Assessor Senckpiehl, „Königsberg (Pr.), heim 4, Fernspr. 33 432 und 33 433; für das Wirtschaftsgebiet.-.Schlesien: Reg.-Ass. Dr. Müller, Breslau 1, Kaiserstr. 26, Fernspr. Nr. 44144 und 44145; für das Wirtschaftsgebiet Pommern: Vertr.-Angestellter Wand, Stettin 6, Deutsche Str. 18, Fernspr. 20 732 und 20 735; : für das Wirtschaftsgebiet Nordmark: Reg.-Rat Fettback, Hamburg“ 13, Heimhuderstr. 1, &Fernspr. 447051 und 4470 52; für das Wirtschaftsgebiet Niedersachhsen: Assessor Herb st, Hannover, Am Schiffgraben 26, Fernspr. Nx. 21 655 und 21 656; . für das Wirtschaftsgebiet Westfalen: Reg.-Rat Dr. Haverkamp, Essen, Adolf-Hitler-Str. 35, Fernspr. 21 154—21 156; «
Hintertrag-
für das Wirtschæftsgebiet Rheinland: Reg.-Rat Dr. König, Köln, Stolkgasse 3—11, Fernspr, Nr. 22 15 51—22 15 53; für das Wirtshaftsgebiet Hessen: Reg.-Rat Roeder, Frankfurt a. M., Moselstr. 62, Fernspr. 31 841—31 843; t das Gage tet Mittler Reg.-Ass. Sch ulze, Magdeburg, Otto-v.-Guericke-Str. 27, FernspL.. 32 747 und 33 387; für das Wixrtshäftsgebiet Thüringen“ Reg.-Rat Dr. Vielhaber, Weimar, Sthillerstr. 16, Fernspr. 1207 und 1247; i für das Wirtschaftsgebiet Sachsen: i Reg.-Rat Dr. Binnewe x g, Dresden-A. 16, Marschnerstr. 3, FFernspr. 61 151; fi das WixtsGhastsgebtet Bayern: Vertx.-Angestellter Ludwig, München 283, straße 4, Fernspr. 35958 und 35 959; für das Wirtschaftsgebiet Südwestdeutshland? Ob.-Reg.-Rat K b p f, Karlsruhe, Reichsstr. 3, Fernspr. 7564 und 7565; für das Wirtschaftsgebiet Saarpfalz : Reg.-Rat Dr. Stähle x, Neustadt a. d. Weinstraße, Hinden3 burgstr. 11, Fernspr. 2861.
Berlin, den 25, Juli 1938. Der Reichsarbeitsminister. J. A. Hellba Ÿ.
Trautenwolf=-
Verordnung über die Umrechnung fremder Währungen bei der Berechnung der Wechselsteuer.
Vom 27. Juli 1938,
Auf Grund von § 12 der Reichsabgabenordnung, § 7 Abs. 3 des Wechselsteuergeseßes vom 2. September 1935 wird das Folgende bestimmt:
S L.
Der Umrechnung der in einer anderen als der Nei{swährung ausgedrückten Wechselsummen sind bei der Berehnung der Wechselsteuer für die nachstehenden Währungen die dabei angegebenen Mittelwerte zugrunde zu legen :
Aegypten e e E TIPEIUD 1250 RM Argentinien » « s « e E Papittpeso (= 0,44 Golbs peso) 0,65 Belga (= 5 belg. Francs) 0,42
Milreis 0,15
Dollat s a s 0 LOO/TO
R «a 6 2090
Ola E E 1,50 L e a 0,03 Pio S 0,10 M e ooo 0,55 Gulden v 0,47 Krone Ô 0,70 Mart? - S 0,05 Frank s 0,07 Drahe 4 0,02 Pfund Sterling 12,20 Gulbêilta 1,39 Nial 0,15 Krone » 0,55 Lita «s 0,13 Yen 0,70 Dinar 0,05 Dollar 2,50 Lat 0,48 Litis-. -+ 0/42 Frank 0,10 Peld s 0,50 Krone 0,60 Sol 0,60 Zloty 0,47 Cécudo . 0,11 U 0,02 Ne 0,62 Frank 0,55 Krone Nd 0,10 Ptund . E 2,00 Pa
1 neuer Ru bel (1/14 Tscher- C S S S 1 Peso .
1 Dollar S d a4 *
8 2.
Andere als die im § 1 bezeihneten Währungen werden nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der Durchtühxungebestimmungen zum Wechsel steuerge)es vom 2. September 1935 (Reichsgeseßbl. T S. 1130, Neichssteuerbl. S. 1149) umgerechnet.
S Die Verordnung über die Umrehnung fremder Währungen be der Berehnung der Wechselsteuer vom 19, Oktober 1936 (Reichs ministerialbl. S. 456) wird aufgehoben.
Belgien . Brafilien e E eo British-Hongkong « « » British- Ostindien . « - « Britisch-Straits - Settle-
Mente A Bulgarien é Ghile . d» Dänemark é Danzig 5
Estland « Finnland éFrankreih . Griechenlapd . Großbritannien . SolGIO . « s e es Island 5 « alien Aan « JSugoslawien ano L Lettland . « Litauen . Luxemburg . Meriko Norwegen . Pott L 6 r Portugal « « Rumänien . Schweden „ SPveS s T1chechoslowakei Türkei Ua A Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken . . «
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