1938 / 199 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Aug 1938 18:00:01 GMT) scan diff

2 Kanals -mit der Eisenbahnlinie Fürth/Nürnberg und oe von dort auf dem kürzesten Wege zum Flughafen f Kürnberg und ebenso zurück;

b) beim An- und Abflug darf nux mit Erdsicht und nicht-

d; A höher als 200 m über Grund geflogen werden;

di c)- eine Landung dieser Flugzeuge nah dem Flugsiche- rungsverfahren für Luftfahrzeuge bei Schlechtwetter- lagen (Durchstoß-, ZZ-, Landefunkfeuerverfahren) ist verboten.

(3) Weitere Ausnahmen kann das Luftamt Nürnberg zulassen. 83

Zuwiderhandelnde werden gemäß § 31 Ziff. 1 des Luft- verkehrsgeseßes mit Geldstrafe bis zu 150,— RM oder mit Haft bestraft, soweit niht nach anderen Strafgesezen eine höhere Strafe verwirkt ist.

S 4

Die Polizeiverordnung über die Festseßung eines Luft- sperrgebietes über Nürnberg und Umgebung anläßlich des Reichsparteitages 19388 vom 2. August 1938 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 186 vom 12, August 1938) wird aufgehoben.

Nürnberg, den 24. August 1938.

Luftamt Nürnberg.

Filmverbot. Die offentliche Vorführung des Films „Quadrille“ (Einkopierte deutsche Titel), 12 Akte = 3065 m, Antragsteller: Conrad Urban, Film Vertrieb- und Verleih, Berlin SW 68, _Hersteller: Les Films Modernes, Paris, Frankreich, ist am 17, Juni 1938 unter Nummer 48 481 verboten worden. Berlin, den 25. August 1938. ; Der Leiter der Filmprüfstelle. Y Zimmermann.

Verordnung

zur Aenderung der Ersten und der Dritten Ausführungs- verordnung zur Lederpreisverordnung vom 29. 4. 1937.

Vom 25. August 1938,

Auf Grund des § 9 der Verordnung über die Bildung von Preisen und Entgelten auf dem Gebiete der Lederwirt- schaft (Lederpreisverordnung) vom 29. 4. 1937 (RGBl. I S. 553) wird folgendes verordnet: :

81 _ (1) Artikel V1, Abs. 1, Ziffer l, d dexr Ersten Aus- führungsverordnung zur Lederpreisverordnung vom 29, 4. e 1937 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats-

Schuhe und - andere Waren aus - Leder (Zolltarif Nrn. 555 bis 557, 560 à bis e, 561, 562), Schuhe aus Pelzwerk oder mit Pelzwerk überzogen oder gefüttert (aus Zolltarif Nr. 565), Handschuhe mit Pelzwerk über- zogen oder gefüttert (aus Zolltarif Nr. 565), Holz- pantoffel mit ungefärbtem Leder, roh (aus Nr. 628 a des statistishen Warenverzeichnisses), Holzpantoffel mit ungefärbtem Leder, bearbeitet (aus Nr. 629 des statistishen Warenverzeichnisses), Holzpantoffel mit gefärbtem Leder (aus Nr. 630b des statistischen Warenverzeichnisses), Lederspielwaren (aus Nr. 946 a des statistishen Warenverzeihnisses) Einführer Großhändler Einzelhändleèr Verbraucher.

—| (2) Artikel VI, Abs. 1, Ziffer Il, d der Ersten Aus-=-

H führungsverordnung zur Lederpreisverordnung vom 29. 4.

i 1937 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats-

anzeiger Nr. 101 vom 5. 5. 1937 erhält folgende Fassung:

Schuhe und “andere Waren aus Leder (Zolltarif

/ Nrn. 555 bis 557, 560 a bis e, 561, 562), Schuhe aus

f Pelzwerk oder mit Pelzwerk überzogen oder gefüttert

(aus Zolltarif Nr. 565), Handschuhe mit Pelzwerk

überzogen oder gefüttert (aus Zolltarif Nx. 565), Holz-

: A pantoffel mit ungefärbtem Leder, roh (aus Nr. 628 a

/ E des statistishen Warenverzeichnisses), Holzpantoffel

8 mit ungefärbtem Leder, bearbeitet, (aus Nr. §29 des

M statistishen Warenverzeichnisses), Holzpantoffel mit

i O gefärbtem Leder (aus Nr. 630 b des statistischen

e (C Warenverzeichnisses), Lederspielwaren (aus Nr. „946 a

\ / des statistishen Warenverzeichnisses) Hersteller Großhändler Einzelhändlex Verbraucher.

S A (3) Artikel T, Abs. 1, Sag 1 der Dritten Ausführungs=- E F verordnung zur Lederpreisverordnung vom 29. 4. 1937 R Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staa:8anzeiger

Nr. 101 vom 5. 5. 1937 erhält folgende Fassung: Hersteller von Lederwaren (Zolltarif Nrn. 555 bis 557, 560 a bis e, 561, 562), Schuhen aus Pelzwerk oder mit Pelzwerk überzogen oder gefüttert (aus Zoll- tarif Nr. 565), Handschuhen mit Pelzwerk überzogen oder gefüttert (aus Zolltarif Nr. 565), Holzpantoffeln mit ungefärbtem Leder, roh (aus Nr. 628a des i statistishen Warenverzeichnisses), Holzpantoffeln mit I ungefärbtem Leder, bearbeitet (aus Nr. 629 des statistishen Warenverzeichnisses), Holzpantoffeln mit _ A gefärbtem Leder (aus Nr. 630b des statistischen V : Warenverzeichnisses), Lederspielwaren (aus Nr. 946 a n N des statistishen Warenverzeichnisses) und das leder- E Pa: verarbeitende Handwerk haben ihre Verkaufspreise nach besonderen, von dem Reichskommissar für die Preisbildung erlassenen Preiserrechnungsvorschriften zu bilden, die von der Wirtschaftsgruppe Lederindustrie, Berlin W 35, Matthäikirhplay 3, zu beziehen sind.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 25. August 1938. ;

Der Reihskommissar für die Preisbildung. Wagner.

or Ermmr Mz TARPO E

. anzeiger Nv. 101 vom 5. 5. 1937 erhält folgende Fassung:

4

Reihs8- und Staatsanzeiger Nr. 199 vom 27. Augufi 1938. S. 2

Verordnung | über höchstzulässige Preise für im Lande Oesterreich anfallende rohe Häute und Felle vom 24. August 1938.

Auf - Grund des Gesebßes zur Durchführung des Vier- jahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgescßbl. I S. 927) und der Zweiten Verordnung zur Einführung des Vierjahresplans im Lande Österreich vom 27. März 1938 (Reichsgeseßbl. T S. 315) wird folgendes verordnet:

SI (1) Großhändler im Sinne der nachstehenden Vorschriften sind die von der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft als solche zuge- lassenen Händler. : (2) Häuteverwertungen im Sinne der nachstehenden Vorschriften sind die von der Ueberwachungsstellz für Lederwirtschaft als solche anerkannten Häuteverwertungen.

82 Höchstzulässige Preise für Großviehhäute, Kalbfelle und Roßhäute.

(1) Die höchstzulässigen Preise für im Lande Oesterreich anfaällende Großviehhäute, Kalbfelle und Roßhäute der Nr. 153 des deutschen Zolltarifes werden für den Verkauf durch Händler oder Häuteverwer- tungen an einen Verarbeiter wie folgt festgeseßt:

I. Großviehhäute

im Ver- für die im Ver- waltungs- im Ver- Häute- waltungs- gebiet wvaltungs- verwertung gebiet Salzburg, gebiet Wien Waidhofen Tirol und Ober- Küärnten, a. d. Thaya Vorarl- Oesterreich," Steier- berg Nieder- mark Oesterreich I 2 3 5 Rpfg. je kg Ochsen mit Kopf 15—2414 kg . 75 68 64 62 61 25—2915 kg . 81 79 76 O TO 30-—3914 kg . 97 93 93 91 89 40—4914 kg . 88 88 86 83 8I 50 und mehr . 81 81 76 74 72 Kühemit Kopf 15—-2414 kg . 80 T6 74 71 70 25—2914 kg . 79 79 75 T1 70 30—3914 kg . 88 88 82 78 T 40 und mehr . 85 85 79 76 T4 Rinder mit Kopf (Kalbinnen) 15—2414 kg . 94 99 89 86 84 25—2914 kg . 94 91 90 87 85 30—3914 kg . 96 93 90 86 84 40 und mehr . 92 91 87 83 82 Stiere mit Kopf I5—M kati Ta nie PK 68 66 64 20 ke. 85 T5 eir E 71 69 30—391¿kg. #9 79° 78 75 73 e i 76 72 69 68 50—60 kg. 70 69 62 59 58 60 und mehr . 65 64 58 200 55 Leichte Häute bis 14% kg mit Kopf Alle Gattun- G s sro 61 61 61 61 61 Schußhäute mit Kopf (Bauern-u. Ab- decerhäute) Ochsen, Rin- der, Kühe alle Gewichte 50 50 50 50 50 Stiere alle Gewichte 40 40 40 40 40 Brachäute mit Kopf alle Gewichte 30 30 30 30 30

Für Häute ohne Kopf erhöhen sich die Preise um 8%.

IL. Kalbfelle

a) der Häuteverwertung Waidhofen

b) im-Verwaltungs- gebiet Tirol, Vorarl-

im Verwaltungs3gebiet Ober-Oesterreich, Nieder- Oesterreich, Salzburg,

Steiermark, Wien (JFn-

berg, Kärnten landswaren) 1 2 Rpfg. je kg Mit Kopf:

bis 44/kg j 112 107 über 44, kg « 100 95

Ohne Kopf: bis 44kg 130 124 über 412 kg ., 111 106

ITL, Roßhäute

Gesalzene Roßhäute

S0 U Mee «o ded 0 . 109,60 RM je Stü

200—219 C 0E 0 0 000 0E ## 7,95 "

180—199 C ooooo 6e 5,30 »y y y

DiS T0 C R A eie daià 4,— » Gesalzene Lederfohlenfelle

150 cm und mehr . . .. « e o e C CDS S n m iM

bis 150 L 6B S QS D: S Si M M 4,— n y N

Gesalzene Maultierfelle 220 ot Und méhr «e eo é o 0.0/0/0 09 6,90 N N ”y

200—219 ecm 0:0 0 S: 00ck S Qui O: §-: A 5,30 "” y ”y 180—199 D: 0 0 M0000 E E S « 3,40 ”y Ó”y e S e S A S O 4

Die Größe der Häute und Felle is durch Messen von der Ohr- wurzel bis zur Schwanzwurzel zu ermitteln. Gesalzene Häute und Felle dürfen dabei nicht besonders gestreckt werden.

Die vorstehenden Preise finden für trockene Roßhäute, trockene Lederfohlenfelle und trotene Maultierfelle entsprechende Anwendung.

83

Zu- und Abshläge.

(1) Zu den in § 2 festgeseßten Preisen können- beim Verkauf

durch Großhändler und Häuteverwertungen an Verarbeiter folgende Zuschläge berechnet werden:

I) für gesalzene Kalbselle , „ee. a.

31% Rpf je kg

IT) für gesalzene Großviehhäute (Rindshäute)

S E La L ees V8 au 2 R le VE G M e cu R 1% «E

ITI) für Roßhäute unter 180cm „+39 Stück von 180—219 E a 016-2 0 02S E 50 N ”y ,” von 220 und mehr cem. „e a. * 75 N

(2) Bei allen anderen Ta ist höchstzulässiger Preis der Preis des § 2 abzüglich eines Ab )lages von ¿ a) für gesalzene Kalbfelle. ... .- « «-- —-,06 RM je kg b) für gesalzene Großviehhäute (Rindshäute) :

bis 3914 kg A S S S 9:0 D . —,04 N” N” kg über 3915 kg Ce di: D S Q 0E —,04 I Y kg

c) für Roßhäute unter 180 cm « « 20 SHIE von 180—2l9cm . . «e o o 00/00 —,35 N 1) y von 220 und mehr cem „o... —,50 y

”y "N (3) Für den Verkauf auf Versteigerungen oder tim Wege der Verteilung kann Häuteverwertungen auf Antrag gestattet werden, an Stelle der in Absaÿ 1 genannten folgende Zuschläge zu berechnen:

a) für gesalzene Kalbfelle. . .. « « - « —,07 RM je Kg b) für gesalzene Großviehhäute (Rindshäute) Ds O E s a ati S —O04 „y » kg über 300 Lo, o po o eo dieie as —/03 8

Vorausseßung ist, daß die Häute und Felle, frisch übernommen

und in erfaltetem ungesalzenem Zustand durch vereidigte Wieger ewogen werden. N

N (4) Die Anträge sind mit eingehender Darlegung der wirtschaft- lichen und technischen Verhältnisse in dreifacher Ausfertigung durch die zuständige Fachvertretung bei der Preisbildungsstelle in Wien einzureichen. Die Genehmigung der erhöhten Zuschläge kann an Be- dingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. j

(5) Die im § 2 festgeseßten Preise gelten für rohe Felle und Häute, die vom Erzeuger (Abschlachter) frisch übernommen und in erkaltetem, ungesalzenem Zustand gewogen worden sind. E

Werden Häute us Felle S übernommen (5), ermäßigt ih der höchstzulässige Preis um 10%.

M (6) Häuteverwertungen, die den erhöhten Zuschlag gemäß Abs. 3 und 4 erhalten, dürfen andere als frisch übernommene Ware im Sinne des Abs. 3 nicht zur Versteigerung oder zur Verteilung bringen.

(7) Zu den in Absaß 1—3 genannten Zuschlägen darf bis auf weiteres ein SGalzpreisfonderzuschlag von 215 Rpf. je kg gefordert werden, soweit Salz der österreichischen Monopyolverwaltung verwendet wird. Bei Roßhäuten if der Berechnung des Salzpreissonderzuschlages ein Durchschnittsgewicht von 22 kg je Stü zugrunde zu legen. Zum Behandeln von Häuten und Fellen darf nur weißes, ungebrauhtes Salz verwendet werden, das keine schädigenden Bestandteile enthält.

§4

Höchstpreise für Kleintierfelle.

Die höchstzulässigen Preise für im Lande Oesterreich anfallende Ziegen- und Zickelfelle, trockene Kalbfelle, troŒene Schaffelle, Wild- felle, Hundefelle und Schweinshäute werden für den Verkauf an den Verarbeiter wie folgt festgeseßt:

I. Ziegen- und Zickelfelle

für den für alle Verkauf durch anderen j Großhändler Verkäufe

Ge B s je Stüd

1) Ziegen und Heberlinge -

/ A ä M s E e a O: N 2,50 RM feln Dck s ae Li Sa So N 1,55 y Fresser und Schaum... . —/90 y —,T5 y

2) Feinheberlinge (unter !4 kg

Trockengewicht) na Cs R 1,45 RM T a E e O L A —,90 „y 3) Ziel

prima: bei einem Gewicht von:

16—17 kg für 100 Stüd . —,60 RM —,50 RM 94 kg für 100 Gtüd ..... 1/15 , 06 5 3114 kg für 100 Stü... . 145 ,y 125 ,; 33 kg für 100 Gtüd ..«.. 150, 1,30 ‘y 35 kg für 100 Stü .. ... 100, 186%

sekunda: */; der Preise für Prima-Felle."

Soweit Zwischengewichtssortimente verkauft werden, liegt der höchstzulässige Preis zwischen den beiden oben festgeseßten Preisen im gleichen Verhältnis, in dem das Zwischensortimentsgewicht zwischen den vorstehend festgeseßten Gewichtsklassen liegt.

für den für alle Verkauf durch anderen Großhändler Verkäufe je Stü 4) Ziegenbödcke: Se Ub C «a aue 4,95 RM 3,75 RM R 325 2,75

Sämtliche Preise gelten für volltrockene Ware ohne Beine, Klauen und Kieten.

IT. Trockene Kalbfelle (ohne Knochenteile)

für den für alle Verkauf durch anderen Großhändler Verkäufe ; je kg Prima-Fellé «5 e 2 R 1,60 RM Sekunda-Felle e «o. o 00 805 144 ,„ Bauernfelle ei Cra O 120 Schuß- und Braffelle .. l,— y —,80 y ITI. Trockene Schaffelle (ohne Horn und Knochenteile) für den für alle Verkauf durch anderen Großhändler Verkäufe i j je kg \chuß- und brackfreï .... . 120RM 1,06 RM Schuß- und Brackfelle —,76 —,62. y IV. Wildfelle für den für alle Verkauf durch anderen Großhändler Verkäufe : je kg 1.) Prima-Felle a) Hirsche u Sommerfelle .. E 1,80 RM 1,50 RM napphaarige graue Herbst- cle E N, j F O 1/105 langhaarige Winterfelle .. 1I,— y —,80 y Für Damhirsche is ein Zu- chlag von 25% zulässig. : b) Rehe je Stück je Stück rote Sommerfelle e Ee N 1,40 RM fnapyhaarige graue Herbst- ce 1,10 y —,90 y sanghaarige Winterfelle —,70 —,55 »

2.) Sekunda-Felle: 14 der Preise für Prima-Felle,

Reichs8- und Staatsanzeiger Nr. 199 vom 27. August 1938. S. 3

iu tedt - de L tuidé

V. Hundefelle

für den für alle

Verkauf durch anderen

Großhändler Verkäufe

Mindestens 60 ecm lang je Stück je Stück

¿edlen S —,70 RM —,50 RM Wet. L bls —,60 —,40

Für weniger als 60 ecm lange und für Schußfelle beträgt der höchstzuläisige Preis die Hälfte des Preises für vollwertige Ware.

VI. Schweinshäute Schweinshäute und Stücke von Schweinshäuten (Schwarten)

dürfen an Verarbeiter nur zu folgenden höchstzulässigen Preisen ver-

kauft werden: I. Gesalzene Schlachtshweinshäute, ohne Kopf, hinter dem Ohr abgeschnitten, kurzfüßig, speckfrei:

für den für alle Verkauf durch anderen Großhändler Verkäufe a) prima Ware . . . « « «+ « —,80 RM je kg .—,70 RM b) beschädigte Ware . « - « « —,60 je kg —/50 y O e —,/ 40 je kg —/,30 y TI. Gesalzene Abdeckershweinshäute, ohne Kopf, speckfrei: a ved War —,40 RM je kg ,30 RM b) beschädigte Ware . . . .. —,30 je kg —,25 »y c) Schuß- u. Ferkelfelle über 50 E a S C0 S E Du i —,25 je kg ,20

& Zu T und TIT: Die Gewichte beziehen sich auf salzfrei gewogene

are. i

Für Schußhäute und Ferkelfelle unter 50 cm beträgt der höchst-

zulässige Preis die Hälfte des Preises für beshädigte Ware.

TIT. Gesalzene Schlachtshweinshäutestücke, speckfrei, mit einer Mindest- stärke von 2 mm

Mindestbreite Mindestlänge je kg a) bis 20 cm bis 30 ecm —,35 RM b) von 20 bis 30 cm von 30 bis 50 cm —,40 y

von 50 cm u. darüber —,55 y

§5 Abschlahtungsvorschriften.

(1) Erzeuger (Fleishhauer und andere Abschlachter) müssen die im §2 genannten Häute- und Fellgattungen in folgender Beschaffenheit zum Verkauf an einen Händler oder Verarbeiter (Gerber) bringen vder an eine Häuteverwertung zum Verkauf im Wege der Versteigerung oder Verteilung abliefern:

T) Großviehhäute (Rindshäute) und Fresserfelle müssen fleisch- frei, ohne Horn, ohne Maul, ohne Schweifbein, mit der Schweifhaut, ohne Schweifhaare, ohne Ohren oder mit vollständigen Ohren ab- geschlachtet und abgezogen werden. Die Beine müssen oberhalb der Kieten ‘abgeschnitten werden.

IT) Kalbfelle müssen fleischfreï, ohne Schweifbein und kurzbeinig, d. h. dicht unterhalb des Kniegelenks abgeschnitten, abgeschlachtet werden. Bei Schlachtungen ohne Kopf muß die ganze Kopfhaut un- mittelbar hinter den Ohren abgeschnitten werden.

TIT) Roßhäute, Maultierfelle und Fohlenfelle müssen möglichst

c) von 30 cm u. darüber

fleischfrei, langfüßig (die Füße im Fußgelenk abgeschnitten), rund-

föpfig und ohne Schächtschnitt abgeschlachtet sein.

IV) Schaf- und Lammfelle müssen fleishfrei, mit Kopf, ohne Horn, ohne Knochen, ohne Bein, mit Schweif abgeschlachtet sein.

(2) Werden die in Abs. 1 genannten Bestimmungen, nicht ein- gehalten, is ein Abschlag von 7 Rpf. je kg vorzunehmen.

86 Allgemeine Vorschriften über den Ein- und Verkauf.

(1) Die nach den §8 2—4 höchstzulässigen Preise gelten für Liefe- TeREA frei Eisenbahnwagen oder Fuhrwerk ab Lagerort des Ver- äufers3. /

(2) Der An- und Verkauf von Häuten und Fellen der in den 88 2 und 4 genannten Arten is nur zulässig, wenn die Ware nah Gattung, Herkunft, Gewicht und Sortiment entsprechend der in den 88 2 und 4 festgesebten Ordnung eingeteilt ist.

(3) Großviehhäute, Kalbfelle und Roßhäute müssen nah dem Salzen in aufgeschlagenem Zustand gestapelt werden, bis sie durch- gesalzen sind. Rundstapelung und Zusammenschlagen der Häute sofort nah dem Salzen oder in noch nicht durchgesalzenem Zustande sind verboten.

87 Abschläge für Schäden und Fehler. (1) Für bei den Abschlachtungen vorgekommene Fehler und für

Naturschäden sind bei jedem Ankauf und Verkauf folgende Abschläge

vorzunehmen: I Großviehhäute!: Feblert Ab a

. - e o. (A) 2% Fehler im Krte e

- e... (K) 4% Fehler im Abfall und Kern . . A) Bis 8 offene Engerlingsstellen x . (E Dassei) 7% COUMIONE S (8) 3% Bei E Dassel gleichzeitig mit A, K, AR is nur E Dassel z vergüten. Häute mit mehr als 8 offenen Engerlingsstellen und ähnlich schwerbeschädigte Häute sind Schußhäute. IT Kalb- und Fresserfelle: ENIeC E Oa o «v o Oed oa so Nee E E C Sao O Fehler im Abfall und Kern. « «e o e - e. (AK) 10% Bis 5 offene Engerlingsstellen (E Dassel) 20% Häute mit mehr als 5 offenen Engerlingsstellen und ähnlich schwerbeschädigte Felle sind Schußfelle.

ITT Roßhäute, Fohlen-, Esel- und Maultierfelle:

Die .höchstzulässigen Preise ermäßigen sich bei Häuten mit Halsquerschnitt oder zerfeßtem Kopf um 5%, bei Häuten ohne Kopf oder bis zu 5 Löchern im Kern oder 3 kleinen Narbenschäden um 10%, hei Häuten mit 6—10 Löchern oder mit mehr als 3 Narbenschäden (Schuß) und bei stark matten oder stark ge- \chleiften Häuten (Schuß) um 20%, bei Häuten mit 11 und mehr Löchern oder mit Großnarbenschäden auf heiden Hälften und bei Häuten, deren eine Hälfte vollständig beschädigt ist (Brack) um 50%. Für im Kniegelenk abgeschlachtete Roßhäute werden 5% besonders vergütet.

Das Zerteilen (Crouponieren oder Schilderabschneiden) von Häuten ist den Händlern und den Häuteverwertungen verboten.

(2) Diese Bestimmungen finden auf die Verkäufe der Abschlachter, der Händler und Häuteverwertungen Anwendung. Beim Ankauf von rohen Fellen und Häuten is für Dung und Nässe ein entsprehender Gewichtsabzug vorzunehmen und in die Gewicht8aufzeihnungen, Ab- rechnungen und Schlußscheine gemäß § 9 einzutragen.

88 Kennzeichnung.

(1) Beim Ankauf frishübernommener inländischer Großviehhäute (Rind3häute) vom Erzeuger (Abschlachter) hat der Händler bzw. die Verwertung und jeder weitere Händler, der in den Weg der Haut zum Gerber eingeschaltet is, zur Sicherung des Nämlichkeitsnachweises an jeder Haut eine Holz- oder Ledermarke anzubringen, auf der sein Name oder sein Kennzeichen und die laufende Nummer der Haut, die mit der Nummer in der Abrechnung übereinstimmen muß, verzeichnet sind. Diese Marke bzw. Marken müssen bis zur Verarbeitung an der Haut bleiben. Für das Vorhandensein der Marken sind alle beteiligten Hándels\tufen verantwortlich. Fehlt bei Uebernahme einer Haut die vorgeschriebene Marke, so hat dex Uebernehmer dén Einlieferer der Haut darauf hinzuweisen und auf die Abrechnung und die Durchschriften der Abrechnung einen entsprechenden Hinweis zu sehen.

02 00D: S

F 9

Abrechnungen und Schlußscheine.

(1) Beim Ankauf frisch übernommener inländischer Großvieh- häute (Rindshäute), Kalbfelle, Schaf- und Lammfelle muß der Käufer dem Verkäufer eine Abrechnung nach dem beigefügten Muster T übergeben, aus der laufende Nummer, Gattung, Schäden, Gewicht und Preis je kg und Gesamtpreis der Häute und Felle hervorgehen. Die Durchschriften dieser Abrechnungen sind fortlaufend zu -nume- rieren und vom Verkäufer aufzubewahren.

(2) Bei jedem Verkauf von inländischen Häuten und Fellen der Nummer 153 des deutschen Zolltarifs hat der Verkäufer einen Schluß- schein nach dem beigefügten Muster IT auszustellen. Die Durchschristen der Schlußscheine sind fortlaufend zu numerieren und vom Verkäufer aufzubewahren.

Die Ausstellung eines Schlußscheines kannt unterbleiben, wenn die über den Verkauf erteilte Rechnung sämtliche im Schlußschein aufgeführten Merkmale der Verkäufsbedingungen und -Preise ent- hält und wenn die Rechnungen fortlaufend numeriert und vom Ver- fäufer aufbewahrt werden.

(3) Die Vorschriften der Absäße 1 und 2 sind auf die Verkäufe der Häuteverwertung an die Verarbeiter sinngemäß anzuwenden.

§ 10

Kommissions gesch äfte, Manipulationen und Kredit- gewährung.

(1) Wer für Rechnung eines Verarbeiters inländische Häute und Felle einkauft, kann die handelsübliche Kommissionsgebühr, die 2 v.H. des Kaufpreises nicht übersteigen darf, verlangen.

(2) Wenn ein Großhändler im Auftrage eines Verarbeiters mit den von ihm an diesen verkauften Häuten und Fellen Handlungen vor- nimmt, die handelsüblih nicht zu seiner Leistungspflicht gehören, (z. B. Sortieren nach Vorschrift der Verarbeiters) dürfen ihm nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen vergütet werden. Jn den Rechnungen sind diese Aufwendungen gesondert aufzuführen.

(3) Werden aus einer bestimmten Menge, die gleicher Gattung, Herkunft, gleichen Gewichts und Sortiments im Sinne des § 6 Abs. 2 ist, durch weitere Teilung mehrere Sortimente mit verschiedenen Preisen hergestellt, so dürfen die Preise dieser Sortimente zusammen den für die Gesamtmenge höchstzulässigen Preis nicht übersteigen.

(4) Bei Kreditgewährung darf ein angemessener Zuschlag für das Kreditrisiko verlangt werden, der gesondert in Rechnung gestelli werden muß. Der Zuschlag für Kreditgewährung ausscließlich

Zinsen darf das Doppelte der Versiherungsprämie nicht übersteigen,

Muster 1 (Abrechnung).

die bei der Versicherung dur eine Kreditversicherung3gesellschaft zu zahlen wäre. Es is dem Verkäufer verboten, bcim Verkauf zur Be- dingung zu machen oder darauf hinzuwirken, daß ein Kredit in An- spruch genommen wird.

(5) Der Tausch von, Häuten und Fellen gegen solche oder andere Waren ist verboten.

8 11

(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den zu ihrer Durchführung oder Ergänzung erlassenen Vorschriften vorsäßlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe, leßtere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dabei kann die Einziehung des erzielten Entgelts und der Gegen- stände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, sowie die öffentliche Bekanntmachung des Urteils verfügt werden.

(2) Die Strafverfolgung tritt auf Antrag ein. Er kann zurück- genommen werden.

(3) Wird ein Strafantrag nicht gestellt oder wird er zurückge- nommen, so kann die örtlih zuständige Preisüberwachungsstelle gegen die Unternehmung und gegen die schuldigen Personen Ord- ñungsstrafen in unbegrenzter Höhe festseßen. Daneben kann die Schließung von Betrieben, in denen die Zuwiderhandlung begangen worden ist, auf Zeit oder auf Dauer verfügt oder die Weiterführung des Betriebes von Auflagen abhängig gemacht werden. Auch kann den schuldigen Einzelpersonen auf dem Gebiet, auf dem dieZuwider- handlung erfolgt ist, jede Tätigkeit untersagt oder die weitere Tätigkeit von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Gegen die Festseßung einer Ordnungsstrafe und gegen alle nach ‘Abs. 3 ergehenden Entscheidungen, soweit diese niht vom Reich3- fommissar für die Preisbildung selbst ‘getroffen werden, steht dem Betroffenen die Beschwerde zu. Die Beschwerde is bei der Preis- überwachungsstelle innerhalb einer Woche nah Zustellung des Straf- bescheids \chriftlich einzureichen. Erachtet die Preisüberwachungs- stelle die Beschwerde als begründet, so hat sie ihr abzuhelfen, andern- falls is die Beschwerde an die Preisbildungsstelle weiterzuleiten. Diese entscheidet endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8 12 Die Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 24. August 1938.

Der Reich3kommissar für die Preisbildun#. Wagner.

Abrechnung - gemäß § 9 der Verordnung über höchstzuiässige Preise für im Lande Oesterreich anfallende rohe Häute und Felle 1164, O E V dai dEs G E Sale (Verkäufer) ada aa Ss ald S ae Sas (Käufer)

Nässefreies Frishgewicht in kg

Lfd. Nr. ohne | ; u e Gattung Ante K D | mit Abfall- E shwer- | Dung Ler TEP M . u e E Q L F. wig Nässe Dung | schäden | shäden beschädigt, kg | kg kg d. Felles Nat.1) 0600000000020 0003000200220. 0025.3...-. Loo ooooooooo . Schl.?) 0002000000000. 23230023004 58 Loo... o ¿0:.0/0.0:0.0.0/6/0 0 00,0.0.0.0 0:0.0.9:0.6: 0:0 * esa o oed e... 00S S 200000000 oooooooo Schl... 4... ooooo 0008 ooo... 02S O L00200 E alé 00.00... 000000.o.0 ooooooo do aao. 04200/000022... 0 O L A e I Sid e608 usw. 1) Nat. = Naturschäden. 2) Schl. = Abshlachtschäden. N A C E D = Dungmehrgewicht. (Unterschrift des Käufers) Muster 11 (Shlußscchein). A Den 193 Schlußschein gemäß § 9 der Verordnung über höcstzulässige Preise für im Lande Oesterreich anfallende rohe Häute und Felle VONtU.: eue vouas 1938. Verkäufer: Käufer: Ware (Gattung): Vrei3zuschläget Herkunft der Ware: i Lieferungs- und Zahlungsbedingungen: Gewichtsflasse oder sonstige Klassenbez.. Geschäßtes Gewicht der Nässe: Menge (Stü, Gewicht): Geschäßtes Gewicht des Dungbelags: Preis pro kg bzw. Stück: Bomerkungen: “(Unterschriften des Verkäufers)

Anordnung 43 *)

der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschast (Neufassung der Anordnung 31 Werkstofse für Laufsohlen).

Vom 23. August 1938,

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom- 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 22, Funi 1937 (Reichsgeseßbl. 1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt- \schaftsministers angeordnet: t

Artikel I.

Die Anordnung 31 der Ueberwachungsstelle für Leder- wirtschaft vom 30, Dezember 1936 (Deutscher Rejchsanzeiger und Preußisher Staatsanzeiger Nr. 303 vom 30. 12. 1936) wird geändert und in nachstehender Fassung neu erlassen:

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(1) Bei der Herstellung und Jnstandsezung von Schuh- werk aus Rind-, Kalb-,. Roß- d Medea dürfen für Laufsohlen außer Leder und Holz nux solche Werkstosfe ver= arbeitet werden, deren Verwendung die Neberwachungsstelle für Lederwirtschaft zugelassen hat.

(2) Die Vorschrift des Absay 1 findet keine Anwendung auf die Herstellung und Fnstandsezung von Hausschuhen.

i 82 (1) Anträge auf Zulassung der Verwendung sind vom Hersteller unter Beifügung von drei Mustern und eines Gut-

#) Gilt nicht für das Land Oesterreich.

achtens der Deutshen Versuchs8anstalt für Lederindustrie, Freiberg/Sa., bei der Fachgruppe Schuhindustrie, Berlin W 50, Rankestraße 27, auf dem von dort zu beziehenden An- meldeformular einzureichen. Die Fachgruppe Schuhindustrie hat die Anträge mit ihrer Stellungnahme über die Wirt- \haftsgruppe Lederindustrie an die Reichsstelle für Wirtschafts- ausbau \1veiterzuleiten.

(2) Die Zulassung wird von der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft im Einvernehmen mit der Reichsstelle für Wirtschaftsausbau erteilt; der. Hersteller erhält über die Zu- lassung einen \hriftlihen Bescheid.

(3) Die Zulassung kann widerrufen werden.

S8

(1) Der Hersteller eines Werkstoffes für Laufsohlen, dessen Verwendung einex Zulassung gemäß § 1 bedarf, muß diesen Werkstoff mit einem Kennwort bezeichnen, das ihn von anderen Werkstoffen desselben oder eines anderen Herstellers unter- scheidet. Aendert ein Hersteller sein Verfahren in unwesent- lichen Einzelheiten (z. B. durch geringfügige Aenderung des Mischungsverhältnisses der einzelnen Bestandteile), so darf er für den neuen Werkstoff dasselbe Kennwort unter Hinzu- fügung eines auf die Verschiedenheit hinweisenden Zusaßes (z. B. einer Zahl) verwenden. :

(2) Jedes Stück des Werkstoffes in der im Verkehr zwi- {hen dem Hersteller und seinem Abnehmer handelsüblichen Größe muß mit dem Kenntvort gezeichnet sein. Fn Kauf- bestätigungen und Rechnungen über den Werkstoff muß das Kennwort genannt werden.

8 4 (1) Kaufbestätigungen und Rechnungen über Verkauf von Werkstoffen, deren Verwendung einer Zulassung gemäß

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