1938 / 202 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 Aug 1938 18:00:01 GMT) scan diff

vteich83- und Staatsanzeiger Nr. 202 vom 31. August 1938. S. 2

82 Zwet des Vereins.

(1) Zweck des Vereins ist, den Tiershußgedanken nach den geltenden Vorschriften zu verbreiten, durch Aufklärung, Be- lehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermißhandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den geseh- lichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.

(2) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sih nah Maßgabe der Geseße nicht allein auf den Schuß der Haustiere, sondern auch auf den Schuß der in Freiheit lebenden Tiere.

(3) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nah bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und ihn zu fördern. Der Verein ist gemeinnügig.

S8 Mitgliedschaft.

(1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person deutschen oder artverwandten Blutes im Sinne des Reichs- bürgergeseßes werden, die das 17. Lebensjahr vollendet hat und von der nicht zu erwarten ist, daß sie ihre Mitgliedschaft als Deckmantel für den Tierschuß \chädigende oder den Grund- säßen des Tiershußes entgegenstehende persönliche, geschäft- liche oder sonstige eigennüßige Zwecke mißbraucht. Ferner föónnen auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften als Mitglieder aufgenommen werden.

(2) Ueber die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach Anhören des Beirats. Jm Falle der Ab- lehnung brauchen die Gründe dafür dem Aufnahmesuchenden nicht mitgeteilt zu werden.

(3) Jedem Mitglied wird neben der Saßung des Vereins und der Mitgliedskarte das Reichstiershuß-Abzeichen ausge- händigt. Das Abzeichen darf nur von Mitgliedern des Ber- eins getragen werden.

(4) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand nach An- hören des Beirates innerhalb des Tätigkeitsgebietes des Ver- eins wohnende Personen ernennen, die sich um den Tier- \{huß im allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

(5) Die Mitgliedschaft endigt:

1. durch freiwilligen Austritt,

2. durch Aus\chluß,

3. durch Tod.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind Mitglieds- karte und Neichstiershubß-Abzeichen ohne Anspruch auf Ent- schädigung ax den Vorstand abzugeben.

(7) Der Austritt ist mit mindestens einvierteljährlicher Kündigungsfrist dem Vorstand des Vereins \chriftlih zu er- klären. Der Auêtritt wird jedoch ers zum Schluß des laufen- den Geschäftsjahres rechtswirksam. Bis dahin ist auch der Mit- gliedsbeitrag zu zahlen.

(8) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

a) wenn eine der für die Aufnahme maßgebenden Vor- aussebungen für die Mitgliedschaft nicht odex nicht mehr zutrifft,

b) wenn es mit der Entrichtung des Fahresbeitrages ganz oder teilweise troß zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstande bleibt,

c) wenn es dem Zwecke oder der Satzung des Vereins oder einer Anordnung des Leiters des Reichstier- \{huybundes zuwiderhandelt,

d) wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tiershubbestrebungen oder deren Ansehen \{ä- digt oder Unfrieden im Verein oder in der allge- meinen Tiershubßbewegung stiftet.

__ (9) Ueber den Ausschluß entscheidet der Vorstand nah An- hören des Betroffenen. Gegen seine mit Gründen {riftli mitzuteilende Entscheidung ist binnen 2 Wochen dexr Ein- spruch bei dem Beirat zulässig. Dex Aus\hluß kann auch von dem Leiter des Reichstierschußbundes nah Anhören des Be- troffenen vorgenommen werden.

84 Beitrag.

(1) Fedes Mitglied hat einen JFahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von dem Mitglied alljährlich nah eigenem Er- messen bestimmt wird, er muß jedoch für Einzelmitglieder mindestens . RM betragen.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages von juristishen Per- sonen, Vereinen oder Gesellschaften als körperschaftlihen Mit- gliedern bestimmt der Vorstand von Fall zu Fall nah An- hören des Beirats. Der Beitrag muß mindestens das Zehn- fache des Mindestbeitrages für Einzelmitglieder ausmachen.

(3) Der Beitrag ist innerhalb der exsten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.

__ (4H Einzelmitglieder, die einen einmaligen Betrag von mindestens .…. .. . . RM für die Mitgliedschaft gezahlt haben, sind zu weiteren Beitragsleistungen nicht verpflichtet. (5) Körperschaftliche Mitglieder, die von der Entrichtung von Fahresbeiträgen befreit sein . wollen, - haben einen ein- maligen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe: vom Vorstand von Gall zu Fall nach Anhören des Beirats bestimmt wird. Er muß jedoch mindestens das Zehnfache des füx Einzelmit- glieder zur Abgeltung der Fahresbeiträge fe tgeseßten ein- maligen Beitrages ausmachen.

__ (6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ‘befreit; sie besißen jedoh alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

(7) Der Verein hat einen Beitrag von 5 v. H. seiner ge- samten, im vorangegangenen Geschäftsjahr angefallenen Ein- nahmen an den Reichstiershußbund abzuführen.

85 : Organe, Organe des Vereins sind: 1. dex Vorstand, 2. dex Beirat, 3. die Mitgliederversammlung.

86 Vorstand,

(1) Vorstand des Vereins im Sinne des 8 26 des Bürgerlichen Gesezbuches sind B und sein Ver- treter. Feder is allein zur Vertretung berechtigt; der Ver- treter ist jedoch im Jnnenverhältnis an die Weisungen des

Leiters gebunden. Zur Unterstüßung des Vorstandes besteht ein Beirat (vgl. § 8).

(2) Der Vereinsleiter, sein Vertreter und die Beixrat3mit- gliedex müssen Mitglieder des Vereins sein.

(3) Die Wahl des Vereinsleiters durch die Mitglieder- versammlung bedarf der Bestätigung durch den Leiter des Reichstierschußbundes, dêr sie im Einvernehmen mit dem für den Verein zuständigen Hoheitsträger der National- sozialistishen Deutschen Arbeiterpartei erteilt. Der Vereins- leiter kann von dem Leiter des Reichstierschußbundes abbe- rufen werden. Jm übrigen erlischt das Amt des Vereins- leiters durch freiwillige Niederlegung.

S 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes.

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlih.

(2) Der Vereinsleiter ernennt aus den Mitgliedern des Beirates seinen Vertreter. Dieser bedarf der Bestätigung des Leiters des Reichstiershubßbundes, der sie im Einvernehmen mit dem für den Verein zuständigen Hoheitsträger der Nationalsozialistishen Deutschen Arbeiterpartei erteilt. Der Vereinsleiter ernennt ferner aus den Mitgliedern des Bei- rates einen Schriftführer und einen Schaßmeister mit je einem Vertreter, die er oder nah seiner Anhörung der Leiter des S jederzeit von diesen Aemtern abberufen

ann.

(3) Der Vereinsleiter leitet und erledigt mit Hilfe des Schriftführers, des Schaßmeisters und der berufenen Ver- treter, sowie gegebenenfalls der im Abs. 6 bezeichneten Per- sonen alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht dem Beirat oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vereinsleiter beruft und leitet die Beirats-, die Haupt- und die Mitgliederversammlungen und beaufsichtigt die Unter- gruppen des Vereins. :

(4) Der Vereinsleiter hat dafür zu sorgen, daß das Ver- einsvermögen mündelsicher angelegt und ebenso wie die Vereinsgelder gewissenhaft verwaltet wird. Bei Ausgaben von mehr als RM im Einzelfalle, die niht im Haushaltsplan vorgesehen sind, oder bei der Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Uebernahme von Verpflichtungen verbunden sind, oder bei derx Aufnahme von Darlehen, hat der Vereinsleiter den Beirat vorher zu hören. Dem Leiter des Reichstierschuß- bundes und seinem Vertreter, oder einem vom Leiter des Reichstiershußbundes Beauftragten hat der Vereinsleiter jederzeit Aufklärung über die Vermögenslage des Vereins und Einsicht in die Belege zu gewähren.

(5) Schriftstücke, die den Verein vermögensrechtlich ver- pflichten, sind von dem Vereinsleiter und dem Schahmeister odex bei ihrer Verhinderung von ihrem Vertreter nach An- hören des Geschäftsführers zu unterzeihnen. Das gleiche gilt für die nah Beratung mit dem Beirat vom Vereinsleiter iri Entschließungen über vermögensretliche Angelegen- eiten. ;

(6) Das Amt des Vereinsleiters, seines Vertreters und die Beirateämter werden ehrenamtlih geführt. Die Gewäh- rung von Aufwandsentschädigungen bedarf der Genehmigung des Leiters des Reichstiershußbundes. Zur Erledigung von umfangreichen laufenden Arbeiten kann der Vereinsleiter nah Anhören des Beirates einen seiner Aufsicht unterstehen- den ständigen Geschäftsführer und andere Pexsonen ehren- amtlih oder gegen Entgelt einsezeg und abseßen. Der Ge- schäftsführer kann dem Beirat angehören. Bei Beschäftigung gegen Entgelt bedarf die Vereinbarun einer längeren als der geseßlichen Kündigungsfrist. der Buflimmung des Leiters des Reichstiershußbundes. 4

(7) Alle im Verein mit Aemtern oder Aufträgen be- trauten Personen sind dem Vereinsleiter für die gewissen- hafte Führung ihrer Geschäfte verantwortlich.

88 Beirat.

(1) Der Vereinsleiter bestimmt die Zahl der Mitglieder des Beirates und beruft diese für die Dauer von vier Fahren; a rig ape ist zulässig. Die Anzahl der Mitglieder des Beirates soll einschließlih der für die Aemter nah § 7 Abs. 2 ernannten Personen sowie eines nah § 7 Abs. 6 etwa ein- geseßten, dem Beirat angehörenden Geschäftsführers in der Regel niht mehr als vierzehn betragen.

(2) Die Beiratsmitglieder können von dem Vereinsleiter oder nach dessen Anhören von dem Leiter des Reichstierschuß- bundes abberufen werden. Gegen die ungerechtfertigte Ab- berufung durch den Vereinsleiter steht den Beiratsmitgliedern binnen zwei Wochen der Einspruch bei dem Leiter des Reichs- tiershußbundes zu, der endgültig entscheidet. Der Einspruch

“hat schriftlich zu geschehen und ist über den Vereinsleiter ein-

zureichen. Jm übrigen erlischt das Amt der Beiratsmit- glieder durxh freiwillige Niederlegung.

(3) Mitglieder des Beirates können vom Vereinsleiter mit der Erledigung bestimmter Vereinsgeschäfte auf jeder- zeitigen Widerruf beauftragt werden.

(4) Der Vereinsleiter beruft den Beirat nah Bedarf, jedoch mindestens einmal in jedem Vierteljahr ein.

(5) Der Beirat unterstüßt den Vereinsleiter beratend bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern und bei Auszeihnungen durch Ver- leihung von Ehrenurkunden innerhalb des Tätigkeitsgebietes des Vereins ist ex zu hören. Auszeihnungen durch Ver- leihung von Ehrenmünzen und -abzeichen (,„Medaillen“, „Plaketten“, „Ehrennadeln“ und dergl.) werden vom Verein nicht vorgenommen. Der Beirat beschließt Po des Rechtsweges endgültig über den Einspruch von Mitgliedern, die vom Vereinsleitex ausgeschlossen, und über den Einspruch von Zweig- und Stadtgruppenleitern sowie Vertrauens- männercn, die vom Vereinsleiter ihres Amtes enthoben worden sind. Der Beirat beschließt außerdem über den Einspruch der Leiter von Zweig- und Stadtgruppen, die vom Vereins- leiter aufgelöst worden sind.

(6) Der Beirat ist Raa wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Beixats an- wesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen- mehrheit gefaßt. é :

i “e Beschlüsse des Beirates, die den Zwecken und Zielen des Vereins oder den Anordnungen des Leiters des Reichs- tiershußbundes entgegenstehen, kann dieser aufheben.

89 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

8 10 Rechnungsprüfer.

(1) Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes ab- gelaufene Geschäftsjahr von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Jhnen sind die sämtlichen Unterlagen der Kassen- führung so rechtzeitig vorx der ordentlichen Fahres-Haupt- versammlung vorzulegen, daß sie in dieser den Prüfungs- bericht erstatten können. Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsmäßige Anlage der sonstigen Vermögenstwverte des Vereins zu prüfen. Sie müssen die Befähigung besißen, eine Buchführung ordnungsgemäß zu überprüfen, andernfalls hat der Vereinsleiter einen vereidigten Buchprüfer zu bestellen. Bei umfangreihem Geldverkehr ist vom Vereinsleiter ein vereidigter Buchprüfer zu bestellen; ex kann die Rechnungs- prüfer erseßen.

(2) Die Rechnungsprüfer und zwei Vertreter werden in der. ordentlichen Fahres-Hauptversammlung aus den Mit= gliedern gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, während der Zeit ihrer Amtsdauer unvermutet Buch- und Kafsenprüfungen vorzunehmen. Sie dürfen niht dem Bei- rat angehören; das gleiche gilt bezüglich des vereidigten Buch- prüfers.

s Die Rechnungsprüfer haben in der ordentlichen Fahres-Hauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfun mündlich Bericht zu erstatten und diesen auch schristlich niederzulegen. Der Buchprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in dem vorgeschriebenen geseßlichen Rahmen schrift lih niederzulegen. Dieser Bericht ist in der ordentlichen Fahres-Hauptversammlung den Mitgliedern zur Einsicht vora zulegen.

8 11 _ Mitgliederversammlung. (1) Versammlungen der Mitglieder beruft der Vereins leiter nah Bedarf. Jn der Regel soll in jedem zweiten Monat eine Versammlung zur Besprechung von Tierschuh- angelegenheiten stattfinden. E (2) Die ordentliche Fahres-Hauptversammlung ist im ersten Viertel jedes Fahres zu berufen. Außerordentliche Hauptversammlungen sind binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes darauf anträgt. j (3) Jn der ordentlichen Fahres-Hauptversammlung ist vom Vereinsleiter oder dessen Beauftragten ein Tätigkeits= beriht und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäft8= jahr zu erstatten. (4) Die ordentliche Jahres-Hauptversammlung beschließt: a) über die Entlastung des Vereinsleiters und seines Vertreters, i

b) über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Vertreter für das laufende Geschäftsjahr,

c) über die Auflösung des Vereins.

(5) Der Vereinsleiter kann den Mitgliederversamm- lungen nach seinem Ermessen Angelegenheiten zur Beschluß- s vorlegen und die Beratung und Beschlußfassung Über

nträge von Mitgliedern zulassen. Geschieht dies, so ist er an die daraufhin gefaßten Beschlüsse gebunden, E nicht auf seinen, binnen zwei Wochen beim Leiter des Reichstier- \hußbundes zu erhebenden Einspruch dieser den Beschluß für unwirksam erklärt.

(6) Die ordentliche Fahres-Hauptversammlung, außer ordentliche Hauptversammlungen und die gewöhnlichen Mit- gliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vor ihrem Zeitpunkte unter Angabe der vorgesehenen Tages- ordnung den Vereinsmitgliedern bekanntzumachen. Anträge für diese Versammlungen sind mindestens eine Woche vorher mit kurzer Begründung beim Vereinsleiter \chriftlich einzu- reichen. Darüber, ob später geliente Anträge noch auf die Tagesordnung geseßt werden sollen, entscheidet der Vereins- leiter.

7) Zu Beschlüssen der Hauptversammlungen und der Tan Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder ‘einfache Stimmen- mehrheit erforderlih und ausreichend. Dies gilt auch für die Wahl der Rechnungsprüfer. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet die Stimme des Vereinsleiters. Der Vereinsleiter fann eine schriftliche Abstimmung sämtlicher Vereinsmit- glieder herbeiführen, wenn diesen der Grund und Zweck der Abstimmung genau und so frühzeitig mitgeteilt wird, daß die Beantwortung bis zu einem bestimmten, gleichzeitig anzu- gebenden Zeitpunkt moglich ist.

(8) Beschlüsse über Auflösung des Vereins. bedürfen der Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Vereins. Zur Auf- lósung bedarf es überdies einer zweiten gleichartigen Ah- stimmung, die mindestens etnen Monat später stattzu- finden hat. :

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, die den Zwecken und Zielen des Vereins oder den Anordnungen des Leiters des Reichstiershußbundes entgegenstehen, kann dieser

aufheben. 8 12

Beurkundung von Beschlüssen.

Fn den Beirats- und Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Die Verhandlungsergebnisse sind stets in ein mit {ortlaufenden Seitenzahlen versehenes Buch einzutragen; insbesondere sind aufzunehmen dexr Wortlaut von Beschlüssen und alles, was für ihr Zustandekommen und ihre Gültigkeit von Bedeutung ist. Jst weder der Schrist- ührer, noch sein Vertreter zugegen, so kann dex Vereins- fler einen Ersaßmann bestimmen. Die Niederschriften sind vox Schluß der Versammlung zu verlesen und von dem Vereinsleiter und dem Niederschriftsführer zu unterzeichnen.

8 13 Zweiggruppen. :

(1) Zwecks Ausdehnung seiner Arbeit für den Tierschuß unterhält der Verein in den Orten der zu seinem Tätigkeits- gebiet gehörenden Umgebung seines Sißes Zweiggruppen- Zur Errichtung einer Zweiggruppe is eîne Mindestzahl von sechs Mitgliedern am gleichen Orte erforderlih.

(2) Die Zweiggruppen unterstehen der Aufsicht und der Veranúwortung des Vereinsleiters. Für die Mitglieder dev Zweiggruppen gilt die Saßung des Vereins; sie sind dessen ordentliche Mitglieder. Die Zweiggruppen führen den Namen des Vereins unter Hinzufügung ihres Ortsnamens als Zweiggruppenbezeichnung.

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 202 vom 31. August 1938. S. 3

(3) Die Zweiggruppenleiter werden nach Anhören des

- Bekrates vom Vereinsleiter auf jederzeitigen Widerruf er-

nannt und sind ihm unterstellt. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vereinsleiterx erteilten Richtlinien ehrenamtlih aus und können nach Ermessen des Vereinsleiters an den Sitzungen des Beirates beratend teilnehmen.

(4) Das Amt eines Zweiggruppenleiters erlisht durch freiwillige Niederlegung oder durch Abberufung durch den Vereinsleiter. Gegen die Abberufung durch den Vereinsleiter steht dem betroffenen Zweiggruppenleiter binnen zwei Wochen der Einspruch bei dem Beirat zu, der endgültig entscheidet.

(5) Jn Orten, in denen eine Zweiggruppe nicht zustande fommt, wird auf jederzeitigen Widerruf vom Vereinsleiter ein Vertrauensmann, der Mitglied des Vereins sein muß, mit den Aufgaben des Tierschußes betraut. Diese von dem Vertrauensmann geführte Ortsvertretung wird zur Zweig- gruppe erhoben, wenn die Mindestzahl von sechs * itgliedern ecreicht ist.

(6) Eine Zweiggruppe kann unter Zustimmung des Leiters des Reichstierschußbundes selbständiger Verein werden, wenn ihr wenigstens einhundert Mitglieder angehören.

8 14 Stadtgruppeu.

(1) Zwecks Austeilung des Tätigkeitsgebietes innerhalb der Stadt, in der der Verein seinen Siß hat, kann der Verein seine Mitglieder in Stadtgruppen einteilen,

(2) Die Stadtgruppenleiter werden vom Vereinsleiter nach Anhören des Beirates auf jederzeitigen Widerruf ernannt. Sie üben ihre Tätigkeit nah den vom Vereinsleiter erteilten Richtlinien ehrenamtlih aus und können nach Er- messen des Vereinsleiters an den Sizungen des Beirates beratend teilnehmen. :

(3) Das Amt eines Stadtgruppenleiters erlischt durch freiwillige Niederlegung, durch Abberufung durch den Ver- einsleiter. Gegen die Abberufung durch den Vereinsleiter steht dem betroffenen Stadtgruppenleiter binnen zwei Wochen der Einspruch bei dem Beirat zu, der endgültig entscheidet.

(4) Jn Stadtbezirken, in denen Mitglieder nicht vor- handen sind, können auf jederzeitigen Widerruf vom Vereins- leiter aus den Reihen der Vereinsmitglieder Vertrauens- männer mit den Aufgaben des Tiershußes betraut werden.

8 15 Berichterstattung.

(1) Von dem alljährlich in der ordentlichen Fahres-Haupt- versammlung erstatteten Tätigkeits- und Kassenbericht und von dem Haushaltsplan ist Abschrift oder Abdruck dem Reichstiershußbund Zuzustellen. Dabei ist die Zusammen- sezung des Vorstandes und Beirats sowie die genaue Zahl der Mitglieder anzugeben.

(2) Ueber seine Tätigkeit hat der Verein dem Reichs- tiexshußbund auf Anfordern, mindestens jedoch jährlich, Bericht zu erstatten. Ferner ist über wichtige Vorgänge Und über Aenderungen in der Leitung und dem Beirat während des Geschäftsjahres jeweils unverzüglich zu berichten. Außer- dem is von jeder Nummer der Vereinszeitschrift oder Des e C D ein Stück dem Reichstiershußbund einzu- reichen.

(3) Ueber die Errichtung von Zweiggruppen und Stadt- gruppen sowie die Einseßung von Vertrauensmännern ist unter Angabe des Namens und der Anschrift der Leiter dem Reichstiershußbund alsbald Mitteilung zu machen. Das gleiche gilt für Veränderungen in der Leitung dieser Gruppen.

(4) Zur Sicherung des Vereinszweckes und einer ord- nungsmäßigen Führung der Vereinsgeschäfte kann der Leiter des Reichstiershußbundes die Tätigkeit und die Geschäfts- gebarung des Vereins selbs oder durh seinen Vertreter oder durch mit besonderer Vollmacht ausgestattete Personen an Ort und Stelle überprüfen.

S 16

(1) Außer durch. Beschluß der Mitglieder-Hauptver- sammlung 11, Abs. 8) kann der Verein durch den Reichs- minister des Junern aufgelöst werden, wenn dies zur Ver- einheitlihung der Tierschußbestrebungen oder zur Vex- hütung von Schädigungen des Tierschußes erforderlich ist.

(2) Bei freiwilliger Auflösung des Vereins ist dessen

Vermögen nah Anordnung des Leiters des Reichstierschuß- bundes Zwecken zuzuwenden, die dem Tiershuß dienen.

(3) Den Abwickler ernennt der Leiter des Reichstier- \{chutbundes.

(Ort und Datum) : Der Versammlungsleiter: Dex Niederschriftführer:

. . . [J . - . . 7 . . . . 7 7 « . [1] Unterschrift von mindestens sieben Mitgliedern, die nicht dem E angehören, aber an der Versammlung teilgenommen haben,

; Zweite Verordnung über die Regelung der Preise und Handelsspannen im Ge- shäftsverkehr mit it ita ia und landwirtschastlichen \ eräten.

Vom 30. August 1938.

Auf Grund des Geseßes zur Durchführung des Vier- jahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die ceisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgeseßbl. 1 . 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan folgendes verordnet: i

81 Die Geltungsdauer der Verordnung über die Regelung der Preise und Handels\spannen im Geschäftsverkehr mit Land- maschinen und landwirtschaftlihen Geräten vom 10. Februar

1938 (Reichsgeseßbl. 1 S. 188) wird bis zum 30, November

1938 verlängert. -— Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 30. August 1938. Dex Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner,

Bekanntmachung)

zur Verordnung über den Bezug von Spiritus zu Treibstoff- zwedcken,

Vom 4. Juli 1930, (Reichsgeseßblatt 1930 T S. 199.)

Die Bekanntmachung vom 29. März 1938 V 7153 B 8 851 II a erhâlt mit Wirkung vom 1. September 1938 folgende Fassung:

I. Spiritusbezug8§4 derx Verordnung:

Die Spiritusbezugscheine sind bei der Reichsmonopolver- waltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Berlin W 9, Schellingstr. 14/15, zu beantragen. Mit dem Antrag ist, sofern nicht E die beantragte Treibstoffspiritusmenge Bar- zahlung erfolgt, nach den bei der Reichsmonopolverwaltung leit Zahlungsstundung geltenden Bestimmungen Sicherheit .zu eisten.

Soweit der Fnhaber eines Spiritusbezugscheines nah L 4 Abs. 3 der Verordnung berechtigt ist, auf den Spiritus- bezugschein Treibstoffspiritus zu beziehen, muß er ihn inner- halb 14 Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag des Bezug- scheins, bestellen. Für die Bestellung, Bezahlung und Stundung gelten die Bezugsbedingungen der Reich8monopol- verwaltung. |

Wird bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Ausstellung des Bezugscheins die volle Menge Treibstoffspiritus nicht be- stellt, so is der Preis des nicht bezogenen Spiritus abzüglich des Einlösungsbetrages sofort bar zu zahlen. War bereits bei Beantragung des Bezugscheins der Preis bar bezahlt, so fait für die nicht bezogene Menge der Einlösungsbetrag er- tattet.

II. Bestimmungen zu §7 der Verordnung:

1. Der von der Reichsmonopolverwaltung für Brannt- wein gelieferte Treibstoffspiritus ist, soweit diese nicht im Einzelfall Ausnahmen zuläßt, zu fertigen Kraft- stoffen der folgenden Zusammenseßung zu verarbeiten:

13 Gew.-% Treibstoffspiritus,

Restmenge Benzin.

Dem Benzin können bis zu 10 Gew.-% Benzol beigemischt sein.

Bei höheren Beimishungen von Benzol ist der Zusaß von Treibstoffspiritus unzulässig (vgl. auch Anordnungen Nr. 15 u. 15 b dex Ueber- wachungsstelle für Mineralöl vom 20. 9. 1937 und 31. 8. 1938).

. Die Kraftstoffe dürfen sih bei Temperaturen bis zu 30° C nicht entmischen.

. Bei Zugabe von 0,1 cem Wasser zu 100 cem Krasft- stoff bei C darf keine Trübung auftreten.

4. Die Kraftstoffe dürfen nur für motorische Zwecke ab- gegeben und verkauft werden.

. Eine nachträgliche Aenderung in der “itggiata bag der fertiggestellten Kraftstoffe ist verboten.

Berlin, den 31. August 1938.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Wolf.

*) Gilt nicht für das Land Oesterreich.

Anordnung Nr. 15 B‘)

der Ueberwachungsstelle für Mineralöl (Beimishung von Kraftspiritus zu Kraststoffen).

Vom 31. August 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom

4. September 1934 (RGBl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Funi 1937 (RGBl. 1 S. 761) in Ver- bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber- wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs- anzeiger und Preußisher Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt- schaftsministers angeordnet:

S1 L 1 Abs. 1 der Anordnung Nr. 15 vom 20. September 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 224 vom 29. September 1937) erhält folgende Fassung: | ; „Benzine jeder Art und Gemische aus Benzin und Benzol mit einem Benzolgehalt bis zu 10 Gew.-% dürfen als Kraftstoffe nur in den Verkehr gebracht oder im Selbstverbrauch verwandt werden, wenn der fertige Kraftstoff 13 Gew.-% Kraftspiritus enthält. Die Zusammenseßung der Kraftstoffe regelt sich nah den Vorschriften der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein.“ 82

Diese Anordnung tritt am 1. September 1938 in Krast. Gleichzeitig tritt die Anordnung Nx. 15 A vom 29. März 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 74 vom 29. März 1938) außer Kraft. '

Berlin, den 31. August 1938.

Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.

*) Gilt uicht für das Land Oesterreich.

Preußen.

Bekanntmachung.

Die durch die Staatspolizeistelle in Aachen nah Maßgabe des § 1 der Verordnung zum Schuße von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 beschlagnahmten Briefsendungen der Deutschen Freiheitspartei, enthaltend illegale Mt, wer- den hiermit auf Grund des Geseßes Über die Einziehung kom- munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 zugunsten des

Landes Preußen eingezogen.

Diese Maßnahme der Einziehung wird nit der öffent- lichen Bekanntmachung dieser Verfügung wirksam.

Ein Rechtsmittel gegen diese Einziehungsverfügung isl nicht gegeben.

Aachen, den 25. August 1938. Dex Regierungsvräsident.

V: Lo L ELNE E A CE E Ct E E E A E E20 O R E s ERRRR B L E i cui R T C A FECE I

Irichtamtliches.

Deutsches Neich.

Nummer 36 des Ministerialblatts des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Junern vom 31. August 1938 hat folgenden Fnhalt: Allgemeine Verwaltun g. Allgem. Anordn. 13. 8. 38, Ausf. d. Erstattungsges. im Bereich d. RMfVuP. RdELrl!. 22. 8. 38, Richtl, üb. d. Beurlaub. v. Beamten, Angestellten u. Arbeitern bei Behörden, öffentl.-rechtl. Körpersch. u. offentl. Betrieben f. Zwecke d. Leibesübgn. RdErl. 22. 8. 38, Tätigkeit v. Beamten, Angestellten u. Arbeitern in d. NSDAP., ihren Gliede- rungen, angeshloss. Verbänden, in d. NSFK. RdErl, 22. 8. 38, Ausbild. d. Referendare. RdErl. 24. 8. 38, Buchbestell. Kommunalverbände. RdErl. 14. 7. 38, Eisverkauf d, Schlahthöfe. RdErl. 17. 8. 38, Grundsteuer-Billigkeitsrichtl.; ar Behandl. d. jüd. Grundbesißes. RdErl. 20. 8. 38, Körper- chaftsteuer d. öffentl. Versorg.-Betriebe. —- RdErl. 25. 8. 38, Kraftfahrzeug-Steuerverteilung. Wohlfa S PETEdE U, Fugendwohlfahrt. RdErl. 22. 8. 38, Feitversorg. d. minder= bemittelten Bevölkerung. RdErl. 24. 8. 38, Familienunterstüßg. f. Angehörige v. Teilnehmercn an Ausbild.-Lehrg. d. NSFK. RdEr!l. 27. 8. 38, Vollzug d. Sammlungsges. v. s. 11. 1934, Winter= hilfswerk 1938/39, Polizeiverwaltung. RdErl. 24. 8. 38, Polizeil. Führgs.-Zeugn. f. auswanderungswillige Personen. RdExrl. 24. 8. 38, Aend. d. Reihsausf.-VO. 3z. Gaststättenges. RdErl. 26. 8. 38, Reichsmeldeordn. Einricht. d. polizeil. Melde- behörden u. Führg.- d. Melderegister. RdErl. 24. 8. 38, Ges bührenpflihtig. Verwarn. d. Gend.-Beamten. RdErl. 24. 8. 38, Ucebernahm. d. Pol.-Vollzugsbeamten d. Gemeinden im Pol.-Offz.- Rang als Pol.-Offz. RdErl. 26. 8. 38, Dienstbezüge d. Gend.- U. Gemeindepol.-Vollzugsbeamten. RdErl. 26. 8. 38, Stellenbeseß. in d. Gend. (Einzeldienst). Zu beseßende Gend.-Oberm.-Stellen. RdELr!. 23. 8. 38, Einführ. einer Tasche m. Trageriemen 3. Reiz- stoff-Pistole. RdErl. 25. 8. 38, Dienstordn. f. Vertragslehrer d. allgemeinbild. Unterrichts bei d. Ordn.-Pol. RdErl. 25. 8. 38, Abordn. v. Nachriht.-Offz. z. Pol.-Verw. Berlin. RdErl, 93, 8. 38, Volksgasmaske. RdErl. 24. 8. 38, Ausf.-Erl. zu §8 2, 4, 5, 6, 9, 10, 11 u. 23 d. I. Durhf.-VO. 3. Luftshußzges. RdErl. 94, 8. 38, 1. VO. 4. Aend. d. 1. DVO. 4. Luftshußges. RdErl, 95. 8. 38, 4. DurWf.-VO. z. Luftshußges. Verke hr8wesen. RdErl. 24. 8. 38, Verkehrskennzeihen an Dienstkraftwagen z. be- vorzugt. Abfertig. im Straßenverkehr. Wehrangelegens heiten. RdErl. 25. 8. 38, Vergüt.-Säße f. d. Fnanspruchnahme v. Kraftfahrz. durch Bedarfsstellen außerhalb d. Wehrmacht auf Grund d. §8 15 u. 16 WLG. RdErl. 25. 8. 38, Vergüt.-Säte f- d. Jnanspruchnahme v. Pferden U. Bespannfahrz. durch Bedarfs- een außerhalb d. Wehrmacht auf Grund d. 88 15 u. 16 WLG.

olksgesundheit. RdErl. 24.8. 38, Versichergs.-Pflicht d. Vollbeschäft. Hilfsärzte d. staatl. GesundhÄ. KdErl. 25. 8. 38, Auslese f. d. Ehrenbuch d. kinderreichen Familie. Uebertragb. Krankh. d. 31. Woche. Veterinärwesen. RdErl. 27. 8. 38, Einfuhr v. Rindergefrierfleisch. Verschiedenes. Hand- \hriftl. Berichtig. Neuerscheinungen. Stellen- ausschreibungen v. Gemeindebeamten Zu bes ziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstraße 44. Vierteljährlih 1,75 RM für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,80 RM für Ausgabe B (einseitig bedrudckt).

Verkehrstuecject.

Einführung der Poftsparkafse im Großdeutschen Reich.

Jm Reichsgesegblatt Nx. 134 vom 30. August 1938 wivd der Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 26. August 1938 zur Regelung des Postsparkassenmesens im Deutschen Reich veröffent- liht. Bereits im Erlaß vom 19. März 1938 hatte der Führer und Reichskanzler das seit 1883 in Wien bestehende Postsparkassenamt in die Deutsche Reichspost eingegliedert. Durch den neuesten Erlaß des Führers und Reichskanzlers wivd eine Einrichtung des Landes Oesterreih auf das ganze Reih ausgedehnt, die sih als eine der sozialsten Einrichtungen niht nux bei der Bevölkerung Oester- reichs größter Beliebtheit erfreute, sondern auch für die österrei- chishe Wirtschaft stets segensreih gewirkt hat, und die in der ganzen Welt als mustergültig galt.

Durch den Postsparkassendienst der Deutschen Reichspost werden im Altreih mehr als 47 000 Aemter und Amtsstellen der Deutschen Reichspost, und zwar etwa 3000 Postämter, 20090 Zweigpvostämter, 10 000 Postagenturen, 26 000 Poststellen und 6000 Posthilfsstellen dem Spargedanken nußbar gemacht werden. Hinzu fommt ein Heer-von 26 000 Landzustellern, die ebenfalls Spar- einlagen annehmen und Rückzahlungen leisten werden. Die Spar- einlagen werden mit 3 vH. verzinst. Das Postsparbuch wird völlig freizügig sein. Einlagen auf das Postsparbuch werden innerhalb dexs ganzen Reichsgebiets von allen Aemtern und Amtsstellen der Deutschen Reichspost angenommen, gleichgültig, an welhem Ort das Postsparbuh ausgestellt worden ist, Auch Abhebungen konnen bei jedem beliebigen Amt vorgenommen werden, bei Äbhebungen bis 100 RM sogar ohne vorherige Kündigung, ein Vorteil, der - vor allem für den innerdeutshen Reiseverkehr von erheblicher Bedeutung sein wird. Der Postsparkassendienst wird durch das Postsparkassengeheimnis unter dem besonderen Schuß des Reiches stehen. Jm Reichspostministerium wird zur Zeit mit Beschleuni- gung eine A Le Borteils ausgearbeitet, um nach dem Willen des Führers die Vorteile des Postsparkassendienstes mög- list bald dem gesamten deutshen Volk zugänglich zu machen.

Neichspofstminister Dr.-Fng. e. h. Ohnesorge begrüßt die erste wiedererstandene Postkutsche.

Auf der Strecke Bad Oberschlema—Auersberg hat am 27. Ade unter den Klängen des Posthorns die alte deutsche D e in neuem Gewand zum ersten Male wieder deutsche andstraßen befahren. An die “alte Tradition der Deutschen Reichspost anknüpfend, soll sie dem Reiseverkehr neue Anregungen geben und dazu beitragen, die Schönheit des deutshen Vaterlands abseits der großen Tbei teanan zu ershließen. Reichspost- minister Dr. Ohnesorge, au desen Anregung die Wieder- einrihtung von Pferdeposten zurückzuführen ist, hat in einem Telegramm an die MNUIRDa D ive ton Chemniß der Hoffnung Aus®sdruck gegeben, daß die Postkutsche allezeit durch ein glüdcklihes und fröhliches Deutschland fahren möge, und in diesem Sinne der ersten Postkutsche glücklihe Fahrt gewünscht.

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