1938 / 230 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Oct 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage zum Reichs» und Staatsanzeiger Nr. 230 vom B. Oktober 1938.

Aus Hes Fassung der Vorschriften („wtrd vermutet, daß“) ergibt sih für die am leßten Frachtvertrag be- teiltgten Eisenbahnen die Möglichkeit des Gegenbeivcises, daß der Schaden nicht auf ihren Strecken éntstanden ist. S Beweises felt, daß dex vorhergehenden Frachtvertrags de nt ersten Empfänger möglich

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Steht beim Gelingen dieses Schaden während eines

Igetreie ist,

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immend bisherigen Angab

Vöreinfathuità der Fafsung in Abî.

Erste Veilaae

zum Meich8. und Staatsanzeiger Nr. 239 vom 3 Oktober 1938. &. 3

8 90 Polízeiverordnung enthäls nur einige Änderungen è des Wortlauts und ein, über tas Verbot des außerplanmäßigen Luftverkehrs (1) b Ziffer 2. | inuerhalb des deutshen Reichsgebietes. Der in der Vorschrift eue Grundsazf nit dem neu eingeführten Artikel 9 U t sih auch im § 34 (3); vgl. die dor 21. August 1936 ( T

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Auf Grund des § 13 des Luftverkehrsgesete Ber

bindung 5 69 der Verordnung über L uftverkehr vom

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Reichsgeseßblatt I Seite 653, 659 wird

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Spinnstoffe oder daraus l hergestellte

Uderwachungsstelle mit einer Auflage ( E ti e f onst 1 Verwendung beschränkt sind, dürfen nur Reichsmini [ur. DoH nit icklichem Hinweis auf è die Auflage oder Beschränku ng

IpaganDda Wtrd auf (Brun V i

] é vogusert werden. Die Kennz eichnung muß aus den und den Rechnungen eriihtlich fein.

Bekanntmachung. Berbot einer ausländischen Dr1

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[häftsbüchern

Berbot von Kopplungsgeschästen (1) Es ist verboten, im Fulandsverkehrx als zusäßliche

»egenleistung für den Verkauf oder die Lieferung der in §8 1

1a genannten wollenen Spinn stoffe oder der aus ihnen l tellten Erzeugnisse, soweit sie der Zuständigkeit der bera hungsstelle für Wolle und andere Tierhaare unter

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niht das Land Oesterreich.

n, Warenlieferungen anderer Art, Werk- tungen _anz zubieten, zu verlangen, aus zuführe Ferner ist es verboten, den Abneh!1 ner ; ; nannten wollenen Spinnstoffe oder der aus thnen herge E iten (unmittel ten Erzeugnisse zu veranlassen, daß er von dem Lieferer | bare Ausfuhr) oder Waren lie De JUL_ E Crfüllung solcher einem Dritten eine größere Warenmenge oder andere | ZUssuhraustrag: OIenen {mMtttelbare ZUSfuHr), tonnen auf als von ihm verlangt oder n ichtverlangte k- oder | Allrag Besondere Einfkaufsgenehmigunge Mie zur Wes leistungen anni mmt. / LEN nas Soweit Zeit vom gewesen

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Allgemeines

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] i werden Kammling t labgänge getrennt erteilt. Kantimzit q ind “f e halb’ dex Allgémeinen auf austau bar, und zwar fn dex ‘We je, daß Kg j zeit von fechs Monaten . vom hen) 09 kg Kammzug ge rechnet,

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Einkaufsgenehmigungen, die gemäß x Anordnung exteilt werden, erhalten eine Lauf-

Tage der Ausstellung ab ge-

G nkaufs genehmigungen treten nach JC( aufzeit außer Kraft. faufsge1 tehmigung aus l ea N §ründen fu

Einkaufsgenehmigungen

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emeinen Einkaufsgene mig jerüdsichti tigung der Bestimm | 1 2fache der Grundm« nact sestgeseßt. Die auf frühere ifSgenehmigungen zuviel gefa “auf das Wollwirtschaftsjahr den abgerechne (3 ngsftelle kann für. Wirtsch afts zi den Bedarf anderer Verarbeitergruppen zu befried haben und daher von tht als Schlüsselindustrie anerkannt fin oder in besonderen Ausnahmefällen die Allgemeine Einkau| ehmigung A EeNo festseßen oder Besondere Einkauf enehmigungen

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“Allge meinen Einkaufsgenehmigu ngen ptember 1938 außer Kraft.

8 Besondere Einkaufsgenehmigung a) für das Fnland

(1) Betrieben, die Aufträge zur Herstellung von Uniform tuchen, Decken, Strick- oden Wirkwaren für die Wehrmacht! oder die Polizei erhalten haben, können auf Antrag Besondere Einkaufsgenel )migungen oder Berechtigungs\cheine für die zux Ausführung dieser Aufträge nahweislich benötigten Mengen wollenerx Spinnstoffe erteilt werden.

(2) Aufträge der in Absaß 1 bezeichneten Art berechtig nicht zum Erwerb wollener Spinnstoffe ohne Besondere Ein kaufsgenehmigung.

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