1922 / 147 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Jun 1922 18:00:01 GMT) scan diff

Zwischen den Worten „bis zur Entsheidung“ und den Worten „auszuseßen“ treten statt der Worte e Schitdss orté „der auf Grund diéser Verorditung zux

gerichts“ die

Entscheidung berufenen Stellen“.

M Axtikel 2.

_ Die Vorschriften des Artikels 1 finden Anwendung auf allé

bei JFnkrafttreten dieses Gesezes noh R enfshiedenen Lie Artikel 3.

Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, die Verordnung vom 1. Februar 1919 (RGBI. S. 135) unter Berücsichtigung der in der Verordnung vom 11. März 1920 (RGBl. S. 829) und der im Artikel 1 dieses Gesebes énthalienèn Ab=« änderungen _neu zu véröoffentlihen und dabei dié Worté „det Staatssekretär des Reichswirtshaftsamts“ jedesmal durch die Worte „der Reichswirtshaftsminister“ zu ersehen.

Artikél 4. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Freudenstadt, den 9. Juni 1922. Der Reichspräsident. Ebert.

Der Reichswirtischaftsminister. Schmidt. a

Bekanntmachüing

s Textes der Verordnung

tedSsgerichtliche Erhohung von Preiseu

i-der Lieferung von elektrisher Arbeit, Gas und Lettungswasser.

Vom 16. Juni 1999. (Veröffentlicht im RGBI. 1922, Teil 1 S. 510/511.)

Auf Grund des Artikels 3 des Geseßes zur zweiten Aende- rung der Verordnung über die schied8gerichtlihe Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und bee TEl Dieses vom 9. Juni 1922 (RGBl. T S. 509) wird der Text dieser Verordnung nachstehend bekanntgemacht.

Berlin, den 16. Juni 1922.

Der Reichswirtschafks8minister. Schmidt.

über die

de \ch be

Verordnung über die shiedsgerihtlihe Erhöhung von Préisen be. der Lieserxutü von elektrischer Arbeit, Gas L Elianathailet vom1. Februar 1919 in der Fassung des Geseßes zur zweiten Aenderung der Verordnuug über die shieds- M ge Erhöhung von Preisen bei der ieferung von elektrisher Arbeit, Gas und Leitungswasser vom 9. Juni 1922 (RGBl. 1 S. 509).

Vom 16. Juni 1922.

8 1,

1. Wer auf Grund vowm Abmachungen, die vor dem 4. Februar 1919 abgeschlossen sind, s Lieferung von elektrischer oder mechanischer Arbeit, Dampf, Gas oder Leitungswässer ver- . gli tet ist, kann Abänderungen dieser Abmachungen, msbesondere

rhöhung der “icferpreise, verlangen, wenn und insoweit infolge der Kriegsverhültnisse die Höhe der Selbstkosten seit der Zeit der lebten Preisvereinbarung so gewachsen 1st, daß däs Anwachsén bei Anwendung der Sorgfalt einés ordentlichen Kausmanns nicht vorauszusehen var und daß billigerweise die Trägung der Mehr- kosten dem Lieferer allein niht zugemutet werden karin.

9 Unter den gleichen Vorausseßungen kann die Abänderung von Abmachungen verlangt werden, ‘dur die der Lieferer gegen- über einem Dritten an die Einhaltung gewisser Preisgrenzen im Verhältnis zu dem Abnehmer gebunden ist.

A E 1. Falls eine Einigung über die Ansprüche des § L nit zustande kommt, so entsbeidet über dieselben ein Schiedsgericht.

9. Dieses entscheidet im Rahmen der Anträge der Parteien untec Abwägung der Jauteressen aller Beteiligten, ob und „auf welche Zeit nah Maßgabe des § 1 eine Vertragsänderung, ins- besondere eine Preiserhöhung, eintritt; die von dem Schieds- gerichte hiernah getroffenen Feststellungen gelten als Bestandteile der Abmachungen. /

3. Wenn gegenüber dém in der Entscheidnug (Abs. 2) berüd- fihtigten oder zur Zeit der Einigung (Abs. 1) vorliegenden Tat- bestand eine erhebli M eN ist, so kann jede Partei bei dem ied8gericht änderung der AbmawWhangen verlangen.

4. Gegen den Schiedsspruch ist, wenn es sich um Abmachungen handelt, die zur Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser verpflichten, die Berufung àn das Reichswirtschafts-

riht zulässig. je Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie girint mit der A der A Entscheidung, Auf das Verfahren vor dem Reich8wirtschastsgericht und aus dessen Entscheidung finden die Vorschriften des § 2 Ziffer 2 entsprehende

Anwendung. L 5. Die Wirkung der Entscheidung exstreckt sich auf die

nah ihxer Rechtskraft. Vor der Entscheidung können die erttschet- denden Stellen einstweilige Anordnungen dts die Zeit vom Erlasse der einstweiligen Anordnung bis zur Rechtskraft der Entscheidung oxfallon, n der Entscheidung kann der durch die einstweilige Anordnung desallene Zustand für die Zeit des Vorliegens einer einstweiligen Anorduung ganz oder teilweise aufrsYterhalten werden.

& 3,

Der Reichswirtshaftsminister kann Richtlinien für die Ent- scheidungen der Schiede gerichte und des MdiMotetibattocericts aufstellen. Er kann diese Befugnis durch eine seiner Aufsicht unterstehende Stelle ausüben und das Nühere über deren Zu-

sammen und Tätigkeit anordnen

; 8 4. 4. Die Parteien können über die Zufammense des Schiedsgerichts Vereinbarungen treffen. E

2, Kommt eine Vereinbarung niht zustande, so werden Zu- sammensezung, Einrihtung und Zuständigkeit des Schiedsgerichts . vom Reichswirtshaftsminister bestimmt.

3. Dex Reichswiri\ ministex erläßt auch die Vorschriften übér das ren für die Schiedsgerichte . 1 und 2) und E nde« ngeu zu der Verordnung das Reichs- w Ttschaftège ;

1, Venn in der Anwenditng dieser Verordnung Ab- nehmern von eletiristher und eas rbeit Dampf, Gas Leitt eine besonders erhebliche S der Selbit- M bewirkende Lieferungen und Leistungen mer berechtigt, Erhöhung der vertraglichen und Leistungen von Qs Abnehmern

8 1 Abs. 2 zu verlängen. minister bestimmt, welhen Arten von das Recht des Abs. 1 zukommt. § 3 Sah 2 findet

Anwendung avù Webgabs e be der Besten S A E é 6

die Verhandlun

bis zur Entscheidutig déx auf Grund- dieser Ver- ordnung zur i is Stellen E e 7

tsheidung berufénen auszuseßen ist.

U 7. Die Anivendung diéser Verordnung kann durch Vereinbar

E des Schiedsgerichts und die Anwendung der Vor- riften dieser Verordnung Witd' niht dadurch ausgeschlossen, daß ein die fraglihen Verhältnisse betreffendes Verfahren vor den ordentlihen Gerichten anhängig ist.

A 8 S: L 1. Diese Verorönung hat Geéseheskraft. Sie tritt mit benm Tad M, e M, R / «_DéL Re irtshaftsminister bestimmt det Zei Außerkrasttretens, ster bestimm E des

Verordnung

von Preisen bei derx Liéferung von elef- trisher oder mehánisher Arbeit, Dampf, Gas und Leitungswasser sowie übér das Reihswirtshaftsgeriht als Berufüngs- instanuz. i

Vom 16. Juni 1922, (Veröffentlicht im RGBl. 1922, Teil 1 S. 511—515.)

, Auf Grund des § 4 der Verordming über die schieds- gerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Gens von eleï- ie ad E Ey Kg on eg ti vom 1. Februar 1919

k in der un eseßes vom 9. -Funi: 1922 (RGBL T S. 509) wird us Loe Et

L. Zusammenseßung, Eittihkung und Zuständigkeit der Schiedsgerichte.

8 1.

Haben die Beteiligten eine Vereinbärung über die Züsammen- seßung des Schiedsgerichts nicht Cie so gelten bei Liefecung von elektrisher Arbeit, Gas und Leitung8wasser die Bestimmungen der SS 8 bis 8, bei Lieferung von mechanischer Arbeit und Dampf die Bestimmungen der 88 2 und 3 und 6 bis 8.

: 5 2 4. Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und zwei

2. Das Sthie | kann in besonders wihtigen Fällen

bos in pietei al ah Hy n wel N er ht Mvag es e anzuordnen, au e isé di i

Schiedsrichter bestimmt het e eren

Y 3

1. Der Schiedskläger und der Schiebsbeklagle wählen je cinen Beiliger Der Kläger hat dem Gegner ‘den von ihm Le abten Beisiger [{piftlich mit der Aufforderung zu bezeithien, fainér eits binnen einer einwöchigen Frist ein Gleiches zu tun. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt des Zugehens der Aufförderunng.

2. Nah fruchtlosem Ablauf der Frist wixd der Veisiper auf Antrag des Klägers von dem Präsidenten des für den nsig des Gegners zuständigen Obeclandesgerihts ernanni Dies gilt

, wenn der Antrag auf schied8ge iche E n. mehrer Personen gemeinschaft ellt wird aRt biete albe imerhalb der Frist über die Person des Schied3richters" einigen. Paten die mehreren Lr A ihren o in verschiedenen berlandeSgerichtsbezirken, jo hat der Kläger die Wahl. Hat die Schied3jache auf deu Betrieb eines Unternehmens Bezug, fo ist an Stelle des Wohnsißes des Unternehmers dér Ort maßgebend, an dem die unmittelbare Verwaltung. des Betriebs. geführt wird. 3. Sobald die eichnung des Beisigzers der Gegenséite- zu- gegärgen ist, ist der bézeihnende Teil dran gebunden.

8 4, ___ L Die Beisi müssen aus Liste ausgewählt werden, .dî der Reichskommissar für die Roblenvectellute cuts in 2 an find je ots Arbeit r Liéferer von elektri Arbeit der Lieferer bon Gas, ms dex Lieferer von Leitungswasser, der Vertreter von Gemeinden und Gemeindeverbänden, der gewerblichen Verbraucher von ‘elektrischer Arbeit, Gas und E er; der Weiterver von .elektrisher Arbeit, Gas und Tei, Mivasser 5 der Verordnung vom 1. Februar 3, Die Béisißer können aus jeder Liste ausgewählt werden.

6 1. Der Reichs

§6. fomumissar für diè Kohlenverteil tellt die Listen (2 4) nach Anhörung déèr Lande tidralbehöden is der Organisationen der Béteiligten auf, legt sie dem A A ministerium gur Genehmigung vor und veröffentlicht die ge- R Listen.

2. Bis zur Veröffentlichung der na ._1 anfgestellteir Bn sind velinfice Unten máßgedend, ie ber Mi missax bekanni macht.

6.

1. Die beiden Mee wbhlen den Obmann. 2. Kommt cine Wahl nicht zustande, so wird mangels ander- weiter Qi diquus der Obmann von dem Präsidenten des Oberlandesgeri érnaitit, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsihß hat. 3 Abs. 2 Sah 3 und 4 t erttsprèhend. der Sahl der LRRE cil AlA ben f ales ay bar

j e x cignéten rlithen bén oder Rechtsanwälte oder der beamteten Techitiler seines Bezirkes

wählen; er kann auch andère geeignete Personen wählen

S 7. , 1. Das vorschriftsmäßig gebildete Schie t Bleibt die Anträge auf Aenbentna der Entscheidungen, n Eini i 22 “ill R s me Ea S 9) uständig. auch, wenn n iN- A E E A i s L ann bei tit des Verfahrens Abän rung einer ‘Entscheidung oder einer Encigung iede l e E von ihr gewählten oder für sie bestimmten Beisißer äbrufen oder R li Aieteie e vécdtn e Parteien könnten bén, ba D ] E T Jr äs der Nr. 2 und a s ; ällen i 3 die 3, 4 u entsprehende Artwendung,. §8 ves S

1. Die Vors der 88 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts stirbt oder a anderen rue Sin Mitglied des Schiedsgerich |

._ Ein j ied8gerihts kann aus lbe Gründen und unter denselben Vorausseßungen aboeieiuit iverden, welche zur Ablehnung eines Richters (Qo P Eo nUng S8 41 ff.) berechtigen. Dié Ablehnung kann außerdent exfolgen, wenn ein Mitglied die Erfüllung seinex Pflichten ungebührlih verzögert. Ueber die Ablehnung éntsheidèt der Oberlandes: gerihtspräsident endgültig. 89 :

_ Das Schiedsgericht tritt am Wohnsiß des Obmanns -zu- sammen, sofern der Obmann über de i bér- E annt : L Über den Zusammentritt nicht ander

S 2 Wird(die Aenderung éiner Aomaczut beantragt, die die Liefe-

ab, so hat das ‘Geriht auf Antrag einex Partei anzuordnen, daß

! Ungen der Parteien niht ausgeschlossen oder besthränkt werden. "Die

über die Schied8gerihte für die Erhöhung-

Leitutigswasser durch den Vermieter an den Mieter für brauch der Mieträume betrifft, und ist die Verpfli i E Lieferung als Teil dés Mietvettrags anzusehen, so finden die

2 bis 9 feine Anwendung. Es entscheiden alsdann die im

C oes vom 24. März 1922 und den dazu erlassenen Ausführungsbe ungen vorgesehenen Stellen. S L.

Die Mitglieder und Schriftführer der Schiedsgerichte sind zur

Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

IL. Verfahren vor den Schiedsgerichten.

S 12. ; Jst ein Schied8géricht auf Grund dér Vereinbarung der Bo {éiligtèn oder nah den 88 1 bis 8 zusammengetreten, fo Velten fie das Verfahren die Vorschriften der 88 13 bis 26.

unter Darlegüng der Sachlage und Angäbe der Betwveismittel begründet werden; der Schiedskläger soll die ihm zugänglichen Yama insbesondere Vertragsurkunden und Briefe, bei- gen. j S8 14,

___ 1, Das Sthiedsgericht verhandelt und entscheidet in nicht. Menauer Sihung. Der Obmann soll Personen, die ein Fnteresse an der Entscheidung haben, oder deren Vertretérn die Antwwesenheit bei:-der Sißung gejtatten, falls sie dies unter Glaubhaftmahung ihres Interesses vorher \{tifllih beantragt haben, und nicht die zu große Zahl der Beteiligten eine Behinderung der Verhandlung befürchten läßt. S

2. Die Personen, denen die ae En gestattet ist (Nr. Y, dürfen von dem ihnen bekanttgetvordenen Fnhält der Verhandlung nux zur Wahrung ihrer berechtigten Fnteressen Gebrau machen,

3. Die Vorsristen der §8 66- bis 68 dêr Zivilprozeßordnung über die: Nebeninterveution finden eutsprehende Anwendung. Dex Nebeninterbement kann ohne“ mündliche - Verhandlung zurü gewiesen werden, wenn er sein Fnteresse micht O macht.

4. Die Nebenintervention erfolgt durch schriftliche Erklärung an--das- Schiedsgericht. - Dieses hat alsbald den Beteiligten Mit teilung von der Erflärung zu machen.

: S 16.

4. Die Parteien sird zur mündklihen Verhandlung der Sache zu laden. Die Ladung érfólgt dur eitigeshriebenen Brief. Der Obmann kann eine andere Art der Ladung anordnen.

2. Die Parteien könnten CA in der mündlichen Verhandlung, soweit -niht..das' persönliche Erscheinen angéórdnet is, durch eine mit \{chriftliher Ns Deut versehene Person vertreten lassen. Dex Obmann kann das persönliche Erscheinen der Parteien oder ihrer ceseßlihen Vertreter anotdnen. Sind die Parteien ‘oder ihré Ver treter troy rechtzeitigér Ladung micht erschienen, so wird gleihwohk in der Sache verhandelt und entschieden. H

3. Eine ceinshweilige Anotdnung kann ohne mündliche Vera handlung erlassen werde. Vor dem Erlaß ist der Gegner zu

ven.

L 46.

1, Das SchiedsgeriGt kánn den Beteiligten aufgeben, binnen edner bestimmten Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und- Beweismittel, insbesondere Urkunden, vorzulegen oder Neuen zu stellen.

2. Béi Vers M Ls rist kann das Schiedsgericht nah Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nit beigebrahten Beiweisniitiel entsheïden. & 47

1. Das Schied8gericht kann die Verhendlung und Errkscheidnug

mèhrerex Sachen verbinden und die Verbindung wieder aufheben, 2. Auf übereinstitnmenden Antrag der Parteten kann das Schiedsgericht die Sache än eit arderès Schiedsgericht zur gemein- {aftlichen handlung und Entscheidung mit einer dort an- hängigen Sche abgeben. Das Schiedsgericht, amn das die Sade abgegeben ist, wird mit der Verkündung des Beschlusses sür das weitere Verfahren zuständig.

S 18.

1. Das Schiedsgericht ist vètpflichtek, für grlümdkiche Aufklärung

des Sachverhalts zu sorgen. Es kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise erheben, E TS auch Zeugen und Sahver- ständige vernehmen, die freiwillig vor iht erscheinen. Fälle des §& 2 Abs. 3 der Verorduang vom 1. Februar 1919 ist es verpflichtet, von Amts n zu I ob eine erhebliche Aenderung gegenüber dem tn der Enfscheidung berü n htigten oder dem zur Zeit der Einigung vorliegenden Tatbestand reten L

2. Zur Beeïdigung eines Zeugen oder -eines Sachverständigen ist das Schiedsgericht nicht bejugt.

8 19. Die Befugnisse aus den 88 186, 18 stehen außerhalb der Sißungen dem Obmann zu. e M

1. Eine ‘von dem ShHied3gericht oder dem Obmann für er forderlih erachtete richterliche Handlung, zu der sie nicht befwgt find, hat auf Antrag einer Partei- das zuständige Gericht vorzu nehmen, sofern es den Antrag für zulässig erachtet.

2. Dem Gerichte, das die Beeidigung eines Zeugen oder Sachs verständigen vorzunehmen hat, stehen auch die Entscheidungen l, die im Falle der Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens notwendig werden.

S 21. “L Hn den Verhandlungen wird ein Schriftfühver zugegogett, dex von dem Obmann durch Hands{hläg an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter ebaut seines Amtes verpflichtet wird.

2. Ueber die Verhandlungen wird cine Niederschrift atfge- nommen, die deren wésentlihen Teil festzuhalten hat. Sie [oll Ort und Tag der Verhandlung und die Bezeihnung der mit- wirkenden Personen und der Beteiligten enthalten. Sie soll den anwesenden, Beteiligten vorgelesen oder zur Duvchsicht vorgelegt und von ihnen unterschrieben werden. Sie ist. vow dem Obntant

und dem Schriftführer zu unterzeichnen,

et § 22.

Dèr Schied#spruch ffff zu verkünden. Ex enthällt anßer der Entscheidung die Namen der Mitgliedèr, die bei der Entscheidung mitgewirkt n, eine gedrängte Darstellung des Sach- Und Streitstandes und die Entscheidungsgründe und ist von dem Ob manu zun unterschreibeu,

8 23.

1. ‘Die Entscheibungen des Schièdsgerichts sin® von dem Schriftführer auszufertigen; er B eam ba Nebereinstimmimng mit der Urschrift und den Tag der Verkündung, bei mnichtverkütdetemw einstweiligen Anordnungen den Tag des Erlasses.

ihrer Gegenatt verfiet sind, im de im d 15 Abs 1 tetgs

rt ver n der 15 i fHriebenen Weise mitzuteilen. s

8 24. Die von den Beteiliglén dem iedsgertchte vorgelegteit \ O find zu“ sammelit und bei der 'Gimeindebe des Ortes, bei dem das Schiedsgericht zusammentritt, np Le m Falle einer Berufung. werden die Akten dem Ber: fungsgericht Aersandt und verble áalsdann daselbst.

j :S 26. 1; Das Schiedsgericht it berechtigt, Gebühren für seine Tätigkeit und Erstattung der Gnlüßich inar Tätigkeit erwachsenen baren Unzslagen gu REREE Wenn nicht éine Vereinbarung der Be- teiligten oder besondere, anderweite Berechnung rechhortigende Umstände vorliegen, wird die Tätigkeit des Schieds ts abge- golten durch die Gebühren, die nah dem deutschen Gerichtskosten- gesey in seiner jeweilig geltonden Fassung das ordentlthe Gericht erster Jnstanz im gleichartigen e ait Dex

7 Hängit die Entscheidung eines Rechtsstreits anz odèx zum Teil von einer auf Grund diejer Verordnung neu Entjcheidung

rung vow elektrisher oder mechanisher Arbeit, Dampf, Gas und

4

S Es S del Slugilsalis. (saseptie DAN 1 r 5 Schiedagerige darf dan Streuwert micht auf mehr 01s bas Fünf

(

§ 13. ; Der Antrag anf Entscheidung ist chriflich zu stellen. Er soll

Fe ber Jefoeiligér FrhcéSbeträge, höstens jedo auf die Summe von 2 Millionen Mark festjezen. Hält és jeboch aus besonderen Gründen die Festseßung eines eren Streitiverts für angemessen,

o. hat es die Aïten zur Entscheidung darüber dem Rei itt- hastsgerihte vorzulegen, das in der Beseßung des § 32 ectstheidet. Die Verhandlungsgebühr kommt auch für eine niht kontra- diktatorishe Verhandlung zur Erhebung, sofern einer der beiden Teile zur Sache verhandelt. Die Gebühren des § Abs. 2 des Geri ol engeseve2 find mit 29/16 anzusehen. Die SS 21, 22 Abs. 2 und § 23 a des rihtzköstengestßes finden int Falle des Vergleichs keine Anivendung.

2. Die gemäß Ziffer 1 erfolgte Festseßung des Streitwerts ift Ges i die Bemessung der Gebühren der Parteivertretec maß- gebend. i:

___3. Der Obmann kann für die Gerichtskosten vom Kläger und für die Kosten der Beweisaufnahme von der Partei, die sie ver- anlaßt, einen Kostenvorshuß einfordern und den weiteren Fori- gang des Verfahrens von der Zahlung des Kostenvorshusses ab- hängig machen. é. j

__4. Das Sthiedsgericht seßt im Schiedsspruch oder dur einen besonderen Beschluß. die Kosten des Verfahrens fest und spricht aus, wer sie zu tragen hat. Der Beschluß kann ohne mündlihe Ver- handlung gefaßt werden; die Parteien sind vorher zu hören. Wird der Beschluß ohne mündliche Verhándlung gefaßt, so finden § 23 Abs. 2 und § 25 dieser Verordnung Anwendung. i

5. Die Entscheidung über die Höhe der Kosten is durch Bez {werde anfehtbar, auch wenn zur Hauptsache eine Entscheidung nicht ergeht oder ein Rehtsmitiel nicht eingelegt wird. Die Be- shwerde ift innerhalb eines Monats beim Reihswirtschaftsgeriht einzulegen. Die Frist läuft bei einer auf Grund nritndliher Ver- handlung verkündeten Entscheidung von dèr Verkündung, bei einer nichtverkündeten Entscheiduwg vom Zugang @n die beschwerdè- führende Partei. Alle Kostenentscheidungen haben den Hinweis auf dieses Beschwerderecht zu enthalten.

8 26.

__ Alle Schiedsgerichte sind verpflichtet, dem Retchskommissar für die Kohlenverteilung die von thnen erlassenen Schiedsfprüche und die vor ihnen geschlossenew Vergleiche, auf Erfordern au die dazu- gehörigen Akten, einzusenden.

I. Die Beseßung der entscheidenden Senate und das Verfahren des Reihswirtshaftsgertichts. S 27.

1. Neher die im § 2 Ziffer 4 der Verordnung vom 1. Februar 1919 in der Fassung des Geseßes vom 9. Juni 1922 (NGBl. 1 S. 509) zugelassene Berufung entscheidet das Reichswirtschafts= geriht in der Besetzung von einem rechtskundigen Vorsißenden und vier sachverständigen Beisißern.

2. Von den sachverständigen Beisißern werden zwei nah den Grundsäßen der 88 6 und 7 der Verorduna über das Reichstwirt- \haftsgeriht vom 21. Mai 1920 (RGBI. S. 1167) in der dur 8 65 der Entschädigungs8ordnung vom 30. Fuli 1921 (RGVBl. S. 1046) abgeänderten Fassung einberufen. Je ein weiterer Bei- fißer wird vön jeder Partei binnen einer vom Vorsibenden zu be- stimmenden Frist ernannt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Aufforderung des Vorsibenden der Partei zugeht. Fst beim Ablauf der Frist die Benennung nicht beim ReichSwirtschasts=- gericht eingegangen, so erfolgt vie Einberufung au dieses Bei- sißers dur den Vorsißenden nach den Grundsäßen der SS 6 und 7 der Verordnung über das Reichswirtschaftsgeriht vom 21. Mai 1920 (RGBl. S. 1167) in der durch §* 65 der Entshäbigung8ord- intung vom 30. Fuli 1921 (RGBIl. S. 1046) abgeänderten Fassung.

8 28.

Die Berufung gegen die Entscheidungen der Schied8gerichte

ist bei dem Reich8wirtschaftsgericht in Berlin einzulegen. 8 29. 6

Gegen die Versäumung der Berufungsfcist ist die Wiederein-

seßung in den vorigen Stand zulässig. 8 30.

1, Die Entscheidung über den Erlaß der gemäß S 2 Hiffer 5 der Verordnung vom 1. Februar 1919 in der Fassung des Geseßés vom 9. Juni 1922 (RGVI. 1 S. 509) vorgesehenen einstweiligen Anordnungen kann ohne mindlihe Verhandlung érfolgen. Jn diesem Falle bedarf es der Zuziehung der zwei von den Parteien zu ernennenden Beisißer nicht. Ft ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt, so ist vorher der Gegker, bei An=- ordnung ohne Antrag sind beide Teile zu hören. Die Entscheidung darüber, ob vor Erlaß der einslweiligen Anordnung eine mündlihe Verhandlung stattfinden soll, liegt dem Vorsißenden ob.

9 Eine ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Anordnung kann auf Grund einer mündlichen Verhandlung jeder=- geit aufgehoben oder abgeändert werden.

g 31;

Das Schied8gericht, das 2 angefochtenen Spruch gefällt hat, und seine Mitglieder sind dem Reichswirtschaftsgerihte zur Er- läuterung des angefohtenen Spruches und gur Auskunft über die Verhandlungen, die thm vorausgegangen sind, verpflichtet. Diese Verpflichtung bezieht sih mit auf die Art und Weise der Abstim- mung und die von den einzelnen Schiedsrihtern bei der Beratung vertretenew Auffassungen. M

Ueber Beschwerden gegen die Entscheidung über die Söhe der Kosten ‘des Schiedsgerichts entscheidet das Reichswirtschaft8gericht in der Beseßung von einem Vorsißendén und zwei von dem BVor- ibenden gemäß §8 6 und 7 der Verordnung Übex das Reichsivirt- Fe onericht vom 21. Mai 1920 (RGBl. S. 1167) in dexr dur 865 der Entschädigungsordnung vom 230. Juli 1921 (RGBVI. S. 1046) abgeänderten Fassung einzuberufenden Beisißern.

8 33. i

Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahrèn vor dem Reithswirlsthaft8gerichte die Vorschriften der Verordnung über das Reich8wirtschaftsgeriht vom 21. Mai 1990 (RGBl. S. 1167) in der durch F 65 der Entschädigungs8ord=- nung vom 30. Juli 1921 (RGVI. S. 1046) abgeänderten Fassung éntsprechende Anwendung. Die Vokschriften des § 14 Abs. 2 bis 4 gelten auch für das Verfahren vor dem Reichswirtschaftsgerichte.

2 A .

41. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung tit Kraft. s

D Bis Bekanntmachung vom 5. März 1919 (RGBl. S. 288) und vom 18. März 1920 (RGBl. S. 8330) treten gleichzeitig außer Kraft. | /

Berlin, den 16. Funi 1922.

Deérx ReichswirtschastSminister. Schmid.

eeres

Bek@œunkmckhüngy r Abänderung der Bekanntmachung über dieschiedagerihtliche ErhöhungvonPreîisen bei der Lieferung von elektrisher Arbeit, Gas und Leitüungswasser vom 1. Februar 1919.

Vom 16. Juni 1922. (Vevdffentlicht im RGBIl. 1922, Teil T S. 516.)

s Au e Üs au 5 uO s E A über

ed g von Preisen bei der Lieferung n ta her Axbeit, Gas und Leitungswasser vom 1. Fe- bruar 1919 (RGBl. S. 135) in dev Fassung des Gesehes zur Es N dex Verordnung über die schiedsgecichtliche A S.

von en bei der Lieferung von elektrischer und ie dicaler vont Lau 1922 ROAl T S. 509) bestinuue ich:

h Artikel k j 1. § 2 der Bekanntmachung über die {i Uithe Erz ung von Preisen bei der Lieferung von e isher Arbeit, as und Leitungswasser vom 1. Februar 1919 (RGVI. S. 137) erhält folgende Pas: 2 Der Reichskommissar ist etrmäthtigt, die von ihm auf- R Richtlinien 3) und die Zusammenstellung der {bnehmer, welche berechtigt sind, Erhöhung der vertrag- lihen Preise von thren Abnehmern odér von Dritten zu verlangen (8 5), abzuändern oder zu ergänzen. Die- Ver- entlichung der Richtlinien, der Zusammenstellung der Ab- nehmer und etivaiger Abänderungen oder Ergänzungen zu en erfolgt im Deutshen Reichs- ind Preußischen aat3anzeiger. / 2, 8 3 fallt fort. Axtikél 2. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage threr Verkündung in Kraft. Berlin, den 16. Juni 1922. Der Reichswirtschaftsmirnister. Schmidt.

ata wir aran etaaon 6A.

Aénderungen in der Belieferung mit Ziehungslisten dér Deutschen Spar-Prämienanleihe von 1919.

Jm Einverständnis mit dem Herrn Reichsminister der O sehen wir uns genötigt, die mit_ erheblichen Ünzuträglichkeiten verbunden gewesene Belieferung mit Biehungslisten der Deutshen Spar-Prämienanleihe vom 1. Juli d. J. ab einzustellen.

Der Verlag der „Allgemeinen Verlosungs- tabelle“ in Grünberg (Schlesien), in der die halbjährlichen

iehungslisten, jährlih auch Restlisten--(Verzeichnisse der RÜck-" tände) zum Abdruck gelangen, hat den Vertrieb von Sonderdrucken der Ziehungslisten sowie von be- sonderen Restlisten übernommen, deren erste im Juni Du 3. aufgestellt und auf Wunsch gegen besondere Bezahlung (Post? \{heckonto Breslau 12347) mitversandt werden soll.

Die Ziehungs- oder die besonderen Restlisten kosten (eins{l. Porto): 1 Stück 130 M, 2 Stück Ziehungs- oder Restlisten nach Wahl 1,50 #, 5 Stück 3 4, 10 Stü 4 A, 100 Stück 40 A, 1000 Stü 400 4; bei größerem Bedarf Preise nah Anfrage beim Verlag.

Berlin, den 24. Juni 1922. Neichs\huldenverwaltung.

Vreufen. Ministerium des Juneéern.

Der Landrat Willigmann aus Perleberg ist zum Ne- gierungsrat ernannt und der Regierung in Frankfurt a. O. überwiesen worden.

Justizministérium.

Der AR. Markmann in Cassel, die LN. Remmert in Hagen i. W. u. Schrader in Stendal sind zu LGRäten,

der AR. Dr. Dill zum AGRat in Haigerloch u :

der StARat Dr. L in Breslau zum EStiA. bei der SiA. des OLG. daselbst ernannt worden.

Der Amitsfiß ist angewiesen: den Notaren Meinhardt, bisher in Berlin - Wilmersdorf, in demjfenigen Teile der, Stadt Berlin, der zum Bezirke dés AG. Berlin-Mitte chôrt, Dr. von Broecker in Berlin in demjenigen Teile bee u adi der zum Bezirke des AG. Berlin-Schöne-

ehört. | u Notaren sind ernannt: die RA. Dr. Frank? mit An- weisung des Amtssißzes in demjenigen Teile der Stadt Berlin, der zum Bezirke des AG. Berlin-Mitte gehört, Kneifel in Berlin mit Anweisung des Amtssißes in elenden Teile derx Stadt Berlin, der zum Bezirke des AG. Berlin-Schönebèrg gehört, Jahn cke in Bleckede,

berg

Ministerium für VolkswohlfahHrt.

Der Assistent. am Hygienishen Institut der Universität Köln Dr. med. Karl Klein ist zum Direktor des Medizinal- untersuhungsamts in Düsseldorf ernannt.

Akavemie ver Wissenschaften.

Die Preußische Akademie der Wissenschaften hat den Direktor des physikalishen Jnstituis der Universität Leiden Professor Dr. Onnes, den Professor der Physik an der Universität Amsterdam Dr. Zeeman und den Professor der theoretishen Physik an der Universität Kopenhagen Dr. Bo hr zu korrespondierenden Mitgliedern ihrer phy ifalish-mathemati- {hen Klasse sowie den Professor der englischen Philologie an der Universität Wien Professor Dr. Luyck zum fkorre- E Mitglied ihrer philosophisch - historischen Klasse gewä /

Bekanntmachung. Das unter Nr. 20 der Wässerzeichenlisie eingetragene Wasserzeichen ; Seebald Treuenbrietzen . « „Normal ist gelösht worden. Berlin-Dahlem, den 23. Juni 192A

Staatliches Materialprüfungsamk. ; Rüdeloff.

Nichtamtliches.

Patlamentarische Nathrichten.

Déer Aeltestenrat des Reichstags «hak beshloßen, daß in dieser Woche noch am Mittwoch, Freitag und Sonn- abend Plenarsizungen stattfinden. Das Geseh zum Schuß der Republik und das Amnestiegeseß sollen erledigt werden. Dann wird eine Pause / von etwa acht Tagen eintreten. Danach wérdèn die drei Steuergesèhe, Zwangsatnleihe und Aenderung des Einkomméensteuergeseßes und des Erbschaftssteuergeseßes, zur Beratung gelangen.

E L Kad a5 infas Erleiéterung ein, als der tritt vom 1. Juli ab infofern eiñe eiterung ein, a s betrag über den nur eine éfnzige Postanweisung ausgefertigt zu werden braucht, von 3000 4 auf 10 000 .4 erhöht wird. berechnung tritt keine Aenderung eins

C N E T I S T A S T E E R S DCI E O N DBRAR E R A

Verkehrswesen.

die Versendung telegraphischer - i des -tuneren deutschen E

Flir n der Gebühren-

Vom 1. Iuli an sind im Flugpostverkehr mit der Schweiz auch dringende Pakete zugelassen, die nit mehr als 5 kg wiegen und in keiner Ausdehnung 60 em überschreiten dürjen. Für diese Sendungen sind zu entrichten : 1. Dieselben Gebühren. wie für andere dringende Pakete nah der Schweiz, 2. ein Flugzuschlag von 25 Æ# für jedes angefangene Kilogramm. Schlußzeit beim Post- amt Berlin 0.1 für zollamtlich bereits geprüfte Pakete 312 Bor- mittags, für noch zu prüfende 9 Abends vorher.

Handel und Gewerbe.

Zum Zeichen der Trauer um den ermordeten Reichsminister Dr. Walther Rathenau bleibt die Börse am Dienstag, den 27. d. M., für jeden Verkehr ges{lossen. ;

Fn der ordentlichen Generalversammlung der Allgemeinen Elektricitäts-Gesellschaft war laut Meldung des „W. T. B.“ eine Erhöhung des Grundkapitals um bis 250 Millionen Mark mit der Maßgabe beschlossen, daß Aufsichtsrat und Vorstand bis zum 31. Dezember d. J. Zeitpunkt und _ jedesmaligen Betrag der Ausgabe festzuseßen haben. Jeßt sollen zur Verstärkung der Betriebs mittel. zunähst 175 Millionen Mark junger Stammaktien mit Dis videndenberehtigung vom 1. Juli d. J. ausgegeben und von dem Bankenkonsortium der Gesellschast mit der Verpflihtung übernommen werden, den ganzen Betrag den alten Stammaktionären im Ver- bältnis von 2:1 zutn Kurs von 299 vH anzubieten.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deuts&e Elektrolytkupfernotiz {stellte fi laut Berliner Meldu des „W. T. B.“ am 26. Juni anf 11108 4 (am 24. Juni au 10 499 4) für 100 kg.

Berichte von auswärtigen Wertyaptiermärkten.

Köln, 2. Juni. (W. T. B.) (Amtliche Devisenkurse.) Holland 13 338,30 G., 13 371,70 B., Frankrei 2903,86 G., 2919,15 B., Belgien 2769,00 G., 2776,00 B, Amerika 350,80 G., 351,70 B. Enaland 1533,56 G, 1537,65 B., Schweiz 6611,70 G., 6628,30 B.e talien 1612,95 G., 1617,05 B., Dänemark 7365,75 G.,, 7384,75 B., Norwegen 5627,95 G., 5642,05 B, Schweden 8913,80 G., 8936,20 B., Spanien 333,30. G., 9346,70 B., Prag 659,15 G., 660,85 B., Budapest 34,95 G., 35,09 B.,, Wien 1,78 G., 1,83 B.

Hamburg, 26. Juni. (W. T. B.) (Börjenschlußkurse.) Deutsch-Australische Dampfschiff - Gesellschaft 477,00 bis 487,00 bez. Hamburger Paketfahrt 395,00 bis 402,00 bez. Hambuürge-Südamerika 705,00 bis 722,00 bez., Norddeutscher Lloyd 295,00 bis 298,00 bez., Vereinigte Elbeschiffahrt 690,00 bis 697,00 bez. Schchantungbahn bez, Brasilianishe Bank 1225,00 bis 1275,00 bez., Corimerz- und Privat - Bank 294,00 bis 297,00 bez.,, Vereins bank 284,00 bis 286,00 bez., Allen - Portland - Zement 1480,00 bis ‘1500,00 bes, Anglo - Continental 1625,00 bis 1653,00 bez., Asbest Calinon 439,00 bis 452,00 bez., Dynamit Nobel 615,00 bez, Gerbstoff Nenner 1300,00 “bez., Norddeutsche Jutespinneret —— G., —— B, Merck Guano 875,00 bez, Harburg - Wiener Gummi —,— bez,, Kaoko —,— bez, Sloman Salpeter —,— G, —— B. Neuguinea —,— bez, Otabi-Minen-Aktien —,— béz. Still.

Leipzig, 26. Juni. (W. T. B.) Sächsishe Rente 63,10, S 9/6 Leivziger Stadtanleihe 100,50, Allgemeine Deutsche Ctedit- anstalt 227,60; Bank für Grundbesitz 290,00, Chemnißer Banks verein 290,00, Ludwig Hupfeld 550,00, Piano Zimmerntann 720,00, Leipziger Bauntwollspinnerei 825,00, Sächs. Emaillier- u, Stanz- werke vorm. Gebr. Gnüchtel 370,00, Stöhr u. Co. 1610,00, Thür. Wollgarnspinnerei 1000,00, Sächs. Wollgf. vorm. Tittel u. Krüger 1100,00, Tränkner u. Würker 750,00, Zimmermann-Werke 339,00, Gerinania 510,00, Peniger Maschinenfabrik 280,00, Leipziger Werk= zeug Pittler u. Co. 870,00, Wotan-Werke 889,00, Leipz, Kammgaärn=- spinnerei 820,00, Hugo Schneider 655,00, Wurzner Kunstmlthl. vorm. Krietsch 475,00, Hall. Zucker - Fabrik 905,00, Mittweidaer Krazen —,—, Friy Schulz iun. 970,00, Niebeck u. Go. 480,00, E Gas 310,00, Halleshe Pfännerschaft 290,00. Ziém-

est.

Frankfurt a. M, - 26. Juni. _(W. L, B.) Bellerr. Kredit 79,50, Badische Anilin 718,00, heu. Griesheim 728,00, Höchster Farbwerke 625,00, Holzverkohlungs - Industrie Konstanz 610,00, Deutsche Gold- und Silbersheideanstalt 935,00, Adlerwerke Kleyer 420,00, Hilpert Armaturen 380 ex., Pokorny u. Wittekind 560,00, Aschaffenburg Zellstoff 695,00, Phil. Holztiänn 490,00, Mah u. Freytag 9530,00, Lothringer Zement —— Zudletfäbrik Waghäusel 821,00, 3 °/% Mexikanische Silberänleiße —,—.

Danzig, 26. Juni. (W. V. B.) Noten: Amerikanische 348,65 G., 349,33 B., Polnische. 7,61 G., 7,64 B. Lele- graphische Auszahlungen: London 1528,45 G., 1531,55 B., Holland 13 236,65 G.,, 13 363,35 B.,- Paris 2927,05 G., 2935,99 B., Pöosen 7,66 G., 7,69 B., Warschau 7,66 B, 7,69. B, Polen —— G. B., Danziger Privatbank —,— G. rag, 26. Juni. (W. T. B.) Notiérunáèn der Devisen- zentrale (Durchschnittskurse): Amsterdam 2003,00, Berlin 14,80, Stock- holm 1335,00, Christiania 860,00, Kopenhagen 1112,50, Zürich 990,00, London 230,00, New York 52,40, Wien 0,272, Mark- noten 14,80, Polnische Noten 1,143.

London, 26. Juni. (W. L. B.) Devisenkurse. Paris 92,732, Resgien 55,474, Schweiz 23,30, Holland 11,50, New York 439,25, Spanien 28,36, Stalien —,—, Deuts{länd 15,07, Wien 79 500, Bukarest 690,00.

Paris, 26, Juni. (W. T. B.) Devisenkurse. Deutschland 3,45, Amerika 1206,00, Belgien 95,40, England 52,864, Holland 460,50, Stalien 55,40, Schweiz 228,00, Spanien 186,00.

Am terdam, 26. Juni. (W. T. B.) 9 9% Niederländische Staatsanleihe von 1918 87/, 3 % Niederländische - Staats- anleihe 59%, 3 %/% Deutsche teih8anlethe Januar:- Juli - Coupon —, - Königli® Niederländ. Petroleum 458,50, Holland - Amerikas- Linie -106,50, ifon, Topeka & Santa 106,00 Rock Island

—, Southern Pacific 961/,, Southern Nailway 25,90, Union Lg 1 A Anaconda 107, United Státes Steel Corp. 103,50. Gedrüdt. /

Amsterdam, 26, Juni. (W. T. B.) Devisenkuxse. London 11,492, Berlin e Paris 21,874, Schweiz 49,60, Wien 0,0145 Kopenhagen 55,55, Stoholm 66,90, Christiania 42,25, New Yo 2695/4, Brüssel 20,85, Madrid 40,524, Italien 12,00. j

Züri, 26, Juni. (W. “T. B.) Devisenkurse. Berlin 1,49, Wien 0,03, ‘Prag 10,00,‘ Holland 201,75, New Yotk 929g, London 23,20, Paris 44,10, Italien 24,35, Brüssel 42,30, Kopen- hagen 111,50, Stockholin 134,50, N (pas 86,00, Madrid 81,50

—,— ,

,

i

Buenos Airés 187,50, Budapest 0,534, Bukarest —,—, Agratn 170,00, V atn t Ga R E

oHéenbäagen, h n a y A London Do70, New York 473,50, Hamburg B P 39.35, - Antwerpen 37/60, Züri 89,50, Amsterdam 180,50, Stockholm 120,30, Christiania 76,25 „Helsingfors 10,55 R Stockholm, 26. Ziti. (W. T. B.)

§, Paris 33,10, B

17,24, Berlin 1,1 74,20, Amsterdam 150,00, Kopenhagen 83, Christiania ‘W. |

ia

Washington 393,50, fors 8,75, Prag 7,65, DiDO, Sit U n A da S L, Kopenhagen 13100, Prag U

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