1900 / 159 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 06 Jul 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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Ernte im während E LE

Mittel übersteigende , ftellenweise

wichtigsten Getreideart Finlands T oda: ax A gg

worden, während über Hafer wie ton Âdóce und T A G

Lin wegen der späten Aussaat in

dem GouverneursberiŸYt sich noch n agen Ließ, Aus Wasa-Län sind a erft e

kannt, die theilweise auch noch [okale aufweisen. Doch für diese Gegenden die On ten für den Roggen, wie die Frühjahrs- faaten im geiueinen aünstig zu sein, und das Gleiche gilt im Durchschnitt auch für 3 Bez von Nyland nach Berichten der Kronvögte an den Lnsgouverneur.

eite d Ab s Gesundheit8wesen Vers n un sperruug

Rumänten.

Die lte Megieenng aus Anlaß der Pestgefahr

olgende Bestîmmungen getroffen: : s 1) Für Léiinersenit werden erklärt folgende Gegenden: Britischs Indien, Belutchistan, Afghanistan, die türkish-persische Grenze, die ganze arabische Küfîte, ypten (die Küste des Rothen Meeres, 9lexandrien, der Suez-Kanal und Port-Said), Smyrna und Trapezunt.

B Herkünfte aus Indien, Belutchistan und Afghaniftan unter- liegen Æ E cs G Ba a meg Jeder andere rumänisch? Seehafen r folhe nfte gesperrt. i

3) E DeE U Ma Gegenden is} die Einfuhr nach- teGender enstände verboten :

y a. ebeatdte Wäsche, gebrauchte Kleider und gebrauhtes Bettzeug ;

þ. Lumpen und Hadern, einshließlich der mittels hydraulischer Kraft in Ballen gepreßten und als Waare beförderten Lumpen;

c. gebraudhte Säde, gebrauhte Teppiche und Stickereten ;

d. grüne Fellé, ungegerbte Häute, frishe Häute ;

e. frische Thierabfälle, wie Knochen, Klauen, Hufe, Blasen, rohe, richt geïalzene oder niht getrocknete Därme, Haare, rohe Wolle;

f. Menschenhaar.

4) Herkünfte von der türkisck{-persishen Grenze, von der arabischen Hte, von Egypten, Trapezunt und Smyrna unterliegen in Sulina einex zehntägigen Quarantäne. Jeder andere rumänische Seehafen is für solche Herkünfte gesperrt. Aus diesen Orte schaften if außer den unter 3 aufgeführten Gegenständen auch die Einfuhr von Früchten, Gemüse. Konserven, Pelzwerk, Baumwolle und Tauwerk verboten. (Vergl. auch „R.-Anz.®* Nr. 151 vom

27, Juni d. I.)

Verkehrs-Anftalten.

Laut Telezramm aus Köln (Rhein) hat die zweite englishe Post über Ostende vom 5. Juli in Köln den Anschluß an Zug 31 nah Berlin über Hildesheim, wegen

ugverspätung in Belgien infolge einer Beschädigung der remse, nicht erreicht.

Bremen, 5. Juli. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Dampfer „Kaiserin Maria Theresia* 4. Juli v. Cherbourg n. New York und „Oldenburg“ v. Singapore n. Bremen abgeg. „Barbarofsa 4 Juli v. Bremen, „Trave“ v. Southampton und „Kaiser Wil- belm IL.* v. Genua in New York angek. „Mainz“ 4. Juli v. Santos p. Bremen, „Prinz-Regent Luitpold“ v. Neapel n. Australien und „Pfalz“ y. Buenos Aires n. Bremen abgeg. „Märk“, n. d. La Plata best., 4. A in Funchal angekommen. ;

6 Juni. (W. T. B.) Dampfer „Stolberg“ 4 Juli Reise v. Antwerpea n. Oporto fortges. „Trier“, von Brasilien kommend, 5 Juli Dover pa'siert. „Ems“ 5. Juli v. Genua über Neapel und Gibraltar n. New Vork und „Freiburg“ v. Hongkong abgeg. „Bayern“, p. Ostasien, 5. Juli in Shanghai, „Stuttgart“, n. Ost-Asizn best., 3, Juli in Nagasaki, „Bonn“ y. d. La Plata 5. Juli a. d Wefer und „Werra® v. New York in Neapel angek. „Rhein“ 5. Juli v. Baltimore n. Bremen abgeganaen. L:

Hamburg, 6. Juli. (W. T. B.) Hamburg-Amerika- Linie. Dampfer „Deutschland“, v. Hamburg über Cherbourg und Plymouth n. New York, und „Fürst Bismarck*, v. New York n. Hamburo, 6. Juli Dover passiert, „Kaiser Friedrich“ 5. Juli y. Pew Vork über Plymouth u. Cherbourg n. Hamburg abgeg. „Pennsylvania“ 5. Jali, „Nubia* 3. Juli und „Christiania“ 5 Juli in New York, „Patricia" 6. Juli a. d, Elbe bei Bruns- hausen angek. „Georgia", v, New York über Neapel n. Genua, 5, Juli v. Oporto abgea. „Valencia“, v. Hamburg n. Westindien, 5, Juli in Havre angek. „Bengalia“, v. Baltimore n Hamburz, 5, Juli v. Gra-esend und „Arxagonia“ v. Philadelphia n. Antwerpen abgeg. „Bosnia“ 6. Juli Doyezr passiert. „Sarnia“ 6. Juli v. Perim n. Suez abgegangen. E

Yokohama, 5. Juli. (Meldung des „Reuter’schen Bureaus".) Die Eisenbahn von der koreanisheu Hauptstadt Söul nach Chemulpo it jeßt fertiggestellt. Heute gehen die ersten Züge ab. s

Lüdemann's Post- und Telegraphene-Taschenlex ikon für Comptoir und Haus. Alphabetishe Post- und Teer ian, ordnung und vollständiges Tariflexikon für das JIn- und Ausland. Gin NaGschlagebuh für Jetermann, ir.s8besondere für Verkehrsbeamte, Behörden, Kaufleute, Fabrikanten, Rehtsanwälte, Gewerbetreibende 2c. Dritte vermehrte und verbesserte Autlage. Nach amtlichen Unter- lagen aus den neuesten Postdienstvorschriften bearbeitet von M. Weigel, Postkassierer. Verlag von Friedri Ludhardt in Leipzig. Pr. 1

welche in den leßten im Post. vud Telegraphenwesen ein-

rt worden sind, von dem Hage er für die vorliegende neue

e einer gründlichen mee g untzrzogen worden. hand- lie, gefällig ausgestattete Büchlein enthält im ecften Theil, nach alphabetish (ordneten Stichwörtern aufgeführt, alles Wissenswerthe aus dec neuesten Postordnung, der Telegraphenordnung, den Poit- esegen, der Fernsprech-Gebührenordnung, dem Welt-Postvertrag 2. E übersihtlicher, knapper ellung Im zweiten Theil, dem Tarif- Lexikon, find bei. N einzelnen der ebenfalls Lexifalisch geordneten Länder die Tarife für die vershiedenen Versendungsgegenstände hinter einander mitgetheilt. Das Buch bietet fomit über die Tarif- bestimmungen, die Zulässigkeit, die besonderen Vorschriften für einen beliebigen Versendungsgegenstand und viele ähnlihe Fragen bequeme und s{chnelle Auskunft.

Theater und Musik.

Theater des Westens. A

Die niht in der Operette „Rhodope*“ beschäftigten Mitglieder des Ferenczy-Ensembles brahten am Mittwoch Abend die Zeller "sche Operette „Der Bogelhänbler ret zufriedenstellend zur Darstel- lung. Die Titelpartie sang Herr Heller mit wohlklingender Stimme und entwidckelte im Sviel ein bemerkenswerthes Temperament; ret gut bewährte sich auch Fräulein Wildner als e Brief-Chriftl“, Die Damen Delma und Albes, die Herren Anders, Albes und Schüß trugen das Jhrige zum Gelingen der von Hecru Lehner musikalisch exakt ge- leiteten Avfführung bei.

Le Rg T Aer,

Die bereits bet threr ersten Aufführung im Theater des Westens, am 23. v. M., an dieter Stelle eingehend besycochene zierliche Operette „Rhodope“ von Hugo Felix hielt gestern im Lessing-Theater ihren Einzug. Ihre melodienrethe Musik s{chmeticelte sih au hier bald in die Gunît des zablreich erschienenen Publikums ein, und die abgerundete, trefflih in Scene geseßte und von Herrn Kapellmeister Goldmann sicher geleitete Vorstellung fand den gleihen Erfolg, den sie auf der Charlottenburger Bühne zu verzeichnen hatte. Sämmtliche Mitwirkenden gewannen durch die flotte Wiedergabe der hon früber von ihnen gespielten Rollen die Anerkennung der Zubörerschaft. Namentiih wurden die Herren Sondermann, Schulz, Ander und Kunstadt, sowie die Darstellerin der Rhodope, Miß Halton, dur lebhaften Applans ausgezeichnet, welher die beiden leßtgenannten zu mehrfahen Wiederholungen veranlaßte. Der \chnell beltebt ge- wordenen Sängerin wurden auh reie Blumenspenden zu theil.

Im Theater des Westens gelangt morgen als Vorstellung zu halben Preisen Planquette's Operette „Die Glocken von Corneville“ zur Aufführung. Die Hauptrollen sind mit den Damen Delma und Wildner, den Herren Ander, Schütz, Heller und Litt beseßt. Am Sonntag wird Nachmittags „Die Geisha" in der bekannten Beseßung aufgeführt.

Mannigfaltiges.

Berlin, den 6. Juli 1900.

An abgeshlossenen Versuhen und Neueinführungen bei der Berliner Feuerwehr haben nzch dem kürzlih erschienenen Verroaltungsberiht für 1899/1900 (vgl. Nr. 158 d. Bl.) die Ver- suche mit den Zellenverdampfern für Dampfsprißen érfreulihe Fort- schritte gemacht und sind infofern als abgeshlossen zu betrahten, als die Möglichkeit und der Vortheil ihrer Anwendung bei altem Kesselmaterial außer Zweifel steht. Die Versuche mit Ravwschußtühern haben bazu geführt, daß dieselben als persönliche Ausrüstung für Offiziere und Mannschaften vorräthig gehalten werden. Die Versuche mit Theaterdekorationen aus Asbest, welche im Lessing - Theater in großem Umfange vor- genommen worden sind, wurden vorläufig eingestellt, weil es nicht möglih war, ohne besondere Hinterklebungen die Dekorationen voll- kommen lihtondurhlässiz zu erhalten; dagegen haben si{ch Versuche mit Probestücken von Leinewand zu Dekorationszwecken, welche mit einer Art Wasserglas imprägniert, mit Asbestfarbe bestrichen und mit Asbestpappe hinterklebt wurden, nach fast zweijähriger Prüfung gut bewährt. Die mit dem „Pneumatophor“ und dem Maier’|chen Athmungsapparai gemachten Versuche führtea zu einer verbesserten Konstruktion der Athmungsapparate, die auf BVorhaltung der Atbemluft in Form von reinem Sauerstoff basieren. Das Wesentliche di-sec von dem Brand - Direktor Giersberg angegebenen Verbesserungen besteht tin der Einführung der Nasenathmung ohne Nasenklemmung. Die Leistungen des Apparats sind bernerkenöwerth, und die Resultate haben zur Aus- rüstang aller Züge der Feuerwebr mit demselben geführt. Gin für das Geschäfts, und wirthschaftlihe Leben der Großstadt sehr wichtiges Moment ist, daß bei cinem Brande auf einer Pferde- baknstrecke der Betrieb nah Einleitung des ersten Angriffs un- ehindert weitergeführt werden kann. Zu diesem Zweck haben die Straßeabahngesellschaften auf den Feuerwachen eine große Anzahl Schienenshlauhbrücken niederaclegt, die im gegebenen Falle zur Verwendung kommen. Von ganz befonderem wirthschaft-

Tenderzwecken zu benußen, gestaltet. Es wird dadur erreiht, daß man ohne viel ‘Schwierigkeit und mit geringen Kosten bei Vor- handensein von genügend viel Dampfsprißen alle Züge Berlins gleihmäßig ausrüsten und besegen fann. Man wird deshalb in absehbarer Zeit Reserve-Dampfsprigen überhaupt nicht mehr fennen und {hon mit dem laufenden Rechnungsjahr den Stand gewinnen, daß an Stelle von fünf Dampfspriyen- zügen deren zwölf in Dienst stehen. Von schwebenden Versuchen

find diejenigen mit Oberflurhybranten zu erwähnen; es find fünf dieser Hydrautea nach dem Syjïem dec Berliner Feuerwchr, Patent

l L A Mita Slomdenigen,

lien Vortheil hat sch der Beriuh, die Personenwagen zu

edit, zur Aufstellung gekommen, die fh dem t Ntnden Wiater T si

fanden, und es stehen sonach Hindernisse technischer Art ber Einführung e mehr entgegen. Ma N Mt eine Anzahl uber : abrik-Etablifsements lediglih zu A imes folhe Hydranten

m Anschluß an die städtishe Wasserleitung angelegt. Ferner wird auf der p Me in der Lindenstraße ein arat erprobt, durch welchen, falls sh die Hoffnuagen, die zur Zeit an dentelben geknüpft werden, erfüllen, die SHYornsteinbrandgesahrx als beseitigt gelten könnte.

Curhaven, 5. Juli. (W. T. B.) Seine Majestät der Kaiser tcaf heute Vormittag gegen 11 Uhr an Bord des Dampfers „Deutschland“ ein und wurde von den Vertretern der „Hamburg-Amerika-Linie* und den vielen hundert Passagieren, darunter der Admiral Hollmann, jubelnd begrüßt. Seine Majestät hatte bereits vorher vom „Sleipner“ aus den Dampfer eingehend bes ee Von den Forts donnerten Salutsbüsse, als Seine

ajestät der Kaiser, in der Uniform des Yachtklubs, unter den „Hurrah“-Rufen der Schiffsgeselshaft mit Begleitung das Schiff betrat, geführt von dem Kapitän des Dampfers „Deutschland“ Albers und den Herren Ttietgens und Ballin, Seiae Majestät der Kaiser besichtigte das SchGifff in allen Theilen und spra wiederholt Seine Anerkennung aus. Nach der Os nahm Seine Matestät einen Imbiß in der Kapitäns- kajüte ein und verließ hierauf unter den Hurcahrufen der Menge das

Schiff

Graslig (Böhmen), 5. Juli. (W. T. B.) eit gestern Nachmittag wurde hier eine Reihe von Erdstößen wabrgenommen, deren Heftigkeit gegea Morgen zunahm. Der leßte Stoß wurde heute früh 84 Uhr verspürt.

Budapest, 5. Juli. (W. T. B.) Beim Ackérbau-Ministerium trafen aus drei Komitaten Berichte über die Wirkung der tropischen Hitze ein, welche an den Spätsaaten 20 bis 40 9% Schaden an- richtete. In Groß-Beckskerek (Süd-Ungarn) wurden bei 340 Róéaumur 7 Personen vom Sonnenstich betcoffen.

New York, 5. Juki. (W. T. B.) Nach einer Meldung des „Reuter'shen Bureaus* i} eia Theil der Werke der Standard Oil Company in Bayonne (New Jersey) niedergebrannt, 17 Tanks mit je 30000 Barrels Oel sind explodiert. Funfzig Schiffe wurden durch Shlepper aus den Docks gezogen. Baum- \stämme und Klöge sind in einem Halbkreise im Wasser ausgele,t wordea, damit das brennende Oel sich nicht auf dem Wasser weiter- verbreiten und die Sciffe zerstören kann, Der Schaden der Standard- Oel-Fabrik wird auf 25 Millionen Dollars geschäßt.

Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.

Berlin, 6. Juli. (W. T. B.) Der deutsche Konsul in Tientsin meldet unter dem 1. Juli über Tschifu: Ein soeben hier eingetroffenes, vom 20. Juni datiertes authentishes Schreiben des britishen Gesandten in Peking Sir Claude Macdonald an den hiesigen britishen Konsul bestätigt, daß der deutshe Gesandte Freiherr von Ketteler am 20. Juni. auf dem Wege zum rig eg vis von chine- sishen Soldaten erschossen und sein Begleiter, der Dol- metscher Cordes, gefährlich verwundet worden is. Nach der Annahme des britishen Gesandten ist Freiherr von Ketteler auf der Stelle todt gewesen, doch is sein Leichnam nit gefunden worden. Sir Claude Macdonald befürchtete einen sofortigen Angriff auf die britishe Gesandtschaft. :

Bremen, 6. Juli. (W. T. B.) Die „Weserzeitung“ veröffentlicht folgendes Telegramm der Firma Melchers u. Co. in Shanghai vom 6. Juli Abends: Wir haben Grund zu glauben, daß alle Fremden in Peking umgebracht sind. Die Rebellión im Norden von China breitet sich aus. Die Fremden in Tientsin werden die Stadt ver- lassen müssen, da neue chinesishe Angriffe erwartet werden. Die Unruhen in Shantung nehmen zu. Wir sehen jedo noch keinen Anlaß zu Besorgnissen für das Yangtse Gevict und Shanghai , da die Vize-Könige von Wutschang und Nanking die Befehle der gegenwärtigen Machthaber in Peking nicht anerkennen. Auf alle Fälle ist die Lage der Dinge jedoh sehr ernst. ; j

London, 6. Juli. (W. T. B.) Nach einem heute hier eingetroffenen Telegramm aus Shanghai haben sih, zuver: lässigen Jnformationen zufolge, sämmtliche Prinzen des Kaiserlihen Hauses den Boxern angeschlossen. |

Paris, 6. Juli. (W. T. B.) Das Muünisterium d Auswärtigen giebt bekannt, daß der französische Konsul

rançois mit allen Franzosen, die sich in Yünnan b- Ddr wohlbehalten in La okai angekommen ift.

(Fortseßung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Veilage.)

vom 6. Juli 1900, Nügenwalder- Vormittags. münde. . . Neufahrwasser Memel

759,5 |S bedeckt 760,7 |[SSW 3|bedeckt 760,9 |[SSW 4l|bedeckt

Wind-

Wee, Wetter.

riGtung |

Münster (Weftf). . Hannover , . Berlin. . Chemnig .. Breélau. . . l Frankfurt (Main) Karlsruhe . . München ..

Name der Beobachtungs- station

beau reéduUj, in Celsius.

2.09 u. Meeres- Temperatur

won

| Barometerft.

dedeckt heiter halb bed. balb bed. bededckt Regen halb bed. Reaen halb bed. bedeckt Regen bededckt bededt öededckt

Do

Stornoway . Blacksod. Shields . Scilly. » - JFzle d’Aix . Dari Bliisingen . .

E

hriftiansund Sfudednaes . Sfagzn Kopenhagen . Kärlstad. Stodholn .

.

S

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i s

Eine Depression liegt fast über ganz Europa; der niedrigste Luftdruck herrsht auf dem Gebiet von der

757,5 |W 1/bebdedt

759,2 [Windstille |bedeckt

759,6 |[SSW

7629 |[SSW 2sbeiter SS eiter

762,4 [SW 4|woltig (Miß Mary Halton, als Gast.)

760,7 |[SW 4

7626 |[SW 5

764,4 |[SW 2

bedeckt —— (a0 bed. 7,

igmund Lautenburg. Anfang

Deutsche Seewarte. }

bededt woïfig

balb bed. bédeckt wolkig

bi vf DO DO US bO O M i Cf DO H H S Pck —I ODOUINODNMNPOANITEIIL

Wisby ... Haparanda . Borkum Keitum .…. amburg . winemünde

|

Do dn —— N N N 00

unter Leitung

Theater des Westens. Ensemble - Gastspiel

Theater.

Oberförster Eberhard von

des Direktors Fererczy, Sonn- Dannenberg a. Elbe).

abend: Volksthümliche Vorstellung zu halben Vreisen: | Verehelicht: Hr. Oscar von Sydow mit Fr Die Glocken von Corneville.

Sonntag Nachmittags: Zu halben Preisen: Die Heurg mit Frl. Elisabeth von Selib! Geisha. Abends 7F Uhr: Der Vogelhändler. (Starrwitz).

Lessing-Theater. Ensemble-Gasispiel unter

2\betedt Leitung des Direktors J. Ferenczy. Sonnabend: i i; J j * | Gestorben: Hr. Major a. D. Victor von Hein Rhodove. Operette in 2 Akten von Hugo Felix burg (Hannover): Hr. Oberstleut: a D. Albris

Sonntag und folgende Tage: Rhodope.

deckt Residenz-Theater. Direktion : Sigmund Lauten- Y j Y burg. Sonnabend: Die Dame von Maxim. (La Bothmer Tochter Else (Hildesheim) dame de chez Maxim.) Schwank in 3 Aften á

 deau. Ueberseßt und bearbeitet Nordsee bis Nordrußland, der höchste füdwestlich | bon Georges Fey vou Irland. In Dalischland ist das Wetter trübe | 20 Benno Jacobson. In Scene geseyt von

uyd bei mäßigem Südwestwinde meist wärmer.

S 74 Ubr. Wenig Aenderung wahrscheinlich. Maxim.

orntag und folgende Tage: Dié Dame von

ck- ——————————— —_—

Anfang 74 Uhr. | Edith von Kleist (Dubberow). Hr. Frig v

Geboren: Ein Sohn: Hru. Oberleut. Frhm von Rosen (Frankfurt a. M.). Eine Tochte! Hrn. Hauptmann Giesbert von Klißing (Marie werder). Hrn. Oberleut. Shwerk (Jauer).

Biedermann (Berlin). Verw, Fr. Gene

Breslau). Frl. Auguste vom Berg"- (Ottendorf y E rn, Dherst D, Fh

Verantwortlicher Redakteur: Direktor Siemenroth in Berlin.

Verlag der Expedition (I. V, : Heidrich) in Berli

So | Drud der Norddeutshen Buchdruckerei und Verla

Familien-Nachrichten,

Verlobt: Frl. Annaliese von Buhka mit Hrn, Groote (Berlin—

Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Acht Beilagen (einschließlich Börsen-Beilage).

Alice von Gottberg, geb. Miß Codringt

¿ 159.

E | Erste Beilage S N zum Deulschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Freitag, den 6. Juli

i : 1900.

Amlliches. Deutsches Reich.

Geseg, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 30. Juni 1900.

Wir W ilhelm, ‘von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser

König von Preußen 2c. E

verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmun des Bundesraths und des Reichstages, was folgt d j y : : Artikel 1. I. Hinter § 19 der L i wird eingeschaltet : S 19a.

Jn dem Bescheide kann dem Unternehmer auf seine Gefahr, unbeschadet des Rekursverfahrens (8 20), E züglihe Ausführung der baulichen Anlagen gestattet werden, wenn er dies vor Schluß der Erörterung beantragt. Die Gestattung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig ge- macht werden. 2

D Oinler S 21 ber iei wird eingeschaltet :

S 21a.

Die Sachverständigen (8 21 Ziffer 1) haben über die Thatsachen, welhe durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß kommen, Vershwiegenheit zu beobahten und sih der Nach- ahmung der von Dem Unternehmer geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrihtungen und Be- e, so lange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten.

: Artikel 2. raff [. Der § 23 Abs. 2 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung :

Der Landesgeseßgebung bleibt vorbehalten, die fernere Benußung bestehender und die Anlage neuer Privat- shlächtereien in solchen Orten, für welche öffentliche Schlacht- häuser in genügendem Umfange vorhanden find oder errichtet werden, zu untersagen.

_11. Der § 23 Abs. 3 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: | i

Soweit durch landesrehtlihe Vorschriften Bestimmungen getroffen werden, wonach gewisse Anlagen oder gewisse Arten, von Anlagen in einzelnen Ortstheilen - garnicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zugelassen sind, fin den diese Bestimmungen auch auf Anlagen der im 8 16 er- wähnten Art Anwendung.

s I Avlilel 3. L. Im § 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung werden nach den Worten „Geschäft eines Pfandleihers“ im ersten Sate die Worte: „Pfandvermittlers, Gesindevermiethers oder Stellen- vermittlers“ und nach den Worten „die Erlaubniß“ im dritten Sage die Worte: „zum Betriebe des Pfandleihgewerbes“ ein- geschaltet. j

IT. Jm ersten Satze des 8 35 Abs. 3 der Gewerbeord- nung werden nach den Worten „schriftlichen Aufsäße“ die Worte: „von der gewerbsmäßigen Auskunftertheilung über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten“ ein- geschaltet und die Worte: „von dem Geschäft eines Gesinde- vermiethers und eines Stellenvermittlers“ gestrichen.

ITT. An Stelle des § 38 Abs. 1 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen : /

Die Zentralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäfts- betrieb der Pfandleiher, Pfandvermittler, Gesindevermiether, Stellenvermittler und Auktionatoren, soweit darüber die Landesgéseze niht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen. i

__ Die in dieser Beziehung hinsihtlich der Pfandleiher bestehenden landesgeseßlihen Bestimmungen finden auf den im S 34 Abs. 2 bezeichneten Geschäftsbetrieb Anwendung. So- weit cs nh um diesen Geschäftsbetrieb handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Darlehens, der Unterschied zwishen dem Kaufpreis und dem verabredeten Rückkaufpreis als bedungene Vergütung für das Darlehen und die Uebergabe der Sache als Verpfändung derselben für das Darlehen.

Hinsichtlich der Gesindevermiether und Stellenvermittler sind die Zentralbehörden insbesondere befugt, die Ausübung des Gewerbes im Umherziehen sowie die gleichzeitige Aus- übung j des Gast- und Schankwirthschaftsgewerbes zu be- shränken oder zu untersagen.

IV. Im ersten Saye des § 53 Abs. 3 der Gewerbe- ordnung werden nach den Worten „begonnen haben“ die Worte: „sowie Pfandvermittlern, Gesindevermiethern und Stellenvermittlern, welche vor dem 1. Oktober 1900 den Ge- werbebetrieb begonnen haben,“ eingeschaltet.

V. Hinter 8 75 der A UESAndA wird eingeschaltet :

j ü I (0A.

_ Die Gesindevermiether und Stellenvermittler sind ver- pflichtet, das Verzeichniß der von ihnen für ihre gewerb- lichen Leistungen aufgestellten Taxen der Ortspolizeibehörde einzureichen und in ihren Geschäftsräumen an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Diese Taxen dürfen zwar jederzeit abgeändert werden, bleiben aber fo lange in Kraft, bis die Abänderung der Polizeibehörde angezeigt und das abgeänderte Verzeichniß in den Geschäftsräumen an- geschlagen ift.

Die Gesindevermiether und Stellenvermitiler sind ferner verpflichtei, dem Stellesuhenden vor Abschluß des Ver- mittelungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen. | j

Artikel 4.

___Im § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird nah dem Worte „Auktionatoren“ eingefügt: “Bücdetreoisoren.®. i Ï Artikel 5. Hinter § 41a wird eingeschaltet : 8 41 b. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der bethei-

mehrere örtlich zusammenhängende Gemeinden durch die höhere Verwaltungsbehörde vorgeschrieben werden, daß an Sonn- und Festtagen in beitimmten Gewerben, deren voll- ständige oder theilweise Ausübung zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlih ist, ein Betrieb nur insoweit stattfinden darf, als Ausnahmen von den im 8 105 þ Abs. 1 getroffenen Bestimmungen zugelassen sind.

Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, welhe Gewerbetreibende als betheiligt anzusehen sind und in welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Gewerbetreibenden festzustellen ist.

e Ale 6: __ Der Ziffer 9 des § 56 Abs. 2 der Gewerbeordnung werden die Worte: „sowie Bruchbänder“ hinzugefügt. : : Artikel 7. L S 105e der Gewerbeordnung wird als Abs. 2 ein- gefügt:

_ Der Bundesrath trifft über die Voraussezungen und Bedingungen der Zulassung von Ausnahmen nähere Be- stimmungen; diejelben sind dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme mitzutheilen.

N Artikel 8. | L. Hinter § 114 der Pian: wird eingeschaltet :

L Me J 11404.

__ Für bestimmte Gewerbe fann der Bundesrath Lohn- bücher oder Arbeitszettel vorshreiben. Jn diese sind von dem Arbeitgeber oder dem dazu Bevollmächtigten einzutragen:

1) Art und Umfang der übertragenen Arbeit, bei

__ Accordarbeit die Stückzahl ;

2) die Lohnsäge;

3) die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den übertragenen Arbeiten.

__ Der Bundesrath kann bestimmen, daß in die Lohn- bücher oder Arbeitszettel auch die Bedingungen für die Ge- währung von Kost und Wohnung einzutragen sind, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder Theil des Lohnes gewährt werden sollen. :

__ Auf die Eintragungen finden die Vorschriften des 8 111 Abs. 2 bis 4 entsprehende Anwendung. |

Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Ar- beitgebec auf seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter nah Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragungen vor oder bei der Uebergabe der Arbeit kostenfrei auszuhändigen. ___ Die Lohnbücher sind mit einem Abdrucke der Be- stimmungen der S8 115 bis 119a Abs. 1 und des 8 119þ zu versehen. Jm übrigen wird die Einrichtung der Lohn- bücher durch den Reichskanzler bestimmt. i _ Auf die von dem Bundesrath getroffenen Anordnungen findet die Bestimmung im § 120e Abs. 4 Anwendung. __TI. Jm § 119b wird statt „S8 115 bis 119a* gesegt:

„S8 114a bis 119 a“. : A Artikel 9.

___Im § 120 Abs. 3 der Gewerbeordnung wird hinter den Worten „achtzehn Jahren“ eingefügt: „sowie für weibliche Handlungsgehilfen und -Lehrlinge unter achtzehn Jahren“. Artikel 10. A Hinter § 133a der Gewerbeordnung wird eingeschaltet : S 133AaA. ___ Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungs- frist bedungen, so muß sie für beide Theile gleih sein; sie darf nicht weniger als einen Monat betragen.

Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalender- monats zugelassen werden.

Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch in dem Falle Anwendung, wenn das Dienstverhältniß für bestimmte Zeit mit der Vereinbarung eingegangen wird, daß es in Er- mangelung einer vor dem Ablaufe der Vertragszeit erfolgten Kündigung als verlängert gelten soll.

___ Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig. / : S 133 ab.

Die Vorschriften des § 133aa finden keine Anwendung, wenn der Angestellte ein Gehalt von mindestens fünftausend Mark für das Jahr bezieht. i

__ Sie bleiben ferner äußer Anwendung, wenn der An- gestellte für eine außereuropäishe Niederlassung angenommen ist und nah dem Vertrage der Arbeitgeber für den Fall, daß cr das Dienstverhältniß kündigt, die Kosten der Rüc- reise des Angestellten zu tragen hat.

S 183 äac

Wird ein Angestellter nur zur vorübergehenden Aus- hilfe genommen, so finden die Vorschriften des Z 133 aa keine Anwendung, es sei denn, daß das Dienstverhältniß über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgeseßt wird, Die Kündigungsfrist muß jedoch auch in cinem solchen Falle für beide Theile gleich sein.

Artikel 11.

I. Jm § 134 der Gewerbeordnung wird als Abs. 3 ein- geschaltet:

Jn Fabriken, für welche besondere Bestimmungen auf Grund des § 114a Abs. 1 nicht erlassen sind, ist auf Kosten des Arbeitgebers für jeden minderjährigen Arbeiter ein Lohn- zahlungsbuch cinzurihten. Jn das Lohnzahlungsbuch ist bei jeder Lohnzahlung dèr Betrag des verdienten Lohnes einzu- tragen; es ist bei der Lohnzahlung dem Minderjährigen oder scinem geseßlichen Vertreter auszuhändigen und von dem Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung zurückzureichen. Auf dgs Lohnzahlungsbuch finden die Bestimmungen des 8 110 Saz 1 und des 111 Abs. 2 bis 4 Anwendung.

IT. Im S 134b Abj. 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung wird am Schlusse hinzugefügt: mit der Maßgabe, daß die regelmäßige Lohnzahlung nicht am Sonntage stattfinden darf. Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden.

Artikel 12. Zus v 8 136 Abs. 1 der Gewerbeordnung erhält folgenden Zujaß : Eiñe Vor- und Nachmittagspause braucht niht gewährt zu

N

ligten Gewerbetreibenden kann für cine Gemeinde oder

werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglih nicht länger

als aht Stunden beschäftigt werden, und die Dauer ihrer durch eine Pause niht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor- und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigt. Der leßte Absag d 8 ‘188A De G er leßte des § 138a der Gewerbeordnung erhäl folgende Fassung: G E Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welhe kein Haus- wesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule nit besuchen, bei den im § 105c Abs. 1 unter Ziffer 3 und 4 bezeihneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen Nachmittags nah fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb Uhr Abends hinaus, gestatten. Die Er- laubniß ist schriftlich zu ertheilen. Eine Abschrift derselben ist in den Fabrifräumen, in welchen die Arbeiterinnen be- shäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. Artikel 14.

I. Hinter § 139þ der Gewerbeordnung wird eingeschaltet :

TaVI. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen.

/ * 8 139€.

Jn offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben (Komtore) und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrohene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.

__ Jn Gemeinden, welhe nah der jeweilig lezten Volks- zählung mehr als zwanzigtausend Einwohner haben, muß die Nuhezeit in offenen Verkaufsstellen, in denen zwei oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, für diese mindestens elf Stunden betragen ; für kleinere Ortschaften kann diese Nuhezeit durch Ortsstatut vorge|hrieben werden.

Znnerhalb der Arbeiszeit muß den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens ein und eine halbe Stunde betragen.

i ' S 139 4.

Die Bestimmungen des § 139c finden keine Anwendung

l) auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waaren unverzüglih vorgenommen werden müssen,

2) für die Aufnahme der geseßlich vorgeschriebenen Jnventur sowie bei Neueinrihtungen und Umzügen,

3) außerdem an jährlih höchstens dreißig von der Orts- polizeibehörde allgemein oder für einzelne Geschäfts- zweige zu bestimmenden Tagen. s

S 139e.

__ Von neun Uhr Abends bis fünf Uhr Morgens müssen offene Verkaufsstellen für den geschäftlihen Verkehr ge- chlossen sein. Die beim Ladenshluß im Laden schon an- wesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

__ Ueber neun Uhr Abends dürfen Verkaufsstellen für den geshäftlihen Verkehr geöffnet sein :

l) für unvorhergesehene Nothfälle,

2) an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr Abends,

3) nah näherer Bestimmung der höheren Verwaltungs- behörde in Städten, welhe nah der jeweilig leßten Volkszählung weniger als zweitausend Einwohner haben, sowie in ländlihen Gemeinden, soférn in den- selben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf ein- zelne Tage der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages beschränkt.

Die Bestimmungen der 88 139c und 139d werden

durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

__ Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist das Feilbieten von Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßzen, Pläßen: oder an anderen bffentliden Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gemwerbebetriebe (Z 42b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetiriebe im Umherziehen (8 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung des § 55a Abs. 2 Saz 2 findet Anwendung.

S8 139f.

Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere ort- lih unmittelbar zusammenhängende Gemeinden durch An- ordnung der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, daß die offenen Verkaufsstellen während bestimmter Zeiträume oder während des ganzen Jahres auch in der Zeit zwischen aht und neun Uhr Abends und zwischen fünf und sieben Uhr Morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Die Bestimmungen der 88 139c und 139d werden hierdurch nit berührt.

_ Auf Antrag von mindestens einem Drittel der be- theiligten Geschäftsinhaber hat die höhere Verwaltungs- behörde die betheiligten Geschäftsinhaber durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer Aeuße- rung für oder gegen die Einführung des Ladenschlusses im Sinne dés vorstehenden Absaßes aufzufordern. Erklären ih zwei Drittel der Abstimmenden für die Einführung, so kann dié höhere Verwaltungsbehörde die entsprehende An- ordnung treffen.

Der Bundesrath is befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welhem Verfahren die erforderlihe Zahl von Geschäftsinhabern festzustellen ist.

Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Abs. 1 geschlossen sein müssen, ist der Verkauf von Waaren der in diesen Verkaufsstellen geführten Art sowie das Feil- bieten von solchen Waaren auf öffentlihen Wegen, Straßen, Pläßen oder an anderen öffentlihen Orten oder ohne vor- herige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbe- betriebe (S 42b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen 55 "Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Aus=