1900 / 159 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 06 Jul 1900 18:00:01 GMT) scan diff

O E D M S N I

ch4 R S E A Ei

Besticimnung des § 55a Abs. 2 Cat A bet

Anwendung. L

8 139g. ;

Die Polizeibehörden find befugt, im Wege der Ver- fügung für einzelne offene Verkaufsstellen diejenigen Maß- nahmen anzuordnen, welhe zur Durchführung der im §62 Ab}. 1 des Handelsgesezbuhs enthaltenen Grundsäße in Ansehung der Einrichtung und Unterhaltung der Geschäfts- räume und der für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vor- rihtungen und Geräthschaften fowie in Ansehung der Regelung des Geschäftsbetriebs erforderlih und nah der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. ;

Die Bestimmungen im 8 1204 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. S 139h. i; :

Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften- darüber erlassen werden, welhen Anforderungen die Laden-, Arbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung, sowie die Maschinen und Geräthschaften zum Zwecke der Durhführung der im § 62 Abs. 1 des Handelsgeseßbuhs enthaltenen Grundsäße zu genügen haben. Die Bestimmung im §120e Abs. 4 findet Anwendung.

Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundes- raths nicht erlassen sind, können fie durh Anordnung der im § 120e Abs. 2 Me Behörden erlassen werden.

391i.

Die durch § 76 Abs. 4 des Handelsgesezbuchs sowie durch S 120 Abs. 1 begründete Verpflichtung des Geschäftsinhabers findet an Orten, wo eine vom Staate oder der Gemeinde- behörde anerkannte Fachschule besteht, hinsihtlih des Besuchs dieser Schule entsprehende Anwendung. :

Der Geschäftsinhaber hat die Gehülfen und Lehrlinge unter achtzehn Jahren zum Besuche der Fortbildungs- und Fachschule anzuhalten und ros Ou zu überwachen.

( e

Für jede offene Verkaufsstelle, in welcher in der Regel mindestens zwanzig Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen .nach Inkrafttreten dieses Geseßes oder nah der Eröffnung des Batriebs eine Arbeits- ordnung zu erlassen. ; | :

Auf die Arbeitsordnung finden die Vorschriften der S8 134a, 134b, Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, Abj. 2, Abs. 3 Sag 1, des 8 134c Abs. 1, Abs. 2 Saß 2 und 3, des 8 134d Abs. 1 und der 88 134e, 134f entsprechende An- wendung. /

Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den S8 71 und 72 des Handelsgesezbuhs vorgesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden.

Die verhängten Geldstrafen find in ein Verzeichniß einzutragen, welhes den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung sowie den Grund und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern der Orlspolizeibehörde jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß.

Auf Arbeitsordnungen, welche vor dem Junkrafttreten dieses Geseßes erlassen worden sind, finden die Bestimmungen der S8 134 a, 134þb Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Saß 1, des 8 134c Abs. 1, Abs. 2 Saß 2 und 3, des S 134e Abs. 2 und des § 134f entsprehende Anwendung. Dieselben sind binnen vier Wochen der unteren Verwaltungs- behörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. Oftober 1899 erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen finden der § 134d Abs. 1 und der § 134e Abs. 1 entsprechende Anwendung.

S 18391.

Auf das Halten von Lehrlingen in offenen Verkaufs- stellen fowie in anderen Betrieben des Handelsgewerbes findet die Bestimmung ves E Anwendung.

S 139m.

Die Bestimmungen der S8 139€ bis 139i finden auf den Geschäftsbetrieb der Konsum- und anderer Vereine ent- sprehende Anwendung.

IT. Jm § 154 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird anstatt „S8 105 bis 133e“ geseht: „S8 105 bis 133e, 139c bis 139m“ und hinter „S8 105, 106 bis 119h“ eingeschaltet : „sowie, vorbehaltlih des § 139g Abs. 1 und der 88 139 h 1391, 139m, die Bestimmungen der §8“,

Artikel 15. _L. Jm § 145 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird statt „S8 146 und 153" geseßt: „S8 145 a, 146 und 153“. TI. Hinter 145 der So wird eingeschaltet : è 145 a.

Die in den Fällen der 88 16, 24 und 25 gemäß §8 21 Ziffer 1 zugezogenen Sachverständigen werden bestraft,

1) wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß ge- langt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf- hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten;

) wenn fie absichtlih zum Nachtheile der Betriebs- unternehmer Beturiebsgeheimnisse, welhe durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offenbaren oder geheim gehaltene Betriebsgeinrichtungen oder Betriebsweisen, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese Betriebs- geheimnisse sind, nahahmen, mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er- kannt werden kann. Thun sie dies, um sih oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu ver- schaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.

Zm Falle der Ziffer 1 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein.

__TIIL. Jm § 146 Abs. 1 der Gewerbeordnung erhalten die Ziffern 2 und 3 folgende Fassung:

2) Gewerbetreibende, welche den 88 135, 136, 137, 139€ oder den auf Grund der 88 139, 139 a getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln;

3) Gew:rbetreibende, welche dem § 111 Abs. 3, 8 113 Abs. 3 oder dem § 114a Abs. 3, soweit daselbst die Bestimmungen des 8 111 Abs. 3 für “anwendbar

__ erklärt worden sind, zuwiderhandeln.

IV. Jm 146a der Gewerbeordnung wird der Schluß

nah den Worten „Beschäftigung giebt“, wie folgt, abgeändert : oder den 88 41a, 55a, 139e, § 139f Abs, 4 oder den auf

Grund des § 105h Abs. 2 erlassenen statutarishen Be-

stimmungen oder den auf Grund des § 41h oder des

S 139f Abs. 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.

1391“ erseßt.

Fassung:

folgt, abgeändert :

1) Jm § 147 Abs. 1 Ziffek 4 der Gewerbeordnung werden die Worte „auf Grund des §120 4“ dutch die Worte: „auf Grund der 88 1204, 139g“ und die Worte „auf Grund des 8 120e“ durh die Worte: „auf Grund der 88 120e,

2) Die Ziffer 6 des § 147 Abs. 1 erhält folgende

5) wer eine Fabrik betreibt oder eine offene Verkaufs- stelle hält, für welche eine Arbeiisordnung (88 134a, 139k) nicht besteht, oder wer der endgültigen An- ordnung der Behörde wegen Trledano oder Ab- änderung der Arbeit3ordnung niht nachkommt. :

VI. Der § 148 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird, wie

1) Hinter Ziffer 4 wird eingeschaltet : 4a. wer außer den Fällen des § 360 Nr. 12, 8 367 Nr. 16 des Strafgeseybuhs den auf Grund des S 38 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt ; : 2) Die Ziffer 8 erhält folgende Fassung: wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die durch die Obrig- keit oder durch Anzeige bei derselben festgelegten Taxen überschreitet oder es unterläßt, das gemäß S 75 oder § 75a vorgeschriebene Verzeichniß einzureichen ; 3) Die Ziffer 12 erhält folgende Fassung: wer es unterläßt, der durh § 134e Abs. 1, § 134g, S 139k Abs. 5 für ihn begründeten Verpflichtung zur Ein- reichung der Arbeitsordnung, ihrer Abänderungen und Nach- träge nachzukommen. i

VII. Der § 149 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird wie folgt abgeändert : |

P Ziffer 7 wird eingeschaltet :

a. wer es unterläßt, gemäß 88 75, 75a das Verzeichniß anzushlagen oder dem Stellesuhenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen.

VITI. Im § 150 Abs. 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung werden die Worte „in Ansehung der Arbeitsbücher“ durch die Worte: „in Ansehung der Arbeitsbücher, Lohnbücher oder Arbeitszettel“ ersetzt.

IX. Im § 150 Abs. 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung werden die Worte „des § 120 Abj. 1“ durch die Worte: „des S 120 Abs. 1, des § 139 1“ ersett.

X. 8 150 Abs. 1 Ziffer 5 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung :

wer es unterläßt, den durch § 134c Abs. 3, 8 139k Abs. 4 für ihn begründeten Verpflichtungen nahzukommen. Artikel 16. Dieses Geseh tritt mit dem 1. Oktober 1900 in Kraft. Artikel 17:

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Gewerbe- ordnung, wie er sih aus den Aenderungen ergiebt, welche in diesem Gesey und den Geseßen vom

15. Juni 1883, Reichs-Geseybl. S. 73,

1 Sun 1890 h 261,

19 Jun 1899, u 4 197,

6. August 1896, 685,

18. August 1896, 604,

10. Mai 1897, / 487; und vom

26. Juli 1897, a Z 663 sowie dur die am 12. Juli 1884, 31. Januar 1885, 15. Februar 1886, 16. Juni 1886, 16. Juli 1888, ‘9. Februar 1898 und 31. Oftober 1899 bekannt gemachten, vom Reichs- tage genehmigten Beschlüsse des Bundesraths (Reichs-Geseßzbl. von 1884 S. 118, von 1885 S. 8, von 1886 S. 28 und S. 204, von 1888 S. 218, von 1898 S. 27 und von 1899 S. 664) festgestellt sind, durch das Reichs-Geseßblatt bekannt zu machen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Fnsiegel.

Gegeben Travemünde, den 30. Juni 1900.

(L. S8.) Wilhelm. Graf von Posadowsky.

Gese, betreffend die Abänderung des Kranken- versicherungsgeseßzes.

Vom 30. Juni 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt : Artikel [. Das Krankenversicherungsgeseß wird, wie folgt, ah- geänderi : : I. Der § 2 erhält als vierten Absaß folgenden Zusaß: Auf die im Abs. 1 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe- treibenden kann die Anwendung der Vorschriften dêès S 1 auch durch Beschluß des Bundesraths erstreckt werden. Die Anordnung kann auch für bestimmte Gewerbszweige und für örtlihe Bezirke erfolgen. \ [I]. Der § 54 Abs. 2 erhält als Ziffer 3 folgenden usaßt: ad 3) daß und inwieweit in Fällen, in welchen die Be- schäftigung pon Hausgewerbetreibenden (8 2 Abs. 1 e 4) durh Zwischenpersonen (Ausgeber, Faktoren, Zwi|chen- meister u. \. w.) vermittelt wird, diejenigen Gewerbetreiben- den, in deren Auftrag die Zwischenpersonen die Waaren herstellen oder bearbeiten lassen, die Beiträge (88 9, 10, 22, S 2a Abs. 2 Ziffer 6, §8 64, 73) und Eintrittsgelder (S 26 Abs. 3) für die Hausgewerbetreibenden sowie für deren Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge einzuzahlen und die Beiträge zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu entrichten haben. 11]. Der § 54 crhâlt als dritten bis siebenten Absatz folgende Zusäße: Auf Gewerbetreibende, für welche Anordnungen der im Abs. 2 Ziffer 3 bezeichneten Art getroffen worden sind, finden die für Arbeitgeber geltenden Vorschriften der §8 52, 52a, 02b, 53, 53a, 57a, 80, 82, 82a, 82b entsprehende Anwendung. Die den Bestimmungen der Abs. 1, 2 entsprechenden Anordnungen können in den Fällen des § 2 Abs. 4 auch durch Beschluß des Bundesraths getroffen werden. Auf dem in den Abs. 1, 4 bezeichneten Wege kann be-

A nicht erhoben werden dürfen 19 E Wird eine Bestimmung der im Abs. 2 Ziffer 2 und 3 bezeihneten Art erlassen, so steht den die Arbeit vergebenden Gewerbetreibenden das Ñecht zu, zwei Drittel der von ihnen entrichteten Beiträge von den Hausgewerbetreibenden oder, wenn sie die Waaren durch Zwischenpersonen herstellen oder bearbeiten e von den Zwischenpersonen si erstatten zu lassen. Die © wischenpersonen, welche “den Gewerbetreibenden (Ziffer 3) diese zwei Drittel erstattet haben, sind befugt, E Betrag von den Hausgewerbetreibenden wieder eiu zuziehen. ; : Auf Streitigkeiten finden die Bestimmungen des 8 58 Abs. 1 entsprehende Anwendung. / Artikel 11 Dieses Geseß tritt gleichzeitig mit dem Geseh, betreffend die Abändérung der Gewerbeordnung, in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Fnsiegel. Gegeben Travemünde, den 30. Juni 1900. (L. S.) Wilhelm. i Graf von Posadowsky.

eveebetreibenben “A von deren Mesellen

Handel und Getwoerbe.

(Aus den im Reichsámt des Junern zusammengestellten „Nachrihten für Handel und Jndustrie*",)

Frankrei.

Einfuhrzoll für Gas-Glühlichtstrümpfe. Der fran- zösishen Deputirtenkammer i} ein Geseßesvorschlag zugegangen, rwoonach auf Gas-GIühlichtstrümpfe künftig für tausend Stück ein Einfuhrzoll von 60 Franken nach dem Generaltarif und 46 Franken nach dem Mtnimaltarif erhoben werden soll. Begründet wtrd dieser Vorschlag mit der Unzulänglichkeit ves bisher geübten Verfahrens, das unter Zugrundelegung der für die gedahten Fabrikate verwendeten Rohmatertalien nur eine Besteuerung von 0,3 Fceanken für vas Stück zuließ, Auch wird in der Begründung auf die ungleich billigeren Arbettslöhne der einführenden Staaten hingewiesen und hervorgehoben, daß ber jährlihe Verbrauch an Glübkörpern allein für die Stadt Parts demnächst nahezu 4 Millionen Stück betragen würde. (Nach einer Mittheilung der Kaiferlihen Botschaft in Paris.)

Einführung des Branntwein-Monopols in Rußland.

Mit ‘dem 1. Juli dieses Jahres wird in folgenden russischen Gouvérnements das Branntwein-Monopol eingeführt: Woronesh, Kurland, Kursk, Livland, Stawropol, Taurten, Eftland und im Gebiet des Donschen Kosakenheeres,

Bon dem Finanz-Minister sind bereits die Preise festgestellt und veröffentliht worden, zu weihen der Branntwein im laufenden Ge- häftsjahre verkauft werden soll, Die Preise betragen:

1} Für gereinigten Branntwein in der Stärke von 40% 7 Rubel 60 Kopeken pro Wedro.

2) Für- rektifizierten Sprit 19 Kopeken pro Grad anit Ab- rundung der Bruchtheile in den einzelnen Stärken.

3) Für Branntwein hö{ster Reinigung in der Stärke von 40 0 10 Rubel pro Wedro.

4) Für Sprit-Fabrikate in der Stärke von niht über 409 ist als niedrigster Preis 10 Rubel pro Wedro bestimmt ; dieser Verkaufs- preis erhöht fich für Fabrikate, die stärker als 40° sind, um 25 Kopeken für-jeden weiteren Grad. (Russischer Regicrungs- Anzeiger).

Belgien.

Zolltarifänderungen. Verschlußknöpfe zum Einkaipsen für die Ausrüstung von Handschuhen, Portemonnaies, Futteralen u. \. w., welche bisher dem Zollsaß für Kurz- und Quincailleriewaaren unters- lager, find vom 10. Juni d. J. ab wie die „vershiedenen. Erzeugnisse für die. Industrie“ mit 5% vom Werth zu verzollen. Kleine Ver- zierungen aus glänzendem Metall zur Ausrüstung von Kämmen, welche bisher dem Zollsaß für Kurz- und Quincailleriewaaren unter- lagen, sind vom 15. Juni d. J. ab wie die „verschiedenen Erzeugniffe für die Industrie“ mit 5 °%/9 vom Werth zu verzollen, (Verfügung des Finanz - Ministerums vom 26. Mai und 1. Juni 1900 auf Grund der Anmerkung 16 zu Artikel 2 des Geseßes vom 12. Juli 1895 Hand. Arch. 1895 1. S. 643 ff. —) (Moniteur Belge vom 1, Juni 1900.)

Allgemeine Geschäftslage in Konstantinopel.

Die \{chlechte Geschäftslage, mit welcher das Jahr 1899 \chloß, hat auch während des ersten Vierteljabres 1900, und zwär in er- höhtem Maße angedauert. Es wurde nichts gekauft und nichts ver- kauft, Die Lage if insofern eine ernstere geworden, als die Ge- \häftslofizkeit nunmehr feit geraumer Zeit besteht und die Mittel der Kaufleute noch mehr angegriffen hat. Die Theuerung in den verschiedenen Artikeln, als: Baumwolle, Wolle, Seide, Metalle, Kohle, hat angehalten, ohne daß die Kaufleute sich entschließen konnten, ihr Rehnung zu tragen. Es ift ein trauriges Zeichen der Verhältnisse in Konstantinopel sowie der he:rshenden Geldknappheit fowohl beim kaufenden Publikum als beim Kaufmannsstande, daß der Händler bei jzder, auch bere{tigten Preissteigerung Gefahr läuft, seine Kundschaft zu verlieren und die Waare auf dem Lager zu be- halten, andererseits aber nit die Mittel besißt, um zu warten, fondern die Waare fast um jeden Preis loszushlagen genöthigt ist. Der Schaden, den die Kaufleute dadurch erleiden, dür'te sich noch ewpfind- licher gestalten, fobald sie nah Erschöpfung der vorhandenen Vorrätbe zu neuen Anschaffungen gezwungen fein werden, Jm ersten Viertel- jahre des laufenden Jahres wurde übrigens troß des weitgebenden Gntgegenkommens der Verkäaser kein Ersaß erzielt. Dies gilt vbr allem von Manufakturwaaren und namentli von Tuchen, wovon der größte Theil der Winterwaare unverkaufc blieb. Befonders litten selbstverstäudlih die besseren" Sorten. Das “Ausbleiben der woh immer abgebáltenen Provinzkundschaft spielt dabei eine große Nolle. Der Grozhändler in Konstantinopel ist bekanntli zunäthst auf die Provinzkundschaft angewiesen, die nah der Hauptstadt kommen muß, um ihre Einkäufe besorgen, ihre Lagervorräthe in den verschiedenen Aitikeln ergänzen und thre Rechnungen ordnen zu können. Bleibt diese Kundfchaft aus, fo stockt naturgemäß der ge- sammte Handel. Die Zahlungöss{hwierigkeiten breiten sih über immer weitere Kreise aus, doch kamen bedeutendere Zahlungseinstellungen niht vor. Der Namazan und die Feiertage maten ih felbst im Kleinhandel nur in geringem Maße bemerkbar. Die Geschäfts- reisenden, welche zu Ende des erftez Vierteljahres kamen, fanden unter diesen Unständen keine günstige Stimmung voc und mußten sich troy der Aussicht auf eine gute Ernte mit wenigen und kleinen Aufträgen begnügen, Das Geschäst mit Persien zeigte eine leichte Besserung, welche man damit erklären will, daß die wirthschaftliche Lage jenes Landes sih auf dem Wege der Festigung bétfindet. Jn- dessen läßt bie Zahlungöweise der persischen Kaufleute noh viel zu wünschen übrig, und es fehlt noch viel zur Wiederherstellung ge- ordnetèr Zuslände, Was den Handel mit Îtalien betrifft, so ist der Rück,ang debselben etwas augenfälliger als verjentge im Verkehr mit anderen Ländern, da bei italienisher Waare neben der allgemeinen Prelöfleigerung nech ein Preivaufschlag seitens der Fabrikanten hinzu- kam, zu welchem si diese in der Erkenntniß, früher zu billig verkauft zu haben, einigten, Die seiner Zeit gebrahten Opfer waren jedo

stimmt werden, daß Eintrittsgelder (§8 26 Abs. 3) von Haus-

keineswegs vergebli, da italienishe Fabrikate sich auf diese Weise in

nnen. (Nah einem Bericht der 5 - Handtels- und Gewerbekammer, veröfentlidht in der m

Produktion von Baumwollsamenöl in Mexiko.

Nach einem Bericht des Konsuls „der Vereinigten Staaten von Amerika in Matamoras wurden während der legten Jahre in Meno jiährlich durdsc{nittlich ungefähr 3 300 000 Pfund Baum- wollsamenöl hergestellt. Der Verbrau des Jahres 1899 betrug, soweit sid das feststellen läßt, 30 864 400 Pfund. Der Durchscnitts- preis stellte sich auf ungefähr 12 Ceuts für das Pfund. Da die legtjährige Ernte in Mexiko fowohl, wie in den Vereinigten Staaten hinter dem Durchschnitt zurückblieb und aller Wahrscheinlichkeit nach wegen des Vangels an Regen in den Baumwoll - Regionen Merikos auch für das laufende Jahr eine spärlihe Ernte zu erwarten ist, so sind die Aussichten für die Delausfuhr Mexikos in den nächsten Jahren nit günstig. In der Seifenfabrikation hat das Baumwoll- samenöl bis jet einen Wettbewerb; indessea werden Nicinus und sog, Coyol in solcher Menge gebaut, daß davon in nächster Zeit der Markt wohl berührt werden fan. Kürzlich sind cinige von den in legter Zeit verbesserten Maschinen zur Gewinnung von Ricinussl angefauft worden, um eine Fabrik bei Durango, welche in den betden Loggen Jahren mit ungenügenden Maschinen arbeitete, neu auézustatten. (Nah einem Bericht des amerikanischen Konsuls in Matamoras, ver. öfenilidt im Monthly Bulletin of the Bureau of American Republics.)

Columbien.

Einfuhrzölle auf Zündhölzer. Einer columbishén Ver ordnung vom 10. März d. I., Nr. 695, zufolge ist der freie Ver- kehr und die Herstellung von Zündhölzern und Zündkerzchen aller Art vom 10 April d. F. ab wieder erlaubt. i; :

Bei der Einfuhr von Zündhöltern und Zündkerzhen werden folgende Zölle erhoben: :

[) Von Wachskerzchen (fósforos de cerilla) für 1 kg 1,50 Pesos, L |

2) Von Zündhölzern (fósforos de palito) für 1 kg 0,50 Pefos,

3) Von den zur Herstellung betder Klassen erforderlichen Nohs- mäatertalien ein Zuschlag von 25% auf die nach dem bestehenden Tarif (Hand. -Archiv. 1893 1. S. 504) zu zahlenden Zollabgaben.

Artikel 3 des Gefeßes 91 von 1886, betreffend Monopolisterung verschiedener Artikel (Haad.-Arch. 1887 1. S. 177), welche unter anderem die Einfuhr von Zündhölzern jeder Art den Privatpersonen vetbietet, wird aufgehoben. (Nach einer Mittheilung der Kaiserlichen Minifter-Residentur in Bogota.)

Peru.

Berzollung von Waaren. Nach einer peruanischWen Ver- ordnung vom 18, April v. J. sind den Waaren, welche gemäß Artikel 72 des Handelsreglements ¡wangéweise bei Ankunft am Strande zu verzollen find, künftig au zuzurechnen: Ceresin, Paraffin, Stearin und ähnliche Artikel, in Fässern und Säcken ; chlorsaures Kali, ge- maßÿlen; Zinkblechck; Holz und leere Schahteln für Zündhölzer: Nägel, Bolzen, Schrauben und ähnliche Artikel aus Sufßi- oder Schmiedeeisen; Pappe, gewöhnliche, in Ballen oder Paen ; Präparate

zur Bereitung von Seife (Lega), Korkholz; in Ballen, Schwefel, |

pulverförmig oder in Stangen; Briefmarken.

Nach der Verordnung vom 7. April 1897, auf welche in obiger

Verordnung Bezug genommen ist, sind folgende Waaren am Strande zu verzollen: Kreide, gemahlene, in Fässern; kohlenfaures Natron in Fässern; doppeltkoblensaures Natron în Fäßern ; [hwefelsaures Gisen und Kupfer; kauftishe Soda; leere Säcke in Ballen; metallene Bett-

stellen; Stroh- und Packyapter in Ballen; Oel aller Art. aus- j

genommen medizinische Oele; Blech in Bündeln; Geldschränke und Wagschalen; Farben, gemahlene, in Fässern: Séleifsteine- Schieh- arren, eiserne oder höôlzerne; Leisten zum Etnrahmen 2c.: Bleiröhren ; Vlech. (Nach einer Mittheilung des Kaiserlichen Konsulats in Callao.)

Lage des Handels der Republik Haiti im Fahre 1899.

Die Geschäftslage in der Republik Haiti war in den ersten at Monaten des Jahres 1899 eine außerordentlich gedrückte und un- günstige. Die Bevölkerung war dur die voraufgegangenen \{lechten Jahre verarmt, die Regierung befand ih andauernd in Geldnötben. und fo fank der Einfußrhandel von Monat zu Monat. Erft im Herbst des Jahres 1899 trat eine Besserung ein, indem die Kaffeevreise in Guropa bedeutend ftiegen. Dte Bevölkerung von Haiti kam dadur in die Lage, thre unaewöhnlich reie 1899er Kaffecernte zu guten Preifen abzusegen. An den Küstenpläten der Republik entwidelte sich der Einfuhrhandel von neuem, sodaß die Import- häuser ihre alten Waarenbestände zu guten Preisen absezen fonnten. Die Preisfteigerung blieb niht allein auf den Kaffce beschränkt, fondern auch Baumwolle, Farb- und Bauhölzer wurden von der günstigen Konjunktur mit ergriffen und in erheblichen Mengen aus- eführt. Die Erfahrungen der s{chlechten Jahre baben das gute Resultat gebabt, daß man sich nicht mehr wie früher fast ausfchließlih mit der Kaffcekultur abgegeben, sondern auch mit anderen tropischen Nußtpflanzen, wie Tabak und Kakao, Anbaurersuche gemadt hat.

Ferner sind mehrere Expeditionen in das Innere zur Untersuhung |

von Kohlen und Kupferminen unternommen worden. Zur Aus- beutung eines Braunkohlenlagers ift eine CGifenbahn-Konzession ertheilt

worden. Die bereits im Bau befindlihe Eisenbahnlinie vom Cap

Haitien in das Innere der Republik ift soweit vorgeschritten, daß die

ersten 9 Kilometer befahren werden können. Da es ferner zu Anfang

des Jahres 1900 der Regierung der Republik gelungen ift, dur eine Konfolidierung der schwebenden Schuld aus der s{chlimmsten pvekuntären Verlegenheit herauszukommen, fo ift gleichzeitig ein frisherer Imvuls im geshäftlihen Leben und eine Besserung in der allgemeinen Lage der Repuklik festzustellen.

Die Ausfuhr {der Republik gestaltete sich nach den Veröffent- liGungen der Banque Nationale v’Haiti in der Zeit vom 1. Oktober 1898 bis zum 30. September 1899 in Bezug auf die bhaupt\ächlihßsten Ausfuhrartikel, wie folgt: Kaffee 61 622 184 Pfund, Kakao 4039 500 Pfund, Cawpecheholz 82 336 302 Pfund, Campecheholz- wurzeln 89404 550 Pfund, Baumwolle 1 471 992 Pfund, Gelbholz 2 414 325 Pfund, Rindshäute 291 133 Pfund und Wachs 98 256 Pfund. Gs ‘qa Bericht der Kaiferlihen Minister. Residentur in Port au

rince.

Handel von Caraccas im Jahre 1899,

Die politischen Wirren in Venezuela haben dite wirthscchaftlide Lage der Republik fehr verschlechtert. Der allgemeine Wohlstand des a welcher hauptsählich von dem Ausfall der Kaffeeernte und en Kaffeepreifen abhängig ift, ging \fowohl infolge der niedrigen Kaffee- e welche stellenweise die Produktionsfosten nit deckten, als auch E durch die auf vielen Plantagen erfolgte zwangsweise Re- rutierung der Arbeiter, welch: das Einbringen der Ernte unmögli e beträchtlich zurück. Die Kaffecernte 1899/1900 kann nur als eine mäßige Durhschuittsernte bezeihnet werden. Die Preise bewegten

ch für gewashenen Kaffee zwischen 32 und 48 Bolivar. und für un- gewaschenen ¡wischen 28 und 30 Bolivar pro spanischen Zentner D E An Häuten wurden über Caraccas 347 t ausgeführt. d m über Caraccas zur Auéfuhr gelangende Kakao ift von keiner Be- Bi Ee Grwähnenswerth bleibt noch die Ausfuhr von lebendem Vit , welhes vorzugswetse über Puerto Cabello nach Cuba ver- R wurde. Der Gesammtwerth des über diesen Hafen im Jahre acegeführten Viehes belief \ih auf rund sechs Millionen Bolivar.

J e Waareneinfuhr nah Caraccas beschränkte sch im ahre 1899 auf das allernothwendigste Maß. Nur um die Mitte

I

des Jahres trat ein Wesel ein. Der von dem Kongreß genehmigte | neue Zolltarif, welWer am 1. September 1899 in trat, pi infolge der vielfachen Zollerhöhungen Anlaß zu aroßen “Bestellungen e Waaren im Auslande, die vor Eintritt der Zollerhöhung ein- geführt werden mußten. Doch mit dem Regierungsantritt des Generals Castro zu Ende Oktober 1899 wurde der neue Zolltarif Tee aufgehoben und der alte Tarif an Stelle des neuen in Kraft

__ Einen erfceulichen Auffchwung hat die Einfuhr von deutschen Eisenkurzwaaren und Kücengeräthen genommen. Ebenso haben deutsche Handwerkszeuge und Baumaterialien, namentli auch Zement, an Beliebtheit gewonnen, da fle bei gleiher Güte wie die

englischen und amerifanischen Fabrikate zu billigeren Preisen ab- .

gegeben werden fonnten. An Konserven werden französische und amerikanis&e noch immer am meisten gekauft, doech haben in ben leßten Jahren vorzugsweise die deutschen Gemüsekonserven jenen den Jtarkt streitig gemaht. Die Bier-Cinfuhr hat fo gut wie ganz auf- gehört, da die im Lande errichteten Brauercien selb ein ret gutes Bier Herftellen. Jn baumwollenen Geweben beherrscht Großbritannien vollständig den Markt. Die Einfuhr von Maschinen aus Devtschland ift im Jahre 1899 nur unbedeutend gewesen. Die Amerikaner bemühen fich, dur ihre Fabrikate jedwede Konkurrenz zu verdrängen, was ihnen auch besonders bei den landwirth{chaftlihen Maschinen gelungen ift. | / _Der Generalverbänd der amerikanischen Exportfabrikauten ‘5 Philadelphia hat in Caraccas in einem geräumigen Gebäude eine gut ausgestattete permanente Ausstellung setner sämmtlichen Erzeugnisse errihtet. Diese trägt niht wenig zur Erhöhung der Kauflust für amerikanische Waaren bei. Die italientsSen Fabrikanten haben bereits ein Musterlager für ihre Waaren eingerichtet. Da auch die französt- schen und spanischen Fabrikanten dieselbe Absicht haben, fo erscheint es angezeigt, die deutschen Fabrikanten auf dieses Borgehen der übrigen Nationen aufmerksam zu machen. (Nah einem Bericht des Katier- lichen Konsuls in Caraccas.) : :

Außenhandel Britisch-FIndiens im Rechnungsjahre 1899/1900.

Einfuhr. April bis März 1898/99 [899/1900 Werth in Rupien 3 059 ) 034 943

) 293 059 a2. Zuder

L E E

) Metalle und Metallwaaren:

2, Gisenkurzwaaren und Mefsser- \hmiederoaaren (eins{chließlich plattierte Waaren)

b, Metalle

c. Maschinen . . S E E

l, Gifenbahnmaterial (außer Re

__ gierungsbedarf) .

1) Chemikalien, Drogen, Arzneien

Narkotika, Farb» und Gerbematerial 20 13

) Dele:

», Mineralöle

10 169 989 33 766 299

bat PRENES Zpden ¿ Í E: E29 DED S 601 502

14 301 236 f 706 M ( L (92 409

30 559 309

a E e ree: SOGTALO 2 456 304 6) Rohmaterial und unbearbetitete Artikel 29 718 75( 36 895 335 7) Ganz- und Halbfabrikate: a, Baumwollgarn j b. baumwollene Zeugwaare . . , . andere Wäaren [13 832 675 121 716 029

24 500 108

9292 001 C R {C A 299 391 090 299 À 7 P51 0)

“t

Gesammitwerth der Waareneinfuhr . 683 S805 412 707 118 614 S 38 400 542 114 478 674

)O 439 025 95 106-458

O) C) T 16 702 TA6 . 302 042 979 3160 (V3 (46,

zusammen .

Ausfuhr. April bis März

1898/99 1899/1900 Werth in Ruvten l) Lebende Thiere i l 599 788 2 007 156 ’) Lebensmittel und Getränke a. Reis e «20G 13S 6H E a [02 161 184 {2 944 335 A: e ee SOAASCOOB )O 921 120 1: andere Artikel . ._ 45 018 522 38 942 490 ;)) Metalle und Metallwaaren . .. . 1363490 2 141 670 Chemikalien Drogen, Arzneien , Itarfotifa, Farb- und Gerbmittel: L, Opium 71 260 093 32 037 148 b, Jae 29 704 781 andere Artikel L A ITL R O E A } 008 870 6) Rohmaterial und unbearbeitete Artikel : a, Baumwolle [11 885 385 b, Fute de 69 412 452 ODelfaat . [16 990 927 d. andere Artikel 93 151 213 7) Ganze und Halbfabrikate: a. Baumwollgarn .

1590 90 471

26 925 107 14 657 856 5 086 481

99 268 646 30 716 465 99 881 511 129 207 028

n G 030 883 69 021 784 b, baumwollene Zeugwaare 10 583 827 12 617 445 », andere Artikel 5 369 385 126 191 815 Gesammtwerth der Waarenausfuhr 1 093 502765 1057 138 538 Gold 23 366 460 20 081 962

a 50 715 347 59 418 443 Wiederausfuhr fremder Waaren 33711 965 32 926 577 zusammen l 201 296 537 1169 565 510.

Ueber die Verpackung von Waaren.

leber die Nothwendigkeit einer sorgfältigen Veryackung von Waaren {reibt das Bullstin Mensuel der franzöfifchen Handels» kammer in Konstantinopel Folgendes:

Wir haben \chon oft die Aufmerksamkeit der Kaufleute und Fn- dustriellen auf die große Bedeutung der Verpackungen gelenkt, allein die meisten, welche wir, zu sehen Gelegenheit haben, sind mangelhaft.

So sind oft Kisten, welche Waaren von beträch:lihem Werth enthalten, aus dünnen Brettern hergestellt, die sid duth die Nägel spalten. Beim geringsten Stoß öffnet ih eine folhe ungenügende Kiste, und jede ofene Kiste reizt zum Diebstahl. Wenn es |ch um Waaren voa Werth handelt, welche die Begehrlichkeit der Diebe an- Toden, ift es daher unerläß!ich, fehr starke Kisten zu verwenden.

Starke Kisten allein genügen niht einmal. Die Diebe, welche die Beraubung der Waarensendungen vornehmen, haben derartig ver- befserte Werkzeuge, daß sie eine Kiste öffnen und wieder verließen können, ohne die geringste Spur des Raubes zu hiaterlassen Ez ift daber nothwendig, zum Verpacken werthvoller Waaren nit nur fehr starke, so1dern auch solche Kisten zu nehmen, die si aicht öffnen laffen, ohne auffällige Spuren der Beraubung zu Hbinterlaffen, sodaß man bei der Ankunft unzweifelhaft die Ersaßpfliht der Transportflührer feststellen kann. Letztere werden cs dann schon lästig finden, wenn fie für den Schaden aufzukommen haben uyd werden nicht ruhen, bis sie den Dieb entdeckt haben. |

Hauptsächlich Zeugwaaren aller Art und Strumpfwaaren reizen die Diebe, welhe die von den Schiffahrtsgesellshaften beförd-rten Sendungen berauben. Diese Waaren werten gestohlen, um sie zu verkaufen; Getränke und Eßwaaren werden von den Dieben glei) verzehrt. Jeder Nagel läßt sh herausziehen und wieder einlagen, ohne daß man es bemerken kann, und ebenso läßt sich jeder Reifen

vie Scheauben laffen H : er einsegen, en. E E

g te Spur zu hinterla /

cberseiser find kein unbedin eres Schuy für W-infäfser; zum mindesten müßten die U er sehr stark fein, ba fiz andern- falls mehr schaden als nügen. Ik Wirkl _nügt das gewöhnlihe Ueberfaß garnihts. Die Diebe drücken auf eine Daube, wel e n giebt, durch die Oeffnung wird das Faß angebohrt, ein Theil des Inhalts herausacnommen, das Loh mit einem Zapfen ver!chloffen, die Daube des Ueberfasses wieder in ihre alte Lage gebracht nd von dem Raus ift nihts wahrzunehmen. Wenn man später das Ueberfaß abnimmt und der Betrug zu Tage tritt, is von einer Verantwortlich- keit des Transportführers feine Rede mehr.

Fässer in Leinen sind noch schlimmer. Man schneidet das Leinen ab, nimmt heraus, was man will, näht das Leinen wieder zusammen, und beim Ausladen is das Stück äußerlih in tadellosem.. Zustande. Ueberhaupt begünstigt eine Leinenu g geradezu dem Diebstahl aller Stücke. Ebenso verhält es sich mit Fässern in Matten.

Waaren in Säcken oder Ballen werden leiht geftohlen. Man brauht nur die Naht aufzuschneiden, die durch den Diebstahl ent- ftehende Lücke auszustopfen, damit der Ballen naher niht {la ausfiebt, und wieder zuzunähen.

Werthvolle Waaren erfordern besonders starke Kisten. Oft fleht man Kisten mit Quincailleriewaaren, die keineswegs stark genug find. Sie öffnen \ich und der ganze Inhalt fällt heraus. Der Eine nimmt sich dies, der Andere jenes. Der Empfänger weigert sich, die fehlenden Waaren zu bezahlen und fchließlich hat der Absender den Verlust zu MOE s zwei Franken an Verpacfungskosten zu sparen, verliert er deren zehn.

Konkurse im Auslande, Bulgarien.

Das Kceisgeriht in Sofia hat über das Vermögen des e Kaufmanns Elias N. Cohen den Konkurs verhängt. Provisorif Mafssenverwalter: Advokat St. Kukureschzkow. Anmeldung der Forde- rungen bis zum 27, Fuli.

Zwangsverfteigerungen, Beim Königlichen Amtsgericht 11 Berlin gelangten die nabezeichneten Grundftücke zur Verfteigerung: Türrshmidtstrafe 6 in Borh.-Rummelsburg, dem Kaufmann Franz Wiese in Berlin

| cehôria. Nußungswerth 3794,44 Mit dem Meistgebot von 15410 4 | und 68 000 4 Hypotheken-Uebernahme wurde Rentier Aug. Schenk

hier, Madaistraße 3, Ersteher. An Straße 32 in Lichtenberg, der Frau Falk, geb, Nirks, gehörig, Mit dem Baargebot von 6000 Æ wurde der Vorschuß-Verein Lichtenberg-Friedrihsberg, E. G. m. u. H. zu Friedrichsberg, Ersteher. Zwecks Aufhebung der Gemeinschaft Ackerparzellen zu Neu - Weißensee, dec Frau Geredcke, geb. Roeseler, und Genossen gehörig. Mit dem Baargebot von 120004 wurde Kaufmann Leo Schwarzenberger in Fürth Ersteher. Sieg- friedstraße 1 in Lichtenberg, dem Maurermeister Wilhelm Schneider hier, Belforterstraße 5, gehörig. - Nuzungswerth 3800 Mit dem Baargebot von 9000 4 wurde Lehrer Joh. Bauer zu Friedrihsberg, Frankfurter Chaussee 137, Ersteher. Kyffhäuser- stcaße 16 in Schöneberg, dem Zimmermeister Friedr. Bredow hier gehörig. Nußungswerth 11600 «4 Mit dem Baargebot von 40300 # und 180000 {A Hypotheken- Uebernahme wurde Eigenthümer Gmil Weber in Schöneberg, Kyffs häuserstraße 17, Ersteher. Ringstraße bezw. Augustastraße in Gr.- Lichterfelde, den Bautechnikera „K. P. A. Struck bêw. K Struck ebenda, gehörig. Nuhzungswerth 2175 A bezw. 2175 M Mit dem Meistgebot von je 1025 A wurde Rentier August Scheffler zu Friedenau, Schmargendorferstraße 35, Ersteher.

Aufgehoben wurde das Verfahren, betreffend die Zwangs- versteigerung des Ziemer’shen Grundftücks, Hauptstraße 44, zu Hohen-Schönhausfen.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Nuhr und in Oberschlesien. An der Ku sind am 5. d. M. geftellt 15 763, rit recht- zeitig geftellt keine Wagen. In Oberschlesien sind am 5. d. M. geftellt 5766, nit reht- ¡eitig geftellt keine Wagen.

Produktenmarkt. Berlin, 6. Juli 1900.

Die amtlih ermittelten Preise waren (p. 1000 kg) in Mark. Wetzen, Normalgewicht 755 g 161—160,75 Abnahme tm laufenden Monat, do. 164—163,75 Abnahme im September, do. 164,50—164,25 C im Oktober mit 2 4 Mehr- oder Minderwerth. Gut ehauptet.

RKogaen, posener 730 g 152 frei Mühle, Normalgewiä#t 712 g 148—147,75 Abnahme im (laufenden Monat, do. 144,75 —144,50 Abnahme im September, do. 144,50—144 25 Abnahme im Oktober mit 1,50 46 Mehr- oder Minderwerth. Gut behauptet.

Hafer, pommerscher, märkischer, mecklenburgischer feiner 152 bis 160 frei Wagen, pommerscer, märkisher, meckleaburgischer, west- preußischer, vosener mittel 143—151. russisher guter 136—143, mittel 130—135, Normalgewicht 450 g 133 Abnahme im laufenden Monat mit 2 4 Mehroder Minderwerth. Fest.

Mats, Amerik. Mixed 115—116. Behauptet.

Wetzenmehl (p. 100 kg) Nr. 00 19,60—21,60. Still.

Roggenmehl (p. 100 kg) Nr. 0 u. 1 19,75—20,80, 19,55 Ab- nahme im September. Still.

Rüböl (p. 100 kg) mit Faß 59,40—59,70 Abnahme im Oktober. Fest.

s Spiritus mit 70 « Verbrauchsabgabe ohne Faß 50.20 frei us.

Berlin, 5, Juli. Marktpreise nach Ermittelungen des Königlichen Polizei-Präsidiums. (Höchste und niedrigste Preise.) Per Doppel-Ztr. für : Weizen, gute Sorte —,— M; —,— M Weizen, Mittel-Sorte #&; —,— # Weizen, gertüge Sorte h; M Roggen, gute Sorte —— #&; —,— M ogen, Mittel - Sotte —,— M; —,— Roggen, geringe Sorte —— M; —— M {Futtergerste, gute Sorte 14,90 4; 14,40 4 Gerste, Mittel-Sorte 14,30 4; 13,90 A Gerste, geringe Sorte 13,80 M; 13,40 A fHafer, gute Sorte 16,10 A; 15,104 Hafer, Mittel - Sorte 15,00 4; 14,10 4 Hafer, géringe Sorte 14,00 4; 13,10 A Richtstroh —,— M; —— M Den —,— M; —— #4 Erbsen, gelbe, zum Kochen 40,00 X; 29,00 A Speitsebohnen, weiße, 45,00 A; 25,00 A Lins (0,00 G; 30,00 A Kartoffeln 10,00 4; 7,00 #4“ Rindfleisch von der Keule 1 kg 1,60 4; 1,20 „4 dito B l kg 120 4; 0,90, Schweinefleish 1 kg 1,60 4;

Kalbfleish 1 kg 1,60 46; 1,00 ,4— Hammelfleisch 1 1,10 A Butter l kg 2,60 4; 1,80 &6 E 10, Karpfen 1 kg 1,60 4; 1,00

; 1,40 M Zander 1 kg 2,60 „4; 1,20

; 1,00 M Barsche 1 kg 1,80 4; 0,

2,40 4; 1,20 A Bleie 1 kg 1,40 4; 0,80 4

20,00 4; 2,50 M

rei Wagen und ab Bahn.

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__— Der Geschäftsberi{t der Akliengesellshaft Haasen stein u. Vogler in Berlin für 1899 weist einen Reingewinn von 132 990 na, wovon 8F 9/9 Dividende oder 51 000 «4 an die Aktionäre gezahlt

werden foll.