1900 / 160 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Jul 1900 18:00:01 GMT) scan diff

R E S L M

Erwerb verbundene Bes, nit bloß eine nebensächliche

p

L CL) Ug s 1

Leibzüchter, ojenemp e M n Ehefrauen, son E ihe Angehörige und Kinder etne h Eeners tacdontete Lelikiftigune trciden E Mie Thätigkeit E p e” deren HELaren E Frage ebenfalls zu beantworten; die Besorgung des Hauêwesen r Ehe- aas ub weibliche Dam ieder nit als E erbotbätiateit anzusehen. Für in der Berufsvorbereitung befindlihe Personen ist eine bezügliche Angabe, z. B. Student, üler u. st. w. RURRE, Nicht mehr im enst befindliGe Beamte, Offiziere u. #. w. find dur den Zusaß „a. D.“ oder „z. D.* oder „pens.“ als solche zu

nen.

Di „Stellung im Hauptberufe" (das Arbeits- oder Ae ift f deutlih anzugeben, daß man genau erkennen kann, ob die gezählte Person 7

selbständig, Geschäftsleiter ist (als Eigenthümer, Pächter, Meister, Direktor, Unternehmer, Administrator, Inhaber)

oder zum geschäftlichen Bureau- und Aufsichtspersonal gehört (als Verwalter, Inspektor, Prokurist, Buchhalter, E: Werkführer, Rendant, Kassierer, Steiger oder fonstiger Betriebsbeamter)

oder in einem anderen Arbeitsverhältnisse steht (als Geselle, Gehilfe, Lehrling, Fabrikarbeiter, Knappe, Kellner, Ladendiener, Ver- käufer, Tagelöhner, Scharwerker, Hofgänger, Austräger, Kutscher, Fuhrkneht, Knecht, Hauskneht, Köchin, Magd, Zimmermädchen, Dienstmädchen u. #. w.).

Zu 8. Religionsbekenntniß. Die genaue Bezeichnung des Religionsbekenntnifses ift dringend erwünscht, insbesondere sind au die Alt- oder Separtertlutheraner, Altreformierten, Herrnhuter, Mennoniten, Apostolishen gane, Baptisten, Presbyterianer, Methodiften u. f. w. deutli als folhe zu bezeihnen, nicht aber als Evangelische einzutragen. Unbestimmte Ausdrüde, wie Christ, Protestant u. dgl. sind zu vermeiden. Für ungetaufte Kinder ist das Bekenntniß anzugeben, in welchem sie erzogen werden oder erzogen werden sollen.

Zu 9. Muttersprache. Kinder, welhe noch niht sprechen, find der Muttersprahe der Eltern zuzuzählen. Jeder Mensch besißt eine Muttersprache, welhe ihm am geläufigsten ist und in welcher er denkt. wei Muttersprachen besißen nur wenige Menschen ; doch Tommen Fälle dieser Art vor bei Personen, wekibe von Eltern ver- \chiedener Muttersprache abstammen. A

Zu 10. Staatsangehörigkeit. Für Angehörige deutscher Staaten is „Deutsches Reich“, für jede andere Person ist der Staat, welchem dieselbe gegenwärtig als Staatsbürger oder Unterthan ange- hört, anzugeben. Jnsbesondere ist zu beachten, daß Reichsausländer die deutshe Staatsangehörigkeit nit dur vieljährigen Aufenthalt, sondern nur durch förmlihe Naturalisation oder Frauen dur Verheirathung an einen Angehörigen des Deutschen Reichs erwerben. Kinder von Reichsausländern, welhe im Aen Reiche geboren sind, sind dadurch nicht Reichsangehörige eworden.

h Zu 11. Für alle im aktiven Dienste stehenden reihs- angehörigen Militärpersonen des Heeres und der Marine mit Einschluß der Militärbeamten und Aerzte und der auf bestimmte Zeit Beurlaubten fowie der Unteroffiziershüler und Schiffsjungen ift der Dienstgrad und der Truppentheil, die Kommando- oder Ver- waltungsbehörde u. |. w. anzugeben.

Von der Gendarmerie und den Insassen von Invalidenhäusern find nur die in Offizierstellen befindlichen Personen, von den Kadetten- anstalten, Unteroffizier-Vorshulen u \#. w. nur die als Lehrer, Erzieher oder fonst zur Ausbildung und Aufsicht kommandierten aktiven Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften als aktive Militärpersonen zu zählen.

Zu 12. Unter „frühester Jugend" if die erste Kindheit, ins- besondere sind die ersten beiden Lebensjahre verstanden.

5) Ausfüllung des Haushaltungsverzeichnisses u.

Zu Spalte 1. Es sind die Familiennamen sämmtliher An- wesenden einzutragen, und zwar in folgender, auch für die Numerierung der Zählkarten A maßgebenden Reihenfolge: Haushaltungsvorstand, Ehefrau, Kinder, sonstige Anverwandte, Gewerbsgehilfen, Dienstboten, sonstige Wohnungsgenofsen, Schlafleute und andere Anwesende.

Zu Spalte 2, Der Vorname kann abgekürzt werden.

Zu Spalte 3. Durch die Angabe der „sonstigen Stellung zumHaushaltungsvorstan de“ soll Auskunft darüber gegeben werden, ob beim Haushaltungsvorstande entweder in Arbeit oder irgendwelhem Dienste stehend oder zur Miethe oder als Schlafgänger oder als Gaft, auf Besu oder als einquartierter Soldat u. dgl. anwesend, ins- besondere auch, ob zur Haushaltung gehöriger Dienstbote für häusliche oder gewerblihe Verrichtungen.

Zu Spalte 4 und 5, Die in den Spalten 1 und 2 genannten Personen sind in den Spalten 4 und 5 ihrem Geshlecht nach dadur zu bezeichnen, daß für jede Person in der betreffenden Spalte ein senkrehter Strich oder eine 1 eiagetragen wird.

Zu Spalte 6. Für jede in den Spalten 1 und 2 genannte aktive Militärperson des Heeres oder der Marine (vgl. Ziffer 4 „Zu 11“) ift hier ein senkrehter Strich oder eine 1 einzutragen.

Zu Spalte 7, Die Bezeichnung des Religionsbekenntnisses kann abgekürzt werden, muß jedoch der Beantwortung der Frage 8 in der zugehörigen Zählkarte A entsprechen.

Zum Schluß is die Zahl der Personen im Haushaltungs- verzeichniß B aufzurechnen. Die Summen sind einzuschreiben. Die Gesammtzahl der Personen in den Spalten 4 und 5 muß mit der Zahl der Zählkarten A der Haushaltung übereinstimmen.

Wird vou 1, Dezember Mittags ab wieder abgeholt,

Volkszählung am L. Dezember 1900. Au den Haushaltungsvorstaud

Zählbezirk Nr.__

Königreich Preußen. D. Zählbrief Nr. _

Herrn im Hause Nr.___, Straße (Plat) __ aus- : ._ ausgefüllt gegeben Inliegend : urüdck | Zählkarten A für Zählort Kreis Anwesende Haushaltungs-

verzeihnisse B

Ansprache.

Zur bestmöglihen Erreihung der Zwede der diesjährigen Volks- zählung wird Jhre Mitwirkung vertrauensvoll in Anspruch genommen. Die Zâählpapiere A und B sollen grundsäßglichß vom Haushaltungs- vorstande selbst rechtzeitig, d. h. bis zum 1, Dezember Mittags, aus- gefüllt werden. Wie dies zu geschehen hat, geht aus der auf der Innenseite dieses Umschlages gedruckten Anleitung C und den bei-

efügten Mustern hervor. Wir ersuhen Sie deshalb, das einliegende aushaltungsverzeihniß B sorvte für jede in Ihrer Haushaltung an- wesende Person eine der in diesem Zählbriefe liegenden Zählkarten A auszufüllen, um dem Zähler die Ausführung seiner Obliegenheiten zu erleihtern. Bei Zweifeln über die Art der usfüllung der Zählpapiere und, falls die einliegenden Zählpapiere nicht ausreichen, wollen Sie sih an den Zähler oder die Zählungskommission be;w. die Ortsbehörde wenden, Die Zähler sind angewiesen und zuglei berechtigt, die Be- rihtigung falscher oder unvollständiger Eintragungen zu verlangen oder dieselben an Ort und Stelle selbst zu bewirken. Die Zähler walten ihres Amtes als Ehrenbeamte und sind in ihrer reiwillig übernommenen Thätigkeit von den Haus- altungsvorständen und allen Ba uodowabnées dur ch ereitwillige Ertheilung von Auskunft zu unterstützen.

Die Ortsbehörde,

onär, Auszügler,

Volkszählung am L, Dezember 1900, : Anweisung für die Zähler. L. Amt und Obli eiten des Zählers im Allgemeinen. § 1. Zum Dee Ae ueIUDA f Ban und beshleunigten Vor- nahme der Volkszählung werden die Gemeinden in bestimmt a gegrenzte Zählbezirke eingetheilt. § 2. Für gw Zählbezirk wird von der Ortsbehörde bezw. ählungskommission ein Zähler und für diesen bezw. für mehrere ähler gemeinsam ein Stellvertreter bestellt.

§ 3. Das Amt des Zählers is ein Ehrenamt, welches der zu demselben ausersehenen Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und Eifer die Zwecke der am 1. Dezember d. F: stattfindenden TOme zu fördern bereit sei. Ueber die bet dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten ist das Amtsgeheimniß zu wahren. Sie dürfen nur zu statistischen Zusammenstellungen, nit zu anderen Zwecken benußt werden.

F 4, Dem Zähler liegt die Austheilung und iedereinsammlung der Zählbriefe, sowie die Aufstellung der Kontrolliste F ob.

Es ift hierbei vor allem seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß jede Dans seines Zählbezirks einen Zählbrief erhält, und daß alle darin enthaltenen Zählpapiere vorschriftsmäßig, vollständig und wahr- heitsgemäß ausgefüllt wieder in seine Hände zurückgelangen. Wo dies erforderlich ist, wird der Zähler die Ausfüllung der Zählpapiere durch Rath und That unterstützen oder selb} vornehmen.

« Zur Erfüllung dieser Aufgabe empfängt der Zähler diese Anweisung E, zwei Kontrollisten F und die für seinen Bezirk muth- maßlich erforderlihe Menge von Zählbriefen D mit Zähikarten A, Haushaltungsverzeihnissen B und Anleitungen C. Die Anleitung C nimmt mit den dazu gehöctigen Mustern ausgefüllter Zählpapiere A und B die von der Adresse niht bedeckten Seiten des Zählbriefes D ein, Aus dem Inhalte dieser Zählpapiere. hat der Zähler sh zu- nächst selbst genau darüber zu unterrihten, wer und wie und wann

ezählt werden foll. Wenn ihm die örtlichen Verhältnisse feines

Zählbezirkes und die darin befindlichen Haushaltungen nicht {on be- kannt sein sollten, so hat der Zähler sich hierüber durch die Ortz- behörde oder auf sonstige Weise Kenntniß zu vershaffen.

Ux. Obliegenheiten bei Austheilung der Zählpapicre. 1) Jn Betreff der Gebäude und Haushaltungen.

S 6 Die Austheilung der Zählpapiere ist in der Zeit vom 28. bis 30. November von Haus zu Haus vorzunehmen.

In jede Haushaltung und an jede einzeln lebende Person, welche eine besondere Wohnung inne hat und eine eigene Hauswirthschaft führt, tft ein Zählbrief, enthaltend die muthmaßlih erforderlihe Zahl von Zählkarten À und Haushaltungsverzeihnifsen B, zu geben (vergl. „Anleitung C" Ziffer 1, Absaß 1 und 2). Befinden sich in einem Wohnraume zwei oder mehr Haushaltungen, von denen jede für sich eine Hauswirthschaft führt, fo erhält jede einen Zählbrief.

Größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten u. \. w. sind nah Bedarf zwei oder mehr Haushaltungsverzeichnisse zuzustellen (vergl. Anleitung C* Ziffer 1, Absay 4 und 5). Reicht der empfangene Vorrath an Zählpapieren nit aus, so hat sich der Zähler zur Er- gänzung desselben an die Zählungskommission (Ortsbehörde) zu wenden.

§ 7, Die Zählbriefe D sind von dem Zähler für seinen Bezirk mit fortlaufenden Nummern und der Adresse der Haushaltungs- vorstände bezw. der einer Haushaltung gleibzuahtenden einzeln lebenden Personen und der Anftalten zu überschreiben.

In den Zählkarten A und Verzeihnifsen B hat der Zähler ferner die Zeilen des Kopfes über dem Striche nah Maßgabe des Vordrucks übereinstimmend mit der Adresse der zugehörigen Zählbriefe D aus- zufüllen, damit diese, wenn auseinandergebracht, jederzeit wieder richtig zusammengelegt werden können. Wo der Zähler diese Ausfüllung den einzelnen Haushaltungsvorständen überlassen zu können glaubt, hat er leßtere auf obengedahte nothwendige Uebereinstimmung ausdrüdlich E zu machen und die richtig erfolgte Ausfüllung selbst zu prüfen.

§ 8. Bet der Austheilung und vor der Aushändigung der Zähl- briefe hat der Zähler die Zahl der in der Naht vom 30. November bis zum 1. Dezember voraus\ihtlih in der Haushaltung Anwesenden fo genau zu ermitteln, daß kein Zählbrief weniger als die dem Perfonenbestande der betreffenden Haushaltung entsprehende Zx1hl von Zählkarten A enthält. i

Die Zahl der mit jedem Mpibries ausgegebenen Zählkarten A und Verzerchaisse B ist bei der Abgabe auf der Adresse links unten, an der durch Vordruck bezeihneten Stelle, zu vermerken.

Die Zählbriefe sind an den Haushaltungs- Vorstand (das Familien- haupt) selbst, in dessen Abwesenheit aber an ein erwachsenes, zu- verlässiges Mitglied der Haushaltung zu behändigen.

Trifft der Zähler in etner Haushaltung (Wohnung) niemanden an, dem er den Zählbrief einhändigen könnte, fo wird er leßteren an Hausgenofsen oder Nachbarn zur weiteren Besorgung übergeben, nöthigenfalls aber seinen Besu wiederholen. ]

Bei der Aushändigung der Zählbriefe sind die Empfänger über das bei dem Ausfüllen der Zählkarten und Verzeichnisse einzuhaltende Verfahren, soweit nötbig, mündlich zu belehren und darauf aufmerksam zu machen, daß der Zählbrief mit seinem vollständigen Inhalt vom aliz eln Des, Mittags 12 Uhr ab, zur Abholung bereit zu

alten ist.

§ 9. Der Zähler wird darauf ahten und {ih durch Nachfrage darüber vergewisjern, daß bei der Vertheilung der Zähloriefe kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten Gebäuden keine Haus» haltung sowie keine etner folhen gleich¡uadtende einzeln lebende Perfon übergangen wird, und daß au diejenigen Ha ushaltungen und einzelnen Personen Zählbriefe erhalten, welche in folchen Gebäuden wohnen oder ihre regelmäßige oder vorübergehende Scwlafstelle haben, die hauptfählih oder gewöhnlih nicht zu Wohnzwecken dienen (wie Theater, Museen, Bahnhöfe, Kirhthürme, Magazine, Schulen, Dienst- gebäude von Behörden u. |. w. sowie einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten- und Weinbergsbäuser u. \. w.).

Auh auf Schiffe, Flöße, Schiffsmühlen, wel: im Hafen, Strome, Flufje u. st. w. innerhalb des Zählbezirkes liegen, oder welche zuerst dort von der Fahrt im Laufe des Tages anlangen, und auf denen Personen wohnen oder übernachten, sodann in L aracken, Hütten, Bretterbuden, Zelte, Wagen u. \. w., welche als Wohnung oder vor- übergehend zum Uebernahten dienen (für Feld-, Wald-, Straßen-, Eisenbahn- und andere Bauarbeiter, Wächter, Hirten, reisende Hand- werker, Schauspieler, Thierbändiger, Musikanten, Kunstreiter und sonstige Schausteller, Markt- und Meßleute u. |. w.) {ind Zählbriefe mit Inhalt in erforderliher Anzahl zur Ausfüllung zu geben.

2) Ju Betreff der Anstalten,

§ 10. Wenn in einer Anstalt Verwaltungs- oder Aufsihhts- personen mit besonderer Haushaltung oder sonstige Personen mit eigener Haushaltung wohnen, fo erhält jede von diesen einen Zähl- brief mit besonderer Nummer.

In Anstalten, in denen Familien oder einzelne Personen Woh- nung erhalten, welche jede für sich etne besondere Haus- wirthschaft führen, ist jede solhe Haushaltung bezw. Person mit einem besonders numerierten Zählbriefe zu versehen; jedo ist im Kopfe des Haushaltungsverzeihnisses die Art der Anstalt z. B. Krankenhaus“, „Gasthof“, „Gefängniß" anzugeben.

Die Gast- und Herbergswirthe sowie die Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten siad bei Einhändigung der Zählbriefe darauf aufmerksam zu machen, daß für die Mitglieder ihrer eigenen Haushaltung sowte für die Gesammtheit ihrer Gäste bezw. für die in die Anstalt aufgenommenen Personen (fofern Lde niht nah der Be- Uma ong des vorigen Absazes besondere Zählbriefe erhalten) je ein esonderer Zählbrief bestimmt is. (Vergl. „Anleitung C“ Ziffer 1, Absay 4), Die Gast- und Herbergswirthe sind ferner darauf hin- zuweisen, daß sie die bet ihnen vom 30. November auf den 1. De- zember übernahtenden Gäste rechtzeitig um die erforderlihe Aus- kunft über ihre Personalien erfuchen, sodaß die bezüglihen Zählkarten

im Laufe des Vormittags des 1. Dezember vollständig ausgefüllt werden können. E

§ 11. Bei der Zühlung der Militär- und Zivilpersonen i Como zu verfahren; die Kasernen u. \. w. sind in gleicher Weise wie die sonstigen Anstalten zu behandeln (8 10). Es erhalten also die in Kasernen, Arresthäusern u. st. w. befindlichen Haushaltungen, welche für sih besondere Hauswirthschaft führen, au besondere Zählbriefe,

Die in Lazarethen, Arresthäusern Zeughäusern und anderen Militärgebäuden sowie die in Privathäusern wohnenden einquartierten und übernahtenden Militärpersonen find als in diesen Gebäuden An- wesende zu verzeihnen.

Die in der Naht vom 30. November zum 1. Dezember auf as A befindlihen Militärpersonen werden in ihren Quartieren gezählt.

Ix. Obliegenheiten bei Einsammlung der Zählpapiere. 1) Zeit der Einsammlung.

§ 12. Die Wiedereinsammlung der Zählbriefe hat der Zähler nah 12 Uhr Mittags des 1. Dezember zu bezinnen und bis zum Abend des 3. Dezember zu vollenden.

2) Sorge für die Vollständigkeit der Zählung im Allgemeiuen.

§ 13. Der Zähler hat beim Empfange der Zählbriefe deren Inhalt an Ort und Stelle einer Durchsicht zu unterwerfen und etwaige Mängel nah mündliher Erkundigung sofort zu berichtigen.

Sind einzelne Fragen der Zählkarten, obschon dieselben für die betreffende Person zu beantworten waren, nit oder nur unvollständig ausgefüllt, so veranlaßt der Zähler die erforderlihen Nachträge. Sind in einzelnen Zählbriefen die Zählpapiere gänzli unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselben sofort ausfüllen lassen oder auf mündlihe Erkundigung bin selbst ausfüllen. Fnsbesondere ist die rihtige Beantwortung der Fragen 6 (Beruf) und 9 (Muttersprache) zu prüfen und nah Bedarf zu ergänzen. Offenbar unrichtige Angaben hat der Zähler ohne weiteres zu bercihtigen und bei zweifelhaften Angaben über die Muttersprache besondere Ermittelungen, nötbigen- falls unter Zuziehung der Polizeibehörde anzustellen. Ist ein Zähl- brief verloren gegangen, so wird er denselben ersegen und für dessen nahträglihe Kusfüllung Sorge tragen. Ist das Haushaltungsver- zeihniß B vom Haushaltungsvorstand nicht durch Unterschrift be- glaubigt worden, so kann der Zähler die fehlende Unterschrift dur die seinige ersetzen.

§ 14, Trifft der Zähler bet der Wiedereinsammlung in einer Haushaltung niemanden an, und is für dieselbe bei Hausgenossen oder Nachbarn ein ausgefüllter Zählbrier nit hinterlegt worden, so füllt der Zähler für diese Haushaltung auf Grund mündlicher Nahh- frage die betreffenden Zählpapiere aus, vorbehaltlich der Erfegung dur die eiwa vom Haushaltungsvorstande nachgelteferten Zäblpapiere.

In sfsolher Weise vom Zähler ausgefüllte Zählkarren A und Haushaltungsverzeihnisse B sind mit einem bezüglichen Vermerk, die Verzeinisse B mit der Unterschrift des Zihlers zu versehen.

§ 15. Bet der Einsammlung der Zählpapiere hat der Zähler sih nohmals davon zu überzeugen, daß die Zahl der Zählkarten und deren Angaben mit den Einträgen auf dem Verzeichnisse B der be- treffenden Zählbriefe stimmen, sowie daß in seinem Zählbezirke kein Wohngebäude, keine fonstige Aufenthalts\tätte, keine Haushaltung und keine einer solhen gleihzuahtende einzeln lebende Person übergangen worden ist, sowie davon, daß alle Personen, welche in den Wohnungen der Haushaltungen oder in den dazu gehörigen Räumlichkeiten (in Nebengebäuden, Boden- und Speicherräumen u. st. w.) übernachtet haben, oder welche am Vormittage des 1. Dezember in der Haus- haltung eingetroffen und nah der „Anleitung C* Ziffer 3, Abfay 4 zu verzeichnen waren, wirkli und rihtig aufgenommen sind. Etwa Versäumtes wird er sofort nahholen oder nahholen lassen.

V. Führung der Kontrollifte F.

§ 16. Ueber die Vertheilung und Einsammlung der Zählpapiere führt der Zähler eine Kontrolliste P nach Art des umitehenden Musters. Für jeden Zählbrief bezw. jede Haushaltung, jede dieser gleih zu ahtende einzeln e on und jede Anstalt ist eine Zeile bestimmt und zwar in der Rethbenfolge ihrer Numeriecung. In den Spalten 1 und 2 der Kontrolliste sind sämmtlihe bewohnten und unbewohnten, zu Wohnzwecken bestimmten, im Bau voll- endeten Gebäude (Wohnhäuser), andere bewohnte, aber gewöhnli niht zu Wohnzwecken dienende Gebäude sowie sonstige, den Charakter von Gebäuden niht an si tragende, feststehende oder beweglihe Baus lichkeiten, welche zur Zeit der Zählung bewohnt sind, einzeln zu ver- zeichnen. Dabei sind niht Gruppen mehrerer Gebäude oder bebaute Grundstücke, fondern die einzelnen Wohnhäuser in Ansatz zu bringen und deren Lage nah Wohnplay, Straße und Hausnumzmer genau zu bezeichnen.

Als Wohnhaus if im Allgemeinen anzusehen:

1) jedes freiftehende Wohngebäude,

2) jedes, wenn au mit einem anderen Gebäude unter einem Dache befindliche, zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, das vom nebenstehenden Gebäude durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Trennungswand (Brandmauer) geschieden ift. Führen mehrere zu verzeihnende Gebäude dieselbe Hansnummer, so ist dieselbe so oft, wie sie von dergleihen Gebäuden geführt wird, anzuseyen ; hat aber ein Gebäude keine Hausnummer, so ist an deren Stelle ein liegender Strich zu seten.

Gebäude, welche zwar bewohnt sind, hauptsächlih aber nit zu Wohnzwecken dienen (z -B. Kranken- oder Gefangenhäuser, Dienft- gebäude von Behörden, Gymnasien. Schulen, Mühlen, Bahnhöfe, Theater u. \. w.), sind neben der Hausnummer nach ihrem Haupt- ¡wedcke, andere zu verzeihnende Baulichkeiten, welche niht Wohnhäuser sind, an Stelle der Hausnummer na ibrer Art (¿. B. Bude, Hütte, Zelt, Schiff u. #. w.) kurz zu bezeichnen.

Unbewohnte Wohnhäuser sind hinter dem leßten Zählbriefe der Liste einzeln als folhe zu bezeichnen; sie erhalten keine laufende Nummer, da für st? kein Zählbrief ausgegeben wird, und werden am Schlusse der Kontrolliste ihrer Zahl nach in die Uebersicht der zur Wohnung dienenden oder bestimmten Gebäude des Zählbezirks einge- tragen.

Von den in der dritten Spalte aufzuführenden Namen sind die- jenigen folher Haushaltungsvorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinshaftlihen Klammer zu versehen, sodaß für jedes einzelne Gebäude ersihtlich gemacht wird, welche Haushaltungen darin befindlich sind. Das über jede Haus- haltung in die Spalten 4 bis 6 der Kontrolliste F Einzutragende ift den betreffenden Spalten des Verzeichnisses B zu entnehmen.

In die Spalte 7 werden vom Zähler etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in Betreff verlorener, überflüssiger und erseßter oder nachträglih aufgestellter Zählpapiere, oder an welhe Person die Zählpapiere für eine augenblicklih nicht zu Haus befindlihe Person zur Besorgung gegeben worden u. |. w.

V. Ablieferung des Zählmaterials.

§ 17. Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Zählpapiere nohmals zu prüfen, etwaige noh erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald zu bewirken, die Summen in der Kontrol- [iste zu ziehen und diese darauf abzuschließen (vergl. das Muster auf der folgenden Seite).

. Nachdem die Kontrolliste F in allen Theilen rihtiggt stellt ist, hat der Zähler eine Reinschrift derselben zu fertigen, für weldhe der zweite Abdruck dieser Liste bestimmt ist. Demnächst sind beide Kontrollisten P (Entwurf und Rein)chrift) von dem Zähler mittels Namensunterschrift zu beglaubigen und nebst den nah der Nummern- folge geordneten Zählbriefen und den unbenußtt Len Zähl- papieren bis zum 6. Dezember d. J. an die Z hlungéTommission bezw. Ortsbehörde zurückzugeben.

§ 19. Behufs Erledigung auftauhender Zweifel wolle der Zähler sich an die Zählungskommission bezw. Ortsbehörde wenden, von welcher er seinen Austrag empfing.

, den 1900,

Die Ortôsbehörde,

für den Zähler Herrn Stadtgemeinde

Königreich Preußen. Volkszählung am L Dezember 1900, e.

ontro

betreffeud den Zählbezirk Nr.

im Zählorte | Landgeineinde Gutsbezirk

| Kreis

E für die nähere

ezeihnung des Zähl.

bezirk8.)

|

Bezeichnung der Gebäude oder son tige Wohnstätten. din

der

Name der

Hausnummer Angabe der Lage bezw. andere

nah Bezeichnung Straße und Wohnplag. Baulihkeit

Laufende Nummer Zählbriefe.

Haushaltungsvorstände bezw. Bezeichnung der Anstalten, an oder für welche Zählbriefe ausgegeben wurden.

2.

3.

Darunter Orts- find

anwesende reihs-

Bevölkerung | angehörige aktive Militär- personen.

Bemerkungen.

6

Si DO Ib

Der Zählbezirk enthält: 1) Zur Wohnung dienende oder bestimmte Gebäude u. st. w : a, Wohnhäufer: a. bewohnte . S E, b. andere bewohnte Baulichkeiten : a. hauptsählich oder gewöhnli niht zu Wohnzwecken dienende E S s. sonstige Baulichkeiten aa. feftstehende (Hütten, Bretter- buden, Zelte 2c.)

bb. bewegliche (Wagen, Siffe, E Pa

Flöße 2c.)

Zusammen 2) Haushaltungen: a, gewöhnlihe Haushaltungen von 2 und mehr Personen T b. einzeln lebende Personen mit eigener Hauswirthshaft . E c. Gasthôfe, Gasthäuser, Herbergen mit Gästen (Einlogierern) . ._, d. Andere Anstalten aller Art .

Zusammen

Hauptsumme

und am ————ten Dezember

Unters

Diese Kontrolliste ist von uns geprüft und

Die Kontrolliste habe ih der gegebenen Anleitung gemäß au3gefüllt

1900 abgeschlossen.

chrift des Zählers:

rihtig befunden ergänzt worden,

, den ten Dezember 1900.

Unterschrift der Ortsbehörde oder der Zählungskommission

S L

Muster einer ausgefüllten Koutrolliste F.

Königreich Preußen.

Volkszählung am L. Dezember 1900.

Kontrolliste. für den Zähler Herrn Baumgart E

betreffend den Zählbezirk Nr. 8——

Stadtgemeinde

Kreis Dortmund Land ———— Ee

im Zählorte | Landgemeinde Wambel ——— Gutsbezirk?

Bezeichnung des Zähl- bezirks.)

(Raum für die nähere | Langestraße von Haus Nr. 1 bis einschl. 16, Feldstraße von Haus Nr. 1 bis ein\{l. 6 sowie Laer

Bezeichnung der Gebäude oder sonstigen Wohnstätten.

er

Hausnummer bezro. andere Bezeichnung

der Baulichkeit.

Angabe der Lage

nah Straße und Wohnplay.

Laufende Nummer d Zählbriefe

Li

|

Name der Haushaltungsvorstände bezw. Bezeichnung der Anstalten, an oder für welhe Zählbriefe au3gegeben wurden.

9 De

71ER

Darunter Orts- sind

anwesende reihs-

Bevölkerung |angehörige aktive

Bemerkungen.

| m. | w. | personen,

-__| Langestraße

1 2 y ; eie

_| Feldstraße

Lagerplag __|_Langestraße

Der Zählbezirk enthält: 1) Zur Wohnung dienende oder be- stimmte Gebäude u. #. w.: a. Wohnhäuser: a. bewohnte g. unbewohnte b. andere bewohnte Baulichkeiten : a. hauptsächlih oder gewöhnli nicht zu Wohnzwecken dienende Gebäude f. sonstige Baulichkeiten : aa, feststehende (Hütten, Bretterbuden, Zelte 2c.) bb. beweglige (Wagen, Schiffe, Flöße 2c) .

||Giste (Einlogterer) im Gasthofe

_| Lebrer Otto Baumgart

(| Gustav Kube

Unbewohntes Wohnhaus

usammen 2) Haushaltungen: E 8. gewöhnlide Haushaltungen von

2 und mehr Perfonen .. .

b, einzeln lebende ersonen mit eigener Hauswirthschaft , .

c. Gasthöfe, Gasthäuser, Herb mit Gästen (Einlocieedgraen

d. Andere Anstalten aller Art . .

Zusammen

| Emil Schmit

Bäckermeister Franz Lorenz Bergmann Adolf Barth Gastwirth Konrad Held

Wittwe Anna Brand

Christian Dig

Landwirth Wilh-lm Lindemann

Sicizer Iosef Sit \_1| 1|

Theodor Kleinfeld r Wächter Valentin Grimm

“nit angetroffen, _felbft ausgefüllt.

Hauptsumme . ..

Diese Kontrolliste habe i

Wambel,

Diese Kontrolliste ist von uns geprüft und

ch der gegebenen Anleitung gemäß ausgefüllt

und am 5. Dezember 1900 abgeschlossen,

Unterschrist des Zählers: Baumgart -

richtig befunden 0E E worden.

den 8, Dezember 1900.

Unterschrift der Ortsbehöcde oder der Zählungskommijsion | J. Schulte,

E. Königreich Preußen. j Volkszählung am L. Dezember 1900, Anweisung für die Behörden,

Allgemeine Bestimmung.

Am 1. Dezember 1900 findet im Deutschen Reiche eine Volks- zählung ftatt, deren Leitung für den Umfang des preußishen Staats dem Königlichen etSen Bureau zu Berlin übertragen worden ist. Mit der Volkszählung is eine Aufnahme der bewohnten und unbe- wohnten Wohnhäuser, sowie der sonstigen bewohnten Baulichkeiten verbunden, Zur Aufnahme dienen die Zählkarte A, das Haushaltungs- verzeichniß B, die Anleitung C und der Zäblbrief D, die Anweisung für die Zähler E, die Kontrolliste F und die Ortsliste G. Die Zählung ist den nachfolgenden Bestimmungen gemäß auszuführen.

Besondere Bestimmungen.

L. Wer und was ist zu zählen ?

1) Die Volkszählung bezweckt, die e und einige charakteriftishe Eigenschaften der ortsanwesenden evölkerung sowte die Zahl der Wohnstätten zu ermitteln. Die vorübergehend aus ihrer Haus- haltung auswärts abwesenden Personen werden nur dort, wo sie sich am Zählungstage befinden, gezählt.

2) Die ortsanwesende Bevölkerung besteht aus der Ge- fammtzahl der zur Zählungszeit innerhalb jeder einzelnen Stadt- oder Landgemeinde und jedes selbständigen Gutsbezirks ständig oder vor- übergehent anwesenden Personen.

Als ortsanwescnd werden diejenigen Personen betrachtet, welhe sich in der Nacht bom 30. November auf den 1. Dezember 1900 in den betreffenden Gemeinden und Gutsbezirken aufhalten, Dabei gilt als ents{eidender Zeitpunkt die Mitternacht, sodaß von den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternaht Geborenen und die nah Mitternaht Gestorbenen mitzuzählen sind.

Personen, welhe sich auf Schiffen oder Fahrzeugen befinden, die im Gebiete des preußishen Staats verweilen, werden dessen orts- anwesender Bevölkerung zugerechnet.

Während der Nacht vom 30, November zum 1, Dezember 1900 auf Reisen oder fonstwie unterwegs Eee Personen, einschließlich der auf in der Fahrt begriffenen Schiffen oder Fahrzeugen sih auf- haltenden, werden dort als anwesend gezählt, wo sie am 1. Dezember ite Die Bur f

3) Die Zählung erfolgt von Haus zu Haus und von Haushaltun zu Haushaltung mittels Zählkarten. 9 s

4) Es ift zu ermitteln und zu verzeichnen :

&. von jeder anwesenden Person: der Vor- und Familien- name, die Verwandtschaft oder fonftige Stellung zum Haushaltungs- vorstande, insbesondere auch, ob zur Haushaltung gehöriger Dienst- bote für häuslihe oder gewerbliche Verrichtungen, das Geschlecht, der Familienstand, das Alter, die Geburtsgemeinde, der Beruf, Stand, Erwerb bezw. das Gewerbe, Geschäft oder der Nahrungs- zweig mit Angabe der Stellung im Hauptberufe, der Wohnort, der Arbeitsort, das Religionsbekenntniß, die Mutte.sprahe und die Staatsangehörigkeit ;

b, von jeder reichsangehörtaen aktiven Militärperson des Heeres und der Marine: der Dienstgrad und der Truppentheil bezw. die Behörde, welcher sie angehört ;

c. von jeder blinden oder taubstummen Person: die An- gabe des bezw. der betreffenden Mängel und Gebrechen sowie, ob das Gebrechen in frühester Jugend oder später entstanden ift.

9) Nähere Auskunft über die verlangten Nachweise ift der an- A Zählkarte A und dem Haushaltungsverzeihniß B zu ent- nehmen.

6) Als Wohnstätten werden in der Kontrolliste die bewohnten und unbewohnten, zu Wohnzwecken bestimmten, im Bau voll- endeten Gebäude (Wohnhäuser), andere bewohnte, aber gewöhnli niht zu Wohnzwecken dienende Gebäude sowie sonstige, den Charakter von Gebäuden niht an sich tragende, feststebende oder bewegliche Gub A aufgenommen, welche zur Zeit der Zählung be- wohnt sind.

IL. Wie ift zu zählen? A. Mitwirkung der zu Zählenden.

1) Als oberster Grundsaß gilt, die Mitwirkung der Bevölkerung bei der Zählung in Anspruch zu nehmen und die Haushaltungs- vorstände zu verpflichten, daß sie die über die Personen threr Haus- haltung verlangten schriftlihen Nachweise auf den bierzu bestimmten Formularen soweit als thunlich selbft liefern.

2) Zur Erhebung der Nahweise über die einzelnen Personen dienen die Zählkarten A und das Haushaltungsverzeihniß B,

3) Die Zählkarten A, das Haushaltungsverzeihniß B und die Anleitung C zur Ausfüllung dieser Karten bilden den Inhalt des Zählbriefs D. Auf der Außenseite dieses Zählbriefs befindet si die Adresse des Haushaltungsvorstandes, an welchen er gerichtet ist. Die übrigen Cheile der Außenseite enthalten die Muster zur Ausfüllung der Zählkarten A und des Haushaltungsverzeihnifses B, die Innen- seite die Anleitung C zur Ausfüllung der Zählpaptere A und B.

4) Für jede' Haushaltung ift ein solcher Zählbrief bestimmt, welcher die für dieselbe muthmaßlih erforderlihe Anzahl von Zähl- karten A, ein Haushaltungsverzeihniß B und etne Anleitung C ent- hält. Die Jnjassen von Anstalten bilden eine selbständige Bas, haltung. Vorsteher oder Verwalter von Anstalten für gemeinsamen Aufenthalt (z. B. Erziehungs-, Kranken», Heil- und Pflegeanstalten, Alterverforgungsanstalten, Gefängnisse, Strafanstalten, Kasernen, Arresthäuser, Klöster, Herbergen, Gasthöfe u. |. w.) werden den Hauss- haltungêvorständen gleich geahtet. Ebenso find einzeln lebende Per- fonen, welche eine bejondere Wohnung innehaben und eine eigene Hauswirthschaft führen, als Hausbaltungsvorstände anzusehen und bei der Zählung wie folhe zu behandeln. Die auf Wache befindlichen Militärpersonen werden in ihren Quartieren gezählt.

B. Oblicgenheiten der Gemeinde- *) (Orts-) Behörden.

Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeinde- (Orts-) Behörden und soll mögli unter Verwendung freiwilliger Zähler stattfinden, Jn denjenigen Städten, in welchen die Polizei- verwaltung Königlichen Behörden übertragen ist, ltegt die Ausführung der Volkszählung dem Magistrat und dec Polizeibehörde gemein- shaftlich ob. Jn den Landgemeinden und Gutsbezirken haben die Polizeibehörden, soweit nicht die Polizeiverwaltung in den Händen der Gemeindebehörden liegt, nah Anleitung der Kreisbebhördene bei der Volkszählung Beihilfe zu leisten. Für die bei diefer Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten ist das Amts- gebeimniß zu wahren; sie dürfen obne besondere Genehmigung der Staatsregierung nur zu statistischen Zusammenstellungen, nit zu anderen Zwecken benußt werden.

&. Bildung von Zählungskommissioueu,

1) Zur unmittelbaren e der Volkszählung wird in jeder Gemeinde, soweit dies die Verh [tnisse niht entbehrlich erscheinen lassen, eine Zählungskommission gebildet.

2) Bei der Zusammenscgung der Zählungskommission kommt es bauptsählich darauf an, folhze Perfonen für dieselben zu bestimmen, welche die Wichtigkeit der Volkszählung zu beurtheilen im stande und bereitwillig sind, an deren zweckentsprehender Ausführung mitzuwirken, jugleih das Vertrauen der Gemeindeangehörigen besißen und die ört-

*) Unter Gemeinde- (Orts-) Behörden sind hier und weiterhin die Vorstände der städtischen oder ländlihen Gemeinden ee

Gutsbezirke zu verstehen.