1900 / 163 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Jul 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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M 163.

des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

i

Berlin, Mittwoch, dew 11. Juli, Abends.

1900.

“Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Amtsgerichtsrath a. D. Dr. Wendling zu Frank- furt a. M. den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, i;

Ÿ Lr Amtsgerichtsräthen a. D. Amelung ju Cassel, bisher in Berlin, und Francke zu Alfeld, dem Oberlehrer a. D., Professor Wertheim zu Frankfurt a. M., dem Rechnungs- - Revisor, Rechnungsrath Leistico zu Lissa in Tot dem

Eisenbahn - Sekretär a. D., Rechnungsrath Rosenseldt zu Danzig und dem Steuer-Einnehmer erster Klasse a. D. Scholze zu SHmie el, bisher in Mogilno, den Rothin Adler-Orden vierter Klasse, i A

dem Geheimen Ober-Negierungsrath Kühn, vortragenden Nath im Reichs-Schaßzamt, den Königlihen Kronen-Orden zweiter Klasse,

dem Subdirektor der städtishen Gasanstalten Rudolf Jahncke zu Berlin und dem Ober: Landmesser und Ver- méessungs-Revisor Fuchs zu Elbing den Königlichen Kronen- Orden dritter Klasse, y

dem Gutspächter Karl Bremer gi Schwölmen im Kreise Pr.-Holland, dem Stadtsekretär Katterwe zu Oels i. Schl., dem städtishen Registrator Wegener zu Celle, dem Eisenbahn-Stations-Assistenten a. D. Haesner zu Langfuhr bei Danzig, bisher zu Jablonowo im Kreise Strasburg W.-Pr., und dem Königlihen Mundkoch und Backmeister Karl “hit zu Berlin den Königlichen Kronen-Orden vierter

asse,

dem Kanzlei-Sekretär Schwarß bei der Polizei-Direktion in Stettin, dem Polizei-Wachtmeister Deter zu Berlin, dem Gerichtsvollzieher a. D. Jurgschat zu Magdeburg, den Ge- heimen Kanzleidienern a. D. Wilhelm Bader zu Berlin und Gottlieb. Schiering zu Potsdam das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, sowie

dem Ae a. D. Grunow zu - Danzig, dem Eisenbahn-Weichensteller a. D. Teßmer zu Neufahr- wasser bei Danzig, dem Eisenbahn-Portier a. D. Schmalz zu Stolp i. A. dem städtishen Rathhaus - Kastellan Deubach zu Erfurt, dem Vollzichungsbeamten - a. D. Beler zu Elberfeld, den Gerichtsdienern a. D. Franz Abel zu Berlin und Fedor Kasubs3ky zu Zehlen- dorf, bisher in Berlin, dem Steuer-Aufseher a. D. Bakes zu Burgwaldniel, bisher in Ruhrort, dem Gefangnen- Auf- jeher a. D. Stecher zu Fulda, den Schußzmännern a. D. Hermann Koschel und Franz Rohner zu Berlin, dem alier Heinrih Maaß ebendaselbst, dem Gestüt-

berwärter Behling zu Zirke im Kreise Birnbaum, dem

Werkmeister Franz Esser zu Hochdahl im Landkreise Düssel- dorf und dem Viehwärter Joseph Schmidt zu Kreiselwißz Sngandio Breslau das Allgemeine Ehrenzeihhen zu ver- eihen. i

Deutsches Reich.

Geseg, betreffend die Shlachtvieh- und Fleishbeschau. Vom 3. Juni 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des MONRtges, was folgt :

Ui Rindvieh, Schweine, Schafe, aegen, Pferde und Hunde, deren Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet werden soll, unterliegen vor und nah der Schlahtung einer amt- lihen Untersuchung. - Durch Beschluß des Bundesraths kann die S TIRRUN gott auf anderes Schlachtvieh ausgedehnt werden.

Bei Nothschlachtungen darf die Untersuhung vor der Schlachtung unterbleiben.

Der fal der Nothschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, daß das Thier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleisch durch Vershlimmerung des krankhaften Zustandes wesentlih an Werth verlieren werde oder wenn das Thier infolge eines Unglüksfalls sofort getödtet werden muß.

8 2,

Bei Sthlachtthieren, deren Fleish aus\chließlich im eigenen M oapane des Besißers verwendet werden soll, darf, sofern e keine Merkmale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches aus\{ließenden Erkrankung zeigen, die Üntersuhung vor der Schlahtung und, sofern sid solhe Merkmale auch bei der Stlahtung nicht ergeben, au die Untecsuhung nach ‘der Sthlahtung unterbleiben.

Eine gewerbsmäßige Verwendung von Fleisch, bei welchem al Grund des Abs. 1 die Untersuhung unterbleibt, ist ver-

en

Als eigener Haushalt im Sinne des Abs. 1 is der Haus- gjernen, Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speise-

efangenanstalten, Armenhäuser und ähnlicher An-

stalten sowie der Haushalt der Schlächter, Fleishhändler, Gast-, Schank- und P nicht S u

Die Landesregierungen sind befugt, für Gegenden und Zeiten, in denen eine übertragbare E herrscht, die Untersuchung aller der Seuche ausgeseßten Schlachtthiere an- zuordnen. ; 84

Fleish im Sinne dieses Gesehes sind Theile von warm- blütigen Thieren, frish oder zubereitet, sofern sie sich zum Genusse für Menschen eignen. Als Theile gelten auch die aus warmblütigen Thieren hergestellten Fette und Würste, andere Erzeugnisse nur insoweit, / als s Bundesrath dies anordnet.

Zur Vornahme der Untersuchungen sind Beschaubezirke Uu bilden; für jeden derselben is mindestens ein Beschauer File ein Stellvertreter u bestellen.

Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung der Beschauer erfolgt durch die Landesbehörden. Für die in den Armeekonservenfabriken vorzunehmenden Untersuchungen könen e der Militärverwaltung besondere Beschauer bestellt werden.

Zu Beschauern sind approbierte Thierärzte oder andere dect welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, zu estellen.

S 6.

Ergiebt sih bei den Untersuhungen das Vorhandensein oder der Verdacht einer Krankheit, für welche die Anzeigepflicht besteht, so ist nah Maßgabe der hierüber geltenden Vor- schriften zu verfahren. 87

Ergiebt die Untersuhung des lebenden Thieres keinen Grund zur Beanstandung der Schlahtung, so hat der Be- schauer sie unter Anordnung der etwa zu beobachtenden be- fonderen Vorsichtsmaßregeln zu genehmigen.

Die Schlahtung des zur Untersuchung gestellten Thieres darf niht vor der Ertheilung der Weneiälaung und nur unter Einhaltung der angeordneten besonderen Vorsichts- maßregeln fiattfinden.

Erfolgt die Shlachtung nicht spätestens zwei Tage nah Ertheilung der Genehmigung, so ist sie nur nah erneuter Untersuchung und SRGEPOA zulässig.

Ergiebt die Untersuhung nah der Schlachtung, daß kein Grund zur Beanstandung des Fleisches vorliegt, io hat der anes es als tauglich zum Genuß für Menschen zu er- klären.

Vor der Untersuchung dürfen Theile eines geshlachteten Thieres nicht beseitigt werden.

Ergiebt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für Menjchen untauglich ist, so hat der Beschauer es vor- läufig zu beshlagnahmen, den Besißer hiervon zu benach- richtigen und der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten.

Fleisch, dessen Untauglichkeit sich bei der Untersuchung ergeben hat, darf als Nahrungs- oder Genußmittel für Menschen nicht in Verkehr gebracht werden.

Die Verwendung des Fleisches zu anderen Zwecken kann von der Polizeibehörde zugelassen werden, soweit gesundheit- liche Bedenken nicht entgegenstehen. Die Polizeibehörde be- stimmt, welche Sicherun egen gegen eine Verwendung des Fleishes zum Genus für Menschen zu treffen sind.

Das Fleisch darf nicht vor der polizeilichen Zulassung und nur unter Einhaltung der von der Polizeibehörde angeordneten Sicherungsmaßregeln in Verkehr gebraht werden.

Das Fleisch is von der Polizeibehörde in unshädlicher Weise zu beseitigen, soweit seine Verwendung zu anderen Zwecken (Abs. 3) nicht zugelassen wird.

8 10.

Ergiebt die Untersuhung, daß das Fleisch zum Genusse für Menschen nur bedingt es ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu Mae, en Besißer hiervon zu benach- richtigen und der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten. Die Polizeibehörde bestimmt, unter welhen Sicherungs- maßregeln das Fleisch zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht werden kann. i

Fleisch, das bei der Untersuchung als nur bedingt taug- li crkannt worden ist, darf als Nahrungs- und Genußmittel für Metischen niht in Verkehr gebraht werden, bevor es unter den von der Polizeibehörde angeordneten Sicherungs- maßregeln zum" Genusse für Menschen brauchbar gemacht

worden ist. Fnsewell eine solche Ou S laren unterbleibt, Br ie Vorschriften des § 9 Abf. 3 bis 5 entsprechende nwendung. 8 11 Der Vertrieb des zum Genusse I Menschen brauchbar gemachten Fleisches 10 Abs. 1) darf nur unter einer diese eshaffenheit erkennbar Bann Bezeichnung erfolgen. Fleishhändlern, Gast-, Schank- und Speijewirthen ist: der Vertrieb und die Vetwendung solchen Fleishes nur mit Ge-

nehmigung der Pôlizeibehörde gestattet; die Genehmigung ist

jederzeit widerruflich. An die vorbezeihneten Gewerbetreibenden darf derartiges Fleish nur abgegeben werden, soweit ihnen eine solhe Genehmigung ertheilt worden ist. Fn den Geschäfts- räumen dieser Personen muß an einer in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar gemacht werden, daß Fleish der im Abs 1 bezeihneten Beschaffenheit zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt.

Fleishhändler dürfen das Fleish niht in Räumen i halten oder verkaufen, in welchen tauglihes Fleisch (8 8) feil- gehalten oder verkauft wird.

8 12.

Die Einfuhr von Fleisch in luftdiht vershlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, von Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleishe in das Zollinland ist verboten.

Am übrigen gelten für die Einfuhr von Fleisch in das Zollinland bis zum 31. Dezember 1903 folgende Bedingungen:

1) Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Thierkörpecn, die bei Rindvich, ausschließlich der Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingeführt werden.

Mit den Thierkörpern müssen Brust- und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter in natürlichem Zusammenhange verbunden sein; der Bundesrath ist ermächtigt, diese Vorschrift auf weitere Organe auszudehnen.

2) Zubereitetes Fleish darf nur eingeführt werden, wenn nah der Art seiner Gewinnung und Zubereitung Gefahren für die menschlihe Gesundheit erfahrungsgemäß ausgeschlossen sind oder die Unschädlichkeit für die menshlihe Gesundheit in zuverlässiger Weise bei der Einfuhr si feststellen läßt. Diese Feststellung gilt als unausführbar insbesondere bei Sendungen von Pökelfleisch, sofern das Gewicht einzelner Stücke weniger als vier Kilogramm beträgt; auf Schinken, Speck und Därme findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Fleisch, welhes zwar einer Behandlung zum Zwede seiner Haltbarmachung unterzogen worden ist, aber die Eigerschaften frischen Fleisches im wesentlichen behalten hat oder durch ent- sprehende Behandlung wieder gewinnen kann, ist als zube- reitetes Fleish nicht anzusehen; Fleish solher Art unterliegt den Bestimmungen in Ziffer L

Für die Zeit nah dem 31. Dezember 1903 sind die Be- dingungen für die Einfuhr von Fleisch geseßlich von neuem zu regeln. Sollte eine Neuregelung bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte nicht zu stande kommen, so bleiben die im Abs. 2 festgeseßten SAU Degen D auf weiteres maßgebend.

Das in das Zollinland eingehende Fleish unterliegt bei der Einfuhr ciner amtlichen Untersuhung unter Mitwirkung der Zollbehörden. Ausgenommen hiervon ist das nachweislich im Inlande bcreits vorschriftsmäßig untersuhte und das zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Fleisch.

Die Einfuhr von Fleisch darf nur über bestimmte Zoll- ämter erfolgen. Der Bundesrath bezeichnet diese Aemter sowie diejenigen Zoll- und Steuerstellen, bei welchen die Unter- suhung des Fleisches aaten Tann,

Auf Wildpret und Federvieh, ferner auf das zum Reise- verbrauche mitgeführte Fleish finden * die Bestimmungen der S8 12 und 13 nur insoweit Anwendung, als der Bundesrath dies anordnet.

Für das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß- und Marktoerkehre des Grenzbezirks eingehende Fleish können durch

Anordnung der Landesregierungen Ausnahmen von den Be-

stimmungen der §8 12 und 13 zugelassen wzrden. 15. Der Bundesrath ist ermächtigt, weitergehende Einfuhr- verbote und Einfuhrbeschränkungen, als in den 88 12 und 13 vorgesehen sind, zu beschließen. fa

Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und der W 9 bis 11 gelten auch für das in das Zollinland eingehende Fleisch. An Stelle der unschädlihen Beseitigung des Fleishes oder an Stelle der polizeilicherseits anzuordnenden Sicherungëmaßregeln kann jedoch, insoweit gesundheitlihe Bedenken nicht entgegen- stehen, die Wiederausfuhr des Fleishes unter entsprehenden Vorsichtsmaßnahmen IngeIGNIEn Ten,

Fleish, welchcs zwar nicht für den menshlihen Genuß bestimmt ist, aber dazu verwendet werden kann, darf zur Einfubr ohne Untersuchung zugelassen werden, nachdem es zum Genusse für Menschen UBCOER gemacht ist.

Bei Pferden muß die Untersuchung (8 1) dur approbierte Thierärzte vorgenommen werden. S

Der Vertrieb von Pferdefleisch sowie die Einfuhr solchen LEIGE in das Zollinland darf nur unter einer ihnung erfolgen, welhe 1n deutsh:r Sprache das Fleish als Pferde- fleisch erkennbar macht.

Fleishhändlern, Gast-, Schank- und Speisewirthen ift der Vertrieb und die Verwendung von Pferdefleish nur mit Ge- nehmigung der Polizeibehörde gestattei; die Ins ist jederzeit widerruflih. An die vorbezeichneten be- treibenden darf Pferdefleish nur abg-geben werden,