1900 / 184 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Aug 1900 18:00:01 GMT) scan diff

E E

diese Konzession sowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung

des Grur.deigenthums nah Maßgabe der gefeßlihen Bestimmungen

unter den na&stehenden S R gantan bierdur erthetlen.

Die Gesellschast bildet sh unter der Firma Reinickendorf- Webenwalde - Groß - Shönebecker Gtsenbahn - Aktiengesellsdaft und nimmt ihren Siß in Berlin oder unter Genehmigung des Ministers der öoffentlihen Arbeiten an einem anderen, ‘an der Bahn ge- legenen Octe.

Di: Gesellshaft if den bestehenden, wie den künftig ergehenden Neichs- und Landegeseßen ohne O unterworfen.

Das zur plan- und ani{chlagsmäßigen Vollendung und Au?rüstung der Bahn cerforderlide Anlagekapital (Grundk 2pital) wird auf den Betrag von 3 730 000 4 festgeseßt.

Der Nennbetrag der vol der Gesellscha2ft autzugebenden Aktien darf den Betrag des festgeseßten Anlagekapitals niht übersteigen. Das Aktienkapital i baar und voll einzuzahlen und ledigli zur plan- und anslagsmäßigen Vollendung “und Auêrüstung der Bahn zu verwenden.

Es bleibt der Gesellshait überlassen, einem Theile der aus- zugebenden Aktien (Vorzug?-Aktien) ein Vorzugsreht vor den übrigen Aktien (Stamm-Aktien) betreffs der Vertheilung des Reinertrags des Unternehmens bia zu 49/6 des Nennbetrags dieser bevorzugten Aktien, sowie für den Fall der Auflösung der Gesellschast betreffs der Ver- theilung des Gesellhaftsvermögens einzuräumen. Im übrigen dürfen deren Inhabern keine anderen Rechte als den Inhabern der übrigen Aktien eingeräumt werden.

Die Aftien dürfen erx| nah der Betriebseröfuung der Bahn ausgegeben werden. :

Den Aktionären kann n1ch der vollen Leistung des Nennbetrags

der Aktien bis zum Ablaufe desjenigen Kalenderhalbjahrs, in welchem

der Betrieb der Bahn eröffnet wird, jedenfalls aber niht über das- jenige Kalenderhalbjahr hinaus, in welhem die im Artikel VIIT Nr. 3 festgeseßte Baufrist abläuft, soweit diz erübrigten Mittel solhes zulassen, die Gewährung von Bauzinsen bis zu 3# 9% des Nennbetrags ibrer Aktien qugefißert werden.

Die gesammte Leitung der Bauv- und Betriebverwaltung ift einem Vorstande zu übertragen, welher die Gesellshaft mit den ge- fezlihen Befugnissen und Verpflihtungen des Vorstandes einer Atziengesellschaft vertritt und für die Geschäftsfüßrung, insoweit sie der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde ver- antwortli ift.

Die Wahl des Vorstandes oder, falls derselbe aus mehreren Personen bestehen soll, die Wahl des Vorsitzenden und der tehnischen E bedarf der Bestätigung des Ministers der „öffentlichen

rbeiten.

Die Geschäftsordnung für den Vorstand unterliegt der Genehmi- gung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.

Sofern die oberste Betriebslcitung nicht durch den Vorstand felbst erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und die Geschäftsordnung des oder der obersten Betriebsleiter Anwendung.

IV.

Die Mitglieder des Aufsihtsraths uud des Vorstands, sowie sämmtliche Beamten der Geselischaft müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein und, soweit niht vom Minister der öfentlihen Arbeiten Ausnahmen zugelassen werden, Ran ihren Wohnsiß haben.

Die Staatsregierung is berechtigt, sh in den Fällen, wo fie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalversamm- lung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lafsen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglihzn, ist der Staatsregierung von allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungsgegen- stände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten ift berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für-nöthig erachtet, die Berufung außer- ordentlicher R RU N L zu verlangen.

(f

Alle die juristishe Persönlichkeit der Eisenbahngesell saft. welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundcnes Recht ertheilt is, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrags, welGe nach dem în dieser Hinsicht lediglich und allein entsheidenden Ermessen der Staatsregierung den Vorausfeßungen nicht entsprehen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierung Gültigkeit.

Die Gesellschaft hat alle ihren Gesellschaftsvertrag betreffenden Generalrersammluvgsbeschlüsse, bevor sie eine Abänderung des Gesell- \haftëvertrags zur Eintragung in das Handelsregister anmeldet, der Staatsregierung mit dem Antrag auf die vorbezeihnete Prüfung und Genehwigung vorzulegen und die Entscheidung der Staatsregierung der Ameldung zur Eintragurg in das Handelsregister beizufügen.

Fnébefondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriets auf anderen Gisenbahnen, die Uebertragung des Betricbs der eigenen Bahn an andere, die Auflösung der Gesell- {aft oder die Vershmelzurg mit einer anderen Gesellschaft au®- sprehen, oder durch welche fonst die Bahrankage oder deren Betrieb aufgegeben werden foll, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der König- lien Staatsregierung.

Diese Bestätigung i auch zur Aufhebung derjenicen Beschlüsse früherer Generalversammlungen erforderlih, welhe vom Staate ge- nehmigt waren.

VII.

Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Neichs- Geseßbl. S. 764) mit den Aenderungen vom 24. März 1897 (Reichs- Geseßbl. S. 166) und vom 23. Mai 1898 (Reihs-Ge:sebl. S. 3595) sowie die dazu ergebenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. § 55 der Bahnordnung) maf gebend. Die Spurweite der Bahn foll 1,435 m betragen.

V:LEL, Für den Vau insbesondere gelten folgende Bestimmungen: 1) Der Staatsregierung bleibt Gérbebelten: die Feststellung der Báknlinie in ihrer vollständigen Durch- führung durch alle Zwischenpunlkte, die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen, die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulihen Anlagen und Einrihtungen fowie die R eneung der Entwürfe für die Betriebémittel und ihrer nzahl.

Dem Staate bleibt für alle durch die Ausführung der gerehmigten Entwürfe bedingten Benachtheiligungen seines Eigenthums oder seiner sorstigen Rechte der Anspruch auf vollständige Entschädigung nah E der geseßlihen Bestimmungen gegen den Konzessionar vor- ehalten.

2) Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nahzukommen.

3) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen 2 Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in das Handels- register in Gemäßheit des nachstehenden Artikels XIX erfolgen.

Für die Vorlage der ausführlichen Bauentwürfe sowie für die Jnangriffnahme, die Foriführung, die Vollendung und Inbetrieb- nahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgeseßt werden.

4) Für den Fall, baß der Konzessionar mit der Erfüllung dec ihm mit Bezug auf den Bahnbau obliegenden Verpffkichtungen, ins- besondere der rechtzeitigen plan- und anshlagsmäßigen Ausführung und Augerüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, if er zur Zahlung einer Strafe von 59% des auf 3730000 „6 festgeseßten Baufkaypitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung

darüber, ob und“ bis zu welchem Betrage die Strafe aks verfallen an- zusehen i, mit Ausfluß des Rechtswoegs dem Minister der öffent- lihen Arbeiten zusteht.

Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen bat der Konzessionar bei dèr General. Staatskasse den Betrag von 186 500 #4, in Worten: „EinhundertfeW8undachtzigtausendfünfhundert Mark“, baar over in preußischen Staats- oder vom Staate gewährleisteten Werthpapieren oder in inländishen Etsenbahn-Prioritäts-Obligationen unter Be- rechnung aller dieser Werthpapiere nah dem Kurswerthe nebst den noch nit fälligen Zins- und Erneuecungssceinen zu hinterlegen und in gerichtliher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zu ver- pfänden, daß dem Minister der öffen1lihen Arbeiten die Befugniß zusteht, dur Verwendung der Baarbeträge oder durh Veräußerung ber v:rpfändeten Werthpapiere die verfallenen Strasbeträge einzu ziehen. Die Rückgabe dec zu den Papieren etwa gehörigen Zins- {heine erfolgt in deren Verfaliterminen, kann jedoch von dem be- zetchneten Minifter untersagt werden, wenn nah feinem allein ent- {eidenden Urtheil der Ko-ze{sionar bén Bau verzögern sollte. Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nah Maßgabe des Fortsc{ritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn cinen eatsprehenden Theil der Baarbeträge oder Werthpaptere {hon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung dex Bahn zurückzeben zu lassen.

5) Falls die oben festgeseßte allgemeine Baufrist over eine der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgeseßten besoaderen Baufristen nicht innegehalten wicd, kann nicht nur die bezeichnete Strafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession dur landes- herrliden Erlaß zurückgenommen und die im § 21 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vorhandeneu Bahn- anlagen eingelcitet werden, Sofern die Staatsregierung von dem Vorbehalte der Versteigerung der Bahnan!agen Gebrauch zu machen beabsichtigt, {oll j2do) die Zurücknahme der Konzession nicht vor Ah- lauf der în dem angezogenen § 21 festgeseßten Schlußfrift erfolgen,

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Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:

1) Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den nabfolgenden Beschränkungen dur die staatlihe Aufsihts- behörde. Der Konzessionar fell nicht verpflih*et fein, zur Ver- mittelung bes Persowenverkeh18 mehr als zwei Wagenklassen in die Züge cinzustellen. Auch soll derselbe, solange die Bahn nah dem hierfür allcin maßgebenden Ermessen der Aussihtsbehörde vorwiegend von nur örtlichec Bedeutung ist, nicht angehalten werden können täglich mehr als zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu fahren. Die Feststellung tes Fahrplans derjenigen Züge, welhe der Konzessionar freiwillig über die Zahl 2 hinaus verkehren läßt, wird bei Wahrung der bahnpolizeilihen Vorschriften dem Er- messen des Konzessionars überlassen.

2) Für die ersten fünf Jahre nah dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar bleibt dem Konzessionar die Bestimmung der Preise sowohl für den Personea», als für den Güterverkehr übers lassen. Für die Folgezeit unterliegt die Feststellung und die Ab- änderurg des Tarifs der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. Fn Betreff des Güterberkehrs werden jedoch nah Ablauf jenes fünf- jährigen Zeitraums, folaage die Bahn nach den hierfür allein ent- \ceidenten Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwkegend von nur örtlicher Bedeutung ist, wiederkehrend von fünf zu fünf Jahren Hötfttarifsäße für die einz:lnen Güterklassen unter Berücksichtigung dec finanziellen Lage des Unternehmens von dem Minister der öffentlichen Arbeiten fest- gestelt. Dem Unternehmer bleibt überlassen, nach Maßgabe der reichê- und landesgesetzlihen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Höchslsäße die Sätze für die Tariffklassen nah eigenem Ermessen fest- zusetzen und Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarifklassen|äße ohne die Zustimmung der Aufsihtsbehörde vorzunehmen.

Auch ist der Konzessionar verpflichtet, das jeweilig auf ten preußi- hen Staatsbahnen beftebende Tarifsystem anzunehmen uad hinsichtlich der Einrichtung direkter Tarife die für die preußishen Staatsbahnen jeweilig bestehenden allgemeinen Grundsäge zu befolgen, wenn und soweit solches von dem Minister der öffentlihen Arbeiten für er- forderlid eraWtet wird.

3) Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebs der garzen Bahn etnen Erneuerungsfonds und neben dem im § 262 des Handeksgeseßbuhs vom 10. Mai 1897 (Reichs-Geseßbl. S. 219) vor-

geschriebenen Reservefonds (Bilanz-Reservefonds) einen Spezial-Reserve- j

fonds na den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Aus- führung der letzteren unter Genehmigung des Minifters der öffent- lihen Arbeiten aufzustellenden, von Zeit zu Zeit der Prüfung zu unterztehenden Regulative zu bilden.

Der Erneuernngs- und der Spezial-Reservefonds sind sowohl g biet his als auch dn anderen Fonds der Gefelishaft getrennt zu halten.

Der Erneuerangsfonds dient zur Bestreiturg der Koften der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be- tricb8mittel.

íIn den Erneuerungsfonds fließen :

a. der Erl88 aus den entsprehenden abgängigen Materialien;

b. eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rück- lage, deren Höbe durch das Regulativ festgeseßt wird ;

c. die Zinsen des Erneuerungsfonds.

Der Spezial-Reservefonds dient zur Bestreitung von folGen dur außergewöhnlihe Elementarereignisse und größere Unfalle hervor- gerufenen Ku8gaben, welhe erforderli werden, damit die Beförde- rung mit Sicherheit uvd in der der Bestimmung dés Unternehmens entsprehenden Weise erfolgen kann.

In den Spezial-Reservefonds flicßen :

a. der Betrag der nach dem Gesellshafisvertrage verfallenen, nicht abgehob:nen Gewinnantheile und Zinsen;

b. eine im Regulative festzusezende, alljährlich deu Betriebs einnahmen zu entnehmende Rüdlage;

c. die Zinsen des Spezial-Reservefond8.

Erreit der Spezial-Reservefonds die Summe von 75 000 Æ, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlihen Arbeiten die Rücklagen so lange unterbleiben, als der Fonds nicht um eine volle Jahresrückl=g? wieder vermindert ift.

Die Werthpapiere, welhe zur zinstragenden Anlage der verein- nahmten und nicht sofort zur Veiwendung gelangenden Beträge zu beschaffen sind, werden dur das Regulativ bestimmt.

Läßt der U-bershuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneueruncs- oder Spezial-Re}erv-fonts niht oder niht vollständig zv, fo ist das Fehlende aus den Uebershüfsen des oder der folgenden Betriebtjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Ge- nebmigung dcs Ministers der öffentlichen Arbeiten zulä!sig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Spezial-Refervefonds vor.

X

Der Konzessionar ist verpflichtet :

a. feine Betrieb2rehnung nah den vom Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu der von leßterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebs- rechnungéabs{luß einzureihen und seine Kassenbücher vorzulegen ;

b der Au|stelung der Rechnung bten Zeitraum vom Anfang Apcil jedes Jahres bis Ende März des folgeaden Kalenderjahres als Rechnungsjahr zu Grunde zu legen ; : :

c. die von den Aufsi4htsbvehörden zu fstatistischen Zwecken für nöthig erahteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf setne Koften zu beschaffen und den Aufsichtsbehörden in den von thnen fest- geseßten Fristen einzureichen.

Li _ Der Kon'essionar is verpflichtet, binsihtlich der Beschung der Sukaltern- und Unterbeamten stellen mtt Militäranwärtern, insoweit fie das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haven, die für die Staatseisenbahnverwaltung in diefer Beziehung Und insbefondere mit Bezug auf die Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch ergehenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.

Auf Berlangen des Ministers der öffentlihen Arbeiten hat der Konzessionar einerseits für die Beamten des Bahnunternehmens und zwar unter deren Heranziehung zu Beiträgen bis zu Le en Löbe, welche für die Staatseisenbahnen bis zum Erlaß des Gesepes

vom 27. März 1872, betr:fffend die Pensionierung der unm!ttelbaren Staatsbeamten u. #. w., maßgebend gewesen is —, andererseits für die Arbeiter Pensions», Wittwen- und UÜnterstüßungskassen nah den jeyt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsäßen cinzurichten und zu diesen die erforderlichen POWRne zu leisten.

IL.

Die Verpflichtungen“ des Konzejsionars zu Leistungen flir die Zwecke des Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn-Postzeseß? vom 20. Dezember 1875 (Meichs-Gesezbl, S. 318) und den dazu gehörigen Bollzugsbestimmungen, jedoch mit ver Erleichterung, daß für die Zeit bis zun Ablauf von acht Jahren vom Beginn des auf die Betrtebs- eröfnung folgenden Kalenderjahres an Stelle der Artikel 2 bis 4 des Gesetzes die im Erlaß des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Ceniral- DeN für das Deutsche Neih S. 380) getroffenen Bestimmungen reten.

Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Ver- hältnissen der Bahn infolge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Vabnen oder aus anderen Grüaden eine Aenderung cintreten sollte, durh welhe nach ver Entscheidung ver obersten Reihs-Aufsihtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Nebeneisenbabhn verliert, tcitt das Eisenbahn: Postgeseß mit den dazu gehdöcigen Vollzuzsbestimmungen ohne Einsch:.änkung in Anwendunz.

I,

Per Konzessionar ift verpflichtet, sich den bezügli der Leistungen für militärische Zwecke bereits erlassencu oder künitig für die Gisen- babnen im Deut\chen Reich crgehenden ge|eßlihen und rezlementarischen Bestimmungen zu unterwerfen.

L Vi

Der Telegravhenverwaltung gegenüber hat der Konzessionar dic- jenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die preußischzn Staatsbahnen jeweilig gelten.

V,

Anteren Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittels Zweigbahnen, als die Mitbeuußung der Bahn ganz oder theilweise gegen zu vereinbarende, nöthigenfalls vom PViinister der öffentlihen Äibeiten festzusezende Fracht- oder Bahngeldsäye vor- behalten.

X YT,

NaŸÿ Eröffnung des Betriebs ist der Konzessionar zur Aenderung und Erweiterung der Bahnanlagen sowie zur Vermehrung der Gleise auf den Bahnhöfen und der freien Strecke verpflichtet, fofern und sow:it der Minister der öffeatlihen Arbeiten folckes im Verkehrs- interesse oder im Interesse der Betriebssicherheit oder im Interesse der Landesvertheidigung für erforderlih erahtet. Soweit diese An- forderungen ledigli} im Interesse der Landesvertheidigung erfolgen, sind die desfallsigen Kosten dem Konzessionar zu erstaiten, wenn nicht im Wege der Gesetßgebung andere, für den Konzessionar alsdann maßgebende Bestimmungen (vergl. Artikel T) getroffen werder. Jm übrigen fallen die betreffenden la dem Konzessionar zur Last.

VITIL

Sollten nah dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten oder der obersten Reichs-Aafsihtöbehörde die Vorautsezungen weg- fallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer Konzessionierung die An- wendung dec Bahnordnung für die Nebenelsenbahnen Deutslands für statthaft erklärt ist (vergl. Artikel X11 am Schlufse), so ift der Konzessionar verpflichtet, auf Erfordern des bezelneten Ministers die baulihen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nah Maß- gabe der für Haupteisenbahnen beftehenden B stimmungen den desfallsigen Anordnungen des Ministers entsprechend um- zuändern. Kommt der Konzessionar dieser Verpfl.chtupg innerhalb der ibm dieserhalb geseßten Frist nit na, so hat er auf Verlangen der Staatsregierung das Eigenthum der Bahn nebst allem Zuhehör gegen Gewährung der in Nf. 4 unter a, þ und c tes § 42 des Eisenbahngesez:s vom 3. November 1838 b:zeihneten Entschädigung, mindestens aber gegen Zahlung des auf den Bau der Bahn ver- wendeten Anlagekapitals an den Staat oder einen von dec Staats- regierung zu bezeihnenden Dritten abzutreten.

A V

Der Staatsregierung bleibt, unbesckatet des geseßlichen Ankaufs- rets, vorbehalten, das Unternehmen jederzeit, jedoch niht vor dem Ablauf von z:hn Jahren seit dem Tage der Betriebseröffnung, gegen Erstattung der von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln no1hwendig oter nüßlich aufgewendeten Anlagekosien eigenthümlich zu erwerben.

I

Die Aushändigung einer Autfertigung dieser Konzessiont-Urkunde sowie ihre Veröffentlihung nah Borschuist des Gefeyes vom 10. April 1872 (G.-S. S. 357) erfolgt aft, nahdem die Zeichnung sämmtlicher Aktien durch Vozlegung beglaubigter Zeihnungé|heine dem Munifter der öffentlichen Arbeiten nachgewiesen und zugleich die Kreditfähigkeit der Zeichner von ihm als genügend bescheiuigt befunden ist, nachdem der Staatsregierung der mit den Konzcssionsbe: ingungen in volie Uebercinstimmung zu seßende Gesellschaftevertrag vorgelegt und diese Uebereinftimmung nachgewiesen is, nachdem ferner die unter Artikel VI1I Nr. 4 geforderte Sicherheit geleistet und nachdem endlich die Gesellichaft rechtzeitig und rechtsgültig errichtet ift.

In letzterer Beziehung wird beftimmt, daß binnen einer von heute ab zu bereckchner den jechsmonatigen Ausshluffrift die Eintragung der Geselischaft auf Grund des von der Staatsregierung als mit der Konze|sion übereinstimmend befundenen Gesellschaftsvertrags in tas Handelsregister bewirkt werden muß, zu welhem Zweck dem Gericht bei der Änmeldung zur Eintragung eine beglaubigte Abschrift der Kornzessiors-Ukurde und die Erklärung der Staatsregierung betreffs jener Uebereinstimmung vorzulegen find.

Wird diese Eintragung binnen der vorbezeicknetin Frist nicht berbeigeführt, fo ift die gegenwärtig ertheilte Konzesfion ohne weiteres erlosen, in wclchem Falle jedcch die hinterlegten Baarbecträge oder Werthpapiere zuückgegeben werden follen.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Untcrschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin im Schlcß, den 12. Februar 1900.

(8) Wilhelm R.

Fürst zu Hohenlohe. von Miquel. von Thielen. Freiherr von Hammerstein. Schönstedt. Brefeld, von Goßler. Graf von Posadowsky. Graf von Bülow, von Tirpitz. Studt. Freiherr von Rheinbaben.

Personal-Veränderungen.

Königlich Preußische Armee. Beamte der Militär-Verwaltung.

Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. 10, Mai. S cut, Lazareth: Fnsp. auf Probe beim Garn. Lazareth T Meß (Stadt), zum Lazareth-Jnsp. ernannt.

14. Juni. Werth, Lazareth-Jusp. auf Probe beim Garn. Lazareth 1 Berlin, zum Lazareth-Jnsp. ernannt

21. Juni. Kubowit, Lazareth-Jnsp, in Gumbinnen, zum Lazareth-Verwalt, Insp. ernannt.

23, Juni. Sprick, Lazareth-Ober-Jnsp. in Minden , auf N Res ¡um 1. Oktober 1900 mit Pension in den Ruhestand verseßt.

25. Juni. Dahlke, Lazareth-Jusp. auf Probe in Breslau, zum Lazareth-Insp. ernannt. |

26 Junt. Strohmeyer, Rehnungsrath, Lazareth-ODber-Jnsp. in Magdeburg, auf seinen Antrag zum 1, Oltober 1900 mit Pension in den Ruhestand verseßt.

9, Fuli. Laumann, Luareth-Fnsp, auf Probe in Frankfurt a. O., zum Lazareth-Insp. ernannt.

10. Fuli, Orinsky, Hindenberg, Harnisch, Kie ck- höôfer, Klahn, Dierske, Hanisch, Arnold, Gräf, Proviant- amts-Kontroleure auf Probe in Lüben bezw. Tilsit, Mülhaujen |. E., Hofgeismar, Kosel, Düsseldorf, Stralsund, Parchim, Lüneburg, zu Provtantamts-Kontroleuren ernannt,

18 Juli. Nothnagel, NRofarzt vem Magdeburg. Drag. Regt. Nr. 6, zum Ober-Roßarzt, Freude, Unter-Roßarzt vom öaigs-Ulan. Negt. (1. Hannov.) Nr 13, unter Verseßung zum 1, Garde-Feld-Art. Negt., zum NRoßzrzt, Haferburg, Meyer,

illmann, Unter-Rofäcrzte der R-f., zu Noßärzten des Beurlaubten- tandes, ernannt. Petsch, Ober-Roßart vom 2. Garde-Feld- Art. Regt., zum 2, Garde-Ulan. Regt., Meier, Roßarzt vom 1. Garte-Felv- Art. Regt.“ zum 2. Garde-Feld-Art. Regt., verseßt. Scherhag, Suhrde, Zahlmftr. Aspiranten, zu Zahlmeistern beim XVI. bezw, VI1. Armee-Korps ernannt.

24. Iuvli. Arnold, Lange, Lazareth-Verwalt. Jnspektoren in Caffel bezw. Rastatt, zu Lazareth-ODber-Jaspektoren ernannt. Lehmann, Lithograph, als etatsmäß. Lithograph bei der Landrs- aufnahme angestellt.

Königlich Sächsishe Armee.

Offiziere, Fähnriche 2. Ernennungen, Befördche- rungen und Versezungen, Im aktiven Heere. 27. Jul. Mehlhorn, Oberstlt. und Abtheil. Kommandeur im 6. Feld-Art. Regt. Nr. 68, zum Kommandeur des 2 Feld-Art. Regts Nr. 28 ernannt. Stark, Major aggreg. dem 6 Jof. Regt. Nr. 105 König Wilhelm 11. von Württemberg, als Bats, Kommandeur in das 11. Inf. Regt. Ne. 139, v. Zezshwiß, Major beim Stabe des 9. Feld-Art. Reats. Ne. 28, als Abtheil. Kommandeur in das 6 Feld-

Art. Regt. Nr. 68, v. Gersdorff, Major aggreg dem 12 Inf. | das 6. Inf. Negt. Nr. 105 |

Regt. Nr. 177, als Bats. Kommandeur in Könia Wilhelm 11. von Württemberg, verseßt.

Die Hauptleute und Komy. Chefs: Lippe: im 10. Inf. Negt Nr. 134, unter Agoregierung beim 7. Inf. Negt. Prinz Georg Nr. 106, Frhr, v. T'chammer u. Often im 1. (Leib-) Gren. Regt. Nr. 100, unter Aggreaierung beim 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser ilbelm, König von Preußen, zu überzähl, Majoren beföcdert, v. Carlowigs im 10. Inf. Negt. Nr. 134, in gleicher Eigenschaft in das 2. Jäzer-Bat. Nr. 13 versetzt.

Den Hauptleuten: Ehrli%, Komp. Chef im 4. Inf. Regt.

Wilhelm, König von Preußen, Intend. Affessor und Vorstand der Intend. der 4. Div. Nr. 40, Meyer, à la suite des 10. Inf. Regts. Nr. 134 und Intend. Assessor bei der Intend. des XIX. (2. K. S.) Armee-Korps, v. Heygendorff, persönlicher Adjutant des Prinzen Friedrich August, Herzogs zu Sachsen, Königliche Hoheit, Patente ibres Dienftgrades verliehen. '

_ Die Oberlts,: Martini îm 1. (L-ib.) Gren. Regt. Nr. 100, Bieh! im 6 Inf. Regt. Nr. 105 König Wilhelm 11. von Württem- berg, dieser unter Versekuog in das 11. Inf. Regt. Nr. 139, Bock y. Wülfingen im Schügen-(Füs.)Reat. Prinz Georg Nr. 108, dieser urter Viri:ßuvg in das 7, Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, mit der Erlaubn:ß zum Forttragen seiner bisherigen Uniform und unter Belassung in dem Kommando zum Königl. Preuß. Großen Gezaeralstzbe, v. Tschirschaig im. 1. (Leib) Gen Ne.t. Nr. 100 Ah v, Ba m 10 U Mos Nr. 134. Bintau im 14 Inf Neat. Nr. 179 dieser uniter Versetzung in das 10 Inf. Regt. N: 134, von Dambrows8ki tw 1 (L ib-) Gren. Reat. Nr. 100, viescr unter Verseßung in das 12. Inf. Regt. Nr 177, zu Hauptleuten und Komp. Chefs; die L1s,: Mohr, von Waßtzdorf, von Carlowth im 15. Inf. Regt. Ne. 181, von Schulz, von Einsiedel im 1. Jäger-Bat, Nr. 12, (Ersterer unter Besafsung in dem Kommando zur Uvterc} Vorschule, Siebelis im 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, Niedckeheer, Krit im 6. Inf. Regt. Nr. 105 König Wilhelm 11. von Württem- berg, Franz im 9. Inf. Regt. Nt. 133. diefer unter Belassung in dem Kommando 1m Kadetterkorps, Johaentgen im 10. Inf. Negt. Nr. 134, Wicke, Kersten im 9. Inf. Regt. Prinz Fuiebrich Auzust Nr. 104 v. Zehmen tm 2. Jäg-r-Bat. Nr. 13, zu Overlts.,, Hamann, Fähnr. im 12. Inf. Regt. Nr. 177, zum Lt, Frhr. v. Kap -herr, Lt. im Garde-Neiter-Fegt., v. Arnim, Lt. im 1. Ulan. Regt. Nr. 17 Kaiser Franz Joscph von Desterreih, König von Ungarn, Schäffer, Lt. im 2. Ulan. Regt. Nr. 18, zu Oberlts. —- befördert. Devrient, Hauptm. und Battr. Chef

| im 1. Feld-Mt. Regt. Nr. 12, zum Stabe des 2 Feld-Art. Regts.

Nr 28 versetzt. ' | Den Hauptleuten und Battr. Chefs: Faeckenstedt, Richter

| im 4. Feld-Art. Regt. Rr. 48, Werner im 7. Kelo-Art. Regt.

Nr. 77, Preil im 2 Feld-Art. Regt. Nr. 28, v. Wolf, Hauptm im 3. Feld-Art. Regt. Nr. 32 und Adjutant der 1. Frid-Arr. Brig. Nr. 23, Patente thres Dienstgrades verliehen. Nicolai, O‘terklt.

im 2. Feld-Art. Regt. Nr. 28, unter Verseßung in das 1. Feld-Art.

Nr. 103, Schulz, à la suite des 2. Gren. Regts. Nr. 101 Katjer | Negt. Nr. 12 und unter Belafsung in dem Kommando beim Königk.

preuß. Großen Generalstabe, zum Hauptm. und Battr. Chef, vor- läufig ohne Patent, Verworner, Lt. im 2 Feld-Art. Regt. Nr. 28,

| Siedel, L. im 6. Feld-Art. Regt. Nr. 68, zu Oberlis,, be-

förert. Kornmann-Bartcky, Hauptm, à la suits des Fuß-Art. Regts. Nr. 12 und Direktions- Asfist. der Art. Werkstatt, ein Pat

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seines Dienstgrades verliehen.

Im Beurlaubtenstande. 27. Juli. Brockmann, Lt, der Res. des 2 Gren. Regts. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Res Königs, Lt. der Res. des 3. Feld-Art. Regts. Nr. 32,

aenide, Lt. der Res. ves 6 Feld-Art. Reats. Nr. 68, zu Oberlts, Camphausen, Oterlt. der Int. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Großenhain, wm Hauptm., Köcriß, Lt. der Jof. 2. Aufgebois des Landw. Bezirks Leipzig, Dr. Spies, L. der Inf. 2. Aufgebots desselben Landwehr- Bezirks, zu Oberlts, die Vize-Felvroebel bezw. Vize-Wachimelster : Hohbneck des Landw. Bezirks 1 Dresder, zum Lt. der Nes. bes 1. (Leib-) Gren. Regts. Nr. 100, Ehrentraut des Lardw. Bezirks 1 Dresden, Kirsten des Lando. Bezirks Annaberg, ¿u L1s. der Res. des 2. Gren egts. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Prevßen, Külz des Landw. Bezirks Döbel», zum Lt. der Ref, des 7. Jaf. Regts. Prinz Georg Nr. 106, Dr Tasche des Landw. Be- zirts Leipzig, zum Lt. der Me). des 8 Inf. Regts. Prinz Fohann Georg Nr. 107, Niet schier - des Landw. Bezirks L Dresden, zum Lt. der Ref. des Schützen- (Füs.) Regts. Prinz Georg Nr. 108, Leuthold des Landw. Bezirks Meißen, Dr. Lohse des Landw. Bezirks Großenhain, zu Lts. der Res. des 9. Inf. Regts. Nr. 133, Ender ces Lantw. ZBezinks Döbeln, zum Lt. der Res. des 10. Inf. Regis. Nr. 134, Sch n iewin d des Landw. Bezirks Leipzio, zum Lt. der Res. des 2. Ulan. Regts. Nr. 18, Hoffmann bes Landw. Bezirks Wurzen, zum Lt. der Res. bes 2. Train-Bats. Nr. 19, Böhme, Conradi des Landw. Bezirks Glavhau, Zoephel des Landw. Bezirks Schneebero, zu Lts. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, befördert.

Abschiedsbewilligungen. Imaktiven Heere. 25 Juli. Stelzner, Oberst und Kommandeur des 2. Feld-Art. Regts. Nr. 28, in Genehmigung feines Abschiedsgesuhes mit Penfion und der Er- laubniß zum Forttragen der Negts. Uniform mit den rorgeschriebenen Yhzeichen, v. der Wensec, Major und Bats. Kommandeur im 11. Inf. Regt. Nr. 139, in Genehmigung seines Abschiedsgesubs mit Penfion und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 2 Jäger-Bats. Nr. 13 mit den voragcshriebenen Abzeihen, zur Disp. gestellt. v. Holleben, Hauptm. und Komp. Chef im 12, Inf, RNéal Nr. 177, behufs Ucbertritts zur Marine-Inf. mit dem 22. Juli 1900 aus tem Heere ausgeschieden. Kohl, Lt. im 12. Funf. Regt. Nr. 177, Kühn, Lt. der 8. (Königl. Sächs.) Komp. des Königl. P. Eisenbahn-Regte. Nr. 2, mit Pension der Abschied bewilligt.

Berichte von deutschen Fruchtmärkten,

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