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gehörig gesiherten Raume während der Fahrt unter Verschluß aufzubewahren. Jungleichen hat der Schiffsführer in dem be-
Inten Falle die Verpflichtung, die übernommenen Post- achen an den betreffenden Unterwegs8orten beziehungsweise am Endpunkte der Fahct an die zur Empfangnahme derselben be- rehtiaten Personen abzuliefern.
Die Uebernahme und die Ablieferung der Posisachen hat unter Beachtung der in diesex Beziehung von der Reichs- Postverwaltung ertheilten Vorschriften zu erfolgen. Findet eine Beglcitung der Post durch Poútb:amte statt, so ist den Beamten außer dem erwähnten Aufbewahrungsraum ein geeigneter, den Anforderungen der Reichs-Postverwaltung entsprechender heller Raum zur Bearbeitung der Post während der Fahrt postdienst- mäßig einzurichten und zur Verfügung zu stellen; die Erleuchtung, Heizung und Reinigung dieses Raumes hat der Unternehmer auf seine Kosten bewirken zu lassen. Die Uebernahme und Ablieferung der Postsachen liegt in diesem Falle dèn Post beamten ob. Jedoch ist der Unternehmer verpflichtet, auf Vei langen der Postbeamten die zur Beförderung der Postsäke zwischen dem Postdienstraum und dem Aufbewahrungsraum U. st. w. erforderliche Hilfe durch die Schiffsmannschaft zu ge- währen.
Wenn der Postbeamte während der Fahrt aus irgend einein Grunde verhindert werden follte, seinen Dienst weiter fortzuseßen, so hat der Unternehmer die volle Verantwortlich
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keit für die Postladung zu übernehmen und -den Postdienst bis auf weiteres nach Maßgabe der für derartige Fälle von dei Reichs-Postverwaltung ertheilten besonderen Vorschriften hbe- sorgen zu lassen.
Nuf jedem Schiffe muß auf Kosten dc mindestens ein verschließbarer, den Anforderungen der Reiche Postverwaltung entsprechender Briefkasten angebracht werden Sofern eine Begleitung der Dampfer durch Postbeamte nicht stattfindet, hat der Schiffsführer durch einen von ihm zu bestimménden Schiffsoffizier den Briefkasten rechtzeitig leeren und die darin vorgefundenen Sendungen nach Maß gabe der von der Reichs-Postverwaltung gegebenen bezüglichen Bestimmungen behandeln zu lassen.
Die Einschiffung und Landung allen Häfen auf Gefahr und Kosten erfolgen.
Die Landung der Post hat sofort „nah dem der Dampfer in dem betreffenden Hafenorte bezi auf der zugehörigen Rhede zu geschehen. Wenn der Dampfer Postbeamle begleitet wird, jo ist der Jafen oder Plate, wo Posten abzuliefern oder ind, sôbald und so oft er cs im dicnstlichen nothwendig hält, ans Land zu bcfördern und von Schiff zurückzubringen, entweder gleichzeitig wenn der Beamte dies für zweckmäßig halten sollte Poft, und zwar in einem angemessenen, secctüchtigen höriger Mannschaft und Ausrüstung versehenen Boote
Artikel 18.
Der Unternehmer darf mit den Dampfern kei:
Briefe odér sonstigen postzwangspflichtigen Gegenstände fördern lassen, als solhe, welche ihm entweder von den Y behörden überwiesen, oder die mittels der im vorherge!
Artikel. erwähnten Briefkasten eingeliefert worden sin
Der Unternehmer ist auch dafür verantwortlich, von den Schiffsführern noch von der übrigen Schiffsm haft Briefe und sonstige postzwangspflichtig: mitgenommen werden. . Für jede Zuwiderhandlung Unternehmer den Betrag des hinterzogenen Portos und außerdem nah näherer Festseßung der Reichs: Postverwaltunc
A) cine Strafe bis zu 50 (fünfzig) Mark zu entrichten DLeibt Jedoc) gestattet, mit eine!
Dem Unternehme1 Agenten und Beauftragten im Auslande mittels der Schiff Briefsendungen auszutauschen, ohne dieselben der Post zun Beförderung zu Übergeben, soweit dies niht nach den Be stimmungen des betreffenden Landes verboten ist
Artikel 19.
Falls ein Dampfer unterwegs einen Unfall aus di sem Grunde die Neise unterbrehen muß, hat, wen! an Bord sich ein Postbeamtex befindet, dieser in Benehmer mit dem Schiffsführer, in allen anderen Fällen leßtere! allein für die Weiterbeförderung der Postladung mit den nächsten deutschen oder fremden, nah dem Bestimmungsort der Postsachen fahrenden oder mit Zwischen- bezichungsweis: Ankunftspläßen in Verbindung stehenden Dampfer zu sorgen Da sich in dieser Beziehung ein- für allemal bestimmte Vo1 schriften nicht ertheilen lassen, so müßen der Postbeamte at Bord und der Schiffsführer bezichungsweise leßterer allein je nah Lage des einzelnen Falles, die shnellste Weiterbeför- derungsgelegenheit für die Post wählen
Die für diese Weiterbeförderung etwa entstehenden Kosten fallen stets dem Unternehmer zur Last Artikel 20 haftci dem Reiche für welcher dur Verlust, Beschädigung verzögerte Be: förderung von Posisachen in dexr zwischen det Uebernahme und der Abgabe entsteht, in demselben Umfang in welchermn die Reichs-Postverwaltung durh Geseße oder Ver träge den Absendern von Poslsendungen gegenüber zum Nad verpflichtet ist. Die die Haftverbindli@hk-zit be shränkenden Bestimmungen des Handelsgejeßbuchs finden hierbei keine Anwendung. Jnsbesondere wird die Haftpflicht des Unternehmers für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere niht dadurch bedingt, daß dem Kapitän bezichungsweise Schiffsoffizier diese Beschaffenheit , oder der Werth bei der Uebernahme angegeben worden ist Zmmerhin wird die Postverwaltung nah Thunlichkeit dafür Sorge tragen, daß den Schiffsführorn von dem Vorliegen bedeutender Werth- sendungen bei Zeiten Mittheilung gemacht wird. Sofern sich jedo ein mit der Beaufsichtigung der Postladung beauftragte! Postbeamter an Bord befindet, bleibt der Unternehmer von der Haftpflicht für die in dem Gewahrsam des Beamten befindlichen Postseudungen befreit
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Artikei 21 Für die Fahrten auf den im Vertrage bezeithneten Linien dürfen Vereinbarungen mit fremden Regierungen wegen der Postbeförderung oder wegen der Beförderung von Regierungs gütern und Regierungspafssagieren ohne Genehmigung des Reichskanzlers micht abgeschlossen werden. Aptikel 22 Falls der Unternehmer auf den im Vertrage bezeichneten Linien Schiffe für besondere eigene Necchnung fahren läßt oder fih an dem Schiffahrtsbetriev anderer Rhedereien betheiligt und der Reichskanzler Maßnahmen für nothwendig erachtet, um die Vertragslinien vor Beeinträchtigung in ihren Erträg nissen zu s{üßen, ist der Unternehmer verpflichtet diese Maß
nähmen durchzuführen. Bei dauernden Zuwiderhandlungen des Unternehmers gegen die vom Reichskañzler getroffenen Anordnungen ist dieser berehtigt, ohne Entschädigung vom Vertrage zurücßzutreten.
Artikel 23.
Die Einnahme an Fracht- und Ueberfahrtgeldern fällt dem Unternehmer zu. Die Festseßung dex Tarife erfolgt im Einvernehmen mit dem Reichskanzler. b
Hinsichtlih der Veröffentlihüng der Tarife, sowie deren Abänderungen hat der Unternehmer die etwa ergehenden Be- stimmungen des Reichskanzlers zu befolgen.
Artikéêl 24.
Der Tarif für die Güterbeförderung soll für Bremen und Hamburg völlig gleich gehalten werden. Demgemäß hat der Unternehmer die Güter zwishen Hamburg und Bremen bis zum Postdampfer oder von demselben auf dem Wasserwege kostenfrei und ohne Verzögerung zu befördern
cFngleichen dürfen für die Güterbeförderung die Fraht- säße nah und von dem deutschen Schußgebiet in Ost-Afrika nicht höher gehalten werden, ls für die Beförderung nach und von Sansibar. Alle den Verladern und Reisenden im Verkehr mit Sansibar oder den portugiesischen und britischen Besitzungen in Ost-Afrika gewährten Preisermäßigungen, Ver gütungen, Nückprämien und ähnliche Bortheile sind in gleiche Höhe und Form auch im Verkehr mit dem deuishen Schuß- gebiet zu gewähren
Der Unternehmer verpflichtet sich, an denjenigen Orten,
welhe der Reichskanzler bezeihnen wird, Agenturen zu errichten und zu unterhalten, welhe als Sammelstellen für die zur Beförderung mit den Postdampferlinien aufgegebenen Waaren bestimmt sind. Diese Agenturen müssen ermächtigt sein auf Verlangen des Absenders den Vertrag über die ganze Be- förderung von der Sammelstelle bis zu dem überseeischen Be stimmungsorte der Fracht züter abzuschließen. Die in das Konnossement aufzunehmenden allgemeinen Bedingungen für die Güterbeförderung sind dem Reichskanzler zur Genehmigung vorzulegen. Die Konnossemente sowie die Fahrscheine und diè Anschläge auf d:n Schiffen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Wenn die Abfassung in mehreren Sprachen erfolgt, muß der deutsh? Text vorangestellt werden
Für die Beförderung \{lägigen Vorschriften des schiffe maßgebend.
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Artikel 25 Reichskanzler ist befugt, landwirthschaftlihe Erzeug Auslandes, die. mit denen der deutschen Landwirtl mit Ausnahme von Taback, Bienen und Woll von der Einfuhr durch nah deutschen niederländischen auszuschließen Zuwiderhandlungen Reichskanzler getroffenen Bestimmungen n Einzelfall ciner vom Reichskanzler festzusetzenden 3000 (dreitausend) 6, und berechtigen bei holung den Reichskanzler, ohne Entschädigung
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vorgesehene Preisermäßigunc n P-r)onen unl ijt aud einen, D für Zwecke der Krankenpflege oder der den deutjchen Schußgebieten wirken und für welch kanzler diese Vergünstigung in Anspruch nimmt wissenschaftliche Sendungen zu gewähre1 MUrtif: l 28 Unternehmer ist verpflichtet, Personen der Sirafverfolgung oder Strafvollstreckung ei Behorde, oder deuticherseits einer fremden Behörde werden jollen, unter nachfolgenden Bedingungen zu
(Gütern deni:
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edt deutet Überlic}ert befordern
Dieje Perjonen, mögen sie von einem Polizeibeamten h gleitet jein oder nicht, sind während der Fahrt der Regel nach in einer verschlossenen Kammer unterzubringen
Dem Schiffsführer (oder, im Falle ei amtlichen Be gleitung, dem begleitenden Beamten nah vorherigem Benehmen mit dem Schiffssührer) bleibt es überlassen, ein zeitweiliges Berwellen diejec Personen auf Dcck unter Aussicht zu g statten
Die Beförderung derartiger Personen nebst etwaigem Bc gleiler ijt auf Verlangen der zuständigen inländishen Behörden oder im Auslande der Gesandten und Konsuln des Reichs zu den tacismäßigen Säßen zu übernehmen. Auf ein und der- selben Fahrt jollen ohne Zustimmung des Unternehmers mehr als vier derartige Personen nicht befördert werden.
Außer den Gefangenen sind auf Ersuchen der genannten Behörden auch die Untersuhungsakten und beschlagnahmten Bewcisstücke mitzubefördern, ohne daß hierfür eine besondere Vergütung gewährt wird
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Artikel 29.
Dem Vorstand oder dem Aufsichtsrath der unternehmenden Gesellschaft dürfen Ausländer ohne Genehmigung des Reichs- kanzlers nicht angehören. Geschieht dies dennoch, so ist dex Reichskanzler, unbeschadet der von ihm etwa1 zu erh-benden Ansprüche auf Schadensersaß, befugt, scforl ohne jede Ent: schädigung des Unternehmers von dem Vertrage zurückzutreten.
Artikel 30. Die von dem Unternehmer für den Betrich der Post dampfer linien angestellten P rsoney, einschließlih der in aus- ländischen Pläßen bestellten Agenten, sollen, soweit durch be sondere Verhältnisse nicht Ausnahmen geboten sind, deutsche RNeichsangehörig? sein
An solchen Orten des Auslandes, in detien de: Unter nehmer Agenten unterhält, follen lebtere auf Verlangen des Reichskanzlers verpflihtèt sein, Postdienstgeschäfte nach Maß gabe von der Reichs - Postverwaltung zu ertheilenden näheren Vorschriften wahrzunehmen. Die für so!ch?: Dienst: vérrichtungen unter Umständen zu gewährende Vergütuna wird von der Neichs-Postverwaltung festaeseßzl :
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un fonflige im Betrieb? de! Postdampfer linien Angestellte, welche einer erheblichen Verleßung oder Ver nachlässigung dei obliegendèn Pflichten sich \c{uldia machen, ind aus dem Dienfthetriebe dei 1ostdampferlinien zu entfernen, sofern der Reichsfanzler auf Grund des Ergebnisses der anzustellenden Untersuchung dies verlangt Artikel 31 Die zur Deckmannschaft und zum Maschinenperson
gehörige Besaßung Dampfer, soweit sié im Jnland an gemustert ist und nicht aus Minderjährigen besteht, muß aus Angehörigen C8 Beuïlaubtenstandes der Kalserlichen Marin oer aus folhzen Pet sonen bestehen, die sich \chriftlich ver phlichten, als Kriegsfreiwillige in den Dienst der Marine über zutreten,
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wenn der Dampfer hei einer theilweisen oter voll ständigen Mobilmachung von dexr Marine gekauft, gemiethet oder requiriert wird
Farbige Mannschaften dürfen nur für den Dienst in der Maschinen- und Kesselräumen insoweit verwendet werden, alé die Berwendung europäischer Mannschaften aus gesundheitlicher Rücksichten unthunlich if
Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen sind nu: mit Genehmigung dcs Reichskanzlers zulässig
Für jede Person der Besaßung, die nah dem | 1901 diesen Bestimmungen zuwider länger als drei hintereinander oder in Zwischenräumen an Bord der Dampfe Dienst thut, verwirkt ver Unternehmer- eine Strafe von 10 (einhundert) Mark für den Kopf und die Zeitdauer von je drei, auh nur angefangenen, Monaten
Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Ueberwachung dez Einhaltung dieser Bestimmurgen den Seemannsämtern au deren Verlangen die Musterrollen und die Personalausweise der Mannschaft jederzeit vorlegen zu lassen.
| Artikel 32. Auf jedem Dampfer wird ein Beschwerdebuch auegelegt VBerabreihung ncuer Beschwerdebücher werden dic
alten eingefordert und zurükgelegt, sobald alle in dens lben befindlichen Beschwerden ihre Erledigung gefunden haben
Das Beschwerdebuch wird von dem mit der Aufbewahrunç deêselben beauftragten Schiffsoffizier den Reisenden auf Ver langen verabfolgt. Die niedergeschriebenen Beschwerden sind vo1 dem Schiffsführer fogleih gründlich zu untersuchen. Demnächfsi hot derseibe unter Einreihung der Beschwerde in beglaubigte Abschrift und der etwaigen Verhandlungen an den Reichskanzler
damit der Sachverhalt geprüft und dic (
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April
Monat
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Bericht zu erstatten, } Erledigung der Beschwerde veranlaßt werden kann Fa allen für die Reisenden der verschiedenen Klassen be P tom mon 47 M247 4+ 51 « omen Nr. (hann jsummtlen gemeinsamen Käuwren 1st durch einen Ar schlag nchtlih zu machen, welcher Schiffsoffizier mit der Aufbewahrunc des Beshw?erdebuhs und der Verabfolgung desselben an di M io Hos L Ti Neijenden d:¿aufstragt ijt
Artikel 338.
1 behält sih vor, jederz-it in Hôäfer oder auf der Fahrt den Zustand des Dienstes durch eine: Beauftragten prüfen zu lassen. Leßterem ist auf sein Ver
ungehinderter Zutritt zu allen Schiffsräumen zu ( und in allen geforderten Beziehungen Aufschluß zu e:
Der Neichskanzler
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cförderung und Verpflegung des Beauftragten auf
erfolgt gegen Entrichtung des Ueberfahrigelde unter a); jedoch ist dem Beauftragten stets Zimmer zuzuweisen.
Artikel 34.
elmiäßigen Fahrten müssen spätestens im in vollen Umfang aufgenommen werden nicht, so hat der Unternehmer für jeden Tag eine Strafe von 300 (dreihundert) Mark
Cte A 414 14
Artikel 35.
Für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiter empfängt der Unternehmer vom 1. April 1901 ab aus der Ieihsfcefe eine Vergütung von jährlich 1350000 (ein Villion dreihundertfünfzigtausend) Mark, zahlbar in monat ZTheilbeträgen am lezten Tage jedes Monats Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als dic vertrags Big bedungenen Fahrten niht zur Ausführung aclommer
Kuürzung erfolgt sei es, daß eine Fahrt ganz eilweise ausgefallen ift in der Weise, daß für jede genuver dem Fahrplane zu wenig zurücgelegte Seemeile der Betrag von 209 M von den nächstfälligen Monatsbeträger zur Reichskasse einbehalten wird, Für die Berechnung der Sntfernungen sind die im Fahrplan enthaltencn Festsezunger Der Seemeilenzahl maßgebend
Vie von dem Unternehmer eintretenden Falles auf Grunt der Arlikel (, 8, 14, 15, 18, 25, 31 und 34 zu zahlenden Geld)trafen, welche der Reichskanzler endgültig festseßt, sowie die na Artikel 8 19 und 20 zu erstattenden Beförberungs-: kosten und Enlschädigungen werden unbeschadet der Be stimmung im Artikel 537 von dem zunächst fällig werdenden Bergutungsbetrag einbehalten
Wenn der Reichskanzler das Aulaufen noch auderer als dec im Artikel 1 benannlen Häfen anordnet, so joll, wenn dic dadurch entitchende Verlängerung oder Verkürzung des Kurses (die Hin- und Rückreise gujammengenommen) gegenühex dem beim Jnkrafttreten dieses Verlrags geltenden Fahrplane nicht mehr als 250 (zweihunderifünfzig) Seemeilen beträgt, eine Aenderung in der Höhe der Vergütung nicht eintreten, Beträgt è agegen die Verlängerung oder Verkürzung des Kurses mehr als 200 Scemeilen, so wird für jede im Vergleich zu dem bezeichneten Fahrplan mchr oder weniger zurückzulégende Seemeile die Ver gütung um 2,09 M echöht beziehungsweise gekürzt
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Artikel 36.
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und außergerichtlihen Kosten, durch sofortigen außergeriht- lichen Verkauf der Werthpapiere an ciner innerhalb des Neichs- gebiets belegenen Börse Befriedigung zu suchea, insofern der Unternehmer der schriftlihen Aufforderung des Reichskanzlers zur Zahlung nicht innerhalb eines von dem legteren festzu- jegenden Zeitraums nachkommen sollte. Der Unternehmer it in solhem Falle verpflichtet, die ihm belassenen, noch nit fälligen Iinsscheine i
Die Kaution ift von dem Untecnehmer Monatsfrist wieder auf die ursp:üngliche Im Unterlassungsfalle ist der Reichskanzle1 aänzung durch Einbehalt1 8 erforder
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Erachtet der Reichskanzler Zahl abgesehen des Ariikels Il Î aeshwindigkeit d 1 tung für nothwendig so ist der Unternehmer verpflichtet, die entsprechenden Ei rihtungen gegen angemessene Vergütung zu treffen
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Das Schiedsgericht soll eintretenden Falles in der Weise ‘bildet werden, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter bestellt
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Artikel 41. ¿r Reichskanzler kann sih in der Ausübung der ihm diesen Vertrag eingeräumten Befugnisse durch Beamte he des Ne ' oder theilweise vertreten lassen. over Behörden werden von dem Falles dem Unternehmer schriftlich
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Artifel 42 , welche aus dem gegenwärtigen Vertrag von den vertiragschließenden Theilen einem Entscheidung zu unterbreiten, welches in
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Unternehmers aus diesem Ver- f at, wenn die Aus- und die Schlusse des Monats März 1916 Dampfers aus-
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us d Abgangéhafen abgela}jenen über den eintretenden Unternehmer
des Vertrags ir
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für die Ausfertigungen und Er-
: t der Unternehmer. undlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifah gleihlautend von beiden Theilen unterschrieben und unter-
den 9. Zuli 1900.
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Berichte von deutschen Fruchtmärkten.
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