1900 / 197 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 20 Aug 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durschnittspr

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edeutung, daß der betreffende Preis niht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den leßten sechs Spalten, daß entsprehender Berichi fehlt.

GesundHeitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs8- Maßregeln.

Spanien.

Dur Ministertalerlaÿ vom: 12. d. M. (Real Ocden) sind wegen Auftretens der Beulenpest in Beirut sowie in den Bezirken yon Trapezunt und Aden (asiatishe Türkei) sämmtliche

erfünfte von diefen Pläßen für unrein und alle übrigen Häfen der astatischen Türkei für verdächtig erklärt worden.

Argentinien.

Durch ein im „Boletin oficial“ vom 14, Suli d. F, veröffent- lihtes Dekret vom 11. Juli werden die Brasilianishen Häfen mit Ausnahme von Santos und von Rio de Janeiro für seuchen frei erklärt. (Vgl. „R.-Anz.* Nr. 150 vom 26. Juni d. J.)

Uruguay,

Durch Verordnung Nr. §9 vom 12. v. M. hat der National- gesundheitsrath in Montevideo die am atlantishen Ozean gelegencn brasilianishen Häfen mit Ausnahme von Rio de Janeiro und Santos. wieder sür rein von Pest erfläct. Die Ladungen werden frei zugelassen, auch wenn sie in Säcken wverpackt sind, mit Ausnahme derjenigen, die aus Rio de Janeiro und Santos kommen. Für diese Häfen bleibt die Einfuhr folgender Gegenstände verboten: frische Häute, frishe Thierreste, Wolle, Borsten, Federn, Gegenstände des versön- lihen oder Hausgebrauchs, Tuche in irgend welher Beschaffenheit pn) Q Gew-be, soweit sich ihre Desinfektion niht bewerk- telligen 1äkt. j | Die Verordnung Nr. 51 vom 23. Mai d. J., die für alle am Atlantischen Ozean gelegenen brasilianishen Häfen sanitäre Behand- lung festsegt, wird aufgehoben.

Des weiteren wird durch Verordnung Nr. 58 vom 12. Juli d. X. der durch Verordnung Nr. 52 vom 23. Mai d. J. wegen Gelhb- fiebers beshränkte Schiffs- und Reisendenverkehr mit dem Staate Rio Grande wteder freigegeben. (Vergl. „NR.-Anz.“ Nr. 150 vom 26. Juni d. J.)

Hinterindien.

Durch Verordnung der Regierung in Singapore vom 30. Mai d. J. siad die Ausführungsbestimmungen zu der Quaran- täne-Ordnung ‘„Regulations made under the Quarantine and Prevention of Disease Ordinance 1886“) vom 14. Suli 1894 in Anlehnuna an die Vorschriften der Venediger Sanitätskonveution vom Jahre 1897, wie folgt, abgeändert worden:

Aus verseuhten Häfen etnlaufende Fahrzeuge werden sofort nah dem Einlaufen ducch den Gesundheitsbcamten untersucht, der für den einzelnen Fall Verfügung trifft nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze.

Es werden unterschteden :

a. verseuhte (infected) Siffe, d. h. solch: auf denen Krankheitsfälle vorhanden oder innerhalb der leßten 12 Tage vor Anköunft zum Ausbruch gekommen sind,

b. verdächtige (suspected) Sdhiffe, d. h. folde, auf denen Krankheitsfälle zur Zeit der Ausreise aus dem verseuchten Hafen oder während der Reise aber niht während der legten 12 Tage vor ter Ankunft vorgekommen sind,

c. gesunde (healthy) Swhiffe, d. h. solhe, auf denen, obwohl si? aus einem verseuhten Hafen kommen, weder vor der Ausreise, noch während der Reise, noch zur Zeit des Einlaufens ein Todes- oder Erkcankunasfall vorgekommen ift.

Ene verseußte Schiffe kommen folgende Maßregeln zur An- wendung.

I, Die Erkrankten sollen unverzüglich ausgeshiffft und ifoliert werden.

17, Die anderen an Bord befindlihen Personen follen wenn möglich ausgeshifft und während einer von den Gesurdheitsbeamten zu bestimmenden Zeit beobahtet werden. Diese Zeit darf 10 Tage seit dem Tode oder der Ifsolterung des leßten an Bord des Schiffes oder während der Beobachtungszeit vorgekommenen Falles nicht über- schreiten. Der Gesundhcitsbeamte kann Passagieren die Landung er- lauben, deren Bewegungen zu verfolgen er für mögli bält, gegen die Versicherung, sih bei der Sanitätsbehörde ihres Bestimmungs8- ortes zu melden und sih, im Falle es nöthig erscheint, tnnerhalb einer 10 Tage nit überschreitenden Frist einer ärztlihen Untersuhung zu unterwerfen.

I1II. S@mußiges Leinen, Gebrauch2gegenstände und Eigenthum der Mannschaft und der Pafsagiere sind, wenn der Verdacht der Ver- seulung vorliegt, nah Anordnung des Gesundheitsbeamten zu ver- nichten oder zu desinfi.teren,

IV. Das Bilgewasser ift zu des3infizieren und auszupumpen und das Trinklwasser zu erneuern,

V. Alle Theile des Schiffs, die von den Kranken eingenommen worden sind, find zu desinfizieren und auch die anderen Theile des Ae sind nah dem Ermessen des Gesundheitsbeamten zu des- lnfizieren.

Gegen ein verdähtiges Schiff sind folgende Maßregeln zu ergreifen:

I.—III. entsvrehen den unter I1T1.—V. für verseuhte Schiffe vorgeschriebenen Bestimmungen.

1V. Mannschaft und Passagiere sollen ärztlich untersucht werden, und den bet diejer Untecsuhung für gesund befundenen Passagieren wird erlaubt werden, si autzuschiffen, es kann aber von ihnen ge- fordert werden, daß sie sih innerhalb ciner vom Tage der Ankunft zu berechnenden Frist ron zehn Tagen am Bestimmungsorte einer ärzilihen Untersuhung durch die Sanitätsbehörde unterwerfen.

V, Passagiere, bei denen der Gesundheitsbeamte die Möglichkeit einer Ansteckung für vorliegend erachtet, können für 10 Tage unter Beobachtung gestellt werden. Diese 10 Tage rechnen vom Tage der Ankunft des Schiffes oder, wenn während der Beobachtungszeit ein Krankbeitéfall vorkommt, vom Tage der leßten Erkran!ung.

VI. Die Mannschaft darf ohne Erlaubniß des Gesundheits- L Os 10 Tagen seit der Ankunft des Schiffes nicht an and gehen.

Ein gefundes Schiff foll Landungserlaubniß erhalten, ausgenommen wenn es sih um nahhstehend aufgeführte Fabrzeuge bandelt.

Schiffe, die unter die in der Chinese Immigrants Ordinance 1880 aufgestellte Definition von chinesis hen Einwanderershiffen, oder unter die in der Pilgrim Ships Ordinance 1897 aufgestellte Definition von Pilgerschiffen, oder unter die in der Pass0nger Ships Ordinance 1890 aufgestellte Definition von Lokal-Pafsagier\œviffen fallen, oder die indishe Einwanderer nah der Definition der Indian Immigration Or- dinancse 1899 an Bord haben, können nah dem Erm-fsen des Wesundheits- beamten als verdächtige Schiffe behandelt werden. Vorausgeseßt, deß niht der Besiy der Fahrkarte für eine höhere Klasse als Deck einen

afsagier' berehtigt, zur sofortigen Landung zugelassen zu werden, ollte der Gefundheitsbeamte darauf schen, einem folhen Passagier die Landungserlaubniß zu verweigern. Die Stelle zur Ausschiffung der Passagiere zur Beobachtung soll in jeder Niederlassung die Sanitätsstation sein.

Als Sanitätsankerplätze werden hierdurh für die einzelnen Niederlassungen folgende erklärt:

In Singapore: Gegenüber von Peak Island.

In Penang: Gegenüber der Sanitätsstation auf Putan Jerejack, mögli} unter Land.

J T Malacca südlich von Pulau Opeh möglichs dicht bei der nsel. Sanitätsstationen sind:

In Singapore: St. Johns Island.

In Penang: der Theil von Pulau Jerejack, der für eine Sanitäts- station a bgegrenzt ist. j

In Malacca: Pulau Opeh. © -

Der Kapitän oder sonstige Führer eines in ten Straits Settle- ments ankommenden oder daselbst befindlichen Fahrzeuges, das 1nner- halb der leßten 12 Tage vor der Ankunft Fälle von Peft, Cholera, Vlattern, Fieber oder von anderen anstcckenden Krankheiten gefähr-

liGer Natur an Bord oebabt kat, foll bei seîn-r Ankunft în einem dec Settlements die Quarantäneflagze zeigen und außerhalb der Grenzen der Häfen des Settlemerts bleiben, oder wenn es bereits im Hafen ist, die E R ge heißen und das Schiff an den Sani- tätsankerplaß des Hafens hren.

Ler Gesunobeitsbeamte foU sih darauf fso?oit zu dem Schiffe hinbegeben, eine Untersuchung ' anstellen und die nah Saÿlage er- forderlihen Maßregeln treffen.

Der Kapitän oder Fübrer des Schiffes soll, wenn ihm der Be- fehl dazu gegeben wird, dafür Sorge tragen, daß das ahrzeug f\ofort an den ihm als Sanitäts-Ankerplaß angewiesenen Play verbracht wird und dot so lange verbleibt, bis es nach den Bestimmungen dieses Regulativs freigegeben wird.

Alle an ten Sanitäts-Ankeryl2t v-rwiesenen Schiffe scllen bei Tage am Vormast die gebräuhlihe Quarantäne oder gelbe Flagge mit der Signalbuchflagge darunter führen, und bet Nacht ein in einem Abstand von 4—6 Fuß über einem grünen Lichte befindliches rothes Licht zeigen.

Alle Wachtboote sollen bet Tage eine aleihe gelbe Flagge am Heck zeigen und von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ein Licht an Bug und Hc.

Fahrzeuge follen ohne \{chriftlihe Erlaubniß tes Gesundheits» beamten ihren. Play am Sanitätsankerplay n1cht verlassen.

Kein Bootsmann, ausgenommen dite Bootsleute des Gesundheits- beamten oder des Hafenpolizetbeamten soll sich einem die Quarantäne» flagge zeigenden Fahrzeuge auf mehr als 200 Yards nähern, und die an Bord befindlihen Personen follen mit dem Lande nur dur den Gesundheiisbeamten verkehren.

Wenn Schiffe in der Kolonie ankommen, auf denen eine Seuche oder eine andere ansteckende Krankheit von ge}ährliher Natur herr {t oder innerhalb der leßten 12 Tage vor dem Einlauten geherrscht hat, so follen die Postpadete und die Briefpost dem Gesundheitsbeauiten überliefert werden, der, nahdem die Stücke einer Räocherung oder nah seinem Ermessen einer anderen Behandlung unterworfen worden fino, dieselbe an die Postverwaltung des Settlements abgiebt.

Der Gesundheitsbeamte ist ermächtigt, unter Beobachtung von zur Verhütung der Arsteckung zu erlassenden Bestimmungen, die von Zeit zu Zeit durch den Gouverneur zu genehmigen sind, durh- passierenden Dampfern zu gestatten, Vorrätke an Kohle, Wasser und Vorräthen zu nehmen und Ladung zu landen, nachdem die vor- geschriebenen Desinfektionemaßregeln beobahtet worden sind.

Der Führer oder der Arzt eines Fahrzeuges, das von einem Playe kommt, an dem Bubonenpest, Cholera, Blattern oder eine andere Seuche oder anst.ckende Krankheit herrscht, oder auf welchem ein derartiger Krankheitsfall vorliegt oder innerhalb der leßten 12 Tage vor dem Einlaufen vorgekommen ift, ist verpflichtet, dem Lootsen oder Ge|sundheitsbeamtenl wenn sie längsbort orer an Bord kommen, wahrheitsgemäßen Bericht darüber zu erstatten.

__ Der Gesundheitsbeamte is befugt, an Bord jedes in den Ge- wässern der Kolonie ankommenden Schiffes zu gehen, und jede auf demselben befindiihe Person zu untersuhen. Er is befugt, falls er es für erforderlih hält, Einsicht in die Schiffsbücher und Papiere zu nehmen, und er darf alle geseßlihen Mittel anwenden, die ihm ges eignet ersheinen, um sih über die gesundheitlichen Verbältniffe dcs Schiffes und. der darauf befindlichen Personen zu verzewissern.

Keine Gegenstände, ausgenommen Briefe und Münzeo, dürfen ohne Erlaubniß des Gesundheitsbeamten von Bord eines Schiffes gebraht werden, und jeder Gegenstand, der fortgebraht wird, foll, bevor er seiner Bestimmung zu„eführt wird, nah Anordnung des Gesundheitsbeamten desinfiziert werden.

Die Einfuhr der folgenden, für Ansteckungsstoffe empfänglichen Sachen, Gegenstände oder Waaren aus verseuchten Häfen kann durch Rathsverordnung verboten werden :

a. Letbwäsche, Kleidungestücke und getragene Anzüge, gebrauchtes Bettzeug, außer wenn es als Gepäck eingejührt wird. In leyterem Falle kann die Einfuhr unter Beobachtung der vxn dem Gesundheits- beamten angeordneten Desinfektionsmaßregeln gestattet werden,

b. Lumpen und Kunstwolle unter Einschluß der Lumpen, die, auf bydraulishem Wege in Ballen gepreßt, als Handelôwaare in den Verkehr gebraht werden,

c gebrauchte Beutel und Teppiche, gebrauchte Stikereien,

d. rohe Felle und ungegerbte Häate,

o frishe Ueberreste von Thieren, Hufe, Seide und Wolle,

f. Haare aller Art.

Säde,

Filz, robe

Haare,

Egypten.

Der Piäsident des Internationalen Gesundheitsrath in Alexandrien hat angeordnet, daß in Zukunft die aus dem Rothen Meer kommenden Heizer derjenigen Schiffe, die einen pest- oder holera-verdächtigen Hafen angelaufen haben, tin Suez aus- zus ff-n und dort ihre gebrauhte Wäsche sowie ihre sonstigen Ge- brauchsgegenstände zu desinfizieren sind. Die bezeichneten Heizer dürfen in keinem anderen egypti\{en Hafen an Land gehen.

Der Internationale Gesundheitsrath in Alexandrien hat unter dem 7. d. M. beschlossen, die Pilgerschaft des Jahres 1900 für beendet zu erachten und die gegen die Herkünfte aus Hedjaz angeordneten Moßregeln außer Anwendung zu setzen.

Die noch zu erwartenden Pilger haben sich an den Mosetauellen einer zwölftägigen Beobachtung mit Desinfektion zu unterziehen. Außerdem werden die gebraudte Wäsche und die sonstizen Gebrauchs- egenftände |ämmtlicher cus Hedjaz in e,.yptishen Häfen ankommender Sthiffspassagiere desinfiziert werden.

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie*.)

Die Wollindustrie Großbritanniens im Jahre 1899.

Bet der günstigen Lage des heimishen Markts gestaltete sih tas Jahr 1899 für die. englishe Wollenindustrie als ein recht günstiges. Bei starker Nachfrag2 nah Merino und feineren Kreuzzuhten und beschränkter Zufuhr stiegen die Pieise für diese Wollen gegen Schluß des Jahres um 609/60 und mehr gegen das Jahr 1898. Die Preis- zunahmen für gröbere Kreuzzuchten waren nicht so erheblich.

Der Mangel in. den Zufuhren der feineren Sorten ift, abgesehen von den Nabwehen der Dürren in Australien, während der letzten Jahre dem Umstand zuzuschreiben, daß die australishen und argen» tinischen Schafzüchter si bei den unlohnenden Wollpreisen der letzten Jahre mchr der Züchtung von Fleijhshafen zugewandt haben.

Die Einfuhr von Schafwolle in das Veretniate Königreich betrua 1899: 659 408 683 Pfund, 1898: 689 446 139 Pfund, 1897: 735 627 420 Pfund.

Hiervon entfielen der Herkunft nah auf

1899 1898

Australien. . . . , 427306 462 447 587 548 British-Südafrika . . 87376741 87 663 168 Britisch Oftindien 38819520 38439764 39348990 Süd-Amerika. . . . 271085588 34011385 25 865858.

Den englishen Wollzühtern dürften die besseren Preise für Wolle nur in geringem Dane zu gute gekommen sein, da eine wesentliche Preissteigerung erst einige Zeit nach der Schur eintrat.

Die Wollvorräthe im Vereküigten Köntereih am Schlusse des Jahres 1898 wurden auf 63 Millionen Pfund berechnet ; unter Hinzu- rechnung der tinländischWen Erzeugung von 140 Millionen und der Einfuhr (eins{ließliÞ4 Alpacca und Mobair) von 693 Millionen Pfund standen zur Mons 896 Miklionen Pfund Wolle. Aus- gesührt wurden hiervon 315 Mill:onen, und als Bestände verblieben am g ave des Berichtsjahres ca, 50 Millionen Pfund, sodaß auf den heimishen Konsum ca. 531 Millionen Pfund entfielen gegen 562 Millionen Pfund im Jahre 1898.

Aus fast allen Wollindustrie - Bezirken "auten die Berichte über das Jahr 1899 günstig. Insbesondere gestaltete s|ch troy unzu-

1897 491 310 839 78 038 680

relhender Aufträ;e aus den Vereinioten Staaten von Amerika das Ges{ärt in Wollerzeugnissen im Bradforder Bezirk als äußerst günstig und gewinnbringerd. Die Preise für Wollengarn und wollene Gewebe zogen dort wie auch in anderen Bezirken erbeblich an und gefta*‘teten troß der hohen Rohstoffpr ie cin ewinnkbrinçen- des Geszäft. Ebenfalls glnitig lauten die Nachrichten über die Wollinduftrie aus dem Bezirk Leicester, über die Teppichindustrie in Doe E L bat f, R Bes aggr orie fowie au über da anellge n KRochdale; weniger gewinnbringend war das Gefchäft für Darsburg. E s

Die Ausfuhr von Kammgarn wies wiederum eine erheblihe Zu- nahme gegen das Jahr 1898 ouf; sie belief: ih auf 62 553 000 Pfund im Jahre 1899 gegen 57 849 100 Pfund im Jahre 1898; hiervon entfielen af Deutshland 42 233 900 Pfund gegen 36 460 700 Pfund im Jahre 1898 Die Austuhr wollener Gew-be weist mit 48 963 300 Yards gegen 46 307 700 im Fahre 1898 eine schwache Zunahme auf. Um fast 7 Millionen Yards ift die Ausfuhr von Kammgarngewehen gestiegen, die sich im Jahre 1899 auf 102 519 400, im Jahre 1898 auf 95 481 400 Yards belief Zuaenommen hat die Ausfuhr insbes- fondere nah China (um ca. 2} Millionen), Frankrei (um ca. 2 Millionen), Japan, Argeatinien und Uustral. Asien (um ca. 1 Million), aßoenommen nah der Türkei und Canada (um jz: ca. i: Dona (Nah einem Bert des Kaiserlihen General-Konsuls n London,

Vereinigte Staaten von Amerika.

Markierung gewisser Einfuhrwaaren in Flas%Hen. In Abänderung der Ziffer 2 des Zirkulars vom 20. Dezember 1890* hat das Schaßamt bezüglih der Markierung gewisser Einfuhrwaaren in Flaschen gemäß Sektion 8 des Gesetzes vom 24. Juli 1897 unterm 25, April d. J. Folgendes verfügt:

1) Haben die Flaschen überhaupt keine Etiketten, so ist deren Anbringung unter Zollaufsiht zu fordern.

2) Dem Gefeß is genügt, wenn die Etiketten das Ursprungs- sand durch die Worte Bordeaux, Belfast, Dublin, London, Paris, Berlin 2c. ersehen lassen, ohne daß der wirklihe Name des Ursprungs- landes Frankr: ich; Irkand, England, Deutschland 2c. darauf erscheint, vorausgefeßt, daß die Waaren unverkennbar ihren Ursprung darthun ohne irreführende Marken oder Zeichen.

3) Die Menge des Jnhal1s jeder Flasche brauht, wenn die Flaschen glei groß und von woblbekannter bandelsüblicher Art sind, nicht darauf angegeben zu sein, sofern die äußeren Umschlicßungen in dieser Hinsicht ordentli markiert sind.

4) Der Name des Ursyrungslandes muß auf allen äußere: Oa ersheinen. (Treasury Decisions under tarif etc. aws.

Se Art Ege Mets gen. Magnesiumpulver, welches auf Grund einer früheren Entscheidung der General-Appraisers als Metallwaare mit 45 9/9 vom Werth zu verzollen war, i laut Ver» fügung des Shaßamts vom 30. April d. J. n2ch §8 606 des Tarifs als „Magnesium, niht zu Gegenständen verarbeitet“ wte Magnesium im Robzustand zollfrei.

Holzkohleneisen, rohes, fällt unter das Roheisen in § 122 des Tacifs zum Zollfsaß von 4 Doll. für die Tonne. Der Zollsag von 12 Doll. für die Tonne im legten Absatz des § 124 (Eisen in Stäben, Luppen, Billets oder anderen Größen oder Formen, bei dessen Hzr- stellung Holzkohle als Feuerungsmaterial benußt wird) ist auf die im Tarif nit anderweit angegebenen Arten und Formen von Etien be- {ränkt und erstreckt fi namentlich nit auf tas Eisen in S8 123 und 124 Abfay 1 und 2. (Treasury Decisions under tariff etc. laws.)

Einfuhr amerikanischer Eisenwaaren nah Süd-Afrika.

Nirgendwo hat der amerikanishe Handel s{neller Eingang ge- funden als in Süd-Afrika, Dzr Verkauf von Pflügen ift fast un- begrenzt in Süd-Afrika; findet man aber in einem Kaufladen einen englischen Pflug, so findet man siher daneben drei oder mebr aus Amerika bezogcne Pflüge. Die Farmer ziehen die amerikanischen Pflüge vor, weil fie leihter und doch ebenso ftarf sind wie die englishen. dab-i einfach-r und sih für den well-nförmigen Boden des Landes besser eignen. Für Mähmaschinen und Bindemascbinen bietet Süd-Afrika ebenfalls ein großes Absatgebiet; bis jeyt sind folche Maschinen fast aus\{ließlich von Amerika bezogen worden. Dresch- maschinen sind meist britishen Ursprungs, amerikanisch: Maschinen werden aber auch {on eingeführt.

Die Ausfuhr landwirthschaftliher Maschinen sowie der haupt- \ächlihsten Eisen- und Stablwaaren aus den Vereiniaten Staaten von Amerika nah Süd-Afrika ftellte si im Fitkaljahr 1899, wie folgt :

Landwirthschaftlidbe Maschinen ¿i 208937 D

Elektrishe und wissenschaftliße Instrumente . 55 986 Stablschienen . 661 266 Draht 343 662 Kurzwaaren O 136 625 Elektrische Maschinen 139 855 Pumpen . 180 108 Bau-Eisen und Stahl 48 679 Dampfmaschinen und Theile davon . 43 699 Schreibmaschinen und Nähmaschinen 40 575 Ae Maschinen . . ., 1 265 143

e

g ; 25 038 Nöhren und Fittings 668 414 Sonstige Eisenwaaren, Werkzeuge u. dergl. . 369241

In der H wuptfache richtete \sih diese Ausfuhr nah der Kapstadt, von wo sie über ganz Süd-Afrika vertheilt wird. Bet der ver- hältnißmäßig wenig zahlreihen zivilisierten Bevölkerung Süd- Afrikas erscheint diese Eisen- und Stahl-Ausfuhr der Vereiniaten Staaten von Awerika im Wettbewerb mit Großbritannien, Deutschland und Belgien recht bemerkenswerth. (The Journal of Commerce and Commercial Bulletin.)

G. 0:0. 0 9- E W: U

Die Baumwollsamen-Produktion und ihr Verhältniß zur Baumwollerzeugung.

Die Produktion voa Baumwollenfamenöl in den Vereinigten Staaten von Ameri?a ist von 3 000 000 Gallonen bei einer Baum- wollernte von 4 347 000 Ballen im Ernt jahr 1870/71 auf 94 165 000 Dee bei einer Ernte von 11256 000 Ballen im Jahre 1898/99 gestiegen.

Wenn auf eine recht reichliche Baumwollernte eine sehr s{chlechte folat, so follte man annehmen, daß dieser Wechsel auch von ent- \sprehenden S{wankungen in der Oelprotuktion begleitet sei. In den legten dreißig Jahren bat aber selb|# die geringste Ernte immer noch genug Sawen zur Oelproduktion geliefert. Nur 1895 96 blicb die Velprodukticn hinter de j nigen des vorhergehenden Jahres zurück, entsprehend dem Ausfall in der Baumwollernte. Die zum Pflinzen erforderlihe Menge von Baumwollfamen s{chwankt, mag aber wohl auf 35 9% der Ernte ge\{äßt werden, so daß noch 65 °% für andere Zwecke übrig kleiben. Von 1870 bis 1875 verarbeiteten die Oelmühlen weniger als 49/0 der Samenernte oder weniger als 69% des nach Abzug des zum Säen erforderlichen Samens- ver: bleibenden Uebershusies. 1874/75 begann dieser Prozentsay zu wachsen, da die Zahl der Delmühlen zunahm, und daher mehr Samen verarbeitet werden konnte. besseren Vaumwollernte eine merklihe Abnahme in der ktion 3. es wurden nur 6% der gesammten Samenecnte ausgepreßt gegen 9% im vorhergebenden Jahre. Jm folgeiden Jahre wurden aber wieder 129% der Samenetrnte in den Oeblmüblen verarbeitet, und dieZOelgewinnung nabm um 50% zu, obgleich die Baumwollernte

®*) Deutsches Handels-Archiv 1891 l. S. 266. (Zer 2 lautet -

Bei Sendungen von Champagner, Mbxeralwasser 2c. in etikettierten

ashen wid dem elen im wesen!lih:n genüazk. wenn die äußerca erpackungen mit dem Namen des U: sprungelandes bezeichnet find.)

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Nur 1880/81 war troh einer.

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