1900 / 197 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 20 Aug 1900 18:00:01 GMT) scan diff

N C G T WMENB E E IS M N DE O T K R IE

mittel

Verkaufte

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Menge

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: (Spalte 7 Durth- | | ‘24 WbersGlägl Ger snitts- | em S thung verkauft preis Doppelzentner L (Preis unbekannt)

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Bemerkungen. Die verkaufte Menge Ein liegender Stri (—) in den Spalten für Preise hat die

s Insterburg .

a Brandenburg a. H. . Frankfurt a. O. . Stn «a Greifenhagen . Stargard i. Pomm. 4 N Krotoschin . , Bromberg Namóslau. . Trebniß . . Breslau . . Ohlau . Brieg

Bunzlau . A

Rg roa eobIMuUB . Neifse. Halberstadt . Erfurt

Kiel .

Goslar Lüneburg .

Fulda

Wesel. . München. . Straubing . De Ravensburg . Offenburg Altenburg . Arnstadt i. Th.

S Insterburg . E aa Glbina Beeskow . Luckenwalde .

s Brandenburg a. H. . Fürstenwalde, Spree . Frankfurt a. O L D Aan C

4 Greifenhagen .

Stargard i. Pomm . Schivelbein . Neustettin

Kolberg .

E io e Rummelsburg i. P _. S a s Lauenburg f. P. . Krotoschin

Namslau

Trebniß .

Breslau

Ohlau

Brieg .

Sagan Bunzlau Goldberg UeE a eobiuß . E Halberstadt . Eilenburg Erfurt Mi Goëlar . Dude: stadt . Lüneburg. . Paderborn Fulda. . Kleve . Wesel

Neuß . . München . Straubing . Regensburg . Meißen .

L lauen i. V. . gen D Heidenheim Ravensburg . E A d O O 8069 Ee 6 A L Ma S è Braunschweig Tire j A a as Ln j At L 6 ü

‘alter Hafer

neuer Hafer

12,00 10,25

13,70 14/20

11,00 12,00 10,00 12,00 11,40

11,00 11,60

12,50 12/95 12.00

14,00 13,50 14,00 1410 13 25 15,00 13,25

12,80 13.50

13,00

15,00 13/60 13/00

15,00 14,00

wird auf volle Dopp

ter und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnittspr

12,50 10,25

13,70 14/20

11,50 12.00

10,00 12,50 11,90 11,00 12,00

12,50 12/30 12,27

15,10 14,00 14,00 15,00 13,90 15,00 13,25

13,40 14,00

13,00

11/25

10 75 12,40

13,50

13,60 13,00

12,80 12,00 12,00 10,40 12,40

11 60 11,00 11,80 11,70 11,50 12,90 12 20 11,60 11,60 12,60

12,80 13,00 13,50 12,80

13,50 14,50 14,90 14 60 15,00

13,00

14,50 15,00 14,50 14 00 13,38 15,05

15,00 14,00

12,50

11,25 12,80 14,40 14,60

12,00 12,50

12,00 12,50 12,40 12,00 12,40 13,30 13,50 12,30 12,93

15,10 14 00 15 00 15,10 13,50 15,90 13,90

14,00 14,00 14,50 14,50 110/80 15,60

11,25

11,25 12,80 12,60 13,60 14,00 14,40 14 00 14,20

13,50 14,40

13,00 12,40 12,40 10,80

12,00 12,00 11,60 12,00 12,20 12,00 13,00 12,40 12,00 11,80

13,00 13,50 13,50 13,00 11,60 13,50 15,00 14,90 15,20 1510 15,20 13,00

14,75 15,50 14,75

14,20 14,25 15,59 13,80 15,00 13,80

14,40 15,52 14,30 14,30 14,20

13,50 15,30 15 00 16,00

G erste.

13,15

11,25 13.20 14,40 14,60

12,50 12/50

12,00 13,00 12,90 12,00 12,80 13,30 13,50 12 65 12,80 16,30 15,00 15 00 16,00 14,00 15,90 13,50

15,02 14,40 14,50 14 50 13,80 15,60

Haf 11,75

11,29 13,20 12,60 13,60 14,00 14,80 14,00 14,20

13,50 14,40

13,20 12,40 12,40 11,20

12,00 12,00 11,60 12,00 12,20 12,50 13,20 12,60 12,00 12,00

13,00 13 50 14 00 13,20 12,20 14,20 15,00 15,25 15,20 16 00 15,20 13,50

14,75 15/50 14.75

15,50 14,77 16,13 14,20 15,30 13,80

15,20 15,92 14 68 15,20 14,20

13,90 15,30 15,00 16,00

13,15 12,50 12,75

15,00 14,80 13,40 13,20 13,00 13,00 13,40 14,00 13,50 13,40 12,20 13,20

14,50 12,65 13,07 12 00 16,30 16,00 15,50 16,10 14,09 16,00 13,75 17,60 15,20 14,40

15,00 14/80

ec } N

11,75 12,40 11,75 13,60 13,00 14,00 15,00

14,80 13,80 14,00 14,50 13,00 13,50 12,80 13,20 11,60 13,00

12,50 12,00 12,60 12,70 13,00 13,50 12,70 12,60 12,20 14,80 12,00 13,20 14 00 14,00 13,40 12,60 14,20 15,50 15,50 1550 16,10

13,50

13,00 15,00 16,00 15,00 14,00 15,60 15,57 16,45 14,30 15,30 14,80 12,60

15,60 14,80 15,40 14,50 14,60 14 00 15,90 16,00 16 80

13,75 12,50 12,75

15,00 14,80 13,80 13,20 13,60 13,00 13,40 14,00 14,00 14,40 12,20 13,60

14,50 13,00 13,33 13,00 17,50 16,00 15,50 17,00 14,50 16,00 13,75 17,60 16,00 14,70

15,50 14/80

12,25 12,40 11,75 13,60 13,00 14,00 15,00

14,80 13,80 14,00 14,50 13,20 14,60 12,80 13,20 12,20 13,00

12,50 12,00 12,60 12,70 13/70 13,70 12,90 12 60 12,40 14,80 12,00 13,20 14,00 14,50 13,60 13,20 15,00 15 50 15,75 15,50 16,50

14,00 13,00 15,00 16,00 15,00 15,00 17,00 16,82 17,20 15,20 15,50 14,80 13,00

15,60 15,20 16,00 14,60 14,60 14/50 15,60 16,00 16 80

9

148

12,84 12,50

14,50 13,20 12,50 13 40 12,00 12,93 12 00

12,90

17,60 15,19 14,83 15,60 11,49 12,40 12,72

« 13,07 14,06

14,00

13,80 13,47

14,44

13,30 12,40

12,70 12,00 12,11 11,44 12,13 12,20 12,28

12,00 1371 13,00

14,00 12,90

15,20 13,50 13,00

15,60

15,46 14,89 16,19

12,80 14,70 15,56 14,68

14,50 14,60

16,44

ev

13,15 12,50

14,65

12,50

12,00 12,93

11,00

15,20

15,14

11,98 12,40

13,60

15,50 14,44

14,33 14,60 14,32 13/86

13,20 12,40

S090 009080 00 0090 90 0000

13,78 13,00 12,02 14,00 12,13 13.00 12,28

J Ir 00 90 00 00 00 00 00

11,80 14,30 13,00 14,00 13,30

15,18 13,40

16,20

15,67 . 15,26 15,91

13,93 15,20 14,87 14,97

14 80 14,60

16,20

L

eis wird aus den unabgerundeten Zahlen bereGnet

edeutung, daß der betreffende Preis niht vorgekommen ift, ein Punkt (. ) in den legten sechs Spalten, daß entsprehender Bericht fehlt.

Gesundheit8wesen, Thierkrankheiten und Absperrungs- Maßregeln.

Spanien.

Dur Ministertalerlaÿ vom 12. d. M. (Real Orden) sind wegen Auftretens der Beulenpest in Beirut sowie in den Bezirken yon Trapezunt und Aden (aftati ie Türkei) sämmtliche

erk ünfte von diefen Pläßen für unrein und alle übrigen Häfen der astatishen Türkei für veroächtig erklärt worden.

Argentinien.

Dur ein im „Boletin oficial* vom 14, Juli d. F, veröffent- lihtes Dekret vom 11. Juli werden die Brasilianischen Häfen mit Ausnahme von Santos und von Rio de Janeiro für seuhenfrei erklärt. (Vgl. „R.-Anz.* Nr. 150 vom 26, Juni d. J.)

Uruguay,

Durch Verordnung Nr. 59 vom 12. v. M. hat der National- gesundheitsrath in Montevideo die am atlantishen Ozean gelegencn hrasiltanischen Häfen mit Ausnahme von Rio de Janeiro und Santos. wieder sür rein von Pest erfläct. Die Ladungen werden frei zugelassen, auchß wenn sie in Säcken verpackdt sind, mit Ausnahme derjenigen, die aus Rio de Janeiro und Santos kommen. Für diese Häfen bleibt die Ginfuhr folgender Gegenstände verboten: frishe Häute, frishe Thierreste, Wolle, Borsten, Federn, Gegenstände des versön- lichen oder Hausgebrau{s, Tuche in irgend welher Beschaffenheit o) N Gew-be, soweit sich ihre Desinfektion nicht bewerk- elligen läßt. Ó | Die Verordnung Nr. 51 vom 23. Mat d. F., die für alle am Atlantischen Ozean gelegenen brasilianishen Häfen sanitäre Behand-

lung festsegt, wird aufgehoben.

Des weiteren wird durch Verordnung Nr. 58 vom 12. Juli d. I. der durch Verordnung Nr. 52 vom 23. Mai d. I. wegen Gelhb- fiebers beshränkte Shiffs- und Neisendenverkehr mit dem Staate Rio Grande wieder freigegeben. (Vergl. „NR.-Anz.“ Nr. 150 vom 26. Juni d. J.)

Hinterindien.

Durch Verordnung der Regierung in Singapore vom 30. Mai d. I, siad die Ausführungs8bestimmungen zu der Quaran- täne-Ordnung f „Regulations made under the Quarantine and Prevention of Disease Ordinance 1886“) vom 14. Suli 1894 in Anlehnuna an die Vorschriften der Vénediger Sanitätskonvention vom Jahre 1897, wie folgt, abgeändert worden:

Aus verseuchten Häfen einlaufende Fahrzeuge werden fofort nah dem Einlaufen ducch den Gesundheitsbcamten untersucht, der für den einzelnen Fall Verfügung trifft nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze.

Es werden untersczteden:

a. verseuhte (infected) Sdiffe, d. h. solch- auf denen Krankheitsfälle vorhanden oder innerhalb der legten 12 Tage vor Ankunft zum Ausbruch gekommen sind,

b. verdächtige (suspected) Schiffe, d. h. fole, auf denen Krankheitsfälie zur Zeit der Ausreise aus dem verseuhten Hafen" oder während der Reise aber niht während der leßten 12 Tage vor ter Ankunft vorgekommen sind,

c. gesunde (healthy) Swhiffe, d. h. solhe, auf denen, obwobl si! aus einem verseuhten Hafen kommen, weder vor der Ausreise, noch während der Reife, noch zur Zeit des Einlaufens ein Todes- oder Erkcankunasfall vorgekommen ift.

„Nen verseuhte Schiffe kommen folgende Maßregeln zur An- wendung.

N Die Erkrankten sollen unverzüglich ausge\chiff}t und ifoliert werden.

IT., Die anderen an Bord befindlihen Personen follen wenn möôglih ausgeshifft und während einer von den Gesurdheitsbeamten zu bestimmenden Zeit beobahtet werden. Diese Zeit darf 10 Tage seit dem Tode oder der Ifolierung des leßten an Bord des Schiffes oder während der Beobachtungszeit vorgekommenen Falles nicht über- schreiten. Der Gesundhcitsbeamte kann Passagieren die Landung er- lauben, deren Bewegungen zu verfolgen er für möglih bält, gegen die Versicherung, sih bei der Saanitätsbehörde ihres Bestimmungs- ortes zu melden und sich, im Falle es nöthig erscheint, tnnerhalb einer 10 Tage nit überschreitenden Frist einer ärztlihen Untersuhung zu unterwerfen.

ITI. S&hmußtßiges Leinen, Gebrauchegegenstände und Eigenthum der Mannschaft und der Passagiere sind, wenn der Verdacht der Ver- seuhung vorliegt, nah Anordnung des Gesundheitsbeamten zu ver- nihten oder zu desinfi.teren,

IV. Das Bilgewasser ift zu desinfizieren und auszupumpen und das Trinlwasser zu erneuern,

V. Alle Theile des Sciffs, die von den Kranken eingenommen worden sind, find zu desinfizieren und auc die anderen Theile des Schiffs sind nach dem Ermessen des Gesundheitsbeamten zu des- lafizieren,

Gegen ein verdähtiges Schiff sind folgende Maßregeln zu ergreifen:

I.—III. entsvrehen den unter I1T.—V. für verfeuhte Schiffe vorgeschriebenen Bestimmungen.

1V. Mannschaft und Passagiere follen ärztlich untersucht werden, und den bet diejer Untecsuhung für gesund befundenen Passagieren wird erlaubt werden, si autzuschiffen, es kann aber von ihnen ge- fordert werden, daß sie sih innerhalb ciner vom Tage der Ankunft zu berehnenden Frist von zehn Tagen am Bestimmungsorte einer ärzilihen Untersuhung turch die Sanitätsbehörde unterwerfen.

V. Passagiere, bei denen der Gesundheitsbeamte die Möglichkeit einer Ansteckung für vorliegend eratet, können für 10 Tage unter Beobtachtung gestellt werden. Diese 10 Tage rechnen vom Tage der Ankunft des Schiffes oder, wenn während der Beobachtungszeit ein Krankheitéfall vorkommt, vom Tage der leßten Erkran!ung.

VI. Die Mannschaft darf ohne Erlaubniß des Gesundheits- U A 10 Tagen seit der Ankunft des Schiffes nicht an and gehen.

Cin gesundes Schiff soll Landungserlaubniß erhalten, ausgenommen wenn es sih um nachstehend aufgeführte Fabrzeuge bandelt.

Schiffe, die unter die in der Chinese Immigrants Ordinance 1880 aufgestellte Definition von chinesischen Einwanderershiffen, oder unter die in der Pilgrim Ships Ordinance 1897 aufgestellte Definition von Pilgerschiffen, oder unter die in der Passenger Ships Ordinance 1890 aufgestellte Definition von Lokal-Pafsagier\ciffen fallen, oder die indische Einwanderer nach der Definition der Indian 1mmigration Or- dinance 1899 an Bord haben, können nach dem Ermessen des Wesundheits- beamten als verdächtige Schiffe behandelt werden. Vorausgeseßt, doß niht der Besiß der Fahrkarte für eine höhere Klasse als Deck einen

afsagier' berechtigt, ¡ur fofortigen Landung zugelassen zu werden, ollte der Gesundheitsbeamte darauf sehen, einem folhen Passagier die Landungserlaubniß zu verweigern. __ Die Stelle zur Ausschiffung der Passagiere zur Beobachtung soll in jeder Niederlassung die Sanitätsstation sein.

Als Sanitätsankerplätze werden hierdurh für die einzelnen Niederlassungen folgende erklärt:

In Singapore: Gegenüber von Peak Island.

In Penang: Gegenüber der Sanitätsstation auf Putan Jerejack, möglichst unter Land.

pn Malacca südlich von Pulau Opeh möglichst dicht bei der nse

Insel. Sanitätsstationen E n Singapore: St. Johns Jsland. n Penang der Theil von Pulau Jerejack, der für eine Sanitäts- station abgegrenzt ift. j In Malacca: Pulau Opeh. © - Der Kapitän oder sonstige Führer eines in ten Straits Settle- ments ankommenden oder daselbst befindlichen „Fahrzeuges, das 1nner- halb der leßten 12 Tage vor der Ankunft Fälle von Pest, Cholera, Blattern, Fieber oder von anderen anstcckenden Krankheiten gefähr-

lier Natur an Bord oebabt kat, fol bei sein-r Ankunft in einem dec Settlements die Quarantäneflagze zeigen und außerhalb der Grenzen der Häfen des Settlemerts bleiben, oder wenn es bereits im Hafen ist, die Quarantäneflagge heißen und das Schiff an den Sani- tätsankerplaß des Hafens führen.

Ver Gesunoheitsbeamte fol sich darauf soot zu dem Swiffe hinbegeben, eine Untersuchung anstellen und die nah Sagÿlage er- forderlihen Maßregeln treffen.

Der Kapitän oder Fübrer des Schiffes soll, wenn ihm der Be- fehl dazu gegeben wird, dafür Sorge tragen, dap das ahrzeug sofort an den ihm als Sanitäts-Ankerplaß angewiesenen Plaß verbracht wird und dot so lange verbleibt, bis es nach den Be timmungen dieses Regulativs freigegeben wird.

Alle an ten Sanitäts-Ankerplxy v-rwiesenen Schiffe scllen bei Tage am Vormast die gebräuhlihe Quarantäne oder gelbe Flagge mit der Signalbuhflagge darunter führen, und bei Nacht ein in einem Abstand von 4—6 Fuß über einem grünen Lichte befindliches rothes Licht zeigen.

Alle Wachtboote sollen bei Tage eine aleihe gelbe Flagge am Heck zeigen und von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ein Licht an Bug und Hcck.

Fahrzeuge sollen ohne s{chriftliGe Erlaubniß tes Gesundheits» beamten ihren. Play am Sanitätsankerplaß nicht verlassen.

Kein Bootömann, ausgenommen die Bootsleute des Gesundheits- beamten oder des Hafenpolizeibeamten soll sich einem die Quacant&nes flagge zeigenden Fahrzeuge auf mehr als 200 Yards nähern, und die an Bord befindlien Personen sollen mit dem Lande nur dur den Gesundheitsbeamten verkehren.

Wenn Schiffe in der Kolonie ankommen, auf denen eine Seuche oder eine andere ansteckende Krankheit von ge}\ährliher Natur herrscht oder innerhalb der leßten 12 Tage vor dem Einlauten geherrs{cht hat, so sollen die Postpackete und die Briefpost dem Gesundheitsbeauiten überliefert werden, der, nahdem die Stücke einer Räocherung oder nah seinem Ermessen einer anderen Behandlung unterworfen worden sino, dieselbe an die Postverwaltung des Settlements abgiebt.

Der Gesfundheitsbeamte ist ermächtigt, unter Beobachtung von zur Verhütung der Ansteckung zu erlassenden Bestimmungen, die von Zeit zu Zeit durch den Gouverneur zu genehmigen sind, durch- passierenden Dampfern zu gestatten, Vorräthe an Kohle, Wasser und Vorräthen zu nehmen und Ladung zu landen, nachdem die vor- geshriebenen Desinfektionemaßregeln beobachtet worden sind.

Der Führer oder der Arzt eines Fahrzeuges, das von etnem Playe kommt, an dem Bubonenpest, Cholera, Blattern oder eine andere Seuche oder anst-ckende Krankheit herrsht, oder auf welchem ein derartiger Krankheitsfall vorliegt oder innerhalb der leßten 12 Tage vor dem Einlaufen vorgekommen ift, is verpflichtet, dem Lootsen oder Gesundheitsbeamtenl wenn sie längsbort oter an Bord kommen, rben Bericht darüber zu erstatten.

__ Der Gesundheitsbeamte is befugt, an Bord jedes in den Se- wässern der Kolonie ankommenden Schiffes zu gehen, und jede auf demselben befindiihe Person zu untersuhen. Er ist befugt, faüs er es für erforderlich hält, Ginsiht in die Schiffsbücher und Papiere zu nehmen, und er darf alle geseßlihen Mittel anwenden, die ihm ge» eignet ersheinen, um sich über die gesundheitlihen Verbältnifse dcs Schiffes und. der darauf befindlihen Personen zu vergewissern.

Keine Gegenstände, ausgenommen Briefe und Münzeo, dürfen ohne Erlaubniß des Gesundheitsbeamten von Bord eines Schiffes gebraht werden, und jeder Gegenftand, der fortgebraht wird, joll, bevor er seiner Bestimmung zuzeführt wird, nah Anordnung des Gesundheitsbeamten desinfiziert werden.

Die Einfuhr der folgenden, für Ansteckungsstoffe empfänglichen Sachen, Gegenstände oder Waaren aus verseuhten Häfen kann durch NRathsverordnung verboten werden :

a. Letbwäsche, Kleidungéestücke und getragene Anzüge, gebrauchtes Bettzeug, außer wenn es als Gepäck eingejührt wird. In leyterem Falle kann die Einfuhr untec Beobachtung der vck:n dem Gesundheits- beamten angeordneten Desinfektionsmaßregeln gestattet werden,

b. Lumpen und Kunstwolle unter Einschluy der Lumpen, die, auf bydraulishem Wege in Ballen gepreßt, als Handelswaare in den Berkehr E En t i Teppich

c gebrauchte eutel un eppiche,

Stickereten,

d. rohe Felle und ungegerbte Häute,

o frishe Ueberreste von Thieren, Hufe, Haare, Filz, rohe Seide und Wolle,

f. Haare aller Art,

Säde,

gebrauchte

Egypten.

Der Piäsident des Internationalen Gesundheitsrath in Alexandrien hat angeordnet, daß in Zukunft die aus dem Rothen Meer kommenden Heizer derjenigen Schiffe, die einen pest- oder cholera-verdähtigen Hafen angelaufen haben, in Suez aus- zus ff-n und dort ihre gebrauhte Wäsche sowie ihre sonstigen Ge- brauchsgegenstände zu des8infizieren sind. Die bezeichneten Heizer dürfen in keinem anderen egypti\chen Hafen an Land gehen.

Der Internationale Gesundheitsrath in Alexandrien hat unter dem 7. d. M. beschlossen, die Pilgerschaft des Jahres 1900 für beendet zu erachten und die gegen die Herkünfte aus Hedjaz angeordneten Moßregeln außer Anwendung zu sehen.

Die noh zu erwartenden Pilger haben sich an den Mofeëtquellen einer zwölftägigen Beobachtung mit Desin}ektion zu unterziehen. Außerdem werden die gebraudte Wäsche und die sonstizen Gebrauchs- gegenftände fämmtliher cus Hedjaz in e,yptishen Häfen ankommender Schiffspassagiere desinfiziert werden. '

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie*.)

Die Wollindustrie Großbritanniens im Jahre 1899.

Bet der günstigen Lage des heimischen Markts gestaltete sih das Jahr 1899 für die. englische Wollenindustrie als ein recht günstiges. Bei starker Nachfrag2 nah Merino und feineren Kreuzzuhten und beschränkter Zufubr stiegen die Preise für diese Wollen gegen Schluß des Jahres um 609/69 und mehr gegen das Jahr 1898, Die Preis- zunahmen für gröbere Kreuzzuhten waren nicht so erheblich.

Der Mangel in. den Zufuhren der feineren Sorten ift, abgesehen von den Nahwehen der Dürren in Australien, während der letzten Jahre dem Umstand zuzuschreiben, daß die australischen und argen» tinishen Schafzüchter sih bei den unlohnenden Wollpreisen der letzten Jahre mehr der Züchtung von Fleijchschafen zugewandt haben.

Die Einfuhr von Schafwolle in das Vereinigte Königreich betrug 1899: 659 408 683 Pfund, 1898: 689 446 139 Pfund, 1897: 735 627 420 Pfund.

Hiervon entfielen der M nas auf

Mia British-Südafrik

1898 1897 427 306 462 447 587 548 491 310 839 87 376 741 87663168 78038 680 Britisch Oftindien 38819520 38439764 39348990 Süd-Amcrika. . . . 27108558 34011385 25865 858.

Den englischen Wollzüchtern dürften die besseren Preise für Wolle nur in geringem Maße zu gute gekommen sein, da eine wesentliche Preissteigerung erst einige Zeit nach der Schur eintrat.

Die Wollvorräthe im Vereliligten Köntgreich am Schlusse des Jahres 1898 wurden auf 63 Millionen Pfund berechnet ; unter Hinzu- rechnung der tnländischen Erzeugung von 140 Millionen und der Einfuhr (eins{chließlich Alpacca und Mobhair) von 693 Millionen Pfund standen zur V 896 Millionen Pfund Wolle. Aus- gesührt wurden hiecvon 315 Mill'onen, und als Bestände verblieben am Au des Berichtsjahreo ca, 50 Millionen Pfund, sodaß auf den heimischen Konsum ca. 531 Millionen Pfund entfielen gegen 562 Millionen Pfund im Jahre 1898.

Aus fas allen Wollindustrie - Bezirken "auten die Berichte über das Jahr 1899 günstig, Insbesondere gestaltete |ch troy unzu-

f

reihender Aufträ.e aus den Vereiniaten Staaten von Amerika das Gescät in Wollerzeugnissen im Bradforder Bezirk als äußerst günstig und gewinnbringerd. Die Preise für Wollengarn und wollene Gewebe zogen dort wie auch in anderen Bezirken erheblich an und gesta‘teten troß der hohen Rohstoffpr ie cin ewinnkrinçen- des Gesäft. Ebenfalls günitig lauten die Nachrichten über die Wollinduftrie aus dem Bezirk Leicester, über die Teppichindustrie in Tee P A At R en darntéderlag, sowie auch Über da anellge n Rochdale; weniger gewinnbringend war das Geschäft für Darsburg. S N

Die Ausfuhr von Kammgarn wies wiederum eine erheblihe Zu- nahme gegen das Jahr 1898 ouf; sie belief -\sih auf 62 553 000 fund im Jahre 1899 gegen 57 849 100 Pfund im Jahre 1898; hiervon entfielen af Deutihland 42 233 900 Pfund gegen 36 460 700 Pfund im Jahre 1898 Die Ausruhr wollener Gew:be weist mit 48 963 300 Bards gegen 46 307 700 im Jahre 1898 eine \chwache Zunahme auf. Um fast 7 Millionen Yards is die Ausfuhr von Kammgarngeweh-en gestiegen, die sih im Jahre 1899 auf 102 519 400, im Jahre 1898 auf 95 481 400 Yards belief. Zuaenommen bat die Ausfuhr insbes- sondere nah China (um ca. 2} Millionen), Frankrei (um ca. 2 WVillionen), Japan, Argeatinien und Austral. Asien (um ca. 1 Million), aßhoenommen nach der Türkei und Canada (um je ca. 1 Million). (Nah einem Bercht des Kaiserlihen General-Konsuls

tin London.)

Vereinigte Staaten von Amerika.

Markierung gewisser Einfuhrwaaren in Flascen. Fn Abänderung der Ziffer 2 des Zirkulars vom 20. Dezember 1890 * hat das Schaßamt bezüglih der Markierung gewisser Einfuhrwaaren in Flaschen gemäß Sektion 8 des Geseßes vom 24. Jult 1897 unterm 25. April d. I. Folgendes verfügt:

1) Haben die Flaschen überhaupt keine Etiketten, so ist deren Aubringung unter Zollaufsicht zu fordern.

2) Dem Gesetz is genügt, wenn dié Etiketten das Ursfprung8- [and durch die Worte Bordeaux, Belfast, Dublin, London, Paris, Berlin 2c. ersehen lassen, ohne daß der wirflihe Name des Ursprnngs- landes Frankrcich; Irland, England, Deutschland 2c. darauf erscheint, vorausgeseßt, daß die Waaren unverkennbar ihren Ursprung darthun ohne icreführende Marken oder Zeichen.

3) Die Menge des Inhal1s jeder Flashe braucht, wenn die Slashen gleih groß und bon woblbekannter handelsübliher Art sind, nit darauf angegeben zu sein, sofern die äußeren Umshlicßungen in dieser Hinsicht ordentlih markiert sind.

4) Der Name des Ursprungslandes muß auf allen äußeren Band ersheinen. (Treasury Decisions under tarif etc. aws.

G M Eo [Debut gen. Magnesiumpulver, welches auf Grund einer früheren Entscheidung der General-Appraisers als Metallwaare mit 45 9/9 vom Werth zu verzollen war, i laut Ver- fügung des Shagamts vom 30. April d. J. n2ch § 606 des Tarifs als „Magnesium, niht zu Gegenständen verarbeitet" wte Magrncsium im Robzustand zollfrei.

Holzkohleneiscn, rohes, fällt unter das Roheisen in § 122 des Tacifs zum Zollsaß von 4 Doll. für die Tonne. Der Zollsay von 12 Doll. für die Tonne im leyten Absaß des § 124 (Eisen in Stäben, Luppen, Billets oder anderen Größen oder Formen, bei dessen Her- stellung Holzkohle als Feuerungsmaterial benußt wird) is auf die im Tarif nit anderweit angegebenen Arten und Formen von Etsen be- {ränkt und erstreckt si namentlich nicht auf tas Eisen in S8 123 und 124 Abfag 1 und 2. (Treasury Decisions under tarif ete. laws.)

Einfuhr amerikanischer Eisenwaaren nah Süd-Afrika.

Nirgendwo hat der amerikanishe Handel s{neller Eingang ge- funden als in Süd-Afrika. Dzr Verkauf voni Pflügen ist fast un- begrenzt in Süd-Afrika; findet man aber in einem Kaufladen cinen englishen Pflug, so findet man siher daneben drei oder mebr aus Amerika bezogcne Pflúge. Die Farmer ziehen die amerikanischen Pflüge vor, weil fie leihter und doch ebenso ftark sind wie die englishen. dab-i einfab-r und sih für den well-nförmigen Boden des Landes besser eignen. Für Mähmaschinen und Bindemascbinen bietet Süd-Afrika ebenfalls ein großes Absatzgebiet; bis jeyt sind folche Maschinen fast aus\{lie#lich von Amerika bezogen worden. Dresch- maschinen sind meist britishen Ursprungs, amerikanisch: Maschinen werden aber auch {on eingeführt.

__ Die Avsfuhr landwirtbshaftlichßer Maschinen sowie der haupt-

\ächlihsten Eisen- und Stablwaaren aus den Vereiniaten Staaten von

Amerika nach Süd-Afrika ftellte si im Fiskaljahr 1899, wie folgt : Landwirthschaftlide Masbinn , ..., 268337 Doll.“ Elektrische und wissenshaftlihe Instrumente . 59 986 Stablschienen . 661 266 Draht 343 662

136 625 Elektrischße Maschinen 139 855 Pumpen 180 108 Bau-Eifen und Stahl Dampfmaschinen und Theile davon . Schreibmaschinen und Nähmaschinen 40 575 Verschiedene Maschinen . . ., 1 265 143 Nägel i z 25 038 Nöhren und Fittings 668 414 Sonstige Eisenwaaren, Werkzeuge u. dergl. 369 241 In der Hzuuptfache richtete sih diese Ausfuhr nah der Kapstadt, von wo sie über ganz Süd-Afrika vertheilt wird. Bei der ver- hältnißmäßtg wenig zahlrethen zivilisierten Bevölkerung Süd- Afrikas erscheint diese Gisen- und Stahl-Ausfuhr der Vereiniaten Staaten von Amerika im Wettbewerb mit Großbritannien, Deutschland und Belgien recht bemerkenswerth. (The Journal of Commerce and Commercial Bulletin.)

48 679 43 699

Die Baumwollsamen -Produkktion und ihr Verhältniß zur Baumwollerzeugung.

Die Produktion toa Baumwollensamenöl in den Vereinigten Staaten von Amerika ist von 3 000 000 Gallonen bet ciner Baum- wollernte von 4 347 000 Ballen im Ernt: jahr 1870/71 auf 94 165 000 ain bei einer Ernte von 11 256 000 Ballen im Jahre 1898/99 gestiegen.

Wenn auf eine recht reichlihe Baumwollernte eine sehr \{lechte folat, so follte man annehmen, daß dieser Wechscl auch von ent- sprechenden S{wankungen in der Oelprotuktion begleitet sei. Jn den leyten dreißig Jahren bat aber selbs die geringste Ernte immer noch genug Sawen zur Oelproduktion geliefert. Nur 1895 96 blicb die Velproduktion hinter de Aen des vorhergehenden Jahres zvrück, entsprehend dem Ausfall in der Baumwollernte. Die zum Pflinzen erforderlihe Menge von Baumwollsamen schwankt, meg aber wohl. auf 35 9% der Ernte ges{äßt werden, so daß noch 65 °%. für andere Zwecke übrig bleiben. Von 1870 bis 1875 verarbeiteten die Oelmühlen weniger als 409%/% der Samenernte oder weniger als 69/0 des nah Abzug des zum Säen erforderlichen Samens8- vere bleibenden Ueberschufses. 1874/75 begann dieser Prozentsaß zu wachsen, da die Zahl der Oelmühlen zunahm, und daher mehr Samen verarbeitet werden konnte. Nur 1880/81 war troß einer befseren Vaumwollernte eine merklihe Abnahme in der Oelproduktion ; es wurden nur 69/9 der gesammten Samenernte ausgepreßt gegen 99%/0 im vorhergebenden Jahre. Jur folgeiden Jahre wurden aber wieder 12 9/0 der Samenernte în den Oeblmüblen verarbeitet, und dieZOelgewtnnung nalm um 50% zu, obglei die Baumwollernte

*) Deutsches Handels-Archiv 1891 1. S. 266. (Z'ffer 2 lautet - Bei Sendungen von Champagner, Mineralwasser 2c. în etikettierten grasen wid dem Geseß im wesen!lih.n genüzr. wenn die äußerea

erpackdungen mit dem Namen des Utsprungölantes bezeihaet find.)

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