1837 / 40 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

! rf nd da Alles, was England gethau hat, in siets oe Erfanna übernommener Verbindlichkeiten geschehen ist, se flimme i auch’ diesem Theil der Adresse bei: und wo in elen lung vou Verträgen Britische Truppen benußt iverden, werde ich der Tapferkeit, die sie dabei anu deu Tag legêèu, niemals meineu wärmsten Beifall versagen.“ A &

t 54 ein erwiderte hierauf im Wesentlichen Sol/ Während der sehr chrenwerthe Baronet aus Gräün- den, -die-ihm—zur-Ehre gereichen, der Adresse beistimmt, verméed er es, seine Ansichten über den Traktat selbst auszusprechen. 4 bleibt ihm -also noch vorbehalten, die demselben zum Grunde liegende Politik einer Prüfung zu unterwerfen, während wir vorläufig seine Erklärung ‘entgegennehmen , daß er gegen die Vollziehung des Traktats nichts einzuwenden habe. Ih E mich bereit halten, sobald der sehr ehrenwerthe Baronet näher auf die Sache eingeht, ihm zu beweisen, daß aller Beistand, den wir der Königin von Spanien geleistet, in vollkomniener Uebereinstimmung. mit den Stipulationen des Quadrupel - Trak- tats steht. Der sehr ehrenwerthe Baronet behauptet, daß diejeni- gen Ereignisse in Portugal, deren die Thron-Rede erwähnt, eine Warnung uhd eine Lehre für alle Regierungen seyn müssen, die fich in die inneren Angelegenheiten fremder Staaten mischen wollten. Jin Jahre 1834 wurden in Portugal Partei Zwistigkeiten G3 gelegt; seitdein entstanden neue Streitigkeiten, welche die Ne- gierung -idthigten, Schiffe nah dem Tajo zu senden, weil man allerdings an diè Möglichkeit denken mußte, daß diese Streitig- éeiten in gewaltsame Volks-Bewegungen übergehen und dadurch Leben utd“ Vermögen Britischer Unterthanen bedroht werden éönnten. Wenn wir nun im Jahre 1834 dem dort wüthenden Búrgerkriege ein Ende machten, so folgt daraus doch, nicht, O wir ein für allemal- die .Pflicht übernommen, 4 das Aufhd- rén aller Zwistigkeiten in Portugal zu sorgen. Doch ich wie- derhole es, der schr ehrenwertde Baronet mag, wenn ér will, die Regierung über „ihre Politik zur Rede stellen, ich werde es dann an meiner Antwort nicht fehlen lassen.“ (Wie vorgeéstèrn gemeldet, wurde hierauf auch ‘im Unterhause die Antivort- Adresse auf die Thron-Rede einstiminig angenoinmêt.)

London, 1. 'Febr. Die Ernennung des- bisherigen Rich- ters ‘am Schaßkammergericht zu Dublin, Heëérn O Loghlen, der béfanntlih Katholik i, zum Vice - Kanzler (Máster f ile ails) von Irland, einer“ Stelle, die auf Lebenszeit verliehen wtrd, ist nun offiziell in der Hof-Zeitung gemeldet. „F,

Bon der Grippe dürfte die Gestaltung der Parteien im Unterhause wenigstens für die ersten Sizungen abhängen, demn viele Mitglieder beider Parteien liegen an diesem Uebel digrie- der, und bei dem geringen Uebergewicht der ministeriellen Par tei gestehen deren Organe selbs ein, daß das Ausbleiben Tin- zelner den Ausschlag geben könne, wie die Tories im vorigen Jahre behaupteten, daß die schlechten Wege at ihrer Minori- rät Schuld gewesen seyen. “Indessen mit dem Verschwinden der Influeuza, meinen die- ministeriellen Blätter, würde das alte Gleichgewicht,“ oder vielmehr das Uebergewicht ihrer Partei wie- der eintreten. Wenn man der Times Glauben beimessen darf, so hatte die Tory - Opposition beabsichtigt, ein Amendemeiit zur Adresse in Antrag zu bringen, um sich dädurch über den O Zahlentestand der Parteten zu vergewissern, jedoch nur in N Fall “daß die Adresse die ° cibehaltung oder Ernéuerung der Appropriations-Klaujel ausdrücklich empfehlen sollte. Diese Ankün- digung war vielleicht mit der Grund, daßdie Minister in der Thron- Rede diesen Punkt ganz umgingen, indem sie es wahrscheinlich für an- gemessener hielten, nicht gleich zu Anfang der Session mit der Opposi- tion in Kollision zu kommen, um so mehr, als die Konservativen offenbar entschlossen sind7 ihnen Schritt für Schritt streitig zu machen, und sich jedénfalls auf ihr entschiedenes Uebergewicht im Oberhause verlassen. Mehrere Umstände tragen dazu bei, den Nut!y der Leßteren zu erhöhen: die Einmischung in die Spani- schen Angelegenheiten; die neueste Verwickelung mit Rußland, denn eine solche wollen wenigstens die Blätter dieser Pabtei in der Wegnahme. des „Vixen““ sehen, wovon sle sehr viel Aufhe- bens machen, während- die ministeriellen Organe fast ganz dar- úber schweigen; daun die verunglückte Quaji - Intervention in Portugal und ‘rmaanches Andere. Auch beweisen mehrere Wah- ten, die in der ‘neuesten Zeit gegen die Minister ausgefallen sind, zum mindesten, daß die öffentliche Meinung sehr getheilt ist. So ist in Renfrewshire in Schottland, wo seit 30 Jahren die Whigs die Oberhand zu haben pflegten, ein Konservativer, Herr Houstoun, ge- gen einen Liberalen, Sir John Maxwell, gewählt worden. Auch isé vie liberale Partei wegen mehrerer Maßregeln, die in der Thron- Rede angedeutet worden, unter sich. nicht einig. Insbesondere hat die Einführung der Armen-Geseke in Irland große Schwie- rigfeiten, da D’Connell ‘und seine Anhänger dieser Maßregel nicht eöen günstig find und die unteren Klassen der Jrländer fich nur mit Mühe zur Arbeit anhalten lassen. Eine wichtige Frage, hinsichtlich deren die Minister ebenfalls noch nicht im Reinen sind, bilden die Ansprüche der Dissenters, die eine gänz- liche Befreiung von allen Beschränkungen verlangen , denen sie nach „dem Prinzip der hereschenden Kirche noch unterworfen sind. Heute findet ein Konvent von mehr als 400 Abgeordne- ten der verschiedenen Sekten aus allen Theilen Großbritaniens hierselb Statt, um eine Bittschrift gegen die Erhebung der Kirchen-Steuer zu beschließen, und die einzelnen Mitglieder ha- ben ausdrúücklich erklärt, daß sie sich dieser Auflage nicht länger fügen würden. Der Umstand, daß der König die Session nicht in eigener Person eröffnet hat, wird auch nicht als geeignet be- trachtet, um die dfentliche Meinung zu beruhigen,

Unter den ersten Maßregeln, die das Ministerium dem Un- terhause vorlegen will, werden sich die auf- Jrland bezüglichen besinden, namentlich die Munizipal - Reform »- Bill, welche Lord J. Russell hon am 7tem d. , und die Bill wegen Einführung von Armen-Geseßen in Jrland, die derselbe Minister am 9ten d. einbringen wird. “Die Frage wegen Reform des Oberhau- ses wird am 14. März von Sir W. Molesworth und die we- gen Zung D Wahlrechts am 11; April von Herrn Hume zur Sprache: gebracht werden. | : Sar bitten 1 Mitglied des Unterhauses, ist wegen Be- leidéguag eines Mitgliedes des Kanzlei - Gerichtshofes und des Lord-Kanzlers auf Befehl des Leßteren verhaftet worden. Herr Cha4rsíton hatte schon vor seiner Verhaftung -an den Sprecher des Unterhauses folgendes Schreiben gerichtet : Ih habe Ur- sache, zu glauben, daß Herr W.. Bott, einer der Gerichtsboten des Kanzleihofes, und einige seiner Unterbeamten von dem Lord- Kanzler Besehl haben, mich heute auf meinem Wege in das Unterhaus aufzuhalten; ih ersuhe Sie deswegen ehrerbietigst um hren Schus. Fch will mich keineswegs der Kriminal- Justiz des-Königrèiches" entziehen. Aber vor den Getvaltschrits- fen der Lrone und ihrer Minister geschüßt zu seyn, ist, so viel ih we!ß, ein ‘unzweifellastes Privilegium der Parlaments-Mit- alieder. Zch verlange nichts weiter, als daß mir gestattet werde, ungehindert ute neu. Sib einzunehmen, um der Entscheidung des Hauses méeille Sache vorzutragen.“ Nachdem diese Ange!egen-

gendes: ,,

"5ER.

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heit gestern dem Unterhause vorgetragen worden, beschloß dasselbe, zwei angeblich beleidigende Briefe des Herrn Charlton, als das corpus delicli. E N Cs Ee vertheilen zu lassen und heute über die Sache „Zu berathen. R d Zu Do Píymouth, Woolwich, Sheerneß, Cha- tham, Pembroke Und Deptford liegen niht weniger als 43 neue Kriegsschiffe auf den Werften, worunter mehrere Schiffe von erstein Range; überhaupt herrscht große Thätigkeit in der Bri- tischen Marine. : i i Aus New-York sind Zeitungen bis zum 9. Januar hier eingegangen, die sehr traurige Nachrichten über Unglücksfälle zur See, in Folge der stürmischen Witterung, und besonders über den Untergang des am 25. Oftober von Liverpool abgesegelten Paketboots „Mexiko‘/ enthalten. Mit diesem: Schiffe sind 108 Menschen zu Grunde gegangen. Auch der ¿Tamarac“‘ von Li- verpool ist an der Nord-Amerikanischen Küste gescheitert, doch nur mit Verlust eines Menschenlebens. Viele andere Schisse haben bedeu- tenden Schaden gelitten. Jn New-York und der Umgegend herrschte beim Abgange der leßten Berichte sehr heftige Kälte. Das Be- finden des Präsidenten Jackson wird wieder als bedenklicher geschil- dert; namentlih soll der fürzlih erfolgte Tod seiner Nichte, Mistreß Donnelson, die er sehr geliebt, ihn tief erschüttert ha- ben; er nahm daßer auch am Neujahrstage keine Besuche an. Das Gerücht von der Ermordung des Generals Santana hat sich, wie man gleich vermutheteck nicht bestätigt; er war am ersten Weihnachts-Feiertage zu Louisville angekommen und wollte sich von da unverzüglih nach Washington begeben. Der Zu- stand des Geldmarktes in New-York hatte sich etwas gebessert.

London, 30. Jan. Ein hier vor furzem unter dem Titel: Was nun? oder die Pairs und die dritte An- frage *) bei Ridgway erschienene Flugschrift wird, wohl nicht ohne Grund, als eine halboffizielle Aeußerung des Ministeriums angesehen. Dieselbe kündigt sür die bevorstehende Parlaments- Session die Einbringung neuer Vills an: „Ueber. die Fesistel- lung der Englischen Kirchen - Beiträge; Über die Einrichtung eines Englischen Konstabler - Corps ;z.. die Anwendung der Ármen-Geseße auf Irland; äber- cine Geseb-Reform, besonders im Kanzlei-Gerichtshofe; endlich über verschiedene Kirchen - Re- formen. „Bon -den,„. in „der vorigen Session in der Pairs- Kammer gescheiterten Bills würden diesmal wieder eingebracht

| werden diejenigen :- „Ueber die Reform der Jrländischen Muni-

zipal-Corporationen; über die Feststellung der Irländischen Zehn- ten; úber die Reform des General-Post-Amts; endlich über die Abschaffung der Einsperrung wegen Schuslden.“/

It e D Lando C Aus dem Haag, 2. Febr. Jn Folgé der vom benach- barten Auslande, insbesondere aber von Preußischen und Han- noverschen Behörden geführten Beschwerde über das diesseitige Verfahren bei Fortschaffungen von Vagabunden über die Gränze, ist in- diesen Tagen an die verschiedenen Provinzial-Gouverneure die Verfügung ergangen, sich genau an das Königl. Deëret voni 25. Juli 1817 zu halten, wonach mau sich erst streng úber das Vaterland der betrefsenden Landstreicher zu vergewissern hat, be- vor deren Fortschaffung angeordnet wird. Die darüber sprechen- den Papiere sind demgemäß auch in dem Laufpasse genau zu verzeichnen. - Kranke Personen sind vor ihrer Wiederherstellung ebenfalis nicht über die Gränze zu schaffen, doch sollen die da- durch entstehenden Kosten bei dem Lande, zu welchem der Fremde gehört, liquidirt werden. Eben so sollen auch solche Landstrei- cher, wenn zu befürchten ist, daß sie wegen mangelnder Klei dung 2c. von den jenseitigen Behörden zurückgewiesen werden, durch die Provinzial-Gouvetrneure mit solchen dringend nöthigen Bedürfnissen zu versehen seyn. 5 E fe - Brússel,:3. Febr. Der Minister des Innern hat zu Ende des abgewichenen Jahres eine allgemeine Uebersicht von dem Belgischen Handel mit dem Auslande während der Jahre 1831, 1832 und 1833‘/ herausgegeben, woraus (wie mehrere Zeitun- gen bemerken). hervorgeht, daß die Wunden, welche die Revo- lution von 1830 der einheimishen Zndustrie und dem Handel geschlagen, bald wieder vernarbt seyn werden.

DEUt Plan d.

Schwerin, 4. Febr. Se. Königl. Hoheit der Großherzog hat durch ein bei seinein Regierungs - Antritt erlassenes Patent alle Hof- und Staats - Diener in ihren Aemtern und Würden bestätigt und eine Erneuerung ihrer Dienst-Eide nicht verlangt.

Die Leiche des verewigten Großherzogs wird einstweilen in_der kleinen Kapelle zu Ludwigslust beigesebt, später aber mit großer Feierlichkeit naß Dobberan gebracht werden, um in der dortigen Kirche ihre Ruhestätte zu erhalten.

Oeterr ei 0,

Wien, 3. Febr. Se. Majestät der Kaiser haben dem Kd-

niglich Preußischen Geheimen Ober-Medizinal-Rath und General- Stabs-Arzt r, Rust das Ritterkreuz des Leopold - Ordens ver- liehen. / j Agram, 28. Jan. Am 26sten d., Morgens zwischen 1 und 2 Uhr, wurde hier in nordöstlicher Richtung eine beinahe eine Stunde anhaltende nordlichtähnliche Erscheinung sichtbar, wel- he nicht Wenige zu dem Rufe „„Feuer!‘/ veranlaßte, und unter den eben Wachenden viel Unruhe ‘verursachte. Das Phänomen oder Meteor schien anfangs in ovaler Form hoch in den Hori- zont hineinzuragen und breitete sich dann in Form eines Halb- kreises in bedeutender Höhe und Ausdehnung aus, war von lihtrother Färbung ohne Strahlen zu schießen, und erlos dann plöôslih. Die Luft war zu gleicher Zeit still und heiter, der Mond leuchtete hell, das Barometer stand bei W. SO. 28/3/21 und das Thermometer R. 4+ 4°.

SMWeCii,

Die HannoverscheZeitung enthält nachstehendes Schrei- ben von der Schweizer Gränze aus den leßten Tagen des Januar: „Mehr und mehr fangen die Gemüther in der Schweiz an, sich zu beruhigen, und man sieht jeßt Vieles in einem ganz anderen Lichte, als noch vor kaum einem Jahre. Die Menge der politischen Flüchtlinge, die exaltirten fremden Handwerker U. \. w. haben sich zum großen Theil, gezwungen und unge- zwungen, von dem eidgenössischen Boden verloren, Und es wird nicht lange dauern, so werden Viele davon bald D U seyn. Die freiwillige Entfernung der Flüchtlinge uffini aus der Schweiz is allerdings ein in der Slüchtlings - Angele- genheit und ihren fatalen Folgen nicht unwichtiges Ereigniß. Es giebt übrigens der Ruffini drei, die Brüder lovanñüi Batiísta und Ferdinand aus Modena und Augustin Ruffini, genannt

——.

*) What next? or the peers and the third time of agking.

Rifem,

mag denn auch die Französische

. weil man wegen der Abreise des Generals MNarvatz i

aus Genua. Alle drei sind einer Theilnahme an den demagogischen Umtrieben und wahnsiny Unternehmungen beschuldigt. Niemand glaubt, daß die Ry die so -tief, ja vielleicht am tiefsten, in das demagogische Nj in weiter Umfassung eingeweiht sind, ja ihm die allgem Richtung gegeben, plôblich ihrer Partei den Rücken ten Nur die Ueberzeugung, daß ihr Aufenthalt in der Súj hâtte er auch lange noch verborgen gehalten werden fin, von feinem Nugen mehr sey, muß sie bewogen haben, sich

England zu begeben, wo sie sich freier bewegen können uy

wie es scheint, das „junge Europa‘ seinen Siß aufzus beabsichtigt, oder sich wenigstens zu sammeln sucht. Wenn abei viele Demagogen, Verführêr und Verführte, “den Schweizer Boden verlassen haben, so weiß man doch wiederum nicht, ivo d der betheiligten sih aufhalten. Rauschenplatt mag öfter inf reich, als in der Schweiz seyn, denn sein unxußhiger Geist, sein wegener Muth gönnen ihm nirgends (lange Nast. Die y teuerlihsten Pläne feuern ihn am meisten an, was Êd aus seinem Zuge nach Barcelona, wo republifanische (jg immer noch vorherrschend seyn foll, ergiebt. Eben | wad fennt man den Aufenthalt des Georg Fein, genannt M

und Schwendli, und auch er möchte wohl eher zu Pi

zu Liestal seinen Wirkungskreis im Geheimen gezogen h

Welches aber auch das fernere Vorhaben der in und

Schweiz versprengten Demagogen seyn mag, zuverlässy j

daß man zum großen Theil in der Schweiz froh ist, ih

zu seyn, und daß ihnen im Allgemeinen keine so wohl Aufnahme mehr zu Theil werden würde, sollte es ihnen q seyn können, wieder nach dem eidgenössischen Boden zuridy ren, Ausnahmen giebt es überall, und es wäre lig wollte man. behaupten, die Schweiz berge feine ej Köpfe mehr; und gerade diesen Ausnahmen mag (4 noch mancher Flüchtling verdanken, daß er sich seither ijl Geheimen zu halten wußte. So wie aber die Ruffiui fr den Aufenthalt in der Schiveiz aufgaben, so teht zu en daß ihrem Beispiel noch Manche nachfolgen werden, Di f zösische Regierung hestet indessen bekanntlich jegt cin sehr Wi sames Auge auf ‘die politischen Flüchtlinge und sie Nebt 1 an, sie alshald aus ihrem Lande zu entfernen, wenn sie der und Ordnung widerstrebend sich zeigen. Jn diesen Demdühun egierung dur die Kynt nahmen anderer Regierungen oft unterstüßt werden. Jy E land und Amerika ist aber das junge Europa und üg standtheile weit weniger gefährlich, denn die eigentli politischen und socialen Verhältnisse dieser Staaten lasse d Bewohner wenig oder keine Sympathie fär die allgen Umsturz - Ideen hegen. Zudem ist der Aufenthalt in

Staaten aus pecuniairem Grunde s{chwieriger als in vielen ren. Ueber den Lessingschen Mord scheint die Untersuchun kein helles Licht verbreitet zu haben; wohl aßnet uan, di Unglückliche ein Opfer der Vehne des jungen Deutschland worden. Schon im Mai 1834 wurde ein gewisser Naf, das Comité (des jungen Deutschlands) um einige Hundt gebracht haben soll, auf Befehl desselben. zu Thun Was aus Nast geworden, is Uñbekannt. Jm Juni 18 {rieb bekanntlich Dr. Breidenstein an Mazzini: „Die

mit Strohmayer ist beendigt. Er ist zum Tode verui nicht als. ob er Verräther wäre, nein! aber. sein Leicht eben so gefährlih. Das Urtheil kain hoh üicht auÿ

werden, aber bald. wird er nicht mehr unter den Lebendiy

Ich bitte Sie, diese Anzeige bloß dem Comité zu ma

ihm geheun zu halten. E ahnet nichts.“ Das Urtheil úbrigens unvollzogen; Strohmayer lebt noch und Dye, Yi stein (aus Hessen-Homburg) ist unterdessen gestorben,

S Pa em

Madrid, 26. Jan. Durch eine Verordnung vow 2 d. wird das außerordentliche Deêret vom 24. November | wieder hergestellt, welches die Regierung. ermächtigt, t Militairs nachgesuchte Erlaubniß, auf die Retraite - List g zu werden, zu bewilligen oder vorzuenthalten. ang bh Die Hof-Zeitung meldet, daß dem Minister Ly zwanzigtägiger Urlaub bewilligt und sein Portefeuille eins Herrn Armendariz übertragen worden sey. Man glaubt i allgemein, daß Leßterer zum wirklichen Minister werde ei werden, und betrachtet dies als ein sicheres Zeichen vot nahen Ministerial-Veränderung. Andere bezeichnen Het Pito Pizarro als den Nachfolger des Ministers Lopez Es heißt, in einem am 19ten Abends gehaltenen Nil rathe sey die Frage verhandelt worden, ob Herr Man wohl füglich ohne Verlust seines Titels als Finanz-Minis einer ‘Privat-Mission nach London reisen könne, um eiu Anleihe zu Gunsten Spaniens bei der Englischen Reg und den Englischen Banquiers zu betreiven. Man jl zu keinem Beschluß darüber gekommen seyn, aber der Pl feinesweges eine günstige Aufnahme gefunden haben, ind einen Vorwand von Seiten des Ministers darin erblicken! seine Person für den Fall von Unruhen, deren erstes 00 wahrscheinlich seyn würde, in Sicherheit zu bringen. f Seit einigen Tagen zirkuliren dumpfe Gerüchte 7 hevorstehende Bewegung die ín Madríd ausbrechen M, Polizei ist auf ihrer Hut. Man wollte auch wissen, Y rere N Ia stattgefunden hätten. Bis jet is 00 Alles ruhig.

Gestern waren alle Truppen in ihre Kasernen on

befürchtete. Der General begiebt sich nah Cuença, von der Regierung zum Aufenthalt angewiesen wordely ohne Erlaubniß sein Corps verlassen hat. ind Die Lage der Dinge in Cordova sldßt der N et liche Besorgnisse für die Erhaltung der Ruhe in O \ Der General-Kommandaut dieser Provinz bat all Meh Edikt erlassen, worin erklärt wird, daß vom 20ften M ; verkúndigte Amnestie außer Kraft treten und daß è Qu Tage an jedes festgenommene Jndividuum nach de! Strenge- der Geseke bestraft werden soll. ine ehn Die Provinzial-Deputation von Navarra ha! f u j tige Vorstellung an die verwittwete Königin ger Ford sie lber die Leiden klagt, die der Bevölkerung aut vie d des Bürgerkrieges erwüchsen, und Ihre 0 E 1 imnessenen Maßregeln zu ergreifen, um die will “erd / sungen der Militair-Behörden der Provinz zu n ( | Der General Espartero hat einen vom ausführlichen Bericht über die Ereignisse, wel der Belagerung vot Bilbao vorangegangen i Aufzählung des den Christinos von den Rar n int nen Kriegs-Materials, an den Kriegs-Minister T id n Unter den Truppen, die Bilbao befreit A Eil Beförderungen vorgenommen worden, Caronde:

vorzügli

Portugal.

Nachstehendes ist der vollständige Jnhalt des (in Nr. 30 ¡Staats-Zeitung erwähnten) Dekretes wegen Abschaffung des savenhande!s in allen Gebieten von Portugal:

„Jn Erivägung der von den Staats-Secretairen der verschiedenen departements abgestatteten Berichte erlasse Jch nachstehendes Dekret : (rt. 1. Die Sklaven - Ausfuhr sowohl zu Lande als zur See ist ¡allen Portugiesischen Besißungen im Norden und im Süden des cquators von dem Tage an untersagt, an welchem dieses Defret in (n verschiedenen Hauptstädten der genannten Besigzungen bekannt ¿nacht wird. Art. 2. Die Einfuhr von Sklaven zur See ist eben- js unter feinerlei Vorwand gestattet. A. Von jedem Sklaven, der 1 Lande in ixgend cinen Theil des Portugiesischen Gebiêtes gebracht ird, muß gehörige Anzeigegemacht werden. Art. 3. Jeder Pflanzer, mag x ein Fremder oder Eingeborner feyn, der von einem Theile der Portugiesischen Besitzungen in Afrika uach einem andern Theile der- elben auf 2611 Kontinent oder auf den Fuselna an der Küste vou Afrifa h hersiedelt, ist von den in Art. i und 2 augegebenen Bestimmungen

Bere dex Einfuhr und Ausfuhr von Sklaven ausgenom- nen. A, Dieselben Ausnahmen von den Bestimmungen des ¡veiten Artikels in Bezug auf die Einfuhr von Sklaven zur See flidet ihre Anwendung auch guf diejenigen Pflauzer, die

von ‘einem Meiner Herrschaft nicht unterworfenen Ha-

en in Meinem Gebiete niederlassen. Art. 4. Die in dem orhergehenden Artikel angegebeneu Begüustigungen werden folgen- ermaßen festgeseßt: A. Die Zahl der in Folge der im 3. Art. an- jegebenen Bestimmungen ein - oder ausgeführten Sflaven darf nie- als 10 äberstcigen. 6, Vor der Ausfuhr der Sklaven muß der Besizer den höchsten Behörden des Zollhauses anm Einschiffungsorte je Zahl der cinzuschifenden Sklaven angeben und gehörige Bürg- haft stellen für den doppelten Werth der Sklaven, fo wie dafür, daß j wirilich an dem angegebenen Orte ausgeschifft werden. C. Die Er- {ärung des Skiaven-Eigenthümers und die von ihm gestellte Bürgschaft puden in einem eigens dazu im Zollhause bestimmten Buche verzeichnet, J, Die höchste Zoll-Behörde, welche die in der vorhergehenden Klau- stl genannteu Dokumente einregistrirt hat, soll der obersten Boll-Be- jitde desjenigen Hafens, wohin nach der Aussage des Eigeunthtimers je Stlaven bestimnit sind, cine Abschrift der erivähnten Dokumente sjusenden. E. Der Eigenthümer der Sklaven fann fraft des ihm

y1 der Ober-Behörde des Zollhauses in dem Hafen, wohin dieselben

j Angabe nach bestimmt find, über ihre Einführung ausgestellten

Egeins die Aufhebung der von ihm iu dem Einschiffungshafen ge-

lisieten Bürgschaft verlangen, und soll ihu dies Verlangen fogletcch

gewährt werden. , Wenn der Eigenthümer der Sklaven nicht biu- nen s Monat, vom Datum des unter C bezeichneten Afts an ge-

rene, mit ihnen persönlich vor der obereti Behörde des Hafens erscheint,

wohin dieselbe der Angabe nach bestimmt sind, so soll die legtere der

oderen Behörde des Zollhauses,. in welchem die Uebereinkunft regifirirt worden, offizielle Anzeige davon machen, damit die geeigneten Maß- regeln getroffen werden fönunen, um die Bürgschaft in Wirkung zu hingen, @&. Weun der Bürge Schiffbruch oder Tod der Person, fir die er sich verbürgt hat, bewcisen faun, fo soll ex seiner Vürg- haft ledig sevn. U, Auch wenu derx Tod der gesammteu in der Exr- lirunz angegebenen Sklaven oder cines Theils derselben erwiesen bird, joll der Bürge von dem ganzen oder vou einem entsprechenden Betrage seiner Bürgschaft befreit werden. Art. 5. Für jeden Skla- ben, der in der zu Anfang des dritten Artikels vorgeschriebenen Lrt ind Weise ausgeführt wird, sollen dieselben Zolle erhoben werden, velche cutrichtet wurden, als die Ausfuhr der Sklaven noch erlaubt war. k, Dieselben Zölle sollen auch súr jeden Sflaven entrichtet iverden, der in durch die Klausel des drittenArtifels erlaubten Fällen eingeführt wird. h Eben dieselben Zölle sollen für jeden zu Lande eingeführten

Epe gezahlt werden. Art, 6. Kauffarteischiffen sollen ‘für fei- u Theil von Afrifa füdlich vom Wsten Grade nördlicher Breite Mse ertheilt werden, wenn der Eigenthümer oder Parron nicht vor- hr eine Bürgschaft unterzeichnet hat, daß er feine audere Sflaven d solche, deren Ausführung dur den 3ten Artikel dieses Dekrets (estattet wird, an Bord nehmen wolle. Art. 7. Portugiesische so- ohl als fremde Schiffe, die in den Hlfen dieses Königreichs und der benazbarten „„Znselu desselben, fo wie in auderen Häfen der Mo- larhie, ausgerüstet werden, um nach Afrika weiter südlich dló bis zum zwanzigften Grade nördlicher Breite, ¿U caeln, bllea am Tage ihrer Abfahrt vou der Civil - Behörde des Hag- stns, in Begleitung eines der Ober- Beamten des Zollhauses, ider, tu1 dessen Abwesenheit, irgend eines anderen zuverlässigen Beaur- len, durchsucht werden; es sollen dieselben bei diefer Durch suchu1g des, Schiffes auf ihre eigene Verantwortlichkeit mit der gewissenhaf- testen Sorgfalt zu Werke gehen und, wenn sie nichts Verdächtiges borfinden, qui freie Abreise gestatten. A. Finden sie jedoch Gegén- e von, die darauf hiudeuten, daß das Schiff zum Sfk!aveuhandel

s ist,

so sollen diesclben als Coutrebande in Beschlag genom-

wen werden, und die Eigeuthlimer, Capitaine, Lieutenants und Schif- N sollen li die unten im 17ten Artifel bezeichneten Strafen verfal- en, B, Nach der Durchsuchung darf nichts mehr an Bord des Schisses aufgenommen werden. C. Falls eiu Schiff nicht ver- urtheilt ist, aber noch Grund zu dem Verdacht obwaltet, daß 4 zum Sfkiäbenhandel bestimmt sey, fann die fompeteute Behörde hinreichende Bürgschaft dafür verlangen , daß die vei betheiligten Parteien es nicht zu diesem Handel verwenden wen. Þ, Wenn binnen achtzehn Monaten feine Klage gegen die Vrtei einläuft, für ‘velche Bürgschaft gestellt ist, oder wenn dieselbe Merbalb dieses Zcitraums-zur Untersuchung gezogen und freigespro- Uen, 0 soil die Bürgschaft aufgehoben werden. Art. 8. Die S welche als Anzeichen von der Absicht , cin Schiff zum eigef late el zu verweudeu, gelten follen, sind lu der diesem Dekret ditigrs und dazu gehörigen Liste aufgeführt. “Diese Liste ist am dtlegenbolg O von dem Staats -Secretair für die auswärtigen An- Worden. af L der un Minister-Rath den Vorsig sthrt, unterzeichnet din a dl Jn den Pâffsen , elche Kauffahrteischisfen nach oll’ Nets daten Afrifanischen Gebieten bewilligt werden, diefische R FFlausel eingeschaltet sebn, daß sie, wenn Vortu- betresfen, wr L eUNe sie bei ciner Uebertretung dieses Dekrets A L egge Zuuen werdeu können. Art. 10. Bei der Ankunft A Hafen der besagten Gebiete foll der Patron jedes 1g Leo verpflichtet seyn, sobald er die Aufe- wus8wirft, dei Paß sci- Schiffes an die Obep-Behüpdog po, HUter auswirft, deu Paß sets ins, die Vder-Behörden des Zollhauses einzusenden, die elben bis zum Tage der Äbfal Schiffes in Hinden bebal, sollen. - 4 ag de bfa ri des Schiffes in Händen bebal- e S An Tage der Abfahrt soll die besagte Behörde den m 1 und der fic) an Bord 18 bege d ee (orn n , Y Ju vegebeil und, weun ex nach ge- vie sle c ersuchung ermittelt, daß ‘das Schiff feine solche Sülavoa, ie vie diesem Dal erivähut sind, noch auch einen der in der v4 git esem Dekret beigefügt ist, aufgezahlten Gegenflände am tber, âls oi Bf an deu Capitain auszuliefern hat, jedo nicht E. 19 Dieser: die Anker gclichtet und adzuscgeln im Begriff Le Chef MEE escheinigung, daß er dies gethan, soll der besagte Beamte bndigen es, Dollhauses eiu scriftliches Dokument darüber ein- i gen, welches diesex in die Archive niederzulegen hat. ß. Sollte der Beamte Sflaveu, dere Ausfuhr A cblefus Daz es

S Ms Cdes a ODEN deren 2 asfuhr durch diefes Dekret ver- l er rg einen vou den in der angehängten Lisie ausge:

ten: GegonsiLe C S E

er-Beoegcusiändeu am Bord, des Schiffes finden, so hat erx den ü en des Zollhauses--s{riftlih von dem Xall in Kenntn (s eben damit der: Lektere dies ; „Hal 11 Kenntniß tb 11, ede Ueb es ere diesem Defret gemäß verfahren fann. der Sklaven, die de r eerung dieses Dekrets foll mit dem Verlusi raft werdey e en Paupt-Gegenstand. des BVergehßeuns

d la R Se s PATAL , / ils ; ven. A, Feder auf solche Weise eingebüßte Skigve fol! auf

aa und der Baron von Meer sind zu General-Lieutenants. nd mehrere Obersten. zu: Brigade- Generalen ernannt worden.

Ein bei Bilbao gefangener Karlistischer Offizier, Nämens curalde, der in“ Aslcantara frank zurückgelassen wurde, ist bei igen Versuche, zu entfliehen, von den ihn. bewachenden Sol- ten getödtet worden.

bildeten, be- |

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der Stelle frei werden, und die fompetente Behörde soll ihm, unter Strafe der Suspendirung wegen Nichterfüllung dieser Pflicht, einen Schein übcr seine Freilassung ausftellen. Þ. Die öffeutliche Behörde ist der geseumäßige Beschüzer und Vormund der auf solche Weise Freigewor- denen, und fie soll dieselben vermittelst öffentlicher Licitation zu Hand- werkfern, die es unternehmen wollen, fie in ibren Gewerben ¿u unterrichten, in die Lehre geben. Art. 12. Wenn in solchen Fällen, wo nach den vorhergehendeu Artikeln Einbuße der Sklaven eintritt, dieselben nicht sämmtlich oder theilweise nicht bei der Wegnahme des Schiffes auf- gefunden werden, so sollen die Güter der Eigenthümer, Käufer, Ver- käufer oder Spediteure, die alle solidarisch für den Werth der ver- mißten Sklaven verantwortlich“ zu machen find, mit Sequester belegt werden. A," Der Werth der vermißten Sklaven soll stets nach dem Marktpreise, den die besten Sklaveu zur Zeit der Sequestrirung gel- ten, berechuet werden. B. Die Sequesirirung soll so geschehen, daß die ausgedehnteste Verantwortlichkeit gesichert ist, falls es erforderlich ware, zu dem Werth der vermißten Sklaven noch die die Schleich- häudler treffenden Sirafen hiuzuzuüfügen. Art. 13. Nichterfüllung der Bestimmungen der Klausel des ziveiten Artikels soll, abgesehen von der Einbuße der Sklaven, 2och mit den anderen auf deu Schleich- handel gesezteu Strafen gebüßt und diese leßteren sollen in ihren verschiedenen Graden, je nach der Wichtigfeit der Umstände, in An- ivendung gebracht werden. Art. 14. Fn allen Fällen, wo die Be- smmungen des Art. 4 gar nicht oder ungenau erfüllt werden, wird der Direktor des Zollamtes eine seinem Vergehen angemessene Strafe eriziden. A. Das Minimum der Strafe wird in eiuer Geldstrafe von 400 Milreis bestehen. B, Das Marimum der Strafe besicht in ciuer Geldstrafe von 1200 Milreis, womit der Verlust des Autecs und die linfähigfkeit, ein anderes zu erhalten, verbunden if. Art. 15. Jeder Patron oder Capitain eines Schiffes, das südwärts von dem 20,9 nôrdlicher Breite und in weniger als 200 Meilen Entfernung von dem Kontinent von Afrika ohne einen nach Vorschrift des Art. 6 abgefaßten Paß angetro}en oder überwiesen wird, daß er die Reise ohne einen folchen Paß gemacht hat, soll auf drei Jahre zu den Ga- leeren verurtheilt werden. Die Eigenthümer, Capitain oder Patron, elues solchen Schiffes sollen cine Geldsfrafe erlegen, die den halben Werth des Schiffes beträgt. Art. 16. Bei jedèr Nachlässigkeit von Seiten der Civil - Behörde oder der in Art. 7 erwähuten Beamten ivird jeder einzelne Beamte mit ciner Geldstrafe von 600 Milreis belegt. A Diese Geldstrafe wird verdreifacht, der Beamte seines Amtes entseßt und zugleich zu jedem auderen Amte für unfähig erflärt, wenn sich nachweiseu iáßt, daß er vorsäßlich etwas übersehen hat. Art. 17. Die für den Schleichhaudel bestehenden Strafen werden auf diejenigen auge- ivendet, welche die in den Klauseln A. und B. des Art. 7 fesigeset- ten Bestimmungen verlegen. Für den daselbst angegebenen Fall soll zur Sicherung der von dem Capitain oder Patron, dem Lieutenant, Ei- genthümer oder Schiffer des Fahrzeuges zu zahlenden Geldstrafe Em- bargo auf das Schiff und die Ladung gelegt werden. Art. 18. Jeder Beamte, dex in dem in der ersten Klausel des 10. Art. ange- gebenen Falle einen falschen Bericht anfeëtigt, verliert sein Amt, fann nte wieder ein anderes befleiden und erlegt eine Strafe von 400 Mii- reis. A. Die oberste Zoll-Behörde, welche den Beamten, der den fal- schen Bericht verfaßt dat, zu diesem Geschäft verwendete, verfállt in eiue Geldstrafe von 600,000 Reis, wenn irgend eine Nachlässigkeit von ihrer Seite stattgefurDen hat. Läßt si eine vorsäßliche Nach- sicht beweisen, so wird die Geldstrafe nicht nur verdreifacht, sondern es ist damit auch noch der Verlust des Amtes und die Unfähigkeit, zu einem andern zu gelangen, verbunden. - Art. 19. Wenn nachges wiesen wird, daß u irgend einem Theile der Portugiesischen Besigun- gen durch Nachlässigkeit der Gouverneure oder der steliveriretenden Behörden eine Aus- oder Einfuhr von Sklaven auf andere Weise stattgefunden hat, als sie durch Art. 3 erlaubt ist, so solleu die ge- nauuten Beamten ihres Amtes entseut. werden und fünf Jahre laug fein anderes befleiden fönnen. Sollte sich indeß ergeben, daß Vor- säßlichfeit dabei im Spiele scy, so follen fie zu fünfjähriger Depor- lation nach einer Niederlassung im Fauern vou Afrika, außerdem u einer Geldstrafe von 2000 Milreis verurtheilt werden. A. Die Sapitaine, Patrone und Lieutenants der Silavenschiffe, so wie die mit dem Kauf oder Verkauf von Sklaven beauftragten Personen, werden auf 2-—5 Jahre zu den Galeeren verurtheilt und haben überdies jeder eine Geldstrafe von 500 2000 Milreis baar zu erlegen. B. Alle librigeu Mersolien, die G au Bord eines mit dem genaunten Handel beschäftigten Schiffes befin- dent, müssen 2—4 Jahre auf einem Portugiesischen Kricgsschiffe ohne Sold dieucu. Art. 20. Jede Uebertretung der in diesem Defre enthaltenen Bestimmungen wird als ein öffentliches Verbrechen be- trachtet, unnd es ist die Pilicht der Kron-Auwalte und ibrer Stellvex- treter, das gerichtliche Verfahren dagegen zu leiten. Es ift indeß gzeder ermächtigt, cin solches Vergehen anzuzeigen. Art. 21. Bei Bergeven gegen dieses Defïret findet keine Ver ährung statt. Art. 22. Die Magifstrats-Personeu der verschiedenen Vergehen gegen dieses Dekret ihre Entscheidungen an

istrifte sind ermächtigt, zu untersuchen, aber es faun gegen

utscheidu das oberste Handels-Gericht appellirt iverden. A. Die Magistrats - Persouen, so wie das genaunte Gericht müssen sich bei der Zuerkennung von Strafen innerhalb der in diesem Defret enthaltenen Gränzen halten. Art. 23. Die Portugiefishen Konsuln und Vice-Konfulu in den von Portugiesischen Schiffen be- suchten Häfen sind mit der Ausfübrung des gegenwärtigen Dekrets beauftragt uud habeu bei vorkommenden Uebertretungen desselben das Necht, von der Bchörde des Landes die Zurückhaltung des Schiffes und die Verhaftung dexr Personen zu verlaugen, worauf sie das Schiff, die Ladung und die Gefangenen an das Marinc-Ministerium fenden, damit die fompetente Beherde den Fall untersuche. A. Feder Kon- sul oder Vice - Konsul, der sih einer Nachlässigkeit in der Ausfüh- rung dieses Dekrets schuldig macht, verliert sein Amt und crhält fein anderes. B. Bri vorfäklicher Nachlässigkeit wird außer den vorhergenaunten Strafen uoch eine Geldstrafe von 2000—%5000 Milreis erlegt. Ari. 24, Von den durch die-Strafen und den nicht eingelösten Bürgschaften eingehenden Summuten soll eine Hälfte in den Schaß geliefert und die andere zu einen! Fonds verwendet werden, um die Bedúrfuisse der in Folge dieses De- krets freigelassenen Sklaven zu bestreiten. A. Die Munizipal-Kam- mer eines jeden Disirifts verwaltet diesen Fonds und legt der be: treffenden Behörde Rechenschaft davon ab. B. Îm Fall der Deuun- zirung wird die Geldstrafe in drei Theile getheilt, von denen der eine dem Schatz, der zweiie dem erwähnten Fonds uud der dritte dem Denunzianten zufließt. €. Geschieht die Festnehmung eines Stlaven- händlers am Laude oder im Hafen, so soll die Summe , die denjeni- gen, welche diese Fesinchmung bewirkten, gesclich gebührt, von dem Strafzelde abgezogen werden, ehe die in der vorhergehenden Klausel fesige- setzte Theilung vorgenomuien wird. D. Geschicht die Wegnahme zur See, so gelten diefcüheren Gescheund Verordnungeu für die Theilung von Priscn. Art. 25, Die Gouvernenre der überseeischen Provinzen haben das gegenivärtige Dekret, sobald es ibnen zukömmt, in der üblichen Foru! bekannt zu machen und überdies jeder Munizipal-Kammer, den Zoll- Beamten und Magistrats - Personen Abschriften davon mitzutheileu. A. Das auswärtige Amt soll Abschriften dicses Dekrets an die Por- tugiesischen Gesandischafien und Konsulate senden. Palasi Me- cessidades, den 10. Dezember 1836.“ (Unterzeichnet von der K&- nigia uud allen Miuisteru.)

Nachstehende Artifel werden, weni sie-sich am Berd cines Schif- fcs vorfinden, als Bewcise betrachtet, daß das Schirf zum Sklaven: Handel bestimmt und folglich den Bestimmungen des vorstehenden Dekrets vom 10. Dezember unterworfen sev: 1) Fallthürgänge nit offencn Gittern, statt dêr auf Kauffahrteischiffeu üblichen verschlo}e-

neu. 2) Ein plattes Decë oder eine größere Yahbl von Abtheilungen, 4

ats auf einem Haudelsfahrzeuge gebräuchlich. 3) Planken, um cin zivei- :

tes Verdeck zu machen, wie es auf Sfklavenschif vaunder, Handschellen, Daumschrauben oder Ketten. 5) Ein größerer Was- servorrath in Fässeru oder Kübeln, als für die Mannschaft eiues Kauffah:- rers nöthig ijt. 6) Eine ungewöhnliche Anzahl von Pipen oder Fässern zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten, wenn der Capitain nicht imStande is, durch eine Beschcinigung des Zollhauses, von dem er ausgesegecit ist, nachzuweisen, daß fie zur Aufnahme von Palmöl oder Fischtbran, oder zu irgead einem anderen criaubteu Handel bestimmt sind. 7)

fen gebräuchlich. 4) Yals- j Hi

Eiuc größere Anzahl von Eimern, Klibeln oder Eßgefä en, als für die Mannschaft eines Handelsschiffes erforderlich. 8) C Kessel ¿da größeren Dimensionen als gewdhnlih und als“ für die Maunschaft erforderlich oder überhaupt eine größere Anzahl von Keffeln , als die Manuschaft braucht. 9) Ein weit größerer Vorrath an Reis, Bohs- nen, Pökelfleisch ,* gesalzenem Fisch, Manioc-, Mais-, Weizen- oder anderem Mehl, als für den Gebrauch der Mannschaft erforderlich ist, wenn nicht nachgewiesen werden kana, daß diese Artikel éinen Theil der Ladung ausmachen. Hay ti.

al Der Práäsident von Hayti hat folgende Bekanntmachung er- assen : :

„Es sind Piraten an unseren Küsten erschienen, erhörtesten Grausamkeiten begangen haben. sich cin fremdes Schiff,

welche die un- 16 Im legten Oktober zeigte | i : unter Schwedischer “Flagge, welchés der See- räuberei verdächtig und auch angegeben war, auf der Küste. von Pe- tit-Trou de Neybe, Mahagoniholz ausgeschmuggelt zu haben, in Folge dessen es-von dem dortigen Kommandauten, in Begleitung von cinigen Einwohnern, untersucht wurde. Kaum am Bord angelangt, wurden fie von der Schiffs-Manuschaft überfallen und ins Meér geworfen: alle ertraufen, bis auf einen; der das Ufér wiedêr erreichte. Am 9. November enterte cin anderer Pirat cine fremde Brigg Angesichts des Hafens vor Jérémie: die® Brigg versanf bald darauf, und der Seeräuber suchte das Weite. În Folge hiervon und durchdrungen von dem Abscheu, den jeder rechtliche Mana vor solchen Verbrechen cmpfinden muß, fo wie jede Regierung, wels cher Menschenrechte heilig sind und die ihre Ehre darin sucht, dieseu Rechten Achlung zu verschaffen, haben wir dekretirt und defretiren, was folgt: Art. 1. Es wird hierdurch alien Küstenwächteru derx Republif ausdrücklich befohlen, auf jedés Fahrzcug oder Boot, Lags der Seeräuberei in unsern Gewässern verdächtig ist, Jagd zu ma- chen, sich ihrer mit Gewalt zu bemächtigen und sie nach dem Hafen dieser Hauptsiadt zu bringen und im Fall von Widerseßlichfeit sie in den Grund zu bohren. Art. 2. Es wird ferner allen Kommandanten der Arrondissements bei ihrer persönlichen Verantwortlichkeit hierdurch anbefohlen, folche Fahrzeuge oder Böte, wenn sie sich an Punkten der Küste betreten lassen, anzuhalten und ihre Besagungen und Passagiere unter guter Bedeckung bier nach der Hauptadt ¿u jendeu. :-A rk. 3... T- dividuen, welche. der Piraterie verdächtig, oder eincu Theil der Be- saßung eines Fahrzeuges oder Bootes, das sich der Seeräuberei s{ul- dig gemacht, ausgemacht haben, sollen nah dem Art 12 des Gesetzes vom 14. Juli und dem Geseß vom 1. November 1814, welche über Piraterie handeln, gerichtet werden. Art. #4. Das gegenwärtige De- fret soll gedruckt, befannt gemacht und angeschlagen werden, so wie es den Kommendanten der Arroudissements mitgetheilt wird, um in Ausführung gebracht zu werden. Gegeben im Mationual - Palast von Port-au-Prince, den 30. November 1836, im 33sfcn Se der Unabhängigkeit. Jean Picrre Boyer, Präfident von Hayti.“

An Lo

__ Berlin, §8. Febr. Fär den sechsten Preußischen Provin: zial-Landtag, welcher am 19. Februar eröffnet wird, haben des Königs Majestät zu Allerhdch{stihrem Kommissarius den Wirk: lichen Geheimen Rath und Ober-Präsidenten von Schön, zUti Landtags - Marschall den Landhofmeister des Königreichs Preu- ßen, Grafen von Dönhoff auf Friedrichsstein, und zu dessen Stellvertreter den General - Landschaftérath von Auerswald auf Wesslienen, zu ernennen geruht,

“C E S NE E E E R oi Zta

| Ne fr:0 h d:g des Siaatssekretärs und Chef-Präsidenten dec Ks- niglihen Bank, Herrn Friese. (Schluß.)

Besonders wichtig schienen damals zivei organische Gesese, wodurch die Verfassung der ländlichen Gemeinen festgestellt, Ad las allgemeine Verpflichtung zum Militärdienste eingeführt werden sollte. Zum ersten entwarf Friese im Auftrage des GrafenzuDohna eine ländliche Kommunal-Ordnung : die Scwürigke ein seibstständi- ges Gemeinwesen mit der Beachtung der grundherrlichen Rechte zu vereinigen, ist indeß vielfach wiederholter Versuche ohngeach- tet bis jest unaufldëlich geblieben. Auch die Verhandlungen wegen Einführung der allgemeinen tilitärpflichtigkeit, woran Friese, als Abgeordneter des Ministeriums des Innerùa, einen ehrenhaften Antheil nahm, gediehen erst später zur Reife, und es trat dieselbe erst durch das Geses vom Zten September 1814 vollständig ins Leben.

Ueberhaupt schien das Bedürfniß dieser düstern Zeit eine größre Einheit der Ansichten und entschiednere Richrung der Salem zu fordern, als die für einen rubigern Zeitraum berechnete ertheilung der Geschäfte vorerst gewähren konnte. Des Königs Majestät stellten daher mittelst Allerh. Kabinetsordre vom bten Junius 1810 den Freiherrn. nachmals Fürsten von Hardenberg als Staatskanzler an die Spike der Verwaltung Die Ministerien der Finanzen und bald nachher au des Jn- nern lôsten sh “nun in ihre einzelnen Abtheilungen auf, wel- chen geheime Staatsräthe unter der obersten Leitung des Staats- kanzlers vorstanden. Friese blieb in seiner Stellung bei der Abtheilung für die allgemeine Polizei, und zeichnete sich stets durch folgerechtes Beharren auf den Grundsätzen aus, in deren E ¡twickelung die Verwaltung mit wechselnden Erfolge fortschritt. L N Anerkennung seiner Zuverläßigkeit ünd Thätigkeit ward örtese von dem Staatskanzler bereits unterm 22\ten Oktober 1813 beauftragt, der Behörde als Mitglied beizutreten, welche nach dem Siege bei Leipzig zur gemeinsamen Verwaltung der von den verbündeten Heeren eroberten Länder unter .der Lei tung des Staatsministers Freiherrn von Stein bestellt wurde. Diese Behörde begleitete die vorrúckenden Hecre nah Franks reich und bis Paris. Daselbst erfolgte zwar nah dem Abschlusse des Friedens vom 30, Mai 1814 wegen der Verwaltung der eroberten Provinzen westivärts des Rheins eine Vereinbarung vermöge welcher zwischen dem Meere und der Maas Großbri tannien, zwischen der Maas und Mosel Preußen, zivischen der Mosel und dein Rheine Oestreich die besondre Verwaltung über- nahm, wärend Sachsen insbesondre unter russischer Verwaltung stand: bis úber das Schicksal dieser Länder auf dem Kongresse entschieden scin würde, der zu Anfange des: Septembers 1814 in Wien eröffnet wurde. Indessen konnte * die vollständige Auf- (ôfung“ der gemeinschaftlichen Verwaltungsbehdrde auch erst in Wien vollzogen werden, wöhin daher auch Friese den Frei- herrn von Stein begleitete. ?

. Rußland überwies die Verwaltung von Sachsen an Preu- ben, in Folge der Verhandlungen úber die Entschädigung des: selben für den bei weitem größten Theil seiner in den Jahren 1793 und 1795 erworbnen Provinzen, welcher je6t unter rus- sischer Herrschaft blieb, und mit den Erwerbungen Oeftreichs im Jahre 1793 zur Bildung des yeuen Königreichs Polen ver- ivendet wurde. Friese erhielt nun bereits am 2Wsen Oktober 1814 den Auftrag, sh von Wien nah Dresden zu begeben, und bei der preußischen Verwaltung, welcher der Generasl-:Lieus