1904 / 44 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Feb 1904 18:00:01 GMT) scan diff

\ Deutscher Reichsanzeiger -

und

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 A 50 4. Alle Postanstalten nehmen Bestellung auz für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer

anch die Expedition 8W., Wilhelmstrafie Nr. 32. Einzelue Nummern kosten 25

M 44.

Juhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.

Deutsches Reich.

Verordnung zur Abänderung der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1807, betreffend die Ausdehnung der S8 135—139, 139b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der leider- und Wäschekonfektion. t Bekanntmachung, betreffend Aenderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur T E Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bestimmungen über Verbindungen zur Nachtzeit im Nachbarorts-, Vororts- und Bezirksfern|prehverkehr. Bestimmungen über Verbindungen zur Nachtzeit im Nachbarorts-Fernsprechverkehr. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 7 des Peichs- geseßblatts.

Ernennungen, 2.

Erste Beilage:

Verzeichnis der Vorlesungen an der Kaiser Wilhelm-Universität in Straßburg i. E. im Sommerhalbjahr 1904.

Königreich Preußen.

Éxnennungen, Charakterverleihungen, Standezerhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung, betreffend eine Markscheider.

Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung des Provinzial- landtags der Provinz Westfalen.

Erste Beilage: Personalveränderungen in der Armee.

Konzessionserteilung als

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : em Bureauvo und Rendanten der Generalordens- kommission, Neat Kroppenstedt die Erlaubnis zur nlegung des von Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland ihm verliehenen St. Stanislausordens dritter Klasse zu erteilen.

2 Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

den Mitgliedern deg Sp serlichen Patentamts, Regierungs-

räten von Kries und E Negierungsrat zu verleihen et en Charakter als Gehei

V e ord « r Abände c Mng 6 31. Ma 1897 aiserli en Verordnung vom

j ihs SOOb der Geme HB beo Be 10608 139, der Kleider- ur eung auf die Werkstätten O Wäscekonfektion.

Vom 17. Februar ; 1904

Wir Wil j ;

e Boas von renen t ti Gnaden Deutscher Kaiser, verordnen im Namen des Rei ( des Bundesrats, auf Grund 08, e A, aleigter Bb ordnung unter Hinweis auf 8 1g Abs I : e 2 ‘149 Abs. 1 Ziffer 7 a. a. O., was folgt, Ziffer 2, &

Artikel 1. Devio L der Kaiserlichen Bio

Ausdehnurs der S8 135 bis 139 nung, betreffend die

i ä % S 139h der Gewerbeordnung

auf die rfstätten der Kleider: und W ewerbeor “Mai 1897 (Neichsgeseßbl. äschekonfektion, vom ra (Neichsgesezbl. S. 459) erhält folgende

“Die Bestimmungen der &8 135 h i Gewerbeordnung Findeit mit N aus bem FA A fs ergebenden Abd derungen Anwenbing: n 8

qu , An welchen di h

Bearbeitung von Männer: und tuabenfleidern

en esten, )

In e e E Me 9) auf Werkstätten, in welhen Frauen- i; ) f(eidung (Mäntel, Kleider, Um de Ie E

n e Bedarf der Besic¿"99 Mah für den

ersónlichen Bedarf der Bestellér

bearboltet wird, T angefertigt oder

auf Werkstätten, in welhen Frauen- L % E (garniert) werden, j ; und Kinderhüte 4) auf Werkstätten, in welhen die Anfertigun

Bearbeitung von weißer und bunter M

großen erfolgt.

ing oder äshe im

_ Insertionspreis für den Raum xiner Druckzeile 30 „. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

und Königlich Preußischen Staatsanzeigers -

des Deutschen Reichsanzeigers

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. :

Berlin, Sonnabend, den 20. Februar, Abends.

II. Jm § 3 Abs. 1 treten an Stelle des vierten Saßes folgende Bestimmungen: ; Í L Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens Mittags eine einstündige ole Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor- und Nach- mittagspause braucht nicht gewährt zu werden, wenn ent: weder Mittags eine cinundeinhalbstündige Pause gewährt wird oder die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als aht Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer dur eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor- und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigt. III. Der § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Gewerbetreibende, die Arbeiterinnen über sechzehn Jahre auf Grund der vorstehenden Bestiminungen über die im § 4 Abs. 1, 2 festgeseßte Zeit hinaus beschäftigen, sind verpflichtet, an einer in die Augen fallenden Stelle der Werkstätte eine Tafel auszuhängen, auf der jeder Tag, an dem Ueberarbeit stattfindet, vor Beginn der Ueberarbeit einzuttagen ist. IV. Der 8 8 erhält folgende Fassung: Î Au erkstätten, in welhen der Arbeitgeber aus- A zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt, nden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1904 in Kraft. Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri und beigedrucktem Kaiserlichen Led s E

Gegeben Berlin im Schloß, den 17. Februar 1904. (L. S.) Wilhelm. Graf von Posadowsky.

Bekanntmachung, betreffend Aenderung und Ergänzung der Aus- führungsbestimmungen zur t ordnung.

Y Die Gebühr d eine während der Tagesdienststunden ausgeführte Gesprähsverbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer im Nachbarortsverkehr wird vom 1. April d. J. ab auf 10 Z herabgeseßt. :

Hiernah treten mit Wirkung von dem genannten Zeit- punkte ab in den Ausführungsbestimmungen zur Fernspreh- ebührenordnung vom 26. März 1900 (Zentralblatt für das

eutsche Reih S. 242) folgende Aenderungen ein. unkt 13 erhält die Fassung: G j

„13) Bei Gesprächen, die von öffentlihen Fernspreh- stellen ausgehen, beträgt die Gebühr für eine Verbindung von niht mehr als 3 Minuten Dauer

im Orts- und Nachbarortsverkehr 10 Z, im Vorortsverkehr 20 .Z. ür Gespräche im Fernverkehr werden die im 8 7 der

Fernsprechgebührenordnung festgeseßten Gebühren érhoben.“

Unter Punkt 18 ist im ersten Absaÿ statt der Worte „im Nachbarorts- ‘und Vorortsverkehr 20 3" f seßen „im Nahbarortsverkehr 10 Z, im Vorortsverkehr T

H: Jm Punkt 18 der Ausführungsbestimmungen zur. Fern- sprehgebührenordnung tritt hinter der unterm 11. Zuli 1903 bekannt gemachten Ergänzung (Zentralblatt f. d. D. R. S. 446) folnender neuer Absaß Uu s,

„Teilnehmer in Ortsneßen, in denen der Anschluß gegen Grundgebühr nicht stattfindet, haben im Nachbarortsverkehr mit Neßen, in denen die Ie 60 6 beträgt, für jede Verbindung von niht mehr als 3 Minuten Dauer eine Gebühr von 6 Z zu entrihten. Wird in einem der Nachbar- orte eine Grundgebühr von mehr als 60 A erhoben, so dürfen die Teilnehmer des Ortsneßes ohne Grundgebühr im Nachbarortsverkehr ebenfalls gegen die E von 5 Z für jede Verbindung von niht mehr als 3 Minuten Dauer prechèn; wollen sie von dieser Befugnis Gebrauch machen, so haben sie als Zuschlag zur Fernsprehpaushgebühr jährlich den Betrag zu entrichten, um den die höchste der in den Ortsnehen des Nachbarortsverkehrs gezahlten Grundgebühren den Betrag von 60 #4 ee Vbiak :

Als leßter Absaß ist unter Punkt 18 einzuschalten:

„Dringende Gespräche sind, wie im Fernverkehr, auch im Nachbarorts- und Vorortsverkehr sowie von öffentlichen Sprechstellen aus im Ortsverkehr zulässig. Die Gebühr für ein dringendes Gespräch von nit mehr als 3 Minuten Dauer beträgt 1m Orts- und Nachbarortsverkehr 30 Z, im Vororts- verkehr 60 -.

Berlin, den 18. Februar 1904, Der Reichskanzler.

Vertretung: Kraetke.

Fernsprehgebühren-

1904.

Bekanntmachung.

Aenderung der Bestimmungen über Verbindungen

zur Nachtzeit im Nachbarorts-, Vororts- und Be-

zirksfernsprechverkehr. Bestimmungen über Ver-

bindungen zur Nachtzeit imNachbarorts-Fernsprech{h- verkehr.

Die Bestimmungen über Verbinduugen zur Nachtzeit im Nachbarorts-, Vororts- und Bezirksfernsprehverkehr vom 9. Ja- nuar 1902 (Zentralblatt für das Deutsche Reih S. 8) finden vom 1. April 1904 ab auf den Nachbarortsverkehr nicht mehr Anwendung. Das Wort „Nachbarorts“ ist aus der Ueber- schrift und dem Texte der Bestimmungen zu streichen.

Vom 1. April 1904 ab gelten folgende

D „Bestimmungen über Verbindungen zur Nachtzeit im Nachbarorts- Fernsprehverkehr.

1) Die Gebühr. für ein die Dauer von 3 Minuten nicht übersteigendes gewöhnliches Einzelgespräh beträgt 20 S.

Dringende Gespräche unterliegen der dreifachen Gebühr.

_Für Abonnementsgespräche ist die Hälfte der Gebühren SON langer gewöhnlicher Nachtgespräche zu entrichten. Die

indestdauer eines Abonnementsgesprächs beträgt 6, die Höchst- dauer 3 vier S stell j

_2) Zwischen Sprechstellen verschiedener Ortsneße, die nicht beide Nachtdienst haben, können Verbindungen für die Dante der ganzen Nacht hergestellt werden; für jede Herstellung c solhen Verbindung ist eine Gebühr von 20 5 zu ent- richten.

Jm Abonnement wird die Hälfte dieser Gebühr erhoben.

3) Die Gebühr für Nachtge)prähe und dauernde Nacht- verbindungen ift auch dann zu entrichten, wenn der Teil- nehmer, der die Verbindung verlangt, eine jährlihe Pausch- gros für den E eten ne

Soweit die vorstehenden Bestimmungen nit entgegen- Peben finden die immungen über die ad der ernspr

verbindungsleitungen zur vom 19. Sep- tember 1901 (Zentralbl. S319) ence

Berlin, den 18. Februar 1904. ü Der Reichskanzler. / Jn Vertretung: L

Kraetke. ;

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 7 des Ie egblatts enthält unter : j

Nr. 3016 die Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit der deut]hen Konsuln in Aegypten, vom 4. Februar 1904; und unter /

Nr. 3017 die Verordnung zur Abänderung der Kaiser- lihen Verordnung vom 31. Mai 1897 (S S. 459), betreffend die Ausdehnung der 29 135bis 139,8 139h der Gewerbe- e auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion, vom 17. Februar 1904.

Berlin W., den 19. Februar 1904.

: E L T

Königreich Preußen.

Justizministerium.

Verseßt sind: der Amtsgerichtsrat Kunze in Marfkli nah Lauban, der Amtsgerichtsrat May s in Glaß e f Breslau, der iti Ea Schnieber in Trebniß na Glaß, der Amtsgerichtsrat Habedanck in Königsberg i. fr als Landgerichtsrat an das Landgericht daselbst, der Amtsgerichtsrat » Stern in M.-Gladbah als Landgerichtsrat nah Düsseldorf der Landgerichtsrat Koschorrek in Jnsterburg als Amts- gerihtsrat nah Königsberg i. Pr., der Amisrichter von

raunmühl in Wissen nah Eltville, der Amtsrichter Ganß in Bremervörde nah Leer, der Amtsrichter Dr. Philipse in Dirschau, nach Danzig, der Amtsrichter Peterssohn Bentischen nah Gleiwiß, der Amtsrichter Geister P n Glaß und der Amtsrichter Albarus in W f :

Ly.

Bei dem Landgericht I in Berlin sind ernannt: der Rentier Oskar No ernannt: der Brauereidirektor Zulius mann Alfred Benvenisti, der der Bankier Hermann Ri der Rentier Louis Pa? Deutsch und I Berlin, 41 P

der i i ; Rathenau in Be inwa eimen Oberjustizrat Laue in 20 Tf die nachgesuchte at Sebclasung ai enfion erteilt.