1904 / 262 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 Nov 1904 18:00:01 GMT) scan diff

handen, wie die Teilnahme an den Lotterien beweist. Hier würde der Spieltrieb benußt, um den Leuten wirklich ihren Einsaß zu sparen. Herr Fishbeck macht ein statistishes Fechterkunststückchen, wenn er vorrehnet, daß in 24 Jahren 17 Millionen gezahlt, aber nur 2 Millionen zur Ausf\pielung gebraht werden. Es wird dabei z. B. übersehen, daß die Kosten der Abholung R hier nicht in Abzug gebracht find. Die Fragen der Ab- holung und der Lieferung der Zeitung sind ganz nebensächli ; wenn man andere Wege ausfindig macht, die Pünktlichkeit der Abholung zu garantieren, so wird darüber zu reden sein; prinzipielle Einwände sind nicht beigebraßt worden. Der Abg. Fritih will nun das Abholen durch die Post. Das mag eine er- wägenêwerte Anregung fein, wenn auch die Gründe gegen die Posispar- fassen hier ebenfalls mitsprehen; aber weder wir noch die Regierung können wesentli nach dieser Richtung auf dieReihsverwaltung einwirken. Wenn über den Antrag Fritsch getrennte Abstimmung stattfinden soll, so würde ih bitten, auch über die einleitenden Worte besonders ab- zustimmen. Es empfiehlt sih aber im Augenblick überhaupt nicht, eine Stellungnahme des Hauses herbeizuführen. Wenn der Scherlsche Gedanke Herrn Windckler als gegenwärtig tot erscheint, so hoffe ih, daß er in irgend einer Form wieder auferstehen möge. Jn welcher Form, darauf kommt es jeßt nicht an; es genügt, daß der Minister Cofoefdrotden hat, es werde auch künftig alles, was zur Förderung des Sparens geschehen kann, weiter mit gespannter Aufmerksamkeit verfolgt werden. Wenn es gelingt, den Kern aus den Scherlschen Vors aen herauszuschälen, wird es ein Gewinn für die Bevölke- rung fein.

Abg. Broemel (fr. Vgg.): Man konstruiert für die Antrag- steller und ihre Freunde einen Vorwurf daraus, daß sie zu sehr auf die Persönlichkeit des Herrn Scherl eingehen. E von Woyna hat

d aber doch diesem Vorwurf auch ganz erhebli ausgeseßt. Die edewendung, die den „Tag“ als die (roße Waschküche der öffentlichen Meinung bezeichnete, hat mi etwas überrasht. Jm „Tag“ haben An- gehörige aller Parteien, auch der seinigen und der meinigen, wiederholt ort genommen; unter diesen Umständen darf er es mir nit übelnehmen, wenn ih diesen Ausdruck ,Waschküche" energisch zurückweise. Die Bewegung gegen Herrn Scherl und seinen Plan sei ledigli durch eine Preßkoterie hervorgerufen worden, meinte Herr von Woyna. Das will mir von einem Mann nicht rect gefallen, der die Verdienste des Herrn Scherl um die Reinigung der deutshen Sprache so hoh pries. Jch rechne es aber fahlich einem großen Teil unserer Presse als ein Verdienst an, daß sie rehtzeitig auf die Machenschaften hin- wies, mit denen das System in aller Heimlichkeit vorbereitet wurde, und die Ausführungen des Ministers haben an dieser Tatsache nichts geändert. s den Sparkassenverbandsvorständen Schweigen niht zur Pflicht gemacht wurde, mag sein; Tatsache ist un- weifelhast, daß die öffentlihe Meinung, auf welhe der Herr inister nah seinen heutigen Worten erfreuliherweise auch Wert legt, ers nah einer ausführlichen Besprechung des Plans in einem Teil dèr Presse aufgeklärt worden ist. Ueber den Charakter des Herrn Scherl hat uns dann Herr von Woyna au Vedtate gegeben. Er hat ihn einen genialen Mann genannt,

er u. a. au eine glücklidhe Spekulation auf den Spieltrieb im Menschen gebaut hat. Herr Faßbender hat uns in langer philo-- fophisher Darlegung darüber zu belehren versuht, in welcher eise und mit welchen Einschränkungen der Spieltrieb seine Berechtigun habe und Förderung verdiene. Ih frage ihn: Ift es nüßlich un weckmäßig, fol riebe für öffentliche Zwecke auszunugen? Diese

rage hat er nit behandelt. Und auch die Darstellung, welche der inister davon 4 ih für sehr bedenklih iee: heißt es unter allen Umständen: Principiis obsta! Jn Umfange an der Börse gespielt wird, h E E stellen können; aber fest steht, daß der allergrößte Teil der Trans- aftionen an der Börse niht gemacht wird im Fuall, sondern unter Berehnung der für das einzelne Geschäft in

t kommenden maßgebenden wirt. i Faltoren. Es ist

also niht angängig, Börsenspiel und Lotterie ohne weiteres auf eine Linie zu stellen. Ent dend ist, ob das Lotteriespiel als öffentliche Einrichtung bei uns eine umfassende Ausdehnung erfahren soll. Es würde dadurch die Freude am Spiel in weite Kreise des Volkes bineingetragen werden, welche sich heute überhaupt nicht am Spiel beteiligen. ere Faßbender ist der Optimist, der -sih und uns sagt: der Spieler wird zum Sparer; wir sind der entgegen- Eten Meinung: der Sparer wird zum Spieler werden. Es macht dabei doch keinen großen Unterschied, daß hierbei niht mit dem Kapital, sondern bloß mit den Zinsen gespielt wird. 1871 hat das Neich geseßlich die aon teien für unzulässig erklärt, wo auch nur mit den Zinsen, niht mit dem Kapital gespielt wurde. Daß es ratfam wäre, den Scherlshen Plan für alle Zeit auszu- heiden, unterschreiben wir auch; abex wenn Herr Winckler ihn {on

r tot erklärt, so hat doch der Minister ihn nur für eine absehbare

t in den Hinter und geshoben. Der Minister hat mit Kanonen gegen Spaten geschossen, wenn er uns anheimstellt, uns jeßt

Urteils zu entshlagen, weil man doch nicht wissen könne, ob die Sache einmal in veränderter Gestalt wiederkommt.

te gerade, ein entshiedenes Urteil auszusprechen, für am

gibt nicht bloß Sparer von Geld, sondern in den Scherlschen Bor) Qtägen, soweit fie das Abholen von r kassenbeiträgen betreffen, ist viel Gutes vorhanden, bedauerlicherweise mit viel lehtem verbunden. Eine solhe Anregun gegeben zu

wird immerhin als ein Verdienst des Herrn Scherl bestehen

eiben. Soweit der Antra, Ls in dieser Richtung eine Förde-

xung anstrebt, ist er auch mir sympathish. Jh hoffe, daß in dieser

Richtung in nicht zu ferner Zeit eine namhaste Verbe erung unseres

p enwesens erreicht werden wird, und im übrigen von dem erlshen System kein Mensch mehr reden wird.

Darauf wird ein Schlußantrag angenommen. Jm Schluß-

wort wendet sich i\{be ck die A Herrn D Linke Dies Zu fe 1 fieben ihm falt, Wenn Here Li ra: errn w Har t Sen Gat, de len, Abntertncten egarjen fden ung die Y enn feine se im d en Leben dahin gewirkt haben so a bag l Blebez tox Brie ab Patent sl Lit r Aen Y nde er in fta m. ne geistig versu resse, die jed

Stellungnahme zurückweise, e E rge Soz : E Gehöre etwa der Ausdruck „Lumpenhunde“ au zu diesen sprachlichen Ga gent Bekanntlich sei dafür Verurteilun olgt. ‘Die Schöpfer einer solchen e könnten ih niht densa, daß andere Leute Schriften aus anderen als aus materiellen Motiven heraus- gäben. Seine Dane die Freisinnige Volkspartei, habe von Anbeginn an die Lotterie bekämpft und auch Anträge an den Landtag in dieser e E Le Lit lee iat Pa L b E îtten die Sache heim h abe er in der Begründungs- o ausgeführt; verhalte es sih anders, so nehme er seine emerkung gen hene gut t dele, Cure L d e E V tnrits s Haule eute L 1 n "

r Lit due Prämienlotterie verbunden niht haben wolle. Wenn ein Vertreter einer maden S NE eider Bes îr tot erklärt, haben au wir keine anlassung, den

dan ntrag Se D irk alten, und ih ziehe ihn hiermit zurü. i Aba. Frit sch: Mit Rüesicht auf die weitgehente Zustimmung, welde der Grundgedanke meines Antrags gefunden hat, und mit Rücfsicht auf die Erklärung des Ministers ziehe au ich meinen

Antrag zurü.

Persönlich bemerkt Ó Abg mtf Woyna: Jh kann nur bedauern, daß es einem sonst benöwürdigen und geshiFten Gegner, wie dem Herrn Fischbeck, / ; er eine A elegenheit, die mit dieser Sache abfoluk Di lassung vorgebracht hat. In dem

den er jeßt anspielte, ist mit Pauken und

Plate.

auch Sparer von Zeit; |'

damit

Trompeten die Freisprehung erfolgt. Jh habe niht gegen die Freisinnigen gesprochen, sondern vielmehr gegen andere, Mächte, DAl ibt ebatte Kulifsen arbeiten; das zu tun, habe ih für meine gehalten. : Mee Fil ch bed: Ich konstatiere, daß Herr von Woyna gerade seine {ärfîten Pointen direkt an uns und gegen uns gerichtet hat. Abg Faßbender: Herr Fishbeck hat behauptet, meine Fraktion sei einig in der Ablehnung eines Sparsystems in Verbindung mit einer Prämienlotterie. Ich habe gesagt, meine Fraktion sei einmütig in der Ablehnung beider Anträge, über die Mittel ünd Wege zur Förderung des Sparens seien die Meinungen geteilt. Abg. Fischbeck: Das steht absolut niht in Widerspru zu dem, was ich wirklich gesagt habe, nämli, daß ein nicht unerheblicher Teil des Zentrums prinzipiell von einer Verquickung des Sparsyftems mit einer Prämienlotterie nihts wissen will.

Damit sind diese beiden Anträge erledigt.

._ Auf der Tagesordnung stehen noch 16 mündliche Berichte über Petitionen.

Ueber eine Reihe von Petitionen lediglich persönlichen oder lokalen Interesses geht das Haus zur Tagesordnung über. Der Verband Acdtbannoverséber Bürgervereine bat eine Petition um Aenderung der hannovershen Städteordnung einge- E Der Antrag der Kommission geht auf Uebergang zur Tages- ordnung. Abg. Dr Sattler (nl.) hält die Erledigung einer so wichtigen Feen so kurzerhand nicht für angebracht und beantragt die urückverweisung an die Kommission behufs \{riftlicher Bericht-

erstattung. Der Referent D Schulze-Pelkum wiéederspriht diesem egenheit {on wiederholt dem Hause vor:

Antrage, da die Ange gelegen habe.

Abg. Broemel unterstüßt den Wunsch des Abg. Dr. Sattler.

Die Mehrheit (es sind noch etwa 60 Abgeordnete anwesend) ent- scheidet nah dem Antrage Sattler.

Ueber die Petition des O E der Gemeindebeamten e um Verbesserung der Einkommensverhältnisse der an R

emeindebeamten fowie der Pensions- und Hinterbliebenenverhältnisse der nicht angestellten Gemeindebeamten foll nach dem Antrage der Gemeindekommission zur Tagesordnung übergegangen werden.

Nach einer kurzen Debatte, an welcher s die Abgg. Krüger - Marienburg ffonk) Wolgast (fr. Volksp.), Ernst (fes Vgg.) und Felisch (kon}.) beteiligen, wird die Petition entgegen dem Kom- missionsantrage der Regierung als Material „überwiesen.

Ueber die Petitionen der Landgestütswärter Braul u. Gen. in Celle und Welter u. Gen. in Dillenburg um Verbesserung ihres Ein- kommens „und Uebernahme in das Staatsbeamtenverhältnis berichtet namens der Budgetkommission Abg. von Arnim-Züsedom (kons.). Die Petitionen werden der Regierung als Material überwiesen.

Darauf ‘wird die Beratung der Petitionen abgebrochen.

ur Geschäftsordnung erklärt Abg. Graf von Wartensleben- Rogasen: Jch habe gestern zu meinem Bedauern der Sißzung nicht beiwohnen können und keinen Aufshluß über die Diépositionen in der Kanalkommission geben können ; ih hole dies heute nah. Die Kom- mission wird in der nähslen Woche vier Tage sißen, Dienstag bis Freitag; Sonnabend wird fie- eine Pause machen, weil mehrere Mit- glieder nah Hause reisen müssen, und dann wird fie in der übernächsten Woche am Montag und Dienstag sigen. Am Mittwoch ist ein Feiertag. Ueber die weiteren Dispositionen für den Fall, daß wir dann E nicht fertig sein sollten, läßt sih heute noch nichts sagen. Schluß 4/4 Uhr. Nächste Sizung Sonnabend 11 Uhr. (Zweite Lesung des Antrags Iderhofi betreffend die Os iht in der Provinz Hannover; Vertrag mit Bremen über e Abänderung der Landesgrenze ; Antrag

? els, betreffend die Enteignungen; Petitionen.)

Rechtsprechung des Reichsgerichts.

Aufsicht über die Ausführung der Fürsorgeerziehung. Entzieh ung eines Minderjährigen aus der angeordneten Fürsorgeerziehung.

In der Strafsache gegen die Aufwärterin Witwe J. E. geb. P. in B. hat das Reichsgeribt, zweiter Strafsenat, in der Sitzung vom 29. April 1904 auf die Revision der Königlichen Staatsanwaltschaft nah mündliher Verhandlung für Recht erkannt:

Das Urteil der zehnten Strafkammer des Königlich preußischen Landgerichts zu B. vom 23. November 1903 wird nebst den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben ; die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinitanz zurückverwiesen. Von Rechts Wegen. : Srün de:

Die noch minderjährige Tochter der Angeklagten, die unverehelichte Luise E., ist aus dem Wo reter in bél ry GSUREETEnE auf Grund gerichtlihen Beschlusses untergebraht war, im August 1902 zu ihrer Mutter beurlaubt worden und in jene Anstalt nicht mehr zurückgekehrt, vielmehr von ihrer Mutter zunächst in einen Dienst untergebraht worden. Auf Befragen über den Aufenthalt ree Tochter hat die Angeklagte jede Autkunft verweigert. Der Aufenthalt R auch weiterhin E ermittelt werden können, da die Frderiagie oweit sie überhaupt zu Angaben {i herbeiließ, nur folhe machte, die sich als wahrheitsroidrig erwiesen: och im Juni 1903 hat fie der

olizeibehörde gegenüber, troy erfolgten Hînweises auf die Straf- bestimmung des § 21 des Gesetzes über die rir ereoun Minder- f riger vom 2. A S jeglihe Auskunft über den Aufenthalt

hrer Tochter verweig é Von der Anklage, eine Merle der angeordneten Fürsorge- erziehung entzogen zu haben, ist die An eflagte deshalb freigesproden worden, weil das „Entziehen“ wie aud die Beihilfe. zur Selbst- entziehung „ein auf dieses Endziel gerichtetes, in Üeberwindung von wierigkeiten oder wenigstens in einer Tätigkeit bestehendes Handeln“ erfordere, während „ein lediglich pas ves untätiges Verhalten wie das Verweigern einer richtigen Auskunft gegenüber einer Behörde, die p ein geseblih verliehenes und dur führbares Recht auf Wahrheit habe, nit genüge"; auch die Unterbringung in einen Dienst set der Angeklagten nicht zuzurehnen, da sie damals noch nit über den Inhalt des § 21 des Gesetzes unterrichtet gewesen fei und deshalb no E nahweislich das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ihres Tuns gehabt habe. Jede dieser Erwä Ungen beruht auf rechtsirrtümlicher An- uung. Indem das Geseg denjenigen mit Strafe bedroht, der einen E der angeordneten Fürsorgeerziehung entzieht oder ihm On behiflih ist, fich ihr zu entziehen, gebraucht es den Begri des „Entziehens“ in keinem anderen inne als in dem er im § 23 des E zu dessen Srptuzung die Vorschrift bestimmt ist, verwendet wird. Es „entzieht“ einen Minderjährigen seinen Eltern, dem Vormunde, der a gDeeczlehung, wer vorsäßlih einen Zustand herbeiführt, der die Ausübung des ufsihts- oder Erziehungsrechts der betreffenden Perfonen oder Anstalten vereitelt. enn die 1 einer Auskunft über den Aufenthalt des Mündels oder B glings um deswillen für nicht strafbar angesehen wird, weil die Weigerung gegenüber einer Behörde erfolgt sei, die „nit ein ge- [epu verliehenes und durhführbares Recht auf Wahrheit abe“, so ft zunächst zu bemerken, daß das Urteil eine Feststellung, vermissen l bt ae Behörde denn die Ermittelung des Aufenthalts der Louise E. betrieben und cine desfallsige Auskunft von der Mutter ver- [angt hat. Ohne Zweifel handelt es sih um eines derjenigen Organe denen geseßlich die Ausführung der Fürsorgeerzieh Á

sicht darüber verliehen war, um die ormund sa ftteh S na

Verwei L

* persönlichen Verhältnisse d

p A den zuständigen Kommunalverband oder den Vorstand det | LUN hauses. §8 2, 3, 4, 9, 13, 14 des Geseges vom 2. Zuli 190.

Jedes dieser Organe hatte aber ein gesehlih verliehen Rel die Erziehung der Luise E. zu überwachen und über ihren s 1 des jederzeit in Kenntnis erhalten zu werden. Nach Artikel 7 preußischen Ausführungs8geseßes zum Bürgerlichen Gesepbuh r Ge Vorstand einer unter der Verwaltung des Staats oder fi für di meindebehörde stehenden Erziehungs- oder Verpflegungsanstalt und in der Anstalt untergebrahten Minderjährigen die Reh ci ves Fiten eines Vormundes aus, und zwar bis jur Volljährig i

öglings. Recht und Pflicht jedes Vormundes ist es, für die Per des Mündels- zu sorgen 1793 Bürgerlichen Geseßbuchs), riften Maßgabe der für die elterlihe Gewalt geltenden Vor 4 (S 1800). Die elterlihe Sorge für die Person des e umfaßt nah § 1631 des Bürgerlichen Geseybuchs das Ret f die Pflicht, das Kind zu Eeiiebei zu feauffutgen und E Aufenthalt zu bestimmen. Danach stand also zunächst dem Vor f den des Waisenhauses die rechtlihe Befugnis zu, in jedem Augenbli Zögling zu beaufsichtigen und über seinen Aufenthalt Bestimmung treffen. Aber nicht ihm allein. Der § 9 des Geseyzes vom 2- i 1900 überträgt „die Ausführung der Fürsorgeerziehung" dem t ständigen Kommunalverbante, verpflichtet ihn, von der Unterbring wie von der Entlassung dem Vormundschaftsgerichte Mitteilun0 f machen, und der § 13 ermächtigt ihn, s{chon vor der Volljähriglt die Aufhebung der Fürsorgeerziehung zu beshließen. Daraus wie aus den Ausführungöbestimmungen zum Geseze (Nr. 4 geht klar hervor, daß auch dem Kommunalverbande die fort dauernde Aufsicht über den Zögling bis zur Beendigung der Fürs0 2 erziehung hat übertragen werden sollen. Endlich stehen die o Nechte M Vormundschaftsgerichte zu, das nah den §8 1 1838 des Bürgerlichen Geseßburhs über die gesamte Tätigkeit Vormunds die Aufsicht zu führen und dem der Vormund au langen jederzeit über die Führung der Vormundschaft 1owie über E E E Mane ju erieien 2 i l rden bei Ausführung der Fürsorg n ist ausdrücklih im Geseße vorgesehen (ée 4 Á 9, A 3) und ? macht es denn keinen Unterschied, ob die Auékunftserteilung gegen? den berehtigten Behörden selbst oder gegenüber der in ihrem Auftra! handelnden Polizeibehörde verweigert l andelt es sich aber um Be örden, die wie befugt waren, vom jeweiligen ufenthalte des Zöglings un richtet zu sein, so war es ein Zustand, der wider das Res verstieß, wenn dieser Aufenthalt geflifsentlich vor ihne verborgen gehalten wurde. Dies allein kommt hier Betracht, nicht die Frage, inwiefern „ein durchführbares Recht 0 Wahrheit* den Behörden zur Seite stand. Es ist ein Irrtum Vorinstanz, wenn sie annimmt, eine „Entziehung“ im Sinne

21 des Fürsorgeerziehungögeseßes und so aud im S

235 des Strafgeseubuchs föônne unter keinen Umständen in sola Verhalten gefunden werden, das auf eine vorsäßlihe Unterlassu" hinausläuft. Das Gegenteil ist mehrfah vom Reichsgericht al tr worden. Vgl. Entscheidungen in Strafsachen

« 133, 339, Rechtsprehung Bd. 10 S. 74. : Auch einem Verbotsgeseze kann nicht bloß dur positive Tätis zuwidergehandelt werden. eine Verletzung ist insbesondere au@ der Art möglich, daß, wenn dur ein vorausgegangenes Tun der Strafgeseße zuwiderlaufende Erfolg erbeigeführt ist, die Fortdd des rechtswidrigen ustandes vorsäßlich vom Täter dur Unterlafs A aufreht erhalten wird, obwohl er kraft einer Rechtspflicht W Abwendun Erfolges berufen und obwohl er dazu im stande Es bedurfte sona

Mitwirkung der Fe

ebenso verp!

einer Entscheidung darüber, ob die Angekl0 /

deren V di t it Waifenbaus aufge hat, eine Ne Pt pfli@t hett Behörden vom Aufenthalte der Toch en.

Woöhl san die elterliche

lichen Geseb “in

n Kenntnis zu Gewalt der Mutter | an sih das Recht und die Pflicht, Kind zu E en, zu beau Ges und seinen Aufenthalt zu bestimmen. a ihr die Sorge für die Person des Kindes auch neben dem qese lien Vertreter desselben, dem Vorstande des Waisenhauses, Aber bei einer Meinungsverschiedenheit ging die Meinugz gelevlihen Vertreters vor 1676 Bürgerlichen Gesetzbuchs}

ngeklagte selbst war es gewesen, die nah der Entfernung der D aus dem Waisenhause sie „anderwärts* untergebraht hatte. Du! eigenes Tun hatte fie einen dem Willen ‘des geseßlihen Ve! widersprechenden, einen wider das Necht verstoßenden Zustand eführt. Jn ihrer Macht stand es, diesen Erfolg thres Tuns s Vtigri Als Mutter lag es ihr fortgesegt ob, in einer den L A seten entsprechenden Weise für das Kind zu sorgen. Zur AbwendW? des von ihr selbst herbeigeführten, dem Geseg widerspre enden i fames war sie sonah fraft einer Rehtspflicht berufen. L olchen Umständen aber stellte thre fortgeseßte Weigerung, hinsi® lih des E Aufenthalts der Tochter den Behörden Rede S Antwort zu stehen ganz abgesehen von der zeitweifen I h in durch geradezu unwahre Angaben —, sich als ein Verhalten dal f dem sehr wohl eine „Entziehung“ im Sinne des Gesezes eli werden konnte. ben

Die Strafkammer verkennt aber auch nit, daß, ganz abges von der Weigerung, den Aufenthalt der Tochter anzugeben, ch0! F Unterbringung in einen unbekannten Dienst, also eine G U Tätigkeit der Angeklagten, falls shon hierher Vereitelung der Fürsorgeecziebun ins Auge gefaßt als Ee E oder als Beihilfe zur Selbstentzich 0, Frage kommen konnte. Wenn in dieser Beziehung das Bewußl! der Rechtswidrigkeit deshalb der Angeklagten E esprochen wird, À sie „zur Zeit jenes Tuns noch nit über den nhalt des j nee M EOLSS war“, fo verstôößt das gegen den Grundsaß Unkenntnis des Strafgesezes nit vor Strafe {chüyt. Nach alledem war, in Uebereinstimmung mit dem Antra

Oberreichsanwalts, die Aufhebung des gn egriffenen Urteild F reen. Die Zuständigkeit des Reichsgerichts ergab si aut

evisionsbeshwerde über Verletzung des & 263 der Strafprozeßordns

„Veröffentlihungen des Kate

Nr. 44 der Gesundheitsamts* vom 2. Nove be t folgenden Haustiershmaroßermerkbläatt. fenroet 1906 9a eitóstan Gang der BVolkbkrankheiten Beindigung, A

eln gegen gl. gegen Cholera. Ge ige Maßr reußen.) beschau. Prüfungsordnung für Wee n ari ablen, tadt Dresden.) Desinfektionen. (Olden i

rkenfeld.) Di e Leibe ausiati nel ung für den Landestierarit m.

tik. (Oesterreich. egen Ron mantineoiung e cli Crd i Ver Sans der Tierseuhen in Rußland, 4, Biertel ahr 4 Pilgerf es. Branntweine aus e afte | Selm boa obentile le V See * m E aae Gerbidie = e o Gt, tf L E E 2 n Î 2 La, Beri Witterung. Grundwasserstelb n t Bodenwärme in 1

Mün en, September, eits H Ï tliche Ents He Vialhierc M öffentlichen Gescabtoltopflege (Kurpful