1904 / 281 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Nov 1904 18:00:01 GMT) scan diff

Richter erst nach mehr als 25 Jahren. Wenn es bei den Ober- Et Oberförstern und Bauinspektoren gegangen ist, wird sich auch für die Richter und Staatsanwälte ein gangbarer Weg finden. Jeden- falls bitte ih, die Resolution einstimmig anzunehmen, die ja die Sache der Regierung nur zur Erwägung überweist. Der Justizminister hat in der Kommission ausdrückli erklärt, „daß, wenn der Wunsch allge- mein sei, auch die Justizverwaltung dafür sein würde. Bezüglich der Gleichstellung geht au ein großer Teil derjenigen, die fih ablehnend verhalten, nur davon aus, daß zur Zeit an dem Kompromiß von 1897 festzuhalten sei. Aber auch dieser Teil ist grund\äßlich für die Gleich- stellung. Wir wollen hoffen, daß das Haus au diesem Antrage Keruth zustimmt. Es ist eine durhaus billige und gerechte Forderung. Wenn anderseits hervorgehoben ist, daß dann au andere Beamten- klassen dieselben Wünsche haben könnten, fo ist es niht unsere Ab- ficht, die Richter vor anderen Beamten hervorzuheben, sondern wir wollen au andere gleichartige Beamte berüdcksichtigen, aber heute haben wir uns nur mit den Richtern zu befassen und keine Veran- lassung, weiter zu gehen.

Justizminister Dr. Schönstedt:

Meine Herren! Nachdem die Vertreter der sämtlichen Fraktionen zu den hier vorliegenden Anträgen teils der Kommission teils des Herrn Abg. Keruth Stellung genommen haben, liegt es mir ob, zwar nicht, die Stellungnahme der Königlichen Staatsregierung, von der ih nicht ermächtigt bin, folche Erklärung abzugeben, wohl aber die der Justiz- verwaltung zum Ausdru zu bringen.

Es handelt sih um drei verschiedene Anträge, von denen die beiden ersten die einslimmige Zustimmung der Kommission gefunden haben. Ich nehme gar keinen Anstand, meine vorbehaltlose Zustimmung zu dem ersten Antrage zu erklären, der das Verlangen aufstellt, daß die Zahl der etatsmäßig?n Richter- und Staatsantwaltfstellen in Einklang gebraht werden möge mit der Bevölkerungszunahme und mit dem geshäftlichen Bedürfnis. Allerdings will ih hierbei unterscheiden: die Vevölkerungszunahme gibt einen zutreffenden Maßstab überhaupt nicht ab, sondern ausfhlaggebend ift lediglih die Zunahme der Geschäfte. Jh lege Wert darauf, das hier nohmals zum Ausdruck zu bringen, weil vielfa daraus Beschwerden hergeleitet worden sind, daß die Vermehrung der etatêmäßigen Stellen mit dem Anwa(hsen der Bevölkerung nicht gleichen Stritt gehalten habe. Ich halte es des-

. halb nit für unzweckmäßig, hinzuweisen auf eine Tatsache, aus der sih zweifellos ergibt, daß die Zahl der Bevölkerung einen überaus unsiheren und s{wankenden Maßstab abgibt. Wenn die Herren, die sich im Besiße des Jahrbuhs der preußischen Gerichtsverfassung be- finden, si die Mühe geben wollten, einmal die darin befindliche Ueber- sicht. des Beamtenpersonals zu \tudieren, dann werden sie erkennen, wie außerordentlich verschieden in den verschiedenen Bezirken die Seelenzahl ist, die auf eine einzelne Richterkraft kommt. Während auf einen Richter beim Oberlandesgerit: nah dem ‘Durchschnitt der ganzen Monarchie 94 870 Seelen kommen, gehen die Seelenzahlen bei den einzelnen Oberlandesgerihten soweit auseinander, daß wir bei einem, nämli bei dem Kammergericht, {on für 50 479 Seelen

einen Richter am Oberlandesgericht haben, dagegen in Celle erst auf 138 331 Seelen. : ; L

andern Verwaltungszweige vorkommen, und die Hauptschwierigkeit liegt nah wie vor darin, daß die Justizverwaltung die Zahl der Anwärter nit irgendwie beeinflussen kann, während jede andere Verwaltung ihre Kandidaten nur nah Maßgabe ihres wirklichen Bedürfnisses an- nimmt. Daraus ergeben ih Schwierigkeiten, die bei Einführung des Dienstalterstufensystems vorauésihtlich zu außerordentlichen Unzuträg- lihkeiten und Verstimmungen führen würden, und ih glaube, daran festhalten zu müssen, daß ein System niht eingeführt werden darf, von dem mit einiger Sicherheit zu erwarten ist, daß es den Stand, auf den es berehnet ist, nit dauernd be- friedigen wird.

Der bestehende Stellenetat führt allerdings dahin, daß die Er- reihung® der höchsten Gehaltsftufe sich über denjenigen Zeittaum hinaus verzögert, innerhalb dessen diese Stufe zu erreichen sein würde, wenn in gleicher Weise wie bei den übrigen Verwaltungs- zweigen für höhere Beamte ein Aufsteigen von 3 zu 3 Jahren mit Abstufungen von je 600 4 eingeführt würde. Demgegenüber stehen Vorteile für die jüngeren und mittleren Klassen, wie Ihnen ja schon früher auseinandergeseßt ist, und zwar Vorteile, die auch jeßt noch bestehen, obwohl die Verhältnisse si in den legten Jahren ein wenig vershlechtert haben. Die drei ersten Zulagen werden au jeßt noch nach dem Stande vom 1. November dieses Jahres erheblih rascher erreicht als bei Einführung des Dienstalterstufensystems, bei den mittleren Stufen steht die Sache ungefähr gleich, und nur bei der hêdsten Stufe verzögert sih die Sache um ein Geringes; hier ift eine größere Anzahl von Richtern, die etwas länger warten müssen, als es nach dem Dienstalterstufensystem der Fall sein würde. Ein gewisser Ausgleich liegt für die älteren Nichter aber darin, daß sie in früheren Stufen die Vorteile des bestehenden Systems genossen haben, daß sie also rascher in ein höheres Gehalt eingerüdt find, als es bei Festhaltung des mechanishen Aufsteigens von 3 zu 3 Jahren geshehen sein würde. Dieser Vorteil ift insbesondere was auch sehr selten berüdcksihtigt wird allen denjenigen Richtern und Staatsanwälten zugute gekommen, die aus der mittleren Stufe heraus in eine höhere Stellung befördert, also in die höchste Gehalts\tufe der Land- und Amtsrichter oder Staatsanwälte überhaupt nid)t gekommen find; die haben nicht nur den Vorteil gehabt, daß sie früher die höhere Gehaltsstufe erreichten, fondern-auch weiter den Vorteil, daß sie das höhere Gehalt in die gehobene Stellung mit übernommen haben.

Wenn ih Ihnen an einem Beispiel klar wie der Stellenetat, den wir haben, altersfiufensystem wirkt, so möchte ih Ihnen ein paar kurze Zahlen vorführen. Wenn Sie annehmen, daß der neue Etat etwa 140 Stellen von Land- und Amtsrichtern und Staatsanwälten beschere ih greife diese Zahl nur als Beispiel, weil sie bei der Division mit 7 aufgeht —, \o würde das zur Folge haben, daß jede der 7 Gehaltsstufen sich um 20 Stellen erhöhte; vón den 140 neuen

machen kann, im Gegensaß zu dem Diensts

Aber au innerhalb der einzelnen Oberlandesgerichtsbezirke wieder- holt sich dieselbe Verschiedenheit für die Landgerichte und für die: Amtsgerichte. i ein Mitglied der Landgerichte kommt, beläuft sich auf 22/598. Sn den verschiedenen Oberlandesgerihten aber {chwankt es zwischen 16 493 das ist wiederum das Kammergeriht und 28 326 das ift das Oberlandesgeriht in Kiel —; und wenn man nun inner- halb der einzelnen Oberlandesgerichtsbezirke selbst si umsieht, kommt man auf beinahe noch erheblihere Verschiedenheiten. Ich will die Zahlen nit wiederholen, um Sie nicht zu ermüden; aber wenn Sie vergleichen wollten die Seelenzahl, die auf einen Richter kommt beim Landgericht in Cöln gegen - das Landgericht Aachen, bei dem Land- geriht Hannover gegen die Landgerichte Verden. und Osnabrück, bei dem Landgericht Frankfurt a. M. gegen das Landgericht Neuwied, und - beim Landgericht Dortmund gegen das Landgericht Bielefeld ih könnte die Beispiele noch sehr vermehren —, dann werden Sie so auffallende Unterschiede finden, daß sie absolut nit zu verstehen wären, wenn die Bevölkerungézahl ausflaggebend ins Gewicht fiele.

Denn, meine Herren, so liegt die Sache nicht, daß etwa bei den- __ enigen Gerichten, bei denen eine größere Seelenzahl auf den einzelnen

richterlichen Beamten kommt, für die Bedürfnisse der Rechtspflege \{hlehter gesorgt wäre als bei denjenigen Gerichten, bei denen nur eine verhältnis8mäßig geringe Zahl ‘auf den einzelnen Beamten fällt. Also, meine Herren, die Berufung auf die Seelenzahl gibt ein \chiefes Bild von der Sache. Die Zunahme der Geschäfte und die Schwierig- keit der Geschäfte, die ja auch nicht überall gleihmäßig ist, muß {ließli für die Justizverwaltung El bei der Bestimmung des etats- mäßigen Personals. Nach dieser Richtung hin finden jahraus, jahrein die allereingehendsten Ermittelungen und Feststellungen statt, und danach rihten ih die Vorschläge, die die Justizverwaltung bei der Auf- stellung des Etats mat; und ih kann Ihnen hon heute die Ver- siherung abgeben, daß der Etat für das Iahr 1905 in sehr um- fassender Weise dem hier ausgesprochenen Wunsche und des Hohen Hauses entgegenkommen wird vermehrung bringen wird, wie sie kein nähernd gebra&t hat. (Bravo!) Meine Herren, ih gehe zu dem Prinzip ih gleihfalls der Zustimm daß nämlih auch für die Richter und Staatsanwälte erster Instanz das Dienstalterstufensystem eingeführt werden möge. Auch hier kann ih die Erklärung, abgeben, daß ih im Prinzip vollständig auf dem. selben Boden ftehe, und, solange wir überhaupt das Dienst- alterftufensystem für andere Beamtenkategorien auf demselben Boden gestanden habe. Von mir war ja der Antrag ausgegangen, seinerzeit auch für die Richter dieses System einzuführen, allerdings belastet mit dem vielumstrittenen § 8, an dem damals diese gute Absicht gescheitert ist.

Meine Herren, die Vorzüge des Dienstalterstufensystems werden ja allscitig anerkannt: die absolute Sicherheit für Lf ter E zu wissen, wann er in eine höhere Gehaltsstufe aufsteigt, s s E Gesichtspunkt, der wiederholt hervorgehoben ist, daß das d n ak im Gehalt niht abhängig ist von dem Abgange oder von E S irgend eines älteren Kollegen, obglei wie id) hier vinzufüge darf wohl kaum dieser Umstand das gute follegialische Verhältnis Untex unseren Richtern und Staatsanwälten jemals irgendwie ge-

zweiten Antrag über, der ja im

1, die Einführung des Dienstalterstufensystems f Schwierigkeiten, wie sie in keinen

Die Dur&schnittsseelenzahl, die in der Monarchie auf

ung des ganzen Hauses erfreut,

eingeführt haben, |

Stellen würden nur 20 in der untersten Stufe unterzubringen sein, und es würden sofort 120 Beamte in die nächstfolgende, aus dieser 100 in die weiter folgende, 80 in die vierte, 60 in die fünfte, 40 in die sechste, allerdings nur 20 in die höchste, Ini ganzen hätten ‘also von dieser Vermehrung der Stellen einen Vorteil 420 Richter und Staatsanwälte der ersten Instanz. Wenn nun dazu noch kämen um mich auch wieder an eine durh 7 teilbare Zahl zu halten 70 höhere Stellen von Oberlandesgerihtsräten, Direktoren und Ersten Staatsanwälten, dann würde, wie die Sache gegènwärtig liegt, diese Be, förderung in der Hauptsahe der fünften Gehaltsstufe zugute kommen, der diejenigen Jahrgänge angehören, aus denen zur Zeit hauptsächlich die zu befördernden Herren entnommen werden; es würden also 70 Richter in die fünfte Gehaltsstufe aufrücken können, und das würde sich ebenso weiter übertragen auf die unteren Stufen, die vierte, dritte, zweite und erste. Es würde si also der Vorteil vervielfachen ; ih glaube, es kämen bei Beibehaltung des gegenwärtigen Etats 280 Gehaltsverbesserungen heraus, sodaß \sich im ganzen durh eine solche “Stellenvermehrung, wie ih sie einmal vorausgeseßt habe, für etwa ulage ergäbe.

D E Á doch nicht gern diefen 700 Richtern einen solchen Vorteil deshalb entziehen, weil allerdings die höchste Gehaltss\tufe nicht in gleihem Maße berührt wird. Wir werden auch in den nächstfolgenden Jahren troß der starken Stellenvermehrung, die der nächste Etat bringen wird, nah meiner Ueberzeugung noch weiter mit erheblichen Stellenvermehrungen zu rechnen haben, und dann würde sih das Beispiel, das ih eben vorgetragea habe, in ähnlicher Weise wiederholen. Also demgegenüber, meine ih, kann die Sache als allzudringlih nicht betrahtet werden. L

Ich glaube, mi nach den Aeußerungen der sämtlichen Herren Redner und nah dem Beschluß der Kommission, die ja diese Frage der Staatsregierung nur. zur Erwägung anheimgestellt hat, der An- nahme hingeben zu dürfen, daß ein unmittelbarer Uebergang von dem einen zum anderen System auch von Ihnen gar nicht gewünscht wird, sondern daß Sie das, was wir als Bebarrungszustand bezeichnen, ab- warten woklen. Auch wenn wir diesen Beharrungszustand erreicht haben, dann bleiben noch, wie gesagt, große Schwierigkeiten zu über-

gehört bätte, wie ‘wir sie überwinden follen. Jch glaube nit, daß die Justizverwaltung auf den Vorschlag des numorus clausus, wie er damals geplant war, zurückfkommen wird; sie hat damit feinen Erfolg gehabt, obglei der Sache ein gesunder Gedanke zu Grunde lag, und obglei ihr keineswegs die shwarzen Absichten zu Grunde lagen, die ihr suppeditiect wurden. 1

___ Dann stehen wir vor der Frage: was follen wir mit dem Ueber- {uß und dem jungen Nachwuhs machen? Der Herr Abg. Keruth hat gemeint, die Sache würde sih mit der Zeit applanieren, der Nachwuhs würde von selbst nah dem Bedürfnis mit der Zeit ab- blättern, und es würden in Zukunft niht mehr junge Leute in den Justizdienst eintreten, als mit einiger Sicherheit renen dürften, ‘darin unferzukommen. Eine solche Vorausseßung steht leider im Widerspru ‘mit den tatsächlichen Beobachtungen, die wir in den Teßten Jahren gemaht haben. Im Jahre 1895 hatten wir 1728 Gerichtsassessoren als die Listen abgeschlossen wurden. Diese Zahl betrug im Jahre 1903 2065, und jeßt, nah dem leßten Abschluß im Jahre 1904, betrug sie 2209. Wir befinden uns also in einer fortwährenden Zunahme troß des außerordentlihen - Abgangs an Assessoren, der seit 1895 herbeigeführt ist einmal dur die Massenpensionierungen im Jahre 1900, dann dur die starken Abgänge bei Einführung der Militärstrafprozeßordnung und dur die Stellenvermehrungen, die in

die siebente, aufrüen. |

kommen. Aber daß die Königliche Staatsregierun

winden, von denen ih sehr gern aus dem Munde ter Herren hier -

den leßten Jahren stattgefunden haben. Troßdem also eine Affefsoren zahl, die die des Jahres 1895 um beinahe 500 überschreitet

Wenn ih nun noch weiter gehe und die Referendarlisten ansehe, so ist die Sache noch viel s{chlimmer. Jm Jahre 1893 hatten 3060 Referendare, und der neueste Terminkalender führt 6154 Refe- F rendare auf, also mehr als das Doppelte der Zahl aus dem Jahre 1893. Ja, meine Herren, diese Referendare wollen alle Assessorea werden, und wenn sie Assessoren geworden sind, wollen fie Land- oder Amtsrichter oder Staatéanwälte werden, und wenn , nun nihcht in dem Tempo geht, wie sle das in ihrem jugendlichen Optimiêmus gehofft haben, und wenn die Anstellung, die jet im Durchschnitt nah 54 Jahren oder nah 5 Jahren 5 Monaten E E einigen Tagen erreiht wird, ih weiter hinaussciebt auf 6, ir 8 Jahre, ja, meine Herren, was maten wir dann mit : Dienstaltersstufensystem ? Denn wir müssen doch davon anögehen_ daß für die höheren Beamten der Justiz, ebenfo wie für alle ans Verwaltungszweige, für den Beginn des Befoldungsdtenstalter8- 4 ersle Anstellung maßgebend ist und niht das richterliche Diensiag ( durch dessen Berücksichtigung nah dem gegenwärtigen System fich i Ungleichleiten der Anstellung ausgleichen, indem derjenige, der angestellt wird, im Gehalte die jüngeren überholt, die vor angestellt sind. R

Haben wir also mit einer so langen Wartezeit zu rechnen, A ih leider befürhten muß, dann würde die einzige Rettung sein, auf die die Herren zum Teil {on hingewtesen daß nun die Anrehnung der eine gewisse Zeit übershreitenden Wa M zeit sanktioniert würde. Da, meine Herren, stehen wir vor der F Es ist es erreihbar, daß für die Justiz ein Ausnahmezustand gesa wird, der bei keiner anderen Verwaltung besteht ? Es war ein : wenn einer der Herren vorher gemeint hat, daß, ih glaube, für Fo1stbeamten oder für die Baubeamten etwas Achuliches Wir haben allerdings die Anrehnung einer gewissen Wartez Gt Oberlehrer. Dort beruht das aber auf ganz besonderen Verhältnis

die bei der Justiz absolut nit zutreffen, nämli auf dem Umflaid

daß die Oberlehrer innerhalb der Provinz rangieren und daß es L: den Ztaatlihen Schulen die große Zahl der \tädtishen und son der Q Gemeindeschulen gibt; und daß ein fortwährender Wechsel zwis E diesen Anstalten stattfindet: ein Uebergang vom Staatsvien| - în den Gemeindedienst und umgekehrt ein Uebergang v / Gemeindedienst in den Staatsdienst, der es hat. notwendig erhe M lassen, hier einen Ausgleich zu suchen bezügli der zu ganz Ln f Zeiten zur Anstellung gelangenden Oberlehrer Us O ci ewissen Wartezeit. Aber, meine Herren, ‘ob das für | E wäre, das weiß ich nicht (Zuruf links: Vetsuchen !); ues wenn es erreihbar wäre, und wenn wirkli die Zeit, bie jemand vier Jahre etwa gewartet hat, ihm angerechnet E, dann würde bei zunehmender Ueberfüllung im Justizdienst vielle t dahin ommen, daß die unterste Gehaltsstufe in der Justizverwaltung überhaupt gar nicht mehr beseßt, sondern überfchlagen würde, und die Herren, die" erst nach sieben Jahren zur Anstellung kommen, allgemein in die

zweite Gehalts\tufe hineinkommen. Ja, meine Herren, es gibt außerordentliche Sthwierigkeiten: e gesagt, ih fehe noch nit recht den Weg, wie wir darüber hi :

7 t g, \ ezi verwaltung, nicht nur auf Grund der von Ihnen inte LaUN

Resolution, sondern weil sie durchdrungen ist von dex Ueberzeugung“ es muß eine Besserung der Gehaltsverhältnisse der Justizbeamten ge schaffen werden , fortfahren wird, eingehend die Mittel zu sun wie wir über alle dice Schwierigkeiten hinwegkommen, das, meint} Herren, will ih hier ausdrücklich erklärt haben. (Bravo! links.) “Und nun, meine Herren, kommen wir zu der dritten Frage, dit“ der Herr Antragsteller Keruth, den die Kommission hier im Stihe gelassen hat, mit Net als die wichtigste bezeihnet hat, Der Antras-

N Abg. Keruth lautet ‘in seiner heutigen Fassung folgender- maßen:

anwälten zustehenden Gehälter mit den den höheren Verwaltung&- beamten in gleihartiger Dienststellung gewährten Gehältern he zuführen.

welche Dienststellen h Richter erster Inflans

19 eines Regierungsrats hineinkommen, ohne v: #4 but bectreten, vaß be Wan joo ; unit vertreten, daß die Vorbildung S höheren rihterlihen Beamten wie die amtliche Tätigkeit, l auszuüben haben, eine vollkommen gleihwertige ift, taß abjols! A Mlinderwertigkeit unserer rihterlihen Beamten gegenüber A der Regierungskollegien besteht. Aber muß D E A auch diese ¿ahlenmäßige Konsequenz gezogen wet N A A (E Bierungöräten würde zugleich invol! j nden Etatsverb4 i Land- und Amtsrichter oder d ag as mnd patt

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E e daselbe Höchstgehalt haben wit eMierungsräte, Geht nun die Absicht des Herrn Antrogiiel

dahin au diesen Unterschi ahin, i ed verschwinden zu lassen ? Soll nit mehr in Zukunft eine Beförderung fein, wes L

Mitglied eines Amts. oder Landgerichts Landgerichtödirektor od lr

Staatsanrdalt Erster St A A E A wird? Jh glaube nich

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lassen von R z allgem= Verwaltung angehören, die E A /

i „E ohne eine Beförderung zu erfahre 2, S ‘edierung werden, und dann Le cte Zahl der Ss Sul ma die in diese Stellen befördert sind, dié SS Regieruna ©dizinalräte, Regterungtgewerberäte und neuer btiós die e werbesulräte. Diese fünf Kategorien wolrde", les s E beförderten Regierungsräte auf den Stand vie? technische inlsgecichtsräte zurücgedrückt werden sollten, hinter "js mögli en Râten zurü stehen. Auch das, glaube ich, wird aws : Es h angesehen von dem Herrn Antragsteller. us de Jahre s „reli Herr Keruth bemerkt, die Neuregelung S, g anwalt - wo den Land, und Amtsgerichtéräten und den =— aftsräten der Stellenrang der Räte 1V. Klasse

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