1938 / 266 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Nov 1938 18:00:01 GMT) scan diff

MReih8- und StaatL2anzeiger Nr. 266 vom 14. November 1938, S. 2

forderungen des nationalsozialistishen Staates werden. - Auf der einen Seite müssen sie, dent Grundgedänken der deutschen Gemeindeordnung entsprechend, die Selbftverant- wortung der cinzelnen Gebietskörpershaft der Gemeinde odér des Gemeindeverbandes bestätigen und festigen. Auf der anderen Seite müssen sie denjenigen Gliedern der Gemein- schaft, die niht aus eigener Krafi zux Erfüllung ihrer Auf- gaben imstande sind, die notwendige finanzielle Hilfe zuteil werden lassen. Zwischen den beiden Gesichtspunkten besteht ein unverkennbarer Gegensag, eine Spannung, für die der Aus- gleich so gefunden werden muß, daß beiden Erfordernissen mög- lichst weitgehend Rechnung getragen wird. Die Hilfe für die schwachen Gemeinden und Gemeindeverbände darf nicht so weit führen, daß der Wille der einzelnen Körperschaft, aus eigener Kraft emporzustreben, erlahmt. Sie soll troßdem so wirksam sein, daß den shwachen Gemeinden nicht nux über- haupt die Möglichkeit gegeben wird, ihre Aufgaben zu erfüllen, sondern daß dies auch ohne unverhältnismäßig starke An- spannung der eigenen Steuern der Gemeinde ermöglicht wird. Diese Ausgleichung der gemeindlichen Lasten, den „Lasten- ausgleich“, hebt § 1 des Entwurfs als ein wichtiges Ziel der Finanzausgleichsregelung hervor.

Aus der dargestellten Gegensäßlichkeit der an den Finanz- ausgleih zu stellenden Anforderungen ergeben sich die Gren- zen, die dem Streben des Entwurfs nach einer möglichst voll- kommenen Lösung gesteckt sind: Der Gedanke der freien Selbstverantwortung der Gemeinden muß beschränkt werden durch den Gedanken des Lastenausgleichs; der Lastenausgleich findet seine Grenze in dem Grundsaß der Selbstverantwortung.

IT, Die Bedeutung der gegenwärtigen Neuregelung in der Entwicklung des Finanzausgleichs.

Die unmittelbare Veranlassung für den vorliegenden Ge- seßentwurf liegt in der Realsteuerreform, die in den Reichs- geseßen vom 1. Dezember 1936 (Grundsteuergeseß, Gewerbe- steuergeseß, Einführungsgeseß) niedergelegt ist. Der Entwurf muß mit diesen Geseßen zusammen als ein einheitliches Ge- samtwerk aufgefaßt werden. Die Neuregelung des Finanz- ausgleichs ist Voraussetzung für die Durchführung der Real- steuerreform, insbesondere in Preußen für die Überleitung der bisherigen staatlichen Grundsteuer auf die Gemeinden. {Fn- folgedessen bestimmt § 26 des Einführungsgeseßes zu den Realsteuergeseßen vom 1. Dezember 1936 (RGBl. 1 S. 961):

„Der Finanzausgleih zwishen Ländern und Ge- meinden (Gemeindeverbänden) und die Aufgaben- vnd Lostenverteilung zwischen diesen Körperschaften sind im Hinblick auf die durch die Neuregelung der Grundsteuer, der Gewerbesteuer und der Gebäudeentshuldungsteuer eintretenden Änderungen in der Verteilung des Steuer- aufkommens nach einheitlihen Grundsäßen, die von dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichs- minister des Jnnern aufgestellt werden, spätestens bis zum 1. April 1938 neu zu regeln.“

Die hier vorgesehenen „Grundsäße“ sind durch die Ver- ordnung vom 10. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1352) auf- gestellt worden. Bei Erlaß dexr Grundsäge bestand bereits im wesentlichen Klarheit ‘darüber, in welchem Umfange die “Bisherigè preußische ‘' Finanzausgleichsregelung aufreht- 1s erhalten*werden sollte ‘(iitsbesondere ‘Vérteilung-dèr Steiter- quellen, Umlagerecht, Staatszuschüsse), ferner auch darüber, in welchem Sinne die notwendigen Aenderungen durchgeführt werden sollten. Daß das Finanzausgleichsgeseß selbst noch als preußisches und nicht als Reichsgeseß erlassen wird, hat seinen Grund lediglich darin, daß eine einheitliche Finanzaus- aleihsregelung eine einheitliche Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Gebietsfkörperschaften in den einzelnen deut- schen Ländern vorausseßt, und daß die hier noch bestehende Verschiedenartigkeit ebenso wie die Verschiedenartigkeit der bisherigen Finanzausgleihsnormen selbst niht mit einem Schlage durch eine Gleichförmigkeit erseßt werden kann, sondern daß schrittweise vorgegangen werden muß. Die „Grundsäße“ lassen deshalb den Ländern noch einen weiten Spielraum. Ueber kurz oder lang werden aber die Finanz- ausgleichsgeseße der Länder durch ein Reichsfinanzausgleichs- geseß erseßt werden können und müssen. Der Entwurf des Preußischen Finanzausgleichsgeseßes ist in enger Fühlung mit der Reichsregierung aufgestellt worden.

Nach der oben angeführten reichsgeseblichen Vorschrift muß das Gese mit Wirkung vom 1. April 1938 in Kraft treten. Daß es nicht au vor diesem Zeitpunkt hat erlassen werden können, ist in der Hauptsache darauf zurückzuführen, daß die Regelung des Finanzausgleichs die Kenntnis voraus- seßt, wie sich die Realsteuerreform für die verschiedenen Gemeinden auswirkt, die statistishe Erfassung dieser Aus- wirkungen aber schon aus technishen Gründen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

Die Bedeutung, die dem Gesamtwerk der Realsteuer- und Finanzausgleihsreform in der Entwicklung des Finanz- A im Deutschen Reich zukommt, nötigt zu einem Rückblick.

Die Miquel’ she Steuerreform von 1891/93 hatte in Preußen die Realsteuern ganz den Gemeinden zugewiesen und die Einkommensteuer sowohl dem Staat wie den Ge- meinden zur Verfügung gestellt. Der im Verhältnis zu heute geringe Umfang der Vainaligen öffentlihen Aufgaben hatte eine verhältnismäßig geringe Anspannung der Steuern zur ‘Folge. Es war deshalb möglich, im wesentlichen ohne einen Lastenausgleih zwishen den Gemeinden auszukommen. Als Normen, die man heute dem Finanzausgleich zuzählen würde, bestanden damals lediglich Vorschriften über die Verteilung

der Steuerquellen unter die verschiedenen Gebietskörper-“

schaften, über das Recht der Gemeindeverbände zur Erhebung von Umlagen, über Staatsbeiträge auf dem Gebiet der Volks- schullehrerbesoldung und über Dotationen an Provinzen und Landkreise.

Als dann aber die Kosten für die Erfüllung der öffent- lichen Aufgaben anwuchsen, zuerst langsamer, nah dem un- glücklichen Kriegsausgang aber in bis dahin ungeahnter Weise, drängten sich zwei Gedanken mit Notwendigkeit in den Vordergrund, die der Entwicklung des Finanzausgleichs die Richtung gaben: die möglichst vollständige Ausshöpfung der Steuerquellen und der Cafienäusgleid zwischen den Gemeinden.

__ Die Notwendigkeit, die Steuerquellen möglichst voll- ständig auszuschöpfen, war im Fahre 1919 der Anlaß zur

gerecht

Einführung der Reichseinkommensteuer und im Jahre 1923

in Preußen der Anlaß zur Einführung einer staatlichen Grundvermögensteuer, beides Maßnahmen von einschneiden- der Bedeutung für das Gesamtbild des Finanzausgleichs,

Der Lastenausgleih zwischen den Gemeinden und zwischen den Gemeindeverbänden wurde in Preußen auf ver- schiedenen Einzelgebieten entwickelt, und zwar jeweils in einer dem einzelnen Sachgebiet angepaßten Form: auf dem Gebiet des Schulwesens, der Polizei, des Wegebaus, der Fürsorge. Daneben wurde ein allgemeiner Lastenausgleih im * Zusammenhang mit der Einführung der Reichsein- fommensteuer durchgeführt. Die bis dahin verschieden hohe Anspannung der Einkommensteuer in den einzelnen Ge- meinden wurde durch eine im ganzen Reichsgebiet einheit- liche und wesentlih höhere Anspannung erseßt. Der auf die Gemeinden insgesamt entfallende Anteil am Aufkommen der Reichseinkommensteuer wurde auf die einzelnen Gemeinden zwar grundsäblih nah dem Verhältnis des örtlichen Auf- fommens in ihnen verteilt; jedoch war durch die sogenannte relative Garantie dafür Sorge getragen, daß die Ueber- weisung an die einzelne Gemeinde nicht zu sehr hinter dem Betrage zurücblieb, den sie in der Vorkriegszeit, als die Gemeinden die Einkommensteuer noch durch Anspannung der Pa griage dem Bedarf anpassen konnten, aus der Ein- ommensteuer eingenommen hatte. Auch sonst wurden bei der Verteilung der Steuern neben der Einkommen- und Körperschaftsteuer sind insbesondere die Umsay-. und die Hauszinssteuer zu nennen Gesichtspunkte des Lastenaus- gleihs zur Geltung gebracht.

Diese Gesamtentwicklung war dem Gedanken der Selbst- verantwortung der Gemeinden nicht günstig, da die Gemeinden von der Selbstbewirtschaftung der Einkommensteuer ganz und von der Grundsteuer zum Teil abgedrängt wurden. Fm Fahre 1930 wurde der Versuch gemacht, die Selbstverantwortung durch Einführung einer gemeindlihen Personalsteuer, dex Bürgersteuer, wieder zu stärken. Bald aber war die Bürger-= steuer gleih den Realsteuern der Erstarrung verfallen, da die Anspannung infolge der durch die Krise verursachten Finanz- not bis an die Grenze des Tragbaren getrieben wurde und hier duxch Sperrvorschriften angehalten werden mußte. Auch einem einfachen und flaren Aufbau des Finanzausgleichs woaren die Verhältnisse nicht günstig. Die Scheu des Parla- ments vor einex umfassenden Gesamtlösung, die natürlich nicht möglich ist, ohne daß dem einen oder dem anderen Opfer zugemutet werden, hat zu einem fortwährenden Flicken am geltenden Gesey geführt, so daß sich scchließlich ein Rechts- zustand ergeben hat, in dem sich kaum noch der Fachbeamte zurechtfindet.

Für den nationalsozialistishen Staat hat \sih die Aufgabe nicht vereinfacht, sondern noch weiter ershwert. Er will die fommunalen Angelegenheiten soweit wie möglih in die Ver- antwortung der Gemeinden und Gemeindeverbände selbst stellen; er hat deshalb die Realsteuern ganz den Gemeinden zugeteilt und ist bestrebt, die Erstarrung der Gemeindesteuern zu lösen. Er will aber auch, zum mindesten für die Dauer des Wiederaufbaues, alle Steuerquellen auch die gemeind- lihen möglichst vollständig ausges{chöpft sehen, um die großen Gemeinschaftsaufgaben, die er sich gestellt hat, erfüllen zu fönnen. Aus der Verweisung der- Gemeindeu auf die ört-

gehenden Ausshöpfung ergeben sih in vielen Gemeinden solche Mißverhältnisse zwishen Bedarf und . Einnahmemöglichkeiten, daß der Lastenausgleich ‘ein gegenüber dem bisherigen Zu- stande viel \{wierigeres Problem geworden is. Alle diese heute mit verstärkter Betonung auftretenden Forderungen: Selbstverantwortung dex Gemeinden, Ausschöpfung der Steuerquellen, Lastenausgleich, sollen nach dem Willen des nationalsozialistishen Staates in einer systematish einfachen Weise gelöst werden, die den Finanzausgleich zu einem Rechts- gebiet werden läßt, das auch anderen als den engsten Fach- freisen zugänglich ist.

Diese Aufgabe ist nur bei Anwendung neuer Formen lös- bar. Zwar kann der Entwurf die Verteilung dex Steuer- quellen und die Verteilung der Aufgaben untex die Gebiets- förperschaften als. Gegebenheiten ansehen, an denen eine Aenderung vorzunehmen z. T. rechtlich nicht möglich, jeden- falls aber in diesem Zusammenhange praktisch nicht zweckmäßig wäre. “Gegeben und nur einer technischen Neuregelung be- dürftig ist auh die Berechtigung der Gemeindeverbände zur Erhebung. von Umlagen. Endlich können die Bestimmungen über die zweckgebundenen Zuschüsse, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf bestimmten Verwaltungsgebieten ge- währt werden, im wesentlichen unberührt bleiben. Einer grundsäßlichen Umgestaltung bedarf jedoch das Gebiet der bis herigen „Steuerüberweisungen“ an die Gemeinden und Ge- meindeverbände. Die Bedeutung dexr gegenwärtigen Neu- regelung liegt wesentlih auf diesem Gebiet. Es bedarf daher eines Eingehens auf die hier zugrunde liegenden Gedanken.

Der Gesamtbetrag der Ueberweisungen an die Gemeinden und Gemeindeverbände ergibt sih bisher durch An- wendung verschiedener Hundertsaßze @us den dem Lande zufließenden Reichsüberweisungen an Einkommen-, Körperschast-, Umsaßz- und Biersteuer und aus dem Auf- kommen der Hauszinssteuer. Die Verteilung auf die einzelnen Ba sberehtigten Gebietsförpershaften geschieht nah Schlüsseln, die für die verschiedenen Steuerarten verschieden sind und die teils auf dem örtlichen Steuerauffommen auf- bauen, teils Bedarfs-, also Lastenausgleichsgesichtspunkte zur Geltung kommen lassen.

Die Ueberweisungen sind auf eine neue Grundlage zu stellen. Es ist niht mehr berechtigt, die Gesamtbeträge, die für Ueberweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Verfügung gestellt werden, nah der Höhe der Reichs- steuerüberweisungen und nach dem Aufkommen der Haus- zinssteuer zu bemessen. Diese Einnahmen erhöhen sich mit der steigenden Wirtschaftskurve und vermindern sich mit der allenden. Aber sie erhöhen und vermindern sih doch nur in sehr bescheidenem Ausmaß. Das ergibt sich für die Reichs- steuerüberweisungen aus deren Begrenzung dur die Bestim- mungen über den sog. Plafond (Art. 2 des Dritten Reichs- eseßes über Änderungen des Finanzausgleihs vom 1. ul 1938, RGBl. 1 S. 966), für die Hauszinssteuer aus der Tatsache, daß das Soll festliegt und Mehr- oder Minder- einnahmen nur aus der geringeren oder größeren Höhe der Ausfälle folgen können. Die Gemeinden und Gemeindever- bände brauchen an diesem Auf und Ab der Einnahmen nicht beteiligt zu werden, Fhre Einnahmen folgen schon deswegen

in starkem Maße der. Konjunktur, weil sie die Gewerbesteuer ganz für sich erheben. Seit Einführung der Bürgersteuer ist eine weitere, zwar nicht in gleichem Maße, aber doch immerhin auch noch recht konjunkturempfindliche Steuer hinzugetreten. Auch die den Gemeinden jeßt voll überlassene Grundsteuer ist nicht ganz unempfindlih gegen die Konjunktur, sondern ihr in ähnlichem t wie die Hauszinssteuer unterworfen. Die Einnahmen der Gemeinden und auf dem Wege über die Umlagen. der Gemeindéverbände sind danach im ganzen geschen bedeutend konjunkturempfindliher als die des Staates. 8 Es darf die Gefahr nicht übersehen werden, die sih in Zeiten aufsteigender Konjunktur für die Finanzen des Staates ergeben würde, wenn die verhältnismäßig nicht großen Mehr- einnahmen, die dem Staat infolge der ansteigenden Kon- junktur aus Reichssteuerüberweisungen und Hauszinssteuer noch. zufließen können, auch noch zwishen Staat und Gemeinden geteilt werden müßten. Bei besserem Fließen der öffentlichen. Einnahmen kann und soll die öffentliche Hand ihr Betätigungsfeld erweitern. Es bestünde die Gefahr, daß dabei die staatlichen Aufgaben zugunsten der gemeind- lichen ins Hintertreffen gerieten. -Auch im umgekehrten Falle wäre kein Anlaß, die Auswirkungen einer Konjunktur- \chwankung auf die Finanzen der Gemeinden dadurch noch zu steigern, daß ein Teil der den Staat treffenden Schwankungen auf die Gemeinden überwälzt wird. Dex Entwurf bestimmt deshalb den Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen auf einen festen Fahresbetrag. Daß damit ber Entwurf in der Fortentwicklung des Finanzaus- gleichs einen Schritt weiter geht als Abschnitt V der „Grund- säße“ vom 10. Dezember 1937 (RGBl. 1 S. 1352), der den Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen noch auf Anteile an den Reichssteuerüberweisungen abstellen wollte, hat die Zu- stimmung des Reichsministers der Finanzen und des Reichs- ministers des Junern gefunden, die die Grundsäße erlassen haben. i Die Höhe des für Finanzzuweisungen bereitzustellenden Gesamtbetrages ergibt sich aus dem Gesamtbetrage der bis- herigen Reichssteuer- und Hauszinssteuerüberweisungen'an die Gemeinden und Gemeindeverbände, von deren Summe das Aufkommen aus der bisherigen staatlichen ae das jeßt auf die Gemeinden übergeht, abzuseßen ist. (S. im ein- zelnen die Begründung zu § 10). Es steht also ein viel ge- ringerer Betxag als bisher für die zentrale Ausschüttung zuv Verfügung. Auf der anderen Seite haben sich die Unter- schiede’ in der Ginangeat der einzelnen Gemeinden infolge der Überlassung der vollen Grundsteuer an sie verstärkt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß den Finanzzuwei- sungen .an die Gemeinden aus\chließlich die Rolle zuge- wiesen wird, die zu geringe Steuerkraft einzelner Gemeinden zu ergänzen, und daß dieses Ziel für die Aufstellung des Schlüfsels, nah dem die Finanzzuweisungen verteilt werden, unmittelbar bestimmend ist. Um dieses Ziel zu erreichen, wird bei jeder Gemeinde unmittelbar, wenn auch in sehr \chematischer Weise, festgestellt, ob das Verhältnis zwischen threm Ausgabebedaxf und ihrer eigenen Steuerkraft günstig oder ungünstig liegt. Fe ungünstiger sich dieses Verhältnis darstellt, um so höher ist die Finanzzuweisung an die Ge- meinde. - Jst das Verhältnis ‘besonders günstig, so erhält die

i Gemeiitde nihts/?" lichen Steuerquellen" und’ dent“ Verlangen nah .ihter weit- f

Kann mä. es hiernach. als-dew wesentlih neuen Gedän- ken in der Neugestaltung des Finanzausgleichs ansprechen, daß die Finanzzuweisungen so bemessen und eingeseßt werden, daß sih beim Staat und bei allen einzelnen. Gemeinden ein mög- lichst ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem Ausgabenbedarf und den Einnahmemöglichkeiten ergibt, so darf nicht über- sehen werden, daß die Hauptschwierigkeit, die sih der Lösung dieser Aufgabe entgegenstellt, in der Frage liegt, wie ein Maß- stab gefunden werden kann, nah dem der Bedarf einer Ge- meinde mit hinreichender Annäherung zutreffend festgestellt werden kann. Schon der Aufwand füx die zwangsläufigen Aufgaben it je nach den Verhältnissen, in denen die Ge- meinde steht, verschieden. Zudem ist der Bedarf einer Ge- meinde nicht nur von den Aufgaben abhängig, die sie zu er- füllen verpflichtet ist, sondern auch von denen, die sie sih selbst stellt, und von dem Umfang, -in dem sie ihre Pflicht- aufgaben erfüllt. Der Versuch, eine Norm für die Hohe des gemeindlichen Bedarfs aufzu- stellen und diese Norm mit Hilfe irgendwelchex Merk- male festlegen zu wollen, die für die Aufstellung eines Schlüssels geeignet sind, wäre daher ein niht nur praktisch unmóögliches, ‘sondern auch gedanklich verfehltes Unter- fangen. Das, worauf es ankommt, ist etwas anderes. Es istt von der Tatsache auszugehen, daß sich in Gemeinden von annähernd gleicher Größe und Struktur der Zuschuß- ah prafktish so entwickelt hat, daß ein gewisser tat ch- lih durchschnittlicher Bedarf festgestellt werden kann, von dem zwar so gut wie alle Gemeinden nach oben oder unten abweichen, aber dohch nicht so abweichen, daß der gewonnene Durchschnitt nicht für den Zweck, auf den es hier ankommt, als Maßstab für den Bedarf der einzelnen Gemeinde verwen- det werden könnte. Es soll ja nicht ein völliger Ausgleich herbeigeführt, sondern die Unterschiede sollen nur gemildert werden. Aber auch wenn man den „Bedarf“ der Gemeinde in diesem rein empirischen Sinne versteht, so bietet die Auf- stellung von Merkmalen, nach denen er sür die einzelnen Ge- meinden zu dem Zweck festgelegt werden kann, die Finanzzu- weisungen nah ihm auszurichten, doch ungewöhnliche Schwie- rigkeiten.

Jn der Zeit vor der Krise sind verschiedene Vorschläge ge-

macht worden, wie dieser Bedarf zu erfassen sei. Von diesen Vorschlägen müssen diejenigen ausscheiden, die den Bedarf ge-

trennt nach einzelnen gemeindlichen Verwaltungszweigen fest-

stellen wollen. Die Merkmale, die dafür verwendet werden müßten, sind nicht einfach und sicher genug; ihre Ermittlung würde eine außerordentliche Verwaltungsarbeit bedeuten, und das Ergebnis wäre \{ließlich doch kaum B E a Der Entwurf baut vielmehr auf denjenigen Vorschlägen auf, die den Bedarf einer Gemeinde ganz schematish nah gewissen ein- fachen, leicht aren Merkmalen Den, wollen. Ebenso wie diese Vorschläge geht der Entwurf in der Schematisierung sehr weit. Das geschieht im Fnteresse der Einfachheit, und es läßt sih vertreten, weil es, wie hon erwähnt, nicht darauf ankommt, die Unterschiede im Bedarf derx einzelnen Gemein- den genau zu e und ganz auszugleichen, sondern nur darauf, sie abzumildern. Der Entwurf vermeidet es deshalb E wie die gedahten Vorarbeiten —, die aus den gewähl- ten Merkmalen gefundene Größe ausdrücklich als Maßstab für den „Bedarf“ der Gemeinde zu bezeihnen, wenngleich die

Gebietskörperschaft die -Steuerleistung zunächst zusließt, Lans

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Neih3- und Staat8attzeiger Nr. 266 vom 14. November 1938. S. 3

Art, wie die gefundene Größe verwendei wird, nur aus dem Gedanken heraus begriffen werden kann, daß es sih hier .um eine roh schematisierte Meßzahl für den Bedarf der Ge- meinde handelt. Die mehrerwähnten Vorschläge sind ent- enthalten in der Denkschrift des Preußen Ministers des Fn- nern über die Vert?zilung der Reichseinkommensteuer usw. vom 10. April 1929 (Landtagsdrucksache Nr. 2275) und in dem Gutachten von Popiy „Der künftige Finanzausgleih“ vom Dezember 1931. Beide Vorschläge wollen als Maßstab in erster Linie die Größe der Gemeinde wählen, indem sie den Kopfbedarf als mit der Sri der Gemeinde steigend ansehen. Daneben will die Denkschrift den Hundertsaß der Kinder in der Gemeinde (über die vorhandenen Ansäte hinaus) verwen- den, das Gutachten den Oas der den unselbständigen Ab zuzurehnenden Bevölkerung. Die angestellten Un- tersuhungen haben gezeigt, daß das verhältnismäßig beste Ergebnis erreiht wird, wenn man neben der Größe der Ge- E eine Verbindung der beiden anderen Elemente ver- wendet.

Wenn der Entwurf danach auch in verschiedenen Be- iehungen als ein Abschluß und als eine Verwirklichung der in den wissenschaftlihen Vorarbeiten herausgestellten Fdeen angesehen werden kann, so ist doch heute schon erkennbar, daß er nur einen Schritt in der ständig weitershreitenden Ent- n des Finanzausgleichs bedeutet, ganz abgesehen davon, daß er die Aga inidest an die Gemeindeverbände noh einer späteren Regelung vorbehält. Erst ein - Reichsgeseß

. Über das Gesamtgebiet des Finanzausgleihs wird einen ge-

wissen Ruhepunkt bieten können. Wenn auch das tragende Gerüst, das jeßt dem Bau des Finanzausgleichs gegeben wird, vielleicht dauerhaft sein kann, so werden doch alle Einzelheiten der Ausgestaltung im Laufe der Jahre dem Wechsel der Dinge folgen müssen. Änderungen im Gesamtbestande der öffent- lichen Aufgaben und in ‘der Verteilung der Aufgaben auf die Gebietskörperschaften, Änderungen im Bestande der Gebiets- körperschaften, wie sie die Reichsreform mit sich bringen wird, Änderungen in der Steuergesehgebung, in der Wirtschaftslage usw. werden stets ihre Rückwirkungen auf die Einzelheiten des

inanzausgleichs ausüben. Das System des Finanzausgleichs ist im Entwurf so gewählt, daß dem Wandel der Verhältnisse

‘in weitem Umfange durxch bloße Änderung entscheidender

Zahlen, durch Auswechselung einzelner, vom Entwurf ver-

_wendeter ' Elemente oder durxch ähnliche, den Grundgedanken „nit berührende Abänderungen Rechnung getragen werden

kann. TIT. Gliederung und Juhalt des Entwurfs. Der Entwurf zerfällt in sechs Abschnitte. Der erste be-

handelt Gegenstand und Ziel des Gesetzes, der leßte enthält

die Schluß- und Übergangsbestimmungen. Die dazwischen liegenden vier Abschnitte behandeln je eine in sich geschlossene Gruppe von Finanzausgleihsnormen. Soweit Normen des Finanzausgleihs durh- das Reichsreht gesezt sind, über- geht der Entwurf sie niht ganz, sondern erwähnt sie urch kurze Verweisungen, um ein geschlossenes Bild des pan Finanzausgleihs zu, bieten. Selbstverständlich bleiben dabei diejenigen Normen außer Betracht, die den Finanzausgleih zwishen dem Reih und den Län- dern regeln. Dieses Rechtsgebiet hat nux noch vorüber- geeahe u n es fallt ersaßlos weg, wenn mit der

eich8réform die Länder, ¿m Reich und in „den Gauen auf-| gehen. Das Verhältnis E A E Era Gauen *

wird;?soweit* es sich um'die frnänziellen Beziehungen“ handelt, nicht dem Verhältnis des Reichs zu den Ländern, fondern. dem des Landes Preußen zu seinen Provinzen entsprechen.

Nur in den . Uebergangsbestimmungen erscheinen die

Normen über die Finanzzuweisungen an die Provinzen und

Landkreise. Hier soll die eng erst mit Wirkung vom 1. April 1939 ab getroffen werden. S. darüber im einzelnen die Begründung zu den 88 19, 20.

Die Abschnitte Il bis V enthalten drei Stufen von Pt ausgleich8normen. Die e r ste Stufe, Abschnitt IT, um- aßt die Grundsäße darüber, wem die örtlich aufkommenden Steuern zunächst zufallen sollen. Dabei bleiben die dem Staat zufallenden Steuereinnahmen unerwähnt; es handelt ih nux um die Festlegung, welhe Steuereinnahmen örtlich en Gemeinden und Gemeindeverbänden zufließen sollen. Dafür stehen zwei. Rehtsformen zur Verfügung. § 2 spricht aus, welhe Steuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) gur eigenen Bewirtschaftung überlassen sind, so daß sie selbst ie Höhe der Steuer beschließen und die Erhebung selbst und für eigene O durchführen. Diese Vorschrift muß im wesentlihen eine Verweisung auf das Kommunalabgaben- recht enthalten. § 3 behandelt die andere Rechtsform der Zu- weisung örtlicher Steuereinnahmen: Die Steuer wird als Staztältener erhoben; - die Gemeinden erhalten aber einen Anteil am örtlichen Aufkommen in ihrem Bezirk. Die zweite Stufe der Finanzausgleichsnormen stellt Ab- \hnitt IIT dar. Hier handelt es sich um die Umlagen der Gemeindeverbände, also niht mehr um die Frage, welcher

dern um eine Verlagerung der erzielten Einnahmen innerhälb des Kreises der. Gebietskörperschaften. Es besteht aber inso- fern eine nahe Verwandtschaft mit den Normen der ersten Stufe, als es sih auch hier nux um solche Einnahmen des Ge- meindeverbandes handelt, die auf der örtlichen Leistungs- fähigkeit seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände niederer Ordnung beruhen. Zur zweiten Stufe gehört auch noch eine Gruppe von Normen, die ‘dex Entwurf unerwähnt läßt, näm- lih die an die Gewerbesteuer anknüpfenden reichsrechtlichen Vorschriften über die Leistung von a Einf durch die Betriebsgemeinden an die Wohngemeinden (Einf.G. z. d. RealStG. §8 12—21). Auch hier wird die Lösung nicht da» dur gefunden, daß der Wohngemeinde der Steueranspruch gegen den Pflichtigen zugeteilt wird, sondern es wird ein Teil der von der Betriebsgemeinde erzielten Einnahmen verlagert, die Betriebsgemeinde hat H an die Wohngemeinde u leisten. Es besteht jedoch auch Fes eine nahe Verwandt- {haft mit den Normen der ersten Stufe, da die zu leistenden Zahlungen lediglih auf den örtlichen Verhältnissen be- ruhen nämlich an die örtlihe Steuerkraft und den Wohn- siß der E Guse ur anknüpfen. Dex Entwurf kann diese Ausgleichszuschüsse unerwähnt lassen, weil sie ganz reichsrecht- lih geregelt sind und für das Gesamtbild des Finanzaus- gleichs keine grundsäßliche Bedeutung haben. Die dritte Stufe endlich, Abschnitt IV und V, umfaßt die Normen, die dem zwischenörtlihen Ausgleich dienen. Hier handelt es sich aus\hließlich um eine Verlagerung der den verschiedenen Ge-

bietskförperschaften zugeflossenen Einnahmen, die in erster Linie dem La N unter den Gemeinden und Ge-

meindeverbänden dienen. joll, Die technische Form für diese

Verlagerung ist nicht die, daß die eine Gemeinde aus ihrem Überfluß an die andere Gemeinde abgibt, um deren Mangel abzuhelfen, sondern es wird der Weg über die übergeordnete Körperschaft, vor allem über den Staat, beschritten. Der Staat gewährt zu den Kosten bestimmter Verwaltungsgebiete den Gemeinden und Gemeindeverbänden zweckgebundene d - schüsse, und zwar nah der Höhe ihres Bedarfs auf diesen Ge- bieten (Abschnitt 1V); ex erstrebt damit nicht nur einen Lastenausgleich, sondern er will auch dem Umstande Rechnun

tragen, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände gerade As diesen Gebieten vom Staat zu gewissen Ausgaben gezwungen werden oder daß doch diese Ausgaben vom Staat als wünschenswert bezeichnet werden. Andererseits werden auf verschiedenen Gebieten zweckgebundene „Beiträge“ von Ge- meinden und Gemeindeverbänden erhoben. Gerade auch die Mittel für die Staatszuschüsse werden z. T. durch „Beiträge“ der Gemeinden und Gemeindeverbände beschafft. Außerdem ewährt der Staat den Gemeinden und Gemeindeverbänden Sind eisungen (Abschnitt V), die dem allgemeinen Aus- gleich der zu geringen Finanzkraft einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes dienen, Nux für diese Finanzzuweisungen enthält der Entwurf im Abschnitt V eine ershöpfende Rege- lung. Dagegen müssen die Bestimmungen Über die zweck- ebundenen Zuschüsse und über die zu ihrer Mang rug er- Po bonn Beiträge in dex Hauptsache den Sondergeseßen Über-= lassen bleiben, die das Sachgebiet regeln.

B. Einzelbegründung.

Zu § 1.

8 1 gibt Gegenstand und Ziel des Gesehentwurfs an. Er umschreibt den Begriff des „Finanzausgleihs“ als eine Summe von Normen, die einem bestimmten Ziel dienen, und den Begriff des „Lastenausgleihs“ als ein che ms Paas S. hierüber die allgemeine Begründung unter I. :

Zu § 2. __ Die Regelung der den Gemeinden und Gemeindever- bänden von den lehteren kommen nur die Landkreise in

Betracht, \. Abs. 2, 3 zur eigenen Bewirtschaftung zur

Beschlußfassung über ihre Höhe und zur Erhebung für eigene

echnung zugewiesenen Steuern ist Gegenstand des Kommunalabgabenrehts. Zum Finanzausgleih ist nur die Entscheidung darüber zu zählen, wel che Steuern den Ge- meinden und Gemeindeverbänden zugewiesen werden. Auch das wird geseßzestehnisch am leichtesten im Rahmen des Kommunalabgabengeseßes bestimmt, so daß sih das Finanz- ausgleichsgeses an sih mit einer kurzen Verweisung be- gnügen könnte. Fm vorliegenden Entwurf muß die Ver- weisung etwas ausführlicher sein, weil das Kommunal- abgabenrecht z. Zt. nicht in einem einheitlichen Geseß zu- sammengefaßt ist. Die einschlägigen preußishen Geseße, das Kommunalabgabengeses und das Kreis- und Provinzial- abgabengeseßz, sind durch verschiedene reichsrechtlihe Bestim- mungen, insbesondere über Grundsteuer, Gewerbesteuer, Bürgersteuer, ferner über Vergnügungsteuer, Grunderwerhb- steuer, Wertzuwachssteuer, Biersteuer, Getränkesteuer u. a. durchlöchert und ergänzt. Auf alle diese Vorschriften ver- weist § 2, in Abs. 1 wegen der Besibsteuern, in Abs. 2 wegen der Verkehr- und Verbrauchsteuexn, Mit dem Ausdruck „Ver- kehr- und Verbrauchstettettt*-{tätt-,, tndirekte Steuern“ \chließt sih der Entwurf der reichsrehtlichen Ausdrucksweise an.

Abs. 2, der die Wertzuwachssteuer, die FJagdsteuer, die Schankerlaubnissteuer und die Zuschläge zur Grund- erwerbsteuer den Stadt- und Landkreisen vorbehält, bestätigt nur den im Verwaltungs- und Aufsichtswege in Preußen seit längerem herbeigeführten Zustand. Nachdem die Reichs- grundsäße über den Finanzausgleih vom 10, Dezember 1937 (RGBVl. I S. 1352) eine entsprechende Regelung den Ländern zur Pflicht gemacht haben, empfiehlt es sih, sie im Gesetz selbst vorzunehmen. '

Zu § 3.

Ueber die nahe Verwandtschaft der Beteiligung am ört- lihen Aufkommen einer Steuer mit der Zuweisurtg der Steuerquelle selbst #. Abschnitt ITT der Allgemeinen Be- gründung.

Von dem örtlichen Aufkommen der allgemeinen Hauszins- steuer erhalten bisher die Stadt- und Landkreise drei Zwanzigstel des „Gemeindeanteils“, Dex Gemeindeanteil beträgt 47 v. H. des um 37,5 Mill. RM verminderten Gesamtaufkommens. Das Gesamtaufkfommen hat im Rechnungsjahr 1937 = 469,50 Mill. RM betragen, der Gemeindeanteil also 47 v. H. von 432, Mill. RM = 203,04 Mill. RM. Der örtlih den Stadt- und Landkreisen zufallende- Betrag belief sich daher auf 3/,, hiervon = 30,46 (praktisch infolge von Abrundungen 30,08) Mill. RM, das sind rd. 6,4 v. H. des Gesamtauf- fommens. Nach der vollen Zuweisung der Grundsteuer an die Gemeinden besteht unter dem Gesichtspunkt des Finanz- ausgleihs an sich kein Bedürfnis mehr, auch noch einen Teil der Hauszinssteuer örtlih den Gemeinden oder Gemeinde- verbänden zu deni Da jedoh die Erhebung der Haus=- zins\steuer in den Händen der Gemeinden liegt, wird es für angemessen erachtet, durch eine gewisse Beteiligung an dem von ihnen erzielten Aufkommen ihr Fnteresse an einem guten Steuereingang wachzuhalten. Der Anteil soll auf 5 v. H. des Gesamtaufkommens bemessen werden. Er muß, soweit es sih um kreisangehörige Gemeinden handelt, diesen, nicht den Landkreisen zugewiesen werden, da die Erhebung der Haus- zinssteuer bei den Gemeinden liegt. Der für die Landkreise eintretende Ausfall wird bei den Finanzzuweisungen wieder ausgeglichen; vgl. auch § 19 des Entwurfs.

Zu 88 4 bis 7,

Die Vorschriften über die Umlagen der Gemeindeverbände müssen anläßlich der Realsteuerreform neu gefaßt werden. Die bisherigen Bestimmungen über die Umlagen der Provinzen und Landkreise sind unübersichtlich auf das Kreis- und Pro- vinzialabgabengeseß und das Ausführungsgesey zum Finanz- ausgleihsgeseß verteilt. Sie sollen künftig ihren Play nur noch im Finanzausgleichsgeseß haben.

Grundsäßlich soll an dex bewährten Einrichtung der Er- hebung von A duxch die Gemeindeverbände nichts ge- ändert werden. Nur die Einzelheiten A neu zu C Aber auch darin muß sich der Entwurf aus zwei Gründen noch Zurückhaltung auferlegen.

Die wichtigen Fragen, ob und in welhem Ausmaß neben den Meßbeträgen der Realsteuern und der Bürgersteuer au die Schlüsselzuweisungen zux Grundlage für Umlagen gemacht

werden sollen und in welchen Fällen die vom Gemeindever- band beschlossenen Umlagesäße der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, können erst entshieden werden, wenn die Zahlen darüber, wie sich die Neuregelung der Real- steuern und der Schlüsselzuweisungen auswirkt, wenigstens für ein Fahr, das Jahr 1938, vorliegen. Ebenso wie aus diesem Grunde die Neuregelung dex Schlüsselzuweisungen an die Pro- vinzen und Landkreise um ein Fahr vershoben werden muß (f. §8 19, 20), fönnen auch diese Bestimmungen über die Um- lagen erst im Winter 1938/39 getroffen werden. Während aber die Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände einem neuen Gese vorbehalten worden sind, ist hier der Weg ge- wählt worden, die zuständigen Minister zur Regelung der Fragen (in einer Durhführungsverordnung) zu ermächtigen (8 4 Abs. 4, § 6 Abs. 2). Dann können diese Bestimmungen, die früher als diejenigen über die Schlüsselzuweisungen ge- braucht werden, unter allen Umständen rechtzeitig erlassen werden. Für die Umlagen des Rechnungsjahres 1938 gilt S 3 der Zweiten E über die Anpassung des Preu- dischen Landesrechts an die Realsteuergeseße des Reichs vom 14. Januar 1938 (GS. S. 13).

erner muß das ganze Verfahrensrecht für die Umlagen (Beschlußfassung, Festseßung, Rechtsbehelfe) offen bleiben. Die- ser gegenwärtig im Kreis- und Provinzialabgabenreht ge- regelte Ausschnitt aus dem Umlagenrecht steht in enger De- ziehung zum Verfahrensreht für die Gemeindeabgaben. Hier empfiehlt es sich deshalb, an dem geltenden Rechtszustand fest- zuhalten, bis auch das Verfahrenêrecht für die Gemeinde- abgaben neu geordnet wird. Es ist beabsichtigt, später das gesamte Umlagenrecht, au die jeßt der Durhführungsverordnung überlassenen wichtigen Punkte, im Abschnitt IIT des Finanzausgleichs8geseßes zusam-

[menzufassen.

Eingehendere Bestimmungen trifft der Entwurf darüber, welche Meßbeträge den Umlagen zugrunde zu legen sind. Hier besteht in weitem Umfang Übereinstimmung mit den für die Messung der Steuerkraft zum Zweck der Schlüsselaufstellung geltenden Grundsäßen. Das hier Auszuführende gilt daher gleichzeitig auch für § 13 des Entwurfs.

Die Umlagen müssen nach dex Leistungsfähigkeit der Gemeinden bemessen werden. Als Maßstab für diese wählt der Entwurf entsprechend dem bisherigen Recht in erster Linie die Meßbeträge der Realsteuern und der Bürgersteuer. Die übri- gen Steuern bleiben außer Betracht, da sie nicht bedeutsam oder nit stetig genug sind. Ebenso bleibt bei der Gewerbe- steuer die Lohnsummensteuer außer Betracht, da sie nicht in allen Gemeinden erhoben wird und deshalb ihre Meßbeträge nicht überall festgestellt werden können. (Über die Verwen- dung der Schlüsselzuweisungen als Grundlage für Umlagen s, oben).

Die Bestimmungen in § 4 Abs. 3 auf die auch für die Berechnung der Steuerkraftmeßzahl in § 13 Abs. 2 verwiesen wird über die zeitlihe Abgrenzung der für ein Rehnungs- jahr zu verwendenden Steuermeßbeträge sind unter dem Ge- sihtspunkt aufgestellt, daß tunlichst alle Steuermeßbeträge er- faßt werden sollen, aber doh eine nicht zumutbare statistische Arbeit vermieden und die Ergebnisse rechtzeitig bereitgestellt werden müssen. Es werden deshalb sowohl bei den Umlagen wie bei dem Schlüssel für die Finanzzuweisungen eines Rech- nungsjahves-aur solche Meßbeträge -veriwwendet, die bis zum Ende des dem Rechnungsjahr vorangegangenen Kalenderjah- res festgeseßt worden sind. Es kann allerdings sein, daß die dann verbleibende Zeit niht ganz ausreicht, um die erfor- derlichen Zusammentstellungen bis zu den Zeitpunkten durh- zuführen, zu denen sie für die Umlagen und für den Schlüssel gebraucht werden. Die Durchführungsverordnung wird des- halb eine Ermächtigung vorsehen, im Verwaltungswege frühere Abschlußzeitpunkte als das Ende des Kalenderjahres vorzu=- schreiben. Auch im übrigen ist die Herausarbeitung der Ein- zelheiten der Durhführungsverordnung überlassen.

Die Bedeutung, die der zutreffenden Ermittlung der für jede Gemeinde festgeseßten Steuermeßbeträge für das richtige Funktionieren des gesamten Finanzausgleihs zukommt, darf nicht untershäßt werden. Wird z. B. ein Gewerbesteuermeß- betrag von 500 RM, der für die Gemeinde A festgeseßt worden ist und auf Grund dessen auh die Gemeinde A die Gewerbesteuer erhebt, versehentlih niht für A, sondern für die Gemeinde B angeschriehen, so bedeutet das für A einen doppelten Vorteil, für B einen doppelten Nachteil, Einmal wird die auf diesen Meßbetrag entfallende Umlage statt von der Gemeinde A von der Gemeinde B gefordert. Außerdem wird bei der Schlüsselaufstellung der Gemeinde B eine Steuer- - kraft von 200 v. H. von 500 RM = 1000 RM zu viel, der Ge- meinde A zu wenig angerechnet. Das hat zur Folge, daß sih unberechtigterweise die Schlüsselzuweisungen für A - um 500 RM erhöhen, für B um den gleichen Betrag verringern. Dex Ermittlung der Steuermeßbeträge wird deshalb beson- dere Sorgfalt zugewendet werden. Bei den Realsteuern soll jede Mitteilung über einen Steuermeßbetrag, die von einem Finanzamt an eine Gemeinde ' gerichtet wird (Steuermeß= bescheide, HZerlegungsmitteilungen, Änderungsnachrichten), Über eine stets oder doch im allgemeinen beim Fiyanzamt selbst eingerihtete Stelle laufen, bei der der Meßbetrag in einer Liste angeschrieben wird. Dieses Verfahren bietet an sih hon große Gewähr dafür, daß Fehler vermieden werden. Außer=- dem hat jede Gemeinde selbst Gelegenheit, aus ihren Steuer=- listen die Summe der in Betracht kommenden Meßbeträge festzustellen. Ergeben sich Unterschiede, so können diese ohne erhebliche Schwierigkeit duxch Vergleich der beiderseitigen Listen aufgeklärt und richtiggestèllt werden.

Allerdings gilt das Gesagte nur mit gewissen Einshränkun= gen. Bei der Bürgersteuer seßen die Finanzamter keine Meß= eträge fest. Es muß deshalb auf die Einschaltung einer un=- interessierten Stelle verzichtet und die Feststellung dieser Meß- beträge auf Angaben der Gemeinden selbst gegründet werden. Auch bei den Realsteuern hat in der Anlaufszeit noh ein an- deres Verfahren angewendet werden müssen. Für die Um- lagen und den Schlüssel des Rehnungsjahres 1938 sind die Gewerbesteuermeßbeträge “durch das Statistishe Reichsamt er- mittelt worden, und zwar auf Grund von Durchschriften der Steuermeßbescheide und Zerlegungsbescheide, die die Finanz- ämter dem Statistishen Reichsamt eingereiht haben. Dieses Verfahren birgt natürlih gewisse Fehlerquellen in sich. Jmmerhin sind die Fehler durch sorgfältige Kontrollen auf das geringstmöglihe Maß zurüdckgeführt worden. Die verbleiben- den Ungenauigkeiten müssen für das erste Fahr in Kauf ge- nommen werden. Übermäßige Härten können dadurch nicht entstehen, da für. das Rechnungsjahr 1938 durch die Über=2