1938 / 266 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Nov 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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. schreibungen der Finanzämter.

Reths8- und Staat3anzeiger Nr. 266 vom 14. November 1938. S, 4

gangsvorschrift in § 18 d. Entw. gewisse Mindestüberweisun-

gen sichergestellt sind. Bei der Grundsteuer fehlt es für den ganzen ‘gegenwärtigen Hauptveranlagungszeitraum an An- Hier müssen also vorläufig die Mitteilungen der Gemeinden selbst die Unterlage bilden. mea wird durch dieses Verfahren vermieden, daß der Yemeinde mehr Steuermeßbeträge angeschrieben werden, als sie selbst für richtig hält. Aber auch dies läßt sih für die Umlagen und den Schlüssel des Rehnungsjahres 1938 noh nicht mit vollem Erfolg durhführen, da die Grundsteuermeß- beträge erst so spät festgeseßt worden sind, daß, als sie von den Gemeinden erfragt wurden, noch erhebliche Beträge geschäßt werden mußten. Für die Umlagen und den Schlüssel des Rechnungsjahres 1939 werden die Gemeinden von neuem Mitteilungen machen müssen; um sie noch für 1938 aus3zu- werten, ist es dann aber zu spät. Je nah dem Ausmaß der sih zeigenden Abweichungen wird später darüber zu entschei- den sein, ob und inwieweit hier ein nahhträglicher Ausgleich durchzuführen ist.

Der ebenfalls erwogene Gedanke, die Meßbeträge einer Gemeinde aus ihren Fsteinnahmen bei der einzelnen Steuer zu berechnen, indem diese nah dem Verhältnis des wirklichen Hebesaßes zum durchschnittlichhen Hebesaß umgerechnet werden, ist fallen gelassen worden. Eine solche Regelung hätte, ent- gegen dem Grundsaß der Selbstverwaltung und Selbstverant- wortung der Gemeinden, bedeutet, daß die Auswirkungen von Stundung, Niederschlagung und Erlaß bei Gemeindesteuern meist zu mehr als der Hälfte auf die Gesamtheit der Ge- meinden abgebürdet worden wären; denn jede Verminderung des Fstauffommens hâtte eine Erhöhung der Finanzzuweisung an die Gemeinde um etwa die Hälfte des Ausfalls und außer- dem eine Verminderung der Umlage zur Folge gehabt. Hier- aus hâtten sich Möglichkeiten zu einer ungesunden Beein- flussung der Finanzzuweisungen ergeben. Nur bei der Bürgersteuer wird das Zstauffommen für die Bestimmung der Meßbetragssumme in beschränktem Umfange zu Hilfe ge- nommen werden müssen.

Ueber die Höhe der Umlagesäte trifft § 6 nur die cine Bestimmung, daß die landwirtschaftlihe Grundsteuer nicht höher belastet werden darf als die übrige Grundsteuer. Der Grund hierfür liegt in der geringeren Anspannungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Grundsteuer, die sih auch bei der Be- rechnung der Steuerkraftmeßzahl in § 13 Abs. 1 au3wirkt. Fm übrigen werden die in § 6 Abs. 2 vorbehaltenen Genehmi- gungsgrundsäße Richtlinien enthalten. Die Umlagesäße wer- den für genehmigungsbedürftig erklärt werden, wenn sie eine gewisse Höhe bei den verschiedenen Steuerarten vielleicht verschieden überschreiten und wenn die Abweichungen der für die einzelnen Steuerarten geltenden Umlagesäße vonein- cknder über ein gewisses Maß hinausgehen.

Das Recht zur Umlagenerhebung steht nah dem bis- herigen Recht in gleicher Weise wie den Provinzen und Land- kreisen auch noch anderen Verbänden zu: nah § 50 i. V. m. S 8 Abs. 3 des bisherigen Ausführung3geseßes zum Finanz- ausgleihsgeses den Bezirksverbänden in Hessen-Nassau und dem Landeskommunalverband der Hohenzollerishen Lande, nah § 33 das. dem Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk und nach § 34 den Ämtern, Kirchspiellandgemeinden, Amtsbezirken und Zwecverbänden. Auch in allen diesen Fällen soll nah

S 7 des Entwurfs das neue Recht sinngemäß Anwendung

finden.

Die Zweckverbände und der Siedlungsverband Ruhr- kohlenbezirk können Umlagen auch nach dem Maßstab der Beteiligung der Mitglieder an den Aufgaben des Verbandes erheben; diese Befugnis bleibt, wie sih aus der Fassung des 8 7 Sat 2 des Entwurfs ergibt, unberührt.

Zu 8.

Das Grundsäßliche über zweckgebundene Zuschüsse und S ist in Abschnitt ITIT der allgemeinen Begründung gejagt.

Als „Zuschüsse“ werden hier diejenigen Zahlungen einer Gebietsfkförperschaft höherer Ordnung an eine solche niederer Ordnung bezeichnet, die der Finanzierung bestimmter Ver- waltungsaufgaben dienen. Auf der anderen Seite werden als „Beiträge“ diejenigen - Zahlungen einer Gebietskörperschaft niederer Ordnung an eine solche höherer oder auch gleicher Ordnung bezeichnet, die für einen bestimmt umgrenzten Zweck geleistet werden. Das ganze Gebiet der Verwaltung ist von einem System solcher Zuschüsse und Beiträge durchseßt. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil des Finanzausgleihs. Fhre Regelung kann aber grundsäßlih niht im Finanzausgleichs- geseß Plat finden, sondern nur jeweils in dem das einzelne Sachgebiet ordnenden Geseg.

Lediglich die Vorschriften über die Zuschüsse an die Träger der Straßenbaulast haben wie in dem bisherigen Geseh so auch in dem vorliegenden Entwurf ihre Stelle gefunden, da das Sachgebiet reihsrechtlih geregelt ist und daher ein preußisches Gesetz, in das die Vorschriften aufgenommen werden konnten, nicht besteht. E

Für die wichtigsten hierher gehörigen Zahlungen, die Staatszuschüsse, stellt § 8 Abs. 2 gewisse Grundsäße auf. Für sie wird in Übereinstimmung mit dem unausgesprochen bisher schon geltenden Recht fklargestellt, daß es zwei Arten von Staatszuschüssen gibt, solche, die auf besonderen Ge- seßen beruhen, und solche, die auf Bewilligungen außerhalb des Gesetzes beruhen. Nur bei der ersten Gruppe kann es sich um dauernde S Gel: handeln; für ihre Ausgestaltung. ist aus\shließlich das Geseß maßgebend, auf dem sie beruhen. Die Zuschüsse der zweiten Gruppe beruhen auf Bewilligungen durch Verwaltungsakt, die sich ihrerseits auf eine Ermächtigung gründen müssen. Die Ermächtigung ergibt sih in der Regel aus dem jährlichen Haushaltsplan, kann aber auch in anderen haushaltsrechtlichen Bestimmungen liegen. l ans die Bewilli# qung und Ausgestaltung sind bei dieser. Gruppe von Zu- shüfsen die „besonderen Bestimmungen der zuständigen Minitter entscheidend. Selbstverständlich müssen sih die Minister bei ihren Bestimmungen im Rahmen etwaiger geseßz- licher oder vertraglicher Bindungen halten.

An sonstigen Zuschüssen sind z. B. die Schulbaubeihilfen der Landkreise an die Gemeinden zu nennen, ferner die A Ee ungsensmuße des § 21 und überhaupt jeder Zuschuß, den ein Landkreis einer Gemeinde auf Grund einer

exeinbarung für einen bestimmten Zweck leistet. Eine klare Abgrenzung, welche Leistungen noch als dem Gebiet des Finanzausgleihs angehörig anzusehen sind, kann nicht ge- ¿ogen werden; es bedarf ihrex auch nicht.

Grundsägliche über sie ist in der

Als „Beiträge“ sind vor allem die Beiträge. der Gemein- den zur Landesschulkasse zu nennen, ferner F: ¿ die Beiträge der Gemeinden zu den Fürsorgelasten des Bezir bandes, die Beiträge der Stadt- und Landkreise. zu den s\taat- lihen Gesundheitsämtern usw. Auch hier sind s{chließlih alle auf bloßer Vereinbarung beruhenden Beiträge dazuzurechnen, und es bedarf keiner festen Abgrenzung, welche Leistungen noch dem Finanzausgleichsgebiet zuzuzählen sind.

: Zu § 9. i:

Die bisherigen Überweisungen aus der Kraftfahrzeug- steuer, die in den 88 4, 27, 28 des Ausführungsgeseßes zum Finanzausgleihsgeseß geregelt waren, stellen sih sahlich als zweckgebundene Zuschüsse im Sinne des § 8 dar. Sie sind daher jeßt auch als solche bezeihnet und inhaltlich im wesentlihen mit dem bi3herigen Recht übereinstimmend in § 9 geregelt. Die Zuschüsse werden „den Trägern der Straßenbaulast“ gewährt; diese müssen sie also zu denjenigen Ausgaben verwenden, die ihnen als Trägern der Straßenbau- last obliegen. Dazu gehören neben dem Bau und der Unter- haltung von Landstraßen u. a. auch der Schuldendienst für die zum Zweck des Straßenbaus aufgenömmenen Anleihen und Zuschüsse an die Träger der Straßenbaulast für Ortsdurch- fahrten. Die Höhe dieser leßteren Zuschüsse ist in Abs. 4 ge- nau geregelt. Wer Träger der Straßenbaulast ist, ergibt sih aus dem Reichsgeseß Über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (RGBl. 1 S. 243) und den dazu ergangenen Durchfüh- rungsverordnungen.

Bei der Bemessung der Zuschüsse an die einzelnen Träger der Straßenbaulast für die Landstraßen T. Ordnung ist nicht ñnur die Belastung des einzelnen Verbandes auf diesem be- sonderen Verwaltungsgebiet berücksichtigt worden, sondern es ist auch gewürdigt worden, inwieweit seine gesamken Verhält- nisse einen Staatszuschuß erforderlich machen. Danach sind die Hundertsäße des § 9 Abs. 2 bestimmt worden. Wenn nach dieser Verteilung einzelne Verbände ungünstiger fahren als bisher, so ist dies um so eher erträgli, als nah § 10 des Entwurfs die Schlüsselzuweisungen an die Provinzen von bisher 61,56 Mill. RM auf 70 Mill. RM er- höht werden. (Für 1938 allerdings fließt dieser Mehrbetrag nach § 20 des Entwurfs noch nicht den Provinzen, sondern dem Ausgleichstock zu; in Härtefällen kann aus ihm etne Be- darfszuweisung gegeben werden.)

«3m Falle von Gebietsveränderungen zwischen Trägern der Straßenbaulast soll die erforderlihe Anpassung des Hundertsaßes nah dem Schlußsat des Abs. 2 im Verordnungs- wege exfolgen können.

Die Bestimmung in § 4 des bisherigen Ausführungs- geseßes zum Finanzausgleichsgeseß, daß von dem Gesamt- betrage, der dem Lande O aus dem Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer überwiesen wird, 4 vH abzu- zweigen sind, die nach dem Geseß über die Aufhebung der Brückengelder für Kraftfahrzeuge vom 29. Dezember 1927 (Ges. S. 295) zur Gewährung von Zuschüssen an Brückenunterhaltungspflichtige zu verwenden sind, ist fallen- gelassen worden; das gesamte Aufkommen wird verteilt und muß für die aus der Straßenbaulast sich ergebenden Ausgaben verwendet werden. Damit soll aber nicht gesagt sein, daß nicht auch weiterhin im Rahmen der bisherigen Übung an Brückeftuntérhaltüngspflichtige Zuschüsse geleistet werden sollen. Sie sollen aber niht mehr vom Staat be- reitgestellt werden. Denn die Brückenbaulast steht in engem e mit der Straßenbaulast und es kommen jeßt, nachdem der Bau der großen Brücken zu einer Aufgabe des Reichs geworden ist, nicht so große Einzelposten in Frage, daß für ihre Bewältigung die umfassendere Finanzkraft des Staates in Anspruch genommen werden müßte. Es soll des- halb dem Ermessen der Träger der Straßenbaulast, in erster Linie also der Provinzen überlassen bleiben, in welhem Um- fange sie sih durch Zuschüsse, insbesondere durch Zusage laufender Unterhaltungszuschüsse an der Finanzierung von Brückenbauten beteiligen wollen und können. Nach der Über- gangsbestimmung in § 21 des Entwurfs sollen die Pro- vinzen, usw. für die Zeit vom 1. April 1938 an die Zahlung der vom Staat zugesagten Brückenunterhaltungszuschüsse übernehmen. Es liegt in der Linie der Reichsgeseh- gebung, wenn sih so das Land aus der Betreuung des Brückenwesens herauszieht. . Es ist beabsichtigt, in dieser Rich- tung au noch den leßten Schritt zu tun und vom Rehnungs- jahr 1939 ab anläßlih der Neuregelung der Finanzzuwei- sungen an die Provinzen den Selbstverwaltungskörperschaften d die Brückenbaulast für diejenigen Brücken zu übertragen, für die sie jezt dem Staate obliegt, soweit nicht der Staat als Eigentümer von Domänen oder Forsten unterhaltspflichtig ist. Die Mehrkosten, die durch alle diese Maßnahmen ent- stehen, werden schon jegt durch die Erhöhung der Finanz- zuweisungen abgegolten.

Zu FS§ 10 bis 16. Die §8 10 bis 16 behandeln P Uwe angen, Das

llgemetinen Begründung unter II gesagt. §: 10 (Unterabschnitt A) bestimmt, welche Beträge der Staat für Finanzzuweisungen zur Verfügung stellt, und zwar für Schlüsselzuweisungen (d. h. nah einem bestimmten Schlüssel zu verteilende Finanzzuweisungen) an die Gemeinden, an die Landkreise, an die Provinzen und für einen Ausgleichstock. Die §8 11 bis 15 (Unterabschnitt B) be- handeln sodann die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden (einschließlich der Stadtkreise). Dahinter müßten an sich die

Schlüsselzuweisungen an die Landkreise und die Provinzen

ihren Plaß finden. Da aber der Entwurf dieses Gebiet noch offen L und für das Rechnungsjahr 1938 nur eine vor- laufige Regelung vornimmt (§8 19, 20), s{hließt sih in § 16 (Unterabschnitt C) gleih die Bestimmung über Bedarfszu- weisungen aus dem Ausgleichstock an.

Zu § 10.

Jn § 10 werden die Gesamtbeträge fest eseßt, die für S&läselzuweisungén an die Gemeinden, Landkreise und die Provinzen und für den Ausgleichs\tock vom Staat bereitgestellt werden. Die Beträge sind in Anlehnung an die Summen be- stimmt worden, die bisher für die einzelnen Verwendungs- zwecke zur Verfügung gestanden haben. Die Unterlagen für die Bemessung der Zahlengrößen ergeben sich aus der Übersicht am Schluß der Begründung. Dazu ist auf folgendes hinzuweisen:

Die Hume lungen an den Ausgleichstock, die zur Ermög- lihung von Beihilfen, jeßt „Bedarfszuweisungen“, an Ge- meinden und Gemeindeverbände dienten, hatten in den leßten.

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: Fahren einen e ee U großen Brüdchteil der gesamte zur Verfügung stehenden Masse in Anspruch genommen; denn

in der Zeit der Krise hatten die großen an den Ausgleich- stock gestellten Ansprüche zu einer Verstärkung der Mittel genötigt, und zur Ueberwindung der Krisenfolgen wurden

“große Mittel zur Sanierung zahlreicher Gemeinden gebraucht.

Außerdem mußte im Hinblick auf die bevorstehende Aenderung des Finanzausgleihs ein gewisser Sto angesammelt werden, um den von der Aenderung besonders hart betroffenen Ge4 meinden den Uebergang zu erleichtern (\. § 18 des Entwurfs). Künsftig können die jährlich für Bedarfszuweisungen bereit= gestellten Mittel niedriger bemessen werden. Ferner sind die bis4 her aus dem Ausgleichstock gezahlten Realsteuersenkungsent= schädigungen in die Schlüsselzuweisungen eingearbeitet worden. Sie belasten also, da sie vom Rechnungsjahr 1938 ab nicht mehr gewährt werden, nicht mehr den Ausgleichstock. Auf der anderen Seite ergibt sich aber auch wieder eine Erhöhung der dem Ausgleichstock zuzuführenden Mittel daraus, daß aus ihm künftig auch die Zuschüsse an Gemeinden und Gemeinde verbände zum Zweck des Polizeilastenausgleihs und der von der Gesamtheit der Gemeinden zu tragende Anteil an den Kosten des Landjahres zu decken sind (siehe §§ 16, 23, 24 d. Entiwv.).

Die am Schluß der Begründung gegebene Gegenüber- stellung läßt unter D erkennen, daß die durch die Herab- sezBung der Zuführung zum Ausgleichstock gewonnenen Mittel unmittelbar den Gemeinden, den Landkreisen und den Provinzen zugewendet werden, und zwar den Gemeinden mit etwa 40 Millionen (allérdings sind bisher schon 19,37 Mill. RM aus dem Ausgleichstock den Gemeinden als Realsteuersenkungsentschädigung, also ebenfalls s{chlüssel= mäßig, zugeführt worden), den Landkreisen mit etwa 26 Millionen, den Provinzen mit etwa 8 Millionen Reichsmark. Diese Erhöhungen erleichtern die Durch=- führung des neuen Schlüssels. Das für den Staatshaus=- halt sich ergebende geringe Mehr von rd. 31s Millionen Reichsmark ist eine Folge von Abrundungen. Der Betrag fällt bei den Summen, um die es sih hier handelt, nicht ins Gewicht; exr wird überdies durch Mehraufwendungen - des Staatshaushalts für gemeindlihe Zwecke mehr als aus= geglichen. i :

Die zugunsten der Landkreise vorgenommene verhältnis=- mäßig starke Erhöhung bedarf besonderer Begründung. Sie dient dem Ziele, die Leistungen der öffentlichen Verwaltung in den kleineren, den kreisangehörigen Gemeinden zu heben. Die Steuerkraft dieser Gemeinden is im großen und ganzen durch den wirtschaftlichen Aufschwung der leßten Fahre nicht in dem gleichen Maße gehoben worden wie die der größeren Gemeinden. Troßdem dürfen die kleineren Gemeinden in der Verbesserung ihrer Leistungen niht zu sehr hinter den größeren zurücbleiben. Auf eine stärkere Anspannung ihrer eigenen Steuern kann man diese Gemeinden nicht verweisen, zumal das vorwiegend auf eine Mehrbelastung der Landwirt= schaft hinauslaufen würde. Aus diesem Grunde i\st für die Schlüsselzuweisungen an die Landkreise ein verhältnismäßig hoher Betrag bereitgestellt worden. -Der Mehrbetrag soll nicht nur von den Landkreisen selbst verwendet werden, sondern nah Maßgabe des Bedürfnisses auch an die kreisangehörigen Gemeinden weitergeleitet werden; siehe die Begründung zu S 19 0 0G Nu eit

Daß “die Auswtrkungen- des “eiten Schlüssels für alle Gemeinden voll befriedigend sind, kann nicht erwartet werden. Die Dinge liegen in den ver- schiedenen Gemeinden zu verschieden, als daß eine shematische Regelung, wie sie hier nun einmal zur Wahrung des Ge=- dankens dèr Selbstverwaltung notwendig ist, allen an sih nicht unberechtigten Wünschen Rechnung tragen könnte, Das muß hingenommen werden. Für besondere Härtefälle steht der Ausgleichstock zur Verfügung. Soweit sih die Auswir=- kungen des- neuen Schlüssels auf die einzelne Gemeinde- größengruppe übexsehen lassen, wird sih aus der Überlassung der bisherigen staatlihen Grundvermögensteuer, aus dem Wegfall der Realsteuersenkungsentshädigung und aus den Veränderungen bei den Schlüsselzuweisungen und bei der ortlihen Beteiligung an der Hauszinssteuex für die Gemeinden mit mehr als 100000 Einwohnern im großen Durchschnitt eine Verringerung der ihnen zur Ver- fügung stehenden Mittel ergeben, für die Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern eine Verstärkung. Für die da=- zwischen liegenden Gemeinden is das Bild unterschiedlich. Abgesehen von dem schon oben über die kleineren Gemeinden Gesagten ist jedoh aus einer Betrachtung der Größengruppen nicht viel über die Auswirkungen des Entwurfs zu entnehmen. Um zu einem abschließenden Urteil zu kommen, müssen die Veränderungen bei der einzelnen Gemeinde betrachtet werden, und zwar nicht nur die aus dem vorliegenden Geseßentwurf sih ergebenden, sondern auch die aus dem Dritten Reichsgeseß zur Änderung, des Finanzausgleihs vom 31. Juli 1938 (RGVl. I S. 966) folgenden sowie die Mehreinnahmen, die der einzelnen Gemeinde aus dem Aufschwung dex Wirtschaft erwachsen. Bei der Aufstellung des Entwurfs ist darüber sehr eingehendes Material beschafft und verwertet worden. Auf die Ergebnisse für die einzelnen Gemeinden kann hier jedoch nicht eingegangen werden.

Für Gutsbezirke und gemeindefreie Grundstücke sieht der Entwurf keine Finanzzuweisungen vor. Die Vorausseßungen, an die die Herauslösung von Flächen aus dem Verbande einex Gemeinde geknüpft ist, bieten Gewähr dafür, daß die Träger der öffentlichen Lasten in diesen Bezirken leistungsfähig genug sind, um der Finanzzuweisungen entraten zu können,

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_Schlüsselzuweisungen nach dem im Entwurf vorgesehenen

System würden auch schon deswegen nicht möglich sein, weil (Fortsezung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam;

für den Handels8teil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lants\ch in Berlin-Charlottenburg.

Druck der Preußishen Druckerei- und Verlags-Aktiengesell{chaft. Berlin, Wilhelmstr. 32. f gesellshaf

Sechs Beilagen

(einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen).

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Erste Beilage

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zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Ir. 266

Berlin, Montag, den 14. November

1938

(Fortsezung aus dem Hauptblatt.)

weder die Ausgangsmeßzahlen dem Bedarf noch die Steuer- kraftmeßzahlen der Finanzkraft dieser Bezirke auch nur an- nähernd entsprechen würden. 5

In § 25 Say 2 des Entwurfs wird für den möglichen Fall einer Gebietsveränderung des Landes Preußen in dem Sinne Vorsorge getroffen, daß dann die zuständigen Minister ermächtigt sind, die zur Anpassung- an den neuen Gebietsstand etwa erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. Neben dem Erlaß gewisser Überleitungsvorschriften wird es Lu dabei insbesondere um eine Änderung der in § 10 be- timmten Gesamtbeträge für die Schlüsselzuweisungen und

“den Ausgleichstock handeln. Deren Anpassung wird so erfolgen

müssen, daß nach Möglichkeit die bisherigen Zuweisungen an die von der Aenderung nicht betroffenen Gemeinden un- verändert weiter geleistet werden, aber auch der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben im bisherigen Umfange imstande bleibt. ei verhältnismäßig geringfügigen Gebietsverände- rungen werden die Zahlen niht geändert werden.

; Zu § 11.

Die §8 11 bis 15 regeln die Schlüsselzuweisungen Ce mania zu verteilenden Nau igen) für die

emeinden einschließlich der Stadtkreise. Ueber Entstehung, Wesen und Bedeutung dieser Einrichtung ist in der All- gemeinen Begründung unter T und Il gesprochen. § 11 um- schreibt in Abs. 1 nicht nur den Zweck dev Schlüsselzuweisungen, sondern auch die Grundgedanken, die für ihre A L, im einzelnen bestimmend gewesen sind. Das wird deshal l angezeigt erachtet, weil es etwas grundsägßlih Neues be- eutet, daß die gesamten Zuweisungen an die Gemeinden

“nicht mehr vom Gedanken des örtlichen Aufkommens, sondern

nur noch von dem des Lastenausgleihs bestimmt werden. Darüber hinaus ist die genauere Angabe der Grundgedanken im Gesetz selbst deshalb erforderlich, weil sich erst im Laufe der Zeit ergeben kann, ob die einzelnen Zahlengrößen, die in den Schlüssel eingeseßt sind, den damit verfolgten Zielen hin- reichend gereht werden, und weil deshalb in § 11 Abs. 5 eine Ermächtigung für die zuständigen Minister vorgesehen wer- den mußte, andere Zablön zu bestimmen. Eine solhe Er- mächtigung seßt voraus, daß das zu erreichende Ziel deutlich umschrieben wird.

_Ein Hauptrichtpunkt für die Bemessung der Schlüssel- zuweisungen ist es nah dem Geseß, daß dem Umfang der bisher den Gemeinden zur Verfügung stehenden Deckungs- mittel Rechnung getragen werden soll. Damit bekennt si der Entwurf zu dem Gedanken, daß das historisch Gewordene nach Möglichkeit erhalten bleiben soll. Leistungsfähige Ge- meinden, die bisher besondere Aufwendungen für Wirtschaft und Kultur haben machen können, sollen dazu auch weiter in der Lage bleiben; leistungs\chwahe Gemeinden sollen nit auf die Höhe blühender Städte gehoben werden. Bei dem Ausgleich, den [das ‘Geseg ‘daneben selbstverständlih auch weiterhin will, soweit er mit dem Grundsaß der Selbstver- antwortung der Gemeinden vereinbar ist (\. darüber die Aus- führungen in der Allgemeinen Begündung unter 1), soll ins- besondere drei Gesichtspunkten Rechnung getragen werden, die der nationalsozialistishe Staat als besonders wichtig an- erkennt: dem Gedanken der Bevölkerungspolitik durch Berü- sichtigung des Kinderreichtums der Gemeinden, dem Ge- danken der Fürsorge für die Gefolgschaften der Betriebe dur Berülsichtigung des Ausmaßes, ir dem die Bevölkerung der Gemeinde mit Angehörigen der unselbstäydigen Berufe durch- seßt ist, und dem Gedanken der Grenzfürsorge dur verstärkte Zuweisungen an die in den leistungs\schwächeren Grenz- bezirken des Landes gelegenen Gemeinden.

Der Schlüssel, nah dem die Schlüsselzuweisungen gewährt werden, soll für jedes Rechnungsjahr neu aufgestellt werden (Abs. 1). Dieser Ls ist gegenüber dem ebenfalls er- wogenen Plan, den Schlüssel jeweils für drei oder für fünf «Fahre aufzustellen, der Vorzug gegeben worden. Es ist nah dem Entwurf nicht etwa so, daß alle Schlüsselelemente in jedem Fahr neu festgestellt werden müßten. Soweit die Schlüsselelemente auf der Volkszählung beruhen, bleiben sie grundsäßlih fünf Fahre kang, soweit sie auf den Grundsteuer- meßbeträgen beruhen, sechs Fahre lang unverändert (von einzelnen Fortshreibungen abgesehen). Auch für die auf der Bürgersteuer beruhenden Schlüsselelemente ist die Möglichkeit vorgesehen, daß die einmal getroffenen Feststellungen für

. mehrere Fahre gelten 13 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 a. E.).

Lediglich bei der Gewerbesteuer sind alljährliche Feststellunge

notwendig; eine andere Lösung ist aber bei der Gewerbe- steuer kaum möglich (s. die Begründung zu § 13). Neben dieser Rücksicht auf die Gewerbesteuer spricht für die alljähr- liche Aufstellung des S Slülel ferner die Erwägung, daß die besonders wichtigen Schlüsselelemente, die sih aus der Volks- zählung einerseits und aus der Grundsteuer andererseits er- geben, in verschiedenen Zwischenräumen neu festgestellt wer- den; die Volkszählung findet alle fünf, die Grundsteuerver- anlagyng alle ses Jahre statt. Würde der Schlüssel alle fünf Fahre, nach jeder Volkszählung, neu aufgestellt, so würde er in den späteren Fahren „seiner Geltung u. U. auf ganz veralteten Grundsteuermeßbeträgen beruhen, dann nämlich, wenn gleich nach der Ausstellung des Schlüssels eine neue Veranlagung zur Grundsteuer stattgefunden hat. Würde der Schlüssel umgekehrt alle drei Jahre, in Anlehung an die Zeiträume der Grundsteuerveranlagung, e E so würde er in gewissen Fahren auf veralteten Volkszählungsergeb- nissen beruhen.

Das technishe System, nah dem sich die Höhe der Schlüssel tee berechnet, ist grundsäßlih neu. Die finanzielle Lage der Gemeinde, d. h. das Verhältnis, in dem ihre eigene Steuerkraft zu ihrem Ausgabebedarf steht, wird in einer greifbaren Zahl dadurch ausgedrüdt, daß die Differenz gebildet wird zwischen einer Meßzahl, die dem Bedarf der Gemeinde - Ausdruck gibt (,„Ausgangsmeßzahl“), und einer Meßzahl, die der eigenen Steuerkraft ‘der Gemeinde Ausdruck gibt (,„Steuerkraftmeßzahl“). Ll die Ausgangs- meßzahl einer Gemeinde höhex als ihre Steuerkraftmeßzahl,

E

so erhält die Gemeinde eine Schlüsselzuweisung; ist die Aus-

angsmeßzahl gleih der Steuerkraftmeßzahl oder kleiner als fie, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung. Ein voller Ausgleich der sih ergebenden Differenzen würde dem Grundsa§ der Selbstverantwortung der Gemeinden wider- sprechen. Der, Entwurf glaubt das richtige Maß einzuhalten, wenn er die Differenz zu r Hälfte ausgleiht. Das wird in folgender Weise erreicht.

Die Differenz selbst soll der Gemeinde nah dem Entwurf als „Schlüsselzahl“ zugeteilt werden. Die Zusammen- fassung aller Schlüsselzahlen ergibt den Schlüssel. Der für die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung stehende Betrag wird nah diesem Schlüssel, d. h. nah Verhältnis der Schlüsselzahlen, auf die Gemeinden verteilt. Wenn das Geseß die Ausgangsmeßzahlen für die Ge- meinden der- verschiedenen Größe, Struktur und Lage in ab- soluten Zahlen festseßte, so würde, da die Steuerkraftmeß- zahlen in dem einen Fahr höher, in dem anderen niedriger sind, in dem einen Fahr ein niedrigerer, in dem anderen eim höherer Betrag erforderlich sein, der als Schlüsselzuweisungen auszuschütten wäre, wenn die Differenzen, wie es das Ziel ist, zur Hälfte ausgeglichen, also auf jede Schlüsselzahl die Hälfte ihres Reichsmarkbetrages als Schlüsselzuweisung ge- währt werden soll. Nun steht aber die Summe der Schlüssel- zuweisungen mit 200 Mill. RM fest. Das bedeutet, daß nicht bei steigender eigener Steuerkraft der Gemeinden weniger, bei sinkender Steuerkraft mehr ausgeshüttet werden soll, daß also der anerkannte „Bedarf“ der Gemeinde bei steigender Steuer- kraft mit steigen, bei sinkender Steuerkraft mit sinken soll. Der Entwurf zieht hieraus die Folgerung, daß das Ziel, auf jede Schlüsselzahl die Hälfte ihres Reichsmarkbetrages als Schlüsselzuweisung zu gewähren, im Wege einer Veränderlich- keit der dem „Bedarf“ Ausdruck gebenden Ausgangsmeßzahlen erreicht werden muß. Die Ausgangsmeßzahlen müssen bei größerer Steuerkraft höher, bei geringerer Steuerkraft nied- riger sein. Sie müssen so bemessen werden, daß die Summe aller Schlüsselzahlen gleich dem Doppelten des für Schlüssel- eaen an die Gemeinden zur Verfügung stehenden Be- trages, also gleih 400 Millionen Reichsmar? ist.

Der Entwurf erreicht dies dadurch, daß er die Ausgangs- meßzahlen nicht in absoluten Zahlen, sondern in Hundert- säßen eines „Grundbetrages“ angibt; dec Grundbetrag ist veränderlich und wird für jedes Rehnungsjahr neu bestimmt. Je höher er feltgesett wird, desto größer find die Ausgangs- meßzahlen deren Verhältnis zueinander völlig unverändert bleibt und die Schlüsselzahlen. Den Grundbetrag so zu be- messen, daß die Summe der Schlüsselzahlen 400 Mill. RM beträgt, ist eine Rechenaufgabe, die, sobald die Steuermeß- beträge für sämtlihe Gemeinden vorliegen, in verhältnis- mäßig kurzer Zeit gelöst werden kann. Der so gefundene Grundbetrag ist allerdings, um die Berechnung der Schlüssel- ahlen zu vereinfachen, etwas abzurunden. Dex Grundbetrag bl deshalb nicht lediglich errechnet, sondern durch die zu- ständigen Minister festgeseßt werden. Wenn sich infolge der Abrundung eine etwas über oder etwas unter 400 Mill. RM liegende Summe der Schlüsselzahlen ergibt, so soll das- in Kauf genommen werden. Der iborsGichoitde oder fehlende Betrag soll nah § 16 Sah 3, 4 dem Ausgleichs\stock zugeführt oder ihm entnómmen werden.

Das System des Entwurfs ermöglicht es, den Betrag der Schlüsselzuweisung für jede einzelne Gemeinde anzugeben, \o- bald der Grundbetrag festgeseßt ist; es braucht niht gewartet zu werden, bis die Schlüsselzahlen für sämtlihe Gemeinden ermittelt sind. Denn wenn die Ausgangsmeßzahl und die Steuerkraftmeßzahl für eine Gemeinde feststehen, so ergibt sich aus thnen die Schlüsselzahl und daraus durch Halbierung der Betrag der Schlüsselzuweisung. So werden z. B. die Schlüssel- zuweisungen für die rund 700 Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern wenige Tage nah der Bestimmung des Grundbetrages festgeseßt sein können. Bis die Festsezungen e alle Gemeinden getroffen sind, wird allerdings eine etwas ängere Zeit vergehen.

Veispiel für die Berechnung der Schlüsselzuweisung aus der Aus3gangsmeßzahl O A Steuerkraftmeßzahl einer emeinde:

In einer Gemeinde möge die Ausgang3meßzahl . . 1313 921 RM betragen (so das Beispiel zu § 12) und die Steuer-

kraftmeßzahl 1 039 240 RM (so das Beispiel zu § 13). Dann ist die Schlüsselzahl

gleich der Differenz, also = 274 681 RM. Die Schlüsselzahl wird nach der Durchführungs-

verordnung auf einen durch 24 teilbaren Betrag

nah unten abzurunden sein = Die . Schlüsselzuweisung beträgt im Rechnungsjah

die Hälfte hiervon = also monatlich

274 680 RM.

137 340 RM, 11 445 RM.

Die in § 12 behandelte Ausgangsmeßzahl stellt einen Reichsmarkbetrag dar, der sich, wie zu § 11 dargelegt, durch Anwendung eines Hundertsaßes auf den „Grundbetrag“ des Rechnungs]ahres ergibt. Sie wird durch Zusammenzählung von drei Ansäßen gefunden, von denen nur der erste, der ¡„Hauptansaß“ unmittelbar als Hundertsay des Grundbetrages ausgedrüdt ist, während die beiden anderen wieder Hundert- säße des Hauptansaßtes darstellen. Die Ansäte sind auf je einen Einwohner abgestellt; ihre Zusammenzählung ergibt die Ausgangsmeßzahl je Einwohner. Die wirkliche Qn a ergibt sich durh Vervielfachungz dieser Zahl mit der Einwohnerzahl der Gemeinde. Die Ein- wohnerzahl ist nah der amtlihen Volkszählung zu bestimmen. Das Nähere wird die Durchführungsverordnung regeln. Jns- besondere wird in der Durchführungsverordnung die Mög- lichkeit vorgesehen werden, eine höhere .als die in der leßten amtlichen Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl anzuwen- den, wenn sich ergibt (insbesondere aus den bei der Personen- standsaufnahme M itoftenen Feststellungen), daß die Gemeinde einen besonders großen Bevölkerungszuwachs erfahren hat.

Der Hauptansaßÿ (Nr. 1) trägt in seiner Abstufung dem Umstande Rechnung, daß eine e Gemeinde einen größeren Betrag je Einwohner aufwendet als eine kleinere

Gemeinde. Auf die Gründe für diese Ersheinung braucht hiér nicht eingegangen zu werden, denn, wie in § 11 Abs. 1 zum Ausdruck gebracht, ist Richtpunkt für die Bemessung der Schlüsselzuweisungen in erster Linie der Umfang der tatsäch- lih bisher den Gemeinden zur Verfügung stehenden Deckungsmittel. Die Urttersuchungen haben ergeben, daß in den kleinsten Gemeinden (unter 1000 Einwohner), den meist rein ländlichen Verhältnissen entsprechend, ein sehr niedriger Kopfaufwand besteht. Erheblih größere Ansprüche haben die Gemeinden von etwa 25 000 bis 50 000 Einwohnern an zu

‘erfüllen. Fn den dazwischen liegenden Gemeinden (1000 bis

25 000 oder 50 000 Einwohner) zeigt sih also ein mit der Größe rasch ansteigender Kopfbedarf. Danach steigt der Kopf=- bedarf nux shwächer. Die Abstufung führt der Entwurf in der ‘Weise. durch, daß er den Ansaß für neun verschiedene Gemeinde=4 größen angibt und ihn für die Gemeinden mit dazwischen liegenden Einwohnerzahlen durch Futerpolation finden läßt. Die vorgeschriebene Abrundung nach oben auf volle 0,1 v. H. bewirkt, daß die Ansäte stufenweise, jedoh in sehr kleinen Stufen, steigen. Bei 25000 Einwohnern gelten 125 v. H., bei 50 000 Einwohnern 135 v. H., daraus folgt z. B., daß bei 25 001 bis 25 250 Einwohnern 125,1 v. H. gelten, bei 25 251 bis 25 500 Einwohnern 125,2 v. H. usw., bei 49 751 bis 50 000 Einwohnern 135 v. H. Danach steigt der Ansay langsaméèr; es gelten ‘bei 50 001 bis 51 000 Einwohnern 135,1 v. H. des Grundbetrags.

Über den Ansa nach der Zusammenseßung der Bevölkerung (Nr. 2) ist hon in der Allgemeinen Begründung unter Il und in der Begründung zu § 11 das Grundsäßliche gesagt. Die Untersuchungen haben hbe- stätigt, daß der Kopfaufwand in Gemeinden mit über- durchschnittlih fkinderreiher Bevölkerung größer is als anderswo. Die Kinder verursachen der Gemeinde vor allem auf dem Gebiet des Schulwesens, abex auch sonst, stärkere Aufwendungen. Dagegen ist bei einer unter dem Durchschnitt bleibenden Kinderzahl keine Vexringerung des Kopfaufwandes festzustellen. Eine Erhöhung dexr Aus- gangsmeßzahl wird daher nur solhen Gemeinden zu-

esprochen, in denen der Hundertsaß der Kinder den Durch- Fhnitt übersteigt, wobei der Durchschnitt für größere Ge- meinden den tatsächhlihhen Verhältnissen entsprehend niedriger anzuseyen is als für kleinere Gemeinden. Der Durchschnitt wird nicht spiy berechnet, sondern vom Gesetz in runden Zahlen festgelegt; der Saß für die kleinsten Gemeinden bleibt im Hinblick darauf, daß diese Gemeinden wegen ihres Kinderreichtums besonders fordernswert sind, etwas unter dem Durchschnitt dieser Gruppe. Der Hauptansay ist dement- sprechend auf Gemeinden mit durchschnittlicher Kinderzahl ab- gestellt. Die Höhe des Kinderansates, der bei Überschreitun des maßgebenden Hundertsaßes gewährt wird, muß au 8 der Größe der Gemeinde abgestuft werden, und zwar stärker als der Hauptansaß. Fn größeren Gemeinden müssen nicht nur die öffentlihen Aufwendungen, die dort unmittelbar für die Kinder gemacht werden, im Hinblick auf die dort der Kin- deraufzucht entgegenstehenden größeren Schwierigkeiten höher sein, sondern in ihnen stellt der Kinderreihtum auch ein mittel- bar zu wertendes Strukturmerkmal dar, das den Schluß auf einen höheren Kopfbedarf rechtfertigt. Jn kleineren Gemein- den ist dagegen kein Anlaß, mit dem Kinderansay wesentlich über den Betrag hinauszugehen, der dem unmittelbar dur das Vorÿandensein der Kinder verursahten Aufwand ent= spricht. Um zu erreichen, daß der Kinderansaß in kleineren Ge- meinden schneller abfällt als der Hauptanjay, soll ex nah dem um 30 v. H. des Grundbetrages verringerten Hauptansayt be- messen werden. So. beträgt der Kinderansaß für je 0,1 v. H., um die der für die betreffende Gemeindegröße in §12 Nr. 2 des Entwurfs bestimmte Hundertsaz überschritten wird, z. B. in einer Gemeinde mit 100000 Einwohnern #‘/i000 von (140 80 =) 110 v. §. des Grundbetrages, in einer Gemeinde mit 2000 Einwohnern 4/1000 von (90 30 =) 60 v. H. des Grundbetrages, in einer Gemeinde mit 1000 oder weniger Einwohnern, ‘/1000 von (65 30 =) 35 v. H. des Grund- betrages. Praktish wirkt sich dies z. B. bei einem Grundbetrag von 45,— RM in einer Gemeinde mit 1000 oder weniger Ein= wohnern so aus, daß sie für jedes Kind, das über 28 v. §H. hinaus vorhanden ist, auf Grund des Kinderansates 31,50 RM erhält; auf Grund des Hauptansates erhält sie außerdem für jedes Kind rd. 14,60 RM, im ganzen also 46,10 RM. Füx 90 Kinder unter denen im Durchschnitt etwa 50 Schul= kinder sind, so daß ein Schulstellenbeitrag von rund 1400" RM zu zahlen ist erhält die Gemeinde also auf Grund des Kinderansaßes 2835 RM und im ganzen 4149 RM. (Die Zahlen für je ein Kind ergeben sih aus folgender Berechnung. Hat die Gemeinde 1 v. H. Kinder mehr als 28 v. H., so hat sie unter je 100 Einwohnern 1 Kind mehr. Jhr kommt also für je 1 Kind 100mal die Erhöhung des Kopfbetrages zugute, die sih aus dem bei ihr Plaß greifenden Kinderansaß ergibt. Diese Erhöhung des Kopfbetrages beläuft sich nah § 12 auf 10 X ‘/1000 von (65 —80 =) 35 v. H. des auf 45 RM an- genommenen Grundbetrages= 0,63 RM, für 100 Einwohner, d. h. für ein Kind also 63,— RM. Die Hälfte hier- von wirkt sich nah § 11 Abs. 4 als Erhöhung der Lr e weisung aus = 31,50 RM. Die Zuweisung für das Kind als Einwohner beträgt 4 von 65 v. H. von 45 RM = rd, 14,60 RM.) /

__ Der Kopfaufwand einer Gemeinde ist ferner um so größer, je stärker der Anteil der den unselbständigen Berufen zuzu- rechnenden Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung der Ge- meinde ist. Als „unselbständiger Beruf“ soll, wie in der Durchführungsverordnung klargestellt werden wird, nur der Veruf als Arbeiter gezählt werden. Es hat si gezeigt, daß die Einbeziehung der Angestellten das Bild verwischen würde, finden sich do unter ihnen auch viele Personen in gehobener Stellung, deren Berücksichtigung dem hier zugrunde liegenden Gedanken geradezu widersprechen würde. Ferner kann nicht entscheidend sein, wie groß die Zahl der Arbeiter selbst ift, sondern der einzelne Arbeiter muß um so stärker gezählt iverden, je mehr Familienangehörige er zu versorgen hat; sonst würde eine Bergbau- und Schwerindustriegemeinde, in der hauptsächlih die Männer arbeiten, mit einer unverhältnis- mäßig geringeren Arbeiterzahl erscheinen als z. B. eine Textil- emeinde, wo auch die Frauen und Mädchen arbeiten. Es jollen deshalb, wie in der Durhführungsverordnung noch klar-