1938 / 266 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Nov 1938 18:00:01 GMT) scan diff

gestellt werden wird, auch die Familienangehörigen der: rbeiter-als „unselbständige Bevölkerung“ fnitgezählt werden.

Jm Gegensaß zu der Beobachtung bei der Kinderzahl hat sich hier gezeigt, daß bei einer unterdurchshnittlihen Arbeiterzahl in einer Gemeinde der Kopfaufwand niedriger ist als bei durchschnittlicher Arbeiterzahl. Ein Ansa nach der Arbeiter- bevölkerung wird deshalb schon dann gewährt, wenn der ver- hältnismäßig niedrige Hundertsaß von 30 überschritten wird. Der Hauptansaß ist dementsprechend auf Gemeinden mit einer Arbeiterbevölkerung von 30 oder weniger v. H. abgestellt. Leider ist bei der leßten Volkszählung eine Feststellung dar- über, welcher Teil von der Einwohnerschaft einer Gemeinde zur unselbständigen Bevölkerung in dem hier verwendeten Sinne zu rechnen ist, nur für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern getroffen worden. Es. kann daher vorerst nur diesen größeren Gemeinden ein Ansaß nach der unselbstän- Bu Bevölkerung gewährt werden. Die zuständigen Minister sollen jedoch ermächtigt werden, die Vorschrift durch Verord- nung auf kleinere Gemeinden, d. h. auf alle Gemeinden be- stimmter niedrigerer Größengruppen, auszudehnen. Davon wird Gebrauch gemacht werden, wenn die nächste Volks- zählung für die kleineren Gemeinden hinreichend zuverlässige Zahlen ergibt und durch ihre Verwendung ein befriedigendes Ergebnis erzielt wird. Solange und soweit das niht möglich ist, sollen die Landkreise mit den erforderlichen. Mitteln aus- estattet werden, um arbeiterreihen Gemeinden im Bedarfs- falle Zuweisungen zu gewähren.

Das Ausmaß,. das dem Ansaß nah der Kinderzahl und dem Ansatz nah der unselbständigen Bevölkerung zu geben ist, ist wie das Ausmaß des Hauptansatzes empirisch so be- stimmt worden, daß das am meisten befriedigende Ergebnis herausspringt. Als befriedigend wird es angesehen, wenn der bisherige Stand etwa gehalten wird, für besonders kinder- oder arbeiterreiche Gemeinden aber eine Verbesserung ein- tritt. Es hat sih gezeigt, daß beim Zusammentreffen von großer Kinderzahl und starker unselbständiger Bevölkerung im Durchschnitt keine doppelte Erhöhung des Kopfbedarfs eintcitt. Der Ansaß nach der Kinderzahl und der Ansaß nach der unselbständigen Bevölkerung werden deshalb nur alter- nativ gewährt; es kommt immer nur der jeweils höhere An- saß als „Ansaß nah der Zusammenseßung der Bevölkerung“ zum Zuge.

Dúüxch den R A e A D (Nr. 3) wird einer Aufgabe genügt, die in besonderem Maße gerade dem Lande Preußen obliegt, der Aufgabe nämlich, die östlichen Grenz- gebiete und die durch die Landesverteidigungsanlagen beson- ders in Mitleidenschaft gezogenen westlichen Grenzgebiete mit der Steuerkraft des übrigen Staatsgebiets zu stüßen. Für die Bestimmung des als „Grenzland“ zu fördernden Gebietes und für das Ausmaß des hier zu gewährenden besonderen Ansates kann es zunächst einen Richtpunkt bedeuten, daß der bisherige Zusiand wieder erreiht werden muß. Schon dies wäre ohne einen besonderen Grenzlandansaß niht möglich; denn bisher haben die Gemeinden des Ostens aus der an die Vorkriegszeit anknüpfenden relativen Garantie 11 des bisherigen Ausführungsgeseßes zum Finanzausgleichsgeseß, f. oben in der Allgemeinen Begründung unter TI) erhebliche Vorteile gehabt, die sih nach dem System des Entwurfs nicht von selbst wieder exgeben. Darüber hinaus agabex bedürfen “die Grenzgebiete weiterer Förderung." Nach all dein exfcheint

"es angebrächt, die Máäßnä@hnte aüf Ostpréußen ‘und’ auf ‘die 2:

jenigen Regierungsbezirke, die unmittelbar an die Ostgrenze des Reichs stoßen, sowie auf die Regierungsbezirke Aachen und Trier zu erstrecken. - Funerhalb - dieser Bezirke aber können nicht alle Gemeinden gleich behandelt werden. Für alle Stadtkreise ist es vertretbar, den Grenz= landansaß gleihmäßig auf 10 v. H. des Hauptansagzes zu be- messen. Zwar erhalten dadurch einige wenige Gemeinden mehr, als nötig wäre. Es soll in Kauf genommen werden, wenn auf diese Weise einige Gemeinden des Ostens eine be=- sondere Hebung erfahren. Denjenigen . Gemeinden in den genannten Regierungsbezirken, die hiernach den Grenzland- ansaß nicht erhalten, soll auf dem Wege über die Schlüssel- zuweisungen. an die Landkreise eine entsprehende Stühßung zuteil werden. Die Bestimmungen hierüber sollen erst im nächsten Fahre erlassen werden; st. zu §8§ 19, 20. Wenn auf diese Weise den Gemeinden der Grenzgebieté höhere Mittel als bisher zufließen, so soll damit ebenso wie bei den übrigen Gemeinden -— weder eine Auflage zur Steuersenkung noch

eine Auflage zu erhöhten Aufwendungen verbunden werden. Es bleibt vielmehr den Stadtkreisen und später auch den Land- | kreisen überlassen, über die Verwendung der Mittel im |

Rahmen der -allgemeinen Grundsäße zu, entscheiden. Sowohl die Senkung dex gemeindlichen , Steuern. wie die Erhöhung der gemeindlichen Leistungen können wirksame Mittel dar- stellen, um Austräge, Wirtschaftsunternehmungen und Menschen den Grenzgebieten zuzuführen oder zu erhalten.

Beispiel für die Bestimmung der Ausgangsmeßzahl einer Gemeinde.

Es handele sich um eine Gemeinde mit 22 357 Einwohnecn, von denen 23,4 vH Kinder unter 14 Fahren sind und von denen 42,9- vH zur unselbständigen Bevölkerung zählen. Es möge ferner angenommen werden, daß der Grundbetrag 11 Abs. 4) für das Rechnungsjahr auf 45 RM festgeseßt worden ist.

Zur Findung der Ausgangsmeßzahl werden dann zusammen- gezählt: | 1. Dex Hauptansay. Dieser beträgt für eine Gemeinde mit 10000 Einwohnern 105 vH des Grundbetrages, für eine Gemeinde mit 25 000 Einwohnern 125 vH. Da erx in Stufen von je 0,1 vH steigen soll, steigt er für je 75 Ein- wohner um 0,1 vH. Er beträgt daher ‘bei 22375 Ein- wohnern 121,5 vH des Grundbetrages. Die Einwohnerzahl der Gemeinde liegt mit 22 357 weniger als 75 unter dieser Zahl; es gilt für sie also, da stets auf 0,4 vH nah oben abgerundet wird, der Hundertsaß 121,5. j;

. Dec Ansatz s der Zusammensezung der Bevölkerung. Dieser wird, da es sich um eine Ge- meinde mit mehr als 10 000 Einwohnern handelt, entweder nah dem Hun rag Lee Kinder oder nach dem Hundertsaßz der unselbständigen Bevölkerung bemessen, je nah dem, wo sih der größere Betrag ergibt.

a) Der Hundertsay der Kinder beträgt 23,4. Es ist zunächst der Hundertsay zu bestimmen, von dem ab einer Gemeinde dieser Größe überhaupt ein rial nach der Kinderzahl zugebilligt wird. Der Hundertsaß beträgt

in Gemeinden mit 10 000 led pin, 24,

in Gemeinden mit 25 000 Einwohnern 23. Er soll sich in Stufen von je 0,1 vH, also in 10 Stufen verändern. Jede Stufe umfaßt demnach 1500 Etit-

wohner. Für eine Gemeinde mit 23 500 Einwohnern gilt mithin der Hundertsay 23,1. Dieser Hundertsaßz 1st für die Beispielsgemeinde maßgebend, da ihre Ein- wohnerzahl um weniger als 1500 unter 23 500 liegt und der Hundertsaß auf volle 0,1 nah unten abgerundet werden soll. Der wirkliche Kinderhundertsaß der Bei- spielsgemeinde ist um 0,3 größer als 283,1. ür je

0,1 vH 1derden als Kinderhundertsaß ‘/1000 des Haupt-

E gewährt, soweit dieser 30 vH übersteigt. Da

der Hauptansay 121,5 vH beträgt, werden also für je

0,1 vH 4/1000. von 91,5 vH, «mithin für 0,3 vH 3 M 4/1000 X 91,5 vH = 1,098 vH gewährt.

b) Der Hundertsay der unselbständigen Be- völkerung beträgt 42,9. Er ist “höher als 30, und zwar um“ 12,9. Für volle 0,5 vH- des Unterschieds werden 82/1000 des Hauptansaßes gewährt, also 25 X 2/1000 von 121,5 vH = 9,11 vH.

Der Ansaß zu b ist höher und kommt daher allein zur Anwendung.

3. Läge die Beispielsgemeinde im Grenzgebiet und handelte es sih um einen Stadtkreis, so träten als Grenzlandansaß noch 10 vH von 121,5 vH = 12,15 vH hinzu. . Es wird jedoch unterstellt, daß das nicht der Fall ist.

Die Aus8gangsmeßzahl DELeRg dana 121,5 + 9,11 = 130,6 vH. von 45 RM = 58,77 RM je Einwohner, mithin für 22357 Einwohner 1 313 920,89 RM.

Zu § 13.

__ Die Bedeutung der Steuerkraftmeßzahl für die Schlüssel- bildung ergibt sich aus § 11 Abs. 2. Danach wird, die Schlüssel zahl jeder Gemeinde als Differenz zwischen der Ausgangs- meßzahl der Gemeinde 12) und ihrer kleineren Steuerkraftmeßzahl gebildet.

Zur Messung der Steuerkraft einer Gemeinde werden der Einfachheit halber nur die wichtigsten Gemeindesteuern, die Realsteuern und die Bürgersteuer, benuyt. Es würde aber ein falsches Bild ergeben, wenn man einfah die Meß- beträge dieser Steuern zusammenzählen wollte; denn dann würde z. B. die Bürgersteuer, die niedrige Meßbeträge, aber hohe Hebesäte hat, das Bild der Steuerkraft einer Gemeinde in zu geringem Maße beeinflussen. Andererseits darf auch nicht das tatsächlihe Soll- ‘oder FJstaufkommen, das die Gemeinde «aus den Steuern erzielt und das sih nach den Meßbeträgen und den von der Gemeinde beschlossenen Hebe- säßen bestimmt, als Maßstab für die Steuerkraft der Ge- meinde angesprochen werden. Durch L der Hebe- säße wird nicht die Steuerkraft erhöht. Die Verwendung des Aufkommens für die Schlüsselbildung würde im End- ergebnis bedeuten, daß man der Gemeinde deswegen die Schlüsselzuweisungen kürzt, weil sie ihre Hebesäße erhöht.

“Um die Steuerkraft zu messen, müssen die Meßbeträge der einzelnen Steuerarten etwa mit den für die Steueract durchschnittlich geltenden Hebesäßen angeseßt werden. Erst dadurch werden die einzelnen Steuerarten zueinander in das richtige Gewichtsverhältnis geseßt. Es kommt nicht darauf an, daß die einzelnen Steuerarten mit den für sie „ange- messenen“ Hebesäßen angeseyt werden. Einen Hebesaß, der ab- strakt, ohne Beziehung auf die einzelnen Gemeinden, als „an- gemessen“ zu bezeichnen wäre, gibt es niht. Es kann nur der tatsächliche Durchschnitt der Hebesäße zur Verwendung kommen. Zum mindestèn uh von ihm qusgegaugen werden. Eine Ab- rundung empfichtt fh Thb m Fiteresse der einfacheren Handhabung? Welehe Zahl Festzusèhen“ ist, richtet sich: schließ- lih wie ‘bei allen den Schlüssel bestimmenden - Zahlengrößen danach, bei welhem Hebesaß nah dem empirisch anzu- peleen Untersuhungen das beste Ergebnis im Sinne es 11 Abs. 1 erzielt wird. Nach diesen Grundsätzen sind die Hebesäbe des § 13 Abs. 1 bestimmt worden.

Beispiel für die Bestimmung der Steuerkraftmeßzahl : einer Gemeinde,

Die Steuermeßbeträge seien wie folgt angenommen: u A (landwirtshaftlih) .. „, „75300 RM Grundsteuer B (niht landwirtshaftlih) . . 259000 „„ Gewerbesteuer. E Cu eia a0 e LAOIOOO BUCe ele a A a0 36200 „« Die Steuerkxaftmeßzahl wird gefunden, indem zusammen- gezählt werden 80 % von 75 300 (Grundsteuer A). 200 % von 259 000 (Grundsteuer B). . . 518000 200 % bon 140 000 (Gewerbesteuex) . . . 280000 500 % von 36 200 (Bürgersteuer) 181 000

Die Steuerkraftmeßzahl beträgt . . «„ . 1039 240 RM.

Die Lohnsummensteuer ist außer Betracht gelassen, da sie nicht in allen Gemeinden erhoben wird und deshalb die Meßbeträge der Lohnsummensteuer nicht in allen Gemeinden festgestellt werden können. Bei der Festsezung des für die Gewerbeertrag- und -kapitalsteuer anzuwendenden Hebesaßes auf Grund des Durc{schnitts der Hebesäße ist berücksichtigt worden, - daß in den Lohnsummensteuergemeinden mit einem

60 240 RM

| entsprechend höheren Hebesaß für Ertrag- und Kapitalsteuer

|

Da es sich hier um die A Frage hande

“rücksichtigt werden müssen. Steuerkraft einer Betriebsgemeinde nur dann zutreffen _faßt wird, wenn die Ausgleichzuschüsse, die sie leistet, von

zur Steuerkraft einer Wohngemein

gerechnet werden müßte, wenn die Lohnsummensteuer außer Betracht bliebe.

Da die Bürgersteuer if ‘einer immex noch großen Zahl von kleineren Gemeinden nicht erhoben wird, eine Bürger- steuerk raft in ihnen aber doch vorhanden ist, so muß diese geschäßt werden; die Meßbeträge sollen in diesen Fällen auf 0,50 RM je Einwohner angenommen werden, die Bürger- steuerkraft je Einwohner also auf 500 % hiervon = 2,50 RM.

Abs. 2 des § 13 trifft Bestimmung darüber, aus welchen

Se die Meßbeträge zu entnehmen sind, die für den

chlüssel eines Rechnungsjahres e finden sollen.

t, die auch fs

die Umlagen zu lösen ist, so kann der Entwurf auf § 4 Abs. 3 verweisen; s. die Begründung dort.

Man kann fragen, ob nicht, wenn die Steuerkraft zu- treffend angeseßt werden - soll, auch die Ausgleichzuschüse, die- nah den §8 12 bis 21 EinfGRealStG. auf Grund des Pee ene ge von den , Betriebsgemeinden an die Wohngemeinden der Arbeitnehmer geleistet werden, be- Es iffstt an sich richtig, E die

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threm Gewerbesteueraufkfommen Ren werden, und daß

e auch die Ausgleich- zuschüsse gehören, die sie von Betriebs8gemeinden erhält. Fn- dessen stößt die Berücksichtigung dieser Zuschüsse beim Schlüssel für die Finanzzuweisungen auf kaum überwindliche technishe- Hémmungen. Da die Zuschüsse im allgemeinen

Erste Beilage zum Reich8- und Staat83anzeiger Nr. 266 vom 14. November 1938. S. 2

in einem zwischen den Gemeinden selbst sich abspielenden Ver=- fahren festgeseßt werden, ist ihre statistische Erfassung außer- ordentlich ershwert. Das Verfahren zieht sich oft lange hin, so daß sein Ergebnis in sehr vielen Fällen nicht recht- zeitig für die Schlüsselaufstellung vorliegen wird. Es ist aber folgendes zu überlegen. «Die Berücksichtigung des Ausgleichs- zuschusses im Schlüssel würde bedeuten, daß die Steuerkrast- meßzahl um den Betrag des Ausgleichszuschusses in der Be- triebsgemeinde niedriger, in der Wohngemeinde höher ware, so daß um den gleichen Betrag die Schlüsselzahl für die Be- triebsgemeinFe höher, für die Wohngemeinde niedriger wäre. Da die Finanzzuweisung die Hälfte der Schlüsselzahl beträgt, würde die Shlüsselzuweisung an die Betriebsgemeinde um die Hälfte des Ausgleihszuschusses höher, die Finanzzuweisung an die Wohngemeinde um den gleichen Betrag niedriger werden. Ein ähnliches Ergebnis ließe sich dadur erreichen, daß man die Ausgleichszushüsse auf die s ihres jeßigen Betrages herabseÿte. Allerdings wäre das Ergebnis- niht genau das leiche. Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen wird die Steuerkraft unter Verwendung eines überall gleichen Hebe- saßes 13 des Entwurfs) gemessen, bei den Ausgleichzu- \hüssen wird von den tatsählih geltenden Hebesäßen der beteiligten Gemeinden ausgegangen. Zudem tritfft das Ge- sagte bei allen denjenigen Gemeinden nicht zu, die wegen ihrer verhältnismäßig guten Steuerkraft keine Schlüssel- zuweisungen erhalten. Der Entwurf ist auf Grund dieser Er- wägungen ohne Einbeziehung der Ausgleichzuschüsse in die Berechnung der Steuerkraft aufgestellt worden. i

Man kann weiter fragen, ob nicht ebenso wie die Steuer- kraft einer Gemeinde auch die Tatsache die Schlüsselzuweisungen mindern müßte, daß sie Einnahmen aus Vermögen und Be- trieben haben. Auch diese Forderung ist an sih berechtigt. Auch sie wird aber auf anderem Wege erfüllt. Es handelt sih hauptsählich um die Einnahmen aus | Versorgungs- betrieben. Die übrigen Einnahmen sind verhältnismäßig ge- ringfügig und lohnen jedenfalls niht den Aufwand zu ihrer statistischen Erfassung.“Die Einkünfte der Gemeinde aus Ver- sorgungsbetrieben werden durch die Körperschaftsteuer von 30 bzw. 40 v. H. bereits erfaßt. Eine im Hinblick auf solche Einkünfte erfolgende Kürzung der Finanzzuweisungen würde im praktishen Ergebnis darauf hinauslaufen, daß die Be- triebseinkünfte mit noch mehr als 30 oder 40 v, H. besteuert würden. Das würde dem Gedanken, daß diese Betriebe den privaten steuerlih gleichgestellt werden sollen, widersprechen und ist- daher abgelehat wörden.

Zu F 14.

8 14 enthält die verfahrensrechtlihen Vorschriften für die Festseßung des Schlüssels. Die Selenon liégt den zu- Lad e, Ministern ob. Rechtsmittel und ¿tsteaftivivfung ind nicht gegeben. Ein etwaiger JFrrtum ist zu berichtigen. Die Berichtigung ist nah dem vom Entwurf gewählten System bei der einzelnen Gemeinde möglih, ohne daß dadurch die Höhe der Schlüsselzuweisungen an andere Ge- meinden berührt wird. Troßdem wird es sich häufig emp- fehlen, von der Berichtigung des unrichtigen Schlüssels selbst abzusehen und den Ausgleih beim nächstjährigen Schlüssel vorzunehmen. Stellt sih z, B. nah Festseßung des Schlüssels heraus," daß ‘eine Rechtsmittelentscheidung, durch die * ein Steuerméßbetrag hèräbgesebßt ‘wordên ist, UÜbersehen wörden ist, so kann’ der Betrag bei der Festseßung “des nächstjährigen Schlüssels durch Abseßung von der Steuerkraftmeßzahl be- rüdsichtigt werden.

Zu § 15. 8 15 enthält die verfahrensrehtlihen Vorschriften für die Ausführung des Schlüssels. Er entspricht dem bisherigen § 23 PrAusfG. z. FAG. |

Zu § 16.

S. §8 10 Nr. 4 und die Begründung dazu. Die Mittel des Ausgleichstocks dienen nah § 16 nur insoweit für Be- darfszuweisungen, als nicht „in anderer Weise geseßlih über sie verfügt ist“. Damit ist auf die in §8 23, 24 dés Entwurfs getroffenen Vorschriften über Entnahme gewisser Mittel aus dem Ausgleichstoë Bezug genommen (Polizeilastenausgleich, Landjahr). Soweit es sih um Bedarfszuweisungen handelt, ist die Vorschrift gegenüber § 39 a des geltenden Ausführungs- geseßes zum FinanzAusglGes. etwas. erweitert. Die Fassung entspricht im wesentlichen dem Wortlaut in Abschnitt ŸY Abs. 4 der Grundsäße Uber den Finanzausgleih vom 10. Dezember 1927 (RGBl. I S. 1352).

Neu sind die Bestimmungen in Saß 3 und 4, daß Sptben- beträge, die bei der \chlüsselmäßigen Verteilung verbleiben oder art dem Ausgleichstock zuzuführen oder aus ihm zu entnehmen sind. Übertragungen solcher Spißenbeträge von einem Jahr auf das andere (vgl. § 43 des geltenden AusfGes. zum FinAusglGes.) werden dadurch entbehrlich.

Der Bestand, der am Ende des Rechnungsjahres 1937 vorhanden war, verbleibt dem Ausgleichstock. : i

Zu 8 17.

Da die Überführung der s\taatlihen Grundsteuer auf die Gemeinden am 1. April 1938 in Kraft getreten ist, muß der Finanzausgleich mit Wirkung von diesem Tage ab neu eregelt werden. So schreibt es auch Abschnitt VIII1 der

eichsgrundsäße über den Finanzausgleih vor. Es wäre des- halb erwünscht gewesen, wenn das Gese in einem früheren Zeitpunkt hätte erlassen werden können. Es konnte aber erst erlassen, werden, nachdem seine Auswirkungen übersehen wer- den fonnten. Dazu war erforderlich, daß die für die Höhe der ge entscheidenden Summen der Steuer- meßbeträge, die für die einzelnen Gemeinden festgeseßt worden sind, wenigstens für ein Fahr mit annähernder Sicherheit übersehen werden konnten. Da aber bei der Gewerbesteuer die Meßbeträge für 1937 und bei der Grundsteuer die Meß- beträge für 1938 maßgebend sind und beide Gruppen von Meßbeträgen für das betreffende Rechnungsjahr zum erstenmal nah dem neuen Reichsgeseß festgeseßt worden F ergaben sich für eine hinreichend zutreffende Erfassung olche Schwierigkeiten, daß ein Überblick erst im Spätsommer 1938 mögli wurde. Dié Steuerüberweisungen, die bisher im Rechnungsjahr 1938 ausgeshüttet worden sind, sind im Ver-

* iwaltungswege schon so gedrosselt worden, daß die nahträg-

liche Ausgleichung mit den endgültig den Gemeinden zustehen- den Schlüsselzuweisungen keine erheblichen Schwierigkeiten be- reiten wird (s. § 18). Der Schlüssel für die Finanzzuweisun-

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gen des Rechnungsjahres 1938 wird alsbald nah dem Erláäß

des Geseges festgestellt werden. Allerdings werden die Grund-

steuermeßbeträge auch dann noch nicht ordnungsmäßig stati-

Le 4 erlan sein. S. darüber Abs. 10 der Begründung zu 100 S

Die Vorschriften über die Umlagen der Gemeindeverbände (§8 4 bis 7 des Entwurfs) können niht mit Rückwirkung in Kraft geseßt werden. Für die Umlagen des Rechnungs- jahres 1938 ist deshalb in § 3 der Zweiten ‘Verordnung über die Anpassung des Preußischen Landesrechts an die Real- steuergeseße des Reichs vom 14. Fanuar 1938 (Gesebßsamml. S. 13) eine Übergangsregelung getroffen worden.

Zu Abs. 2 siehe die Begründung zu §8 19, 20.

Zu S 18.

8 18 verfolgt einen doppelten Zweck. Er enthält die Überbrückungsregelung für die Zeit vom 1. April 1938 bis zum Erlaß des Geseßes oder genauer bis zur Festseßung des Schlüssels für 1938 und außerdem Bestimmungen, die den Gemeinden den Übergang von der bisherigen zur neuen Finanzausgleichsregelung dadurch erleichtern, daß für die Rechnungsjahre 1938 und 1939 gewisse Mindestüber- weisungen vorgesehen werden.

Bei dexr Überbrückungsregelung kann es sih nur darum O das zu bestätigen, was in der Zwischenzeit tatsäch- ih durchgeführt worden ist. Die Gemeinden haben in dieser Zeit diejenigen Zuweisungen erhalten, die in Abs. 1 des § 18 umschrieben sind und die sih im wesentlichen aus den bis- herigen Reichssteuer- und Hauszinssteuerüberweisungen und dem Soll-Betrag der in den einzelnen Gemeinden bisher vom Staate erhobenen, jeßt den Gemeinden zufallenden Grundvermögensteuern berechnen. Diese vorläufigen Zu- weisungen sollen für die Zeit bis zum 31. Beleinder 1938 durchgeführt, dann aber „durch die Zuweisungen in der endgültigen Höhe erseßt werden. Nach dieser Zeit soll über die ersten neun Monate in der Weise abgerechnet werden, daß jeder Gemeinde, die nah dem Schlüssel für diese Zeit mehr zu erhalten hatte, als sie vorläufig bekommen hat, der Unterschiedsbetrag nachträglich ausgezahlt wird. Eine Ge- meinde dagegen, die in den ersten drei Vierteljahren mehr vorläufig bekommen hat, als sie endgültig zu beanspruchen hat, soll zur Zurückzahlung nicht verpflichtet sein. Sie be- kommt die ihr für Fanuar bis März nah dem Schlüssel zustehenden Finanzzuweisungen ungekürzt ausgezahlt.

, Diese leßtere Bestimmung stellt die Maßnahme dax, die den Gemeinden den Übergang von der alten zur neuen Rege- lung erleichtern soll. Es wäre an sih erwünscht gewesen, die Übergangshilfe nux solhen Gemeinden zuteil werden zu lassen, die aus eigener Kraft nicht in dexr Lage sirid, die finan- ziellen Schwierigkeiten der Umstellung zu meistern. Das hätte vorausgeseßt, daß v or der Auszahlung der vorläufigen Zuweisungen bei allen Gemeinden geprüft worden wäre, wie- viel die Gemeinde nah dem neuen Finanzausgleich voraus- sihtlich erhalten wird, daß die vorläufigen Zahlungen in dieser Höhe geleistet worden wären und daß dort, wo die Um- stellung nah Prüfung des Haushalts der Gemeinde Schwie- rigkeiten erwarten ließ, für eine Übergangszeit erhöhte Zu- weisungen bewilligt wovden wären. Das war aus Gründen, die auf der Hand liegen, technisch niht möglih. Die Höhe der vorläufigen utbeifütgi mußte deshalb in der erwähnten einfacheren Weise bestimmt werden. Es hat sih daher nicht vermeiden lassen, - daß zahlreihe Gemeinden eine höhere Übergangshilfe erhalten haben, als notwendig .gewesen wäre. Jmmerhin ist eine Einshränkung der Ueberzahlungen dadurch erreicht, daß dig staatlihe Grundvermögensteuer, wie oben dargelegt, niht mit dem FJstauffommen, sondern mit dem höheren Sollbetrage angerehnet worden ist. Ferner sind in allen Gemeinden. mit mehr als 10 000 Einwohnern und die auf sie entfallenden Zuweisungen stellen einen bedeutenden Bruchteil der gesamten Zuweisungen dar vor Beginn der vorläufigen Ausschüttungen in einem summarischen Verfahren die Fälle ermittelt worden, in denen eine alsbaldige An-

assung der Zuweisungen an den. neuen Stand notwendig er-

hien, Die Zuweisungen an diese Gemeinden E herab- geseßt oder gestrihen worden. Dem trägt die Bestimmung im Schlußsaß des Abs. 1 Rechnung.

Es kann auch vorgekommen sein, daß die aus der \chematischen Regelung sih für 1938 ergebenden vorläufigen Leistungen an eine Gemeinde deren Umstellungsschwierigkeiten niht genügend Rechnung tragen. Für diese Fälle bleibt die Möglichkeit, durch eine Bedarfszuweisung aus dem Aus- gleihstock zu helfen. Fmmerhin muß dabei ein strenger Maßstab angelegt werden; denn es muß und kann bei der gegenwärtigen Finanzlage von den Gemeinden gefordert werden, daß sie sih Teller {nell auf die neuen finan-

ziellen Gegebenheiten einstellen.

Nur für solche Fälle, in denen eine Gemeinde von einem besonders starken eas betroffen wird, L der Ent- wurf auch für 1939 eine Übergangshilfe vor. Diese beschränkt sich aber auf die Fälle, in denen die Zuweisung für das ganze Rechnungsjahr 1939 hinter dem sechsfachen Monatsbetrage der in Abs. 1 bestimmten vorläufigen Zah- lungen zurückbleiben würde. Dabei ist der vorläufige Monats- betrag, wenn er nah dem Schlußsay des Abs. 1 herabgeseßt worden ist, in der verringerten Höhe in die Berechnung ein- zustellen; ist der vorläufige Monatsbetrag ganz gestrichen worden, so wird die Uebergangshilfe nicht vrattifch,

Zu 88 19, 20.

Es hat sih als nicht möglih erwiesen, die Vorschriften über die Neuregelung der A e erger an die Land- kreise und Provinzen schon mit Wirkung für das Rechnungs- jahr 1938 zu af en. Das Maß, in dem die einzelnen Ge- meindeverbände nah dex übrigen Neuregelung auf Schlüssel- zuweisungen angewiesen sein werden, wird erst erkennbar sein, wenn die Schlüsselzuweisungen für alle Gemeinden aus- gerechnet sind. Das aber kann erst l Grund des jeßt zu erlassenden Gesetzes geshehen. Es ist beabsichtigt, die Lüdke mit Wirkung vom 1. April 1939 ab auszufüllen. Bis dahin Juen die Überweisungen in der bisherigen Höhe weitergezahlt werden, ;

Die in § 10 für Schlüsselzuweisungen an Provinzen und Landkreise bereitgestellten Beträge werden hierdurch nicht auf- ebraucht. Die verbleibenden Mittel sollen dem Ausgleich- stod zugeführt werden. Bezüglich der Landkreise wird in § 19

betont, daß aus dem Ausgleichstock an Landkreise mit nicht zureichender eigener Steuerkraft E Biclen in entsprechender Höhe gegeben werden sollen. Durch dieje Beihilfen soll schon im Rechnungsjahr 1938 begonnen werden, die Ziele zu ver- wirklichen, denen nah den Ausführungen zu § 10 des Ent- wurfs die Erhöhungen der Zuweisungeu an die Landkreise dienén. Wenn vom e 1939 ab diese Beträge s{hlüssel- mäßig auf die Landkreise verteilt werden, so werden den Land- kreisen Richtlinien sür ihre Verwendung gegeben werden. Fns- besondere soll aus den Mitteln auch denjenigen - Gemeinden gegorten werden, für die wie es ja praktish niht vermeid- ar ist die nah dem Geset sih ergebenden Schlüsselzuwei- sungen erheblih hinter dem begründeten Bedarf zurückbleiben.

Abs. 2' des § 19 entspricht dem bisherigen § 19 Abs. 2.

Zu § 21. Es wird auf den leßten Absay der Begründung zu § 9 Bezug genommen.

Zu § 22.

Aufgehoben werden sollen die Vorschriften, die durch den vorliegenden Entwurf- erseßt werden, insbesondere also das Ausführungsgeseß zum Finanzausgleichsgeseß. Dieses Gesetz enthält allerdings in den 88 38 und 44 Vorschriften, die nit dem Finanzausgleihsreht, sondern dem Gemeindeabgaben- recht angehören. Auch sie können aber aufgehoben werden. L 38, der die Wertzuwachssteuer behandelt, wird in seinem ersten Say durch § 1 Abs. 2 Say 2 des vorliegenden Ent- wurfs, in seinem zweiten Saß durch § 18 des Reichsfinanz- ausgleich8geseßes gedeckt. § 44 des Ausführungsgeseßes zum Finanzausgleichsgeses handelt von den Grunderwerbsteuer- zushlägen. Abs. 1 enthält nur eine Aufhebung älterer Vor- schriften. Abs. 2 ist durch § 1 Abs. 2 Saß 2 des Entwurfs und durch die Vorschriften des Kreis- und Gemeindeverfassungs- rechts gedeckt oder erseyt; die Vorschrift, daß die Beschlüsse feiner Genehmigung bedürfen, ist sahlich entbehrlih. Wenn Abs. 3 bestimmt, daß das Geseh vom 19. April 1922 auch jeßt noch auf die Zuschläge zur Grunderwerbsteuer Anwendung findet, so ist das eine Selbstverständlichkeit, die nicht besonders ausgesprochen zu werden braucht. Abs. 4 und 5 sind bereits überholt. Aufgehoben werden auch § 19 Abf. 2, § 20 und L 26 des bisherigen Geseßes. Diese Vorschriften betreffen die Auflagen, die den P N Dotationen hinsichtlih der Weiterleitung gee Beträge ge- macht werden. § 19 Abs. 2 des alten Gesehes is auch als 8 19 Abs. 2 in den Entwurf aufgenommen. §8 20 und 26 Ls praktisch bedeutungslos nicht wieder aufgenommen worden,

8 45 des Ausführungs e zum Finanzausgleichs8geseß enthält Vorschriften, durch die die alteren Dotationsgeseze in gewissen Beziehungen aufgehoben, im übrigen aber unberührt gelassen werden. Wenn § 45 bei der Aufhebung des ganzen Geseßes - niht ausgenommen wird,* so bedeutet das felbst- verständlich nicht, daß die damals aufgehobenen Vorschriften jeßt wieder in Kraft treten, aber. ebensowenig, daß die damals aufrehterhaltenen Vorschriften jet? außer Kraft treten. Die Rechtslage bleibt vielmehr unverändert so, wie sie durch Z 45 AGFAG. gestaltet worden ist.

Wegen der Aufhebung des Geseßes über die Aufhebung der Brückengelder für Kraftfahrzeuge wird auf den leßten Absatz der Begründung zu § 9 des Entwurfs verwiesen. Das aufzuhebende Gèses enthält in Artikel T § 1 das Verbot, Brückengeld von Kraftfahrzeugen zu erheben. Das Verbot deckt sich mit den dort angegebenen reichsrechtlichen Vor- \hriften und kann deshalb im Landesgeseyß entbehrt werden. Außerdem enthält § 1 aber auch die geseßliche Klarstellung, daß durch dieses Verbot die Verpflichtung zur Unterhaltung der offentlichen Brücken durch die bisherigen Unterhaltungs- A nicht berührt wird. Wenn diese Klarstellung bei er Aufhebung des Geseßes niht ausgenommen wird, ïo ist damit nicht gesagt, daß in dieser Beziehung eine Änderung der geltenden M aoe eintreten soll. Es bleibt vielmehr auch weiterhin dabei, daß die seinerzeit erfolgte Aufhebung des Brückengeldes von Kraftfahrzeugen die Verpflichtung zur Unterhaltung der Brücken nicht beeinflußt.

Die Vorschriften über die Beteiligung der Gemeinden am Aufkommen der Hauszinssteuer waren für die allgemeine Hauszinssteuer in Art. [ § 2 Abs. 2 der Hauszinssteuerord- nung vom 9. März 1932 (Gesebsamml. S. 114) in der Fassung vom ‘17. März 1934 (Geseßsamml. S. 155), 11. März 1935 (Geseysamml. S. 37), 6. April 1936 (Gesehsamml. S. 89, 92), 2. Dezember 1936 E S. 161, 166) und für die Hauszinssteuer der mit Beihilfen aus öffentlichen Mitteln errichteten Bauten in Art. 1] § 5 der Zweiten Verordnun zur Durchführung der Hauszinssteuerverordnung vom 2. Fulî 1926 (Gesebsamml. S. 218) in der Aas Lom 18. Mäxz 1933 (Geseysamml. S. 51) enthalten. Diese Vorschriften sind im Hinblick auf die bevorstehende Neuregelung des Finanzaus- ge s shón durch § 17 der Hauszinssteuerverordnung vom

0. März 1938 (Geseßsamml. S. 47) aufgehoben worden.

Jm Gegensay zu § 56 des jeyt aufgehobenen Ausfüh- rungsgeseßes zum Finanzausgleihsgeseß enthält der Entwurf keinen Vorbehalt mehr zugunsten der Gemeinde Helgoland. Die bisherige Bestimmung, daß Helgoland die gesamte, örtlich auf die Gemeinde entfallende Einkommen- und Körperschaft- steuer nah Abzug des Reichsanteils erhält, läßt sich nicht aufrechterhalten, da die Höhe dieses Betrages nah dem neuen Recht nicht mehr festgestellt wird. Es wird jedoch dafür ge- sorgt werden gegebenenfalls dur Zuweisungon aus dem

Ausgleihstock —, daß die Gemeinde nicht schlechter gestellt -

wird, als sie bisher steht.

Zu § 23. -

Die neue Fassung, die dem è 9 des Polizeikostengeseßes gegeben wird, stimmt mit dem bisherigen Recht insoweit über- ein, als darin den Gemeinden für jeden kommunalen Polizei- vollzugsbeamten ein Zushuß von jährlich 3000 RM zuge- sprochen wird. Abweichend vom bisherigen Recht sollen die hierfür erforderlihen Mittel aber niht mehr durch Beiträge der Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern aufgebracht, sondern dem Ausgleichstock entnommen werden.

Es handelt sis um zweckgebundene Staatszuschüsse im Sinne des § 8 des niwies, Jn einer Reihe von Gemeinden wird die polizeiliche Vollzugsgewalt durch staatliche Behörden ausgeübt; die beteiligten Gemeinden leisten zu den dem Staat dadurch erwachsenden Ausgaben einen festen Beitrag. Jn den übrigen Gemeinden liegen die gleichen polizeilihen Aufgaben

rovinzen und Landkreisen bei den -

» nah den Bestimmungen

bei den Gemeindebehörden. Um diese Gemeinden hinsichtlich der finanziellen Belastung nicht gegenüber den Gemeinden mit staatliher Polizei zu benachteiligen, erhalten sie die laufenden Zuschüsse, durch die die ihnen verbleibende, Be- lastung auf einen ahnlichen Bruchteil herabgemindert ird, wie ihn die Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung zu den Kosten dieser Einrichtung beizutragen haben. Da die Auf- wendungen, die den Gemeinden durch die Ausübung der polizeilihen Vollzugsgewält entstehen, weniger von den eigenen Entschließungen der Gemeinde, vielmehr 1m besonderen Maße von staatlichen Anordnungen abhängig sind, wäre es an sich das Gegebene, die Zuschüsse aus dem Staats- haushalt zu gewähren. Das läßt si jedoch zur Zeit deshalb noch nicht verwirklichen, weil die Zuschüsse dann den Preußi- schen Staatshaushalt belasten würden, während die Leitung der Polizei in der Hand des Reichs liegt. Die Zuschüsse sollen infolgedessen aus dem Ausgleichs\sttock gewährt werden. Die feste Summe, die diesem.aus den staatlichen Mitteln zugeführt wird, wird entsprehend bemessen; siehe darüber § 10 und die Begründung dazu.

Das bisherige System der nach der Steuerkraft be- messenen Beiträge ist Milan worden, weil auch die Finanz- zuweisungen näch der örtlichen Steuerkraft bemessen werden. Die Frage, wieweit die Gemeinden nach Verhaltnis ihrer örtlichen Steuerkraft für zentrale Ausgleihszwecke belastet werden sollen, wird dort abshließend entschieden. Es würde eine vermeidbare Doppelarbeit bedeuten, wenn auf der einen Seite Beiträge zum Polizeilastenausgleich nah der Steuer- kraft erhoben würden und: auf der anderen Seite die Steuer- kraft auch bei den Schlüsselzuweisungen dort dann in ent- sprechend abgeschwächter Form berücksihtigt würde. Es ist daher das Gegebene, „diese Zuschüsse dem Ausgleichstock zu entnehmen. Die Dinge liegen hier anders als z. B. bei den Zuschüssen zur Volksschullehrerbesoldung, die der Staat über die Landesschulkasse leistet. Dort werden die für die Zuschüsse benötigten Mittel und auch nur zu einem Teil durch die Gemefïnden aufgebracht, weil sie am Volksshulwesen in ihrem Gebiet interessiert sein sollen. Die Beiträge sind deshalb dort als Stellen-, insbesondere auch als Mehrstellenbeiträge aus- gestaltet. Beiträge nah der Steuerkraft haben diesen Sinn nicht.

j Zu § 24.

Die Tragung der Kosten für das Landjahr bedarf des- halb einer Neuregelung, weil die geltende Regelung auf die bisherige Finanzausgleichsgestaltung Bezug nimmt und daher künftig niht mehr ausgeführt werden kann. Gegenwärtig wivd nach § 3 des Gesezes über das Landjahr vom 29. März 1934 (Geseysamml. S. 243) zwischen den persönlihen und den sählihen Kosten unterschieden. Die persönlichen Kosten trägt der Staat. Die sächlichen Kosten sollen an sih die Schul- verbände tragen; der Staat soll dazu einen alljährlich fest- zuseßenden Beitrag leisten. Da aber die Angelegenheiten des Landjahres zentral verwaltet ‘werden, so wurde in der Durchführungsverordnung zum Geseg über das Land- jahr vom 18. April 1934 (Geseysamml. S. 259) bestimmt, daß die Kostenanteile der Gemeïnden aus zentralen gemeind- lihen Mitteln zu entnehmen seien, nämlich aus dem Ge- meindeanteil an den Einkommen- und Körperschaftsteuer- überweisungen. Hiervon sollte abex--niht mehr als "lo in Anspruch" gettoiiitèn wêvrden:‘ Diese Regelung war als vor- läufig bezeichnet; sie ließ die Frage offen, was zu geschehen habe, wenn die auf die Gemeinden entfallenden Kosten höher als E des Gemeindeanteils an den“ Steuerübexweisungen würden.

Für eine endgültige Regelung der Kostentragung ift die Zeit auch jeßt noch nicht gekommen, da die gegenwartig hwebenden Erwägungen über die Frage, wie das Landjaÿr weitergeführt werden soll, Rückwirkungen auf die Kosten- frage abet werden. Der Entwurf beschränkt sich daher dar- auf, die bisherige vorläufige Regelung inhaltlih im wesent- lichen aufrechtzuerhalten und sie nur unter gewissen Verein- fahungen äußerlih den neuen Finanzausgleichsbestimmungen anzupassen. Jn dex Formulierung besteht insofern ein Unter- schied, als jet déc Staal zum Kostenträger sowohl für die sählihen wie für die persönlichen Kosten des Landjahres er- klärt wird; nicht die Schulverbände oder die Gemeinden sollen hierzu einen Beitrag leisten, erti dexr Staat entnimmt die zur Deckung der Kosten erforderlichen Mittel fi Hälfte dem nach § 16 des Entwurfs gebildeten Ausgleichstock, und zwar bis zur Höhe eines etwa -dem bisherigen Anteil der zentralen Gemeindemittel entsprehenden Betrages. Die Fest- seßung dieses Betrages auf 7. Mill. RM hat auf die Höhe der Gesamtaufwendungen für das Landjahr keinen Einfluß.

Mit der Neufassung des § 3 des Geseßes über das Land-

jahr wird die Durchführungsverordnung vom 18. April 1934

egenstandslos, ohne daß es ihrer ausdrücklihen Auf- : bebaut bedarf. Die Bestimmung in dem bisherigen § 3, daß die Landesschulkasse die Mittel für das Sandiabe verwaltet und die Ausgaben leistet, ist niht wieder aufgenommen worden, da- die Verwaltung seit dem Rehnungsjahr 1935 in den Haushaltsplänen dem Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung obliegt. i

5 Zu § 25.

Während § 60 des bisherigen Ausführungsgeseßes zum Finanzausgleihsgeseß durch die Reihensolge, in der die mit der Ausführung des Gesehes beauftragten Minister genannt wurden, die Federführung in dieser Mies regelt, sieht § 25 des Entwurfs davon ab. Die Federführung ergibt sich aus der Geschäftsverteilung im Staatsministerium.

Gegenüberstellung der bisherigen und der gen Einnahmen von Staat Gemeinden und Gemeindeverbänden nach dem Fsstt 1937

Millionen Reichsmark —,

A. Es betragen /

die Réeichssteuerüberweisungen an Preußen Einkommensteuer (Ek) Körperschaftsteuer (Kp) Umsaßsteuer (Uf) Biersteuer (Bi) . .

das Gesamtaufkommen an Hauszinssteuer (Hsz) allgemein... . .. 469,50

aus Beihilfebauten 2,72

bisheriger staatlicher Grundvermögensteuer «. « « «- 267,43 Zst 1937 (Grd)

2 018,08