S E T E E S R I R I S E E RET C: T p60 T TE ENI E S -- 3 u B C T E I E R I E E: D 18M E E F E E P E ree Tp ck BIET nt S “a E Criar N po E S Met F E Sr Uai, “7s Q geb Al: M H N ene R 2 C G P Us L Le Me L: E
Aufkaufvorschriften.
89
(1) Die Aufkäufer haben bei dem Aufkauf von gebrauchten Säden, Geweben oder Planen auf Verlangen ihren Auf- käuferausweis (§8 7 Abs. 1) vorzuzeigen. Sie haben den Ent- leerern eine Bescheinigung aus Durchschreibebüchern zu er- teilen, die von der Fahuntergruppe Sack-, Plan- und Zelte- herstellung (ohne Spinnerei und Weberei), Berlin N 4, Chausseestr. 29, zu beziehen sind. Diese Bescheinigungen sind vollständig auszufüllen.
(2) Der Entleerer hat die Bescheinigung und der Auf-
käufer einen Durchshlag dieser Bescheinigung mindestens
zwei Fahre aufzubewahren.
(3) Die Aufkäufer haben die aufgekauften Säcke und Gewebe beschleunigt an die zugelaffenen Sack- und Plan- fabriken (§ 10) abzuliefern. Die Abgabe an andere Personen oder Unternehmen ist verboten.
(4) Ueber die Ein- und Ausgänge haben die Aufkäufer ordnungsmäßig Buch zu führen.
Zulassung der Sack- und Planfabriken. j 8 10 Zur Entgegennahme der nah § 9 Abs. 3 abzuliefernden gebrauchten Säcke, Gewebe und Planen sind nux die Sack- und Planfabriken berechtigt, die einen Ausweis der Fachunter- gruppe Sack-, Plan- und Zeltehexstellung (ohne Spinnerei und Weberei) besißen (grüner Ausweis).
Aufgaben der Salckl- und Planfabrvriken. S Tf j Die Sack- und Planfabriken haben gebrauchte Säcke und Gewebe vorx dem Wetiterverkauf an Verbrauchex odex Händler ordnungsgemäß zu reinigen und instand zu sehen. Veber die Ein- und Ausgänge sowie über den Lagerbestand oro die Sackd- und Planfabriken ordnungsmäßig Buch zu ühren,
E. Allgemeine Vorschristen, Meldepflicht. 8 12
Alle Futespinnereien und Webereien, Vlieshersteller, CC-Garnspinner, Teer- und Weißstrickhersteller, Sack- und Planfabriken sowie Händler und Aufkäufer haben der Ueber- wachungsstelle für Bastfasern — Futewirtschaftsstelle — nah den ihnen von der UVeberwachungsstelle hierfür gegebenen
Antwweisungen Meldungen zu erstatten.
Ausnahmen.
S 13
Die Ueberwachungsstelle für Bastfasern kann Aus- nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung be'toilligen.
Vordrutde. S 14 Die Vordrucke für die Meldung gemäß F 12 und für die Anträge auf Zuteilung von Bedarfsdeckungsscheinen gemäß § 8 sind von der Ueberwachungsstelle für Bastfasern — Fute- wirtschaftsftelle. —, Berlin N 4, Fnvalidenstr. 110, zu be- ziehen.
Beschwerdeverfahren bei Versagung des gelben odex grünen Ausweises. 8 15
Gegen die Versagung des gelben oder grünen Ausweises durch die Fachuntergruppe Sack-, Plan- und Zelteherstellung (ohne Spinnerei und Weberei) steht den Betreffenden die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist bei dieser Fachunter- gruppe schriftlich einzureichen. Erachtei die Fachuntergruppe die Beschwerde als begründet, so hat sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde an die Ueberwachungsstelle für Bastfasern — Futewirtschafts\telle —, Berlin N 4, Fn- validenstx. 110, weiterzuleiten. Diese entscheidet endgültig.
Entziehung des gelben odex grünen Ausweises.
8 16
Die Ueberwachungsstelle für Bastfasern — Futewirt- shaftsstelle — kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Vor- {hriften diesex Anordnung sowie bei erwiesener Unzuver- lässigkeit des Ausweisinhabers den gelben oder grünen Aus- weis entziehen. Die Ausweise können auch dann entzogen werden, wenn sih aus den Umsäßen ergibt, daß der Ausweis- inhaber seinen Aufkaufsverpflichtungen nicht in genügendem Maße nachkommt.
Strafbestimmungen.
8 17 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sowie gegen die auf Grund der 88 5, 6, 9, 11, 12 e Vor- schriften werden nah den 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
Fnkxafttreten.
S 18
Die Anorduung tritt am Tage nah ihrer reten lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger _in Kraft,
Berlin, den 14, November 1938,
Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.
2. Bekanntmachung
über die Freigrenze der bedarssdeckunngsscheinfreien Rechts- * geschäfte,
Auf Grund des § 3 der Anordnung I 1 der Ueber- wachungsstelle für Bastfasern vom 8. Oktober 1938 (Deut- scher Reihs- und Preuß. Staaisanz. Nx. 240 vom 14, Ok- tober 1938) wird angeordnet:
Auf Rechtsgeschäfte, die Lieferungen nah dem Lande Oesterreih zum Gegenstand haben, findet die durch Bekannt- machung vom 8, Oktober 1938 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanz. Nr. 240 vom 14. Oktober 1938) getroffene Be- stimmung über die Freigrenze keine Anwendung.
vteichs- und Staatsanzeiger Nr. 267 vom 15. Novembex 1938. S. 2
Diese Bean ans tritt am Tage ncch ihrer Ver- öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 14. November 1938. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.
Anordnung — Z 8 —
der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle
(Einkauf von zellwolieneu Spinnstoffen sowie Handel) *), Vom 10. November 1938.
Auf Grund derx Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesebbl. I S. 816) in der Faffung der Verordnung vom 28. Funi 1937 (Reichsgesehbl. T S. 761) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1938 e E, I S, 263) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- Proc vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und reuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Errichtung der Ueberwachungsstelle ür Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29, Oktober 1935 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nx. 261 vom . November 1935) wird mit Zustimmung des Reichswirt- \shaftsministers angeordnet: 81 Begriffsbestimmung 4 Zellwollene Spinnstoffe im Sinne dieser Anord- nung sind: A. Zellwolle, und zwar: 1. Markenzellwolle (in Zellwvollwerken als Spinngut hergestellt), 2. Schnittzellwolle (durch Schneiden von Kunst- eidensträngen in eine zur Verspinnung geeignete serlänge hergestellt), | 8. Abgangzellwolle (\pinnbare oder durch geeignete Verfahren — jedoch niht durch Reißen — spinn- bar gemachte Fasern aus Abgängen oder Ab- fällen der Zellwoll- oder Kunstseidenherstellung oder -verarbeitung),
4. Reißzellwolle (durch Reißen von Zellwoll- gespinsten p und Zwirne] und zellwollenen oder ftunstseidenen Stoffen [Web-, Wirk- oder Strickwaren] gewonnen).
B. Zellwollkfammzüge (gekämmte Zellwolle), ‘ auch sog. unten, Krempel- und Spinnbänder.
C. Kunstseidenabfall und Zellwollabfall (nicht spinnbare Abfälle der Kunstseiden- oder Zellwollherstellung oder -verarbeitung).
(2) Soweit in anderen Anordnungen auf die Begriffs- bestimmung über zellwollene Spinnstofse im Sinne des § 1 der Anordnung — Z 1 — (Einkaufsregelung für zellwollene Spinnstoffe) vom 31. August 1936 Bezug genommen ist, tritt an deren Stelle die Begriffsbestimmung des Abs. 1 dieses
Paragraphen. 82
__ Abschlußvorschristen
Zellwolle im Sinne des § 1 darf nur ünter Angabe der Zellwollsorte (§ 1 Abs. 1A Ziff. 1—4) gehandelt werden. Bei Markenzellwolle ist Marke und Type sowie die Zellwoll- gattung (Viskose, Kupfer, Acetat) anzugeben.
S8
Einkauf von Markenzellwolle, Schnittzellwolle und Zell- wollklammzügen durch verarbeitende Betriebe
Der Einkauf von Markenzellwolle, Schnittzellwolle und Zellwollkammzügen (§ 1A Ziff. 1 und 2 und B) durch ver- arbeitende Betriebe ist nux mit Einwilligung der Ueber- wachungsstelle gestattet. Das gleiche gilt für Kämmereien, soweit sie Eigengeschäfte tätigen.
84 Einkauf und Verkauf von zellwollenen Spinnstoffen durch Handel
(1) Unternehmen des Handels haben die auf eigenen Namen und für eigene Rechnung getätigten Einkäufe und Verkäufe von
a) Markenzellwolle, Schnittzellwolle und Zellwollkamm- zügen spätestens innerhalb von drei Werktagen nah Geschäftsabschluß,
b) Abgangzellwolle, Reißzellwolle, Q und Zellwollabfall bis spätestens zum fünften Werktag des nächstfolgenden Monats
der Ueberwachungsstelle auf den bei ihr erhältlichen Vor- drucken zu melden.
(2) Unternehmen des Rohproduktenhandels, d. § solche, die neben Spinnstoffen Qs noch andere ahe andeln, haben lediglich ihre unmittelbaren Verkäufe von Abgangzell- wolle, Reißzellwolle, Kunstseidenabfall und E an verarbeitende Betriebe Sr ace au Puhwollfabriken, Watte- hersteller usw.) in gleiher Weise zu melden.
à 8 5 Verkaufsvorschristen für den Handel
(1) Unternehmen des Handels dürfen zellwollene Spinn- fette im E nur unmittelbar an verarbeitende Be- triebe, jedo nicht an ein zweites Unternehmen des Handels, au e zum Zwecke des Aufbereitens oder Verkämmens verkaufen.
(F) Ausgenommen von den Vorschriften des Abs. 1 ist:
a) der Verkauf von zellwollenen Spinnstoffen, die nach- weislih ausgeführt werden,
b) der Verkauf von Abgangzellwolle durch Unternehmen des Handels, die für eigene Rechnung Zellwolle ver- kämmen (sog. Kammzugmacher), soweit diese Abgang- zellwolle bei dex Herstellung von Kammzügen mit-
geen ift,
c) dex Verkauf von Kunstseidenabfall und s i d
durch Unternehmen des Rohproduktenhandels (8 4
“ Abs. 2).
*) Betrifft nicht die sudetendeutschen“ Gebiete.
86 Aufbereitungsanstalten Aufbereitungsanstalten (Reißereien usw.) sind insoweit den Unternehmen des Handels gleichgestellt und an die Bea stimmungen dieser Anordnung gebunden, als sie zellwollenE Spinnstoffe für eigene Rechnung verkaufen. Sie dürfen diess dahex nur unmittelbar an verarbeitende Betriebe abgeben.
8 7 Vermishung von Markeuzellwolle mit Abgangzellwolle Unternehmen des Handels und Aufbereitungsanstaltent ist verboten, Markenzellwolle mit Abgangzellwolle oder anderen Spinnstoffabfällen zu vermischen.
88 Verarbeitung von Abgangzellwolle und Reißzellwolle in der Baumwollspinnerei (0 Die Verarbeitung von nicht im eigenen Betriebe an- efallenex Abgangzellwolle (§ 1A Dis. 3) und Reißzellwolle 8 1A Ziff. 4) in der Drei- und Vierzylinder-Baumwolls nas bedarf besonderer Einwilligung der Ueberwachungss telle. ; (2) Der Antrag ist s{chriftlich an die Ueberwachungs« stelle zu richten. /
89 Ausnahmen Die Ueberwachungsstelle kann im E oder ‘allges mein Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen. 8 10 Zuwiderhandlungen
uwiderhandlungen Jr diese Anordnung werden nah den 8 10, 12—15 der Verordnung über den WarenverkehL
bestraft. «t
Gültigkeit sür das Land Oesterreich
Die Vorschriften dieser Anordnung gelten auch für das Land Oesterreich. g 49
Schlußbestimmung
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1939 in Kraft, Gleichzeitig treten die Anordnungen:
— Z 1 — vom 31. August 1936 (Einkaufsregelung füx zellwollene Spinustoffe) (Deutscher Reichss anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vont 3. September 1936),
— Z 2 — vom 2. Juni 1937 (Handel mit zellwollenen Spinnstoffen) eier Reichsanz. un Preuß. Staatsanz. Nr. 127 vom 7. Fun 1937) und i
— ZV 6— vom 11. September 1936 (Herstellung von Gespinsten aus Baumwolle und Zellwolle (Deutschex Reichsanz. und Preuß. Staats- anz. Nr. 214 vom 14. September 1936)
außer Kraft.
Berlin, den 10. November 19838.
Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle, Hagemann.
Anordnung — ZV 17 —
der Ueberwacungsstelle sür Seide, Kunstseide und Zellwolle
(Ausdehnung von Anordnungen auf das Land Oesterreich), Vom 10. November 1938.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4; September 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Funi 1937 (Reichsgeseßbl. 1 S. 761) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Oesterreich vont 19, März 1938 (Reichsgeseßbl. 1 S. 263) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungss stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und O Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und dev erordnung über die Errichtung der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 S Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom , November 1935) wird mit Zustimmung des Reichswirts® \haftsministers angeordnet.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1939 ab finden folgende Anordnungen auf das Land Oesterreich Anwendung:
— BV 2 — vom 16. September ‘1937 über Verwendung von ellwolle in baumwollenen Gespinsten Deutscher. Reichsanz. und Preuß. Staatsanz- r. 216 vom 18. September 1937), — ZV 8— vom 31. Juli 1936 über die Herstellung baum- wollhaltiger Wirk- und Strickwaren Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsang- r. 180 vom 5. August 1936), : — ZV 8— vom 27. November 1936 (Aenderung und Er- gänzung der Anordnung — ZV 3— über dis Serftellitng baumwollhaltiger Wirk- und Stri waren) “auriv an Reichsanz. und Preuß. Staatsanz- r. 284 vom 5. Dezember 1936), — ZV 9— vom 8. Februar 1937 über Spinnstoffver- axbeitung für Verdunkelungsstoffe S cher Reichsanz. und Preuß. Staatsangz- r. 33 vom 10. Februar 1937), — ZY 10 — vom 20. Februar 1937 (Herstellung von Woll- otetts G utsher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz- é x. 46 vom 25. Februar 1937), — ZV 11 — vom 20. Mai 1937 über die Herstellung vou Verbandwatte ; Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsan# r. 114 vom 22. Mai 1937), — ZV 18 — vom 8. April 1938 (Verwendung von Zellwolls in Einlagestoffen) i Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz- r. 87 vom 13. April 1938), — ZV 14 — vom 10. Mai 1938 übex die Herstellung von i Fsolierbinden für Wärme- und Kälteschußz (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz- Nr. 110 vom 13, Mai 1938).
f Damit - t S É Rg E E c 28 s z Dr E S Po
E Î via e A C wi; T 2E K R Pk i ¿Du 2
Reichs- und Staatsanzeiger Nr 267 vom 15 November 1938. S. 3
II. j
(1) Mit sofortiger Wirkung sind die Vorschriften der unter T angeführten Anordnungen bei der Herstellung oder Herausgabe von Mustern zu berüdsichtigen. :
(2) Ebenso dürfen mit sofortiger Wirkung die Hersteller der durch diese Anordnung betroffenen Waren neue Verträge über die Lieferung derartiger Waren mit einer Lieferfrist bis nah dem 30. April 1939 nur schließen, wenn die Material- zusammensezung dieser Waren den Herstellungsvorschriften dieser Anordnung entspricht. s ;
(3) Soweit zur Erfüllung von Aufträgen, die vor Fn- krafttreten dieser Anordnung erteilt worden sind, Waren, die den Vorschriften dieser Anordnung nicht entsprechen, noch nah FJnkrafttreten dieser Anordnung hergestellt werden, muß die Herstellung bis zum 1. Mai 1939 beendet sein.
(4) Diese Fristen treten an Stelle derjenigen Fristen, die in den unter 1 aufgeführten Anordnungen enthalten sind.
ITI. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser An- ordnung werden nah den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. :
IV. Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffent- lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Krast.
Berlin, den 10. November 1938.
Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle. Hagemann.
Der Reichsbeaustragte für Wolle. D x. Toepfe.
_Dex Reichsbeauftragte für Baumivoolle. - : H. E. Pab st. Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und -gewebs, K. Rinke.
Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff. :
Anmerkung: Eine Zusammenstellung des Wortlauts der vorstehend genannten Anordnungen kann von den Betrieben im Lande Oesterreih bei den zuständigen Fahgruppen bzw. Fach- untergruppen angefordert werden. /
Bekanntmachung KP 647
der Überwachungsstelle für Metalle vom 14. November 1938, betr. Kurspreise für Metalle.
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über- wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Fuli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Fuli 1935) werden für die nachstehend aufgeführten Metallklassen anstelle dexr in der Bekannkmachung KP 646 vom 10. November 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 264 vom 11. November 1938) festgeseßten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgeseßt:
i Kupfer (Klassengruppe VIIT) Kupfer, niht legiert (Klasse VIII A). . RM 62,75 bis 65,25 Zinn (Klassengruppe XX) Zinn, nicht legiert (Klasse XX A). è RM 257,— bis 267,—
Banka-Zinn in Blöcken . . RM 269,— bis 279, Mischzinn (Klasse XRB) . RM 257,— bis 267,—
RM 18,50 bis 20,50 je 100 kg Rest-Fnhalt RM 257,— bis 267,— je 100 kg Sn-Fnhalt RM 18,50 bis 20,50 . je 100 kg Rest-Fnhalt. 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nah ihrer Ver- öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 14. November 1938. Der Reichsbeauftragte für Metalle. J. V: Wieprecht.
Lötzinn (Klasse XX D) . G ï
Auslosung.
Die neunte Auslosung der 4!4 (7!4) % Anleihe des Fret- staates Mecklenburg-Streliß von 1930 findet am __ Mittwoch, dem 14. Dezember 1938, vormittags 9 Uhr, öffentlih im Regierungsgebäude I, Zimmer Nr. 68, -zu Schwerin statt.
Schwerin, den 11, November 1938.
Mecklenburgisches Staatsministerium, Abteilung Finanzen. J. A.: Reinke.
Dructfehlerberichtigung.
Fn der in Nr. 265 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 12, November 1938 ver- Gt entlicten „„Anordnung Nr. 16 der Ueberwachungsstelle für
delmetalle (Meldepfliht über inländische Silbergewinnung, Silberverbrauh und Silberbestand; Regelung der Herstellung von Silberwaren) vom 12. November 1938“ sind drei Druck- fehler enthalten, die hiermit berichtigt werden. Es muß dk A in Z 2 Zeile 4 statt „im vergangenen Kalendermonat“ richtig
„im vorangegangenen Kalendermonat“, in § 4 Abs. 2 Zeile 3 statt „des Abs. 1“ richtig „des Abs. 1“ und in § 10 be 2 statt „cinem Feinsilbergehalt“ richtig „einem
Feinsilberinhalt“. i
Bekanntmachung.
Die am 14. November 1938 ausgegebene Nummer 189 des Reichsgesezblatts Teil T enthält:
Verordnung über eine Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit. Vom 12. November 1988 q : i
Verordnung zux Ausschaltung der Juden aus dem deutschen
Wirtschastsleben. Vom 12, November 1938. Verordnung zur g M aB N des Straßenbildes bei lüdischen Gewerbebetrieben. Vom 12. November 19838. L Verordnung zum Schuß gefährdeten landwirtschaftlichen Grundbesißes in den fubétaiveuticbén Gebieten. Vom 12. No- vember 1938. ;
je 100 kg Sn-Fnhalt.
î
vil E DLL B idi R E zus Ls E E A E: A I L
Zweite Verordnung zur Aenderung der Verordnung über Fleish- und Wurstpreise. Vom 12. November 1938. N
Verordnung über die Polizeiverordnungen der Reichsminister. Vom 14. November 1938. j
Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen- E iee 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsenduug auf unser Postsheckonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 15. 11. 1938.
Reich3verlags8amt. Dr. Hubric.
BRNSIGE C A O S R E R S I R E E A S UEE E Se E ZT O E E
Preußen.
Bekanntmachung.
Die heute ausgegebene Nummer 23 der Preußischen Geseysammlung enthält unter
Nx. 14 463. Verordnung über die Vermögensauseinander- Feaun zwischen dem Lande Breufen und der Hansestadt Lübe.
om 9. November 1938. ;
Umfang 4 Bogen. Verkaufspreis: —,20 RM zualiglis einer Vexrsandgebühx von 3 Rpfg. Zu E dur: R. v. Deker's Verlag (G. Schenck), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.
Berlin, den 15. November 1938. Geschäftsstelle der Preußischen Geseßsammlung.
Irichtamtliches.
Deutsches Reich.
Dex Königli ugoslawishe Gesandte Alèksander Cincaxr-M 2s Î t Berlin am 11, November 1938 wrlasi, Während seiner aag ae führt Legationsrat
ovaëevis die Geschäfte der Gesandtschaft.
Der Türkische S L Hamdi Ar pag hat Berlin am 10. November 1938 verlassen, Während seiner Abwesenheit führt Botschaftsrat Refik Pa sin die Geschäfte der Botschaft.
Der bisherige Kaiserlich YFapanishe Geschäftsträger a, 1. Kodag hat die Leitung der Geschäfte dex Ba haft nun- mehr dem Botschaftsrat U sa m i übergeben.
Preußen.
. MonatsSausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Landes Preußen im Monat September des Rechnungsjahres 1938, (Beträge in Millionen RM.) A. Ordentlicher Haushalt.
Bu Beginn des Rechnungsjahres 1938 waren die zur Decung restlicher Verpfli tungen aus dem Vörjahr 37 zurüdgestellten Nestbeträge verfügbar
a) nad dem ordentlihen Haushalt « « «« - « 838,8 b) nah dem außerordentlichen Haushalt « « -_» 312
zusammen . . . 370,0 E
| antr pie amn = aurer Ist-Einnahme Jahresfoll oder Ist-Ausgabe U E S2 April/ Pol jut SES August | nber | sammen S 8 A L. Einnahmen, L, SGteuen «f _— | 6984 | 166,8 | 864,2 Davon ab: Veberweisungen an emeinden (Ge- meindeverbände) usw.} —- 2 /_14795 |_48/8 228,3 verbleiben . . |_1407,7 |__=+ [6189 | 117,0 |_6850 2, Veberschüsse der Be- ttiebe E E E E 128,8 um 121,8 8,8 12,1 Davon ab: Zuschüsse an Betriebe — Z 0,4 j verbleiben. . | 1828, = | 191,9 §9 | 134, 3, Sonstige Einnahmen : a) Soz. Maßnahmen u. Gesundheitswesen] 19,7 _—— 27,5 229 | 297 D Verkehrswesen « « 112 | 4,6 0,8 Â 6) Schulwesen, Wissen- schaft und Kunst 76,4 _— 31,3 T1 88,4 d) Uebrige Landesbvers waltungen «-« «1 112,1 _—_— 50,5 F b72 Einnahmen insgesamt | 1765,3 | = | 754,0 | 136,7 | 890,7
à 4 x t Ñ E ü Rit 7 u 4 F R M E. A S D Fie e i C A Ar E E, A Sade ti A
(abzüglich der Steueriütber- weisungen an Gemeinden usw, und der Zuschüsse an Betriebe) ,
LL. Ausgaben. 1. Verwaltung d.FInnern (ohne Ziffer 2) . « | 271,3 2,8 | 111,7 | 23,0 | 134,7 2. Soziale Maßnahmen u. Gesundheitswesen | 851,9 |. 83 | 324| 7,5 | 839,9 3, Schulwesen, Wissen- i saft und Kunst . . | 765,3 | 37,0 | 285,5 | 62,0 | 347,5 5) 6 7
erkféhrswesen . « « 20,0 0,9 S0 T 108 *
. Wohnungswesen . 0,7 . Schuldendienst . . . Versorgungsgebühre nisse (Nuhegehälter U A 1001| — F O0 B dos 8. Sonstige Ausgaben 489,3 13,3 | 1974 | 40,8 | 238,2
4| 96 8 | 456
Ausgaben insgesamt | 1832,7 77,4 | 712,6 | 158,6 | 871,2
Mithin: Mehrausgabe . — —
Mehreinnahme | — — 41,4 19,5
B. Außerordentlicher Saushalt,
Zur Deckung des Fehblbetrages am Schlusse des Nehnungsjahres 1936 sind erforderlich 444,64.
i ‘Fst-Einnahme Jahresfoll oder Ist-Ausgabe zÈ “2E | Q W 22 im Z GES August | {ember | sammen S8 A L. Einnahmen . .. 48,5 — 24,7 —— 24,7 Lx. Ausgaben. 1. Landeskultur- und
landw. Siedlungs-
E E 53,9 | 2,4 sl 251. 110 2. Verkehrswesen . . . 16,1 1,0 7,9 E9 8,2 3, Sonstige Ausgaben d.
Hoheitsverwaltungen — — — — — 4, Zuschüsse für Betriebe J
(Domänen u. Forsten) 9,7 1,8 2,6 0,5 31
Ausgaben insgesamt Ol 2 18,1 42 22,3 Mithin: Mehrausgabe . — — — 42 —
Mehreinnahme| — — 6,6 | — 2,4 Abschluß. A. Ordentlicher Haushalt. Bestand aus dem Rechnungsjahr 1937 . „ „ « « - 338,8 Mebreinnabme aus den Monaten April bis September ¿
B. Außerordentlicher Saushalt.
Vorschuß aus dem Rechnungsjahr 1937 (444,6 —31,2) 413,4 ine aus den Monaten April bis September 4
= 400 Mitbii BotsMuß e s ¿e 52,7
Stand der s{chwebenden Schulden Ende September 1938; C c s e e 3512
Vemerkungen zu A: 1. Bei den Einnahmen is als Jahres- soll das Haushaltssoll ohne Vorjahrsreste angegeben. Unter den Einnahmen und Ausgaben sind auch die außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben einbegriffen. Die allgemeine Finanz- verwaltung ist unter den Betrieben nachgewiesen, abgesehen von den Steuern, die unter I, 1 und den sonstigen außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben, die unter T, 34 und IL, 8 erscheinen.
2. Das Preußische Ausführungsgeseß zum Finanzausgleich8geseß ist mit dem 31. 8. 1938 abgelaufen, eine Neuregelung der Finanz- zuweisungen an die Gemeinden ist noch nicht getroffen. . Infolgedessen
nd in diesem Ausweis die Gemeindeanteile einstweilen nach den isherigen Grundsäßen berechnet worden. Zum Ausgleich für die Ueberlassung der bisherigen staatlihen Grundsteuer an die Gemeinden ist monatlih ein Zwölftel vom- Iahresbetrag dieser Steuer von der Gesamtsumme der Gemeindeanteile abgeseßt und bei den dem Staat verbleibenden Beträgen hinzugeseßt worden.
3. Bis Ende September d. I. betragen die Mea eiern ere, nanes (Staatsanteil) 496,1, die preußishen Steuern und Abgaben (Staatsanteil) 139,8. Für die preußishe Staatskasse sind also bis jeßt insgesamt 635,9 Steuern vereinnahmt. Die sonstigen Ein- nahmen der allgemeinen Finanzverwaltung und die Vetriebe haben einen Uebershuß von 124,1 ergeben. Die Hoheitsverwaltungen er- fordern bisher einen Zuschuß von 740,5, so daß bis Ende September d. J. insgesamt eine Mebreinnahme von 19,5 verbleibt.
WertchrSivc}j etn. Verbesserungen im Berliner Rohrpoftdienfst.
Seit dem 7. November beginnt der Rohrpostdienst bei den Berliner Rohrpostdienststellen nicht mehr wie früher zu ver- En Zeiten um ses, sieben oder aht Uhr, sondern er wird
ei allen Rohrpostdienststellen einheitlich von sechs Uhr ab durh-
geführt. Hierdurch wird der Austaush der Rohrpostsendungen in
ié Morgenstunden übersihhtlicher gestaltet und wesentlich be- leunigt.
Diese Verbesserungen im Berliner Rohrpostdienst wirken sih auch für die Rohrpostsendungen günstig aus, für die der Absender den Rohvpostzushlag von 10 Rpf entrichtet hat und die im Ber- liner Robrpostbezirk bei der zwishen 5 und 6 Uhr durchgeführten Leerung der Straßenbriefkasten vorgefunden werden. Auch die von auswärts in den frühen Morgenstunden eintreffenden Sen- dungen mit 10 Rpf Rohrpostzushlag werden durch den einheit- lihen Beginn des Rohrpostdienstes beschleunigt, weil sie hon von 6 Uhr an mit der O weitergegeben werden können.
Der Absender kann selbst dazu beitragen, daß seine Rohrpost- ges möglichst bald aus der Fülle der in die Straßenbrief- asten gelegten Sendungen herausgefunden werden. Das kann er am besten erreichen, wenn er die besonderen Klebezettel „Rohr-
post“ auf der Rohrpostsendung anbringt und den deutlich ge-
riebenen Vermerk „Mit Rohrpost“ rot unterstreiGt. Die Klebe- gettel werden an den Postshaltern gern kostenlos abgegeben. Der ohrpostzushlag für Karten und Briefe bis 100 g beträgt 10 Rpf.
Aufnahme des Postsparktafsendienfstes am 2. Fanuar 1939.
Nachdem vom Führer und Reichskanzler durch Erlaß vom 26. August 1938 die Ausdehnung des Postsparkassendienstes auf da2 gesamte Großdeutshe Reih angeordnet worden ist, gat der Reichspostminister am 11. November 1938 die Postsparkassenord- nung erlassen. Die Postsparkassenordnung, die am 1. Januar 1989 in Kraft tritt, enthält die grund- legenden Vorschriften für den neuen Dienstzweig der Deutschen Reichspost. Sie E so ausgestaltet, daß die besonderen Vorteile des Postsparkassendienstes — unbeshränkte Freizügigkeit der Polt: parbücher, Ein- und Rückzahlung bei allen Postämtern, Post- checkämtern, Postagenturen, Poststellen, Posthilfsstellen und Landzustellern, unbedingter Geheimüisshut, keine Gebühren — dem gesamten deutschen Volk nußbar gemacht werden.
Jeder kann Postsparer werden. Postsparbücher werden vom 9. Fanuar 1939 ab bei allen Postämtern, Postsheckämtern und den Amtss\tellen des Post aen ausgegeben. Mit dem Postsparbuh erhält der Sparer eine Ausweiskarte, die bet Ab- hebungen vorzulegen ist. Sauen an Unbefugte sind daher ausgeschlossen, ohne daß sich der Sparer H noh auf andere Art auszuweisen rae: Abhebungen durch Dritte sind ohne be- sondere Vollmacht zulässig. Für Sparer, die die Möglichkeit der- artiger Abhebungen vermeiden wollen, sind Postsparbücher gegen Berechtigungsausweis vorgesehen, bei denen Rückzahlungen nur