1938 / 284 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Dec 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Amalia Siegler, geb. Ermann, geb. am 2. 11. 1902 in Oberkail (Kreis Wittlich), : i

Sylwe Siegler, geb. am 11. 7. 1925 in Kaisersesch (Kreis Kochem), :

Manfred Siegler, geb: am 12. 2. 1928 in Kaisersesch (Kreis Kochem),

Gerda Paula Simon, geb. Löwenstein, geb. am 23. 9. 1915 in München,

Amalie Somme r, geb. Keiner, geb. am 23. 9. 1890 in Baiersdorf, ,

Arthur Sommer, geb. am 4. 1. 1916 in Roth,

Elise Sommer, geb. am 25. 2. 1917 in Roth,

Berthold Sommer, geb. am 15. 1. 1921 in Thal- mässing,

Werner Sommer, geb.- am 17, 12. 1928 in Thal- mässing, |

Hildegard Sommer, geb. am 14. 8. 1933 in Baiers3- dorf,

Charlotte Henriette Schlesinger, geb. Kornfeld, gesh. Stucke, geb. am 13. 10. 1896 in Berlin-Char- lottenburg, i

Thomas Schlesinger, geb. am 11. 6. 1925 in Berlin,

Jan Schlesinger, geb. am 10. 11. 1935 in Berlin- Schöneberg,

Bertha Shön feld, geb. Keller, geb. am 16. 11. 1909 in Alzey,

Erna Schönfeld, geb. Dreifuß, geb. am 19. 1. 1905 in Landau (Pfalz),

Fle Schönfeld, geb.- am 18. 2. 1928 in Landau (Pfalz),

mi S G uhmache, geb. Weber, geb. am 6. 4. 1904 in Trivpstadt,

Emma Schuhmacher, geb. am 24, 2. 1923 in Heiligenwald/Saar,

Elisabeth Sh wann, geb. Wagner, geb. am 16. 1. 1886 in Merseburg, i Paula Stein geb. Neuhaus, geb. am 6. 6. 1895 in Nesselröden, :

Ilse Stein, geb. am 9. 9. 1921 in Frankfurt/Main,

Margot Stein, geb. am 1. 12. 1922 in Frankfurt/ Main,

Henriette Türk, geb. Silberstein, geb. am 20. 5. 1903 in Berlin, i

Erna Gertrud Wachenheime r, geb. Gorny, geb. am 9. 11. 1904 in Ratibor.

Die Entscheidung darüber, inwieweit der Verlust der deut- hen Staatsangehörigkeit noch auf weitere Familienangehörige zu erstrecken ist, bleibt vorbehalten.

Berlin, den 3. Dezember 19838.

Der Reichsminister des Fnner::. S. Be Pfundtuex:

ÏCtanntmachung. Das Bermögen der durch Bekanntmahung vom

8. März 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 57 vom 9. März 1938) der deutshen Staotsangehörigkeit verlustig erflärten Eheleute

Willy Kaufmann und

Charlotte Kaufmann geb. Mölders wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes“ über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats- angehörigfeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesebbl. I S. 480) als dem Reiche verfallen eïklärt.

Berlin, den 5. Dezember 1938.

Der Reichsminister des Funern. J A Ein g.

Bekanntmachung.

Das Vermögen des durch Bekanntmachung vom 9. Sep- tember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 212 vom 12. Sep- tember 1938) der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erxtlärten

Max Hermann Epstein wird gemäß § 2 Abs. 1 des Geseßes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats- angehörigfeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgeseßbl. 1 S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.

Berlin, den 5. Dezember 1938.

Der Reichsminister des Fnnern. J. A.: Hering.

Bekanntmachung

betreffend die Anmeldung von Zahlungsverpflihtungen sudetendeutsher Schuldner gegenüber dem Ausland.

Gemäß § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Anmeldung von Zahlungsverpflihtungen gegenüber dem Ausland vom 30. März 1932 (Reichsgesebbl. I S. 172) in Verbindung mit 8 1 (1) 4 der Verordnung über die Einführung der Geseß- gebung über die Devisenbewirtschaftung und den Zahlungs- verkehr mit dem Ausland in den sudetendeutshen Gebieten vom 26. Oktober 1938 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1511) fordern wir hiermit im Benehmen mit dem Reichs8wirtschaftsminister die im § 1 der Verordnung genannten Personen, Firmen und Körperschaften, soweit sie im sudetendeutshen Gebiet ihren Wohnsiß, gewöhnlichen Aufenthalt, Siß oder Ort dex Leitung haben, auf, ihre am

30. November 1938

bestehenden Zahlungsverpflihtungen gegenüber dem Ausland nah den Vorschriften diesex Verordnung bis zum 20. Dez zember 1938 bei uns anzumelden.

Aumeldepsflichtig ist jeder Schuldner, dessen Gesamtver- pflichtungen gegenüber dem- Ausland im Nennwert oder Ge- es 1000,— RM (in Worten: Tausend RM) oder mehr

etragen.

Die zur Anmeldung zu verwendenden Vordrucke sind bei einex Reichsbankanstalt im sudetendeutschen Gebiet oder bei uns, Berlin C111, anzufordern.-

Berlin, den 6. Dezember 1938.

*moldestelle für Auslandsschulden.

Bohn.

veichs- und Staatsanzeiger Nr. 284 vom 6. Dezember 1938. S. 2

Bekanntmachung. C3 wird beabsichtigt, die nahbezeichneten Akten des Reichspatentamts zu vernichten:

a) derx erteilten Patente, soweit nah Ablauf des Jahres, in dem der Schutz erloschen ist, 15 Fahre verflossen sind;

b) der Patentanmeldungen, die nicht zur Er- teilung eines Patentes geführt haben, soweit nah Ablauf des Jahres, in dem die Anmeldung ihre rechtskräftige Erledigung gefunden hat, 15 Fahre verflossen sind; :

c) die Auslegeakten dex gelöschten Ge- brauhsmuster, soweit nah Ablauf des Fahres, in dem die Löschung in der Rolle vermerkt worden ist, 10 Fahre verflossen sind;

d) der Gebrauchs8musteranmeldungen, die nit zur Eintragung in die Rolle geführt haben, Jahrgang 1932;

e) der gelöschten Warenzeichen, soweit nach Ablauf des Jahres, in dem die Löschung erfolgte, 10 Fahre verflossen sind;

f) der Warenzeichenanmeldungen, die nicht zux Eintragung in die Rolle geführt haben, soweit 10 Jahre nah Ablauf des Jahres verflossen sind, in dem die Anmeldung ihre rehtskräftige Erledi- gung gefunden hat.

Etwaige Anträge wegen Sonderbehandlung bestimmter Akten der bezeichneten Art sind von den Beteiligten bis zum 31. Januar 1939 einzureichen und zu begründen.

Berlin, den 2. Dezember 1938.

Der Präsident des Reichspatentamts. Klammer.

Anordnung Ir. 1 der Ueberwachungsstelle für technishe Erzeugnisse. Vom 5. Dezember 1938,

(Einfuhr von Fahrrädern aus dem Sudetenland ins Land Oesterreich.)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 816) inder Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichs8geseßbl. T

. 761) in Verbindung mit den Verordnungen über die Ein- führung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Oesterreih vom 19. März 1938 (Reichsgesebbl. I S. 263) und in den sudetendeutshen Gebieten vom 19. Ok- tober 1938 (Reichsgeseßbl. T S. 1560) sowie der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. Sep- tember 1934 (Deutschen Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Herrn Reichswirtschaftsministers angeordnet:

S Es ist verboten, Fahrräder komplett oder in zerlegtem Zustande, die in den sudetendeutshen Gebieten hergestellt sind oder künftig hergestellt werden, in das Land Oesterreich zu verbringen. C

Die Ueberwachungsstelle für tehnische Erzeugnisse kann auf schriftlihen Antrag Ausnahmen von dem Verbote des 8 1 zulassen. Anträge sind ihr über die Fachgruppe Fahr- räder und Kinderwagen der Wirtschaftsgruppe Fahrzeug- industrie, Berlin W 62, Keithstx. 10, vorzulegen.

8 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr

besiraft. 8 4.

Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrex Veröffent- lichung 1m Deutschen Reichsanzeiger und Preußishen Staats- anzeiger in Kraft.

Berlin, den 5. Dezember 1938. Der Reichsbeauftragte für tehnishe Erzeugnisse. Schwarzkopf.

Anordnung 38

der Ueberwächungsstelle sür Eisen und Stahl (Meldepslicht für Unternehmungen in den sudetendeutschen Gebieten).

Vom 6. Dezember 1938.

Auf Grund der nachstehenden Verordnungen: Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesebbl. I S. 816) in der Fassung der Ss vom 28. Juni 1937 (Reichsgeseßbl. I . 761),

Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den sudetendeutschen Gebieten vom 831. Oktober 1938 (Réichsgesehbl. I S. 1560),

Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934)

wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers für die sudetendeutschen Gebiete angeordnet: -

Allgemeine Anmeldepflicht.

8 1.

(1) Alle in den sudetendeutshen Gebieten ansässigen Per- sonen und Unternehmungen (private und öffentlich-rehtliche Be- triebe und Vörwaltungew haben ihren Betrieb bis zum 17. De- ember 1938 bei der N für Eisen und Stahl,

erlin SW 68, Neue Grünstraße 18, anzumelden, wenn sie die nachstehend bezeichneten Waren (Einfuhr-Nr. des Statistischen Warenverzeichnisses)

I, gewinnen, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln: L Eisenoxyd « «o o ooooooooo «(Us 2250

2, Chromerze « «o o ooooooo oa o 207d

A E R 4 e E 0 Lago A A as als s R a) Uran-, Vitriol-, Molybdän-, Titanerze b) andère, unter den statistischen Nummern 237 a—p nicht befonders genannte Erze ) 287g (Verbindungen mit Metallen, deren spezi- fisches Gewicht 5,0 und darüber beträgt) 7. Kies3abbrände (eisenhaltige mit weniger als S S E o Es aus 237 r 8, Sinter; Schlacken und andere Abfälle der Eisen- und Stahlgewinnung (mit Ausschluß des Thomas3phosphatmehls und der ungemahlenen

D 2 f Lo

E d h E E Gs: SOTY IL, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln:

1. Eisensand, Scheuerspäne, Stahlwolle .. . . 842 2. Eisen-, Stahl- und Edelstahlabfälle, s. B.

Sti, Bruch, Code s « ck ï aus 843 a, o, d 3. Aae s «a e # R IIT, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln: E e s A E A E TTT a

IV, gewinnen, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten

oder handeln:

1, Ferrofilizium, mit einem Siliziumgehalt von mehr als 25 v. H.; Silizium; Kalziumsilizium . 8317 0

2. Ferrosilizium mit einem Siliziumgehalt von 25 v, H. oder wêniger; Ferromangan mit einem Mangangehalt von 50 v. H. oder weniger; Ferrochrom, -wolfram, -titan, -molybdän, -vana- dium mit einem Gehalt an Legierungsmetall von weniger’ als 20 v. H.; Ferroaluminium, -nickel und andere nicht shmiedbare Eisenlegierungen,

vorherrschend Eisen enthaltend ..... TTT b 8. Ferrosilizium-, Silico-Mangan-, Ferrochrom- T. E . aus 698

4, Silico-Manganz; Ferro-Niobium . . . . . aus 869A 6 5, Ferromangan mit einem Mangangehalt von net alé 0B E aus 869B L

6, Ferrochrom, -wolfram, -titan, -molybdän, -vana- dium mit einem Gehalt an Legierungsmetall von

20 9. H. oder Dari s S 869 B 2 V, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln:

1, Halbzeug aus Stahl und Eisen:

Rohluppen, Rohschienen (Millbars); Roh- blöcke (Jngots); Brammen;z; vorgeschmiedete (gepreßte) Blöcke; vorgewalzte Blöcke (Blooms); Platinen; Knüppel (Billets); Tiegelstahl in Blöcken ...«««++ 784

2, Eisenbahn-Oberbaumaterial und rollendes Eisen- bahn-Material:

Eisenbahn-, auch Ausweichungs-, Zahnrad-, Platt- (Flach-), Feldbahnschienen, Herz- stücke (Kreuzungsstücke) aus shmiedbarem Eisen, auch gelocht und am Fuß ausgeklingt; Straßenbahnschienen; Eisenbahnschwellen aus Eisen; Eisenbahnlaschen und -unterlags- vlatten aus Ci e E e 796

Eisenbahnachsen, -radeisen (Naben, Rad- reifen, -gestelle, -fränze), -räder, -radsäße . 797

8, Formstahl, -eisen: - Doppel-T-Träger (auch Breitflanschträger), U-Eisen, Belag- (Zores-) Eisen mit einer Steghöhe von 80 Millimeter und darüber 785A I

4, Stabstahl, -eisen: / Rund- und Vielkantstahl, -eisen, Flachstahl, ¿eisen, Halbrundstahl, -eisen, Winkel-, T- und Z-Eifsen, E Doppel-T-Träger und V-Eisen unter 80 Milli- meter Steghöhe, sonstiger Profilstahl, -eisen in Stäben . aus 785 A 2 ö, Universaleisen (Breitflacheisen) « « « « « E E

6, Spundwandeisen ae aus 785 A 2 7, Bandstahl, -eisen: warm gewalzt oder geschmiedet (roh oder be- arbeitet; auch Bandeisen mit eingewalzten Mustern); kalt gewalzt oder gezogen (auch weiterverarbeitet); ladiert oder auf mecha- nischem oder chemishem Wege mit unedlen Metallen oder mit Legierungen aus unedlen Metallen überzogen . . 785 B

8, Stahl- und Eisenbleche: | auch abgeschliffen, mit

4,76 mm und stärker | Schmelz belegt (email- (Grobbleche) . . . | liert), lackiert, poliert, 786 a—c G gebräunt oder sonst fünstlih oxydiert, mit spiegelnder Oxydschicht überzogen, auf mecha- 787 nischem oder chemi- schem Wege mit un- edlen Metallen oder mit Legierungen aus 788 a—o unedlenMetallen über- zogen

9, 3 bis unter 4,76 mm (Mittelbleche) . .

10, unter 3 mm

(Feinbleche). . « «

.

11. Well- und Dachpfannenbleche, auch verzinft, Dehn- (Streck-), Risfel-, Waffel-, Warzenblech, Blech, gepreßt, gebuckelt, geflanscht, geschweißt, f gebogen, gelocht, geboht 789 790 12, Stahl- und Eisendraht: gewalzt oder gezogen; blank oder lackiert oder mit unedlen Metallen oder mit Legie- rungen aus unedlen Metallen überzogen | (auch Flach-, Vierkant-, halbrund- usw, D C e E o 791 ) 792 a, b 13, Rohre, Formstücke und Fittings aus Stahl oder Shniedecien a e o eo a e oe 793 a, b 794 a, b 796 a, b 14. Rohre, Formstücke und Fittings aus Gußeisen 778 a, þ 779 a, b 15. Sonstige Gußstüde, oh „eo 780A I stige Gußstücke, roh ah 16, Schmiedestücke, roh E 798 a—e

(2) Von der Anmeldépsliht gemäß 81 Bisfer V sind die Unternehmungen befreit, die im onatsdurhschnitt des Fahres 1938 insgesamt weniger als zehn Tonnen dieser Erzeugnisse auf

Lager gehalten haben.

8 2, -

Die Anmeldungen E Ee auf den Vordrucken zu erfolgen, die von der Ueberwachungs|stelle für Eisen und Stahl, Berlin SW 68, Neue Grünstraße 18, herausgegeben werden und von dieser sofort anzufordern sind.

S Z; Wer nah FJnkrafttreten dieser S ein nach 8 1 anmeldepflihtiges Unternehmen eröffnet, hat dies der Ueber- wachungsstelle für Eisen und Stahl anzuzeigen.

Verbrauchs- und Bestandsaufnahme.

8 4. ;

(1) Alle in den sudetendeutshen Gebieten ansässigen Personen und Unternehmungen haben ihren Verbrauch und ihren Bestand an den in § 5 genannten Waren der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl monatlich nah dem Stand am Monatss{hluß bis zum 10. des darauffolgenden Monats zu melden.

(2) Die bis zum 10. Fanuar 1939 zu erstattenden Meldungen haben den Stand vom Ende des Monats Dezember 1938 zu umfassen.

(3) Meldepflichtig für den Bestand ist der Eigentümer. Er hat auch die Bestände, die auf fremden Lägern für ihn gehalten werden, zu melden. Bestände, die unter Eigentumsvorbehalt ver- kauft sind, hat der Käufer zu melden.

S5 (1) Der monatlihen Bestandsmeldung des § 4 unterliegen a)-die in §1, Ziffer T (Erze), D a L 0 E CSOrott uf), O LSL j U: (Rohèêisen); d), „§1, IV (Ferrolegierungen)

aufgeführten Waren. (2) Einer monatlihen Bestandsmeldung bedarf es niht, wenn der Bestand oder der Umsaß der in Abs. 1 genannten Waren

zu a): insgesamt 5,0 t,

, ® 1 5,0 t 1 c): 1 5,0 t, ,„_ d): Î 01 t nicht übersteigt. 8 6.

(1) Die Besiandsmeldungen haben auss{hließlich auf den Vor- drucken zu exfolgen, die den nah § 1 angemeldeten Unterneh- mungen von der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl unauf- gefordert übersandt werden.

(2) Soweit meldepflihtige Unternehmungen im Sinne des L 4 die Vordrucke bis zum 1. Fanuar 1939 nicht erhalten haben sind diese sofort von der Ueberwachungsstelle kar Eisen und Stahl unter Kennwort: „Bestandsaufnahme“ anzufordern.

Anmeldung der Einkaufs3abschlüsse.

8 7.

Alle in den sudetendeutshen Gebieten ansässigen Personen und Unternehmungen haben die Kaufverträge über die in 81 E Waren, welche vor dem Tage des Fnkrafttretens dieser [nordnung abgeschlossen, aber erst nah diesem Tage zu erfüllen sind, der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl bis zum 15. Januar 1939 zu melden, soweit aus diesen Kaufverträgen Verpflichtungen entstehen, deren Erfüllun s den devisenreht- lihen Vorschriften einer Genehmigung der eberwahungs{stelle oder einer Devisenstelle bedarf.

88. __ Die Anmeldung hat auss{hließlich auf Vordrucken zu evfolgen, die von der Ueberwachungsstelle füx Eisen und Stahl unter Kenn- wort: „Einkaufsabschlüsse“ sofort anzufordern sind.

Einkaufs-Genehmigungszwang.

8 9. (1) Fn den Dae R anESs Gebieten ansäfsige Personen und Unternehmungen dürfen Kaufverträge über die in § 10 genannten

Waren nur mit einer Einkaufsgenehmigung der Ueberwahun(s-

fiele für Eisen und Stahl abschließen, soweit aus dem Geschäft

Berpflihtungen entstehen, deren A nach den devisenrecht- lihen Vorschriflen einer Genehmigung der Ueberwachungsstelle oder einer Devisenstelle bedarf. /

__ (2) Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Waren 10) niht in den freien Verkehr des deutschen Zoll- gebretes gebraht werden.

8 10.

Der Vorschrift des § 9 unterliegen:

a) die in §1, Hiffec 11 (Shrott usw.),

b) u“ "u t i l (o fen y i

C) » u 91, er V (Wa eise Gie ereterzeug- q nisse und Edelstahl) angeführten Waren.

Ausnahmebestimmungen.

8 11.

In besonders begründeten Eiuzelfällen kann die Ueber- wachungsstelle für Eisen und Stahl, Berlin SW 68, Neue Grün- straße 18, auf schriftlihen Antrag Ausnahmen von den Bestim- mungen dieser Anordnung zulassen.

Strafvorschriften und Schlußbestimmungen. 8 12.

gs egen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschristen der §8 10, 12 bis 15 dex Verordnung über den Warenverkehr.

8 13.

Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlihun im 076 Sd Reichsanzeiger n Preußischen Sia dena in “Kraft. :

Berlin, den 6. Dezember 1938. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kie ge l.

Bekanntmachung KP 660

der Überwachungsstelle für Metalle vom 5. Dezember 1938, betr, Kurspreise sür Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 84 der Über- wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Fuli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf- geführten Metallklassen anstelle der in den Bekanntmachungen KP 656 vom 29. November 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 279 vom 30. November 1938), KP 658 vom 1. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger® Nr. 281 vom 2, Dezember 1938) und KP 659 vom 2. Dezember 1938 Cligesobto, Reichs- anzeiger Nr. 282 vom 3. Dezember 1938) festgeseßten Kurs- preise die folgenden Kurspreise festgeseßt:

Blei (Klassengruppe I1T)

Blei, nicht legiert (Klasse Il A). . . . RM 17,25 bis 19,25 Hartblei (Antimonblei) (Klasse T1 B)... 19,755 21,75

Kupfer (Klassengruppe VITI) Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A) . RKM 57,25 bis 59,75

Kupserlegierungen (Klassengruppe 1X) Messinglegierungen (Klasse IX A) . RM 40,50 bis 43,— Rotgußlegierungen (Klasse IX B)... 57,75 60,25 Bronzelegierungen (Klasse X Q... 8,— y 8,— Neusilberlegierungen (Klasse IX D)... 52,75 55,25

Zink (Klafsengruppe XIX) Feinzink (Klasse XIX A) . RM 18,75 bis 20,75 Mo e I O E 46,00 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrex Ver- öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 5. Dezember 1938.

Der Reichsbeauftragte für Metalle. j Zimmermann.

Bekanntmachung.

Die am 5. Dezember 1938 ausgegebene Nummer 206 des Reichsgesetblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über die Einführung der Straßenverkehrs-Ord- nung in den sudetendeutshen Gebieten. Vom 30. November 1938.

Verordnun e O Es der Betäubungsmittelgesetz- gebung im Lande Desterreih. Vom 1. Dezember 1938.

Ausführungsbestimmung zur Verordnung zur Einführung der Betäubungsmittelgesezgebung im Lande Oesterreih. Vom 1. Dezember 1938.

Verordnung über die Einführung des Geseßes zur Ordnung dexr Krankenpflege im Lande Oesterreich. Vom 2. Dezember 1938.

Verordnung über den Einsaß des jüdishen Vermögens. Vom 8. Dezember 1938.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen- dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreimsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 6. Dezember 1938. Reichsverlagsamt. Dr. H ubri.

Irichtamtliches.

Deutsches Neich.

Der Königlih Ungarische Gesandte Döme Sgtoja y ist nah Berlin zurüdgekehrt und hat die Leitung der Gefandt- haft wieder übernommen.

WVertehrsivefjet1.

Einführung der Reichsbahn-Personentarife im Sudetenland.

Im Zuge der Eingliederung der sudetendeutshen Gebiete in den großdeutschen Wirtschaftsraum werden nunmehr auh auf den von der Deutshen Reihsbahn übernommenen Bahnen in Sudetendeutshland die deutshen Reichsbahn-Personen-, Gepät- und Expreßguttarife eingeführt, und die notgedrungen in der aller- ersten Zeit beibehaltenen volksfremden Tarife der ts{hechishen Staatsbahnen restlos beseitigt. Da aus diesem Anlaß neben an- deren umfangreichen Druckarbeiten allein auch der Druck von rund 20 Millionen Fahrkarten vorgenommen werden muß, ist als frühester Zeitpunkt der 10. Dezember d. J. für die Tarifüber- leitung bestimmt worden.

Mit den auen Tarifen werden den Bewohnern des Sut«tenlandes 1 reiche soziale Ermäßigungen zugänglich ge- macht, die der ‘t|hechische Tarif nicht kannte, so z. B. die Fahr- Le Ritter rAen für Se Familien, für Ferienkolonien, ür hilfsbedürftige Kinder, für En für öffentliche Krankenpflege, für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, für Binnenschiffer, für Kleingärtner, für Schulungslehrgänge, lic Helfer in der Landwirtschaft und andere mehr.

Ferner hat die Deut|he Reichsbahn, da die bisherigen Fahr- reise im Sudetenland im allgemeinen tiefer als diejenigen im [trei lagen, im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsstellen

Vorsorge für eine ausgleichende Regelung in der Uebergangszeit etroffen. Bis zum 30. April 1939 wird deshalb auf den Bahn- trecken im Sudetenland von den deutshen Fahrpreisen des

ormalverkehrs ein Abschlag von 10 % gewährt. Die gleiche Er- mäßigung erstreckt sich auch auf die meisten e ara mit Jaan Fahrpreis sowie insbesondere au auf die Shülermonats- arten und auf die Sre Die letztgenannten werden außerdem wie in der Ostmark so auch im Sudetenland, zunächst noch in allen Verbindungen ausgegeben.

«Im übrigen wird die Abs lagterneiligung nicht nur den Bewohnern Sudetendeutschlands, sondern zur Unterstüßung und Belebung des Verkehrs mit dem Mutterlande G iedslos auh den Bewohnern des Altreihs bei Reisen in das Sudetenland von der alten Brenge ab gewährt.

Eine besonders shonende Regelung ist für die Arbeiter- Wochen- und Rückfahrkarten Kale. Hier wird ein Preis- abshlag- von 40 % von den deutschen Arbeiterkartenpreisen ge- währt, der unter Rüksihtnahme auf die Lohn- und Preisentwick- lung erst allmählih um je 10 % in vier Preisstufen bis zum 30. Juni 1939 abgebaut wird. Diese der sozialen und wirtschaft- lihen Lage Rechnung tragende Handhabung wird zudem einem bedeutend größeren Kreise von werktätigen Sudetendeutschen zugute kommen als bisher, da die ts{hechischen Arbeiterkarten auf Handarbeiter und Angestellte mit einem weit niedrigeren Höhst- einkommen beschränkt waren als im deutschen Tarif.

WUnnes ver Bertivaliutrg.

Wehrfsteuer eine erzieherische Steuer. Fahresaufkommen 15 Millionen.

Das deutsche Wehrsteuergescß verfolgt in erstex Linie nicht finanzpolitishe oder steuerlihe Zwecke, sondern wehrerzieherishe Ziele. Gewiß is die Heranziehung zum Wehrdienst die ehxen- vollste avi die einem Volks U zuteil werden kann. Dennoch dar m! verkannt werden, daß diejenigen, die nicht aktiv gedient haben, ihre A ohne Unterbrehung voll- enden können. Der zunächst Rege Lens, eruflihe und wirtschaftliche Vorteil soll aus moralishen Gründen ausgeglichen werden. Aus Ben esen der Wehrsteuer ergibt Lo daß ihre finanzpolitische Bedeutung im Rahmen des Reihshaus alts nicht allzu groß sein kann und will. Wie Regierungsrat Dr. Oeftering vom Rei L E E in der Deutschen Steuerzeitung mitteilt, at die Wehrsteuer in der Zeit von April bis e 1938 2 Millionen RM erbracht. Jn diesen Feitraum fallen die ersten Wehrsteuerleistungen der veranlagten Wehrsteuerpflichtiger. Es

Neichs- uud Staatsanzeiger Nr. 284 vom 6 Dezember 1938. S. 3

liegt im Wesen der Wehrsteuer, daß der Kreis der Steuerpflich- tigen von Fahr zu Fahr zunimmt. Während 1937 erstmals die Jahrgänge 1914, 1915 und 1916 in Betracht kamen, wächst alls jährlih ein neuer Fahrgang in die Steuerpflicht hinein. Gleich- zeitig scheidet allerdings künftig ein anderer «Fahrgang aus der erhöhten Wehrsteuerpflicht, die nur für die ersten beiden Fahre gilt, aus. Durch diese Gestaltung wird sich die Wehrsteuer erst von 1959 ab voll für den Reichshaushalt auswirken. Es werden dann zum ersten Male 24 Fahrgänge Wehrsteuerpflihtiger vor- handen sein. Zu diesem Zeitpunkt wird die Wehrsteuer voraus- sichtlich das höchste Aufkommen erbringen. Für die nähsten Rech- nungsjahre ist mit einem durhschnittlihen Aufkommen von 15 Millionen RM jährlih zu rechnen. Sieuerbefreit sind nur solche Personen, die bei der Ausübung der Arbeitsdienstpflicht oder des aktiven Wehrdienstes untauglih geworden sind, ferner solche Personen, die im Rahmen des Freiwilligen Arbeitsdienstes oder im Kampf für die nationale Erhebung eine zur Wehruntauglich- keit führende Dienstbeshädigung erlitten haben.

Zur FudenvermögensSabgake.

Der Reichsminister der Finanzen teilt mit:

In einem soeben veröffentlihien Runderlaß an die Ober- finanzpräsidenten wird angeordnet, daß bei der Bemessung der Judenvermögensabgabe auf Antrag der Kapitalwert von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen bestimmter Art außer Ansag bleiben soll. Die Anordnung bezieht sih O. O e S S Diet: L bis 6 des Reichsbewertungsgeseßes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 1035) aufgeführten Ansprüche. Hierzu zählen z. B. die Ansprüche auf Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden, die An- [prüche auf reichsgeseßliche S Rio Tve Mea Ce Es, die An- sprüche auf Kriegsbeshädigten- und Militärversorgungsrenten und die Ansprüche, die auf geseßliher Unterhaltspfliht beruhen. Ebenso soll auf Antrag der Kapitalwert der rentenähnlichen Bezüge außer Ansaß bleiben, die Juden aus Anlaß ihres Aus- r aus der Aerzte- und Zahnärzteshaft, der Rechtsanwalts

aft, dem Berufsstand der Notare und sonstigen freien Berufs3- standen aus Mitteln oder durch Vermittlung des betreffenden Berufsstandes zufließen.

Der Runderlaß bringt außerdem nochmals eine Klarstellung darüber, welcher Vermögenstand für die Bemessung der Fudenvermögensabgabe maßgebend ist. Stichtag ist der 12. Nos- vember 19388 Nach der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 hatten alle Juden, die jeßts der Judenvermögensabgabe unterliegen, ein Vere mögensverzeihnis nah demStand vom 27. April 1938 bei der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen und uind B alle später eintretenden Veränderungen des

ermögens nachzumelden. Die Finanzämter sind an- E bei der Bemessung der Judenvermögensabgabe von em Vermögen auszugehen, das fsich nah den Anmeldungen der Juden auf Grund der Anmeldungsverordnung für den 12. November 1938 ergibt. Juden, die die Veränderungen res Vermögens bisher niht gemeldet haben, oder Juden, deren ermögen si seit der Vermögensanmeldung durch den Aufwand für den laufenden Lebensunterhalt oder im Rahmen des regel- mäßigen Geschäftsverkehrs bis zum 12. November 1938 verändert hat, können diese Veränderungen jeßt noch nachträglich bei der höheren Verwaltungsbehörde, ntcht bei dem Finang- amt, anzeigen.

Kunsi und Wißßeni afi. Aus den Staatlichen Museen.

Vorträge und Führungen.

Jn der kommenden Woche finden in den Staatlichen Museen die folgenden Führungen und Vorträge statt: h

Sonntag, den 11. Dezember.

10—11,15 Uhr im Vorderasiat. Museum: Das Götterbild in der Kunst Babyloniens, Affsyriens und am oberen Euphrat. Dr. Zippert.

10,380—11,30 Uhr im Deutschen Museum: Weihnachtsdarstellun- gen in .der altdeutschen Malerei. Dr. Heinrichs.

10,80—11,30 Uhr im Kaiser-Friedrih-Mus. u. Deutshen Mus.t Ueber das Betrachten von Kunstwerken (Arbeitsgemein- haft). Prof. Bange.

11—12 Uhr im Neuen Mujeum, Aegypt. Abt.: Haus und Hausrat der alten Aegypter. Dr. Hermann.

11——13 Uhr im Mus. f. Völkerkunde, Amerikan. Abt.: Das öst- lihe Nordamerika (Archäol. u. ethnolog. Probleme. Mit Lichtbild.). Prof. Kriceberg.

Moutag, den 12. Dezember.

11—12 Uhr im Mus. i. d. Prinz-Albrecht-Str.: Ostasiat. Maleret. Dr. Graf Strahwit.

12—13 Uhr in der Nationa!galerie: Die Malerei des deutschen Klassizismus (Carstens, Hetsh, Schick). Dr. Met.

Mittwoch, den 14. Dezember.

11—12 Uhr im Vorderasiat. Mus.: Hethitishe Sprache IIT (Ar- beitsgemeinschaft). Prof. Ehelolf.

12—13 Uhr im Kronprinzenpalais, Handzeihnungssammlg. d. Nationalgalerie: Neuerwerbungen d. Handzeihnungssamms- lung. Dr. Paul-Pescatore.

e L Kaiser-Friedrih-Museum: Koptische Kunst. Dr.

unk.

20—21 Uhr im Kais.-Friedr.-Mus,, Münzkabinett: Europäische Goldmünzen vom Altertum bis zur Gegenwart (Arbeits- gemeinschaft). Prof. Suhle.

20—21,30 Uhr im Musikinstrumentenmuseum: Das „Geheimnis Stradtivaris“ und andere Geheimnisse im Fnstrumentenbau und was die Wissenschaft dazu sagt. (Mit Lichtbild. und Klangbeisp.). Dr. Ganse.

Donnerstag, den 15. Dezember.

11—12 Uhr im Neuen Museum, Kupferstihkab.: Führung durch die Ausstellung des Kupferstichkabinetts. Dr. Geßner. 11—12 Uhx im Kaiser-Friedr.-Muj.,, Münzkabinett: "Römische

Münzbilder. Dr. Hundt. 11—12 Uhr im Vorderasiat. Mus, Fslam. Abt.: Sasanidische Kunst. Dr. Erdmann.

Freitag, den 16. Dezember.

11—12,30 Uhr im Musikinstrumentenmuseum: Rundgang (mkt agen an den Fnstrumenten). Dr. Dräger.

11—12 Uhr im Puppen. Dr. Körner.

12—13 Uhr im Kronprinzenpalais, Handzeihnungssammlung d, National-Galerie: Das Betrachten von Bildern und Zeichs nungen an ausgewählten Beispielen IITT (Arbeitsgemeint- haft). Dr. Fsermeyer.

Sonnabend, den 17. Dezember.

11——12 Uhr im Mus. f. Völkerkunde, Ostasiat. Abt.: Ostasiatischä Waffen. Dr. Körner.

11,380—13 Uhr im Mus. i. d. Prinz-Albreht-Str.: Bronzezeit« liche U Dr. Doppelfeld.

11,80—12,30 Uhr im Neuen Museum, Aegypt. Abt : Rundgang durch die Aegypt. Abteilung.

Außerdem finden im Pergamon-Museum täglich außer Montag von 11——12 und 12—13 Uhr Rundgänge statt,

Us. f. Völkerkunde: Die Ausstellung Fapanische -

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