1938 / 288 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Dec 1938 18:00:01 GMT) scan diff

t, Zinn (Klassengruppe XX)

Zinn, nicht ‘legiert (Klasse “RX A). « + « « : RM 251,— bis 261, Bankä-Zinn in Blöcken . . .«- ‘oos O e E Mischzinn (Klasse XX B) 7E C S C E E 251,— ”: 261,—

je 100 kg Sn-Jnhalt RM 16,75 bis 18,75 je 100 kg Rest-Jnhalt

-RM 251,— bis 261,— je 100 kg Sn-Jnhalt RM 16,75 bis 18,75 je 100 kg Rest-Jnhalt

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver- öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger tn Kraft.

Berlin, den 9. Dezember 1938.

Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann.

oten (Kläfsse R D) «e ade dea f

Anordnung 29 a

der Ueberwachungsstelle für Metalle, betr. Bedarfssscheinpflicht für Metalle *),

Vom 2. Dezember 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Waärenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesebbl. T S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Funi 1937 (Reichsgeseßbl. I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung: von Vorschriften auf dem Gebiete des Waren- verkehrs im Lande Oesterreih vom 19. März 1938 (Reich8- geseßbl. T S. 263) und in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. Sep- tember 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81 Die Begriffsbestimmungen für die Metallklassen und Materialgruppen im Sinne der 8 1 und 2 der An-

‘ordnung 27 a, betr. Lagerbuchführung und Bestandsmeldung

für unedle Metalle, vom 20. Funi 1938 in Verbindung mit der Bekanntmachung 11a vom 21. Funi 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 146 vom 27. Juni 1938) gelten auch für die Vorschriften dieser Anordnung 29 a.

82 Rohmaterial der nachstehend aufgeführten Metallklassen darf im inländishen Geschäftsverkehr nux gegen Bedarfs- bescheinigungen, die von der Ueberwachungsstelle für Metalle oder den von dieser beauftragten Stellen ausgestellt sind, ge- liefert werden: '

Freigrenze Klassengruppe Klasse E TT. Antimon A. Antimon, nicht legiert . . . « » 2 kg ITI. Blei A: Blei: it let s Se e 6 20 kg B. Hartblei (Antimonblei) . . . 20 kg C. Speziallagermetalle auf Bleibass mit metallishen Zusäßen “öhtné“ ““Bikingehalt“vder?unit'einem- Ziutn- gehalt bis zu 10 vHi . 20kg D, Andere Bleilegierungen als die der H Klassen UIB ns Cie 20 kg TV. Cadmium A. Cadmium, nicht legiert . . . . 2 kg VIL. Kobalt A. ‘Kobalt, nicht légiert „ck «/. » B, Kobaltlégiexungen ‘. » «5 VIII. Kupfer A. Kupfer, nicht legiert . 20 kg - IX, Kupferlegie- A. Messing- und Tombaklegierungen 20 kg rungen B. Rotgußlegierungen . « « « « . . 20 kg C. Bronzelegierungent « « « » « « 20 kg D. Neusilberlegierungen ._. « « E. Kupfer-Nidel-Legierungen . .. F. Andere Kupferlegierungen als die der Klassen VIII B und IX A bis E 20 kg XTIL, Nickel A. Nidel, nicht legiert 6 e «ch s 2 kg B. Nidellegierungen .. « «« «« « 2 kg XIV, Quecfsilber A. Quefsilber, nicht legiert .... 2kg XIX, Zink A E L en ee / Be Walt o a od A E 1a C. Rohzink, d. h. alles unl-gierte Zink, } gesamt das nicht unter die Klassen XIX A| 20 kg B s S D. Speziallagermetalle auf Zinkbasis mit metallischen Zusäßen ohne Zinngehalt oder mit einem Zinn- ehalt bis zu 10 vH.. .. 20 kg E. Andere Zinklegierungen als die der Klässe D as A 20 kg XX, Zinn A. Zinn, nicht legiert «e o Bi 0 s C. Lötzinn mit einem Zinngehalt bis O 5 kg D. Lötzinn mit einem Zinngehalt über V A Ae 2. Kg E, Lagerweißmetalle mit einem Zinn- ehalt über 10v H ..-.. —— F, Andere Zinnlegierungen als die der Klassen XXB bi8 L. „e 2 kg 83

(1) Als Lieferung im Sinne des § 2 gelten ‘sowohl die tatsächliche Auslieferung durch Ueberführung aus dem bis- herigen Gewahrsam in einen anderen Gewahrsam wie auch die Bestellung von dinglichen Rehten durch Eigentumsüber- tragung, Verpfändung oder dergleichen und die Ausstellung von Lagerscheinen. Für die Bedarfsscheinpflicht einer Liefe- rung kommt es nicht darauf an, welches Rechtsgeschäft oder Rechtsverhältnis zwischen den Parteien der Lieferung zu- grunde liegt, ob es sih also um eine Lieferung auf Grund eines Kaufs, Tauschs, einer Schenkung, eines Darlehns, Um- arbeitungsvertrages, Herausgabeanspruchs öder dergl. handelt.

(2) Als inländischer Geschäftsverkehr im Sinne des § 2 ilt jeder Geschäftsverkehr innerhalb der Reichsgrenzen ein- chließlich der Zollausshlußgebiete. Nicht als inländischer

‘Geschäftsverkehr gelten nur: a) unmittelbare Ausfuhr, b) unmittelbare Einfuhr, : c) Transitverkehr von Ausland zu Ausland, au über reichsdeutshes Gebiet. ; :

*) Betrifft nicht die sudetendeutshen Gebiete.

i

j E 84 Der Bedarfs\cheinpflicht unterliegen auch:

a) Lieferungen zwischen räumlih getrennten Teil- betrieben oder Zweigniederlassungen eines Unter- nehmens, Ñ

b) Lieferungen zwischen einem Betriebe der Metall- gewinnung und einem ihm räumlich angeschlosse- nen Betriebe (oder Betriebsteil) der Metallverar- beitung,

c) Lieferungen zwischen dem Getdahrsamhalter und dem Verfügungsberechtigten.

85

(1) Eine Bedarfsbescheinigung darf nur für den eigenen unmittelbaren Bedarf beantragt und benußt werden. Die Beantragung für einen anderen Verbraucher (auch Umarbei- ter oder Lieferer) oder die Uebertragung einer Bedarfsbeschei- nigung vom Antragsteller auf einen anderen Verbraucher ist unzulässig.

(2) Auf Grund einer Bedarfsbescheinigung darf nur das darin angegebene Material bis zur angegebenen Menge ge- liefert werden; ein Austaush mit Metallen anderer Klassen oder Sorten oder eine Mehrlieferung ist nit zulässig.

S6 Feder Verbraucher l zum Zwecke der Verarbeitung im eigenen Betriebe innerhalb eines Kalendermonats in jeder Metallklasse Rohmaterial bis zur Höhe der in Spalte 3 des 8 2 angegebenen Freigrenze vom Lager des Veräußerers ohne Bedarfsbescheinigung beziehen.

S7

(1) Anträge auf Ausstellung von Bedarfsbescheinigungen' sind zu richten an die Ueberwachungsstelle für Metalle.

(2) Kleinverbrauchex haben ihren Bedarf,

a) soweit sie handwérkliche Betriebe sind, durch Ver- mittlung der für sie zuständigen Handwerks- kammer beim Reichsstand des deutshen Hand- werks,

b) im übrigen bei der für sie zuständigen Fndustrie- und Handelskammer

anzumelden und erhalten die Bedarfsbescheinigungen durch diese Stellen. /

(3) Als Kleinverbraucher gelten solhe Betriebe, deren durchschnittlicher Monatsbedar| an bedarfs\cheinpflichtigem Rohmaterial nicht mehr beträgt als:

50 kg in der Klassengruppe T1 insgesamt, 400 kg in der Klassengruppe III insgesamt, 50 kg in der Klassengruppe IV insgesamt, 50 kg in der Klassengruppe VII insgesamt, 400 kg in der Klassengruppe VIIT insgesamt, 400 kg in der ati erudbe IX insgesamt, 50 kg in der Klassengruppe XIIT insgesamt, 34,5 kg in der Klassengruppe XIV insgesamt, 400 kg in der Klassengruppe XIX insgesamt, 50 kg in der Metallklasse XRX A, 200 kg in den übrigen Metallklassen der Klassen-

j 0675; 9/5 gruppe NNX ¿irtagesamt. u

(4) Zür! Stellung! vet-Anträgélauf Bédarfsbescheinigun- gen find ausschließlih die von der Ueberwachungsstelle bzw. dent zuständigen Kammern herausgegebenen amtlichen Vor- drudcke zu verwenden. Die Antragsvordrucke der Ueber- wachungsstelle sind bei den Fndustrie- und Handelskammern

erhältlich. e 8

(1) Die bei einem Lieferer eingehenden Bedarfsbeschei- nigungen find tunlichst in der Reihenfolge ihres Eingangs zu berüsichtigen. Zur Ausführung von Bestellungen, für die keine Bedarfsbescheinigungen beim Liefecer vorliegen, darf Material nicht. zurügestellt werden. Bedarfsbescheini- gungen mit Dringlichkeitsvermerk der Ueberwachungsstelle gehen in der Erledigung allen sonstigen Bedarfsbescheinigun- gen vor; hierbei haben Bedarfsbescheinigungen mit dem Ver- merk „Dringend für Ausfuhr“ den Vorrang vor Bedarfs- bescheinigungen mit dem Vermerk „Dringend für Fnland“.

(2) Dringlichkeitsvermerke auf Bedarfsbescheinigungen dürfen - nur von der Ueberwachungsstelle selbst angebracht werden. Die gemäß § 7 Absay 2 für Kleinverbraucher aus- gestellten Bedarfsbescheinigungen der Kammern bezw. des Reichsstandes des deutschen Handwerks sind wie Bedarfs- besheinigungen mit dem Vermerk „Dringend für Fnland“ zu behandeln. ;

89

Bei jeder Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften betr. Bedarfss\chéinpflicht für Metalle macht der Bezieher sih in gleicher Weise strafbar wie der Lieferer.

8 10

Die Ueberwachungsstelle für Metalle kann Ausführungs- bestimmungen zu- dieser Anordnung erlassen. Solche Aus- führungsbestimmungen gelten als Bestandteil dieser An- ordnung.

8 11

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder die dazu erlassenen- Ausführungsbestimmungen werden nah den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. |

812.

(1) Diese Anordnung tritt am 1. P 1939 in Kraft. Sie gilt au für das Land Oesterrei. Die Fnkraftsezung für die sudetendeutschen Gebiete bleibt vorbehalten. /

(2) Am gleichen Tage treten außer Kraft: die Anordnung 29 vom 27. April 1935, betr. Bedarfsbeschei- nigungên für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 102 vom 3. Mai 1935), der Nachtrag 1 vom 10. Dezember 1935 zur Anordnung 29 (Deutscher Réichtanz. u. Preuß. Staats3anz. Nr, 294 vom 17, Dezember 1935), E der Nachtrag 2 vom 10. Dezember 1936 zur Anordnung 2 (Deutscher Reichs8anz. u. Preuß. -Staatsanz. Nr. 291 vom 14. Dezember 1936). '

Berlin, den 2. Dezember 1938.

Der -Reichsbeauftragte für Metalle, Zimmermann,

MReih8- und Staatsanzeiger Nr. 288 vom 10. Dezeinber 1938. S. F

talle,

1.

Bekanntmachung 5a

der Ueberwachungsstelle für Metalle, betr. Ausführungs-

bestimmungen zur Anordnung 29 a.*) Vom 2. Dezember 1938.

Auf Gründ von § 10 der Anordnung 29 a der _Ueber- wod cat für Metalle, betr. Bedarfsscheinpflicht für Me-

vom 2. Dezember 1938 (Deutscher Reichs8anz. U. Preuß.

Staatsanz. Nr. 288 vom 10. Dezember 1938) wird bekannt- gemacht:

A. Erläuterungen zur Bedarfs\cheinpflicht.

(1) Die Bedarfsscheinpflicht kann nicht dadur be- seitigt werden, daß ein Metall, das wirtschaftlich oder tehnisch zur Verwendung als Rohmaterial bestimmt ist, eine Formgebung erhält, die durch seinen Verwen- dungszwecf nicht bedingt ist. :

(2) Rohmaterial, das durch Umschmelzen von Ab- fallmaterial gewonnen is oder wegen Verunxreinigung noch einer Raffination bedarf, kann ohne Bedarfs- bescheinigung unmittelbar an eine deutsche Hütte oder Raffinieranstalt geliefert werden, wenn diese dem L mit genauer Bezeichnung: der angelieferten Partie nah Beschaffenheit und Menge etne schrift- liche Bestätigung darüber erteilt, daß das Material weder einer technischen S noch einer Weiter= veräußerung, sondern ausschließlih einer Verhüttunig oder Raffination im eigenen Betriebe zugeführt wird. Jn derartigen Sonderfällen tritt die Bestätigung dev Hütte oder Raffinieranstalt an die Stelle einer Bedarfs- bescheinigung. | S

(3) Lötzinn unterliegt der Bedarfsscheinpflihht in jeder Form, also auch in E von Halbmaterial, Ab» fallmaterial oder in Verbindung mit anderen Werk- stoffen (wie gefüllte Lötzinndrähte und Lötzinnpasten). Bedarfsbescheinigungen für Lötzinn in Verbindung mit anderen Werkstoffen lauten über das Gesamtgewicht des Erzeugnisses, nicht über das Gewicht des Metall inhalts. ;

2! (1) Der Bedarfsscheinpfliht unterliegt die ‘Aus-

stellung eines Lagerscheins über bedarfs\ einpflichtige Metalle, nicht dagegen die weitere Verfügung (durch Veräußerung, Verpfändung oder dergl.) über einen solchen Lagerschein.

(2) Zur Bestellung eines dinglichen Rechts an Mea tallen (ohne gleichzeitige Auslieferung) oder zur Aus- stellung eines Lagerscheins darf nur eine Bedarfs8- bescheinigung benußt werden, in der als Zweck die Be- stellung des- dinglichen Rechts oder die Ausstellung eines Lagerscheins ausdrücklich angegeben ist. Eine solche Bedarfsbescheinigung berechtigt nicht zum Bezuge von Metallen oder zux Ausstellung von Belegscheinen, Die spätere Auslieferung des Metalls an den din lich Berechtigten oder an den Fnhaber des Lagerscheins darf nur gegen eine neue Bedarfsbescheinigung erfolgen,

3. (1) Als unmittelbare Ausfuhr, die gemäß § 3 Der

Anordnung 29 a von dex Bedarfsscheinpflicht befreit ist, gilt nur die Verbringurig nach dem Auslande felbst, nicht dagegen die Verbringung im ein Freihafengebiet oder die Lieferung an einen inländischen Bezieher zum Zwecke der Weiterlieferung nah dem Auslande.

(2) Als unmittelbare Einfuhr, die gemäß S 3 dey Anordnung 29 a von der Bedarfs\cheinpflicht befreit ist, gilt lediglich die Verbringung nah dem Fnlande durch den Einführer selbst, also denjenigen, der das Ein- fuhrgeschäft mit dem ausländischen Lieferer abge- \hlossen hat und mit diesem abwickelt. Die Lieferung dur den Einführer an dessen inländischen Abnehmer gilt bereits als inländischer Geschäftsverkehr und ist deshalb bedarfs\cheinpflichtig, auch wenn die Ware beim Verbringen ins Jnland sogleih in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt. :

(3) Nur bei Lieferungen, die auf Grund einer devisenrehtlihen Bescheinigung unmittelbar an einen darin ausdrücklih genaunten Abnehmer erfolgen, wird die Bedarfsbescheinigung durch die devisenrechtlihe Be- scheinigung ersegt. Der Lieferer (Einführer) hat das Vorliegen der Vorausseßungen hierfür zu prüfen und die erfolgte Lieferung unverzüglich unter Angabe der Metallart (Metallklasse), der Menge in kg, des E termins, des Abnehmers ‘und der devisenrechtlichen Be- scheinigung (nah Bezeichnung, Nummer und Aus- stellungstag) der Ueberwachungsstellez für Metalle an- zuzeigen.

4. (1) Für die Bedarfs\cheinpflicht kommt es nicht

darauf an, ob der Lieferer oder dex, Bezieher Hersteller, Händler oder Verarbeiter ist, ob er gewerbsmäßig am Verkehr mit Metallen beteiligt ist oder nicht.

(2) Verarbeitende Betriebe dürfen das gegen Be- darfsbescheinigung bezogene Metall nur für eigene Zwecke verbrauchen. Händler dürfen das gegen Be- darfsbescheinigung bezogene Metall nur für die .Be-

lieferung ihrer Kundschaft verwenden und nux gegen Bedarfsbescheinigung abgeben.

5, Nach 8 2 und 3 der Anordnung 29 a unterliegt

der Bedarfs\cheinpflicht jede Lieferung von bedarfs- \heinpflihtigem Metall, gleichviel aus welchem Rechts- grunde und in welchem Zusammenhange. Hiervon gelten folgende Ausnahmen: a) è 4 b’ dex Anordnung 29 a gilt nicht r die ieferung des in einer vorgeschalteten Gießerei hergestellten Rohmaterials ‘an den unmittelbar angeschlossenen Betrieb der ersten Verarbeitungs= itufe für dessen eigenen Werksbedarf.

b) Jm Sinne von § 4 c der Aan 29 a sind auch die Lieferung an einen Lagerhalter zum Zwecke der Einlagerung und die ade vom Lagerhaltex an den E tigten oder an einen Dritten nah Anweisung des Ver=4 fügungsberechtigten bedar enan tig. Aus- genommen hiervon ist die Uebernahme einer un- mittelbar aus dem Auslande eingeführten Ware durch einen Lagerhalter zur Einlagerung im Auftrage und zur Verfügung des Einführers.

*) Betrifft nicht die sudetendeutshen Gebiete.

6.

is

Die Bedarfs\cheinpflicht gilt ferner nicht für die Vebernahme oder Ablieferung von Gütern durch offentlihe Verkehrsunternehmungen, Fracht- unternehmer oder Spediteure, soweit sie ledig- lich die Beförderung vom Lieferer zum Bezieher vornehmen; in diesem Ls sind die Vorschriften betr. Bedarfsscheinpflicht für Metalle unmittel- bar zwischen dem Lieferer und dem Bezieher zu erfüllen.

c) Wenn das gegen Bedarfsbescheinigung gelieferte Metall wegen Mängelrüge des Beziehers gegen eine Ersatlieferung von vertragsmäßiger Be- schaffenheit ausgetauscht werden soll, bedarf es sür die Rückgabe und die Ersatliefecung keiner weiteren Bedarfsbescheinigung, vorausgeseßt, daß der Gegenstand der Ersaßlieferung nah Art und Menge dem Gegenstande "der Bedarfs- bescheinigung für die ursprüngliche Lieferung entspricht und sowohl Rücklieferung wie Ersaß- lieferung innerhalb der Gültigkeitsfrist der Be- darfsbescheinigung gemäß Ziffer 21 dieser Be- kanntmachung erfolgen.

d) Erfolgt eine bedarfsscheinpflihtige Lieferung an einen Bezieher, der. dafür eine Bedarfsbescheini- s weder ausgehändigt hat noch spätestens im

eitpunkte der Auslieferung aushändigen kann, so muß er, um sich nicht gemäß § 9 der An- ordnung 29 a strafbar zu machen, entweder die Annahme verweigern oder das angelieferte Me- tall unverzüglih an den Absender zurückgehen lassen. Für eine solhe unverzüglihe Rülck- sendung is eine. Bedarfsbescheinigung nicht er- forderlich.

e) Bedarfsscheinfrei ist der Erwerb - von dinglichen Rechten an Metallen auf Grund geseßlichexr oder testamentarischer Erbfolge.

Eine bedarfss\cheinpflichtige Lieferung darf erst er- folgen, wenn die entsprehende Bedarfsbescheinigung im Besitz des Lieferers ist. Ausgenommen hiervon sind lediglih Lieferungen für unvorhergesehene und drin- gende Ausbesserungsarbeiten nach Maßgabe der folgen- den Sonderbestimmuüngen: |

a) Es muß sih um die Vornahme einer dringenden und unvorhergesehenen Ausbesserungsarbeit durch den Bezieher handeln. Als solche gilt nur die Beseitigung plöbßlih aufgetretener Schäden, für die das erforderliche Ausbesserungsmaterial nicht durch rechtzeitige Beantragung einex Be- _darfsbescheinigung Veschafft werden konnte, da- gegen nicht die Anschaffung von Ausbesserungs- material oder Reserveteilen für künftige (vor-

aussehbare) Schäden, ferner nicht eine über bloße Schadensausbesserung hinausgehende Er- “neuerung von Anlagen, Anlageteilen und dergl. b) Der Bezieher muß dem Lieferer eine \chriftliche Erklärung über den Anlaß und Gegenstand der von ihm vorzunehmenden Ausbesserungsarbeit sowie über Art und Menge des von ihm dafür unerläßlich benötigten Metalls- erteilen; er muß in der Exklärung-versichern; daß er selbst dieses

Metall nicht besißt, und sich gleichzeitig“ vet-*

. pflichten, dem Lieférer die Bedarfsbestheinigung unverzüglich nachträglich zu verschaffen. €) Dex Lieferer darf gegen eine“ schriftliche Erklä- rung gemäß Þ) die Lieferung zunächst ohne Be- darfsbescheinigung vornehmen, außer wenn für ihn erkennbar ist, daß bei dem Beziehex die Vor- ausseßungen gemäß a) nicht vorliegen oder die Erklärung des Beziehers unrichtige oder irre- führende Angaben enthält. Er hat sodann un- verzüglich unter Beifügung der Erklärung des Beziehers der Ueberwachungsstelle die Cotale Lieferung mit Angabe des Liefertages und dex gelieferten Metalle nah Metallklasse und Menge in kg zu melden und ihr weiterhin binnen eines Monats anzuzeigen, ob er die für die Lieferung erforderliche Bedärfsbescheinigung vom Bezieher erhalten hat.

d) Diese Sonderregelung für dringende und unvor- |

hergesehene Ausbesserungsarbeiten gilt nicht für sonstige Fälle dringenden Bedarfs, wie beispiels- weise Vorliegen dringender „Aufträge, drohende Betriebsstillegung - oder Betriebsstockung wegen Fehlens von Fabrikationsmaterial oder der- gleichen. Unrichtige oder irreführende Angaben in- einer Erklärung gemäß Þþ) sowie jede miß- bräuchlihe bezw. den vokstehenden Bestim- mungen widersprehende Jnanspruhnahme dieser Sonderregelung sind nah § 11 der An- ordnung 29 a strafbar.

(1) Rohmaterial derjenigen Metallklassen, für die in Spalte 3 des § 2 der Anordnung 29 a keine Frei- grenze ‘angegeben n darf auch in kleinsten Mengen nux gegen Bedarfsbescheinigung geliefert oder bezogen

‘werden.

(2) Die Freigrenzen gemäß § 6 der Anordnung 29 a gelten nicht für die Belieferung von Händlern oder von sonstigen Personen oder Betrieben, die das Metall

.-niht zum Zwecke dexr eigenen Verarbeitung beziehen

wollen. :

(3) Die Freigrenzen gemäß § 6 der Anord- nung 29 a gelten nur. für den unmittelbaren Bezug vom Lager des Veräußerers, also nicht für P

(4) Die Freigrenzen dürfen nur zur Befriedigung eines tatsächlih vorliegenden Bedarfs, nicht dagegen zur Ansammlung von Vorräten oder zur Sicherung eines künftigen Bedarfs in Anspruch genommen wer- den. Es ist auch unzulässig, die Freigrenzen zusäßlich

._ zur Erhöhung einer sonst durch A ain An

edeckten Versorgung zu benußen. Lieferungen im Rabmnas der Freigrenzen dürfen nux auf Einzel- bestellung für den Bedarfsfall erfolgen, nicht dagegen ohne Vorliegen einer besonderen Bestellung und nicht auf Grund von Aufträgen, deren Gesamtmenge die Freigrenze übersteigt, oder deren Lieferzeit sih über einen Monat hinaus exrstreckt, oder die eine mehrmalige Lieferung zum Gegenstande haben. '

(1) Etwaige Auflagen oder besondere Bedingungen au einer Bedarfsbescheinigung gehen den allgemeinen

10.

11.

12.

13.

. Der Antrag auf Erteilung

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 288 vom 10. Dezember 1938. S. 3

Bestimmungen diesec Bekanntmachung vor. Erfolgt die Erteilung einer Bedarfsbescheinigung für einen be- stimmten Zweck, so ne auf Grund dieser Bedarfs- bescheinigung bezogene Metall nur für diesen Zweck ver- wendet werden. Der Vermerk „Dringend für Ausfuhr“ kennzeihnet als Zweck der Bedarfsbescheinigung die Herstellung von Ausfuhrerzeugnissen. ?

(2) Jeder Antragsteller muß auf Anfordern den Nachweis erbringen können, daß er spätestens bis zum Ablauf des zweiten auf den Bezug folgenden Kalender- monats für den angegebenen Zweck oder nah Maßgabe der gemachten Auflage. Metalle derjenigen Art und Menge verbraucht hat, die er auf Grund der Bedarfs3- bescheinigung bezogen hat.

B.

Vorschriften zur Antragstellung.

einer Bedarfsbescheinigung ist grundsäßlih von demjenigen zu stellen, der Roh- material beziehen oder dinglihe Rechte an Rohmate- rial erwerben will.

Beispiele: Wenn bei einem Tauschgeschäft Rohmaterial gegen Rohmaterial getausht oder bei einem Umarbeitungsgeschäft aus Rohmaterial ein anderes Rohmaterial hergestellt werden soll, sind beide Lieferungen bedarfsscheinpflichtig, und beide Teile müssen eine Bedarfsbescheinigung für das- jenige Material beantragen, das sie beziehen wollen. Soll ein nicht bedarfsscheinpflichtiges Material auf Rohmaterial umgearbeitet werden, so hat der Auf- traggeber die Bedarfsbescheinigung zu beantragen, weil er das gewonnene Rohmaterial beziehen will. Hat dagegen der Umarbeitungsauftrag die Um- arbeitung von Rohmaterial auf Halbmaterial zum Gegenstande, so liegt die Antragstellung dem Ums- arbeiter ob, da dieser das Rohmaterial beziehen muß. Wird eine Einlagerung von Rohmaterial bei einem Lagerhalter beabsichtigt, so muß dieser die Bedarfs- bescheinigung beantragen. Für eine Uebereignung von Rohmaterial zur Sicherung eines Kredits muß der Antrag vom Kreditgeber gestellt werden.

(1) Den Anträgen auf Ausstellung von Bedarfs- bescheinigungen ist der voraussichtlihe Bedarf für einen Kalendermonat' zugrunde zu legen. Die An- träge für einen Kalendermenat müssen in der Zeit vom 15. bis zum 20. des Vormonats gestellt werden. Ausnahmen hiervon sind nur bei plößlich auftretendem unvorhersehbaren Bedarf zulässig.

(2) Sollen fertige Legierungen bezogen werden, so muß der Antrag auf die Legierung, nicht auf die einzelnen Bestandteile lauten.

(3) Jm übrigen sind bei der Antragstellung die Anweisungen zux Ausfüllung der amtlihen Vor- drucke genau zu beachten.

(1) Begleitschreiben zu den Anträgen sind, soweit es sih niht um Sonderfälle handelt, nicht erforder- lih. Unvollständig oder vorschriftswidrig ausgefüllte Antragsvordrucke können nicht bearbeitet und müssen zwecks orppungemähi exr Ausfüllung zurückgesandt werdet. Ferrtmünd de drahtliche, schriftliche oder persönliche Rückfragen vor Ablauf der normalen Be- arbeitungsfrist von einec bis zwei Wochen "sind zwecklos,

(2) Feder Antrag auf Ausstellung einer Bedarfs- bescheinigung gilt als erledigt, wenn darauf die volle Menge oder eine Teilmenge genehmigt oder der An- trag abschlägig beschieden ist.

(1) Die Vorschriften des § 7 Absatz 2 der Anord- nung 29 a gelten nicht für Händler.

(2) Die Fndustrie- und , Handelskammern sind nicht nur für industrielle Betriebe, sondern auch für die sonstigen Kleinverbraucher ihres Bezirks, die nicht Handwerker sind, zuständig.

(3) Die Zuständigkeit der Ueberwachungsstelle für Metalle und der für den Bezirk des Antragstellers zu- ständigen Kammer schließen \sih gegenseitig aus. Kein Betrieb darf Anträge auf Bedarfsbescheinigungen bei verschiedenen Stellen einreichen. Uebersteigt bei einem Betriebe der durhshnittlihe Bedarf an Rohmaterial in einer oder mehreren der in § 7 Absay 3 der Anord- nung 29 a aufgeführten Klassengruppen bezw. Metall- klassen die dabei angegebene Kleinverbrauchsgrenze, so sind die Anträge auf Bedarfsbescheinigungen in allen Metallklassen an die Ueberwachungsstelle zu richten. Feder Uebergang eines Verbrauchers von der Eee seiner Kammer zur Zuständigkeit der

eberwachungsstelle oder umgekehrt bedarf jedoch der vorherigen Genehmigung der Ueberwachungsstelle.

Händler haben in jedem Falle, auch wenn sie Metalle nur im Rahmen der Kleinverbrauchsgrenzen beziehen, ihre Anträge auf Bedarfsbescheinigungen an die Ueberwachungsstelle Fr Metallé zu richten. Ein Händler kann Bedarfsbescheinigungen nur soweit er- halten, wie die Auffüllung seines Lagers nachweislich zur Befriedigung eines dringenden Bedarfs seiner Kundschaft erforderlich ist. Für eine Auffüllung seines Lagers darf der Händler weder Bedarfsbescheinigungen oder Belegscheine verwenden, die er von seinen Kun- den für Lieferungen aus eigenen Beständen erhalten hat, noch auf Grund solcher Bedarfsbescheinigungen oder Belegscheine seinerseits Belegscheine ausstellen; vielmehr muß er stets eine besondere Bedarfsbescheini-

ung bei der Ueberwachungsstelle beantragen. Nur Viveit ein Händler Bedarfsbescheinigungen oder Be- Bode von seinen Kunden nicht aus vorhandenen Beständen beliefern kann, ist ihm gemäß Ziffer 16 dieser Bekanntmachung die Ausstellung von Beleg- scheinen für den Bezug der fehlenden Mengen gestattet.

C.

Verfahren mit Bedarssbescheinigungen und Belegscheinen.

14.

(1) Die Aushändigung einer Bedarfsbescheini- gung für eine Ves felocakes Va e Lieferung wird nah Maßgabe der folgenden Salliinatunges erseßt durch die Aushändigung eines auf Grund einer Be- darfsbescheinigung ausgestellten Bele'‘gschein s. Für die Ausstellung von Belegscheinen dürfen nur die

15.

16.

G

18.

19.

20.

aria

von der Ueberwachungsstelle herausgegebenen amt- lichen Vordrücke verwendet werden, die. bei den Fndu- strie- und Handelskammern sowie bei dén Handwerks- kammern erhältlich sind.

(2) Belegscheine dürfen nur über das gleiche Mate- rial ausgestellt werden, auf das die zugrundeliegende Bedarfsbescheinigung lautet; ein Austaush mit Me- tallen anderer Klassen oder Sorten ist nit zulässig.

(3) Die Gesamtgewichtsmenge der auf Grund einer Bedarfsbescheinigung ausgestellten Belegscheine darf die durch die Bedarfsbescheinigung ausgewiesene Menge keinesfalls überschreiten.

(1) Der Antragsteller, auf dessen Namen die Be- darfsbescheinigung ausgestellt ist, (im folgenden als „Znhaber“ der Bedarfsbescheinigung bezeichnet) stellt zum Bezuge der in der Bedarfsbescheinigung ange- gebenen Menge von Metallen einen oder mehrere Belegscheine aus, je nachdem ob er die Gesamtmenge von einem Lieferer beziehen oder sie auf mehrere Lieferer verteilen will, und händigt zugleih mit der Austragserteilung jedem Lieferer den für ihn ausge- stellten Belegschein aus. Nur wenn der Fnhaber der Bedarfsbescheinigung die gesamte darin ausgewitesene Menge von nur einem Lieferer beziehen will, ist thm gate anstelle eines Belegscheins die Bedarfs- esheinigung selbst an der: Lieferer weiterzugeben. Fn diesem Falle ist, besonders im Hinblick auf die Gültig- feitsdauer, die an den Lieferer weitergegebene Bedarfs- bescheinigung wie ein vom Fnhaber der Bedarfs- bescheinigung ausgestellter Belegschein zu behandeln.

(2) Sämtliche auf Grund ‘einer Bedarfsbescheini- gung ausgestellten Belegscheine sind vordrucksgemäß auf der Bedarfsbescheinigung einzutragen. Sobald die in der Bedarfsbescheinigung angegebene Menge durch Ausstellung von Belegscheinen erschopft ist, spätestens aber binnen einer Woche nach Ablauf des in der Bedarfsbescheinigung angegebenen Gültigkeitsmonats, ist diese vom Fnhaber an die Ueberwachungsstelle für Metalle bezw. an die Kammer, die die Bedarfs- bescheinigung in eigener Zuständigkeit oder im Auf- trage des Reichsstandes des deutschen Handwerks aus- gestellt hat, zurückzusenden.

Der Empfänger einer Bedarfsbescheinigung oder eines Belegscheins (Lieferer) hat die darin angegebène Menge vom eigenen Lager zu liefern, soweit seine Bestände hierfür ausreichen. Soweit er die ihm in Auftrag gegebene Menge von Unterlieferern beziehen muß, hat er diesen seinerseits Belegscheine auf amt- lichem Vordruck auszustellen und bei Auftragserteilung auszuhändigen. Er hat die von ihm ausgestellten Belegscheine vordrucksgemäß auf der in seinem Besitz befindlihen Urkunde (Bedarfsbescheinigung oder Belegschein) einzutragen. Sobald die in der Urkunde angegebene Menge durch Lieferung vom eigenen Lager oder Ausstellung von Belegscheinen erschöpft ist, spatestens aber binnen einer Woche nach Ablauf des auf den Gültigkeitsmonat der Bedarfsbescheinigung folgenden Monats (Ziffer 21 dieser Bekanntmachung), ist die Urkunde der Ueberwachungsstelle für Metalle bezw.zdex-Kamnter, die, die- Bedarfsbescheinigung aus- gestëllt “hát, einzusenden. '

(1) Der Empfänger einer Bedarfsbescheinigung oder eines Belegscheins (Lieferer) ist verpflichtet, auf der LNCRAMEN Urkunde das Eingangsdatum zu ver- merkten.

(2) Wer auf Grund einer Bedarfsbescheinigung oder eines Belegscheins eine Lieferung vornimmt, ist verpflichtet, auf dem als Liefervermerk bezeichneten Teil der Urkunde alle laut Vordcuck verlangten An- gaben einzutragen.

Jeder Belegschein muß am Kopf die genaue Be- zeihnung der Bedarfsbescheinigung tragen, auf die er zurügeht, d. h. die Nummer der Bedarfsbescheinigung, den Gülligkeiismonat.der Bedarfsbescheinigung und die Angabe derjenigen Stelle (Ueberwachungsstelle für Metalle oder Kammer), von der ‘die Bedarfsbescheini- gung au3gestellt ist. Die Eintragung der auf Grund der Bedarfsbescheinigung oder des Belegscheins aus- gestellten weiteren Belegscheine ebenso wie die Angaben Uber erfolgte Lieferung (Liefervermerk) sind mit rechts- gültiger Unterschrift und Wohnungsangabe zu unter- Via Ein ällt M in ist ungültig, wenn ex unvoll- tändig ausgefüllt ist, insbesondere nicht alle vorge- [riebenen Angaben über die Bedarfsbescheinigung enthält, auf die er zurückgeht, oder vom Aussteller nicht ordnungsgemäß mit rechtsgültiger Unterschrift, Datum und Wohnungsangabe unterfertigt ist. Anderer- seits. wird jeder Belegschein auch ungültig durch Zu- i die über die vordrucksmäßige Ausfüllung hinaus- gehen.

Alle auf eine Bedarfsbescheinigung zurückgehenden Belegscheine sind genau nach einheitlichem Verfahren u numerieren. Die auf Grund einer Bedarfs- efcheinigung ausgestellten Belegscheine erhalten die laufenden Nummern 1, 2, 3 usw. Der Empfänger eines solchen Belegscheins, der seinerseits Belegscheine ausstellt, hat diese in der Weise zu numerieren, daß er der Nummer des empfangenen Belegscheins die laufenden Nummern 1, 2, 3 usw. der von ihm aus- gestellten Belegscheine hinzufügt. Hat also beispiels- weise der von ihm empfangene Belegschein die Nummer 2, so müssen die von ihm weiter ausgestellten Belegscheine die Nummern 2/1, 2/2, 2/3 usw. tragen. Jn gleicher Weise hat dann der Empfänger ‘eines solhen Belegscheins bei der Ausstellung weiterer Belegscheine zu verfahren. Trägt der von ihm empfangene Belegschein beispielsweise die Nummer 2/1, so hat er die von ihm ausgestellten Belegscheine laufend mit 2/1/1, 2/1/2, 2/1/3 usw. zu numerieren. Diese Art der Numerierung ist bei weiterer Ausstellung von Belegscheinen in ällen Stufen fortzuseßen.

(1) Bedarfsbescheinigungen, die den Dringlichkeits- vermerk „Dringend für Ausfuhr“ tragen, erhalten von der Ueberwachungsstelle für Metalle eine Nummerx mit den vorgeseßten Buchstaben DA, Bedarfsbescheini- gungen, die den Dringlichkeitsvermerk „Dringend für Jnland“ tragen, eine Nummer mit den vorgeseßten