1938 / 297 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 21 Dec 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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yteich8- und Staat8anzeiger Nr. 297 vom 21. Dezember 1938. S. 2

Bekanntmachung : über den Prämientarisf der Zweiganstalt der Hamburgischen

Baugewerks-Berufsgenossenschast vom 19. Dezember 1938 Gem. Verm. I 4080 G 43/38 T67T —.

Der durch die Bekanntmachung des Reichsversicherungs- amis vom 7. November 1933 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 263 vom 9. November 1933) veröffentlichte Prämientarif der Zweiganstalt der Hamburgi- \{hen Baugewerks - Berufsgenossenschaft bleibt Über den 30. September 1938 hinaus unverändert in Kraft.

Das Reichsversicherungsamt. Dr. Schäffer.

———

Bayerische Staatsschuldenverwaltung.

Die Auslosung der Bayerischen 4/2 (6) %igen Serienanleihe vom Jahre 1933.

Die nach den Anleihebedingungen vorzunehmende elfte Serienziehung findet am Montag, den 9. Fanuar 1939, vorm. 9 Uhr, im Dienstgebäude der Bayerischen Staatsschulden- verwaltung in München, - Königinstraße 17, Erdgeschoß, öffentlich statt. Ausgelost wird ei ne Serie im Gesamtnenn- betrage zu 2 000 000 Reichsmark.

Das Ergebnis der Ziehung wird im amtlichen Teil des Völkischen Beobachters, Süddeutsche Ausgabe, und im Deutschen Reich2anzeiger veröffentlicht.

Abdrucke dex Ziehungsbekanntmachung können von der Hauptkasse der Bayer. Staatsschuldenverwaltung, Kapitalien- buchhalterei in München, Königinstraße 17, unentgeltlich bezogen werden.

München, den 19. Dezember 1988.

Direktion der Bayer. Staats\chuldenverwaltung. BLräclér.

Bekanntmachung 14

der überwachungsstelle für Metalle, betr. Ausgleih von Mehrverbrauch und Minderverbrauch in verschiedeneu Ver- | brauchsabschnitten *).

Vom 12. Dezember 1938.

Unter Bezugnahme auf § 1 Absaß 2 der Anordnung 31, betr. Verbrauchsregelung für (unedle) Metalle ab 1. Juli 1935, in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (Deutschec Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 286 vom 11. Dezember 1937) wird bekanntgemacht:

1. Ein Ausgleich von Mehrverbrauch und Minderver- brauch in verschiedenen Verbrauchsabschnitten nach den Vorschriften dieser Bekanntmachung ist nur innerhalb derselben Metallklasse zulässig.

. Für den Ausgleih von Mehrverbrauch und Minder- verbrauch wird jedes Kalendervierteljahr als ein zu- sammenhängender Verbrauchsabschnitt behandelt. Un- beschadet dessen erfolgen die Erteilung der einzelnen Mehrverbrauchsbewilligungen und die Erteilung von Bedarfsbescheinigungen für Metalle zur Versorgung der Betriebe mit Rohmaterial nach wié vor von Monat zu Monat. :

. Feder Betrieb, der der Verbrauchsregelung unterliegt, ist verpflichtet, für jedes abgelaufene Kalenderviertel- jahr (erstmalig für das leßte Kalendervierteljahr 1938) zur Feststellung eines etwaigen Mehrverbrauchs oder Minderverbrauchs in jeder Metallklasse eine genaue schriftliche Berechnung über seine Verbrauhs- berehtigung für Fnlandszwecke und seinen tatsäch- lichen Verbrauch für JFnlandszwecke gemäß Ziffer 4 in doppelter Ausfertigung aufzustellen. Diese Berech- nung muß bis zum 20. Tage des folgenden Kalender- monats abgeschlossen und in beiden Stücken von dem verantwortlihen Betriebsleiter mit Datum und Unterschrift vollzogen sein. Sie ist, verbunden mit den dazugehörigen Unterlagen und Beweismitteln, sorgfältig -aufzubewahren und für etwaige Betriebs- prüfungen oder Anforderungen durch die Ueber- wachungsstelle für Metalle bereitzuhalten. Soweit die Berechnung für ein Kalendervierteljahr nicht,

nicht rechtzeitig oder niht ordnungsmäßig aufgestellt

wird, ist ein Mehrverbrauch oder Minderverbrauch in diesem Kalendervierteljahr von der Ausgleich8- möglichkeit ausgeschlossen.

. Zur Ermittlung eines Mehrverbrauchs oder Minder- verbrauchs in einer Metallklasse sind für das Kalen- dervierteljahr die Gesamtverbrauchsberechtigung für JFnlandszwecke und der tatsächlihe Verbrauch für Fn- landszwecke zu vergleichen. Die Gesamtver- brauchs8berechtigung für Fnlandszweckde er- gibt sih aus der ursprünglichen Fnlands- verbrauhsberechtigung für das Kalender- vierteljahr zuzüglich oder abzüglich eines aus - gleihs8fähigen Minderverbrauchs oder Mehrverbrauchs aus dem vorangegangenen Kalendervierteljahr. Die ursprüngliche Ver- brauchsberechtigung seßt sih zusammen aus dex allgemeinen Verbrauchsberechtigung gemäß § 1 der Anordnung 31 bezw. der an ihrer Stelle gültigen Sonderregelung für die drei Monate des“ Kalender- vierteljahrs und den für die drei Monate des Kalender- vierteljahrs erteilten Mehrverbrauchsbewilligungen. Der tat sächliche Verbrauch für Fnlandszwecke ist zu errechnen durch Abzug des Ausfuhrverbrauchs gemäß Ziffer 13 der Bekanntmachung 8 vom 25. Ok- tober 1935 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 266 vom 183. November 1935) von dem ias Ziffer 7 bis 9 der Bekanntmachung 8 in Verbindung mit den Vorschriften der Bekanntmachung 12 vom 7. Dezember 1937 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 286 vom 11. Dezember 1937) festge- stellten tatsächlihen Gesamtverbrauch. Mehrver- brauch im Sinne dieser Bekanntmachung ist die- jenige Menge, um die der tatsächliche Verbrauch für Fnlandszwecke die Gesamtverbrauchsberechtigung fir Fnlandszwecke während des Kalendervierteljahrs über-

*) Betrifft nicht das Land Oesterreih und die sudetendeutschen Gebiete.

steigt, Minderverbrau ch diejenige Menge, um ie dex tatsächlihe Verbrauch für Fnlandszwecke hinter der Gesamtverbrauchsberechtigung für Fnlandszwecke während des Kakenderviertsljahrs zurückbleibt.

. Der Ausgleich eines Mehrverbrauchs im abgelaufenen Kalendervierteljahr durch Minderverhrauch im folgen- den Kalendervierteljahr bezw. der Ausgleich eines Minderverbrauchs im abgelaufenen Kalenderviertel- jahr durch Mehrverbrauch im folgenden Kalendervier- teljahr wird zugelassen bis zur Höhe des Monats- durchschnitts der ursprünglichen Fn- lands8verbrauchsberechtigung gemäß Zif- fer 4 im unmittelbar vorangegangenen Kalendervier- teljahr. Hiernach is beispiel8weise als Grenze für den Ausgleich eines Mehrverbrauchs oder Minderverbrauchs im Il. Kalendervierteljahr durch Minderverbrauh bezw. Mehrverbrauh im. IV. Kalendervierteljahr die ursprüngliche FJnlandsverbrauchsberehtigung im II. Kalendervierteljahr, geteilt durch drei, maßgebend. Ein etwa aus dem I. Kalendervierteljahr auf das IT. Kalendervierteljahr übertragener Mehrverbrauch oder Minderverbrauch wird hierbei nicht berücksichtigt.

. Der Uebertrag eines Mehrverbrauchs oder Minder- verbrauchs aus einem Kalendervierteljahr kann nicht u einer Erhöhung der ausgleichsfähigen Menge Îe dén Vebertrag aus dem folgenden auf das nähst- folgende Kalendervierteljahr führen.

. Jeder Uebertrag von Mehrverbrauch oder Minder- verbrauch zwischen den einzelnen Vierteljahren eines Kalenderjahrs muß bis zum Ablauf des Kalenderjahrs ausgeglichen sein. Der Ausgleich eines Mehrverbrauchs oder Minderverbrauchs, der sich am Ende eines Kalenderjahrs ergibt, ist niht mehr möglich.

. Feder Mehrverbrauch in einem Kalendervierteljahr, der über die nah Ziffer 5 ausgleichsfähige Menge

inausgeht, sowie jeder am Schlusse eines Kalender- ahrs verbliebene Mehrverbrauch ist strafbar. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Ueber- wachungsstelle für Metalle in Ausnahmefällen auf begründeten \chriftlichen Antrag zulassen,

a) daß ein über die Begrenzung nah Ziffer 5 hinausgehender Mehrverbrauch, soweit er nach- weislih nur durch Einsaß für bereits vorliegende, aber noch nicht ausgeführte Ausfuhraufträge ver- ursacht i}, ganz oder teilweise von einem Kalendervierteljahr auf das folgende zum Zwecke des Ausgleihs übertragen wird,

b) daß ein am Schlusse eines Kalenderjahrs ver- bliebener Mehrverbrauch unter gleichen Voraus- sezungen wie unter a) oder ein am Schlusse eines Kalenderjahrs verbliebener Minderverbrauch infolge unverschuldeter Nichtausnußung einer für den leßten Monat des Kalenderjahrs erteilten Mehrverbrauchsbewilligung ganz oder teilweise auf das folgende Kalenderjahr zum Zwecke des Aus- gleichs übertragen wird.

Anträge gemäß a) oder b) müssen spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalendermonats gestellt sein. {Einfache Briefform, kein Vordruck.)

S l den Uebergang vom Kalenderjahr 1938 zum alenderjahr 1939 gilt folgende Sonderregelung: Ein Mehrverbrauh oder Minderverbrauh aus dem leßten Kalendervierteljahr 1938 darf nur innerhalb der durch die Bekanntmachung 13 vom 7. Dezember 1937 festgeseßten Grenzen auf das I. Kalenderviertel- jahr 1939 zum Zwecke des Ausgleichs. übertragen werden. Die Ueberwachungsstelle für Metalle ver- E jedoch für diesen Uebertrag auf eine Meldung zw. einen Antrag nah den Bestimmungen der Be- kanntmachung 13. Als Formvorschrift kommt statt dessen Ziffer 3 dieser Bekanntmachung 14 zur An- wendung. |

. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1939 in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Bekanntmachung 13 vom 7. Dezember 1937, betr. Ausgleich von Mehr- verbrauh und Minderverbrauch in verschiedenen Ver- brauchsabschnitten, (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. A Nr. 286 vom 11. Dezember 1937) außer

raft.

Berlin, den 12. Dezember 1938.

Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann.

Gebührenordnung der Üüberwachungsstelle für Metalle *),

Vom 15, Dezember 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkchr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichs- gesa I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die

rrichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Bekanntmachung des Reichs- kfommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung vom 11. No- vember 1935 (Deutscher Reichsanz. u. t Buse Staats8anz. Nr. 265 vom 12. November 1935) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

81

Von der Überwachungsstelle für Metalle werden zur Be- streitung ihrer Kosten Gebühren erhoben.

82

Gebührenpflichtige Tatbestände sind:

1. die Erteilung jeder Art von Bescheinigungen durch die Derisenbebtichat für Metalle auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaftung sowie die Mitwirkung der Überwachungsstelle im sonstigen Genehmigungsver- verfahren auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaftung, soweit diese Mitwirkung eine Genehmigung zur Folge hat E .

2. die Erteilung ¿Ger Art von Bescheinigungen, auf Grund deren der Bezug “oder der Verbrauch von

*) Betrifft nicht die sudetendeutschen Gebiete.

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Metallen gestattet wird, durch die ÜberwachungsstellE für Metalle oder eine von ihr beauftragte Stelle (Verkehrsgebühr),

3. die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung durch die Überwachungsstelle für Metalle (Ausfuhrgebühr),

4. die Verlängerung der Gültigkeit oder die M Änderung einer nah Ziffer 1, 2 oder 3 gebühren«

pflihtigen Urkunde (Zusabgebühr).

8 3- Die Gebühr s 8&2 Zilfer 1 (Devisengebühr) beträgt 3 vom Tausend, berechnet nach dem Rechnungsbetrage, auf den die Bescheinigung lautet, bei aktiven Lohnveredelungs- geschäften nah dem Betrage des Veredelungslohnes.

8 4 Die Gebühr gemäß § 2 Ziffer 2 (Verkehrsgebühr) berechnet sich nah der auf der Bescheinigung angegebenen Gewichtsmenge; sie beträgt für je 100 kg:

Metall- a H 2408 flasse Bezeichnun Ne N RM

Aluminium, nicht legiert . « 0,20

Aluminiumlegierungen „…. . n 0,10

Antimon, nicht legiert . 0,10

Blei, niGtlegiert s 0/09

Hartblei (Antimonblei)

Speziallagermetalle auf Bleibasis mit metallischen Zusäßen ohne Zinngehalt oder mit einem Zinn- gehalt bis U 10 9H, e o A

Andere Bleilegierungen als die der Klassen T ub Ce °

Cadmium, nicht legiert .

Cadmiumlegierungen .

Chrom,. nicht legiert «

Kalzium, nicht legiert

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oonckckckckck0ckckcktck Hou ckckckckWck &

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Kobalt, nicht legiert Kupfer, nicht legiert Zujsaßlegierungen . .- . « Messing- und Tombaklegierungen Rotgußlegierungen . Bronzelegierungen . Neusilberlegierungen . . « Kupfer-Nickel-Legierungen Andere Kupferlegierungen als die der Klassen

VIIIB und IXA bis E 5, Magnesium, nicht legiert Magnesiumlegierungen Mangan, nicht legiert Molybdän, nicht legiert . Nickel, nicht legiert . « Nickellegierungen . . . « Quecksilber, nicht legiert Sit, nit legiert. s Vanadium, nicht legiert Wolfram, nicht legiert . Feinzink Walzzink Rohzink Z Speziallagermetalle auf Zinkbasis mit metallischen

Zusäßen ohne “Zinngehalt oder mit einem

Zinngehalt bis zu 10 v. H. «ee ooo Andere Zinklegierungen als die der Klasse XTXD Zinn, nicht legiert 0,40 Mischzinn 0,20 Lötzinn mit einem Zinngehalt bis zu 10 v. H. « ‘0,10 Lötzinn mit einem Zinngehalt über 10 v. H. . 0,20 Lagerweißmetalle mit einem Zinngehalt über

10 v. H. 0,30 Andere Zinnlegierungen als die der Klassen

XX B bis E 0,30

Jede Legierungsart, für die nicht ein besonderer Ge- bührensaß festgeseßt ist, unterliegt dem Gebührensaß der- jenigen Metallart, die gewihtsmäßig in der Zusammen- sezung der Legierung überwiegt.

86 Die Gebühr gemäß § 2 Ziffer 3 (Ausfuhrgebühr) beträgt 1 vom Tausend, berechnet nah dem Warenwert (Wert der Sendung frei Grenze oder fob deutschem Hafen), bei Waren die im aktiven Lohnveredelungsverkehr hergestellt sind, nach dem Betrage des Veredelungslohnes.

S 6 L Die Gebühr gemäß § 2 Ziffer 4 (Zusaßgebühr) beträgt ein Zehntel des ursprünglihen Gebührensaßes für die Urkunde. 8 7

Feder einzelne Gebührenansaß is auf volle RM 0,10 aufzurunden. ?

Der Mindestbetrag der Devisengebühr oder der Verkehr83- gebühr beträgt RM 0,50 für jede Urkunde.

Der Mindestbetrag der Ausfuhrgebühr beträgt für jede Urkunde RM 1,— bei Werten über RM 20,— und RM 0,50 bei Werten bis zu RM 20,—. Jn Ausnahmefällen kann bet Werten bis zu RM 20,— von der Erhebung der Ausfuhr gebühr abgesehen werden.

Soweit niht nah Absaß 3 eine geringere Gebühr oder ein Gebührenverziht in Frage kommt, wird ohne Rücksicht auf den Warenwert als Ausfuhrgebühr ein fester Betrag von RM 1,— in solchen Fällen erhoben, in denen die Ausfuhr nicht im Rahmen eines Ausfuhrgeschäfts oder Veredelungs- geschäfts erfolgt, also insbesondere

a) wenn eine von einem ausländischen Eigentümer ein4 geführte Ware an den gleichen ausländischen Eigen4 tümer wieder ausgeführt wird,

b) wenn die Ausfuhr Waren zum Gegenstande hat, die

laubwürdig als Privateigentum des ausländischen Emosänaers (Geschenk, Hausrat, Heirats-, Erbschafts oder Umzugsgut) bezeichnet sind,

c) wenn die Ausfuhr lediglich zur Vornahme von Prüfungen oder Versuchen oder zur Bemusterung erfolgt.

Der Mindestbetrag der Zusaßgebühr beträgt RM 0,50

für jede Bestätigung über eine Verlängerung der Gültigkeit oder über sonstige Änderungen einer Urkunde.

88 Falls der Rechnungsbetrag, Warenwert oder Vera edelungslohn, nach dem eine Gebühr zu berechnen ist, in

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ausländischer Währung ausgedrückt ist, ist der Reichsmark4

betrag der Gebühr, auf Grund des jeweils im Zeitpunkte deu

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Neichs-: und Staatsanzeiger Nr. 297 vom 21. Dezember 1938. S. 3

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Fälligkeit geltenden amtlichen Berliner Mittelkurses zu ermitteln. ) 89

Schuldner der Gebühr ist diejenige Person oder Unter- nehmung, auf deren Namen die Urkunde ausgestellt ist. Die Gebühr kann auch von dem Antragsteller oder von dem Empfänger der Urkunde erhoben werden.

F 8 10

Jede Gebühr wird bei Eintritt des gebührenpflichtigen Tatbestandes dem Gebührenpflichtigen in Rechnung gestellt und mit Rechnungserteilung fällig. Feder Gebührenpflichtige hat die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Gebühren, soweit sie nicht durch Nachnahme erhoben sind, jeweils bis zum zehnten Kalendertage des folgenden Monats in einer Summe auf das Postscheckonto der Überwachungs- stelle für Metalle, Berlin, beim Postscheckamt Berlin, Nr. 5198, einzuzahlen.

8 11

Für Buch- und Betriebsprüfunger, die die Über- wachungsstelle in Erfüllung ihrer Aufgabe bei einer Person oder bei einer Unternehmung durhführt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.

Die Überwachungsstelle ist jedoch berechtigt, Personen oder Unternehmungen, bei denen die Prüfung Verstöße gegen geseßliche oder behördliche Vorschriften oder Verletzungen der aus dieser Gebührenordnung sih ergebenden Pflichten fest- stellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber. dem Betroffenen bedarf, durch die Überwachungsstelle end- gültig festgeseßt. Der Betrag ist von dem Zahlungspflichtigen innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Aufforderung auf das Postscheckonto der Überwachungsstelle einzuzahlen.

8 12 Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1939 in Kraft. Sie gilt auch für das Land Österreih. Die Jnkraft- seßung für die sudetendeutschen Gebiete bleibt vorbehalten.

Am gleichen Tage treten außer Kraft:

die Gebührenordnung der Überwachungsstelle für unedle Metalle in der Fassung vom 16. Fanuar 1935 (Deutscher E u. Preuß. Staatsanz. Nr. 18 vom 22. Januar

der Nachtrag 1 vom 19. November 1936 zur Gebühren-

ordnung der Überwachungsstelle für unedle Metalle (Deutscher

Hs u. Preuß. Staatsanz. Nr. 271 vom 20. November »

der Nachtrag 2 vom 9. Fuli 1937 zur Gebührenordnung der Überwachungsstelle für unedle Metalle (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 159 vom 14. Juli 1937).

Berlin, den 15. Dezember 1938.

Dex Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann.

Anordnung Nr. 16

der Überwachungsstelle „Chemie“ (Einführung der Anord- nungen Nr. 4, 11 und 13 in den sudetendeutshen Gebieten).

Vom 21, Dezember 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Funi 1937 (Reichs- geseßbl. T S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Waren- verkehrs in den sudetendeutschen Gebieten vom 19. Oktober 1928 (Reichsgesegbl. T S. 1560), der Verordnung über die Errrichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußisher Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den sudetendeutschen Gebieten vom 31. Oktober 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 262 vom 9. November 1938) wird mit Zustimmung des Reichswirt- shaftsministers angeordnet:

I

Jn den sudetendeutschen Gebieten gelten die nachstehen- den Bestimmungen:

Anordnung Nr. 4 vom 21. Dezember 1936 (Deutscher Reichs- anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 297 vom 21. Dezember 1936),

Anordnung Nr. 11 vom 22. Dezember 1937 (Deutscher Reichs- anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 295 vom 22. Dezember 1937), mit der in Abschnitt ITT bezeichneten Aenderung und Bekanntmachung Nr. 2 zur Anordnung Nr. 11 vom 30. März 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 75 vom 90. März 1938),

Anordnung Nr. 13 vom 29. September 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- agde Nr. 227 vom 29. September

TI.

„Der § 2 der Anordnung Nr. 11 vom 22. Dezember 1937 erhält für die sudetendeutschen Gebiete folgende Fassung:

5 2 Verarbeitungsberechtigung.

Die Verarbeitung von Preßmassen ist nux den Per- sonen und Unternehmungen gestattet, die seit dem 1. Januar 1937 bis zum FJukrafttreten dieser Anordnung Preßmassen im etgenen Betrieb verarbeitet haben; die Verarbeitung darf mengenmäßig vorbehaltlih besonderer Bestimmungen Rhe die Menge an Preßmassen übersteigen, die der Leistungs- ahigkeit des Betriebes (8 4 Ziff. 2) beim Jnkrafttreten dieser Anordnung entspricht.

Wer Preßmassen seit dem 1. Januar 1937 bis zum Fn- krafttreten 1E Anordnung îm eigenen Bekrieb nicht ver- r hat, ist zur Verarbeitung von Preßmassen nicht be-

„_Die Überwachungsstelle „Chemie“ kann in besonders be- gründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen.“

TTT,

___ Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzei- ger in Kraft.

Berlin, den 21. Dezember 1938. Der Reichsbeauftragte für „Chemie“. Dr. Claus Ungewitter.

Bekanntmachung.

Die am 20. Dezember 1938 ausgegebene Nummer 219 des Reichsgesehblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über die Einführung des Personenstandsrehts in Fungholz und Mittelberg. Vom 6. Dezember 1938.

Verordnung über Zolländerungen. Vom 17. Dezember 1938.

Verordnung über die Einführung der Geseße zur Förderung des Fremdenverkehrs in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 17. Dezember 1938.

Verordnung “über die Einführung der E bekanntmahung in den sudetendeutshen Gebieten. om 20. Dezember 1938.

Umfang: s Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen- dungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 21. Dezember 1938.

Reichsverlag8amt. Dr. H ubri ch.

Eine grundsäzlicßze Anordnung des Generalfeldmarschalls Göring.

Zusammenfafsung der gesamten Maßnahmen zur Leiftungsfteigerung und Leistungsertiichtigung beim NeichSwirtschaftsminifter.

Der durch den Vierjahresplan herbeigeführte Aufschwung hat zu einer vollen Fnanspruchnahme der deutshen Wirtschaft geführt. Die zur Verfügung stehenden Betriebsanlagen und Produktions- mittel sowie die menshlihe Arbeitskraft sind voll ausgenugtt. Daraus hat sih die Notwendigkeit ergeben, durch eine Verbesserung der Betriebsanlagen und Betriebsmittel sowie durh eine Steige- rung des Leistungsvermögens der Werktätigen die deutshe Wirt- (Riatantien zu erhöhen. Die Größe dieser Aufgaben hat die ver- chiedensten Stellen veranlaßt, Maßnahmen der Rationalisierung und Leistungsertüchtigung zu treffen; neben den einzelnen Mini- sterien und. ihren Beratungsstellen war eine große Zahl von Organisationen wie auch die DAF. auf diesem Gebiet tätig. Bei dem mangelnden Zusammenhang zwischen diesen Stellen mußte aber zwangsläufig eine Zersplitterung der Kräfte eintreten, die dem gewünschten Erfolg Abbruch tat.

__ Um die zentrale Führung sicherzustellen, hat der Beauftragte für den Vierjahresplan, Generalfeldmarschall Göring, dem Reichs- wirtshaftsminister mit Schreiben vom 14. Dezember 1988 folgen- den Auftrag erteilt:

Die Kraftfahrzeugindufstrie im Ofttober.

Jm Oktober gingen sowohl die Produktion als auch der Absatz von Kraftfahrzeugen gegenüber September leiht zurück. Jnsge- samt wurden laut „Wirtschaft und Statistik“ 48 186 Fahrzeuge hergestellt, 2,0 % weniger als im Vormonat. Der Gesamtabsatz verminderte sich um 4,5 % auf 46 533 Fahrzeuge, wertmäßig nur um 2,1 % auf 106,6 Mill. RM. An dem Rütckgang waren Kraft- räder und Dreiradkraftfahrzeuge überdurhshnittlich beteiligt. Gegenüber Oktober 1937 ging vor allem der Auslandsabsaß, und zwar der Stückzahl nah um 4,2 %, dem Werte nah jedoch um 37,5 %, auf 9,8 Mill. RM zurück;- der Anteil der Ausfuhr am Gesamtabsaß machte wertmäßig nur 9,2% gegen 14,4 23 im Ok- tober des Vorjahres aus.

Mit 22880 hergestellten und 22 630 abgeseßten Fahrzeugen erreichten die Personenkraftwagen niht ganz den Stand des Vormonats. Auf dem Binnenmarkt wurden 18801 Fahrzeuge oder nahezu die gleihe Anzahl wie im September abgeseßt. Fn der wertmäßigen Steigerung auf 53,5 Mill. RM gegen 52,0 Mill. Reichsmark (+ 2,8 %) bei einem Rückgang der Stüczahlen um 06% zeigte sih eine Verlagerung zu Fahrzeugen höherer Preisgruppen. Ein Rückgang ergab sih in der Hauptsache im Auslandsabsaß (— 16,8 23). Das Ausland war am Gesamtabsab von Personenkraftwagen mit 16,9 (Vormonat 19,6) %, wertmäßig mit 8,2 (9,7) % beteiligt.

Dië Produktion von Liefer- und Lastkraftwagen war mit 5809 Fahrzeugen um 22,5 % höher als im Vormonat. Jn- und Auslandsabsaß stiegen um 9,4 und 11,4 %. Wertmäßig betrug der Auslandsanteil 29,4 2% vom Gesamtausland8absaß der deutschen Kraftfahrzeugindustrie, während der Anteil der Personen- kraftwagen 48,6 % aus8machte. Der Wertanteil des Auslands8- absaßes am Gesamtabsaß von Liefer- und Lastkraftwagen stieg von

Zum Deutsch-chilenischen Handels- abkommen. i

Die neuen Wege der flidamerikanischen Handel8politik.

Santiago de Chile, 20. Dezember. Das deuts{h-chilenische Handelsabkommen ist um ein halbes Fahr bis zum 25. Juni 1939 verlängert worden. Damit gaben Deutschland und Chile dem System des Handelsaustaushes auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, wie es \ich erfolgreih zwischen beiden Ländern entwidckelt hat, erneut ihre L Als Deutschland vor einigen Fahren daran ging, Teinen Handel mit Südamerika aus- i S geschah ‘das in der Erkenntnis, daß sich die Volkswirt- chaft Deutschlands mit der Südamerikas aufs beste ergänzt. Jn- zwischen hat sich die Richtigkeit dieser Erkenntnis s{chlagend erwiesen. Allen Störungsversuchen meist nordamerikanischen Ur- prungs zum Troß kann man in allen südamerikanischen Wirt- haftskreisen die An vertreten sehen, an den bisherigen

ethoden des Handels3verkehrs mit Deutschland festzuhalten.

Eine sehr bezeihnende Stimme in dieser Richtung erhob dieser Tage „El Mercurio“ in Santiago de Chile, das größte Blatt des Landes und eine der angesehendsten Zeitungen Südamerikas, Der Artikel L lle 20 es niht Nordamerika, sondern Europa ist, das die Rohstoffe Südamerikas benötigt und darum auch ein p Kunde wird. Während England gegenüber seinem Weltreih dur Ottawa gebunden ist, während weiter Nordamerika E Pro- dukte auf den Weltmarkt wirft wie Südamerika und darüber hinaus nun noch beide Wirtshaftswelten dur den kürzlich unter- zeichneten english-nordamerikanischen Handelsvertrag eng mit- einander verbunden find, benötigt Deutschland eigentlich alle süd- amevikanishen Erzeugnisse. Es bezahlt diese Produkte auf dem Kompensationswege mit Maschinen und Jndustrieerzeugnissen

Preußen.

__ Die Forstmeisterstelle Alfeld im Landforstmeisterbezirk Hildesheim ist zum 1. Februar 1939 zu besegen. Bewerbungs=- frist: 10. Fanuar 1939.

Itichtamtliches.

K2aoefi a2 0 TBisßsernschaft. Aus den Staatlichen Museen.

Am 24. und 25. Dezember und am Neujahrstage sind die Museen geschlossen; am 25. finden jedoch nahmittags ab 15 Uhr die angekündigten KdF.-Führungen statt. Vom 26. bis zum 31. De- zember sind sämtliche Museen stets von 9 bis 15 Uhr geöffnetz nur am Dienstag, dem 27., sind das Zeughaus, die National- galerie und die Museen in der Prinz-UAlbreht-Straße geschlossen. Am 26. und an den folgenden Tagen finden von 11 bis 12 und von 12 bis 18 Uhr amtlihe Rundgänge im Pergamon-Museum statt, Führungsgebühr 20 Rpf. Das Eintrittsgeld beträgt in allen Museen 19 Rpf.; Ermäßigungen erhalten kinderreihe Familien. Soeben neu erschienen ist der use Führer“ durch alle Museen mit Angaben über die wichtigsten Stüce, Abbildungen und Ver- zeichnissen weiterer Veröffentlichungen; zum Preise von 10 Rpf. in den Museen erhältlich.

„Die Durchführung des Vierjahresplans hat zur vollen Fn- anspruchnahme der deutshen Wirtschaft und zum Volleinfay aller Werktätigen geführt. Eine Erhöhung der deutshen Wirtschafts- kraft kann noch durch Verbesserung der Betriebs8anlagen, Produk- tionsmittel und Produktionsmethoden sowie Steigerung des Lei stungsvermögens der in der deutshen Wirtschaft Tätigen erfolgen. Die zu diesem Zwecke durhzuführenden Maßnahmen bedürfen einer einheitlihen Lenkung. Aus diesem Grunde beauftrage ih Sie, alle Maßnahmen, die zur Leistungssteigerung der deutschen Wirtschaft erforderlich sind, anzuordnen und durchzuführen. Sie sind ermächtigt, die sih aus dieser Zielsezung ergebenden Aufgaben auf die zur Durhführung geeigneten Stellen bei Fnanspruch- nahme von Dienststellen der Partei, ihrer Gliederungen und an- geschlossenen Verbände im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers zu verteilen und die Aufgabengebiete dieser Stellen untereinander abzugrenzen. Fhrer Weisungsbefugnis unterstehen zur Erfüllung dieser Aufgaben alle in die Gesamtplanung einzu- beziehenden Organisationen und Unternehmen.“

Aus dieser Beauftragung ergibt sich, daß nunmehr der Reichs- wirtschaftsminister allein befugt ist, Weisungen über die Durch- führung der notwendigen Maßnahmen zu erteilen und die Stellen und Mittel zu bestimmen, die hierfür zum Einsay zu bringen sind.

10,5 auf 12,8 % und erreichte damit den höchsten Prozentsaß aller Fahrzeugarten.

Bei den Kraftomnibussen ergab sich gegenüber dem Vormonat eine Steigerung der Produktion von 361 auf 411 Fahr- zeuge (+ 13,9 %), von denen 94 oder 30,6 % mehr als im Seps- tember ins Ausland verkauft wurden. Der daraus erzielte Er- lós stieg jedoch nur um 1,2 %. Die Erzeugung von Sonders fahrzeugen ist weiter zurückgegangen. Bei den Schleps- pern hat die Produktion tm Oktober gegenüber dem September zwar geving nachgelassen, doch wirkte sih dies weder im Fnlands- noch im Auslandsabsaß aus, da aus übershüssiger Produktion des Vormonats der Ausgleih geschaffen werden konnte. Jn Dreiradkraftfahrzeugen brahte der Oktober einen auffallenden Rückgang sowohl in der Produktion als auch im {Fn- landsabsaß.

Die Produktion von Krafträdern ging im Oktober auf 5 740 Stück oder gegen September um 6,7 % zurück, lag aber noch immer weit über dem Durchschnitt der leßten zehn Monate. Das gleiche gilt_für die im Fnland abgeseßten Krafträder. Gegen- über dem Oktober des Vorjahrs lagen Produktion und Fnlands- absaß des Berichtsmonats um über 30 % höher. Der Auslands- abjaß war um 3,8 % größer.

Nachdem im September Produktion und Absaß von Ans hängern zu Kraftfahrzeugen ihren Höchststand er- reiht hatten, blieben die Ergebnisse im Oktober um 13,3 und 16,5 % gegenüber dem Vormonat zurück. Von insgesamt 2409 erzeugten Anhängern wurden 2313 gegen 2771 Stück abgeseßt. Der Absaßwert sank von 8,6 auf 7,5 Mill. RM (— 12,4 %). Dem- gegenüber wurde aus dem Auslandsabsaß ein um 8,2 % höherer Erlös als im September erzielt, der einen Anteil am Gesamt- absay in Höhe von 1,2% ausmahte.

unter Vorausseßungen, wie das Blatt s{reibt, die Chile zum Vor- teil gereichen.

Die ‘genannte Zeitung \{häßt, daß ih der deutshe Fmport von südamerikanishen Erzeugnissen von 1933 bis heute um fast 50 % erhöht hat. Entsprechend ist das Bild der deutschen Aus- fuhr nach Südamerika gezeichnet. Fm Gegensaß dazu sind die nordamerikanishen Verluste auf rund 20 % und die englishen auf 14 in dem genannten Zeitraum zu s{häßen. Der „Mer- curio“ führt dann einige sehr trefflihe Beispiele dafür an, wie sih der deutshe Markt immer aufnahmefähiger für südamerika- nische Produkte erweise.

Von der Baumtwwvolle, die Deutschland 1933 in der Welt kaufte, famen 75 % aus Nordamerika und zusammen nur 5% aus Argentinien, Brasilien und Peru. Jm Fahre 1937 dagegen nahm Brasilien bereits mit 31 2 den ersten Plaß in der deutschen Baumtivoll-Einfnhr ein, Argentinien und Peru kamen auf 12 %, fe dias der Anteil Nordamerikas in diesen Fahren auf 24 % ank. i

Beim deutshen Getreide-Fmport kann man ein ähnliches Bild beobachten. So stieg hier der argentinische Anteil von 1933 bis 1937 von 10 auf 48%. Beim Mais ging die Ziffer ent- sprechend von 52 auf ‘76 % herauf. Entsprechende Beobachtungen kann man auf allen Gebieten machen. Ueberall steigt die Ausfuhr südamerikanischer Produkte nah Deutschland, wie z. B. auch hin- N der Ausfuhr chilenischer Weîne und anderer landwirt- haftlicher Erzeugnisse.

Die Ausführungen zeigen, so {ließt das Blatt, daß Deutsch- land auf Kosten Nordamerikas und Englands an Boden gewinnt, Daß der Beitrag am Tage der Verlängerung des deutsch chilenischen Handelsvertrages erschien, kann nur als ein Zeichett dafür gewertet werden, wie stark Chile und alle anderen Lände Südamerikas an der Aufrechterhaltung und an dem Ausbau de gegenwärtigen Handelsverkehrs mit Deutschland interessiert sind.