1938 / 301 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Dec 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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MReihs8- und StaatSanzeiger Nr. 301 vom 27. Dezember 1938. S. 2

2. Anordnung

über die Regelung der Erzeugung und des Absaßes von Glas- instrumenten vom 2. April 1937.

Auf Grund des Geseyes über Errichtung von Zwangs- fartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgeseßbl. 1 S. 488) ordne

ich an: 81

Fn der Anordnung über die Regelung der Erzeugung und des Absaßzes von Glasinstrumenten vom 2. April 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 76 vom 5. April 1937) werden im § 6 die Worte: :

„Bis zum 31. Dezember 1938“ ersezt durch die Worte: „Bis zum 31. Dezember 1940“. 82

Die Anordnung über die Regelung der Erzeugung und des Absatzes von Glasinstrumenten vom 2. April 1937 (Deut- scher Reichsanzeiger Nr. 76 vom 5. April 1937) und diese Anordnung gelten auch für das Land Oesterreich.

3 Diese Anordnung tritt A dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. Dezember 1938. Der Reichswirtschaftsminister. D Vi Brinklutan i.

Bekanntmachung / über eine deutsh-tshechöslowakishe Vereinbarung über die Wiederaushändigung zurüc{gelassener Wohnungseinrihtungen

und persönliher Gebrauchsgegenstände,

Von Vertretern der Deutschen Regierung und der Tschecho-Slowakischen Regierung ist am 23. November 1938 in Berlin eine Vereinbarung über die Wiederaushändigung zurütgelassener Wohnungseinrichtungen und persönliher Ge- brauchsgegenstände abgeschlossen worden.

Die Vereinbarung is mit dex Unterzeihnung in Kraft getreten. Sie wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 15. Dezember 1938.

Der Reichsminister des Auswärtigen. J. V.: Freiherr von Weizsädcke L.

Vereinbarung

zwischen der Deutschen und der Tscheho-Slowakischen Re- gierung über die Wiederaushändigung zurücgelassener Woh- nungseinrihtungen und persönliher Gebrauchsgegenstände.

I.

1. Personen, die im Zusammenhange mit den politischen Ereignissen der leßten Wochen unter Zurücklassung beweg- lichen Eigentums thren Wohnsiß oder Aufenthaltsort aus dem Deutschen Reich in die Tsheho-Slowakei oder aus der Ts\checho-Slowakei in das Deutsche Reich verlegt haben, können

ihr zurückgela\ssenes beweglihes Eigentum nah ihrem jeßigen

Wohn- bzw. Aufenthaltsort abbefördern. Es ist wünschens- wert, daß- die Abbeförderung möglichst beschleunigt wird:

2, Die Abbeförderung beschrankt sih auf Wohnungsein- vrihtungen und persönlihe Gebrauchsgegenstände (Kleider, Wäsche) usw. sowie auf das zur Ausübung eines Berufs not- wendige Werkzeug. Bei Gegenständen, die einen Altertums- wert besißen, ist die Einholung einer besonderen Genehmi- gung gemäß den darüber in beiden Staaten geltenden Be- stimmungen erforderlich. Andere bewegliche Vermögenswerte, insbesondere bares Geld und Wertpapiere, dürfen nicht mit- genommen werden. Die allgemeine Ausetnanderseßung zwischen beiden Ländern wegen der Transferierung von Ver- mögen wird hierdurch nicht berührt.

3. Bis zur Durchführung des Abtransports gewähr- leisten beide Regierungen die Sicherstellung des zurüdge- lassenen Eigentums, soweit sie für die Verwaltung und die Aufrechterhaltung der Ordnung am Unterbringungsort ver- antwortlih sind.

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1. Die Abbeförderung erfolgt grundsäßlich durch den Eigentümer, der jedoch den Abtransport auf eigene Verant- wortung auch durch einen persönlichen Bevollmächtigten oder durch ein Transportunternehmen bewerkstelligen lassen kann.

2. Falls behördlicherseits Bedenken gegen die Einreise des Eigentümers bestehen, kann die Genehmigung zum Ab- transport davon abhängig gemacht werden, daß er dur einen persönlihen Bevollmächtigten oder ein LTransportunter- nehmen vorgenommen wird.

3. Um zu vermeiden, daß durch eine Häufung von Ab- beförderungen zu gleicher Zeit Schwierigkeiten entstehen, be- halten sich beide Regierungen vor, den Zeitpunkt des je- weiligen Abtransports durch die Bezirksbehörden entsprechend regeln zu lassen.

TIT.

1, Zur Herbeiführung der Abbefördungsgenehmigung hat der Eigentümer einen Antrag in zweifacher Ausfertigung an die zuständige Bezirksbehörde in Deutschland: Landrat; in der Tscheho-Slowakei: Bezirksamt —, in deren Bereich sih das zurückgelassene Eigentum befindet, einzureichen.

2, Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

a) die genauen Personalien des Antragstellers (Vor- und filien: sowie Geburtsdatum und Geburtsort);

þ) den jeßigen Wohn- bzw. Aufenthaltsort;

c) den bisherigen Wohn- bzw. Aufenthaltsort, an dem

__ si das zurüdckgelassene Eigentum befindet;

d) eine furze Aufstellung des abzubefördernden Gutes (bei Zimmereinrihtungen genügt Angabe des Be- nußungszweckes);

e) den Zeitraum, innerhalb dessen das Gut abbefördert werden soll;

H den Namen der die Abbeförderung bewerkstelligenden Person bzw. des Unternehmens;

g) den Namen des persönlichen Bevollmächtigten, der im Falle der Geltendmachung. von Bedenken gegen die Einreise des . Antragstellers die Silb cftedertng leiten soll. t

1. Die Bezirksbehörde wird eine E des An- trages an die für den betreffenden Antragsteller ehemals zu- ständige Gemeindebehörde leiten und die zweite Ausfertigung

dem Antragsteller mit einem Vermerk über die getroffene Entscheidung wegen der Durchführung des Abtransports zu- gehen lassen.

2, Die an die Gemeindebehörde übersandte Ausfertigung erseßt die polizeilihe Abmeldung.

3. Die dem Antragsteller zugegangene Ausfertigung be- rechtigt ihn bzw. seinen Bevollmächtigten, mit einem Reise- paß oder untex Vorweisung der zugegangenen Ausfertigung in Verbindung mit einem polizeilichen, , mit Lichtbild ver- sehenen Personalausweis bzw. einem anderen, mit Lichtbild versehenen amtlihen Ausweis in das andere Land einzu- reisen, sih auf kürzestem Wege an den Ort der Unterbringung seines Eigentums zu begeben und sih dort so lange aufzu- halten, als. es für die Durchführung der Abbefövderung er- forderlich ist.

4. Für die Reise zum Zwecke der Abbeförderung wird dem Eigentümer bzw. dessen Bevollmächtigten freies - Geleit und polizeilicher Schuß zugesichert.

V

1. Die Abbeförderung kann von der Erfüllung der aus dem Mietvertrage bestehenden Verpflichtungen abhängig ge- macht werden. Die Einzahlung rückständiger Mieten erfolgt auf dem Wege über den gegenseitigen staatlichen Ver- rechnungsverkehr,

2, Beide Regierungen werden dahin wirken, daß lang- fristige Mietverträge möglichst kurzfristig gelöst werden können. Es besteht Einigkeit darüber, daß die Miete bei einer Weitervermietung der Räume nur bis zum Tage dieser Weitervermietung gefordert werden kann.

VI.

Die vorstehende Vereinbarung gilt für einen Abtran8port von zurückgelassenem Eigentum, der spätestens bis zum 31. Fanuar 1939 beantragt wird.

Diese Vereinbarung is in deutsher Sprache in zwei E ausgefertigt, von denen jede Seite ein Exemplar erhält.

Berlin, den 23. November 1938.

Für die Deutsche Regierung: Ritter.

Für die Tschecho-Slowakische Regierung: : Machaty.

1. Bekanntmachung

des Reichskommissars für das Kreditwesen zur Einsührung des Reichsgesehes über das Kreditwesen im Lande Oesterreich.

A. Auf Grund des § 3 Absay 2 der Verordnung zur Einführung von Geseßen über das Kredit- und Zahlungs- wesen im Lande Oesterreich vom 1. Oktober 1938 RGBl. I S. 1329 wird bestimmt:

Am §1. Dezember 1938 treten außer Kraft:

I. Die Einlagenverordnung vom 29. April 1933 BGBl. Ne. 159 —.

IT. Die Kundmachungen vom 10. Mai 1933 BGBl. Nr. 175 —, vom 4. April 1934 BGBl. II Nr. 102 —, vom 23. April 1934 BGBl. TI Nr. 103 und vom 4. Juli 1934 BGVl. II Nr. 182 —.

. Die mit Kundmachung im Bundesgeseßhblatt für den Bundesstaat Oesterreih Nr. 264/1935 verlautbarte Vereinbarung über die für Geldeinlagen zulässigen

Höchstsäße.

B. Auf Grund des § 2 der Verordnung zur Einführung

von Gesehen über das Kredit- und Zahlungswesen im Lande Oesterreih vom 1. Oktober 19388 RGBVl. I S. 1329 wird bestimmt: « p 1. Januar 1939 treten im Lande Oesterreih in rast . I. § 23 des Reich8geseßes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 RGBl. 1 S. 1203 in der Fassung des Aenderungsgeseßes vom 4. September 1938 RGB|L. T S. 1151 mit der Maßgabe, daß an Stelle des in Absaß 83 genannten Betrages von RM 1000, bis zum 1. Fuli 1939 Rückzahlunaen von Spareinlagen mit geseblicher Kündigungsfrist ohne Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum Betrage von RM 3000,— für jedes Sparbuch im Monat geleistet werden dürfen.

1. Die zwischen den Spißenverbänden der Kredit- institute, Wirtschaftsgruppen der Kreditinstitute und aus den Spizenverbänden hervorgegangenen Fach- gruppen der Kreditinstitute getroffenen Vereinbarungen vom 292. Dezember 1936 Deutscher Reichs- und Aer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezem- er ;

a) Der Mantelvertrag zwischen den Spißenver- bänden, Wirtschaftsgruppen und Fachgruppen der Kreditinstitute.

b) Das Abkommen über Festseßung von Höchstzins- säßen für hereingenommene Gelder (Habenzins- abkommen).

c) Das Abkommen über die Berechnung der Zins- und Provisionssäße bei der Weitergabe von Gel- dern an Dritte (Sollzinsabkommen).

d) Das Wottbewétabbomnen.

2. Der auf Grund des § 1 Habenzinsabkommen er- gangene Beschluß des Zentralen Kreditausschusses vom 22. Dezember 1936 Deutscher Reichs- und Preu- ßischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1936 mit der Maßgabe, daß nur folgende in der Be- kanntmachung aufgeführten Zinssäße vergütet wer- den dürfen:

. für täglich fällige Gelder 2 des Abk-mmens):

1. in provisionsfreier Rechnung höchstens 1 %,

2. in provisionspflichtiger Rechnung höchstens 114 %. ; E N (8 6 des Abkommens und §8 22—25

1. mit geseßliher Kündigungsfrist höchstens 3 %, 2. mit vereinbartec Kündigungsfrist von 3 Monaten __ bis weniger als 6 Monaten höchstens 34 %. . für Kündigungsgelder 3 des Abkommens) mit einer Kündigungsfrist von mindestens !

1. 1 Monat und weniger als 3 Monaten höchstens 2% %, 2. 3 Monaten und weniger als 6 Monaten höchstens 3%. Diese Sätze haben au für feste Gelder (8 4 Ab- saß 1 des Abkommens) in Einzelbeträgen von unter RM 15 000,— Gültigkeit.

IV. für feste Gelder 4 Absaß 1 des Abkommens), sofern der Betrag im Einzelfalle mindestens RM 15 000,— ausmacht, mit einer Laufzeit von mindestens

1. 30-——89 Zins8tagen höchstens 14 %, unter dem am Tage der Hereinnahme geltenden oder höchstens 14 %, L i unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontsaß,

. 90—179 Zinstagen höchstens 1%, unter dem am Tage der Hereinnahme geltenden oder höchstens 1 % : unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontsaß.

D Gelder mit längerer Kündigungssrist oder aufzeit dürfen die vorstehend genannten Zins- säße nicht überschritten werden. /

. Der auf Grund des § 2 Absay 2 des Sollzins- abkommens ergangene Beschluß des Zentralen Kreditaus\chusses vom 22. Dezember 1936 Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1936.

. Der auf Grund des § 3 des Sollzinsabkommens ergangene N p des Zentralen Kreditaus- \{husses vom 22. Dezember 1936 Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1936 ergänzt u den Bé- {luß des Zentralen Kreditausshusses vom 30. November 1938 Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 301 vom 27. De- zember 1938. i

. Die Grundsäße für die Gewährung des Zins- voraus in der Fassung vom 23. Dezember 1938 A ats Reichs- und Preußischer Staats= anzeiger Nr. 301 vom 27. Dezember 1938 —.

. Die Richtlinien des Reichskommissars für das Kreditwesen über die Erhebung und Berechnung der Aer En vom 14. Fanuar 1937 Tgb.-Nr. 1245/37 —. i

7. Die Richtlinien des Reichskommissars für das Kreditwesen über die Erhebung und Berechnung der Umsabprovision bei debitorishen Konten vom 14. Januar 1937 Tgb.-Nr. 1245/37 —.

Berlin, den 23. Dezember 1938.

Der Reichskommissar für das Kreditwesen. Ern st.

Bekanntmachung.

Der Zentrale Kreditausshuß hat heute folgenden Be- {luß gefaßt:

Auf Grund des § 3 des Sollzinsabkommens wird in Er- gänzung von B 11 des Beschlusses vom 22. Dezember 1936 Deutscher Reichs-= und Preußischer Staatsanzeiger vom 93. Dezember 1936 Nr. 299 der - Normalsag für die Spanne, die zur Errechnung des Nettozinssayes zu dem ge- wogenen ln der Zinssäße für hereingenommene Gelder hinzugeshlagen werden kann, für die folgenden Wirt- schaftskammerbezirke wie folgt festgeseßt:

Für den Wirtschaftskammerbezirk:

19. Wien « « G“ « 20. Binz «o

Al La . 3% %, 22. Fnnsbruck . O

Die vorstehenden Normalsäßze treten mit der Einführung des Sollzins8abkommens im Lande Oesterreich in Kraft.

Berlin, den 30. November 1938. Der Vorsitzende. Vorstehenden Beschluß des Zentralen Kreditaus\schusses er- fläre ih hiermit für allgemeinverbindlich. Berlin, den 23. Dezember 1938.

Der Reichskommissar für das Kreditwesen. Ernst.

3% %, 3% %,

Grundsäße für die Gewährung des Zinsvoraus.

Auf Grund des § 10 Absay 1 des Abkommens über die Festsegung von Höchstzinssäßen für hereingenommene Gelder (Habenzinsabkommen) vom 22. Dezember 1936 im nach- stehenden „Abkommen“ genannt hat der Reichskommissar für das Kreditwesen folgende Grundsäße neu aufgestellt:

L Allgemeines: .

__ Die für Einlagen gemäß §§ 2—4, 6 vorgesehenen Höchst- zinssäße dürfen von mündelsicheren Kreditinstituten nicht überschritten werden. Fm übrigen dürfen die Höchstzinssäße nicht überschritten werden, soweit für hereingenommene Gelder ein anderes Kreditinstitut oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes die Bürgschaft oder Garantie übernommen hat, die kein Anrecht auf Ueberschreitung der Höchstzinssäße haben, oder soweit für sie Sicherung bestellt ist.

IT. Kreditgenossenschasten:

(1) Kreditgenossenschaften dürfen die für täglich fällige Gelder, Kündigungs- und di Gelder ( 2 a Ab- kommens) vorgesehenen Höchstzinssäße um höchstens !/2 °/o, die a Spareinlagen (Z 6 des Abkommens) vorgesehenen Höchstzinssaße um höchstens !/4°% überschreiten.

_ (2) Ehrenamtlich geleitete Kreditgenossenschaften, deren Bilanzsumme 500-000,— RM nicht Übersteigt, dürfen die Höchstzinssäße für Spareinlagen um höchstens /s% Üüber- schreiten. Für die anderen Geldarten steht ihnen die Ge- währung des Zinsvoraus nah Maßgabe des Absay 1 zu. Eine ehrenamtliche Leitung liegt dann vor, wenn der Rechner nebenamtlih allein und ohne fremde bezahlte Lu d. h. also in der Regel ohne besonderes Büro für das Spar- und Kreditgeschäft die Genossenschaftsgeschäfte führt und die Gali des Vorstandes außer dem Rechner, falls er dem Vorstand angehört ehrenamtlich tätig sind. Ehrenamtlich geleitete Nebenstellen hauptamtlih geleiteter Kreditgenossen-

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schaften sind nicht als ehrenamtlih geleitete Kreditgenossen- schasten anzusehen.

(3) Kreditgenossenschaften, deren Bllanglunirs 5 Mil- lionen RM, jedoch nicht 15 Millionen RM übersteigt, dürfen die für täglich fällige Gelder 2 des Abkommens) vor- gesehenen Höchstzinssäße nur um höchstens !/4 °%/e überschreiten. Sin die anderen Geldarten steht ihnen die Gewährung des

insvoraus nach Maßgabe des Absay 1 zu. :

(4) Kreditgenossenschaften, deren Bilanzsumme 15 Mil- lionen RM, jedo nicht 30 Millionen RM übersteigt, dürfen nur die für Kündigungs- und feste Gelder (§§ 3 und 4 des Abkommens) vorgesehenen Höchslzinssäße um höchstens /4 % überschreiten.

(5) Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder niht über- wiegend physische Personen sind, insbesondere Zentralkassen diese ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform —, oder deren Bilanzsumme 30 Millionen RM übersteigt, dürfen den Zins- voraus nicht gewähren.

(6) Maßgebend für die Ermittlung der Bilanzsumme ist die leßte Fahresabschlußbilanz.

(7) Genossenschaften, die das Bank- u n d Warengeschäft pflegen, dürfen die Höchstzinssäße nah Maßgabe der vor- stehenden Bestimmungen nur dann überschreiten, wenn das Bankgeschäft den Hauptgeschäftszweig darstellt.

ITI. Kleine und mittlere Banken:

(1) Kapitalgesellshaften des privaten Bankgewerbes, deren Bilanzsumme 15 Millionen RM nicht übersteigt, dürfen die füx Kündigungs- und feste Gelder (§S 8 und 4 des Ab- fommens) - vorgesehenen Höchstzins\äße um höchstens 2% %, die für täglih fällige Gelder und Spareinlagen (§8 2 und 6 des Abkommens) vorgesehenen Höchstzins\äße um höchstens A % überschreiten.

(2) Kapitalgesellschaften des privaten Bankgewerbes, deren Bilanzsumme 15 Millionen RM, jedoch nicht 30 Mil- lionen RM übersteigt, dürfen nur die für Kündigungs- und. feste Gelder (§8 3 und 4 des Abkommens) vorgesehenen Höchst- zinssäße um höchstens 4 % überschreiten.

(3) Kapitalgesellshaften des privaten Bankgewerbes, deren Bilanzsumme 30 Millionen RM, jedoh nicht 50 Mil- lionen RM übersteigt, dürfen ausschließlich die für feste Gelder über RM 15 000,— 4 des Abkommens) vorgesehenen Höchstzinssäße um höchstens 1/4% überschreiten.

(4) Maßgebend für die Ermittlung der Bilanzsumme ist die leßte Jahresabschlußbilanz.

TV. Privatbankfirmen:

(1) Privatbankfirmen dürfen die für täglich fällige Gelder, Kündigungs- und feste Gelder (§§ 2-——4 des Abkommens) vor- gesehenen Höchstzinssäße bis um höchstens 2% %, die für Spar- einlagen (S 6 des Abkommens) vorgesehenen Höchstzinssäße bis um höchstens 4 % überschreiten.

(2) Privatbankfirmen, die von der Reichsbank als privat- diskontfähig angesehen werden, Dn die für täglih fällige Gelder, Kündigungs- und feste Gelder (§§ 2—4 des Ab- kommens) vorgesehenen Höchstzinssäße bis um höchstens % % überschreiten. :

V, Begrenzung des Zinsvoraus:

Der für Kündigungsgelder und Spareinlagen (§S 3, 6 des Abkommens) vergütete Hinssaz darf einschließlich Zins- voraus 44 % nicht überschreiten.

VI. Sonderregelungen:

(1) Kreditinstitute, die nah dem vorstehenden zur Ge- währung des Zinsvoraus berechtigt wären, haben hiervon auf O des Reichskommissars für das Kreditwesen ganz oder 1eilweise abzusehen.

(2) Jm Wirtschaftskammerbezirk Bayern (Land Bayern ohne Pfalz) dürfen die bisher für diesen Bezirk (früher Kredit- aus\huß Bayern rechtsrheinisch) zulässigen Säße für den Binsvoraus nicht überschritten werden.

(3) Für die Wirtschaftskammerbezirke Wien, Linz, Graz und Junsbruck gelten die in den Abschnitten I1—V fest- gelegten Säße für den Zinsvoraus mit der Maßgabe, daß der S üx Spareinlagen 6 Habenzinsabkommen, §8 22

is 25 KWG.) 4 % und für Kündigungsgelder (F 3 Haben- zinsabkommen) und Festgelder 4 Absaß 1 Habenzinsab- kommen) ?/ %% nicht übersteigen darf.

: VII. Die Grundsätze treten am 1. Januar 1939 in Kraft.

Berlin, den 23. Dezember 1938.

Der Reichskommissar für das Kreditwesen. Exnst.

Anordnung BG 17 der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und -gewebe.

Vom 27. Dezember 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 in der Fassung der Verordnung vom 28. Zuni 1937 (Reichsgesebbl. 1. S. 761) und der erord=- nungen über die Einführung von Vorschriften auf dem Ge- biete des Warenvexrkehrs im Lande Oesterreih vom 19. März 1938 (Reichsgesebbl. T S. 263) und in den sudetendeutshen Ge- bieten vom 19. Oktober 1938 (Reichsgeseßbl. I S. 1560) in Ver- bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber- wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und im Ein- vernehmen mit Len Reichsbeauftragten für Seide, Kunstseide \und Zellwolle angeordnet:

Abschnitt 1. (Kaufbeschränkung.) 8&1. Einkaufsbewilligung.'

(1) Kauf- und Tauschgeschäfte über die im § 2 genannten Gespinste (Garne und Zwirne) dürfen nur mit Einwilligung dex Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und -gewebe ab-

eshlossen und erfüllt werden. Bei mebestnfi en Betrieben oder Üatttnabmnen ist der A der Gespinste von der Garn- erzeugungsabteilung in die arnverarbeitungsabteilung einem Kauf gleichgestellt. Geschäfte, die das Spinnen der, im F 2 ge- nannten Gespinste im Lohn zum Gegenstand hahen, sind eben- falls einem Kauf gleichgestellt; Geschäfte, die nb dem Spinnen noch eine Weiterbe- oder -verarbeitung ein ließen, B als Lohnspinngeschäfte, soweit es sich um die Herstellung

es Gespinstes handelt.

L mera S ameri Meier

(2) Verboten sind Abmachungen, in welchen ein Lieferer ohne Vorliegen einer Einkaufsbewilligung (Vorbescheid) den Veckauf von im § 2 genannten RO zusagt, sowie Ab- machungen, welche die Lieferung solcher Gespinste ohne gleich- eitige Festlegung des endgültigen Preises, einer bestimmten Méuoe oder einer bestimmten Lieferfrist zum Gegenstand haben (Lieferungs8vereinbarungen), :

(3) Die Einkaufsbewilligung is nicht erforderlich, wenn die Gespinste im Durchfuhr- oder zollfreien Veredelungsver- kehr eingeführt und nah exfolgter Be- oder Verarbeitung wieder ausgeführt werden.

(4) Wer als Kommissionär Gespinste im eigenen Namen für fremde Rechnung verkauft, hat jeden zustande gekommenen Verkauf unverzüglih der Ueberwachungsstelle unter gleich- eitiger Uebersendung zweier Abschriften der Bestätigung seines Vielerers, in deren Ermangelung dex Rechnung, zu melden.

82. Sahlicher Geltungs8bereidch.

(1) Der Einkaufsbewilligungspflicht unterliegen Gespinste aus baumwollenen Spinnstoffen, au mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen, mit Wolle oder anderen Tierhaaren, mit Zell- wolle odex mit Gespinsten aus solchen Spinnstoffen (Einfuhr- nummern 439 bis 443 des Statistishen Warenverzeichnisses) oder mit Rohseide oder Kunstseide (aus den Einfuhrnummern 393 t 395 und 398 des Statistishen Warenverzeichnisses)

emischt. 5 E Diese Gespinste werden in folgende Gruppen ein- eteilt: / Gruppe A: Baumwollgespinste ohne Beifügung baum- wollfremder Spinnstoffe, und zwar A1 Gespinste nur aus Baumwolle und/oder Baumwoll- abfällen, H Az Gespinste aus Reißbaumwolle und/oder Linters, auch gemischt mit Baumwolle und/oder Baumwoll- abfällen,

Gruppe B: Baumwollgespinste mit Beifügung zellwollener Spinnstoffe, und zwar

B, Gespinste aus den unter Gruppe A genaniten Spinn- stoffen mit Beifügung zellwollener Spinnstoffe oder is ohne Rüefsicht auf den Hundertsaß der Bei- ügung,

Bz Gespinste der Gruppe B, die außerdem baumwollfremde Spinnstoffe oder Gespinste enthalten,

Gruppe C: Gespinste aus den unter Gruppe A genannten Spinnstoffen mit Beifügung tierischer oder pflanzliher Spinn- stoffe oder Gespinste oder Kunstseide (aber ohne zellwollene Spinns\toffe oder Gespinste) ohne Rücksicht auf den Hundertsaß dexr Beifügung.

(3) Der Einkaufsbewilligung unterliegen nicht:

a) Gespinste der Gruppen Bz und C, die mehr als 50 v. Ÿ.

wollene oder reißwollene Spinnstoffe enthalten.

b) Garne und Zwirne aus Gespinsten oder Gruppen A,

B oder C in Aufmachung für den Einzelverkauf

83. Verfahren.

(1) Anträge auf Erteilung von Einkaufsbewilligungen sind vom Käufer oder Abnehmer bei der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und -gewebe auf den bei ihr und den Fndu- strie- und Handelskammern erhältlihen Vordrucken einzu- reichen. Die Erteilung einex Einkaufsbhewilligung begründet keinen Anspruch auf ‘Lieferung der bewilligten Mengen oder auf Erteilung einer Devisenbescheinigung.

(2) Das Einkaufsbewilligungsverfahren sieht die Erteilun eines Vorbescheides und eines Endbescheides vor. Erst na Erteilung des Vorbescheides darf der Antragsteller in dem durch den Vorbescheid bewilligten Rahmen bei einem oder mehreren Lieferern Kauf- oder Tauschgeschäfte abschließen oder Lohn- \spinnausfträge erteilen. Er muß innerhalb von zwei Wochen nah Abschluß der einzelnen Geschäfte die hierfür geltenden Kauf- belege (Auftragsbestätigungen oder dergl., in deren Ermange- lung die Rechnungen des Lieferers) in zweifacher Ausfertigung an die Ueberwachungsstelle mit dem Antrage auf Erteilung des Endbescheides einsenden: Die Geschäfte gelten erst dann als bewilligt, wenn dem Abnehmer die Einkaufsbewilligung (End- bescheid) vorliegt. Eine vorherige Abwicklung ist. sowohl dem Abnehmer als auch dem Lieferer verboten, jedoch darf erforder- lichenfalls auf jeden Abschluß eine Menge bis zu 50 kg und bei Zuteilungen für Ausfuhraufträge die gesamte abgeschlossene Menge vor Erhalt der Einkaufsbewilligung (Endbescheid) ge- liefert und abgenommen werden. ;

„G Vorx- und Endbescheide können mit Auflagen erteilt werden.

S 4. Einkaufsfreigrenze.

(1) Wer im Besiße eines von der Ueberwachungsstelle ausgestellten Freigrenzen-Ausweises ist, darf Gespinste, die nah 8 2 der Einkaufsbewilligungspflicht unterliegen, ohne Einkaufs- bewilligung monatlih bis zu einer Gefsamtgespinstmenge von höchstens 300 kg mit einem darin enthaltenen Anteil an Baumwolle oder Baumwollabfällen von höchstens 200 kg kaufen, mit der. Maßgabe, daß der Bedarf für die nächsten 3 Monate, d. h. eine Gefamtgespinstmenge von 900 kg mit bis zu 600 kg Anteilen an Baumwolle oder Baumwollabfällen, gleichzeitig eingekauft werden kann.

(2) Gespinste, die nah § 2 der Einkaufsbewilligung unter= liegen, dürfen, wenn der Abnehmer niht im Besiße eines Vorbescheids ist, nux im Rahmen der nach Abs. 1 zulässigen Menge und nach Bekanntgabe der Nummer des Freigrenzen- Ausweises des Abnehmers verkauft werden.

L 5. Angabe über die Spinnstoffzusammen- seßung.

(1) Jeder Lieferer von Gespinsten hat in Auftragsbestäti- gungen, Rechnungen, Lieferscheinen und dergl. für jede Ge- spinstsorte die dafür in Betracht kommende Gruppenbezeich- As gemäß § 2 Abs. 2 (also A1, Az, B1, Bz, oder C) anzu- geben. i (2) Neben den in Abf. 1 verlangten Bezeichnungen müssen die Hundertsäße der. in diesen Gespinsten enthaltenen Spinn- stoffe deutlih exkennbar angegeben werden. Enthalten die Ge- spin\ste Reißbaumwolle oder Linters, ohne daß der gewichts- mäßige Anteil an Baumwolle und Baumwollabfällen genau angegeben werden kann, so ist anzugeben, ob der gewichts8- mäßige Anteil an Baumwolle und Baumwollabfällen .50 v. H.

„und darüber oder unter ö0 v. H. beträgt.

S 6. Rohstoffzuteilung. __ (1) Zux Ausführung von Ausfuhraufträgen können auf be- sonderen Antrag hin Baumwollgespinste oder Rohbaumwolle zugeteilt werden.

(2) Anträge auf Zuteilung der zur Ausführung von Aus3=- fuhr-Aufträgen benötigten Baumwollgespinste oder Rohbaum- wolle sind vom Gespinstverbraucher aus\chließlich bei der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und -gewebe auf dem bei ihx und den Fndustrie- und Handelskammern erhältlichen Vordruck 218 einzureihen. Kann dem Antrag auf Zuteilung stattgegeben werden, so erhält der Antragsteller einen ent- sprehenden Vorbescheid. Die Rohbaumwolle wird durch die Veberwachungsstelle für Baumwolle in Bremen 1m Einver- nehmen mit der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne Und -gewebe der im Antrag genannten Spinnerei zugeteilt; jedoch kann auch eine andere Spinnerei bestimmt werden. Auf den Kauf, die Lieferung und die Verarbeitung der zugeteilten Ge- spinste finden im übrigen die Vorschriften dieser Anordnung Anwendung. S

(3) Die erfolgte Ausfuhr ist auf besonderen, gleichzeitig mit dem Vorbescheid zugehenden Vordrucen nachzuweisen.

(4) Die einschlägigen Bestimmungen der Anordnungen der Ueberwachungsstelle für Baumwolle bleiben unberührt,

8 7. Verbot von Koppelungsgeschäften.

(1) Es ist verboten, im Fnlandsverkehr bei dem Verkauf oder der Lieferung der im § 2 genannten Gespinste oder der aus ihnen hergestellten Erzeugnisse neben der Lieferung Der vom Abnehmer verlangten oder vom Lieferer angebotenen Ware andere Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen oder sonstige Leistungen zu vereinbaren, als sie der Abnehmer verlangt oder der Lieferer angeboten hat. ;

(2) Verboten sind auch Handlungen oder Verein- barungen, dur die mittelbar oder unmittelbar die vorstehen- den Verbote umgangen werden oder umgangen werden sollen.

(3) Soweit Geschäfte der in Ahs. 1 bezeihneten Art in der Zeit vor der Rohstoffbewirtschaftung handelsüblih ge- wesen sind, fallen sie niht unter das Verbot des Abs. 1.

Abschnitt Il. (Verarbeitungsbeschränkung.)

8 8. Beschränkung der Verarbeitung, Geltungsbereid.

(1) Die der Einkaufsbewilligungspflicht unterliegenden Gespinste, soweit sie Baumwolle oder Baumwollabfälle ent- halten, dürfen auf eigene Rechnung im eigenen Betrieb oder in fremden Betrießen nur im Rahmen der von der Ueber- wachungsstelle für Baumwollgarne und -gewebe festgeseßten Verarbeitungs8menge oder Lohnverarbeitungsmenge oder auf Grund eines Freigrenzen-Ausweises verarbeitet werden.

(2) Die Verarbeitungsmenge bzw. Lohnverarbeitungs8- menge ergibt sich aus der für jeden Betrieb festgeseßten Grundmenge bzw. Lohngrundmenge und dem jeweils gelten- den Verarbeitungshundertsaß. Fnhaber von Freigrenzen-Aus- weisen dürfen vierteljährlich bis zu 900 kg Gesamtgespinst- menge mit bis zu 600 kg Anteilen an Baumwolle oder Baum- wollabfällen verarbeiten.

(3) Die Verarbeitung einer größeren als der hiernach uläsfigen Menge der im Abs. 1 genaunten Gespinste ist auh benn verboten, wenn diese vorhandenen Lägern oder der eigenen Spinnereierzeugung entnommen werden können.

(4) Die Lohnverarbeitungs8menge darf niht im eigenen Betriebe verarbeitet werden. Fs die Fnanspruchnahme der Löhnverarbeitungsmenge nicht, - bekbsithtigt, fo ist “dies der Ueberwachungsstelle für Bauniwollgarne und -gewebe unver- züglich anzuzeigen.

(5) Die Verarbeitung8menge begründet keinen Anspruch auf Lieferung der entsprehenden Gespinstmenge.

(6) Die Verarbeitungsbeschränkung des Abs. 1 gilt nicht für die Seilerei, die Hut- und die Ausrüstungs- (Veredlungs-)- e und die Herstellung nicht maschinell erzeugter

ißen.

N La Die Ueberwachungsstelle kann die Belassung der Grundmenge, der Lohngrundmenge und der Freigrenze von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.

8 9. Festseßung Sf S E E A U aßes.

(1) Den beteiligten Fachzruppen wird von der Ueber- wachungsstelle jeweils mitgeteilt, welcher Hundertsaß der Grundmengen als Verarbeitungsmenge oder Lohnver- arbeitungsmenge während eines bestimmten Zeitraumes ver- arbeitet werden darf.

(2) Soweit das Gemeinwohl es erfordert, kann über die Bestimmung des Abs. 1 hinaus für einzelne Wirtschaftszweige die Verarbeitungsmenge im Benehmen mit der Wirtschasts- gruppe Textilindustrie höher oder niedriger festgeseßt werden.

L 10. Aus8nubung der Verarbeitung8menge.

(1) Die Gespinstmengen, die im Rahmen der Ver- arbeitungs- und Lohnverarbeitungsmenge verarbeitet werden dürfen, sind grundsäßlih E auf den gesamten Zeit- ca für den der jeweilige Verarbeitungssaß gilt, zu ver- eilen.

(2) Eine Minderverarbeitung innerhalb eines Kalender- vierteljahres darf nur im darauffolgenden Kalendervierteljahr ausgeglihen werden. Ohne voraufgegangene entsprechende Minderverarbeitung dürfen die Verarbeitungsmengen nur bis zur Hälfte einer monatlichen Verarbeitungsmenge inner=- halb eines Kalendervierteljahres überschritten werden; Aus=- nahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ueberz wachungsstelle. Jede Mehrverarbeitung ist im darauffolgen- den Kalendervierteljahr durch entsprehende Minderver= arbeitung iu lstMer:

(3) Bei Saisonbetrieben kann die Ueberwachungsstelle auf vorherigen Antrag Abweichungen gestatten.

8 11. Einwilligung zur Mehrverarbeitung.

(1) Soweit Ausfuhraufträge oder Aufträge inländischer Abnehmer vorliegen, die das Erzeugnis nachweislih zum Zwecke der Ausfuhr verwenden, darf die Verarbeitungsmenge um die Menge Gespinstantéile an Baumwolle oder Baum- wollabfällen überschritten werden, die zur Ausführung dieser Aufträge benötigt wird. Die Mehrverarbeitung bedarf jedoch in jedem Einzelfalle der Einwilligung der Ueberwachungs- ae fü: Baumwollgarne und -gewebe, die gleichzeitig mit der

inkaufsbewilligung (Endbescheid) zu beantragen ist.

(2) Für die Ausführung von Aufträgen Be Stellen, für die eine Einwilligung nah der Verordnung über öffentliche Aufträge auf den Gebieten ‘der Spinnstoff- und der Felle- und Häutewirtschaft in der Fassung der Bekannt- machung vom 31. Oktober 1938 (Reich8gesevbl. I S. 1537) erforderlich und erteilt ist, sowie für die Herstellung von