1938 / 305 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 31 Dec 1938 18:00:01 GMT) scan diff

j j

A f ß À

C GmbH., Kassel,

vieichs8- und Staatsanzeiger Nr. 305 vom 31. Dezember 1938. S. 2

z=- S4

In besonders gelagerten Fällen kann das Arbeitsamt Ausnahmen zulassen. Das Arbeitsamt hat dies im Arhbeits-

buch förmlich zu bescheinigen. 85

L Ea S ; Für eine Tätigkeit in der Land- und Hauswirtschaft 1 Absatz 1), die vor dem 1. Januar 1939 aufgenommen wurde,

gilt die Zustimmung des Arbeitsamts als erteilt. 86

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1939 in Krast. Gleichzeitig tritt die Durhführungs8anordnung zur Anordnung rbeitskräften in der Land- und Hauswirtschaft vom 16. N 1938 (Deut-

Über den verstärkten Einsaß von weiblichen

scher Reichsanzeiger Nr. 43) außer Kraft. Berlin, den 23. Dezember 1938. Der Präsident :

der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.

Dr. Syrup.

Anordnung 46

der Ueberwachungssftelle für Lederwirtschaft Neufassung

der Anordnung 34 (Verkehr mit Fellen und Häuten), Vom 29, Dezember 1938,

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 816) in der

Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichs- geseßbl. 1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiet des Waren-

verkehrs im Lande Oesterreih vom 19. März 1938 (Reichs-

geseßbl. T S. 263) und in den sudetendeutschen Gebieten vom 19. Oktober 1938 (Reichsgeseßbl. T S. 1560) sowie in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt- schaftsministers angeordnet:

Artikel 1

Die Anordnung der Ueberwachungsstelle für Lederwirt- schaft über den Verkehr mit Fellen und Häuten vom 7, Juni 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußisher Staats- anzeiger Nr. 128 vom 8. Juni 1937) Anordnung 34 wird geändert und in nachstehender Fassung neu erlassen:

A. Allgemeines 81

(1) Felle und Häute im Sinne der Anordnungen der Ueberwachungsstelle sind die Waren der Nummern 153 a bis r des Statistischen Warenverzeichnisses [Felle und Häute zur Lederbereitung, roh (grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart (Blößen) und gespalten, jedoch niht weiter- bearbeitet, sowie Teile von solchen Fellen und Häuten, z. B. Flanken, Wammen, Kehlen, Hals- und Kopfteile; Fisch- und Kriechtierhäute, roh; jedoch nicht Leimleder].

(2) Diese Anordnung gilt nicht für im Funlande oder auf deutschen Schiffen angefallene Häute von Fischen und anderen Seetieren.

82

_(1) Erzeuger von Fellen und Häuten (Abschlachter) im Sinne der Anordnungen der Ueberwachungsstelle ist derjenige, in dessen Eigentum sich das Fell oder die Haut im Zeitpunkt der Trennung vom Tierkörper befindet.

g (2) -Abdecker (Wasenmeister) werden wie Erzeuger (Ab- \chlachter) behandelt.

Häuteverwertungen im Sinne der Anordnungen der

Veberwachungsstelle sind die einem der nachstehenden Häute- verwertungsverbände, nämlich

E Norddeutscher Häuteverwertungen GmbH., Ham- urg, ; Allgemeiner Häuteverwertungsverband GmbH., Berlin, Westdeutscher Häuteverwertungsverband GmbH,, Essen, Süddeutsche Häuteverwertuyg GmbH,, Stuttgart, Schußverband der Häuteverwertungen Mitteldeutschlands

Südostdeutshe Häuteverwertung GmbH., Wien,

Verband der wirtschaftlichen Vereinigungen der Fleischer und Selcher, Tepliß-Schönau, angeschlossenen Häuteverwertungen

gungen). 84

(1) Sammler von Fellen und - Häuten im Sinne der Anordnungen der Ueberwachungsstelle ist derjenige, der in- ländische Felle und Häute im eigenen Namen und für eigene Rechnung kauft und sie nur an andere Sammler oder an Händler, die niht Großhändler find, verkauft. Verarbeiter im Sinne des § 5 dieser Anordnung dürfen sich als Sammler ‘nur betätigen, wenn die Ueberwachungsstelle dies geneh- mígt hat. i

(2) Händler mit A und Häuten im Sinne der An- ordnung der Ueberwachungsstelle ist derjenige, der Felle und Häute im eigenen Namen und für eigene Rechnung fauft und verkauft und von der Ueberwachungsstelle zum Handel zugelassen ist. Ueber die Zulassung wird dem Händler eine Handlerkarte erteilt.

(3) Großhändler mit Fellen- und Häuten im Sinne der Anordnungen der Ueberwachungsstelle is derjenige, der in- ländische Felle und Häute im eigenen Namen und für eigene Rechnung kauft und verkauft und von der Ueberwachungs- stelle als Großhändler besonders eaen ist. Ueber die Bulassung wird dem Großhändler eine roßhandelsbescheini- Pl h) Die Zulaf Ha

/ Wle Zulassung zum Handel und die Zulassung als Großhändler fönnen auf den Handel mit Glnen e mit trockdenen Fellen und Häuten, auf bestimmte Fell- und Häute-

arten oder. in sonstiger Weise beschränkt werden: sie i jederzeit widerruflich. je beschränkt werden; sie sind , Le

(Fleishhauervereini-

Be- oder Verarbeitung unterzieht.

im Sinne dieser Vorschriften.

B. Bezirkseinteilung 86

Fell- und Häuteanfallbezirke einteilen.

gischen Staatsanzeiger bekanntgemacht.

S7 (1) Soweit Fell- und

gegeben worden sind. Felle und

Verkauf an einen Verarbeiter nach einem Zentralverla: laß oder Verladeplaß einer Häuteverwertung, der nicht in dem Anfallbezirk liegt, verbraht werden.

C. Verkauf durch Erzeuger (Abschlachter)

88

Ci Kalbfelle, Großviehhäute (Rindhäute), Schaf- und Lammfelle, die auf einem deutschen, mehreren Abs lachtern pi Verfügung stehenden Schlachthof anfallen, müssen pätestens an dem auf die Schlachtung folgenden Tage in ungejalzenem Zustande verkauft oder an. eine Häuteverwer- tung abgeliefert werden. Auch ein vorläufiges Salzen (sog. Ansal i nicht zulässig. (2) Felle und Häute, die nicht unter die Vorschrift des Absatz 1 fallen, müssen spätestens innerhalb eines Monats verkauft oder abgeliefert werden.

(1) Erzeuger (Abschlachter), die in den Monaten November und Dezember 1938 die bei ihnen anfallenden ete und Häute nah den zu dieser Zeit geltenden Vor- riften ‘an eine Häuteverwertung einzuliefern hatten oder ‘soweit s Vorschriften nicht bestanden eingeliefert haben, müssen die bei ihnen anfallenden Felle und Häute an eine Häuteverwertung einliefern. Soweit die in den Monaten November und Dezember 1938 S Felle, und Häute nur teilweise eingeliefect worden sind, muß die Einlieferung in einem Umfange erfolgen, der zu dem gesamten Anfall des betreffenden En (Abschlachters) in dem- elben Verhältnis steht, in dem die in den Monaten November und Dezember 1938 eingelieferte Menge zu der insgesamt in dieser Zeit A Menge gestanden hat. Wenn Felle und Häute in den Monaten November und Dezember 1938 unmittelbar an Verarbeiter verkauft worden sind, soll diese Verkaufsart in gleichem Umfange beibehalten werden, jedoch nur injoweit, als Verarbeitern der unmittel- bare Einkauf bei Erzeugern gestattet ist.

(2) Erzeuger (Abschlachter), die in den Monaten November und Dezember 1938 die bei ihnen anfallenden Felle und Häute nah den zu dieser Zeit geltenden Vor- riften an einen Händler zu verkaufen hatten oder soweit olche Vorschriften nicht bestanden verkauft haben, müssen ie bei ihnen anfallenden Felle und Häute an einen Sammler oder Händler verkaufen; die Bestimmung des Absay 1 Saß 2 und 3 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Sind an der Schlachtung eines Tieres sowohl Ab- \{chlachter, die unter Absag 1 fallen, als auch solche, die unter Absay 2 fallen, beteiligt, so ist

A. im Altreich (eins{chl. Saargebiet) und in den sudete1t-

deutschen Gebieten die, Haut oder das Fell

a) an eine Häuteverwertung einzuliefern, wenn die Schlachtung in der Zeit vom 1. bis 20. eines Kalendermonats erfolgt,

b) an einen Sammler oder Händler zu verkaufen, wenn die Schlachtung in der Zeit vom 21. bis zum Schluß eines Kalendermonats erfolgt;

B. in Oesterreich (ohne die Gn Reg Eee sudetendeut- schen Gebiete) die Haut oder das Fell

a) an eine Häuteverwertung einzuliefern, wenn die Schlachtung in der Zeit vom 1. bis 10. eines Kalendermonats erfolgt,

b) an einen Sammler oder Händler zu verkaufen, wenn die Schlachtung in der Zeit vom 11. bis zum Schluß eines Kalendermonats erfolgt.

(4) Säuteverwertungen, Sammler und Händler dürfen Felle und Häute von einem Erzeuger (Abschlachter) zur auktionsmäßigen Verwertung nicht übernehmen oder kaufen, wenn ihnen bekannt ist oder aus den Umständen bekannt sein muß, daß der Erzeuger (Abschlachter) durch diese Einlieferung La E Verkauf gegen die Vorschriften der Absäte 1 bis 3 verstößt. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch für solche Personen und Firmen, die nach dem 31. Dezember 1938 Nachfolger eines Erzeugers (Abschlachters) geworden sind. Fn Zwoeifelsfällen entsDeidet die Ueberwachungsstelle.

(6) Die Firma Verwertung für Schlachtprodukte (erha) GmbH., Berkin, wird im Sinne der vorstehenden orshriften den Häutêéverwertungen zugerechnet. (7) Die Ueberwachungsstelle kann unter Abweichung von den Vorschriften der Absäße 1 bis 5 bestimmen, daß ‘ein Er- zeuger (Abschlachter) seinen M oder einen Teil desselben an eine Häuteverwertung einzuliefern oder an einen Händler zu verkaufen hat.

§ 10 :

Erzeuger (Abschlachter) dürfen Felle und Häute nicht an Großhändler verkaufen. D, Verkauf auf den Versteigerungen der Häuteverwertungen

8 11

(1) au den Versteigerungen der Häuteverwertungen darf nur verkaust werden an i | a) Verarbeiter;

sie einen festen Austrag eines Verarbeiters zum

(1) Verarbeiter von Fellen und Faun im Sinne der Anordnungen der Ueberwachungsstelle ist derjenige, der

4 Fs

Waren der im Î 1 genannten Art in seinem Betriebe eiñer r

(2) Trocknen, soweit es lediglich zum Zwecke der . Er- haltung erfolgt, sowie Salzen gelten nicht als Bearbeitung |

(1) Die Ueberwachungsstelle kan das Reichsgebiet in

(2) Die Grenzen solcher Anfalkbezirke werden von der Ueberwachungsstelle im Deutschen Reichsanzeiger und Preu-

G äuteanfallbezirke bestimmt sind, dürfen Kalbfelle, Großviehhäute (Rindhäute), Roßhäute, Schaf- und Lammfelle aus dem Bezirk, in dem sie anfallen, erst entfernt werden, wenn sie an einen Verarbeiter ver- kauft oder einem solchen zur Lohnveredlung in Auftrag

(2) Mit Genehmigung der Ueberwachungsstelle können |. Häute der im Absaß 1 genannten Art,- die auf einer Versteigerung zum Verkauf gelangen, bereits vor dem

——— i

weisen oder ‘wenn die Ueberwachungsstelle den Kauf genehmigt hat;

c) sonstige Personen oder Firmen, die gemäß § 15 Absaßz 1e die Genehmigung der Ueberwachungs« stelle zum Einkauf von Fellen und Häuten ers halten haben.

(2) Fm Falle des Absatz 1 zu e muß die gekaufte Ware innerhalb eines Monats nach der Zuschlagerteilung der Ver- arbeitung zugeführt. werden.

der Ausftragserteilung oder der Genehmigung der Ueber- wachungsstelle zu verlangen. :

8 12 Die Ueberwachungsstelle kann einer Verwertung Auf- lagen hinsichtlich des Verkaufs der bei ihr zur Versteigerung gelangenden Felle und Häute machen. j

_-,

E, Verkguf durch Händler

8 13 (1) Sammler (8 4 Abs. 1) I inländische Felle und Häute nur an Sammler und Händler 4 Abs. 2) verkaufen. (2) Händler (8 4 Abs. 2) dürfen inländishe Felle und Häute nur an Händler und Großhändler (§4 Abs. 3) ver-

kaufen. 8 14

Die Ueberwachungsstelle kann Sammlern, Händlern und Großhändlern Auflagen hinsichtlich des Verkaufs von Fellen und Häuten machen. :

F. Einkauf -

8 15 (1) Felle und Häute dürfen kaufen

a) Sammler, Händler und Großhändler 4 Abs. 1 bis 3) unter Beachtung der in den 88 7, 9 Absah 4, 13 enthaltenen Vorschriften; b) Verarbeiter 5) nur unter Beachtung dex in den S8 16 bis 24 enthaltenen Vorschriften; T) N Personen oder Firmen nur mit schrift« icher Genehmigung der Üeberwachungsstelle,

(2) Die Ueberwachungsstelle kann hinsihtlich des Ein- kaufs Auflagen machen.

(3) Großhändler dürfen inländische Felle und Häute nicht von Erzeugern (Abschlahtern) und Sammlern kaufen oder für deren Rechnung verkaufen.

(4) Verarbeiter dürfen inländishe Felle und Häute nur von Häuteverwertungen oder Großhändlern kaufen. Der un- mittelbare Einkauf vom Erzeuger is nur zulässig, wenn die im § 24 en Vorausseßungen erfüllt sind.

(5) Einkaufsberechtigte gemäß Absay 1 e dürfen inlän- dische Felle und Häute nux von Häuteverwertungen oder Großhändlern kaufen.

(6) Mit der Ausführung des gemäß Absay 1 zulässigen Einkaufs können Kommissionäre und Agenten betraut werden.

G. Sondervorschrifsten für Verarbeiter 8 16

(1) Verarbeiter dürfen gee und Häute nur einkaufen oder zur Lohnveredlung in Auftrag nehmen, soweit ihnen dazu von der Ueberwachungsstelle eine Genehmigung (Ein- kaufsgenehmigung) erteilt ist.

(2) Verarbeiter dürfen nur diejenigen Felle und Häute be- oder verarbeiten, die sie auf Grund einer ihnen erteilten Einkaufsgenehmigung der Ueberwachungsstelle erworben oder zur Lohnveredlung übernommen haben.

(3) Den Verarbeitern werden jeweils für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Funi und vom 1. Zuli bis 31. Dezember allgemeine Einkaufsgenehmigungen erteilt.

(4) Die Ueberwachungsstelle kann über die allgemeine Einkaufsgenehmigung hinaus die Genehmigung zum weiteren Einkauf oder zur weiteren Uebernahme zur Lohnveredlung erteilen (Sondergenehmigung).

S 17

(1) Die Grundlage für die allgemeine Einkaufsgenehmi- gung bildet der halbjährlihe Normalbedarf des Betriebes, der von der Ueberwachungsstelle festgeseßt wird.

(2) Solange ein Normalbedarf gemäß Absay 1 noch nicht festgeseßt ist, gilt als Normalbedarf für den jeweils laufenden Genehmigungszeitraum 16 Abs. 3) die im unmittelbar vor- angegangenen Genehmigungszeitraum verarbeitete Menge an Fellen und Häuten. Diese Bestimmung findet. keine Anwen- dung auf Verarbeiter, in derèn Betrieb im Fahre 1938 oder in einem späteren Fahre während mehr als sechs8 Monaten keine Felle und Häute eingearbeitet worden sind.

(3) Als verarbeitet im Sinne der Vorschriften dex Ueber- wachungsstelle gelten nur diejenigen Mengen an Fellen und Häuten oder Teilen davon, die in dem Betriebe, für den die Normalbedarfsfestsezung gilt, so weit be- oder verarbeitet worden sind, daß ihre Zugehörigkeit zu den Nummern 153 a bis r des statistischen Warenverze cnisses aufgehoben war. Die VEIELNO von sogenannten Beizblößen, die ohne Konservie- rung (Pickeln) an Zurichter abgegeben werden, gilt jedoch als Verarbeitung. Soweit Felle und Häute vor der Verarbeitung geteilt und Teile von ihnen wieder aus dem Betriebe entfernt worden sind, sind leßtere bei der Feststellung der Ver- arbeitungsmenge nicht zu berüsichtigen (z. B. Abfälle, Kalk spalte usw.). : (4) Der Normalbedarf wird gesondert festgestellt für fol gende Gruppen:

A1 Kalbfelle (ein\{l," Mastkalbfelle), A2 Rindhäute (Zahmhäute einschl, Fresser), Spe

ipse, y Sonstige Felle und Häute (z. B. Schweinehäute, Hundefelle, Büffelhäute), Roßhäute, :

u A bis E: ausgedrückt in kg T E Sa, Hie enfelle O Lamms-, Zickel-, Hirsh4 Reh- und Renntiexfelle),

Kriechtierhäute und aus dem Ausland e e Häute von Fischen sowie Sechundfelle (unbehaart), Zu F und G: ausgdrückt in Stück. Füx die Eingliederung in die vorgenannten Gruppen i, die von der Ueberwachungsstelle aufgestellte „Häutegruppen“

Qo M2 GeLo

b) Händler, festen Auftrag und Agenten nur, wenn Kauf auf der betreffenden Versteigerung nach-

5 20a

Vas

übersicht“ maßgebend.

3) Die Auktionsleitungen sind berechtigt, den Nachweis

Reichs:

Für die Umrehnung in Salzgewicht gilt folgender Schlüssel:

1 kg Grün=- (Frisch-) Gewicht (A1 und Az) = 0,9 kg Salzgewicht, i

1 kg Kalbfelle (A1) trockden = 2,5 kg Salzgewicht,

1 kg Haut und Kips (Az, B und C) trocken = 2,25 kg Salzgewicht, i

1 kg Roßhaut (E) troden = 2,4 kg Salzgewidht,

1 kg Haut und Kips (B und C) trockengesalzen = 1,7 kg Salzgewicht.

(5) Für Schaffelle, die lediglich entwollt ‘worden sind, wird der Normalbedarf gesondert festgestellt. Die Vorschrift des Absay 3 findet insoweit keine Anwendung. Die auf Grund eines solhen Normalbedarfes erteilte Einkaufsgenehmigung berechtigt nux zum Entwollen.

(6) Der Anteil des aris von bewollten Schaffellen (Nr. 153 m des stat. Warenverz.) an dem Gesamteinkauf von Fellen der Gruppe F darf nicht höher sein als in einem der «ahre von 1933 bis 1938.

8 18

(1) Für jeden Genehmigungszeitraum 16 Abs. 3) wird besonders bekanntgemacht, welche Vomhundertsäße des Nor- malbedarfes der einzelnen Gruppen der Berechnung der all- gemeinen Einkaufsgenehmigung zugrunde gelegt werden. Von der sih danach ergebenden Menge werden Vorgriffe 20) sowie Ueberschreitungen der Einkaufsgenehmigung, die ohne Zustimmung der Ueberwachungsstelle erfolgt sind, abgeseßt.

(2) Die Ueberwachungsstelle kann für einzelne Verarbeiter die allgemeine Einkaufsgenehmigung abweichend von der sich aus Absay 1 ergebenden Höhe festseßen.

(3) Auf die erstmalig zu exteilende allgemeine Einkaufs- genehmigung werden die zu Begiun des betreffenden Ge- nehmigungszeitraumes 16 Abs. 3) vorhandenen Vorräte an Fellen und Häuten und die gekauften, aber noch nicht ge- lieferten Mengen in dem Umfange angerechnet, in dem beide zusammen die Hälfte der im unmittelbar orangegangenen Genehmigungszeitraum verarbeiteten Mengen übersteigen.

8 19 (1) Ueber die Einkaufsgenehmigung erhält jeder Ver- arbeiter einen schriftlichen Bescheid. (2) Die Uebernahme zux Lohnveredlung (Lohngerbung) wird wie ein Kauf behandelt; solche Abschlüsse werden bei dem

Auftragnehmer auf die Einkaufsgenehmigung angerechnet.

(3) Die Abschlüsse, die im Rahmen der Einkaufsgenehmi- gung getätigt werden, sind soweit es mit den riEmdie einex geordneten Betriebsführung vereinbar ist gleichmäßig über den Genehmigungszeitraum -zu verteilen.

(4) Werden auf Grund der. Einkaufsgenehmigung gekaufte oder zur Lohnveredlung übernommene Felle und Häute wieder verkauft oder zurückgegeben, ohne daß ihre Eigenschaft als Waren der Nummern 158 a bis r des statistishen Warenver- geichnisses geändert worden ist, so können diese Mengen in den gemäß § 25 zu erstattenden Betriebsmeldungen wieder geen! und in dem gleichen Genehmigungszeitraum, in dem die Ab- seßung exfolgt ist, nohmals eingekauft oder zux Lohnveredlung übernommen werden. Das gleiche" gilt für Teile von Fellen und. Häuten (z. B. Abfälle von Rindhäuten nah dexr Crou- poniexung), jedoch nur bei denjenigen Verarbeitern, denen eine Abseßung von der Ueberwachungsstelle gestattet ist. Die Ab- ind kann auf bestimmte Felle und Häute oder Teile davon owie mengenmäßig beschränkt werden. . /

(5) Die Vorschrift des Absaß 4 findei keine Anwendung auf Schaffelle, die in einem Betriebe lediglih entwollt worden sind. Der Käufer solcher Blößen mit Ausnahme der Beiz- blößen 17 Abs. 3 Saß 2) hat diese auf seine Einkaufs- genehmigung anzurechnen. ;

8 20

(1) Feder Verarbeiter is berechtigt, nah voller Fnan- spruchnahme der für den laufenden Genehmigungszeitraum erteilten allgemeinen Einkaufsgenehmigung bis zu 10 vH der für den vorhergehenden Genehmigungszeitraum erteilten all- gemeinen Einkaufsgenehmigung, soweit dieselbe niht aus- genußt war, in Anspruch zu nehmen. Ferner ist es gestattet, die für den laufenden Genehmigungszeitraum erteilte all- gemeine Einkaufsgenehmigung bis zu 10 vH zu überschreiten; die Überzogene Menge wird auf den nächsten Genehmigungs- zeitraum angerechnet. Sondergenehmigungen 16 Abs. 4) be- rechtigen niht zu Rück- und Vorgriffen.

(2) Rück- und Vorgriffe auf die allgemeinen Einkaufs- genehmigungen in Höhe von mehr als 10 vH sind nur auf Grund basonderes Genehmigung der Ueberwachungsstelle zu- lässig. Die Genehmigung wird als Einkaufsgenehmigung erteilt.

8 21

(1) Vorx Beginn eines jeden Genehmigungszeitraumes wird Me bekanntgemacht, welchen Vomhundertsäß des Normalbedarfs A Verarbeiter, die einen schriftlichen Bescheid gemäß § 19 Absaß 1 noch nicht erhalten haben, bis zum Erhalt dieses Bescheides in jedem Kalendermonat ein- kaufen odex zur Zun in Auftrag nehmen dürfen. Diese Abschlüsse werden auf die Einkaufsgenehmigung an- gerechnet.

(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Ver- :

arbeiter, denen durh besonderen Bescheid dex Einkauf . von Fellen und Häuten oder die Uebernahme zur Lohnveredlung untersagt worden ist. g 92

Die Ueberwachungsstelle känn die Einkaufsgenehmigungen unter Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Art und dex Ver- arbeitung dex einzukaufenden oder zur Lohnveredlung zu über- nehmenden Felle und Häute sowie hinsichtlich der Verwertung dex aus ihnen hergestellten Waren erteilen.

2B

(1) Einkaufsgenehmigungen sind nicht übertragbar. (2) Einkaufsgenehmigungen können widerrufen werden.

8 24

Fn Abweichung von § 15 Absaß 3 Saß 1 dürfen die- jenigen Verarbeiter, deren halbjährliher Normalbedarf - nicht mehr als 6000 kg Salzgewicht in den Gruppen A!—E zu- sammen und 1000 Stück dex Gruppen F und (& zusammen beträgt, im Rahmen ihrer Einkaufsgenehmigung inländische Felle und Häute unmittelbar vom Erzeuger Abschlachter) kaufen. Verarbeiter mit höherem Normalbedarf dürfen in- ländische Felle und Häute nux mit besonderer Genehmigung der Ueberwachungsstelle vom Erzeuger kaufen.

und Staatsanzetger Nr. 305 vom 31. Dezember 1938. S. 3

H. Meldungen 8 25

(1) Feder Verarbeitex hat bis zum 5. eines jeden Monats für den vorhergehenden Kalendermonat die Betriebsmeldung unter Benußung des von der Ueberwachungsstelle vorgeschrie- benen Vordrucks ordnungsgemäß zu erstatten. :

(2) Ferner haben alle Verarbeitec, Sammler, Händler, Großhändler, Häuteverwertungen und Sammelstellen, welche Felle und Häute verarbeiten, umseßen oder sonstwie verwenden oder verwerten oder über Vorräte an diesen Waren verfügen, auf Anforderung der Ueberwachungsstelle die von dieser ver- langten Angaben unter Benutzung der vorgeschriebenen Vor- e zu machen und innerhalb der geseßten Fristen einzu- reichen.

(3) Die betrieblihen Aufzeichnungen sind so sorgfältig und vollständig zu machen, daß aus ihnen jederzeit die in den Meldungen gemachten Angaben nachgeprüft werden können.

(4) Die für die Erstattung der Meldungen notwendigen Aufzeichnungen sind mindestens drei Fahre lang aufzu-

bewahren. J, Kleiugerber

8 26

(1) Die 88 16, 18 bis 23 und 25 finden keine Anwendung auf Verarbeiter, deren halbjährliher Normalbedarf 6000 kg Salzgewicht der Gruppen AÀ1:—E zusammen und außerdem höchstens 1000 Stü der Gruppen F und 6G zusammen nicht überschreitet, solange sie in einem. Genehmigungszeitraum nicht mehr als 70 vH der vorgenannten Mengen einkaufen oder zur Lohnveredlung (Lohngerbung) übernehmen (Kleingerber).

(2) Kleingerber haben jeweils eine Woche nah Schluß eines Kalendervierteljahres die in biesem Vierteljahr getätigten Abschlüsse der Ueberwachungsstelle zu melden. Dos gleiche gilt in Abweichung von § 25 Absatz 1 für Verarbeiter, deren all- gemeine Einkaufsgenehmigung 70 vH der in Absaz 1 ge- nannten Mengen nicht übersteigt. ;

(3) Kleingerber erhalten für jeden Genehmigungszeitraum einen Einkaufsbescheid. Der Einkaufsbescheid kann auf be- stimmte Fell- und Häutearten beschränkt und unter Auf- lagen erteilt werden.

K. Sonstiges

8 27

m Alle Tierkörper von Rindern, Einhufern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Hunden, die in Tierkörperbeseitigungs- anstalten, Abdeckereien oder Wasenmeistereien unschädlih be- seitigt werden, sind sorgfältig abzuhäuten. Die Felle oder Häute sind der Verarbeitung zuzuführen.

(2) Die Abhäutung hat zu unterbleiben bei Tieren, deren Abhäutung veterinärpolizeilich verboten ist (nah Feststellung von Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Rot, Schafpocken). Die Abhäutung kann unterbleiben, wenn die Felle und Häute

wegen s{hwerer krankhafter Veränderungen voraussihtlich zu

Leder nicht verarbeitet werden können. Felle und Häute seuchenkranker und -verdächtiger Tiere, deren Abhäutung nicht verboten ist, dürfen nux nah vorschriftsmäßiger Entfeuchung zur Lederverarbeitung abgegeben werden. Bei den Fellen und Häuten räudekranker und -verdächtiger Tiere kann die vor- shriftsmäßige Entseuhung unterbleiben, wenn die unmittel- bare Anlieferung an eine Gerberei erfolgt.

8 28 (1) Das Zerteilen von rohen inländishen Großviehhäuten (Crouponieren) is nur mit \chriftliher Genehmigung der Üeberwachungsstelle zulässig. (2) Die Bestimmung des Absag 1 findet keine Anwendung auf Haute, die sih im Eigentum eines Verarbeiters befinden, der den Mittelteil der Haut (Kern, Croupon) selbst verarbeitet.

8 29

(1) Das Scheren von Schaffellen ist verboten. Scheren ist jedes Abschneiden oder sonstiges mechanishe Abtrennen der Wolle vom Fell.

S Schaf- und Lammfelle, auch Felle von sogenannten Bastarden und Haarschafen, dürfen nur nah solchen Ver- fahren entwollt werden, bei denen die Wolle oder das Haar am Fell mit kalk- oder shwefelhaltigen Aeschermitteln wie Schwefelnatriunt, Schwefelkalzium, Natriumsulfhydrat und mit Arsenik nicht in Berührung kommen. Für bestimmte Gewichtsfklassen und Verwendungszweckle kann die Ueber- wachungsstelle Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.

(3) Wolle, die am Fell mit kalk- oder shwefelhaltigen Aeschermitteln oder mit Arsenik in Berührung gekommen ist, ist als „Gerberwolle“, alle andere in Gerbereien oder in Ent- wollungsanstalten anfallende Wolle als „Hautwolle“ zu bezeichnen.

8 30

Die Ueberwachungsstelle kann Ausnahmen von den Vor- riften dieser Anordnung zulassen.

L, Strafbestimmungen

8 31 c

Zuwiderhandlungèn gegen diese Anordnung fallen untex die Strafvorschriften der “§8 10, 12 bis 15 der Vexordnung Über den Warenverkehr.

Artikel Il (1) Diese Anordnung tritt in Kraft: a) im r (einshl. Saargebiet) am 1. Fanuar 1939 mit Ausnahme der Tam augen des § 29 u: 2 und 3, die am 1. März 1939 in Kraft reten;

b) im Lande Oesterreih und in den Ie en Gebieten am 1. Januar 1939 mit Ausnahme der Bestimmungen des § 29 Abs. 2 und 3 und des -F 4 Abs. 1 und 2, soweit es sih um die Genehmi- gung oder Zulassung handelt; diese Bestimmungen treten am 1. März 1939 in Kraft. Lieferungen auf Grund von Absch en, die nach den Forgenannten Bestimmungen nicht mehr zulässig sind, dürfen nach dem 28. Februar 1939 nux ausgeführt wer- den, wenn der Abschluß, uahweislih bereits vor der Veröffentlichung dieser Anordnung getätigt worden ist.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: - - :

a) Die Anordnung 38 (Verkehr mit Fellen und Häuten im Lande Oesterreich) vom 8. Juni 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 131 vom 9. Juni 1938),

‘cat V A

b) Die Anordnung 39 (Ergänzung der Anordnung 34 vom 13. Funi 1938 (Deutschec Reichsanzeiger un Preußischer Staatsanzeiger Nr. 134 vom 13. Juni 1938

c) Die Anordnung 41 (Ergänzung der Anordnung 38 vom 27. Fuli 1938 (Deutscher Reichsanzeiger un Preußischer Staatsanzeiger Nr. 173 vom 28. Juli 1938),

d) Die K octinina 42 (zweite Ergänzung der An- ordnung 38) vom 19. August 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger: Nr. 192 vom 19, August 1938).

Berlin, den 29. Dezember 1938.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. von der Detcken.

Bekanntmachung

der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft (Allgemeine Ein- kaufsgenehmigungen für das erste Halbjahr 1939),

Vom 29. Dezember 1938.

Gemäß § 18 Absaß 1 und § 21 Absaß 1 der Anord- nung 34 in der Fassung der Anordnung 46 vom 29. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats» anzeiger Nr. 305 vom 31. Dezember 1938) wird folgendes bekanntgemacht: s 1

Den für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Funi 1939 zu erteilenden allgemeinen Einkaufsgenehmigungen werden zugrunde gelegt: A i x ;

75 v. H. des halbjährlihen Normalbedarfes für die

Häutegruppe F (Ziegen-, Schaf- und Lamm-

elle), 4 :

70 v. H. L halbjährlihen Normalbedarfes für die übrigen im § 17 Absaß 4 der Anordnung 84 genannten Gruppen.

S2 - Den Verarbeitern im Altreih und im Lande Oester- reih wird genehmigt, bis zum Erhalt des schriftlichen Be- sheides über die allgemeine Einkaufsgenehmigung im Monat Januar 1939 20 v. H. und in den folgenden Monaten je 10 v. H. des halbjährlichen Normalbedarfes ein- zukaufen oder zur Lohnveredlung in Auftrag zu nehmen.

S3

Den Verarbeitern in den sudetendeutschen Gebieten wird enehmigt, bis zum Erhalt des schriftlichen Bescheides über ie allgemeine Einkaufsgenehmigung in den Monaten Januar und Februar 1939 je 20 v. H. und in den folgenden Monaten je 10 v. H. der in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1938 verarbeiteten Mengen (vorläufiger Normalbedarf gemäß § 17 Absaß 2 der Anordnung 34) ein- zukaufen oder zur Lohnveredlung in Auftrag zu nehmen.

8 4 Soweit die Genehmigungen gemäß §8§ 2 und 8 in einem Monat nicht ausgenußt werden, können sie im nächsten Kalendermonat ausgenußt werden. A : Die Berechnung der Mengen hat für jede der im § 17 Absay 4 der Anordnung 34 genannten Häutegruppen ge- trennt zu erfolgen.

Berlin, den 29. Dezember 1938.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. von der Decken.

Bekanntmachung der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschast (Verbot des Sehz- äscherverfahrens). Vom 29. Dezember 1938.

Gemäß § 29 Absay 2 Say 2 der Anordnung 34 in der assung der Anordnung 46 vom 29. Dezember 1938 (Deuts- her Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

Nr. 305 vom 31. Dezember 1938) wird folgendes bekannt- gemacht: S

Die Vorschrift des § 29 Absay 2 Saß 1 gilt bis auf weiteres nicht für Lammfelle, die je, 100 Stück nicht mehr als 9 kg wiegen (sogen. Milchlammfelle).

Berlin, den 29. Dezember 1938.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. von der Decken.

Bekanntmachung “der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschast (Fell- und Häuteanfallbezirke),

Vom 29. Dezember 1938.

Gemäß § 6 der Anordnung 34 in der Fassung der An-

ordnung 46 vom 29. Dezember 1938 (Deutscher Reichs- anzeiger ‘und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 305 vom 31. Dezember 1938) wird folgendes bekanntgemacht:

81 Bis zum 31. März 1939 gelten als Fell- und Häute- anfallbezirke a) die in § 6 der- Anordnung der Ueberwachungs- telle für Lederwirtschaft über den Verkehr mit ellen und Häuten vom 7. Juni 1937 (Deut- _\her Reichsanzeiger und Preußisher Staats- anzeiger Nr. 128 vom 8. Juni 1937) An- ordnung 34 genannten Bezirke; b) das Land Oesterreich; c) die sudetendeutschen Gebiete.

82 Die Grenzen der in § 1 zu a genannten Bezirke sind am 28. Jüni 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi- scher Staatsanzeiger Nr. 145 vom 28. Funi 1937) bekannt- gemacht. i

Berlin, den 29. Dezembex 1938.

\ Dex Reichsbeäuftragte für Lederwirtschaft. von der Decken.

———————-