1922 / 151 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 Jul 1922 18:00:01 GMT) scan diff

Untersuungsrichter kann jedes Mitglied eines deutschen Gerichts und jeder Amtsrichter bestimmt werden.

9. Ein Bes{luß über die GZfnung des Hauptverfahrens ergeht |

nit. Die nach § 148 Abs. 2, 3 der Strafprozeßordnung an die Eröffnung des Hauptverfahrens geknüpften Wirkungen treten mit der Einreichung der Anklageschrift ein. Die ungen, die uach der Strafprozeßordnung an die Verlesung des Gröffnungsbefchlusses ge- knüpft find, treten mit dem Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache 242 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ein. 8 11.

Nach Ablauf der gemä 199 der Strafprozeßordnung - be-

stimmten Frist beraumt dex 2 des Staatsgeri{tshof Termin

zur Hauptverhandlung au. Hat der Augeshuldigte eine Vorunter-

fuhung oder einzelne Beweiserhebungen beantragt oder hat er Ein- wendungen gegen die Hauptverhautluug erhoben, fo entscheidet der _Staatsgeriht8hof ; das gleiche gilt, wenn der Vorsißende gegen die Hauptverhandlung Bedenken hat. S 12,

Auf die von dem Staatsgerichtshofe erkannten Strafen Und auf ihre Vollstreckung finden die Vorschrisien über die von dem Neichs- geriht in erster Instanz exkaunten Strafeu und dexen Bollstreckung entsprehende Anwendung. :

S 13

Die Kosten des Staatsgerichtéhofs eins{ließlich der Kosten der Untersuchungshaft und der Strafvollstreckung trägt das Reich; die Verpflichtung des Verurteilten und dritter Perfonen zur Tragung der Kosten wird hierdurch nicht berührt. Soweit der Verurteilte oder dritte Personen zur Tragung der Kosten verpflichtet sind, fließen die von ihnen gezahlten Kosten in die Neichskasse.

In den zur Zustäudigkeit des Staatsgerihtshofs gehörenden Sachen finden das GeriQeFoßengese. und die Gebührenordnung für mi! und Sachverständige entsprehende Anwendung. Die Gebühren derx Rechtsanwälte bestimmen sich nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Rechtsanwälte, die für die vor dem Reichs- geriht in erster Instanz zu verhandelnden Sachen gelten.

j Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Entschädigung der

im Wiederaufnahmeverfahren freigesprohenen Personen, vom 20. Mai

1898 (NGBl. S. 345) und des Gesetzes, betreffend die Entschädi- ung tüx unschuldig erlittene Untersuhungshaft, vom 14. Juli 1904 GB]. S. 321) finden entspreßende Anwendung.

Berlin, den 30. Juni 1922,

Der Reichsminister der Justiz. Dr. Radbruch.

Bekanntmachung.

Auf Grund des Geseßes über die Abwicklung von Kriegs- gesellschaften und Kriegsorganisationen (RGBl. 1921 Seite 942) wird das Vermögen der Reichsfuttermittelstelle Geschäfts- abteilung, G. m. b. H. i. L., in Berlin mit dem 1. Juli 1922 als auf das Reich übergegangen erklärt.

Mit der Abwicklung der Geschäfte dieser Gesellschaft wird

die Reichs-Kredit- und Kontroll-Stelle G. m. b. H., Verlin W. 0 Eichhornstr. Nr. 9, beauftragt. Berlin, den 29. Juni 1922. Der Reichs\schaß minister. J. A.: Dr. Reis.

Betanutmahunag. _… (Veröffentlicht im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1922 ce S, 379.)

Auf Grund des § 5 Abs. 4 der Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und ‘die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschifsen der deutshen Handelsflotte, vom 7. Ja- nuar 1909 (RGBl. S. 210) wird im Einverständnis mit der beteiligten Landesregierung das durch Bekanntmachung vom 8, Juni 1910 (Zentralblatt für das Deutshe Reih S. 242) veröffentlichte erzeihnis der größeren Dampf- maschinenbauanstalten dahin ergänzt, daß den unter Preußen aufgeführten Anstalten die „Schiffswerft . von

St9cks & Kolbe in Kiel-Wellingdorf“ hinzugefügt wird. |

Berlin, den 10. Juni 1922. Der RNeich3wirtischaftsminister. J. A.: von Yonquidres.

Bekanntmachung über Zulaufsgenehmigungen für Wein im Verkehr mit den beseßten westlihen Reichsgebieten.

Jn Ausführung des Artikels 1 der Bekanntmachung über den Warenverkehr zwischen unbeseßtem und beseztem Gebiet vom 15. April 1921 (RGBl. S. 487) wird folgendes bestimmt.

& L Die Bekanntmachung über Zulaufsgenehmigungen für inländischen Wein im Verkehr mit den beseßten westlichen Reichsgebieten vom 21. Juli 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 169 vom 22. Juli 1921) wird aufgehoben.

8 2,

; Die Vorschriften der Ziffer 23 der Bekanntmahung über Zulaufs-

genehmigungen im Verkehr mit den beseßten westlihen Reichsgebieten vom 29. April 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 103) in der Saleng vom 20. Juni 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 144), angeführt in der Bekanntmachung zur Aenderung der Bekanntmachung über Zulaufsgenehmigungen im Verkehr mit den beseßten westlichen Reichsgebieten vom 15. Dezember 1921 (Deutsher Reichsanzeiger Nr. 296 vom 19. Dezember 1921) unter g, bleiben unberührt.

3, Be Bprsiehenbe Bekanntmachung tritt mit dem 3. Juli 1922 in aft.

Berlin, den 29. Juni 1922.

Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung. J. V.: Wieneke. ne it

Ausführungsbestimmungen des Neichsversicherungsamts über das Verfahren nach dem Geseß über Erhöhung der Zulagen in der Unfallversichherung vom 8. Juni 1922 (RGBl. I Seite 506).

Vom 1. Juli 1922.

& 1. In dem den Rentenbezug von mehreren Versicherungsträgern '

Fegcien S 3 der Ausführungébestimmungen, die das NReichs- versiherungösamt am 16. Februar 1922 über das Verfahren zum Geseße vom 28. Dezember 1921 über Neuregelung der Zulagen in der Unfallversicherung (RGBI. 1922 Seite 7) erlassen hat (Amt- lihe Nachrichten des R.-V.-A. 1922 Seite 161), wird die Zahl 50 durch die Zahl 33} ersetzt.

8 2. Soweit die Zulagen zu erhöhen find, welche die Versicherungs- u its nah dem Gese über Neuxrégelung der Zulagen in der e ride g Om 28. Dezember 1921 (RNGBl. 1922 Seite 7)

empfängex bon dex Berehmwug der erhöhtleu Zulagen durch formlosfes Schreiben benachriGttgen. ,

| Die ( g

wenn der Ber-tigie

- § 3. s Dic Vorsipenden der Berufsgenossenschaftsvorstände siad befugt, die erhöhten Zulagen festzuseßen und anzuweisen, auh wenn nah der Satzung die Entshädigungs eststelung Sektionen zusteht. Berlin, den 1. Juli 1922, . Das Reichsversiherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung. Dr. Bassenge. :

Widerspruch exhebt oder dies beantragt.

S, Bekanntmachung.

Die Bekanntmachung zur Exläuterung der BVestim- mungen über die Anmeldung-von Gebranchsmustern vom 21. November 1919 wird dahin geändert, daß Nr: 2 (Gesuch) folgende Fassung erhält: 5

a)- Éin Antrag auf Ausfseßung der Eintragung und Bekannt- machung wird entweder in einem besonderen Schriftstü® ein- zureichen oder, falls er mit dem Anmeldegesuch oder mit anderen Erklärungen verbunden wird, augenfälig, z. B. dur Unter- streichen oder dur Rotstift; hervorzuheben sein. Eine Aus- setzung der Bekanutmachung ohne gleihzeitine Auésegung der Eintragung ist nicht mögli. * :

Der Antrag auf Aussezung ist zu- begründen. Einer -Be- gründung bedarf es uit, wenn beantragt wird, das Modell nit einzutragen, bevor eine für dieses von dem Anmelder ein- ereidte odex noch ecinzureihende Patentanmeldung exledigt ist Eventualanmeldung Artikel IIL Nx. 1e des Geseßes zur Erhöhung der patentamtlihen Gebühren vom 27. Juni 1922, NRGBLl. Teil IL S. 619). ? Die Ausseßung mit Nücksicht auf Anmeldungen im Auslande wird zunächst nur auf die Dauex von höchstens drei Monaten bewilligt. Jn Ausnahmefällen kann die Einiraguug und Be- fanntmachung weiter auêgeseßt werden ; der Antrag auf weitere Aussezung bedarf besonderer Begründung und ist zweckmäßig erst einzureichen, wenn die drei Monate zu Ende gehen.

d) Die Avsseßung hindert den Anmelder nicht, jederzeit die Ein- tragung zu beantragen. Insbesondere fintef die Gintragung im Falle der Eventualanmeldung auf Antrag auch vor der Erledigung der Patentanmeldung statt und zwar ohne Nenderung der Priorität.

Sind seit der Anmeldung bereits drei Jahre verstrichen, so

wird die bisher ausgesezte Eintragung nux nach Zahlung der Berlängerungsgebühx bewirkt. - Falls der Schuß des Ce, betreffend den Schuß von Er- findungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausftellunaen, vom 18. Mârz 1904 (RGBI. S. 141) für das Model! 1n Anspruch genommen wird, fo wird ein Vermerk darüber i: ias Getud aufzunehmen sein.

Berlin, en 1. Juli 1922. :

Dex Präsident des Reichspatentamts, p, Specht.

Bekanntmachung.

Auf Grund des Artikel TY Nr. 3 des Geseßes zur Er- öhung der patentamtlihen Gebühren vom 27. Juni 1922 ( R(HBl, S beitrag, der vor der Eintragung eines Warenzeihens zur Deckung der durch die vorgeschriebenen Veröffentlihungen ent- stehenden Kosten zu -entrihten ist, „folgende Festseßungen ge- troffen: : :

1. Dex für die Berechnung des Beitrags maßgebende Umfäng derx Veröffentlihungen bestimmt sich nah der Länge des Naumes, den die Beröffentlihung über die Eintragung des Zeichens iu der einfaen Reichsanzeigerspalte voraussichtlih einnehmen wird.

2. Zur Berehnurg der Höhe der Beiträge werden die Ver- öffentlichungen über dié Eintragung der Zeichen in Gruppen- ein- geteilt. Die Zahl der Gruppen beträgt bis auf weiteres fieben. Die einzelne Veröffentlihung gehört gu :

Gruppe 1, wenn die Länge (Nx. 1) vicht mehr beträgt als d em,

Gruppe 2, wenn die Länge mehr als 5 und niht mehr als 10 cm beträgt,

Gruppe 3, wenn die Länge mehr als 10 und nicht mehr als 195 cm beträgt,

Gruppe 4, wenn die Lnge mehr als 15 und nit mehr als 25 cm beträgt,

Gruppe %, wenn die Länge mehr als 25 und niht mehr als

“35 ecm beträgt,

Gruppe 6, wenn die Länge mehr als 35 und nicht mehr als 45 ecm beträgt,

Gruppe 7, wenn die Länge mehr beträgt als 45 cm.

3. Die Höhe der Beiträge wird so abgestuft, daß für jede Gruppe Ca eine Beitragsftufe gebildet wird. Bis auf weiteres werden erhoben:

in Stufe 1 A i i Ge R 6A

in Stufe 8

in Stufe 4

in Siuse 9 « » é

n 2 S e

in Stufe 7

Berlin, den 1. Juli 1922, Dex Prôâsident des Reichspatentamts, v. Specht.

Bekanntmachung über Höchstpreise sür Zement.

Auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 2%. Januar 1917 (RGBl. S. 74) wird bestimmt;

__ Die Gültigkeit der durch Bekanntmachung des Reichskommissars für Zement vom 19. Juni 1922 (vergl. Deutscher Reih8s- und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 141 vom 20. Juni 1922) fest- geseßten Preise für Zement reiht bis eins{ließlich 2. Juli 1922.

__ Vom 3, Juli 1922 ab werden die bisherigen Preise infolge eingetretener Kohlenpreis-, Fraht- und Lohnerhöhungen bis auf weiteres in nachstehend angegebener Weise erhöht.

_ Zement im Sinne diejer Bekanntmahung sind Portlandzement, Eisenportlandzement, Hochofenzement, Shlackenzement und zement- ähnlihe Bindemittel, die in einer Mischung von 1:3 bei Wasser- lagerung nach 28 Tagen eine Druckfestigkeit von mehr als 140 kg/gem haben, Die Umsabsteuer ist in diesen Preisen mitenthalten.

A) Für Lieferungen an private Zementabnehmer: a) Jm Gebiete des Norddeutshen Zementverbandes: Höchstpreis voin 20. Juni 1922 ab . « - 15701,— M neuer’ Zuschlag j D398, Höchstpreis vom 3. Juli 1922 ab . ..,.. , 21 009, # b) Im Gebiete des Nheinish - Westfälischen Zementverbandes inl der Verkaufsvereinigung Rheinischer Hochofenzement- werte: Höchstyreis vom 20. Juni 1922 ab . . « - 149%7,— M nenex Zuschlag c D000 Höchstpreis vom 3. Juli 1922 ab c) Im Gehiete des Süddeutshen Zementverbaudes: Höchstpreis vom 20. Juni 1922 ab „, « ,„ 16 113,— M neuer Zuschlag « - , B51, ,

kögnen die Versicherungsträger die Reutens |

Hichfizreis pam 3. Juli 1022 ab , . . .. NA=#

eilung eizes einspruhfäßigen Bescheids ist nachzuholen, | e

4 Hbéhsiyreisen zu erhe

Teil 11 S. 619) werden über den Drudkosten- |

Gießereiroheisen ITL, Lupem-

p ——— t ——— g ——————

me me erne

Die Zementverbände stellen He dîe vorgenannlen Aluehmer in n einzelnen Bolten e topreise 1 G Be M n r Gmpsangslta aut Grund der tat]achlichen oder

r 2 E ntlasracbien bemessen und von dem Reichswirtschafts-

ministerium auf ihre Zulässigkeit geprüft werden. Etwaige Ueberschüsse

Fehlbeträge sind auf Anordnung des Neichswirtschaftsministeriums

‘der Per nung späterer Stationsfrankopreise auszugleichen. Diese von den einzelnen Verbänden in Nehnung gestellten Stationsfrankoprei)e elten für 10 000 kg Zement ohne Verpackung und sind somit die Zement-

béstpreise im Sinne des Höchstpreisgesezes vom 4. August 1914

(RGBl. S, 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember

1914, vom 22, März 1917 und der Verordnung vom 17. Januar

1920 (RGBI, 1914 S, 516, 1917 S. 258, 1920 S. 9).

Füx den durch den Handel erfolgenden Kleinverkauf wird noch folgendes bestimmt: ; /

Falls über die in diesem Kleinhandelsverkchr zu den obigen

M M Zujlägezwischen Verbraucher- und Händler-

verbänden in den einzelnen Bezirken Vereinbarungen nicht zustande

fommen, beträgt der Zuschlag: h

Zei Sggte bis zu 50 Sack (je 50 kg Inhalt) nicht mehr als 30 v9, 2. bis zu 100 Sa nit mehx als 20 pH, 3. bis zu-.199 Sack nit mehx als 10 vH. Auch die \ich dur diese Zuschläge ergebenden Preise gelten als Höchstpreise im Sinne der oben angeführten Gesezesbestimmungen.

B) Für direkte Lieferungen an die Staats- verwaltung für Staatsbauten gelten dem- e n Cor Band folgende Preise: a) Im Gebiete des Norddeutschen Zementverbandes 15 631 4 5358 =ck 20 989

b) Im Gebiete des Rheinish-Westfälishen Zement- verbandes 14 887 —+ 5092 = 19979

. 6) Im (Gebiete des Süddeutschen Zementyerbandes 16 043 —+- 5515 = 21558 , Diese Preise sind* gleihfalls Höchstpreise im Sinne des Höchst- preisge]eßes.

Fn Zukunft eintretende Kohlenpreiserhöhungen bedingen eine Erhöhung der Zementpreise derart, daß jede Kohlenpreiserhöhung für 10 000 ke, enÜpreend ihrem yrozentualen Anteil an der Zement- erzeugung, in Anrehnung gu bringen und den Zementpreisen zu- zus{lagen ist, Hierbei find die vom Reichskohlenverband für den Bezirk des Rheinish-Westfälishen Kohlensyndikats festgeseßten Höchst- preise (einschließli Kohlen- und Umsaßsteuer) zugrunde zu legen,

Jn Zukunft auf den deutsGen Reichseisenbghnen eintretende Kohlenfrahterhöhungen sollen ebenfalls eine Erhöhung der Zement- preise bedingen, die auf ähnliche Weise berednet wird.

Berlin, den 1. Juli 1922.

Dex Reichskommissar für Zement. Wessig.

Bekanntmachung des Eisenwirtschaftsbundes. Auf Grund der Verordnungen des Reichswirtschaftsministers

| pom 1. April 1920 und 15. Dezember 1921 über die Regelung

der Eisenwirtschaft sind vom Eisenwirtshaftsbund mit Wirkung

| ab 1. Juli d. J. die folgenden Höchstpreise für Roheisen,

Ferromangan und Ferrosilizium festgeseßt worden:

Grund- preise die Tonne in Mark

Soxte Der Grundpreis gilt

8265,— | Fratgrundlage Oberhausen 7915,— Z " 1845,—

Hâämatitroheisen . «» (Bießereiroheilen L. « » Gießertiroheisen I . ., L 6 Sieger[änder Zusateisen, weiß | 8264,— ¿ Siegen meliert | 8334, Z g L 7 grau | 8404,— Ö Kalterblasenes Zulabeisen der kÉleinenSiegerländer Hütten, weiß | 8434, ab Werk s i meliert | 8504,— A é rau | 8574,— Siegerländer E , : Puddeleisen Stahleisen, Siegerländer U 6/40 Kupferarmes Stahleisen .. Stahleisen mit max. 0,29/ Cu. Spiegeleisen mit 6—8 9/% Mu. : 8—10 0/6 Mun. 10—12 9% Mun.

7845,— | Fra@Mtgrundlage Siegen T7845,— L

7845,— 7845,— 7845,— 8869,— 8929 9079,—

7073,—

7058,— U

7043,— x V3

8209,— ab Werk

. 117855,—)| Frachtgrundlage Oberhausen

u 50% ig. « « 116698,—*) -

Ferrosilizium, 10%ig. ¿ . |10120,— ab Werk ——— E e mommen

Mark

Ueberpreise die für

Tonne

burger Qualität . . : Gießereiroheisen IV, Luxem- burger QUalitt «e 2 Gießereiroheisen V, Lurem- burger Qualität . Ae Temperroheisen, grau, großes Format ; s hs

Ferromangan, 30 of ig js

ab Grenze

100,— | maximal 0,09 % Phosphor 125,— “Q 225,— QOT%S - 3590,— - 0,06 °/ 0 " 500,— O

30,— j 3 —3X% Silizium 20,— | 34—4 9% 4 76, 14 —41%

100,— | 4}—5 %

125,— | 5 —54%

150,— | v6 9%

bei allen Sorten D 25,— nalysenangabe

Besondere Preisbestimmungen.

Die Kokspreisechöhung vom 1. Juli 1922 und die Vergütung für den Handel sind in den Grundpreisen bereits einbegriffen.

Die neuen Preise gelten bis auf weiteres mindestens für den Monat Juli 1922. __ Sollte während der Gültigkeitsdauer eine Erhöhung der Kokspreise eintreten, so tritt mit Wirkung vom gleichen Tage ab eine ent- sprechende Erhöhung der Noheisenpreise ein, und zwar wird für jede Mark Kokspreiserhöhung eine Roheisenpreiserhöhung um

bei Hämatit

bei Hämatit und Gießjerei- roheiten U N 1s

*) Die Preise für Ferromangan basieren auf einem Kurse ‘von 1100 M4 für ein englisches Pfund; sie erhöhen oder ermäßigen {ch um 00 .4 bet Ferromangan 80 dw

4,— u B für jeden Punkt, um den fich der Durchschnittsgeldkurs für Juli nah oben oder unten ändert.

M für Hämatit und Cu-armes Stahleifen, Gießereiroheien T und ITI, Siegerländer Stahleisen, Sviegeleisen, Gießereiroheisen Luxemburger 7 Temperroheisen, Ferromangan: 80 9/gîa, Ferromangan 50 9/6 ig,

Ferrosilizium 10 % g vorgenommen.

Düsseldorf, den 1, Juli 1922. Eisenwirtschaftshund. E. Poensgen, Vorsitzender.

m S

T TTAILTAUANR

BekannimaGung. __ Dem Kaufmann Hermanu Karl. Friß Ku. mlehn in Chemnitz, JIabnstraße 50, wird biermit auf Grund der Ver- »dnung vom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit Lebensmitteln wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf einen derartigen Gewerbebetrieb unter O der Kosten des Verfahrens im Reichsgebiet untersagt. Clemnit, den 30. Juni 1922. Dér Nat der Stadt Chemnthß. Preitamt. Dr. ppner, Bürgermeister.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 45 des Reichsgeseß blatts Teil T enthält

eine Bekanntmachuna, betreffend Aenderung und Ergänzung der Eichordnung, vom 26. Mai 1922 und

eine Bekanntmachung über die. Wiederaufhehuna der Zu- lassung von eisernen Kriegsgewichten, vom 26. Mai 1922,

Berlin, den 30. Juni 1922.

Geseßsammlung3amt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 46 des Neichsgeseßblatts Teil T enthält

das Geseß über Verlängerung der Geltungsdauer des Wohnungsmangelgesezes, vom 28. Juni 1922,

das Geseß zur Verlängerung der Pachtshußordnunag, vom 99. Juni 1922, und

eine zweite Verordnung zum Schuße der Republik, vom 29, Juni 1922. :

Berlin, den 30. Juni 1922,

Geseßsammlungsamtk. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 14 des Neichsgeseßblatts Teil Il enthält

das Geseß zur. Erhöhung dèr patentamt!ichen Gebühren, vom 27. Juni 19292,

eine Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des deutsh-jugoslawischen vorläufigen Handelsvertrags, vom 15. uni 1922;

eine Bekanntmachuna zu der dem YJnternationalen Ueber- einkommen über den Eisenbahnfrahtverkehr beigefügten Liste, vom 22. Juni 1922, und

eine Verordnung: über Abänderung : der Ordnung fürdie -

Untersuchung der Rheirischisse, vom 22. Juni 1922. Berlin, den 30. Juni! 1922.

Geseßsammlungsamt. Krüer.

Preußen. Staatsministerium.

Der. Archivassistent Dr. Vauvel bei dew Staotsarchiv in Berlin ist als Staatsarchivô! angestellt worden.

obeimen

"mäßig

Gele betreffend Bekeiliguna Preußens an der Osipreußens- werk Aktiengesellschaft.

Der Landtag hat folgendes Geseß beschlossen: x

S T,

Das Staatêministerium wird ermächtigt, G dur& Uebernahme pn Aktien im Höchstbetrage bon 50 000 000 4 (Fünfzig Millionen Mark) an der Ostpreußenwerk Aktiengesellschaft u beteiligen, sofern das Neich und die Provinz Ostyreußen (bezw. die Ueberlandzentrale Ostpreußen) je den gleihen Betrag an Aktienkapital übernehmen,

89 (1) Das Staatêministerium wird ferner ermä@Gtiat, der .Ost- vreußenwerk Aktiengesell\chaft für den Bau elektrizitätswirtschaftlicher Anlagen ein unkündbares unverzinslihes Darlehn von 25 000-000 46

(Fünfundzwanzig Millionen Mark) zu gewähren, fofern ihr das Reich.

für den alethen Zwet ein unkündbares unverzinslihes Darlehn von 50 000 000 4 (Fünfzig Millionen Mark), gewährt. |

(2) Das Darlehn darf aezahl!t. werden, .nadhdem die Erhöhung des Grundkapitals der Ostpreußenwerk Aktiengesellschaft - auf 150 000 000 4 (Einhundertfünfzig Millionen Mark) notariell be- urkundet is 49 uar 18 denteTben pverbältnismäßigen Naten, in denen das Nei sein Darlehn zahlt.

(3) Das Darlehn ist in demselben Verbältnis wie das Net(hs- darlehn bis zur vollständigen Tilgung durch die Ostpreußenwerk AktiengesellsGaft - áus deren Neingewinn - zurückzuzablen, foweit er

64 vH ihres Grundkapitals übersteigt. Im Falle der Auflösung: oder

des Konkurses der Ostpreußenwerk Aktienge\ellschaft ist das Darlehn zurückzuzahlen, soweit es noch nit getilg® ist. E :

(4) Ferner wird: das Staatémninisterium ermäcktigt, aemeinfam mit dem Neiße und. der Provinz Ostyreußen im Nerbältnis ihrer Beteiligungen am Aktienkapital die Bürgschaft für Ausgabe von Teilshuldverschreibungen des Ostpreußenwerkes bis zum Betrage von 600 Millionen Mark zu übernehmen.

8 3, ;

(1) Das Staatsministerium wird ermäthtigt, zur Dekung der Mittel für die im § 1 vorgesehene Beteiligung und die im § 2 erwähnten Aufwendungen eine Anleihe durch Verausgabung eines entspreGenden Betrags von Schuldverschreibungen aufzunehmen. Die Anleihe ist mit 1,9 vH des ursprünglichen Kapitals zu tilgen unter Hinzurechnung der durch die Tilgung ersparten Zinsen, diese zu 5 vH gerechnet: f i : M

(2) An Stelle der Schuldverschreibungen fönnen vorüberachend Scatzanweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. Fn den Schatz- anweisungen ist der Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wesel werden von der Hauptverwaltung der Staats[chWulden mittels Unterschrift zweter Mitglieder ausgestellt. t

(3) Schuldvers{reibungen, SWaßanweisungen, etwa zugehbrige Zinsscheine und Wechsel können \ämtlich oder teilweise auf äus- sändisGe oder au na einem bestimmten Wertverhältnisse alei- zcitig auf in- und auéländische Währungen sowiè im Auslante zahlbar gestellt werden. : G (4) Sc(hgpzäniveisüngen und Wesel können wiederholt ausgege ben werden. s

‘werden sollen,

(5) Die Mittel! zur Elulösung von SijasauwEiungen und Wechseln können durch Ausgabe von Schaßanweisungen und Wechseln oder- von Schuldver|hreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden. i j

(6) Schuldverschreibungen, SSapawe anes und Wechsel, die

¿ur Einlösung fällig werdender Schaßanweisungen oder Wechsel be- stimmt find, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf An- ordnung ‘des Finanzministers 14 Tage vor der Fälligkeit zur Ver- igung “zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufszeit der neuen Zduldpapiere darf niht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die ‘verzinfung oder Umlaufszeit der einzulösendèn Schayzanweisungen oder Wechsel : aufhört.

._ (7) Wann, durch welche Stelle und. in welchen Beträgen, zu wélhem: Zin8- oder Diskontsaße, zu welchen Bedingungen der Kündigung oder mit welcher Umlaufszeit sowie zu welhem Kurse die Schuldvershreibungen, Schaßanweisungen und Wechsel ausgegeben w bestimmt der Finanzminister. Ebenso bleibt ihm im Falle des Absf. 3 die Festseßung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland überlassen.

(8) Im übrigen sind wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschriften des Geseßes vom 19. Dezember 1869 (Gefegsamml. S. 1197), des Gesezes vom 8, März 1897 (Geseßsamm!l. S. 43) und des Gesezes vom 3. Mai 1903 (Geseßsamml. S. 155) anzu- wenden.

84.

ap Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Mimiter, _ Das. vorstehende vom Landtag beschlossene Geseg wird hiermit va es Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats sind gewahrt.

Berlin, den 14. Juni 1922. Das Preußische Staatsministerium. Braun. Richter. Siering.

Finanzministerium.

Der Ministerialrat, Geheime Baurat Herrmann, bisher im Réichsschaßministerium, ist zum Ministerialdirektor im Preußischen Finanzministerium (Hochbauabteilung) und

der ' Obèrhofmarschallamtssekretär Schreibvogel zum Ministerialsekretär im Preußischen Finanzministerium ernannt.

Ministerium für Handel und Gewerbe, Bekanntmachung.

Bei dem Berggewerbegeriht in Dortmund ist der Bergrat Zix in Essen unter Belassung in dem Amte als Stellvertreter des Gerichtsvotsizenden zugleih mit dem stellvertretenden Vor- siß der Kammer Essen 1 dieses Gerichts betraut worden.

Berlin, den 29. Juni 1922.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuß.

Dur Erlaß der Reichsregierung vom 9. Mai 1922 ist dem Ostpreußenwerk, Aktiengesellschaft, in Königs- berg (Vr.) auf Grund des Gesetzes, betreffend die Soziali- sierung der Elektrizitätswirt)haft, vom 31. Dezember 1919 (RGBl. 1920 S. 19) das Recht verliehen worden, das zur Herstellung des elektrishen Mittelspannungsneßzes nebst Trans- formatorenstation in den Kreisen Elbing und Marienburg er- forderlihe Grundeigentum im Wege der Enteignung

eshränkung* zu belasten.

Auf Grund des 8 1 der Verordnung, betreffend ein ver- einfahtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Geseßsamml. S. 159) in der Fassung der Bekannt- machung, betreffend Neuveröffentlichung der Verordnung über ein vereinfahtes Enteignungsverfahren, vom 31. August 1921 (Gesetsamml. S. 518) wird bestimmt, daß die Vorschrift dieser Verordnung bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Ent- eignungsrechts Anwèéndung zu finden hat.

Berlin, den 10. Juni 1922.

Im Namen des Preußischen Staatsministeriums.

Der Minister für Handel und Gewerbe. F. A.: Mecelburg.

u érwéêrbên oder, soweit ausreichend, mit einer dauernden

Ministerium des Jnnern.

Das Preußische Staatsministerium hat den Geheimen Re- gierungsrat Dr. Rose zum Präsidenten der Regierung in Stade und

t Grund des § 28 des Landesverwaltungsgeseßes vom 30, Juli 1883 (Geseßsamml. S. 195) den Regtierungsafsessor Dr. Meffert in Köln zum Stellvertreter des 1. Mitgliedes des Bezirksaus\husses in Köln auf die Dauer seines Haupt- amtes am Sigze des Bezirksaus\husses ernannt.

Das Preußische Staatsministerium hat auf Grund des 8 98 des Landesverwaltungsgeseßes vom 80. Juli 18883 (Ceseßsamml. S. 195) den Gerichtsassessor Thuräu in Königsberg zum | Stellverireter des zweiten Mitglieds des Bezirk8aus\hu}ses in Königsberg auf die Dauer seines Haupt- amtes am Sißze des Bezirksaus|chusses ernannt,

Der Regteritngsrat Dr. Lougear in Allenstein is zum Oberregierungsrat- ernannt und der Regierung in Oppeln über- wiesen worden.

Anordnung

Auf Grund der“ Ziffer VIT Abs. 2 der Verfügung der Landeszentralbehörden vom 10. Mai 1917 —- M. d. J, VIa 93836 I, M. f. H, 11b 8991, M. f. L. IAle 4818, F. M. 8]. 1348 (Ministerialblatt für die innere Verwaltung &,. 138) wird de zum Zwecke der gleihmäßigeren Versorgung der Bevölkerung von Groß Berlin mit Lebensmitteln und anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs errichtete Staats- liche Verteilunagsstelle für Groß Berlin in Berlin W. 8, - Wilhelmstraße 69, vom 1. Juli 1922 ab aufgelöst. Die bisher von der Staatlihen Ver- teilungsstelle für Groß - Berlin wahrgenommenen Dienst- geschäfte werden vom 1, Juli 1922 ab je nach don sachlichen gui beg dem Obexrpräsidenten in Charlotten-

urg bezw. dem Regierungspräsidenien îin Potsdam

übertragen.

Berlin, den W. Juni 1922.

Lugleich für die Minister für Handel und Gewerbe, für Landwir"chajten, Domänen und Forften, und der Finanzen.

Dex Minister des Janern, J, V: Freund.

————

(S N - 2 E L aba la N S f Edo o E R Z N f Î d Ÿ 1 F E E ck E47 A M 3 i 0 ire k j s f M A S pes S E, i E “l 4 \ J N Z M p x F b 2 A er ges ‘/ T [y T (T OS E At as v S = h : Gd P. E \: ) V, N f 4 Se: U h Alb L U Legi L Ui L M L A Lid didel Ld dos M L v1 La N12 hi A1 04) LR Ld Turi (1 ¿S VMAdd d (e R I Mia S 27A A U C2 E E T N T M

E Bf a L E

Bekanntmachung. Auf Grund der §8 1 und 2 der Verordnung zum Schuße

| ver Nepublik vom 26. Juni 1922 habe ich den Verhand allen seinen

nationalgesinnter Soldaten E. V. nüt Landesverbänden, Bezirks- und Ortsgruppen heute aufgelöst. Berlin, den 30. Juni 1922.

Der Minister des Jnnuern. Severing.

Bekanntmachung

des Preußischen Ministers des Jnnern vom 30. Juni 1922 zur Ausführung der Ergänzungsverordnun des Reich3präsidenten zum Schußes der Republit

Vom 29. Juni 1922.

1. Außer der Landeszentralbehörde find zu Maßnahmen nah Artikel IIT der Verordnung die Oberpräsidenten, für den —— der Stadtgemeinde Groß Berlin der Polizeipräsident zuständig.

2, Von jedem Verbot auf Grund des Art. I[T der Ver- ordnung ist mir untér Beifügung der Begründung und einer Nummer der betreffenden Druckschrift Anzeige zu machen.

3. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Beschwerden über Verbot auf Grund des Art. [lx der Verordnung gleichzeitig in einèm zweiten Stück dem Oberpräsidenten (bezw. dem Polizei- präsidenten in Berlin), gegen dessen Verbot fich die Beschwerde richtet, eingereiht werden. Der Oberpräsident bezw. der Polizeipräsident in Berlin hat den Eingang mit seiner Stellung- nahme beschleunigt an mich weiterzuleiten.

Berlin, den 30. Juni 1922.

Der Preußische Minister des Jnnern, Severing.

Auf Grund der 88 1 und 2 der Verordnung zum Schuße der Republik vom 26. Juni 1922 löôse ih hiermit sämtliche in Preußen bestehenden Gruppen des Deutschvölkischen Schuz- und Trußbundes (Sig in Hamburg) auf.

Gründe:

Fn dem Verfahren gegen die Mörder Rathenaus haben die polizeiliGen Ermittlungen - auf Grund der Ausfagen der Täter bezw. Teilnehmer ergeben, daß der Deutschvölkische Schu. und Trußzbund oder hervörragende Mitglieder desselben der Ermordung dür Hergabe des dabei benußten Autos und der Maschinenpistole Vorschub geleistet haben. Die Ziele des Bundes find neben der \{ärfsten Bekämpfung des Judentums und der Aenderung der deutschen Staatsform die Förderung des Gedankens an den Revanthekri Da hbiernach der Bund in seinen reaktionären, antisemitishen un hetzerishen Tendenzen Gewalttaten gegen Mitglieder der jeßigen republikanischen Regierung des Reichs unterstüßt und die republi- fanishen Einrichtungen des Staats in einer den inneren Frieden des Staats gefährdenden Weife verächtlich macht, ist seine Aufs lôfung nach § 1 der Verordnung zum Schuße der Republik vom 26. Juni 1922 gerechtfertigt. 5 ;

Gegen diese Anordnung if gemäß S 3 a. a. Di gs aug M rir Wochen vom Tage der Zustellung oder Veröffentlihung im Retchs- und Staatsanzeiger ab die Beschwerde zulässig, die jedoch keine aufs \chiebende Wirkung hat.

Berlin, den 1. Juli 1922. Der Minister des Jnnern. Severing.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §8 1 und 2 der Verordnung zum Schuße der Republik vom 26. Juni 1922 habe ih den Bund der Aufrechten mit allen seinen Landesverbänden, Bezirks- und Ortsgruppen heute aufgelöst.

Berlin, den 1. Juli 1922.

Dér Minister des Jnnern. Severing.

Fustizminksterium.

Der LR. Zahn is zum LGRat in Breslau und dex StARat Vacano in: Essen zum Strafanstaltsdirektor bei dem Männergefängnis in Mittlich ernannt.

Dem Not. Dr. Schaefer aus Königshütte ist der Amtssit in Hindenburg O.-Schl. angewiesen. f

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Kreisktierarztassistent Dr. Müller in Oberndorf ist zum Kreistierarzt ernannt. Ihm ist die Kreistierarztstelle des Kreises Neuhaus in Oberndorf (Bez. Stade) übertragen worden.

Bekanntmachung.

Die Abteilung für Vorarbeiten beim Obers präsidium in Hannover, die bisher die Angelegen=- heiten des Mittellandkanals bearbeitet hat, ist aufs gelös worden. Jhre Dienstgeschäfte find auf die Wasser- straßendirektion (Oberpräfident) in Hannover und die Elbstrombauverwaltung (Oberpräsident) in Magdeburg in der Weise verteilt worden, daß der Hauptkanal von Hannover bis östlih Peine, Station kra 34,9, und der Zweige fanal nah Hildesheim und damit die Kanalbauämter in Hannover, Peine und Hildesheim, auf die Wasserstraßendirektion in Hannover übergegangen sind, die übrigen Kanalteile von Station km 34,9 ab und die Talsperren, und damit das Kanalbauamt Magdeburg und das Talsperrenneubauamt Goslar, auf die E ange n, Das Saaletal- sperrenneubauamt in Saalfeld unterstand bisher der Elbstrom- bauverwaltung,

Berlin, den 25. Juni 1922.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, - » | J. A.: Hecht.

Ministerium für Volkswohlfahrt.

Das Preußische Staatsministerium hat den Regierungs- baumeister a, D. Hansin g als besoldeten Beigeordneten des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk für die Celedlicha Amts- dauer von 12 Jahren bestötigt. ; H :

Die Aa te Dr. Helming in Ahaus und Dr. Hartwich in Nienburg zu Kreismedizinalräten und

der Regierungsbaumeister Werner Scholß zum Regierungs- rat beim Ministerium für Volkswohlfahrt ernannt worden.

Dem Regierungsrat Dr. Stumme von der Ministerial, Militär- und Baukommission in Berlin ist eine planmäßige Regierungsratsstelle beim Minifterium für Volkswoh vers liehèn worden. “O S