1922 / 151 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 Jul 1922 18:00:01 GMT) scan diff

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Ministerium für Wissenshafk, Kun} s : und Volks3bildunag. “Der Professor Dr. Stroux in Basel ist zum ordent- lichen Professor in der philosovhischen Fakultät der Universität zu Kiel ernannt worde. Die Wahl des Studiendireïtors Dr. Eggert an der Hens -Dberrealschule in Frankfurt a. M. zum Oberstudien- ektor derselben Anstalk, : : die Wahl des Leiters der bisherigen städtischen höheren Mädchenshule. in Spremberg (Laufiß) Studienrats Dr. Hoepner zum Studiendirektor des städtishen Lyzeums in Spremberg (Laufiß) und die Wahl des Studienrats Naaß an der Kaiserin Auguste Victoria-Schule in Schneidemühl zum Oberstudienrat an dieser Anstalt ist bestätigt worden.

Botanntmamung,

betreffend Diplomvrüfung für den mittleren Bibliotheks dienst usw.

Die nächste Prüfung findet Donnerstag, den 5. Oktober 1922, und an den folgenden Tagen in der Preußischen Staat3- bibliothek in Berlin statt.

Gesuhe um Zulassung sind nebst den erforderlichen Papieren (Prüfungscrdnung vom 24. März 1916 § 5) spätestens am 7. September 1922 dem unterzeichneten Vor- sißenden, Berlin NW. 7 (Unter den Linden 38), einzureichen.

Jn den Gesuchen ist auch anzugeben, auf welche Art von Schreibmaschine der Bewerber eingeübt ist. Für die Prüfung können nur Maschinen der Systeme Adler und Smith Premier zur Verfügung gestellt werden. Bewerber, die eine andere Maschine benußen .wollen, haben sich diese auf ihre Kosten selbst zu beschaffen.

Die Prüfungsgebühr ist vom 1. Januar 1922 ab auf 100 M erhöht.

Berlin, den 5. Juli 1922.

Der Vorsißende der Prüfungskommission. Kaiser.

BekanntmaGuna. _ Dem Kaufmann Heinrich Spilker, hier, Ritterstraße 77, ist auf Grund des § 1 der Bekanntmachuna zur Fernhaltunqa unzu- verläfsiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Schokoladen und Zuckerwaren wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.

Bielefeld, den 19. Juni 1922. Die Polizeiverwaltung. Pri eß.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 26 der Vreußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 12303 eine Verordnung über die Einführung der Gebührenordnung der preußishen Katasterverwaltung vom M Juni 1920 im Gebietsteile Pyrmont, vom 3. Juni 19922, unter

Nr. 12304 eine Verordnung über vorläufige Aenderungen von Gerichtsbezirken anläßlich der Ausführung des Friedens: vertiraqs, vom 20. Juni 1922, und unter

Nr. 12305 eine Anordnung, betreffend” die Verlängerung von {f Grund der Mietershuß- und Wohnunasmangelver- ordnung erlassenen Anordnungen, vom 27. Juni 1922.

Berlin, den 30. Juni 1922. Geseßsammlungsamt. Krüer.

(Fortseßung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

DerReichsrat hielt am 3. Juli Abends eine öffentliche Sißung ab, nachdem die Beratungen seiner Aus\{hüsse über das Gese'ß zum Schuße der Republik fast den ganzen Tag in Anspruch genommen hatten. Der Reichsrat beschloß, gegen die Beschlüsse des Reichstaas zum Geseß über die Regelung des Ver- kehrs mit Getreide feinen Einspruh zu erheben und wandte sih dann dem Gese zum Schuß der Republik zu, über welches, nah dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger, der Ministerialrat Dr. Meister namens der Ausschüsse referierte.

Der Gesetßentwurf zerfällt - in fünf Abschnitte. Der ersle Ab- nitt behandelt die \trafre{tlihen Tatbestände, die den Inhalt des Géseßes bilden. Weitere Abschnitte handeln von der Einschränkung der Vereins- und Versammlungéfreiheit, der Preßfreiheit, und {ließli um Maßnahmen geaen Mitglieder der ehemals landes- herrlichen Familien. Daß das Gesek verfassungtändernden Charakter hat, ist von der Reichsregierung anerkannt worden. Es bedurfte also auch im Reichsrat einer Mehrheit von zwei Dritteln. Der erste Abschnitt will \trafre{tlih alle diejenigen Vereinigungen erfassen, die das ausgesprohene Ziel verfolgen, Mitglieder einer noch im Amt befindlichen oder früheren republikanishen Regierung des Reichs oder der Linder zu ermorden. Für die Zugehörigkeit zu solcher Véreiniaung foll die Todes- oder lebenélänalide Zuchthausstrafe festgeseßt werden. Der Antrag auf Beseitigung der Todes- \lrafe is von den Ans\chüssen abgelehnt worden. Mit dem Tode bestraft werden foll auch derjenige, der die betreffenden Vereinigungen durch Zuwendungen unterslüßt. Wer um das Bestehen solcher Ver- einigungen weiß, ohne der Behörde davon Kenntnis zu geben, soll mit Zuchthaus bestraft wenden. In den Auss{üssen bestanden lebhafte Bedenken hiergegen, weil man auf Bande der Verwandtschaft oder Frenndschaft oder des Vertrauens Rücksiht nehmen solle. Die Aus- schüsse haben aber die Berechtigung dieser Gründe nur insoweit anerkannt, als es sich um Schuß des Beichtgeheimnisses handelt. Weiterhin handelt es si{ch um den Schugz der republikanischen Staatsform des Reiches und der Länder. und den Schuß der im Anmite befindlihen Mitglieder der republikanischen Regierungen oder der früberen republikanishen Regierungen. Mit \{werer Strafe be- droht find besonders öffentliche Verherrlihungen von Gewalttaten aegen die bestehenden Staatseinrihtungen, die Verleumdung und De der Negierungsmitglieder und die Beschimpfung der republikanishen Staatéform und ihrer Abzeichen. Die Ausschüsse stellten ih hier auf den Standpunkt, daß nicht die republikanische Staatsform als solche bei dieser Gelegenheit ge\{üßt werden sollte derart, daß es sich um eine theoretisGe Anerkennung diefer Staatsform handelte, sondern es follte ledigli diejenige Staats- form anerkannt werden, die vurch die Verfassung gegeben ist. Der Schuß des Gesetzes foll nach Anficht der AussGü}se gegen alle Bestrebungen gerichtet fein, die auf Herstelluna der Monarchie oder

iftatur gerichtet sein könnten; andererseits sollte nicht der theoretische Begriff dee Republik \{chußbedürftig sein, sondern lediglich die dur

| die gegenwärtige Verfassung Legrüindete revublikauisGe Staatsform.

Darum ist überall zum Ausdruck gebracht worden, daß es sich um die verfassungsmäßige republikfanische - Staatsform handelt, und die dazu ihre Zustimmung gegeben. Wichtig ist

Regierung hat : die Beslimmung, daß bei Vérbrehen gegen den ersten Tod eines Negierungê-

Abschnitt (Zugehörigkeit zu einem den

mitglieds bezweckenden Verein) eine Geldstrafe verhängt werden fann, die bis zur Vermögenskonfiskation fortshreitet. Dem nach dem Geseg Verurteilten' kann bis auf die Dauer von fünf Jahren der Aufenthalt an gewissen Orten und in gewissen Teilen des Deutschen Neichs versagt werden. Ausländer können aus- gewiesen werden. Wer wegen Verbrechen und Vergehen nach diesem Geseß ‘verurteilt ist, [soll durch Richterspruh des Ver- mögens verlustig gehen, öffentlihe Aemter zu bekleiden, und überhaupt die bürgerlihen Ehrenrehte verlieren. Bei Militär- versonen kann auf Dienstentlassung erkannt werden. Beamte und Militärpersonen können teilweise des Anspruchs auf ihr Nuhegehalt für verlustig erklärt werden. Zur Aburteilung istein besonderer Gerichtshof be- rufen, der beim Reicbégericht errihtet werden muß. Er seßt sich zu- sammen aus drei Mitgliedern des Neichsgerihts und vier anderen Mitgliedern, die nicht die Befähigung zum Richteramt zu haben brauchen. In den Ausschüssen wurde ein Antrag, das Reichsgericht als ‘folhes als . Staatsgerihtshof anzuerkennen, abgelehnt. Es war nux die Frage, ob diejenigen Verbrechen und Vergehen, die sih gegen die Länder und deren republikanishe Staatsform und Negierung8mitglieder gerichtet haben, auch- der _Aburteilung in den Ländern überlassen werden könnten. Nach diefer Richtung hin is den Ländern die Möglichkeit gelassen. worden, diese Ver- brehen und Vergehen durch die ordentlihen Gerichte abzu- urteilen, es sei denn, däß die Länder selbst oder derjenige, der durch die Straftat verleßt wird, beim Oberreichs8anwalt die Ein- leitung des Verfahrens durch den Staatsgerihtshof beantragt. Andererseits ist der Anklagebehörde die Möglichkeit gegeben und ebenso dem Staatsgerichtshof selber, Dinge von geringerer Wichtig- feit an die ordentlichen Gerichte zu überweisen. Bei der Ein - \chränkung der Versammlungsfreiheit kommt es im wesentlichen darauf an, daß Versammlungen, Aufzüge und Kundgebungen verboten werden fönnen, wenn zu besorgen ist, daß dabei Erörterungen stattfinden, die den Tatbestand einer nah dem Geseß strafbaren Handlung bilden. Dasselbe soll gelten für das Verbot und die Beschlagnahme ver Druckerzeugnisse. Der fünfte Abschnitt bestimmt, daß Mitglieder ehemaliger landesherrlicher Familien, von denen Angehörige bis zum November 1918 regiert haben, wenn sie sch einer nah diesem Gesetz strafbaren Handlung s{uldig gemacht haben und deswegen verurteilt find, aus dem - Reichsgebiet ausgewiesen werden können, und andererseits folche Mitglieder dieser Fa- milien, die bereits außerhalb des Reichsgebiets ihren Wohnsiß haben, nur mit Genehmigung der Neichêregierung - zurückkehren können. Ueber die Geltungsdauer des Gesetzes hat sih in den Ausschüssen eine längere Erörterung entsponnen und es wurde \{ließlich bes{lossen, daß das Gefeß nach zwei Jahren außer Kraft treten sollte. Der Berichterstatter bob weiter hervor, daß die Vorschriften über die Amnestie aus dem Geseß heraus- genommen und zu einem besonderen Entwurf verarbeitet worden sind, der dahin geht, daß alle politischen Vergehen und Verbrechen straflos bleiben follen, die nah der für den Kapp-Putsch gewährten Amnestie begangen worden sind, es sei denn, daß es sich um Nohheitédelikte handelt. Die Beslimmungen über Ausscheidung von Beamten im öInteresse der Festiqung der Nepublik find gleichfalls zunächst aus dem Geseh herausgelassen worden. Sie sollen in nächster Zeit einer besonderen geseßlihen Regelung unterliegen.

In der Vollversammlung lagen eine Anzahl von Anträgen Bayerns vor. Zunächst sollte dana der Abschnitt 3 über B e - s{chränkung der Véreins- und .Versammlungs- freiheit aus dem Gefeß herausgenommen und das Ganze durch Verordnung geregelt werden. Der bayerische Minister des Innern Schweyer befürwortete den Antrag unter Hinweis darauf, daß es nach Ansicht der bayerischen Negierung nit richtig fei, nur vorüber- gehende Vorschriften geseulih: zu verankern;. es - handle sich um mehr polizeilihe Maßnahmen, die unter Umständen sehr bald wegfallen könnten, wie die im vorigen Jahr erlassene Verordnung des Neichs- präsfidenten. Der Antrag Bayerns wurde mit 44 gegen 21 Stimmen ab- gelehnt. Ein weiterer baverisher Antrag, der die Bestimmungen über Be - \schränkung der Preßfreiheit gleihfalls auf den Weg der Nerordnung verweisen wollte und von dem bayerishen Minister des Innern Sch weyer ähnlih motiviert wurde wie der erste Antrag, wurde mit 47 gegen 18 Stimmen abgelehnt. Ein dritter bayerischer Antrag wollte den Abschnitt 5 (Bestimmungen gegen die Mit - glieder ehemals regierender Familien) ganz aus dem Gesetz herauéêlassen. Zur Motivierung dieses Antrages führte der bayverise Minister des Innern Scchweyer Hier handelt es #\ch um Bestimmungen, die im wesent- lien darauf hinauslaufen, die Möglichkeit zu“ schaffen, die Mitglieder vormals regierendeèr Familien auszuweisen, und solche, die bereits außerhalb des Neihs wohnen, nicht zuzulassen. Wir sind der Anschauung, daß es \ich hierbei um undemokratische Maßnahmen handelt, die rechtlich eine Ungehbeuerlihkeit insofern darstellen, als Deutsche aus dem eigenen Heimatlande sollen ausgewiesen werden fönnen, zumal auch, wenn es sich um die geringeren strafbaren Hand- lungen dreht. Diese Bestimmungen sind nur geeignet, die jeßt {hon bestehende Beunruhigung noch zn vermehren, indem sie auf einen großen Teil unseres deutshen Volkes herausfordernd wirken. Der dritte baverische Antrag wurde mit 45 gegen 21 Stimmen abgelehnt.

Nach dieser Abstimmung wandte ih der sähsische Gesandte Dr. Gradnauer gegen den Beschluß der Ausschüsse über die B e - fristung des Gesetzes es nah zwei Jahren ‘außer Kraft zu seßen. Die Reichsregierung babe in den Ausschüssen sehr triftige Gründe geltend gemaht für eine längere Befristung des Ge- seßes, Die Absicht der Negierung gehe dahin, daß in weitesten Kreisen des deutschen Volkes das ernste * Beslreben der gesetzgebenden Körperschaften und der Reichsregierung erkannt werden foll, auf lange Zeit hinaus den üblen Umtrieben ein Ende zu bereiten, die zu den leßten {weren Mordtaten führten. Unter diesen Umständen habe der Reichsrat keine Veranlassung, den Willen der Reichsregierung abzuschwächen, und wir beantragen daher, eine Frist von fünf Jahren zu beschließen. Der Antrag, das Gesetz auf fünf Jahre zu befristen, rwourde mit 40 gegen 26 Stimmen an- genommen.

Nor der Gesamtabstimmung gab namens der bavyerischGen Negierung, der Minister des Innern Schweyer, folgende. Er- lärung ab: „Der vorliegende Geseßentwurf will verbreche- rischen Angriffen auf -die verfassungsmäßige Staatsform den allershärfsten Mitteln entgegentreten, angesihts . der tief- traurigen Ereignisse der lezten Zeit \timmt auch die baye- rishe Regierung dieser Absicht grundsäßlih zu. Auch sie hält eine Verschärfung der bestehenden Vorschriften in dieser Richtung für geboten. Die bayerische Regierung hält jedoch den Entwurf in der vorliegenden Form nicht für annehmbar. Er geht in seinen Straf- androhungen weit über das zur Erreichung de? 1eseßzten Ziels notwendige Maß hinaus; er enthält in dem Staatsgerichtshof auch ein nah der Verfassung nicht zugelassenes Ausnahme- Veri, Das n Die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten der Länder tief eingreift und überdies in seiner Zusammen- seßung auf eine bedenkliche Politisierung der Strafrechts- pflege hinausläuft. Der Entrourf unterwirft das ganze Vereins- und VersammlungsreWßt und auch die Freiheit der Presse für die Dauer der Geltung des Gesetzes außerordentlih tief einschneidenden Beschränkungen, deren Geltung sogar für die Zeit der Wahlen nicht ausges{lossen is. Er enthält ferner im fünften Abschnitt. Be- stimmungen, die bei einem großen Teil des deutschen Volkes statt der erhofften Beruhigung neue Beunruhigung in hohem E hervor- zurufen geeignet sind. Mit Rücksicht hierauf vermag die bayerische Negierung dem Gesetzentwurf ihre Zustimmung nicht zu erteilen.“

Namens der Vertreter der preußischen Provinzen, die Gegner des Gesetzes sind, gab Freiherr von Gayl eine Er- lärung ab, die zunächst besagte, daß auch alle diese Vertreter an si grundsäßlih bereit seien, der Negierung diejenigen gesezlichen Mittel

aus:

mit

| în die Hand zu geben, deren fie bedürfe, um eïîne Wiederholung der-

artiger Verbrechen unter allen Umständen zu verhindern. „Auch wir“, so erklärte Redner, „sind der Ansicht, daß mit scharfen Maßregeln gegen diejenigen eingeshritten werden muß, welche glauben, den poli- tishen Kampf mit vergifteten Waffen führen zu können. An si wären wir bereit gewesen, unsere grundsäßlichen Bedenken hintanzuseßzen und für die übrigen Abschnitte des Geseßes sowie, wenn es fein muß, au für die Verlängerung der Geltungsdauer zu stimmen, wenn es mögli gewesen wäre, vorher ein Einvernehmen darüber zu erzielen, daß der Abschnitt 5 ausgeschaltet würde. Wir stehen auf dem Stand- vunkt, daß, wie auch immer die Dinge liegen, es unmöglich sein muß, daß jemand, der in Deutschland. Bürgerrecht besißt und das Necht hat, innerhalb der deutshen Grenzen zu wohnen, in irgendeiner Form dur Ausnahmegesez aus Deutschland ausges{lossen wird. Dieser Grund ist für uns so s{chwerwiegend, daß wir uns {weren Herzens entschließen mußten, gegen das Gese zu stimmen. :

In der Gesamtabstimmung wurde das Geseg mit 48 gegen 18 Stimmen angenommen. Dafür stimmten das preußische Staats- ministerium, der Vertreter der Stadt Berlin, die Vertreter der preußischen Provinzen Sachsen, Hannover, Westfalen und der Rhein= provinz, ferner die Staaten Sachsen, Württemberg, Baden, Thüringen, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Bremen, Lippe, Lübeck, Mecklenburg-Strelik, Waldeck und Schaumburg-Lippe; dagegen stimmten die Vertreter von Ostpreußen, Brandenburg, Pommern, Westpreußen-Posen, Niederschlesien, Ober- Aa Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und von Staaten nuc

ayern.

Zum Amnestiegeseß erklärte der bayerisGe Minister Scweyer, daß die bayerische Regierung auch diefem Geseßentwurf die Zustimmung versagen müsse. Soweit es notwendig sei, könne im Wege der Einzelbegnadigung abgeholfen werden, was auch bereits im- Neih wie in den Ländern reihlich geschehen sei. Eine weitere allgemeine Amnestierung würde nur dazu führen, das Rehtsbewußt- sein im Volke zu untergraben, wonah jedes Verbrechen seine Sühne finden muß. Das Amnestiegeseß wurde mit 55 gegen 11 Stimmen angenommen.

Darauf {loß der Minister des Innern Dr. Köster die Sitzung mit folgenden Worten: „JIch darf im Namen der Reichs- regierung Ihnen für die am heutigen Tage geleistete Arbeit befonders herzlihen Dank sagen. Wir wollen nur wünschen, daß dieses Gese, das tief in das polikishe Leben der Deutschen einschneidet, den Erfolg haben möge, den wir alle dem deutschen Volk wünschen, wie wir auch gestimmt haben. S

Der österreichishe Gesandte Riedl hat Berlin am 6. d. M. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Legationsrat Buchberger die Geschäfte der Gesandischast.

Am 3. d. M. verschied in Toesdorf i. Holstein der Prä- sident des Reichsgerichts Heinrih Delbrück im Alter von nahezu 67 Jahren. Der Dahingeschiedene, hervorgegangen aus dem preußischen Richterstande, gehörte seit 1899 dem Reichs-Justizamt und späteren Reichsjustizministeriuum an. In seiner fast 20 jährigen Tätigkeit dort, hat sih der durch Be- gabung und umfassendes Wissen gleich ausgezeichnete Mann um die Justizgeseßgebung und Justizverwaltung des Reichs hervor- ragende Verdienste erworben. Seine reihen Fähigkeiten und seine unermüdliche EISaR kamen zur vollen Entfaltung, als er, seit 1913 Direktor und seit 1917 Unterstaatssekretär, den schwierigen Verhältnissen gegenüberstand, die der Krieg auch für die Neichsjustizverwaltung im Gefolge hatte.

Am 1. Janugr 1920 trat Delbrück an die Spiße des obersten Gerichtshofs des Reichs und widmete sih den hier an ihn herantretenden {weren Aufgaben mit vollster Hingabe, bis ein- plößliher Tod ihn nun abberief. Von ausgeprägtem Gerechtigkeitsfinn, hart gegen sich selbst, voll warmen Gefühls für seine Mitmenschen so steht sein Bild vor allen, die ihm nähertreten durften. Für Reichsjustizverwaltung und Rechts- pflege bedeutet das Dahinscheiden dieses ausgezeihneten Mannes einen shweren Verlust.

Die infolge der Beteiligung des Deutschen Reichs an dem „Internationalen Verein. für Veröffentlihung der Zolltarife“ der Reichsverwaltung zustehenden Stücke des von dem Vnternationalen Büro in Brüssel herausgegebenen „Jnter- nationalen Anzeigers für Zollwesen““, die der Reichs- verwaltung infolge des Krieges niht hatten zugehen fönnen, werden jeßt wieder regelmäßig erscheinen. Voi diesen Veröffentlihungen kann eine beshränkte Anzahl an einheimische Jnteressenten gegen Entgelt abgegeben werden. Für diese Exemplare joll rückwirkend vom 1. April 1922 ein Abonnement eröffnet werden. Der Abonnementspreis beträgt jährlih 1000 .4 einshließlich Portokosten. Anträge sind an das Reichswirtschaftsministeriuum (ZoUbüro), Berlin W. 15 (Kurfürstendamm 193/94), zu richten. Die bisher erschienenen noch geltenden Zolltarife und Nachträge werden, soweit ver- fügbar, den Abonnenten auf Wunsch unentgeltlih nachgeliefert.

Nach Mitteilungen der Außenhandels stelle Chemie wird vom Unteraus schuß Backpulver mit Genehmigung des Reichsernährungsministeriums jeßt auch Puddingpulver aller Art mitbearbeitet. Der Unterausshuß Back- und Pudding- pulver faßte in seiner Sizung vom 22. Juni 1922 folgende Beschlüsse: „Einfuhrbewilligung wird nicht erteilt. Ausfuhr- bewilligung wird erteilt. Que Puddingpulver muß der Nach- weis erbracht werden, daß der Träger des Produkts aus Aus- landsrohstoffen hergestellt ist. Nicht herstellende Firmen haben Lieferwerksbescheinigungen beizubringen.“ Näheres ist durch die obengenannte Nebenstelle der Außenhandelsstelle Chemie zu

erfahren.

Der Auslandsmarkpreis für Zinkweiß T Not? siegel ist erhöht worden. Näheres ist bei der Außenhandels- stelle Chemie, Nebenstelle „Mineralfarben (Mg)“ zu erfahren.

Die Ausfuhrmindestpreise für schwefelsaure Ton- erde nah Belgien sind herabgeseßt worden. Näheres bei der Außenhandelsstelle Chemie, Nebenstelle „Anorganische Chemie“.

Alle Ausfuhrgesuche und sonstigen Schreiben über Fliegen- änger und Fliegenteller sind jeßt an die Außenhandelsneben- e für Papierwaren, Berlin W. 9, Linkstraße 22, zu richten.

(Fortseßung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)

Verantwortlicher Schriftleiter: J. V.: Weber in Berlin.

Verantwortlich für den Anzeigenteil : Der Vorsteher der Geschäftsstelle J. V.: Rechnungsrat M eyer in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle (J. V.: Meyer) in Berlin, Dru der Norddeutshen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, „Berlin, Wilhelmstr. 32. f,

Zehn Beilagen 4

j ¿arenzeichenbeilage.-Nr. 63.A-unt-9)

ister-Beilage,

zum Deutschen Nei

Entscheidungen der Filmprüfstelle in Berlin in der Zeit

Erste Beilage

(Fortsezung aus dem Haupiblatt.) Deutsches Reich.

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vom 21. bis eins{chliéßlich 27. Füni 1922.

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Widerruf

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Berlin, Mitiwoöch, den 12. Zuli

Bemerkungen

Der Hobentwiel im Hegau . . «« Im Nakhetal Familie Haase

Lindners Filmwoche in Bad Elster Michel und sein Esel

Die Shriftsezerei . . . A Knoppcen kauft Porzellan . ..… …. Deulig-Woche Nr. 25 (Anhang). .. . Fatty in der Garage . î

S{hwimmvögel der Gebirgsseen, Zwerg- gans, Raubmösve und Wassertreter, drei Vogelarten der \{chwedischen Gebirgsseen . . . C

Neuhaus

Die Orangerie in Straßburg i. Els. ._.

Gotha, die s{chöne ehemalige Thüringer Residenzstadt

Joe Martin und die Bus{klepper .

Nürnberg, des Deutschen Reichs Schaß-

fästlein

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Danzig Knoppchen und seine Schwiegermutter . Höhenkurort Hahnenklee-Bodswiese im Oberharz, 600 m ü. M... Im Auto durch den Harz . : Naykjavik, Islands Hauptstadt

Die weiße Wüsle - « « « «s Die drei Mohren s é Ein Ausflug nah Nio de Janeiro . Ein Winterausflug ins nördliche Shweden Eine Dampferfahrt entlang Norwegens

O e ee Die Leipziger Messe . Er und En Deulig-Woche 26. D Ls Z Gi Gd E Seepiraten, I. Epifode: Die Braut des

Seeräubers . . ..

Boulevard-Blut, L. Teil „es

Boulevard-Blut,' T1. Teil. «o s + Nudelmeyer im Olymp . .

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eepiraten, 11. Epifode: Gefahren

Seepiraten, IIL. Episode: Opfer der Piraten i Seepiraten, I1V. Episode: des Teufels . Brigantenliebe j Seepiraten, VI. Episode: E: va

Verborgene

Seepiraten, V. Episode: Um Leben und Tod Des Glüdckes lachender Erbe . „« Der Traum des Künstlers . « Der Sonnenspiegel é Die Königin von Whitechapel . Das men\chlihe Dokument . Nicarda Erichsen .“. . - Teddys Unfallversicherung - «

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Societe des Etablissements Gaumont, Paris

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Nordisk-Film Sascha-Messter Sbvenska-Biograf Orplid-Film

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Berlin, den 30. Juni 1922.

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in der Zeit vom 21. bis einschließlich 28. Funi 1922.

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München, den 28, Juni 1922.

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