Mintsterkum für Volküwohlfaßhrk.
Beschluß von Mitgliedern des Landes- gesundheitsrats,
Auf Grund des Beschlusses
| dheitsrats für Preußen pom
lung S. 369) werden zu Mitgliedern des Landes- undheitsrats ernannt: j
L. der Professor Dr. Mießner an
ohshule in Hannover, :
2, der Oberbürgermeister Dr. Luther in Essen,
Berlin, den 24. Mai 1922.
reußishe Staatsministerium. Hu Hirtsiefer.
über Ernennung
über die Bildun 30. April 1921
der Tierärztlichen
Ministerium für Wissenschaft, Kun x und e f Dem Dr, phil. Grapow in Beklin ist die Stelle eines
fenschaftlichen Beamten der Preußischen Akademie der Wissen- aften in Berlin übertragen worden,
Bekanntmachung.
mäß 8 46 des Kommunalabgabenges esegsamml. S. 152) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis , daß die Betriebsrehnung der Kreis Altenaer chmalspur-Eisenbahn-Aktien-Ges. für das Nechnungs- u den Kommunalabgaben einshäßbaren Rein-
eßes vom 14. Juli
7 jahr 1920 einen ertrag nit erge
Elberfeld, den 14. Juli 1922,
Der Eisenbahnkommissar. J M Grapow.
Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntinachung zur Fernhaltung unzuverlässiger andel vom 23. September 1915 (NGBI. S. 603) aufmann Pinkas Gewürz in Berlin, Alte / durch Verfügung Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels- * Betrieb unterjagt. Berlin, den 5. Juli 1922,
Dex Polizeipräsident. Abteilung W, Q, V.: Froißheim.
ersonen vom be ich dem
_ _Sönhauser Straße 23/24,
Bekanntmachung,
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915
ernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBIl. Händlern Wilhelm Lütkemeier, Haspe, Bachstraße 15, Max Böttcher, Haspe, Enneper aße 36, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit ch wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb ntersagt.
Haspe, den 3. Juli 1922.
Die Polizeiverwaltung. Dr, Appel,
Bekanntmachung.
Dem Hotelbesißer Friß Beck-aus Kaukehmen habe i
Unzuverlässigkeit die Fortführuüng seines B gemäß der Bekanntmachung vom 23, September 1915
E Bl. Seite 603, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen
». om Handel, bis auf weiieres untersagt.
“e, Heinrichswalde, den 10. Juli 1922,
N Der Landrat,
Nichtamtliches.
Deutsches Reich,
Der Reichs rat versammelte si heute zu einer Vollsizung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse aushalt und Rechnungswesen, für Steuer und Zollwesen, ehtspflege und für Durchführung vereinigten Ausschüsse für Volkswirlsch und Rechnungswesen sowie der Ausschu
für Verkehrswesen,
des Friedensvertrags, aft und für Haus- für Rechtspflege
Der Präsident des Preußischen Landeswasseramts Dr. Hol “t auf Urlaub abgereist. | O
Nach Mitteilungen der Außenhandelstelle Chemie für Salmiakgeist 0,910 in eigenen Finnland, Rußland, Deutsch - Oesterreich usfuhrmindestpreis für Schwefelnatrium den valutaschwachen Ländern (Oesterreich, Ungarn, Rand- “* staaten usw.) erhöht worden:
Ausfuhrmindestpreise und 18 prozentig nah
: der Ausfuhrmindestpreis “_Kesselwagen für Lieferung nah
„staaten, Polen (Tsche o\lowake
wefélsaure talien sind ermäßigt usfuhrmindesipreis für 18 prozentige nd bei Abnahme von 20 + und mehr.
die Außenhandelsstelle Chemie, Neben- emie“, zu erfahren.
Die Auslands3markpreise für Bleimennige und Blei- lätte sind erhöht worden. Näheres ist durch die Außen- andelsstelle Chemie, Nebenstelle „Mineralfarben“ zu erfahren.
/ 14/15 prozenti “worden, des _ Ware nah Näheres ist dur „Anorganische
7 849. Sihung vom 12. Juli 1922, Nachmittags 2 Uhr. Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger®) f on dec Abgg. Dr. Streoses- . wegen der Ausschreitungen tion zum Shußzße der Res» 4. Fuli wird nah einer Er- rxs Dr. Radbruch in der
beantwortet und demnächst nung geseßt werden.
_Sperrdruck hervorgehobenen Reden rilaute wiedergegeben sind,
Die Fnterpellati ann (D. Vpt.) und Ge Hei dex Demonstra zublik in Marburg am LUlärung des Reichsjustizministe
E E r t E L N e E E g
eder —— Mit Ausnahme der du en Minister, die im
__ Der Entwurf eines Gesehes zur Regelung von Angelegenheiten der sozialen Versiche- rung und des Arbeitsrehts bei der Durh- führung des Vertrags von Versailles wird in allen drei Lesungen ohne Erörterung angenommen,
Dann wixd die zweite Beratung des Entwurfes einesGeseyßeszumSchußhederRepublik mit der Abstimmung über § 1 fortgeseßt,
9 lautet: u
„Wer an einer Vereinigung oder Verabredung teilnimmt, zu deren Bestrebungen es gehört, Mitglieder einex republikanischen Negierung des Meichs oder eines Landes durch den Tod zu be- feige wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft, (Abs, 2.) Jst in Verfolgung dieser Bestrebungen eine Fung begarigen oder versucht worden, \o wird jeder, der zur Zeit der Tat an der Vereinigung oder Ver- abredung beteiligt war und ihre Bestrebungen kannte, mit dém Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.“
Ein Antrag der Abgg. Koenen (Komm.) und Gen., wonach die Zwee, die Monarchie wieder aufzurichten oder An- hänger für einen Thronanwärter oder Thronprätendenten zu werben oder die Gewaltherrschaft einer Offizierskamarilla her- beizuführen, als strafbar în den Paragraphen mit aufge- nommen werden sollen, wird gegen die anen dex Kom- munisten abgelehnt,
Ein Antrag der Abgg, Dr. Stresemann (D. Vpt.) und Gen. im Abs. 1 des § 1 hinter „beseitigen“ einzuschieben: „Und ihre Bestrebungen kennt“ und im Abs. 2 die Worte „und thre Bestrebungen kannte“ zu streichen, wird gegen die Stimmen der Rechtsparteien und einiger Demokraten abgelehnt.
§ 1 wird mit großer Mehrheit gegen die Stimmen einiger . Deutschnationalen unverändert in der Ausschußfassung ange- Nonnen.
8 la lautet:
Wer an einer Geheimverbindung der îm § 128 des StGB. bezeihneten Art teilnimmt, wird mit Zuchthaus bestraft, wenn die Verbindung eine- in § 1 Abs. 1 genannte Bestrebung verfolgt.
Abg, Dr. Wunderlich (D. Vp.) befürwortet einen Un - trag seiner Partei, wonach die Zuchthausstrafe nicht eintritt, ers nur eintreten kann, mit dem Hinweis darauf, daß die
öglihkeit einer milderen Sirafe offengelassen werden muß, wenn der Beschuldigte die Zwecke der Se Liirberbinbung nicht genau gelannt hat. ;
Aba. Koenen (Komm.) befürwortet einen Antra g seiner Partei, wonach ebenso, wie in dem Antrag zu § 1 die Verfolgung derx Zwece der Wiederherstellung der Monarchie, der Werbung von Anhängern für einen Thronanwärter oder dex Gewaltherr- {aft oiner Offiziersfamarilla unter die Strafe gestellt werden soll. Es müsse verhindert werden, daß das Geseß gegen lints an- gewendet werde. Auf eine Frage in dieser Richtung von dem Abgeordneten Emminger sei gestern der Justizminister die Ant- wort o geblieben; der Minister sei also der Meinung des Abg. Emminger, daß tas Geseß auch gegen links angewendet wer- den soll, Deshalb müßten die strafbaren Zwedke nach seinem Antrage geseßlich festgelegt werden.
Bei der Abstimmung wird der fommunistische Antrag gegen die Stimmen der Kommunisten und einiger unabhängi- ger Sozialisten, der Antrag der Volkspartei gegen die Rechte und die bayerische Volkspartei abgelehnt. 8 la wird in der Aus- schußfassung gegen die Stimmen der Deutschnationalen, - der bayerischen Volkspartei und eines Teiles der deutschen Volks- partei angewmommen.
8 1.þ wird nah den Ausshußbeschlüssen, wie folgt, ange- nommen: : i h
Der Teilnehmer an einex in dem § 1a bezeichneten Vereini- gung, Verabredung oder Verbindung bleibt sfraffrei, wenn er der Bohórde: oder ber bedrohten Person von dem Bestehen der Veretni- gung, von den ihm bekannten Mitgliedern und ihrem Verbleib Kenntnis gibt, bevor in Verfolgung der Bestrebungen der Ver- einigung eine Töôtung begangen oder versuht worden ist.
Der in der Ausschußfassung angenommene Z§ 1 e lautet:
Dem Teilnehmetr an einer in den F§ 1, la bezeichneten Ver- einigung; Verabredung oder Verbindung steht glei, wer die Vereinigung oder Verbindung oder einen an der Verabredung Beteiligten mit Rat ‘oder Tat, insbesondere mit Geld unterstüßt.
8 14d lautet:
Wer von dem Dasein einer obengenannten Vereinigung, Ver- abredung oder Verbindung oder. von den Plänen, eine in § 1 genannte Person zu tôten, Kenntnis hat, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Véeonaten bestraft, wenn er es unterläßt, von dem Bestehen der Vereinigung, Verabredung oder Verbindung, von den ihn bekannten Mit- gliedern, ihrem Verbleib oder von der geplanten Tôtung und der Person des Täters der Behörde oder der bedrohten Person unver- züglih Kenntnis zu geben.
Diese Grillo findet. keine Anwendung, wenn die Anzeige von einem Geistlichen in Ansehung dessen, was ihm bei Ausübung der Seelsorge anvertraut worden ist, hätte erstattet werden müssen. Straffrei bleiben Verwandte auf- und absteigender Linie und Ehegatten, wenn sie sich nah Kräften bemüht haben, den Täter von ‘der Tat abzuhalten.
Ein kommunistisher Antrag, den zweiten Absatz des § 14d zu streichen, wird gegen die Stimmen der [ogt Gen Parteien abgelehnt.
Abg. “Dr. Wunderlich (D. Vp.) begründet Abände- rungsanträge seiner Fraktion, im & 14, Absaß 2 hinter dem Worte „Geistlichen“ zu seßen „einem Arzte, einem Rechtsanwalt oder Verteidiger“, die Worte „der Seelsorge“ zu ersehen durch „ihres Berufes“, hinter dem Worte „Linie“ einzufügen „Ge- schwister“, den Schlußsaß mit. dem Worte „wenn“ zu streichen.
Abg. Dr. Bell (Ztr.) erklärt namens seiner Fraktion, daß sie sich. im Ausschuß grundsäßlich für“ die volksparteilichen Anträge erllärt habe, daß fe denselben aber nicht zustimmen könne, weil befürhtet werden müsse, daß der Zweck der Vorlage dadurch ge- fährdet. werde,
Die ersten beiden volksparteilihen Anträge werden gegen die Rechte und die bayerishe Volkspartei abgelehnt, der dritte auf Einfügung des Wortes „Geschwister“ wird durch Aus- zählung mit 200 gegen 188 Stimmen der Rechtsparteten, der bayerischen Volkspartei und der Demokraten gleichfalls ab- gelehnt. Der vierte Abänderungsantrag fällt ebenso gegen die Rechte und die bayerische Volkspartei. F 1d ist somit unver- ändert in der Ausshußfassung angenommen.
Dem § le wird in der folgenden Ausschußfassung zu- gestimmt:
Wer einen anderen begünstigt (§ 267 StGB.), der eine in
1 Abs. 1 genannte Person vorsäßlich tôtet oder zu töten versucht at oder der an einér solchen Tat teilgenommen hat, wird mit Zuchthaus bestraft. ;
8 2 behandelt die Tatbestände, welche unmittelbar zu Gewalttätigkeiten zu führen geeignet sind.
Danach wird mit Gefängnis von drei Monaten bis 5 Jahren bestraft, 1, wer gegen Mitglieder der republikanischen Regierung des -Reichs oder der Länder einen Agriff auf Leib und Leben (Ge-
walttätigkeiten) N oder mit anderen verabredet oder dazu ;
auffordert oder aufwiegelt, 2. wer einen durch solche Gewalt- tätigkoit Getöteten öffentlißh oder in einer Versammlung be- | ia oder vérleumdet, 8. wer öffentlich oder in einer Ver-
ammlung eiu Verbrechen gegen § 1, einen begangenen Hochverrxat
oder Gemwalttätigkeiten, die gegen Mitglieder einer republikanischen Regierung begangen worden sind, verherrliht oder ausdrüdlih billigt, solhe Taten belohnt oder begünstigt, 4. wer an einer ge=- heimen oder staatsfeindlichen Verbindung teilnimmt oder fie unterstüßt, wenn sie den Zweck hat, die verfassungsmäßige republi- fanische Staatsform zu untergraben, 5. wer sih einer geheimen oder staatsfeindlihen Verbindung anschließt, die selbst oder deren Mitglieder unbefugi Waffen besißen, 6. wer von dem Vorhanden- sein eines verborgenen Waffen- oder Munitionslagers, Ge- \hüßes, Minenwerfers, Flammenwerfers, Maschinengewehrs oder eincr verborgenen Maschinenpistole Kenntnis hat und ‘es unterläßt, hiervon der Vehörde unverzüglich Kenntnis zu geben. Fn besonders {weren Fällen is die Strafe Zuchthaus.
Neben der Freiheitsstrafe ist auf Geldstrafe bis 5 Millionen
Mark zu erkennen.
Von den Sozialdemokraten und unabhängigen S 0 ia E emoktraten ist die Hinzufügung folgender Ziffer 7 be- antragt:
Mer auf Errichtung der Monarchie im Reich oder den Ländern erihtete Bestrebungen öffentlich in einer den öffentlichen Frieden ge- fibrdenden Weise zu fördern unternimmt, oder die früheren Reichs- 074 in einer den öffentsihen Frieden gefährdenden Weije zur S chau tellt oder trägt.
Von dem Zentrum und den Demokraten ist be - antragt, diese Ziffer unter § 2a, der die Tatbestände der Beschimpfung behandelt, zu stellen; der Ziffer 6 wollen die- selben Antragsteller folgenden Zusaß geben:
es sei denn, daß damit für Verwandte auf- oder absteigender Linie oder Geschwister oder den Chegatten des Wissenden die Gefahr der Bestrafung einträte oder die Anzeige von einem Geistlichen, Rechtsanwalt oder Arzt in Ansehung dessen hätte erfolgen müssen, was ihm bei Ausübung seines Berufs anvertraut worden 1st.
Die Deutsche Volkspartei D. die Bayerische Volkspartei haben beantragt, im Eingang des 8 2 die Worte „von drei Monaten“ und in Ziffer 9 die Worte „oder aufwiegelt“ zu streichen, in Ziffer 6 das Wort „verborgenen“ zu erseßen durch „geheimen“, sowie die Ziffern 5 und 6 unter § 2a zu stellen.
Von dem Zentrum und den Demokraten ist end- lih folgende Fassung der Ziffer 4 vorgeschlagen: j
„wer an einer geheimen oder staatsfeindlichen Verbindung, die die Bestrebung verfolgt, die perfassungömähßige republikanishe Staats3- form des Reichs oder eines Landes zu untergraben, teilnimmt oder sie oder im Dienste ihrer Bestrebungen ein Mitglied mit Nat oder Tak, insbesondere durch Geld unterstüßt.“ |
Abg. Koenen (Komm.): Was heißt „\taatsfeindlih"? Au die Unabhängigen Sozialdemokraten sind {on für staatsfeindlich erklärt worden, weil sie eine Aenderung des Staates erstrebten, den Mehrheits\ozialisten ist es nicht besser gegangen. ‘Herr Gmminger als Staatsanwalt und Herr Graef als Richter würden den § 2 unbedenk- [ih in ihrem Sinne, das heißt (gegen die Linke) auslegen. Wir bee - antragen, das Wort „staatsfeindliß" zu erseßen dur „monarchistish-militaristisch". HDier sollen dech Mörderbanden ge- troffen werden. In Weimar haben die Unabhängigen Sozialdemo- traten in Opposition gegen die Reichsverfassung ge]tanden und stehen aub nah dem Leipziger Aktionsprogramm und auch noch nach de leßten Leipziger Januarbeschlüssen in Opposition dat Die Arbeiter erwarten ein Gesetz zur Unterdrückung der mona Propaganda in Wort, Schrift und Bild. Î e 1 : die shwerste Gefahr vor, daß das Ste jede Kampfesregung der J
Hier liegt gerade bei Ÿ 2 c . “H, 76 -
Arbeiterschaft mit seinen Strafen bedroht. Die Suche nah assen bei der Arbeiterschaft wird dur die Fassung des § 4 geradezu heraus- gefordert. Wenn unsere Anträge nichk angenommen werden, ift Das Geseß bloß ein Mittel zum Zweck, die Arbeiter durh die Neattion vollständig zu knebeln, und die Arbeiter werden es sein, die die Be- ängnisse füllen; L
| ane E Levi (Ú. Soz.): Wir stimmen dem kommunistishen Antrag und ebenso der Beseitigung der Worte „oder auswtegein 1 Ziffer 1 zu. Alles muß vermieden werden, was die lebendige geistige Beweaung fesseln könnte. Wir wollen, daß der Vegrisf der Republik vor Angriffen und Beschimpfungen sichergestellt wird, weiter deshalb stimmen wir dem Antrag zu, das Wort „verfassungsm
in Ziffer 4 zu streichen. Wir haben seinerzeit gegen das Gese
die Entwaffnung gestimmt, weil wir uns sagten, daß es bloß gegen links durchgeführt werden würde; und das ist eingetroffen. Vaällen die Arbeiter Waffen in der Hand, dann wäre das ganze Geseß zum Schuß der Republik nicht nötig. Da die Entwassnung bisher nur nah) ntd
durchaeführt worden ist, dürfen wir den dadur eingetretenen rechts» widrigen Zustand nicht konservieren und. fordern jeBf, ein Gefeß, welches die trifft, die damals die Waffen nicht abgeliefert haben.
Abg. Wissel (Soz.) begründet den Antrag auf Hinzufügung einer Ziffer 7: Eine solhe Bestimmung gehört absolut in ein Gejes zum Schuße der Republik hinein. Gerade die verheßende, de offentlihen Frieden aefährdende monarchistishe Agitaito hat | Atmosphäre geschaffen, in. der die große Beunruhigung der Repu "fi erwachsen konnte, und ist die Brutstätte geworden, in der die Mo banden sich entwickeln konnten. Wer bei einer Megtmentt Rede mit „Rupertus Rer“ beginnt, treibt solche, verheBe öffentlichen Frieden gefährdende monarchi|ti|e Agitation. vom Sálage des Herrn Graef-Thüringen, der hier wie ge/tern Eine monarchistishe Nede hält und die Notwendigkeit dieser Staatsform mit der Behauptung ‘begründen will, in einer Monarchie wären irt- sinnige Minister nicht mögli, treibt solhe Agitation. , Wer die Netchsfahne als „Fudenfahne“ bezeichnet und anderntags mit \{warz- weiß-roten Fahnen durch die Straße zieht, treibt solche Agitation. Das können wir nit dulden. Wer schreibt, was im „Lag am S20€ der Ermordung NRathenaus zu lesen war, treibt solche Agitation. Wer die Bauernbünde auffordert, je 1000 Mark Ertrabeîtrag für den neuen König einzusenden, treibt solche verhetende, den öffentlichen Frieden gefährdende Agitation, die in einem Geseß zum Schuße der Republik unterbunden werden muß. i i L
Aba. Koenen (Komm.): Um in Ziffer 6 zu erreichen, was auch Dr. Levi will, haben wir beantragt, einzufügen „zu _monaristi\{- militaristishen Zwecken“. Nur dadurch ist zu erreichen, daß die MWaäffensuche nit links, sondern rechts vorgenommen wird. _ Dhne diese Aenderung bleibt bloß ein Gesek übrig, welches den Spißeln und Reaktionären Gelegenheit gibt, Arbeitern zur Cinsperrung zu ber- ) En. L Í M Reichsjustizminister Dr. Radbruch: Ih möchte bitten, von der Versebung der Ziffern 5 und 6 nah § 2a abzusehen, weil diese den ganzen Aufbau des Gesezes stóren würde. Ich fönnte verstehen, wenn man die Ziffer 2, die Beschimpsung der Grmordeten, nah S 2a übertrüge; aber die Waffenlager und die héwaffneten Verbindungen passen- durhaus nicht in den milderen Tatbestand. des S2 A
Abg. Dr. Levi (U. Soz.): Auch die Einschaltung, die die Kommunisten in Ziffer 5 A wollen, a nit verhindern, daß
: Arbeitern na Waffen gesucht werden tann. : i M Abe Em O (Bayer. Vp.): Es ist {hon im Ausschuß darauf hingewiesen worden, daß es Taälle geben kann, wo die Straf» androhung von mindestens drei Monaten Gefängnis über das Ziel inausschießt. Es können tatsächlih Bagatellen in Frage stehen. Paal bitten wir, die Mindeststrafe zu streichen.
Bei der Abstimmung wird der Eingang des § 2 unver- ändert aufrechtechalten. Fun Ziffer _1 werden die Worte „oder auftwiegelt“ gestrichen. Fun Ziffer 4 wird die Fassung duxch die von den Abgg. Marx und Pete sen vorgeschlagene erseßt. Die Versezuñg der Ziffer 5 und 6 nach § 2a findet eine Mehrheit. Ebenso wird in Ziffer 6 das Wort „ver- borgenen“ durch „geheimen“ erseßt und dex von Zentrum und Demokraten beantvagte Zusaß zugunsten der Verwandten und Angehörigen, der Geistlichen, Rechtsanwälte und Aerzte beschlossen. Die kommunistischen Anträge werden abgelehnt, für sie stimmen nur noch die Unabhängigen Sogial- demokraten. Abgelehnt wird auch die von den Sozialdemo-
fraten und Unabhängigen Sozialdemokraten beantragte
Ziffer 7, gegen welche die Gesamtheit der bürgerlichen Par- teien stimmt.
Der so gestaltete § 2 wird durch Auszählung mit 232 gegen 147 Stimmen angenommen; dafür timmen Sozial- demokvaten, Demokraten, Bayerische Volkspartei, Zentrum and ein Teil der Deutschen Volkspartei.
Zum § 2a, der besagt, daß mit Gefängnis bis zu fünf Fahren, neben dem auf Geldstrafe bis zu einer Million Mark erkannt werden kann, bestraft wird, wer öffentlich oder in einer Versammlung die verfassungsmäßige republikanische Staats- form des Reiches oder eines Landes beschimpft oder dadurch herabwürdigt, daß ex Mitglieder der republikanishen Regie- rung des Reiches oder eines Landes beschimpft oder ver- leumdet oder wer öffentlich in einer Versammlung die Reichs- oder Landesfarben beschimpft, liegen ebenfalls mehrere Ab- änderungsanträge vor.
Die Kommunisten beantragen die Streichung des Wortes „verfassungsmäßige“ und wollen hinter den Worten „eines Landes“ die Worte hinzufügen „zur Förderung militaristischex und monarchistischer Bestrebungen“.
Aba. Koenen (Komm.) begründet den Antrag. Es komme seiner Partei darauf an, den Begriff der Republik zu [chüßen und ferner Vorsorge dafür zu treffen, daß diese Geschesbestimmung nicht zu einer Strangulierung von Arbeitern wegen gelegentlicher Ent- gleisungen bei Aeußerungen benußt werden kann.
Die Abgg. Wissell (Soz.) und Dr. Rosenfeld (U. Soz.) beantragen, hinter den Worten „mit Ge- fängnis“ einzufügen die Worte „von drei Monaten“ und die vorgesehene Geldstrafe von einer Million Mark auf fünf Millionen Mark zu erhöhen, Weiter verlangt der Antrag, den Schlußsaß hinzuzufügen: „Jn besonders E oivan Fällen ist die Strafe Zuchthaus“,
Abg. Wi sell (Soz.) befürwortet den Antrag, der die gleichen Strafen fordere, wie ste im § 2 vorgesehen seien.
Ein A ntrag der Abgg. Müller - Franken (Soz.) und Ledebour (U. Soz.) verlangt ebenfalls die Streihung des Wortes „verfassungsmäßige“.
Sämtliche Abänderungsanträge werden abgelehnt; der 8 2a wird in der Ausschußfassung angenommen.
8 3 lautet:
„Neben jeder Verurteilung wegen Hochverrats oder wegen eines Verbrechens gegen die 88 1 bis 1e ist auf Geldstrafe zu erkennen; die Höhe der Geldstrafe ist nicht beschränkt. Dem Verurteilten kann im Ürteil der Aufenthalt in bestimmten Teilen oder an bestimmten Orten des Meiches auf die Dauer bis zu fünf Jahren angewiesen werden; gegen Ausländer ist auf Ausweisung aus dem Neichsgebiet zu eNenten Lan gegen diese Anordnungen werden mit Gefängnis bestraft.
Abg. Koenen (Komm.) beantragt hierzu eine Abänderung dahin, daß hinter den Worten „wegen Hochverrats" die Worte ein- fügt werden „der der Wiederaufrichtung der Monarchie oder der Ge- waltherrshaft einer Offizierskamarilla dient“, Wir haben, sagt er zur Begründüng, gcgen die Aufenthaltsbeshränkung im Vnteresse der Ar! : sere Bedenken, die wir nur zurückstellen können, wenn
Begriff des Hochverrats unserem Antrage entsprehend festgelegt
Ein Antrag der Abgg. Dr. Stresemann (D. Vp.) und Genossen und Lan g (Bayer. Vp.) verlangt, daß hinter das Wort „Geldstrafen“ geseßt wird „bis zu 5 Millionen Mark“, und daß der Saß „Die Höhe der Geldstrafe ist nit beschränkt“ gestrichen wird.
Die Abänderungsanträge werden abgelehnt, der Z 3 wird nach den Beschlüssen des Ausschusses angenommen.
Auch § 4 wird unter Ablehnung eines komtmnunistischen Abänderung8autrages, der den Begriff des Hochvervrats in der qleihen Weise festgelegt wissen will, wie dies der kommu- nistishe Antrag zum § 3 forderte, in der Ausschußfassung an- genommen. Er lautet:
„Die Verurteilung zum Tode oder zu Zuchthaus wegen Hochverrats oder einer in den §8 1 bis le, 9 bezeichneten strafbaren Handlung hat außer den in 8 31 des Stvafgeseß- buches genannten Folgen den Verlust der aus öffentlichen MWohlen hervorgegangenen Rechte und bei Beamten und Militärpersonen den Verlust des Gehalts und, wenn sie nicht mehx im Amte sind, des Ruhegehalts von Rechts wegen zur Folge.
Wird wegen der in § 1 genannten strafbaren Handlungen oder wegen eines Vergehens gegen den § 2a auf Gefängnis oder Festungshaft erkannt, so kann zugleih auf Verlust Der bekleideten bvffentlihen Aemter, bei Militärpersonen auf Dienstentlaïsung, dauernde oder zeitieilige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter, den gänzlichen oder teilweisen, dauernden oder zeitweiligen Verlust des Gehalts oder des Rukheagehalts erkannt werden. Soweit nah anderen Vor- \chriften auf Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervor- gegangenen Rechte erkannt werden fann, behält es dabei sein Bewenden.“
Dem 8 4a stimmt das Haus ohne Aussprache in folgender Aus\chußfassung zu: /
„Deutsche und Ausländer können wegen der in den §8 1 bis 2a bezeichneten Handlungen auch dann verfolgt werden, wenn diese Taten im Ausland begangen sind“.
Der § 5, der die Bestimmungen über den Staats- gerihtshof zum Schutze der Republik enthält, lautet nach den Beschlüssen des Ausschusses wie folgt: L
"Bei dem Neichsgericht wird ein Staatsgerihtshof zum Schuße der Republik errichtet. l
Der Gerichtshof entscheidet in einer Beseßung von sieben Mit- gliedern, zwei von ihnen sind Mitalieder des MReichsgerichts; es fönnen jedo, vom Vorsißenden abgesehen, auch andere festan gestellte ordentlihe Michter ernannt werden. Die übrigen fünf Mitglieder brauchen nicht die Fähigkeit zum Richteramte zu haben. Entscheidun- gen außerhalb der Hauptverhandlung ergehen in der Beseßung von drei Mitgliedern, von denen mindestens eines dem MReichsgericht an- gehört. Die Mitglieder werden vom Neichspräsidenten für die Dauer der Geltung dieses Geseßes ernannt. Für die ordentlichen Mitglieder sind Stellvertreter zu ernennen. Die notwendigen ergänzenden An- ordnungen trifft der Reichsminister der Justiz mit Zustimmung des Neichsrats.
Anklagebehörde ist die Neichsanwaltschaft. Der § 147 Abs. 2 und & 153 des Gerichtsverfassungsgeseßes gelten entsprechend. Auf das Nerfahren finden die Vorschriften über das Verfahren vor den Straf- kammern entsprehende Anwendung. Der Reichsminister der Justiz fann mit Zustimmung des Reichsrats besondere Vorschriften erlassen. Die geseßlichen Bestimmungen über die Oeffentlichkeit und Mündlich- keit der Hauptverhandlung, die Verhaftung, die Verteidigung, das Nerfahren gegen Nichtanwesende, den Umfang der Beweisaufnahme und die Vorschriften des § 262 der Strafprozeßordnung dürfen nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden. Gegen die Ent- \cheidungen des Staatsgerichtshofes finden Nechtsmittel nicht statt.
Hierzu liegt ein Abän derungsantrag der Abgg. Dr. Sresemann (D. Vp.) und Genossen und Lang (B. Vp.) und Genossen vor, der die ersten beiden Absäte dieses Paragraphen, wie folgt, fassen will:
„Bur Aburteilung oer in den §8 1 bis 2 dieses Gesebes, be- zeichneten Handlungen wirb ein besonderer Senat des Neichsgerichts bestellt (Staatsgerihtshof zum Schuße der Ma, Der Ge-
rihtshof entscheidet in einer Besezung von sieben Mitgliedern. Drei
von ihnen find Mitglieder des Reichsgerihts, Die übrigen vier Mit- Pepe brauchen nicht die Fähigkeit zum Richteramt zu haben. Vie Mitglieder werden vom Reichspräsidenten für die Dauer der Geltung dieses Gesetzes ernannt, und pvar die aus dem Reichsgevicht „E er- nennenden Mitglieder auf Vorschlag des Präsidenten des eichs erichts, die übrigen vier Mitglieder auf Vorschlag des Reichsrats. Für die ordentlichen Mitglieder sind Ste vertreter zu ernennen. Gnt- scheidungen außerhalb der Hauptverhandlung ergeben in der Beseßung
von dret Mitgliedern, von denen mindestens etnes dem Reichsgerichk
angehört." _ Ein Eventualantra g derselben Abgeordneten ver- zihtet auf das Vorschlagsrecht des Reichspräsidenten und des Reichsrats. Abg. Dr. Zapf (D. Vp.) begründet kur diesen Antrag: Bei den {weren Strafen, die vocgeschen sind, mu durch die Pt nici seßung des Gerichtshofes möglihst weitgehende Sicherung gegeben werden. Wir sind bereit, den Laienrichtern bei der Zusammenfeßung des Nichterfollegiums das Uebergewicht zu belassen. Sollte der An- trag abgelehnt werden, dann werden wir für die Wiederherstellung der Megterungsvorlage stimmen.
_Abg. Cmminger (Bayer. Vp.): Die Belttteiuwgen über die Zusammenseßung des Staatsgerichtshofs bedeuten ein Äbgehen von dem bewährten Prinzip der Auslosung, wie es 3, B, bei den Ve- schworenen und Schöffen zur Anwendung fommt, und damit eine Absage an die breiten Volkskreise. Cs wäre zweckmäßig, wenn die Mitglieder des Staatsgerichtshofs aus einer größeren Zahl dafür vor- gesehener Personen ausgelost würden. Die vorgesehene Zusammen- seßung des Staatsgerichtshofs bedeutet auch ein Mißtrauensvotum gegen das NReichsgeriht, Wir müssen daher diese. Bestimmungen ab- lehnen. Wir werden aber die Anträge unterstüßen, die dahin zielen, den Staatsgerichtshof so aufzubauen, daß er jeinem Zwede besser ge- recht werden Tann.
__ Abg, Hamm (Dem.) : Der Staatsgerihtshof muß so aufgebaut ein, daß er als höchster Gerichtshof auch von unseren ehemaligen Segnern anerkannt wird. Mir scheint es für die moralishe Kraft dieses Geseßes und des Staatsgerichtshofs selbst von großter Be- deutung zu sein, daß wir diesen Staatsgerichtshof schaffen als eine Einrichtung der Verfassung selber. Ohne die Frage entsheiden zu wollen, ob die vorgesehene Einseßung des Staatsgerichtshofs eine Verfassungsänderung bedeutet, muß ih doch sagen, daß mancherlei Gründe für die Annahme einer Verfassungsänderung sprechen. Bei dem Staatsgerichtshof handelt es sih darum, daß Die VDe= rufs- und Laienrichtec auf die Rechtsprehung des ganzen Reiches vorbildlih einwirken sollen. Es ist eine Frage der Besfestizung des Ansehens dieses Gerichtshofes, daß wir ihn wirklih zu einem Gerichtshofe höchsten Rechts machen. Jch verstehe nicht, wenn der Antrag unannehmbar bezeichnet wird, daß die vier Laienrichter nah Vorschlägen des Reichsrates ernannt werden sollen. Man hat. Bayern den Vorwurf gemacht, daß es eigennüßig auch in dieser Frage Sonderwünsche vorgebraht habe. Das, was bon Bayern beantragt wurde, ist in keinem Punkte etwas Sonder- bayerishes, sondern in allen Punkten eine allgemeine Auffassung. Die bayerishe Regierung war dex Auffassung, daß die Amnestie cine besondere Frage sei und nichts mit dem Schubgeseß gzu tun hätte. Es war Ansicht der bayerischen Regierung, daß die Vor- lage zu weit gehe, wenn sie die früheren Minister ebenfalls unter den Schuß des Geseßes stellte. Zu dieser Auffassung ist auch der Ausichuß gelommen. Es war verlangi, daß Versammlungen nuL dann verboten werden können, wenn bestimmte Tatsachen die Sorge rechtfertigen, daß unerlaubt Erörterungen stattfinden; dem wurde auch zugestimmt. Dem Verlangen, den 8 18 zu streichen, der die Mitglieder der ehemals regierenden Hauser unter em unerträglihes Ausnahmegesey stellte, wurde gleihfalls ents prochen. Erreicht wurde allerdings niht, daß das Gese eine kürzere BVefristung erhielt, Wo ijt die grundjaßlich schrosse Ab- lehnung, die Sie berechtigt zu sagen, daß Bayern jich von vorn- herein gegen das Gesey gewandt habe? (Lebhafte Rufe links: Unannehmbar!) Jch erkenne an, daß der Gejeßentwurf besjer ge= worden ‘ist als vorher. Er ist kein Ausnahmegeseß mehr. Jch ertenne an, daß der Staat gégenwärtig: bedroht ijt, und daß er das Recht hat, durch erhöhte Sträfvorschristen fih zu shüßen. (Zu- rufe links.) Jh werde den Wunsch dés Abg. Gruber mit nach München nehmen, daß die bayerische Regierung General LuDden- dorff aus München auêweisen soll. Mit welchen Rechtsmitteln soll das aber geshehen? (Unruhe links.) Es liegt alle Veranlassung vor, der Vergiftung des politischen Lebens entgegenguwirten. Wir müssen in allen Parteien gemeinsam vorgehen, daß wir der Ver- hebung des politischen Lebens entgegentreten. (Zurufe links.) Sie fönnen meiner Partei am wenäg}iten den Pu, machen, daß wir da nit getan haben, was wir tun konnten. (Ruf links: Ge- heimerlaß von Schweyer!) J bin der Meinung, daß von vielen Vexantwortlichen nicht, das Nötige geshehen ist. (Unruhe lints.) Notwendig ift, daß dieser Kampf mit der höchsten RechtssicherHe1t geführt wird. Das Geseß muß auch hinfichtlih der Zusammens- seßung des Staatsgerihtshofes in Einklang gebracht werden mit den Notwendigkeiten des Staates und mit der Achtung vor der Persönlichkeit des Einzelnen. Weiter verlangen wir, daß der Kampf gegen die politische Unmoral, gegen den Mord, gegen die Mordhebe in Einklang gebracht wird mit den Rechten der Länder. (Nuf links: Weist doch die Mörder raus!) Man soll die BVer- hältnisse in Bayern nicht nah München beurteilen. Sh wehre mich auch dagegen, daß man Die Verhältnisse Deutschlands nUL nach den Forderungen eines Gebietsteiles beurteilt. Uebersehen Sie nicht, daß es neben Berlin, dem Ruhrgebiet, Sachsen, Thüringen auch weite Gebiete gibt, in denen Millionen wohnen. Es steckt in diesen Millionen auch viel Gutes an Staatsgesinnung und Treue, und das wollen wir festhalten. Ganz gewiß werden manche Parteien aus der Mordtat die Lehre giehen müßen, den Ueberhitungen und Uebertreibungen der öffentlichen Meinung ent- gegenzutreten. Es ist Furchtbares geschehen im Mißbrauch des nationalen Gedankens. Es is Schändliches und Erbärmliches aetan mit nationalen Gefühlen, die unsere Jugend beinfluffen. Was steht aber in der Linkspresse zu lesen? Was Sie hier bringen, ist ja gewissermaßen eine Aenderung der Weimarer Verfassung. Durch den Erlaß des bayerischen Junenministers ist bereits Dafür gesorgt, daß in der Verfolgung von Straftaten, in der sich der Oberreichsanwalt an eine bayerische Behörde wendet, in feiner Weise eine Hemmung eintritt. (Lebhafte Rufe links: Was war denn sein Erlaß? Eine Verschleppung sollte der Exlaß nur be- deuten!) Gewiß, ein Recht gilt für alle; Mehrheit is in der De- mofkratiè bôcchstes Gese. Aber die Uebereinstimmung ist nit immer die beste Weisheit. Was Bayern in Anregung brachte, hätte ein Beweis sein fönnen, daß die Verständigung nicht un- möglich ist. Auch in Bayern gibt es viele Leute, und es sind wohl 90 vH des Volkes, die meinen, daß die Einheit des Reiches nur durch die republikanische Staatsform gesichert ist. Der geharnischte Befehl is nicht die leßte Weisheit. (Abg. Höllein [Komm.]: Da ist der Musterdemokrat.) Man sollte die Menschen zusammen- führen und die Gegensäße zu überbrücken versuchen. Zwischen Demokratie, wie Sie sie auffassen und zwischen der Auffassung 1n Batjern scheint ja ein gewisser Unterschied zu bestehen. Es gibt auG in der Demokratie eine gewisse militaristische Richtung, die da meint, die Bürger kommandieren zu können. So geht das nit, vor allem nicht da, wo Regierung und Volk eng miteinander verwachsen sind. Die größere Aufgabe ist, die Demokratie zur
taatsauffassuná zu êrziehen. Republik ist notwendig, weil ich mir für den Wiederaufbau unseres Vaterlandes keine andere Stäatsform denkèén kann, au für die Ueberbrücckung der Gegen- sähe nicht und weil ich fühle und weiß, daß die Republik die höchste Staatsform ist, die reinste, wenn sie getragen wird von würdigen Männern, von reinen Händen. (Zurufe links.) Da haben Sie ein unendlih weites Gebiet moralischer Groberungen. Nepublik bedeutet vor allem Staat, \baatliche Hoheit, staatliche Würde Einordnuna, Unterordnung (lebhafte Rufe links: Jawohl Ünterorbnunal). Sollten nicht Reich und Bayern davin einig sein, dak es unmögli ist, gegen eine Klasse der Bevölkerung zu regieren, daß man sich vielmehr an alle Kräfle unseres Volkes wenden muß, wenn man den Stafft aufbauen will? Gegen den Verdacht, daß in
®
Bayern die
Arbeiter sei, foll i Sie nur einen Blick auf die Vertreter der Î die programmatischen Reben ga
Schluß ziehen: wir haben {hon | tun fast nihts mehr übrig bleibt. (Sehr richtig! links.) Die Differenz, die noch bleibt, ist von Hercn Kollegen Hamm selbst als so geringfügig dargestellt, daß, wie ih glaube, er die Brücke über diesen chmalen Abgrund noch finden wird und die Differenz, die zwishen Reichsregierung und bayerischer Regierung noch bleibt, im Sinne des Standpunktes der Reichsregierung ohne Verbitterung
Bayerns erledigt werden wird.
‘Vie Meneruna gefpitt join fi ide e
elben (Zurufe links), einen
auf das, was die bayerische Regierung in allen wirtschaftlihen F
getan hat. Alle Richtungen müßten wir zum Stiaatsbürgertu
ziehen. Das vorliegende Geses muß so gesbaltet een 7 bieten
weiten Kreisen des Reiches und in weitesten Gohy
als Necht angesehen wird. Es darf niht kommen zu einem Kampf, einer Seite gegen eine andere Seite, sondern wir müssen uns einigen" in allen Teilen des Reiches, ch in Bayern (Beifall). {5
Reichsjustizminister Dr. Radbrugth: Meine Damen und
Herren! Der Herr Kollege Hamm hat in Ausführungen, die voll" 4 Wärme waren (sehr rihtig! bei den Deutschen Demokraten) ‘und voll Licht, gezeigt, in wie vielen Punkten die Aus\chußbercatungen - den bayerischen Wünschen ontgegengekommn sind. (Erneute Zus
immung.) Jh wünsche seinen Ausführungen in Bayern und
im ganzen Reiche den weitesten Widerhall. ZFch hoffe, daß sie zur Fntspannung beitragen (schr gut! bei den Deutshen Demokraten) “f und ih danke ihm dafür. 7
JFch selbst möhte nun aus dem, was er ausgeführt hat, den o viel für euch getan, daß uns zu -
Und nunmehr komme ich zur Sache. Es is zunächst wiederum
die Frage aufgeworfen worden, ob der Staat3gericht8hof ein Aus nahmegeriht sei. Jch wiederhole nur ganz kurz, in einem Sage,
was ich gestern gesagt habe: weil der Staat8gerihtshof ein Sonder- * gericht ist und kein ordentliches Gericht, de8hal gegen Art. 103 der Reichsverfassung (sehr richtig! bei den Deutschen |
Demokraten); weil er ein Sondergeriht is und kein Ausnahmesa
geriht, deshalb verstößt er nit gegen Artikel 105 der Reich3«
verfassung. (Erneute Zustimmung bei den Deutschen Demokraten.) * Freilih hat der Herr Kollege Emminger hier einen Begriff des
Ausnahmegerihts gebraht und ihn als die einwandfrei und widerspruchslose Ansicht der Wissenschaft dargestellt, von dem ich. sehr gern auch nux einen wissenschaftlichen Vertreter von ihm * genannt haben möchte, Fm übrigen gehe ih auf die Frage des
Ausnahmegerihts niht nochmals ein.
b verstößt er niht
Die zweite Frage war die, ob es si empfehle, den Staals-
gerihtshof als einen Senat des Reichsgerichts auszugestalten oder
ihn „beim Reich3geriht“ einzurichten, ein Unterschied, der wirkli nux noch mikroskopisch erkennbar ist, den Herr Kollege Hamm selbst als eine querelle allemande bezeihnet hat und den ih als eine. , bloße Etikettierungsfrage bezeichnen möchte, auf die nun keineswegs solche Folgen gestüht werden können, wie der Herx Kollege Hamm es dann getan hat. | do leyten Endes dem Reichsgeriht und guten Teil der Gerichtsbarkeit am Staatsgerihtshof anvertraut, das beweist niht ein geringeres oder größeres Vertrauen oder Mißtrauen gegen das Reichsgericht. Fch für meine Person bin nah Ausführungen, die ih an dieser Stätte gemacht habe, vor::2 dem Vorwurf geshüßt, daß ih etw zu dem Reich3geriht niht das -- vollste Vertrauen hätte. Das wäre also die Etikettierungsfrage.
Ob man in der etnen oder anderen Form seinen Richtern einen
Und nun die dritte Frage. Jn den Anträgen, die Herr Kollege
Hamm unterstüßt, ist eine Mitwirkung des Reichsrats und des Reichsgerichtspräsidenten bei der Beseßung des Staatsgerichts8hofes - vorgesehen. Jh habe schon im Ausschuß in einer Erklärung, dié der Herr Berichterstatter dann hier im Plenum verlesen hat, aus} geführt, daß alles, was diese Anträge in ihrer Grundtendenz wollen, auch ohne sie in Erfüllung gehen kann. Jch habe gesagt, daß, wenn die Mitwirkung des Reihhsrats dafür sorgen soll, daß gleicher - maßen Angehörige der verschiedenen Länder als Latenbeisiber und als Richter in den Staatsgericht8hof gelangen, das auch ohne die Mitwixkung des Reich8rats geschehen wird einfach dur die pflichts gemäße Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes seitens des Reichs justizministers und seitens des Herrn Reichspräsidenten. Und ih habe ausgeführt, daß auch die Mitwirkung des Reich8gericht8- präsidenten eine Selbstverständlichkeit ift, daß, bevor man dem Herrn Reichs8gerichtspräsidenten einen seiner Richter für die Zwede des Staatsgerichts8hofes entzieht, man natürlich mit ihm ins Bes * nehmen treten wird. Aber ih habe mih im Aus\{chuß dagegen. gewendet und wende mich heute wieder dagegen, daß man diese Verbirtdung von Reichsrat und Reich8gericht8präsident zu einem förmlichen, geseßlich fundierten Vorshlag8recht aus8gestaltet. Denn, meine Herren, ein solches Vorschlagsrecht bedeutet imnrer, daß der formal Vors Beseßung der in Betracht darüber ein Urteil, weil ich ja aus der Universitätsverfassung genau weiß, was das Vorschlagsreht der Fakultät bedeutet, und - wie s{hwer es ist, gegen den Vorschlag der Fakultät auf Grund des formellen Rechts des Ministeriums irgendeine Berufung und Bes . seßung durchzuführen.
chlagende in Wirklihkeit das Hauptgewicht bei der . kommenden Stellen hai. Jh häbs
Wir möchten den Staatsgerichtshof auf die breiteste Basis des.
Volksvertrauens seßen. Die breiteste Basis wäre es, wenn man die - Volksxichter des Staatsgerichtshofes dur unmittelbare Volkswahl * bestimmen wollte. (Sehr richtig! auf der äußersten Linken.) Aber - das ist eine technishe Unmöglichkeit, und deshalb bleibt nur übrig,
sie von der Persönlichkeit bestimmen zu lassen, deren Stellung bes gründet is in dem Vertrauen des ganzen Volkes, und das ist eben dex Reichspräsident. H
JIch möchte noch auf einen weiteren Gesichtspunkt hinweisen, -
aus dem es sih nicht empfiehlt, gerade den Reichsrat in die Ers - nennung der Richter mit einem Vorschlagsreht einzusehen, den Reichsrat, der übrigens selbst gar nicht einmal seine Beteiligung gewünscht hat. Diejenigen Herren, die dieses Vorschlagsreht de3 Reich3rats fordern, sind reichsrätliher als der Reichsrat selber. (Sehr rihtig! bei den Sozialdemokraten.) Die Einseßung des Reichsrats könnte nur bedeuten, daß die Zusammenseßung wesentà lich und in erster Linie unter BVerliksichtigung der verschieden deutschen Länder geschehen foll. Für die Zusammensébung Staatsgerichtshofs muß aber wesentlich und in erstèr Lini anderer Gesichtspunkt maßgebend sein, nämlich der Gesichtzpunk| daß die verschiedenen Weltanschauungen, die verschiedene Staatsauffassungen, soweit sie verunft- oder gesinnungsm. auf dem Boden dex Republik stehén, - in dem Staatsger