1922 / 158 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 20 Jul 1922 18:00:01 GMT) scan diff

hat oder der V durch die Reparationskommission genehmigt

A E iat oten if IX Sqhedverkeh r. i

ie Bezah Kaufpreises geschieht in folgender Weise:

R ite Laufe El ittelt dom deutschen Veto:

und ortsgereht für die jeweils En Zahlun-

gen | h Ten usw.) einen Scheck, der vom

e

¿ chsfommissar zur Ausführung von Aufbauarbeiten in den

zerstörten Gebieten im Auftvage der deutshen Regierung ausgestellt ist; E E S

b) der Sched ist gezogen auf die Friedensvertrag-Abrehnun s stelle, Charlottenburg, Berliner Straße 17; er_ist zahlbar auch Gn Den Veberbringer und ist mcht mit Indojsament übertragbar; i Í die Bezahlung des Scheds erfolgt in Papiermark unter Um- rechnung der im Vertrage festgeseßten Beträge Über den amerifanishen Dollar zu dem am Lage des Vertrags- abschiusses geltenden Kurse der Fedeval aiso Bank New York. Die Kurse werden durch die Friedensvertrag- Abrechnungsstelle in der „Deutschen Außenhcmdels- forrespondenz“ (Geschäftsstelle Berlin W. 30, Amdshuter Straße 17) fortlaufend veröffentlicht; O \

d) besondere Kenngeichen des Scheds sind Wertgeichenpapier mit Untergrund von empfindlicher Farbe, deutscher li Hoe gvaphierter Teri mit unterlegtem _ französischen Druck- typentert, Text: in schwarzer Farbe, Schecknummer in roter Farbe, der Untergrund weist in Lichbdruck dèn Reichsadler mit den JInitialen Fast im Brustschild auf, die Farbe des Untevgrundes ist für Schecks 1n Markwährung elfenbein, für in französishen Franken ausgestellte Schecks hellblau. Jeder Scheck trägt den mit Unterschrift und Stempel versehenen Aushändigungsvermerk der Regierung des [ran- ¿fischen Bestellers; i “s j i

e) falls der deutsche Lieferant den Scheck durch etne Bank ein- zulösen beabsichtigt, empfiehlt sich vorherige Mitteilung hiervon an die Friedensvertrag-Abrechnungsstelle.

X. Barzahlung für Rohstoffanteile. 2 ür die in der Anlage B zur Vereinbarung vom 2. Juni 1922 D aufgeführten Gegenstände muß die franzôsishe Vertragspartei Bar- : ung in Höhe des daselbst angegebenen Prozentsaves leisten, wenn ; ì häftsvorräten bezwedt. Die Abmachung über den Kaufpreis i]l demgemäß abzufassen, um Rückfragen bezw: die Nichtgenehmigung des Vertrags zu vermeiden. X11. AuKunft über das vorstehende Verfahren sind gu erteilen bereit: die Landesauftragsstellen, die Handels- und Handwerks- (Gewerbe-) Kammern, der Neichsverband der Deutschen Industrie, Berlin W. 10, Königin-Augusta-Str. 28, der Reichsverband des deutschen Handwerks, Hannover, Sophien-

Bestellung die Wiederauffüllung von Ge

straße 1a, O : i der deutsche Genossenschaftsverband, Charlottenburg, Berliner

Straße 95

der N verband des deutschen Großhandels, Berlin W. 8, Budapester Straße 21, /

der Deutsche Industrie- und Handelstag, Berlin C. 2, Neue Friedrichstraße 53/96, |

der Reichskommissar zur Ausführung von Aufbauarbeiten in den

erstórten Gebieten, Berlin, Potsdamer Straße 10/11.

Im eine UVeberlastung des Neichskommissariats mit Anfragen zu vermeiden, wird dringend gebeten, daß ÎInteressenten sich zwecks Aus- funftserteilung an die aufgeführten Berufsvertretungen wenden und die leßteren nur zur Aufklärung etwa bestehender Zweifel sich unmittelbar mit dem Reichskommissariat ins Benehmen seßen.

Druckfstücke dieser Bekanntmachung fönnen von der Meichs- dructerei bezogen werden.

Berlin, den 17. Juli 1922.

Der Reichsminister für Wiedevaufbau. X, V: Meyer-Gerhar d.

I Vereinbarung zwishen der Deutschen Regierungund der Reparationskommission ber die Ausführung der im Friedensver- trag übernommenen Sachleistungen gegen- über denjenigen Regierungen, die dieser Vereinbarung beitreten. Vom 2. Juni 1922. Vereinbarung. Die folgende Vereinbarung über die Festseßung eines Ver- nnrane für die in den Anlagen II1 und IV des Teils VIII des ertrages von Versailles vorgeschenen Sachlieferungen ist durch ren Cungte als Vertreter der Deutschen Regierung und errn Bemelmans als Vertreter der Reparationskommission abgeschlossen worden: Avtibel 4

Die Deutsche Regierung und die Reparationskommission sind in der Absicht, für die in den Anlagen Il und IV des Teils VIII des Vertrags von Versailles vorgeschriebenen Sachlieferungen ein möglichst zweckmäßiges Verfahren einzurichten, Üübereinge- kommen, zu diesein B2wedcke unter Vorbehalt der in diesex Verein- barung vorgesehenen Ausnahmen unmittelbar zwishen alli- ierten und deutshen Staatsangehörigen gemäß den normalen a abgeschlossene Verträge zuzulassen, wobei die

utshe Regierung nur die in dieser Vereinbarung besonders be- zeichneten Verpflihtungen übernimmt.

Diese Vereinbarung wird geschlossen einerseits, um die Er- füllung der Reparationsverpflihtung zu erleichtern, andererseits unter aus\{ließzliher Berücksichtigung der wirtschaftlihen Er- wägungen, welche im normalen Handel Geltung haben.

Die alliierten Regierungen, welche das nachstehend be- shriebene Verfahren annehmen werden, und die Deutsche Re- gierung, welche es angenommen hat, werden sich bei dessen An- wendung nur von diesen Erwägungen, unter Auss{chluß aller anderen, leiten lassen.

Artikel Il.

Das in dieser Vereinbarung geordnete Verfahren wird dur die Reparationskommission den beteiligten alliterberi Regierungen bekanntgegeben; jeder von diesen steht es frei, es anzunehmen oder abzulehnen. Dieses Verfahren ließt die gleichzeitige An- wendung eines anderen Verfahrens aus; jede alliierte Regierung, welche es angenommen hat, ist an alle Bestimmungen dieser Ver- einbarung gebunden.

Die Sein arts bleibt zwishen der Deutschen Regierung und der Reparationskommission bis zum 31. Dezember 1922 in Kraft und gilt in der Folge von Fahr zu Jahr als stillschweigend verlängert, falls sie nicht von einer der beiden Parteien vor dem 90. November jeden Jahres gekündigt wird.

ede alliierte Regiecung, die die Vereinbarung angenommen Jab ist verpflichtet, sie während einer Zeit von wenigstens sechs naten anzuwenden. Nach Ablauf dieser A hat sie, wenn die Pan feine befriedigenden Ergebnisse zeitigt, das Recht, bei der eparationskommission zu beantragen, die Vereinbarung ihr gegenüber unter Ba einer Kündigungsfrist von wenigstens einem Monat außer Kraft ge- seßt wird.

Die Deutsche Regierung hat in gleiher Weise nach Ablauf der Zeit von 6 onaten und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat das Recht, bei der Repa- rationskommision die Außerkraftsezung der Vereinbarung gegen- über einer allierten Regierung zu beantragen, hinsihtlih deren die Reparationskommi B wiederholt festgestellt Hat, daß sie die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht innegehalten hat. Die

/

Reparationskommission hat nur für den Fall zu entscheiden, daß die Deutsche und die alliierte Regierung nicht übereinkommen, auf das m dieser Vereinbarung vorgesehene Verfahren zu ver- zihten.

Artikel ITII.

AlÎ* Staatsangehörige eines alliierten Landes im Sinne des Artikels 1 gelten alle natürlichen und juristischen Personen, welche in diesem Lande ihren Wohnsiß haben und dessen Geseßen unterliegen, einschließli: e

a) aller durch freien Zusammenschluß") von Angehörigen desselben alliierten Staat2s gebildeten Vereinigungen;

b) aller öffentlichen Verwaltungen, welche für ihren eigenen Bedarf in der dur Gese oder Brauch be- stimmten Form kaufen.

Pu diesem Verfahren können gleichfalls zugelassen werden, jedoch nur für die tatsächlihe Wiederherstellung ihrer örtlichen Schäden, alle Kriegsgeschädigten, welche die Staatsangehörigkeit eines Landes besiyen, dessen Regierung das Verfahren zur An- wendung bringt, jelbst wenn sie ihren Wohnsiy nicht in einem reparationsberehtigten Lande haben.

Die Deutsche und die alliierten Regierungen werden dur die Bestimmungen der Artikel TI[ und IV niht behindert, im freien Einvernehmen miteinander Verträge abzuschließen, die nach dieser Vereinbarung unter ihren Staatsangehövrigen zuge- lassen sind.

Artikel IV.

Als deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels I gelten alle natürlihen und juristishen Personen, welche ihren Wohnsiß in Deutschland haben und den deutshen Geseßen ‘unter- liegen, insbesondere die Erzeuger, die dur freien Zusammen=- {luß gebildeten Vereinigungen, wie. „Fachverbände“ oder „Landesauftragsstellen“ und die anerkannten Großhandels-, Bauunternehmer- und Exportfirmen.

Ausgeschlossen sind dagegen Handelsfirmen, welche si als Vermittlungsbüro für Lieferungen dieser Art gebildet haben oder noch bilden werden, sowie Gelegenheit8agenten.

Die Erzeuger werden durch diesen Artikel in keiner Wetse behindert, sich zum Zwecke von Lieferungen frei zusammen-

zushließen. Artikel V.

Diejenigen Waren, deren Ausfuhr entweder gänzlih bver- boten ist oder nur im Rahmen eines festgesétten, in den Zei- tungen oder Handelszeitschriften veröffentlichten Kontingents zu- gelassen werden kann, können weiterhin nur in dem durch den Friedensvertrag vorgesehenen Verfahren bezogen werden. Die Liste dieser Waren ist als Anlage A beigefügt, die als zurzeit vollständig gilt. Die Liste wird alle drei Monate im Einver- nehmen zwischen der Deutschen Regierung und der Reparation8- fommission einer Durchsicht unterzogen. Die erste Durchsicht findet am 1. Oktober 1922 statt.

Die in der bezeichneten Liste enthaltenen Gegenstände sind feiner dexr Bestimmungen dieser Vereinbarung unterworfen, ins- besondere nicht denjenigen des Artikels XV.

At TET N:

Folgende Waren dürfen in keinem Falle in dem durch. dieses Abkommen geordneten Verfahren bezogen werden:

1. Alle Waren fremder Herkunft, die niht auf deutshem Ge-

biete verarbeitet worden sind;

2. alle s eingeführten Rohstoffen hergestellten Nahrungs-

mittel;

3. Gegenstände aus Gold, Platin oder Silbér.

Artikel VII

Für die in der anliegenden Liste B aufgeführten Gegen- stände muß der Evwerber, wenn sie in dem durch diese Verein- barung geordnetem Verfahren gekauft werden, Barzahlung in Höhe des tn der Liste angegebenen Prozentsaßes unmittelbar an den Verkäufer leisten. /

Dieser Artikel : findet keine „Anwendung auf solche .Gegen- stände, die von Kriegsgeschädigten oder zum Zwecke der Uunver- änderten Abgabe an Kriegsgeschädigte gekauft werden und zum Wiederaufbau ihrer Fabriken, Werkstätten, Gebäude und Fabrik- einrichtungen ?) bestimmt sind. Nicht darunter fällt die Wieder- auffüllung von Geschäft8vorräten.

Wenn andererseits eim Vertrag der Reparation Recovery Act oder einem ähnlichen Geseße unterliegt, so ist der dem deutschen Lieferer für Gegenstände der Liste B bar zu bezahlende Betrag, falls dieser zuzüglih der Abgabe auf Grund der Reparation Recovery Act oder eines ähnlichen Geseßes den Wert der Gegen- stände übersteigt, um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

MUTUT E N

Die im Wege des unmittelbaren Verkehrs abzuschließenden Verträge 3) müssen Lieferungen im Werte von mindestens 1500 Goldmark zum Gegenstande haben.

Die Verträge (oder etwaigen Zusatverträge) werden nah den Handelsgebräuchen unmittelbar zwischen den Beteiligten ab- Ma n wobei jeder von ihnen für die Beobachtung der Ge- sehe, Verordnungen und Verwaltungsvorschristen seines eigenen Landes einschließlich derjenigen für die Ein- und Ausfuhr ver- antwortlich ist, Sie müssen den Vermerk enthalten, daß die Be- N mit der Zahlung über Reparationskonto einverstanden ind.

Die zur Genehmigung vorgelegten Verträge (oder Zusay=- verträge) müssen folgende Bestimmung enthalten:

„Es wird von den Parteien ausdrücklich vereinbart, daß die Waren, welche den Gegenstand dieses Vertrages bilden, ausshließlich zur Verwendung oder Verarbeitung im Gebiete des beteiligten alliierten Staates (einshließlih seiner Dominions, Kolonien, Protektorate und Mandats- gebiete) bestimmt sind 4),“

Die Vertragsparteien sind allein für die Ausführung dieser Bestimmung L sie können im Vertrage (oder Zusaßver- trage) Vertragsstrafen vereinbaren. Indessen werden alle dieser Vereinbarung beitretenden alliierten Regierungen im Rahmen ihrer bestehenden Geseßgebung ihr möglihstes tun, um die Wieder- ausfuhr zu verhindern.

Artikel Ix.

__ Diese Verträge (oder Zusaßverträge) werden sogleih nach ihrem Abschluß und spätestens innerhalb von 14 Tagen auf Be-

1) Zur Teilnahme am Verfahren des freien Verkehrs werden weder auf deutsher noch auf alliierter Seite Vereinigungen, Dienststellen oder Organisationen zugelassen, denen die Futer- essierten auf Grund von V oigg 4 oder Verwaltungsanord- nungen beizutreten oder an die sie sich für das Vergeben oder den Empfang von Aufträgen über Reparationskonto zu wenden verpflichtet sind; freiwillige Abschlüsse im Sinne des leßten Ab- sates des Artikels II1 bleiben ihnen offen.

*

?) Es besteht Einverständnis, daß die wiederaufzubauenden Anlagen nicht notwendig den zerstörten genau entsprehen müssen.

3) Unter „Vertrag“ ist zu verstehen :

1. eine von beiden Parteien untershriebene Urkunde;

9. cin festes Angebot mit oder ohne Kostenanschlag, welches vom Käufer durch Brief oder Telegramm wvorbehaltlos angenommen ist;

3. eine feste Bestellung, die vom Lieferer durch Brief oder Telegramm vorbehaltlos angenommen ift.

Unter „Tag des Vertragsabschlusses“ ist zu verstehen: der Tag, an welchem der Vertrag durch die beiden Parteien unter- eichnet worden ist, oder der Tag des Eingangs des Briefes oder Telegramms, mit welchem das Angebot oder die Bestellung. an- genommen worden ist. j

4) Durch diese Bestimmung wird die Anwendung des Ab- saßes 2 des Artikels III nit berührt.

treiben des alliierten Staatsangehörigen dur dessen Regierung der Reparationskommission s: Genehmigung vorgelegt. _

Die Reparationskommission stellt den Vertrag (oder Zusatz- vertrag) unverzüglih der Deutschen Regierung (Kriegslasten- Ta e) zu, welche ihrerseits von ihrem Staatsangehörigen davon bereits Kenntnis erhalten haben fann. Die Zustellung r folgt ohne weiteres und hat die Wirkung der vorläufigen Ge- nehmigung. 2

Diese Genehmigung wird mit dem Ablauf von 14 Tagen JUL die Verträge (und von 8 Tagen für die Zusaßverträge), vom Tage der Zustellung ab gerechnet, ohne weiteres endgültig, es [et denn, daß die eine oder die andere der beteiligten Regierungen innerhalb dieser Frist der Reparationskommission einen be- gründeten Antrag auf Aufhebung der vorläusigen Genehmigung eingereiht hat, der auf einen der folgenden vier Gründe gestüßt wird: : ;

a) wenn der Vertrag (oder Zusaßvertrag) in Widerspruch zu dieser Vereinbarung oder zu irgendeiner späteren

2? usaßvereinbarung steht; : Ï b) E ein Betrug bezüglich der Preise oder Bedingungen

des Vertrags (oder Zujaßvertrags) vorliegt; e c) wenn die Entscheidung über die Ausfuhrerlaubnis in

derx oben erwähnten Frist von 14 (odex 8) Lagen noch

nit getroffen 1st; : i d) wenn die Ausfuhrerlaubnis verweigert ist.

Jn den Fällen a und b trifft die Reparationskommi|ston binnen 8 Tagen eine Entscheidung über den thr unterbreiteten Aufhebungsantrag. Die beteiligten Regierungen werden auf ihr Betreiben innerhalb dieser Frist gehört. A E c

Jm Falle trifft die Reparationskommission erst bei Ab- lauf der achttägigen Frist eine Entscheidung, wenn sie zu diesem Zeitpunkte keine Mitteilung über die Erteilung odex die Ver- weigerung dev Ausfuhrexlaubnis erhalten hat!). | ;

Wenn in den Fällen c oder d die Erlaubnis verweigert wird, so kann die Reparationskommission die Aufrechterhaltung der Ge- nehmigung nur verlangen, nachdem sie 1m Einvernehmen mit der Deutschen Regierung festgestellt hat, daß eine unterschiedliche Behandlung vorliegt. L S

Weder der Aufhebungsantrag noch die für die Entscheidung der Reparationskommission erforderliche Prüfung haben aus- schiebende oder ausseßende Wirkung für die Ausführung des Ver- trags (oder Zusaßvertrags); dieser wird vielmehr vorbehaltlich gegenteiliger Abmachungen der Parteien am Tage seines Ab- \chlusses rechtswirksam. : : E

Im Falle der Aufhebung der Genehmigung behält jeder Vertrag (oder Zusaßvertrag) vorbehaltlih gegenteiliger Ab- machungen der Parteien seine Rechhtswirksamkeit wie ein gewöhn- liches Handelsgeschäft. A

Nichts in diesem Artikel oder in irgendeinem anderen Artikel dieser Vereinbarung darf jemals als ein auch nur __Jtill- schweigendes Anerkenntnis des deutshen Systems der Ausfuhr- regelung hinsichtlich feiner Gültigkeit gegenüber den De-

stimmungen des Vertrages von Versailles ausgelegt werden.

Av tUL e) e

Die endgültige Genehmigung hat folgende Wirkungen: :

1. Die Deutsche Regierung ist verpflichtet, unverzüglih die Ausfuhrerlaubnis zu erteilen, falls sie noch nicht erteilt 1].

9, Die Deutsche Regierung übernimmt unverzüglich alle dem allitecten Staatsangehörigen gegenüber dem deuten Staatsangehörigen auf Grund des Vertrags (oder YZU|\aß- vertrags) erwachsenden finanziellen Verpflichtungen zu den vereinbarten Zahlungsterminen vorbehaltlich der 1m Artikel VII vorgesehenen Barzahlungen. i

3. Die Deutshe Regierung erhält von der Reparations- fommission zu Lasten der béteiligten Regierung Gute {riften - in Goldmark für den Gegenwert dér naŸ vor- steheident "vont * déx Deutschen * Regierung gezaßlten Summen. a

„-SFnfolgedessent hat *dèr alliierte - Staatsatgehörige die. ft Ziffer 2 dieses Artikels bezeichneten finanziellen Ver- pflichtungen auss{chließlich mit seiner Regierung zu regeln. JFndessen hat er die dem deutschen Staatsangehörigen etwa E T V Ea Mv ó R OZTLLAIN 97 gemäß Artikel VII zustehenden Barzahlungen unmittelbar zu leisten. L

_ Vorbehaltlih der- in Hiffer 2 dieses Artikels bezeihneten finanziellen Verpflichtungen wird der Vertrag (oder Zusaßvertrag) ausschließlich zwischen den Vextragsparteien ausgeführt, die untereinander durch die Bedingungen dieses Vertrags (oder Zusabvertrags) vollständig gebunden sind. Fnsbesondere Übernimmt feine Regierung ‘die Haftung für die Zahlungsfähigkeit ihres eigenen Staats- angehörigen.

Artikel XI.

Verträge mit Zahlungsverpflihtungen, die nicht später als zwei Fahre nah Ablauf diesex Vereinbarung fällig werden, [1nd zur Genehmigung zugelassen und werden gemäß den BVe- dingungen diejes Abkommens vollständig ausgeführt.

Zahlungen, welche die Deutsche Regierung auf Grund dieser Vereinbarung, abèr nah ihrem Ablauf leistet, werden ihr von der Reparationskommission in Anrehnung auf ihre für das ent- sprehende Reparationsjahr festgeseßten Verpflichtungen, und zwax zum Tage der bewirkten Zahlung, gutgeschrieben.

Artikel XIL.

Zur Erleichterung der Durchführung der Absäße 2 und 3 des Artikels X wird die Deutshe Regierung Schecks nach an- liegendem Muster (Anlage C) auf ein odex mehrere von thr be- stimmte Bankinstitute ausstellen.

Die Verwendung dieser Schecks geregelt.

Die Deutsche Regierung verpflichtet si ausdrüdcklich, bei den von ihr mit dex Zahlung der Schecks beauftragten Bankinstituten die für die Begleichung dieser Scheck8 bei Vorzeigung erforderlichen Bestände zu unterhalten, sie trägt abgesehen von dem in Ziffer 7 der Anlage D vorgesehenen Falle allein die Ver- antwortung für alle Folgen einer unterbliebenen Zahlung.

Uriel. A Die Deutshe Regierung verpflichtet si, keine Maßnahme zu ergreifen oder zuzulassen, die eine Benachteiligung der auf Grund dieses Abkommens bewirkten Lieferungen gegenüber den A Handel8geschäften mit dem beteiligten alliierten ande zur Folge hat.

wird durch die Anlage D

Uvrtitel ALV,

Die alliierten Regierungen, die dieser Vereinbarung beitreten, und die Deutsche Regierung verpflichten sich, alle möglichen Maß- nahmen zu ergreifen, um jede Umgehung oder jeden Betrug sowie jeden Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Abkommens zu ver- hindern; sie werden sih zu diesem Zwecke Hilfe und Beistand leisten und durch die Vermittlung der Reparationskommission alle zweckdienlihen Mitteilungen austauschen.

Ie A

Nichts in dieser Vereinbarung hindert eine alliierte Regierung daran, von ihrem Rechte Gebrauch zu machen, ihren Staats- angehörigen Nachlässe auf die Zölle zu gewähren oder ihren Kriegsgeschädigten die in threr Gn vorgesehenen Vorteile zuzuwenden (vorbehaltlich jedoh der Rechte, die ein mderes Land in dem Lande besitzt, welhes das in dieser Vereinbarung vor gesehene Verfahren annimmt, und zivar kraft bestehender Handels=2 verträge oder Abkommen).

s t O N ae U S A Laufe der achttägigen rist erteilt wird, so wird die Genehmigung selbstyerstäudli E

l iden d  ad. ei l

Mgesehen von folchen Nachlässen oder Vorteilen darf den asliierten Staatsangehörigen feinerlei mittelbarer oder unmittel- barer Nachlaß auf den Fakturenpreis gewährt werden; es sei dem in außergewöhnlihen Fällen oder in Fällen unbedingter Not- wendigkeit; die Deutsche Regierung wird vrechtzeitizig Mitteilung über die bewilligten Nachlaßsäße erhalten.

Nette l SVL

Die Deutsche Regierung und die Reparationskommission werden in Verbindung bleiben, um ih u vergewissexn, daß die Höhe der Zahlungen, welche die Sauer egierung im Laufe des Neparoationsjahrs auf Grund dieser ereinbarung geleistet oder noch zu leisten hat, zuzüglich des Wertes der sonstigen während desselben Zeitraums von der Deutschen Regierung bewirkten oder noch zu bewirkenden Leistungen, die für diesen Zeitraum fest- geseßten Verpflichtungen Deutschlands nicht überschreitet.

Artittl AVIL,

All» in Ausführung dieser Vereinbarung bewirkten Liefe- runge2n gelten in jeder eziehung als Sachlieferungen zur Aus- führung des Teiles VIII des Vertrages von Versailles.

Artilèl AVIL

Diz alliierten Mächte, die das vorstehende Verfahren an- nehmen, müssen sich mit der Deutschen Regierung ins Ein- verständnis seßen, falls sie in Deutschland amtliche Stellen auf- rechterholten oder schaffen wollen, die sich mit der Durchführung der vorstehenden Vereinbarung befassen. Es besteht Einverständnis darüber, doß wedex diese Verpflichtung noch irgendwelhe andere auf die konsularischen Einrichtungen Anwendung findet, deren Rechte und Befugnisse unberührt bleiben, ohne daß irgendwelche Beeinträchtigung dur diese Vereinbarung in Frage kommen tann.

Artikel RXIX.

Die Reparationskommission entscheidet über jede Schwierigkeit, die bei der Ausführung dieses Abkommens zwischen den alliierten Regierungen, die das darin vorgesehene Verfahren annehmen, oder xvischen einer oder mehreren dieser Regierungen und der Deutschen Regierung entsteht.

Artikel RR.

Die Vereinbarung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Deutsche Regierung der Reparationskommission mitteilt, daß das S betreftenb die Anwendung der Vereinbarung, evr- assen ist.

Unterzeichnet im beutshen und französischen Ausfertigungen. Jm Falle der Unstimmigkeit zwishen dem deutshen und dem französischen Texte der Vereinbarung und ihrer Anlagen gilt der {ranzösische Text.

Paris, den 2. Juni 1922.

Cunbgßte. Bemelmans.

Anlage A (Vgl. Artikel V.)

1. Künstlidße und natlirliße Düngemittel mit Ausnahme von Kali, sofern es niht mit anderen künstlichen Düngemitteln gemischt ist.

. Futtermittel aller Art.

* Getreide, Gemüse- und Futterhülsenfrüdhte mit Ausnahme

von Saatgut.!)

Tiere und verzehrbare Erzeugnisse von Tieren mit Aus-

nahme der Seefische, Hunde, Vögel (ausgenommen Geflügel).

. Milch, Butter, Käse, Eier und Honig.

Holz aller Art mit Ausnahme von Holzfabrikaten.

Oelfrüchte.

Speiseöle und -fette. 5

Gas Nüben aller Art und Küchengewächse.

T.

Zuer aller Art. i

“Reis, roh und poliert, außer Neiserzeugnissen.

Müllereierzengnisse (ausgenommen aus Reis) und Hülsen-

früdhtemehl.

. Bier. Obstwein (mit Ausnahme von Tranbenwein) in Mengen

über 1000 Liter. | 7 _ Stärke und Stärkeerzeugnisse außer Neisstärke. 17. Hefe. 18. Kaffee-Ersaßzmittel. ; 19. Teigwaren, Backwerk, Zuckerwerk, Fleis{@-, Gernüse- und Obftkonserven.!) 90. Zement aus inländischer Kohle hergestellt. 51. Stahls{hrott und Gußbruch. 99. Paras\fin. 23. Benzol. 24. Leder. 25, Schuhwaren. 26. Inländische Häute und Felle. 27. SInländische Gerbrinde.

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1) Die Genehmigung kann je nach dem Stande der Erzeugung erteilt werden.

Anlage W_ (Vgl. Artikel VIL)

(Unter Vorbehalt der Nachprüfung dur deutsche und alliierte Sachverständige.)

Liste der Waren, deren Gehalt an ausländischen Rohstoffen so erheblich ist, daß ihre Lieferung nur gegen Barzahlung des Wertes der in ihnen ent- haltenen ausländischen Rohstoffe erfolgen kann.

Dur@schnittsanteil der außländischen Nohstoffe in Prozenten. Die Halbfabrikate aller ‘Metalle (gegossen oder gewalzt) . 75% Grobe und feine Waren aus Kupfer oder Kupferlegierungen O Apparate für Braterei-, Brennerei Zuckerindustrie und ähnliche Industrien . « - «eo Armaturen für Kessel- und Röhrenanlagen . « « + «+ 0. Elektrische Kabel, isolierte Leitungen, Afffkumulatore 9% , Dynamomaschinen, Elektromotoren, Umformer, Transfor- a A Ce C O Roheisen und Rohstahl «oe esa odo Walzwerkserzeugnisse - - 0D 5 Folgende chemische Erzeugnisse: i Ï Borsäure und Borax, Wein- und Zitronensäure, Fodsalze, Chrom- und Kupferalaun, Bleioxyd, Zinn- oryd, Bleizucker, Brechweinstein, Tannin, Golde, Silber-, Zinn-, Blei-, Wismuth- und Kupfersalze, Quecksilber- und Molybdänverbindungen, Cochenille, Bleimennige, Bleiweiß, Kupfersulfat, Zinnober, Schwefelfaden, Schmelzfaden, Gerbstoffauszüge O Erzeugnisse der Del- und Fettindustrie : L Ernährungsöle, technishe Dele, feste Fettsäuren, Seifen, Glyzerin, Lanolin, Schmiermittel, Firnisse und Oelfarben, Lade und Kitte. « « « . « « +* 80 Kautschuk-, Asbest- und Korkwaren « «o o 4. -- 80 Garne n Gee e Ce e E 29 90 Andere Textilwaren . - «.. * - ; Zugerihtete Cdelfelle, Pel;waren und Leder jeder Art . . 80 Erzeugnisse der Sattlerei, Täschnerei, Kofferwaren, Erzeug- nisse der Handshuhß- und Schuhindustrie, Treibriemen . 00. Besen, Bürsten, Pinsel und Flechtwaren. - -- «+ « ._- 46 Gingeführte Rohstoffe, die in Deutschland nur eine unerheb- nos zu L Veraxbeitung erfahren haben iv de 00 bestimmen,

v0 ,

A E E E M

1

Souche. Nr. B. Frs. ==== | Nr. Ausgestellt für

B. Frs. S

2

Zahlungsanwe An die j

M eag SEDNINEE

Der hierzugehbörige Scheck auf den Nam des deutschen iti a Pots B E

3. Talon. B. Frs. = P Frs. b. s Commission des Béparations, Service Financier, Paris.

Le chèque afférant à ce talon émis gur la Friedensvertrag-Abrechnungsstelle, G. m. b. H., Berlin, a été délivré ce jour

i Berlin.

Kurs vom

au Gouvernement Belge: au nom de M. (firme):

1 B. Frs. = Pm. 1 B. Frs. = Gm.

Gegenwert:

Gm. wird gebeten.

Berlin, den Berlin, den

im Papiermarkgegentwerte von B. Frs.

ist auf Grund der Vereinbarun Reparationskommifsion vom 2. Junî 1922 beute auf Sie ausgestellt und der Belgischen Pm. 2 Regierung übergeben worden.

Um Einlösung des Schecks bei Vorkommen

mit der

Contre-valeur en marks-papier du mon» tant de

Frs. b.

Cours da

Berlin, le n

Der Reichskommissar zur Ausführung von Aufbauarbeiten in den zerstörten Gebieten.

(Unterschrift)

Der Reichskommissar zur Ausführurg von Aufbauarbeiten in den zerstörten Gebieten.

(Unterschrift)

Der Reichskommissar zur Ausführung von Aufbauarbeiten in den zerstörten Gebieten.

(Signature)

Liefervertrag

Liefervertrag

Commande

Nr. | belg. Besteller v. | Nr. |

belg. Befteller

n9 | Commettant

Kurs vom

Rütckseite.

1 B. Frs. 1 Pm.

Gm. B. Frs. B, Frs.

S § S

0,238216

Pm. Gm.

B. Frs. Pm.

Gm.

Wertstellung auf Reparationskonto

Berlin, den

A la Friedensvertrag-Abrechnungsstells, Gm, D L

legen.

Berlin.

Le chèque afférant à c talon émis par le Reichekommissar zur Ausführung von Aufbauarbeiten in den zerstörten Gebieten, Berlin, au nom de M. (firme)

2, été délivré aujourd’hui au reatortisgant belge M.

Royaume de Belgique (Ministère de Affaires . ....)

(Signature)

‘guourasSoPTs IBd aqu d9T SUd 459,I Jau P Ug 9) ‘avgbo1jiogn zuauvlj6quS zur 1p 41 vun|tocuvsbunz4vE 2121

Mr.

Anlage D. Zahlungsverfahren.

L Zu den im N (oder im Zusabvertrage) für die ver-

schiedenen Zahlungen estgeseßten Zeitpunkten übermittelt die Deutsche Regierung der beteiligten alliierten Regierung auf ihr durch die Reparationskommission übermitteltes Ersuchen die in Artikel XIT vorgesehenen Schecks8. Die Scheck8s, die ausschließlich in Papiermark gahlbar sind, werden in der im Vertrage vorge- sehenen Währung ausgestellt.

Diese Zahlungen gelten für die deutsche Ausfuhrhandel8- fontrolle als Zahlungen in ausländischen Devisen.

Gen übermittelt sie der Reparationskommission den Abschnitt Nr. L.

Wenn der Vertrag (oder Zu aver, eine sofortige Zahlung vor Ent so übermittelt die Deutsche Regierung den ent- sprechenden Scheck ohne besondere Anforderung vor Ablauf der 14 tägigen (8 tägigen) Frist.

Die alliierte Regierung übermittelt, nachdem sie sich mit

(Zahlung ausgeführt am Friedensvertrag-Abrehhnungsstelle, G. m. b. H.

Dieser Scheck ist spätestens innerhalb einer Frist von viec Wochen nach

Ce chèque est à prégenter à lencaissement auprès de la Friedens-

dem unten - besheinigten Datum der Aushändigung an den alliierten Staats- vertrag-Abrechnungsstelle, Berlin, dans le délai de quatre semaines à courir

angehörigen bei der Friedensvertrag-Abrecnungsstelle, Berlin, zur Zahlung vorzu- de la date de remise au resgortissant allié certífiée ci-dessonus.

Nr.

Yommission. mission des Réparations.

Berlin, den Der Neichskommissar zur Ausführung von Aufbauarbeiten

Dieser ScheX wurde heute dem

Ce chèque sa été délivré ce jour au ressortissant

Bruxélles, le (Tb 5.)

Wert erhalten

ihrem Staatsangehörigen ins Einvernehmen geseßt hat, leßterem

Die Friedensvertrag-Abrehnungsstelle, Berlin,

wolle zahlen aus meinem Guthaben gegen diesen Scheck an veuille payer contre ce chèque

Herrn (Firma) Monsieur (firme)

oder Ueberbringer den Papiermarkgegenwert von ou au porteur la contre-valeur en marks-papier de

B. Frs.

zum Kurse der Federal Reserve Bank New York vom n d’après le cours de change de la Federal Reserve Bank, New York du

und für den Goldmarkgegenwert belasten das Konto der Reparations- et en débiter de la valeur en marks-or le compte de la Com-

in den zerstörten Gebieten.

(Unterschrift.) ) —— Staatsangehörigen Herrn R ohne jede Verantwortung für die Regierung ausgehändigt.

A R

8ans auctune respongabilité pour le Gouvernement,

(Signature) » den

den Scheck und gleichzeitig den Abschnitt Nr. 2 dem von der Deutschen Regierung bezeichneten Bankinstitut.

I.

Der alliierte Vertragschließende chickt dem Deutschen Ver= tragsgegner frist- und orts8gereht den V S{heck, welcher bei Vorzeigung durch das von der utshen Regierung be- zeihnete Bankinstitut bezahlt wird.

IV. __ Der eingelöste Scheck wird sodann der Re arationskommission übersandt, welche der Dees Regierung für den Gegenwert der geleisteten Zahlung in Goldmark zu Lasten der beteiligten alliierten Regierung Gutschrift erteilt. Der Tag der Gutschrift ist derjenige, an welhem die Zahlung geleistet worden ist.

Vi Die Umrechnungen in Goldmark sowie die Umrehnungen der in dem Vertrage festgeseßten Beträge in n erfolgen an dem nämlichen Tage, und zwar vorbehaltsch späterer ander- weitiger Vereinbarung E der Deutschen Regierung und der a zu ; m am Tage des Abs L vei Vers r aßvertrags tenden Kurse Ver-

ie, E