1922 / 158 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 20 Jul 1922 18:00:01 GMT) scan diff

E I E E C I R R Ten E URE t S na E G v c

S

VI.

Finanzielle Ausgleiche, die durch die Ausführung (oder die Nichtausführung) des Vertrags notwendig werden, er olgen nicht durch unmittelbare Zahlung zwischen den Beteiligten, sondern auf folgende Weise:

a) wenn sich ein Saldo zugunsten des deutshen Vertrag- ließenden ergibt, so erfolgt die Zahlung auf An- forderung der 2 éparationskomurissqu, die der Deutschen Regierung dafür Gutschrift erteilt; Zahlung und Gut- rift regeln sich nach dem Verfahren dieser Anlage.

b) Jm gegenteiligen Falle veranlaßt der alliierte. Vertrag- shließende die Rüdckzahlung des Saldos zu Händen der Deutschen Regierung, welche frist- und ortsgerecht durch die Reparationskommission auf Verlangen der beteiligten alliierten Regierung für den entsprehenden Betrag be- lastet wird.

VI.

Alle beteiligten Parteien haben jederzeit das Recht, gegen Auszahlung dieser Scheck8 unter den geseßmäßigen Formen und Bedingungen auf ihre Nechnung und Gefahr Einspruch zu erheben.

II. Verträge zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich über die Ausführung der im Friedensvertrag übernommenen Sah -

leistungen gegenüber Frankrei. Vom 15. März und 3. Funi 1922. A. Vertrag vom 15. März 1922.

Protokoll. Das beigefügte Abkommen ist heute dur den Herrn Geheimen Regierungsrat Dr. Ruppel vom Reich3ministerium für Wiederaufbau als Vertreter der Deutschen Regierung und den Herrn Contrôleur de l'Armée Gillet vom Kabinett des Ministers der befreiten Gebiete als Vertreter der Französischen Regierung paraphiert worden. Dieses Abkommen wird den beiden Regierungen zur Ge- nehmigung vorgelegt. Geschehen in doppelter Ausfertigung. Berlin, den 15. März 1922. Dr. Ruppel. Gillet.

Abkommen.

1 e Sang he Regierung hat das größte Interesse daran, daß die von Deutschland zu bewirkenden Sachlieserungen in “dvs zugleih einfahen und raschen Verfahren ausgeführt werden.

Die Deutsche Regierung hat ihrerseits den festen Wunsch, an dem Wiederaufbau der zerstörten Gebiete loyal mitzuarbeiten. __ Daher sind die beiden Regierungen über folgendes über- eingetommen:

9 Die im Rahmen des Wiesbadener Abkommens vom 6. Oktober 1921 zu bewirkenden Sachlieferungen erfolgen hin- sichtlih der Vergebung und der Ausführung der Bestellungen und der Preisfestseßung in dem Versahren, wie es in der am 27. Februar 1922 in Berlin dur die Herren Bemelmans und Ds paraphierten Vereinbarung vorgesehen ist, solange leßtere im Verhältnis zu Frankreih nicht gekündigt ist; im übrigen bleiben die Bestimmungen des Wiesbadener Abkommens voll- ständig aufrechterhalten.

3. Die Lieferungen, auf die die Vorschriften der Verein- barung vom 27. Februar 1922 keine Anwendung finden, werden in dem durh das Wiesbadener Abkommen festgeseßten Ver- fahren ausgeführt.

4 Die Deutsche und die Französishe Regierung sind dahin einig, daß es mit dem Geiste der Vereinbarung vom 27. Februar 1922" nicht vereinbar sein würde, wenn ein übermäßiger Teil der Bestellungen auf gewisse Firmen oder gewisse Landesteile ent- fallen würde. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Deutsche Regierung dabei niht auf einer gleihmäßigen Vertei- Iung besteht.

Die Deutsche und die Französishe Regierung bekunden aus- drüdcklih thre Absicht, keinerlei Druck auf thre Staatsangehörigen in der Richtung auszuüben, daß bei den Bestellungen gewisse

irmen oder gewisse Landesteile vor anderen bevorzugt werdén. Sie verpflichten sih, die Verteilung der Bestellungen aus\ch{chließlich dem freien Handelsverkehr zu überlassen und sich jeder Maßnahme zu enthalten, welche die Freiheit dieses Verkehrs beeinträchtigen könnte. Wenn eine der beiden Regierungen eine dieser Ver- pflihtung zuwiderlaufende Maßnahme trefsen sollte, so können die Verträge, deren Abschluß nahgewiesenermaßen die Folge dieser Maßnahme ist, „als im Widerspruch mit der Vereinbarung vom 27. Februar 1922 oder mit irgendeiner späteren Zusaßverein- barung“ im Sinne von Artikel IX Abs. 3 lit. a der Vereinbarung vom 27. Februar 1922 angesehen werden.

O Die Unt Wiesbadener Abkommen als privatrechtlihe Ein- rihtungen vorgesehenen Organisationen A und F können nah dem Belieben jeder der beteiligten Regierungen entweder als Organisationen des Privatrehts oder als Behörden eingerichtet werden.

6. Die Deutsche und die Französishe Regierung müssen si ins Einverständnis seßen, falls eine von tbnen an Gebiet Gal anderen amtlihe Stellen aufrechterhalten oder \{haffen will, die sih mit der Durchführung der Vereinbarung vom 27. Februar 1922 befassen. Es besteht Einverständnis darüber, daß weder diese Verpflichtung noch irgendwelche andere derselben Art auf die konsularishen Einrichtungen Anwendung findet, deren Rechte und Befugnisse unberührt bleiben, ohne daß irgendwelhe Beein- gang durch dieses Protokoll in Frage kommen fann.

7. Die Französische Regierung wird der Reparations- kommission die Annahme dieses Protokolls vorschlagen.

9. Die Unterschriften des deutshen Reichsministers für Wiederaufbau und des ranzösischen Ministers der befreiten Ge- biete, die unter zwei Stücke dieses Protokolls geseht werden ollen, bedeuten die Genehmigung der Bestimmungen dieses Protokolls durch die beiderseitigen Regierungen; beide behalten sih vor, es durch das Parlament genehmigen zu lassen, falls sie dies für notwendig erachten.

Berlin, den 28. Mai 1922.

Der Reich8minister für Wiederaufbau. Dr. Müller.

Paris, den 21. März 1922.

Der Minister der befreiten Gebiete. Reibel.

B. Vertrag vom 3. Juni 1922.

Zusayzyabkommen zum Abkommen vom 15 Marz1922.

Die Deutsche und die Französishe Regierung haben in der Absicht, die R des am 15. Mle 19 e ihnen ab- Aar senen Abkommens und der am 2. Juni 1922 zwischen der

eutschen Regierung und der Reparationskommission unter- zeihneten Vereinbarung in Ueberein timmung zu bringen, und von dem Wunsche geleitet, jede Möglichkeit von Mißverständnissen auszuschließen, folgendes vereinbart: L In dem-am 15; März 1922 paraphierten Abkommen ist überall, wo die am 27. Februar 1922 von den Herren Cunße und Bemelmans paraphierte Vereinbarung erwähnt wird, die am 2. Juni 1922 von diesen unterzeihnete- Vereinbarung zu verstehen.

2. Die in der Vereinbarung vom 2. Juni 1922 (Artikel VIII, Absaß 3 und 4) vorgesehene Vertragsbestimmung, die in die Liefe- rungsverträge (oder Busabverträge) aufgenommen werden muß, hat in den zwischen französishen und deutschen Staatsangehörigen

abgeschlossenen Verträgen (oder Zusaßverträgen) wie folgt zu

lauten:

„Es wird von den Parteien ausdrüdlih vereinbart, daß die Waren, die den Gegenstand dieses Vertrages bilden, aus=- \chließlich zur Verwendung für den Wiederaufbau von

mmobilien oder Mobilien in allen zerstörten Teilen des ranzösishen Staatsgebiets in Europa bestimmt sind.“

3. Da das Abkommen vom 15. März 1922 nur, für fran- zösische Kriegsgeshädigte in Frage kommt, jo finden die Bestim- mungen der Vereinbarung vom 2. Juni 1922, die eine teilweise Barzahlung betreffen (Artikel VII und die zugehörige Liste B), hin- sihtlih französischer Staatsangehöriger nur bei solhen Be- stellungen Anwendung, die nachgewiesenermaßen die Wiederauf- füllung von Geschäftsvorräten bezwecken. 2

4. Es wird ausdrücklich das Einverständnis darüber fest- gestellt, daß unter den durch den Artikel 2 des Abkommens vom 15. März 1922 aufrechterhaltenen Bestimmungen des Wiesbadener Abkommens alle diejenigen zu verstehen sind, die niht die Ver- ebung und die Ausführung der Bestellungen und die Preisfest= bang betreffen, und daß ste infolgedessen insbesondere diejenigen über die zugunsten Deutschlands zu bewirkenden Gutschriften und diejenigen des Artikels VII des iesbadener Memorandums vom 6. Oktober 1921 einschließen. A :

5. Die Unterschriften des deutschen Reich8ministers für Wiederaufbau und des französischen Ministers der befreiten Ge- biete, die unter zwei Stücke dieses Zusaßabkommens geseßt werden sollen, bedeuten die Genehmigung der Bestimmungen dieses Zusaß- abkommens durch die beiderseitigen Regierungen; beide behalten sih vor, es durch das Parlament genehmigen zu lassen, falls sie dies für notwendig erachten.

Jm Falle der Unstimmigkeit zwischen den deutschen und fran- zösischen Texten des Abkommens vom 15. März 1922, diejes Zu- saßabkommens und der Vereinbarungen, auf die darin Bezug ge- nommen ist, gilt der französische Text.

Dieses Zusaßabkommen ist in doppelter Ausfertigung am 3. Juni 1922 in Paris von

Herrn Geheimrat Dr. Ruppel als Vertreter der Deutschen

Regierung und / j

Herrn Contrôleur Gillet als Vertreter der Französischen

Regierung paraphiert worden.

Berlin, den 6. Zuni 1922.

Der Reichsminister für Wiederaufbau.

Dr. MUTLEL

Paris, den 9. Juni 1922. Der Minister der befreiten Gebiete. Reibe.

BekanntmaMhung,

betreffend Durchführung des Wiesbadener Haupt- abkommens vom 6. Oktober 1921.

Die Durchführung der Aufgaben, die nach dem Memorandum zum Wiesbadener Protokoll vom 6. Oktober 1921, betreffend deutshe Sachlieferungen an Frankreih (RGBl. Il. Teil S. 625), der Organisation A obliegen, wird auf Grund von Ziff. 5 des Vertrages vom 15. März 1922 (RGB!l. I1. Teil S. 657) dem Reichskommissar zur Ausführung von Aufbauarbeiten in den zerstörten Gebieten, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11, übertragen.

Das im Memorandum vorgesehene Verfahren gilt nur für den Bezug der in der Liste Anlage A zur Vereinbarung mit der Reparationskommission vom 2. Juni 1922 (RGBl. 11. Teil S. 638) aufgeführten, vom freien Sachlieferungs8- verkehr ausgeschlossenen Gegenstände dur französische Kriegs- geschädigte.

Berlin, den 19. Juli 1922. Der Neichsminister für Wiederaufbau. J. V.: Meyer-Gerhard.

Prenufzen.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Bei dem Berggewerbegeriht in Dortmund ist der Revier- beamte Bergrat Zix in Essen zum Stellvertreter des Gerichts- vorsißenden unter gleichzeitiger Betrauung mit dem Vorsig der Kammer Essen L des Gerichts ernannt worden.

Die Gewerbepflegerin Trapp in Crefeld ist zum 1. August d. J. in der gleichen Amtseigenschaft an das Gewerbeaufsichts- amt Berlin-Mitte verseßt worden.

Verfügung, beireffend die Vereinigung der Handelskammern Frankfurt a. M. und Hanau.

Die von den Handelskammern zu Frankfurt a. M. und Hanau durh die Vereinbarung 4d. d. Hanau, den 1. Juni 1922 / Frankfurt a. M., den 22. Juni 1922, beschlossene Ver- einigung dieser Körperschaften wird hierdurh genehmigt. Die neue Handelskammer führt den Namen E Frankfurt a. M./ Hanau“. Sie erhält ihren Sig in Frank- urt a. M. und beginnt ihre Tätigkeit am 1. April 1922.

Für die Wahlen sind die Bestimmungen der unter dem heutigen Tage von mir genehmigten Wahlordnung 4. d. Frank- furt a. M., den 22. Juni 1922 maßgebend.

Berlin, den 4. Juli 1922.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. V.: Dönhoff.

Minisierium des Jnnern.

Der Verwaltungsgerihtsdirektor Draeger aus Trier ist zum Oberregierungsrat ernannt und dem Regierungspräsidenten in Koblenz zugeteilt worden.

Der Polizeiobersekretär Perdelwiß ist: zum Ministerial- sekretär im Ministerium des Junern ernannt worden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. Bekanntma MUuUta.

_ Bei der heute öffentlich in Gegenwart eines Notars be- wirkten Auslosung der Prioritätsobligationen

II1. Serie,

III. Serie Lit. B und

U. Serie Lit. C 1. und 2. Ausgabe der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesell\chaft sind die in der Beilage verzeichneten Nummern gezogen ivorden. Sie werden den Besißern zum 1. Januar 1923 mit der oa gekündigt, die in den ausgelosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge

vom 2. Januar 1923 an gegen Quittung und Rückgabe der Obligationen bei der Staals-

\hulden-Tilgungskasse in Berlin W. 8, Taubenstraße 29, zu erheben.

Dabei sind / i :

a) mit den Obligationen III. Serie die Zins scheine Reihe VIL Nr. 13 bis 20 nebst Erneuerungs scheinen für die nächste Zinsscheinreihe, ;

b) mit den Obligationen III. Serie Lit. B die Zinsscheine Reihe VII Nr. 2 el

c) mit den Obligationen TIT. Serie Lit. C 1. und 9. Ausgabe die Zinsscheine Reihe VI Nr. 5 bis 20 u Erneuerungs\ceinen für die nächste Zinsschein: reihe

unentgeltlih mitabzuliefern. A

Die Staats\schuldentilgungskasse ist werktäglich von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags geöffnet. E

Die Einlösung geschieht auch bei den Reichsbankanstalten außerhalb Berlins sowie bei den Negierungshauptkassen in Aurich, Stads und Sigmaringen; die Wertpapiere können schon vom 1. Dezember 1922 einer dieser Kassen eingereicht werden, die sie der Staats\chuldentilgungskasse zur Prüfung vorzulegen und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 2. Januar 1923 an zu bewirken hat. :

Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapital zurückbehalten. Mit dem Ablau} des 31. Dezember d. J. hört die Verzinsung der verlosten Obligationen auf.

Zugleich werden die bereits früher ausgelosten, auf der Beilage verzeichneten, noch rückständigen Obligationen wieder- holt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß ihre Verzinsung mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Auslosung aufgehört hat, und daß jeder Anspruch aus ihnen erlischt, wenn sie zehn Fahre lang alljährlih einmal öffentlih aufgerufen und dessen- ungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem leßten öffentlihen Aufruf zur Einlösung vor elegt sein werden.

Vordrucke zu den Quittungen werden von sämtlichen oben- genannten Kassen unentgeltlich verabfolgt.

Die Einlösung der Obligationen hat nach den Vorschriften der 88 1 bis 3 der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Oktober 1919 (RGBl. S. 1820) zu er- folgen. Nichtbankiers O daher den Wertpapieren ein vom Finanzamt bestätigtes tüeverzeihnis 3 der Verordnung) beizufügen.

Berlin, den 3. Juli 1922.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Der bisherige Privatdozent Dr. Hamburger in Berlin ist zum außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät derselben Universität ernannt worden.

Bekanntmachung.

Na Vorschrift des Geseßzes vom 10. April 1872 (Gescßsamml. S. 357) sind bekanntgemacht: O

1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 17. De- zember 1921, betreffend die Berleihung des Gnteignungsrechts an den Provinzialverband der Provinz Pommern für den Bau einer Wasser- fraftanlage an der Rega bei Ließow im Kreise Regenwalde, durch das Amtsblatt der Regierung in Stettin Nr. 5 S. 23, ausgegeben am 4. Februar 1922; : :

2, der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 8, Mai 1922, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an das Elektri- zitätswerk Schlesien, Aktiengesellschaft in Breslau, sür die Anlagen zur Uebertragung und Verteilung des elektrishen Stromes innerhalb der Landkreise Breslau und Brieg sowie der Kreise Trebnitz, Oels, Ohlau, Strehlen, Nimptsch, Frankenstein, Neurode und Neichenbach, dur das Amtsblatt der Regierung in Breslau Nr. 25 S. 152, aus- gegeben am 24. Juni 1922; 5

3. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 17. Mai 1922, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadt Crefeld für die Anlegung eines Spiel- und Sportplates, durch das Amtsblatt der Regierung in Düsseldorf Nr. 23 S. 211, ausgegeben am 10, Juni 1922; .

4. der Grlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 20. Mai 1922, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Ge- meinde Delbrück im Kreise Paderborn für die Enoetexung ihres Friedhofs, durch das Amtsblatt der Regierung in Minden Nr. 29 S. 104, ausgegeben am 24. Juni 1922.

(Fortsehung des Amtlichen in der Ersten Beilage.) E C E I

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der N eichsrat trat heute zu einer Vollsitzung zusammen; vorher hieiten die vereinigten us\hüsse für Haushalt und Rechnungswesen, für Volkswirtschaft und für Rechtspflege, die vereinigten Ausschüsse für innere Verwaltung, für Reichs- wehrangelegenheiten, für Seewesen und für Haushalt und Rechnungswesen, die vereinigten Ausschüsse für e für Haushalt und Rechnungswesen und für Rechtspflege, ferner die vereinigten Ausschüsse für innere Verwaltung und für Haushalt und Rechnungswesen, die. vereinigten Ausschüsse fur innere Verwaltung und für Rechtspflege, die vereinigten Aus- \hüsse für Volkswirtschaft und für Rechtspflege sowie die vereinigten Ausschüsse für Volkswirtschaft und für Verkehrs- wesen Sizungen.

Der Königlich \hwedishe Gesandte Freiherr von Essen hat Berlin - verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der eda Freiherr von Koskull die Geschäfte der Gesandt-

aft.

(Fortsezung des Nichtamtlichen in der Ersten, und Zweiten Beilage.)

Verantwortlicher Schriftleiter: J. V.: Weber in Berlin.

Verantwortlich für den Anzeigenteil : Der Vorsteher der Geschäftsstelle F V.: Rechnungsrat Meyer in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle. (I. V.: Meyer) in Berlin.

Druck der Norddeutshen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstr. 32.

Acht Beilagen (eins{ließlich Börsenbeilage.)

und Erste, Zweite, Dritte und Vierte Zentral-Handelsregister-Beilage.

sowie ein Verzeichnis gekündigter Prioritätsobligationen der Bergisch-Märkischen Eiseubahngesellschaft,

Erste Ve

íslage

zum Deutschen ReichSanzeiger unò Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Donnerstag, den 20. Fuli

Ir. 158.

F URNIALi AEECT A

Amtliches. (Forisezung aus dem Hauptblati.) Prenßen.

Beschlüsse des 23. Generallandtages der Schlesishen Landschaft.

Nr. 29. 1. Zu m Generallandtagsbeschluß Vbvon1846

„Grund a) zu Nr. 5.

äße für Pensions3bewilligungen“.

Bei Beamten, welche das 65, Lebensjahr zurüdgelegt haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit niht Bedingung des Anspruchs auf Ruhegehalt.

b) zu Nr. 10.

Für die unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand bedarf es bei Beamten, welche das 65. Lebensjahr zurüdckgelegt haben, niht des Nachweises der Dienstunfähigkeit.

Nr. 30. Il. Satzungen der land\shaftlihen Bank.

Nr. 18 (zu den Saßungen der Generallandtagsbeshlüsse von 1914 wird folgendermaßen

ändert:

landschaftlichen Bank) der abge-

1. in § 1 Absaß VI Nr. 1 werden hinter den Worten „Ankauf von Wextpapieren, welche die Reichsbank in Klasse 1 beleiht“

die Worte eingeschaltet:

„ferner mit Genehmigung des Kuratoriums von fest-

verzinslichen inländischen

Schuldvershreibungen und Vor-

zugsaktien inländischer Aktiengesellshaften, leßtere mit Ge- nehmigung des Kuratoriums in jedem Einzelfalle und niht über eine einjährige Besißdauer hinaus“.

2, in § 2 Nr. 2 werden a) in Sag 1 die Worte

„innerhalb der ersten fünf Sechstel des Grundstücks-

wertes“ dur die Worte „innerhalb

des nach den folgenden Vorschriften zu

ermittelnden Grundstücks3wertes“ b) in Saß 2 das Wort „60 fachen“ durh das Wort „achtzig-

fachen“ erscht.

Genehmigung.

Der XXIT1I. Generallandtag der Schlesishen Landschaft hat unterm 4. November 1920 die vorstehenden Beschlüsse Nr. 29 und 30

gefaßt.

Auf Grund der der Schlesischen Generallandschaftsdirektion

vom XXIII. Generallandtag erteilten Ermächtigung hat diese be- \{lossen, den Generallandtagsbeschluß Nr. 30 unter 1 dahin zu ändern, daß in § 1 Abs. VI Nr. 1 der Saßungen der landschaftlichen

Bank hinter den Worten

„Ankauf von Wertpapteren,

Klasse I beleiht“, die Worte eingeschaltet werden: „ferner von festverzinslichen

welhe die Reichsbank in

inländishen Schuldverschrei-

bungen und den Vorzugsaktien inländisher Aktiengesell- schaften, leßterer nur mit Genehmigung des Kuratoriums in tedem Einzelfalle und nicht über eine einjährige Besißdauer

hinaus“.

Die Beschlüsse Nr. 29 und 30 des XKRIII. Generallardtages werden mit folgender Maßgabe genehmigt:

1. Dex von der Generallandschaftsdirektion beschlossene Zusaß

zu § 1 Abs. VI Nr. 1 der Saßungen der landschaftlichen

Bank erhält folgende Fassung:

„ferner mit Genehmigung des Kuratoriums von festver-

zinslichen inländischen Schuldvershreibungen und inländisher Aktiengesellschaften, leßtere mit

zugsaktien

Vor-

Genehmigung des Kuratoriums in jedem Einzelfalle und

nicht über eine einjährige Besibßdauer hinaus“. 9 Die Genehmigung der neuen Fassung des F 1 Abs. VI Nr. 1 der Saßungen der landschaftlichen Bank wird auf die Dauer von 5 Jahren, vom Tage der Veröffentlichung der Geneh-

migungsurkunde in dem Amtsblatte der

Regiecung zu

Breslau an gerehnet, beschränkt.

Berlin, den 25. Mai 1922.

(Siegel.) Das Preußische Staatsministerium. Dex Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Dr. Wend

O L,

inister. üg el.

Beschlüsse des 24. Generallandtages der Schlesischen Landschaft.

1. Organische Bestimmungen.

Nr. 1

Gliederung der Schlesischen Landschaft.

Die Gliederung der Schlesischen Landschaft in 9 Fürstentums-

landicaften soll durch Zusammenschluß in eine germgere Le Dee En chuß wird ermächtigt, an Stelle n gehende Vereinigungsbeschlüsse von

geändert werden. Der atv Ausf des Generallandtages daht

Zahl ab-

Fürstentumslandschaften und die daraus herzuleitenden verfajsungs-

und vermögensrechtlihen Folgen zu

und die erforderlichen Ausfü rungsmaßregeln zu tre

genehmigen und N Ar auf

die Generallandschaftsdirektion zu übertragen.

Beteiligung des Grundeigentums an

N S.

nit inkorporierten der Verwaltung.

Die Darlehns\chuldner aus dem nicht inkorporierten Grund- eigentum Sbinón j der Verwaltung der Schlesischen Landschaft

durh Mitwirkung von der Zwischendeputation,

bei dem Fürstentumstage, us\{chuß und dem General-

landtage in den Angelegenheiten ihres Kreditwerks und in allen Angceleaenbetien des Eigentümlihen Fonds mit vollem Stimm-

recht teil.

Die nähere Regelung wird dem Engeren Ausschuß übertragen. 8 Neonfassung des Landshaftsreglements,

der Geshäftsordnung U

die Fürstentumsland-

aften und des Regulattvs für die landschast- L lihen Wahlen. : Der Engere Aus\s{huß wird ermähtigt, eine Neufassung es Landschaftsreglements, der Geschäftsordnung für die Fürstentums- landschaften und des Regulativs für die landschaftlihen Wahlen vorzunehmen und. dur die Generallandschaftsdirektion der Ge- nehmigung der Staatsregierung zu unterbreiten. Nr. 4. Verfassung des Engeren Ausschusses. Zu 88 2, 3 Kap. 3 Teil 11 Landschaftsreglement, Generallandtags- beschluß VII von 1839.

1. Die Wahl zum Engeren Ausschuß erfolgt auf einen sechS-

jährigen Heitrauas. 2, In besonderen Fällen und Abgeordneten erhoben wird,

wenn fein Widerspru eines fönnen nah dem Ermessen der

Generallandschaftsdirektion

Beschlüsse

des Engeren Aus-

\chusses auch im Wege des Umlaufs herbeigeführt und von der Generallandschaftsdirektion festgestellt werden.

Nr. 5. Landschaftliche

Kreistage.

Zu § 1 Kap. 4 Teil Il Landschaftsreglement, Generallandtags-

beschluß Nr. 1 von

1. Der Landschaftsdirektor ist befug

Angelegenheiten vorliegen, einen fallen zu lassen.

2. Der Generallandtagsbeschluß Nr.

1883. t, wenn keine dringlichen Kreistag im Fahre aus=-

1 von 1883 (Mitteilungen

an die Kreditverbundenen) erhält folgende Fassung: Die Kreistagsausschreiben und die dabei den Kredit-

verbundenen

aktenmäßigen Absendungstag als Tag der Zustellung gilt.

mitzuteilenden Schrist- und werden durch die Post übersandt,

Drusachen wobei der auf den folgende zweitnächste Tag Die Ausschreibung kann

statt dessen auch durch einmalige Bekanntmachung in der Deitshrift der Landwirtschaftskammer für die Provinz

Schlesien erfolgen, wobei der au

f den Ausgabetag folgende

zweitnächste Tag als Tag der Zustellung gilt.

Nr. 6. Erhöhung der Ver

fügungsfonds.

Zu Generallandtagsbeschluß Nr. 4 von 1909.

Die in Nr. 4 der Generallandtagsbeschlüsse von 1909 be- stimmten Verfügungsfonds werden auf das Doppelte ihrer bis-

herigen Beträge erhöht. Nt: 7, QULLLU n g90

roschGen.

Zu § 5 Kap. 9 Teil II1 Landshaftsreglement, Nr. 99 Declaratoria

von 1824.

Der Quittungsgroschen kann, Weihnachten 1921, dur Beschluß Bedarf bis a 1 vH erhöht werden.

mit Wirkung erstmalig amn des Fürstentums8tages nah

Die Entscheidung über etwa notwendig werdende weitere Gr-

höhungen wird dem Engeren Auss\{chuß

übertragen.

Nr. 8. Niederlegungsordnung. Zu Generallandtagsbeschluß Nr. 3 von 1920.

Der Generallandtagsbeschluß Nr. 3

von 1920 (Landschaftliche

Niederlegungsordnung) wird folgendermaßen abgeändert: 1. § 4 Absay 2 der Saß „Einnahmen und Ausgaben dürfen

n ein und demselben Besehl fällt weg.

niht angeordnet werden“

2. 8 5b. Die Worte „b, je ein Protokollbuh für Einnahmen

und Ausgaben“ fallen weg.

g Absay c erhält den Buchstaben Þb. d erbält den Buchstaben c.

Abjsab

t

3. § 8. An Stelle des bisherigen § 8 tritt folgender neuer

S 8.

Die Erledigung der am Niederlegungstage vollzogenen Auf-

träge wird vermerkt

a) im Auftragsbuch durch Eintragung des Tages dex Aus3- führung und die Unterschriften der brei Niederlegunas-

beamten,

b) auf der

Stempelaufdruck: „Ausgeführt

Urschrift des Auftrags dur „einen farbigen

S , der von den

Niederlegungsbeamten zu vollziehen ist. | Alsdann trägt dec Rendant die erledigten Aufträge in das

Rechnungsbuch ein und nimmt die Ret

nschriften zu den Belegen.

4. Jm § 9 treten an Stelle der Worte:

„in die dafür bestimmte Spal getragen“ die Worte

te des Auftrags8buches ein-

„in der dafür bestimmten Stelle des Auftragsbuches fest-

gestellt“.

11. Der 1. Absatz wird gestrichen und dafür geseßt:

„Ueber die Einlieferung von legungsstelle wird ein dur

Wertstücken zur Nieder- Unterschrift der Nieder-

legungsbcamten und Amtssiegel zu vollziehender Nieder-

legungsschein nah

einem von

der Genevallandshafts-

direktion vorzushreibenden Muster erteilt.“ 6. § 11 Absatz 2 hinter dem Worte „vermerkt“ ist zuzuseßen:

„sofern er vorgelegt wird“.

7. § 11 Absaß 3. An Stelle der Worte: „wird der Nieder-

legungs\shein“ treten die Worte {Hein vorher zurückgereiht werde

„muß der Niederlegungs8- E D

8. § 13 Absay 2 Zeile 9 hinter dem Worte: „Auftvags3-“ ist

zu streichen „und Protokoll“,

Zeile 6 an Stelle der Worte „den Abschlüssew der Bücher“ sind die Worte zu seßen: „mit dem Abschlusse des Auftrag3-

bwHes“

9. S8 16. An Stelle des § 16 tritt folgender neuer

S 10

Die Urs-hrift der Niederlegungsrehnung nebst Belegen und des Prüfungshericht3 des Kalkulators wird nebst einem

beglaubigten Auszuge des Generallandschaftsdireftion gur Dabei ist anzugeben, wann die

Bestandsverzeihnisses an DIE

Nachprüfung eingesandt. ordentlichen und außer-

ordentlihen Prüfungen der Niederlegungsstelle stattgefunden und ob und zu welchen Erinnerungen sie etwa Veranlassung

gegeben haben. 10. § 18 Zusaß:

„Die Führung eines Kontrollbuches fällt weg“.

Nr. 9. Geschäft3ordnung für die Fürstentums- landschaften.

Zu Generallandtagsbeshluß Nr. 1 von Der Generallandtagsbeschluß Nr.

ordnung für die schlesischen

gendermaßen abgeändert:

1846, Nr. 6B von 1909. 1 von 1846 (Geschäfts-

Fürstentumslandschaften) wird fol-

1. 8 90 (Geshäftstagebuh des Kalkulators) fällt weg. 2. In 88 22 a, 23 wird das Eingangsjournal des Registrators

auf die Generalsachen beshränkt,

fällt im übrigen weg und

wird durch ein den einzelnen Akten vorzuheftendes und auf

dem laufenden zu erhaltendes 3. Generallandtagsbeschluß Nr. eit der Zwischendeputation) obiger Vorausseßung“ gestrichen.

werden die Worte

tummernverzeihnis erseßt. 6 B von 1909 (Zuständig- „unter

N. 10. Landschaftliches Kassenwesen.

Zu Generallandtagsbeschluß Nr. 4 von

1846. (Das landschaftliche

Etats- und Kassenwesen.) Generallandtagsbeschluß Nr. 4c von 1846 erbält als Nr. 11

folgenden Zusaß:

Die Fürstentumslandschaften

können auf Antrag dur

Beschluß des Engeren Ausschusses ermähtigt werden, nah den von ihm in entsprechender Abänderung der vorstehenden Vorschriften zu erlassenden Ausführungsbestimmungen den

baren Geldverkehx der Landschaf landschaftlihe Bank und deren i Fürstentumslandschaft belegene Übertragen.

tskasse auf die Schlesische m Bezirke der betreffenden Zweigniederlassungen gzu

4

|

1922

Ne 14 Provinzial-Lebensversiherungsanstalt. u Generallandtagsbeschluß Nr. 1 von 1911 (Mitwirkung der Shlesishen Landschaft bei Gründung 'and Verwaltung einer offent lih-rechtlihen Lebensversicherungsanstalt für Silesien). Die Generallandschaftsdirektion wird ermähtigt, Aenderungen der Saßung der Slesischen Provinzial-Lebensversrherungsanstalt namens der Schlesischen Landschaft zuzustimmen.

Nr. 12 Statut der Central-Land\schaft. 1. Es wird folgenden Aenderungen des Statuts der Central» Landschaft Mg a) § 6 Absaß 2 Sah 1 erhält folgende Fassung:

„Die hierdurch bei der Kur- und eumäarkishen Haupt- Ritterschafts-Direktion verursachten Verwaltungskosten haben, vorbehaltlich näherer Vereinbarung der leßteren mit der Central-Landschafts-Direktion, die verbundenen Kreditinstitute nah Verhältnis der auf ihren Antrag aus- gegebenen Pfandbriefe abzüglich der getilgten und der fonst' aus dem Umlauf zurück- gezogenen Beträge zu bestreiten.“

b) Die Vorschrift in § 15 a Absay 3 Say 1 des Nachtrages vom 23. Oktober 1905 zu II1 wird gestrihen. Der § 15a Absatz 3 a. a. O. erhält folgende Fassung:

Sm Falle der Verbindung eines Vorschußdarlehns und eines Kursdifferenzzushusses kann nah Ermessen der Umstände von einer weiteren Erhöhung der {F3ahres= leistungen neben der im § 16 vorgeschriebenen höheren Fahreszahlung vón mindestens einem halben Prozent der Pfandbriefshuld abgesehen werden.

c) § 46 Absay 1 erhält folgende Fassung: Die der Central-Landschafts-Direktion obliegenden Bekanntmachungen haben durh den „Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger“ zu erfolgen.

9. Der Engere Ausshuß wird ermähtigt, künftigen Aende- rungen des Statuts der Central-Landschast (F 45), der Aufnahme anderer preußischer landschaftliher Kreditinstitute 1 Absäy 2) und einer Ecweiterung des Beschäftskreises der Central-Landschafts- Direktion, soweit es für die Jnteressen des Grundkredits erforder= lih sein jollte 43), für die Schlesische Landschaft zuzustimmen.

D Die Generallandschaftsdirektion wird ermächtigt, in ge- eigneten Fällen nah ihrem Ermessen von einer Einberufung des Engeren Ausschusses zur Beschlußfassung in zentrallandshaftlichen Angelegenheiten abzusehen und die Entscheidung im Wege des Umlaufs herbeizuführen.

A miri Bct‘ L:

IL AbschagungS2agrunv ave Nr. 13. Verringerung der Nachweise. Zu § 7 Abschäßungsgrundsäße von 1883/1914. Die Generallandschaftsdirektion wird ermächtigt, eine Ver= ringerung und Aenderung der in § 7 verlangten Nachweise vor=- zunehmen.

Nr. 14. Uebergangsbestimmungen, betr. AbzügesE und Zuschläge.

Für eine Uebergangszeit bis zu einer organischen Neuregelung

der Abschäßungsgrundsaße gelten folgende 3orjchriften:

1. Zu § 60 Buchst. b und c, § 63 Buchst. a.

Für die Abgaben und Beiträge, welhe von dem Gute ZUr Bestreitung der Ort3fommunallasten, zu den Kreis- lasten und zu provinziellen Zwecken dauernd oder zeitweise wiederkehrend zu entrichten sind, und für die Leistungen an Kirche, Pfarrei und Schule wird statt besonderer Ermittelung ein Abschlag von zusammen 2 bis 5 vH von der Summe der gefundenen Ertragswerte (8 59) gemacht. Die Beschluß- fassung über Behandlung neuer, den Grundbesiß belastender Abgaben bleibt dem Engeren Ausschuß vorbehalten.

. Zu 88 61 Buchst. Þ, 62, 63 Buchst. b und c, 64 Abs: 4.

Die Ermittelung und Berechnung der Naturalabgabem (8 61 Buchst. b), der Ausrüstungs- und Jnstandseßungs- fosten (8 62) und der Lebtags- und Auszugsrechte (§8 64 Abs. 4) findet, wenn nicht besondere Bedenken vorliegen, n den Säßen und Werten des Wirtschaftsjahves 1913/14

air.

„Zut 88/63, 64 Ab). 1,

Je nach der Ausrüstung des Gutes mit Gebäuden und sebendem und totem Zubehör, nah Kulturzustand, Verkehr8- lage und anderen, den Wert beeinflussenden Umständen können zu dem nah den Vorschriften der 88 63, 64 Abs. 1 verbleibenden Restbetrage Zuschläge bis zu 60 vH, bei Grundstücken bis zu 15 Hektar bis zu 70 vH, in Fallen, wo von der Bestimmung des § 20 Ab}. 2 Gebrauch gemacht wird, bis zu 80 vH eintreten. Der Matertialnußungsertrag eines Forstes wird in den Zuschlag nicht einbezogen.

. Die Zuschläge können auf Antrag nachträglich auch bei älteren Abschäßungswerten eintreten, soweit im Wege der örtlichen Besichtigung durch einen Landesältesten oder bei nit inkorporierten Grundstücken durch einen Kreistaxator das ungeshmälerte Vorhandensein der Vorausseßungen der Äbschätßung festgestellt ist.

In solhen Fällen bedarf es einer vorherigen Auss scheidung des Materialnußungsertrages eines Forstes nicht, wenn ex vor dem 1. Fanuar 1917 geshähßt worden ist. ‘n Ausnahmefällen oder wenn es sich um Zuschläge zu einem vor Jukrafttreten der Abshäßungsgrundsäße von 1914 festgeseßten Taxwerte handelt, fann nach dem Er- messen des Landschaftsdirektors von einer örtlichen Besichti= gung abgesehen werden.

Festseßung und Kreditbewilligung können durch den Landschaftsdirektor erfolgen.

. Verpactete Güter, deren lebendes und totes Zubehör nicht im Eigentum des Verpächters steht, sind von der Gewährung der Zuschläge im allgemeinen ausgeschlossen. Fn unbedenk= lihen Fällen können mit Zustimmung der Generalland= schafstsdirektion Ausnahmen eintreten.

IIl. Beleihung des inkorporierten GLUndergen10u mh

Nr. 15. Verbindlichkeiten des Darlehnsnehmers,

Zu § 6 Buchst. e Reg. vom 22. Nov. 1858 Nr. 2, Abs. 2, Reg. vom 22. Jan. 1872.

In § 6 Buchst. @ des Regulativs vom 22. November 1858 werden hinter den Worten „dieses Regulativs“ die Worte eingefügt „und seinen künftigen Aenderungen“.

Nr. 16. Muster zu Pfandbriefen Lit. À und C,

Zinsscheinen und Erneuerungsscheinen,

Zu 88 18, 19 Reg. vom 22. November 1858, Nr. 5, 6 Reg. vom 22. Januar 1872. Die Generallandscha tsdirektion ist befugt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde das Muster für die Pfan

g M e und Erneuerungssheine VRDARRLNE