1922 / 159 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 Jul 1922 18:00:01 GMT) scan diff

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Aufficht8raks die Eiksheibnc es Reihsmitmnifiers filr Ernährung | und Landwirtschaft.

8 12. Die Geschäftsabteilung hat all zue Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen chtsgeshäfte vorzunehmen; fie hat insbesondere a) für den Erwerb sowie für rechtzeitige Abnahme, Be= zahlung und Unterbringung des an sie abzuliefernden Getreides zu sorgen, b) den Kommunalverbänden das erforderliche Getreide oder L Mehl rechtzeitig zu liefern, i 6) I die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu 4 orgen.

A L H IIL Aufbrümngung der Umlage. O 8 13.

Die Umlage kann durch Lieferung von Brotgetreide (Roggen, Weizen, Spelz Dinkel, Feen —, Emer und Einkorcn), Gerste oder Hafer erfüllt werden; Lieferungen von Hafer, soweit es nch nicht um selbftgebauten Hafer aus Höhenlagen über 400 Meter handelt, werden nur zu drei Fünfteln auf die Umlage ange- rechnet. Nach näherer Bestimnrumg der Retichsgetreidestelle kænn ouch Gemenge, das lediglich: aus Brotgetreide und Gerste besteht, geliefert werden. U

Die Kommunalverbände haben die ihrem Umlagesoll eut- sprechenden Getreidemengen in dez1 thnen von den Erzeugern gÒ- lieferten Getreidearten, vorbehaltlich der Vorschrift im F 32 Abf. 3, an die Retchsgetretdestelke na ¡deren Geschäftsbedingurigen zu liefern. Die Reichsgetreidestelle la 1n den Austausch von Umlage- getreïde zwischen Kommunalverbän den zulassen. |

Die Kömntunalverbände, habez die Umlagemenge innerhalb der Fristen: des §-1 zu liefern. Die Reichsgetreidestelle kann bei Vorliegen.. besonderer Umstände. diee Fristen bis zu. eineux Mouat verlängern. Sie ist Zur Abnahm.? der thr zur Verfügung ge- stellten: Umlagemengen binnen. zweiox, Wochen verpflichtet.

8 15.

Die Kommunalverbände haben eine kaufmännish einge- rihtete Geschäftsstelle zu unterhalten nund durch diese das Getretde von: den Erzeugern für eigene Rehm reg ZzU den nah 8 50 fest- zuseßenden Preisen zu erwerben. An der Aufbringung des Ge- treides sollènm außer“ Händlern; Umteornehmern von Mühlen- betrieben, Mirhlenvereinigungen und: landwirtschaftlichen Ge- nofsenschaften Berufskreise und: Organisa tonen anderer Art nicht beteiligt iverden.

Die Kommunalverbände haben dext Erzeugern Lieferfristen unter: Bèerüctsichtigung dex Fristen: des 8. 1 zu seßen und alle sonstigen zur Ausbringung exfordexlichem: Maßnahmen zu trefsen.

8 16.

Die Kommunalverbände können 1x Durchführung ihrer Aufgaben die in. ihrem Bezirke vorhan diznen landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Betriebsmittel aller Art in Anspruch nehmen; dabei: ist angemessene Rücksicht auf die Betriebsführung der Betriebe zu nehmen, aus welehen die: Maschinen entnommen werden sollen. Sie fönnen fernex in. ihrem Bezirk und mit (Ve- nehmigung der obersten Landesbehörden œuchch außerhalb ihres Bezirkes Lagerräume für die Lagexung von Getreide und daraus hergestellten Erzeugnissen in Anspruch neljmen, soweit diese nicht bereits von der Reithsgetreidestelle in Anfÿruch genommen worden sind. Für die. Fnanspruchnahme ist eine angemessene Ber- gütung zu gewähren. °

8 17.

Die Erzeuger haben ihr Liefersoll inarerhälb der nach § 15 Abs. 2 zu bestimmenden Fristen an die Komnunrmunalverbände Laus-

lih zu liefern; die Kommunalverbände seßen die näheren Be- dingungen fest. : Zur Lieferung verpflichtet ist, wer Vuternehmer des Tand- wirtschaftlichen Betriebes! zur Zeit des Ablaufs der nah § 15 Abs. 2 bestimmten Fæœtst ift. & 18 A

® Die Erzeuger haften den Kommunaklve-bänden für die reht- zeitige Erfüllung des Liefersolls. Sie haben für niht rechtgeitig geliefertes Getreide Ersaß nah Maßgabe des S 26 zu leisten. Der Fommunalverband seßt die Höhe der Ersaß leistung nach Maßgabe des 8 26 fest. | 7 i :

Die nach As. 1 geschuldeten Beträge find binnen zweier Wochen. nach Empfang der Zahlungsauffoitderung fällig. Gegen die Festsezung kann binnen zweier Wochen. Beschwerde eingelegt werden; ‘doch hat die Beschwerde keine auf’ schiebende Wirkung.

Die Beitreibung der Geldbeträge exfcilgt nah den vor den obersten Landesbehörden zu erlassenden Biestimmungen.

& 19. Die Haftung. nah § 18 erlischt : N E 1. soweit der Kommunalverband. et? verspätete Lieferung annimmt; er ist zur Annahme ‘oerpfslihtet, sowett die Erzeuger nachtveisen, daß sie das Liefersoll infolge unab- wendbarer Ereignisse, die na Festschung des Liefer- solls eingetreten sind, nicht rechtzeitig erfüllen konnten; . soweit der Kommunalverband das Liefersoll im Wege der Enteignung 22) tatsächlich erhält; L , soweit die Erzeuger nahweisen, daß sie das Lieferfoll infolge unæbwendbarer, bei der Unterverteilung nicht bereits berüdcfsichtigter Ereignisse nicht erfüllen können. 8 20.

Soweit ein Erzeuger nachweist, daß er unter Berücksichtigung des eigenen Wirtschaftsbedarfs Originalsaatigut abliefern müßte, um sein Liefexrsoll zu erfüllen, fann er sich von dexr Verpflichtung

x Veferung durch Zahlung eines Betrags befreten, dessen Höhe Le: Reich3minister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt.

Die Kommunalverbände haben die ihnen nach Abs. 1 zu-

fließenden Beträge an die Reichsgetreidestelle abzuführen.

&- 21.

Originalsaatgut im Sinne des S 20 ist nur das Saatgut solcher Züchtungen, die unter Bezeichnung des anbauenden Züchters, der Fruchtart und der Größe der Anbaufläche in einem vom der Reichs-

etreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger Zu veröffentlichenden

Vorzeichnts aufgeführt sind. Saatgut von Vermehrungsstellen ist nur dann Originalsaatgut, wenn die Vermehrungsstellen in dem Verzeichnis aufgeführt sind. : i

Bei Streit über Aufnahme in das Verzeichnis entscheidet der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

S 22.

Bei nit vrechtzeitiger Lieferung föunen die Kommunal- verbände Getreide und Erzeugnisse daraus bis zur Höhe. dex. zu liefernden Menge enteignen. Auf Antrag der Reichsgetreidestelle, dex obersten Landesbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle sind sie dazu verpflichtet. Das Eigentum geht auf den Kommunal- verband über, sobald die Anordnung über die Enteignung dem Besibßer zugeht. E :

Füx das enteignete Getreide ist ein Uebernahmepreis zu zahlen in Höhe der Hälfte des Umlagepreises.

Enteignete Vorräte können vom Kommunalverbande zwangs- weise auëgedroschen, und abgeholt werden.

Der Kommunalverband kann shon vor der Enteignung Maß- nahmen zur Sicherstellung des Getreides treffen; diese Maßnahmen fnnen auch vor Ablauf der Lieferfristen getroffen werden, soweit die Gefahr begründet ersheint, daß der Erzeuger seiner Ver- pflihtung nicht rechtzeitig nachkommt. Die Vorshrift im Abs. 3

ilt entsprechend. gilt entspreche 8 9.

Die Kommunalverbände haben ihvem Lande für nicht reht- zeitig geliefertes Getreide Ersaß nach Maßgabe des § 26 zu leisten.

Die nach Abs. 1 geschuldeten Beträge sind binnen zweier Vochen nah Empfang der Zahlungsaufforderung fällig. Gegen die Festsezung kann binnen zweier Wochen nah Empfang die Ent- scheidung derx ven der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle angerufen werden, Die obersten Landesbehörden tressen die

näheren Bestimmungen,

Die, Haftung der Kommunalvexbände éxlischt, soweit sie nah-

weisen, daß Exzeugex gemäß L 19 von der Haftung, oder gemaß § 20 von der Verpflichtung zur Lieferung freigeworden simd oder daß der Geldbetrag nach & 18 Abs. 3 nicht beigetrieben werden fonatte.

S 24

Die Länder haften dem Reiche für die rechtzeitige Lieferun@ der von thnen aufzubringendeu. Umlage. Sie haben an die Reichs=- kasse für nicht rehtzeitig geliefertes Getreide Ersaß nach Maßgabe des §8 26 zu leisten. :

Die nach Abs. 1 geschuldeteu Beträge sind binnen zweter Wochen wach Empfang der Zahlungsaufforderung, fällig. Gegen

die Féstsezung kann binnen zweier Wochen nach: Empfang die Ent=

scheidung des Reich8wirtschastsgerichts angerufen werden. Dieses entscheidet über den Antrag sowie über alle sonstigen auf die Dahlungsverpflichtung bezüglichen Stxeitigkeiten. endgültig. Dex

Reichsminister fir Ernährung und- Landwirtschaft und der Reich8-

minister der Finanzen treffen die näheren Bestimmungen. S 23 Abj. 8 UnD & 32 Abs. # Saß 2 gilt entsprechend. 8 25.

Das Reich ist berechtigt, mit seinen Ansprüchen aus den 88 24 und 26 die Ansprüche aufzuxechuen, die dew Ländern auf Gxund der Vorschristen Des Landessteuergeseßes vom 80. März, 1920 (Reichsgesebbl. S. 402) gegen das Reich: zustehen.

Die Länder sind berechtigt, ait ihrem Ansprüchen aus den

88 28 und 26 die Ansprüche aufzuxechnen, die den Kommugal-

verbänden oder dew Gemeinden an dem Ertrage von Reichssteueru oder Landessteueræ gegen die Läuder zustehen. 8 26.

Als3 Exsaß im Sinne der §8 18, 23, 24 gilt der Betvag, der dem Unterschiede zwischen dem Umlagepreise füx Weizen und: deux Preise für ausländtfchen Weizen zuzüglih eines Zuschlags von einem Viertel des leßtgenannten Preises entspricht. Maßgebend für die Berechnung ist der Umlagepreis, der für den Erzeugungs- ort, deu Kommunalverband. oder das Land gilt; kommen hternach mehrere Preise in Betracht, 0 ist der höchste maßgebend. Als Preis für ausländischen Weizen ist der Preis zugrunde zu legen, deu. die Reichsgetreidestelle füx den Liefexmouat nach, näherer Be- stimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft auf Grund der Weltmarktpreije für Weizen im Vormonat bekannt- gibt.

Die Kommunalverbände haben der Reichsgetreidestelle auf Exfordern Auskunft zu erteilen und. ihxen Anweisungen. über Lagerung und Lieferung Folge zu leisten.

S 28.

Die Kommunaklverbände erhalten für ihre Tätigkeit von. der Reichsgetreidestelle gemäß den ‘von ihr mit Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft aufgestellten Grundsäßen eine Vergütung,

L 29,

Die obersten Landesbehörden bestimmen, in welhem Umfang

die Gemeinden bei der Aufbringung zittzuwirten haben. Sie

können bestimmen, daß die Erzeuger auer den Kommunal- verbänden au den. Gemeinden und daß die Gemeinden den Kou- munalverbänden und dem Lande haften. Auf die Haftung der Er- zeuger gegenüber den Gemeinden finden die Vorschriften der S8 18 bis 20, 26, auf die Hastung der Gemeinden die dex §8 23, 25, 26 entsprechende Anwendung; § 46 Abs. 2 Say 2 gilt süx die Ge- meinden entsprechend. S 30.

Uebex Styveitigkeiten, die sich aus dex Aufbringung dexr Um- lage zwischen den Exzeugern, und den Kommunalverbäuden sowie zwischen den Exzeugernt und den Gemeinden oder aus der Anwen- dung des § 16; ergeben, entscheidet die höhere Verwaltumgshehörde endgültig; sie hat in den Fällen, in, denen der Exzeuger sich auf die Befreiung von dex Hastung 19) odex vou dex Vexpflichtung zur Lieferung 20) berust, den. na 8.4. Abs. 4 zu bildenden Aus\{chuß zu hören. Sie. bestimmt, wer die Kosten, in deu Fällen des § 22 einfchließlich dex Kosten der Enteignung, zu tragen hat.

Tv. Verbrauchsregelun g. S Ak, : i Die Kommunalverbände haben nah näherer Bestimmung der Reichsgetueidestelle, erstmals bis zum 1. Juli 1922, diesex die Zahl der versorgungsberechtigten Bevölkerung uitzutetilen.

Versorgungsberechtigt sind nicht die Selbstversorgeæe. Als Selbstversorger gelten der Unternehmer des landwirtshaftlichen Betriebs, die Angehörigen seiner Wirtschaft, Naturalberechtigte, soweit sie als Lohn odex Letbgedinge (Altenteil, Auszug, Aus- gedinge, Œibzucht) Getreîde odex daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben, fernex alle im landwirtichaftlichen Betriebe ganz odex überwiegend beschäftigten Personen während der Dauer der Beschäftigung sowie deren Angehörige, sowett sie mit thuen îm gleichen Haushalt lchen und nicht in anderen Betrieben beschäftigt sind. Als Selbstversorger gelten auch solche Geistlichen und Lehrer, die einen wesentlichen Teil ihres Diensteinkommens als einen Teil des Pachtzinses vom Pächtex aus der Verpachtung von Kirchen- und Schukländereien geliefert exhalten. Das in Frage kommende Brotgetreide i dem Pächter auf die Umlage auzurehnen. Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Steklken können nähere Bestimmungen darüber erlassen, wer als Selbst- versorger anzufehen ist. a

Versorgungsberehtigt sind ferner niht Personen, bei denen nach ihren eigenen oder nah den Einkommensverhältnifsen dessen, der ihnen Unterhalt im gemeinsamen Haushalt zu gewähren hat, ein Bedürfnis, Brot im Wege der öffentlichen Versorgung zu er- halten, niht anerkannt werden fann. Der Reich8mînister für Er- nährung und Landwirtschaft erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und mit Zustimmung des Reich3rals die näheren Bestimmungen.

8 32.

Jeder Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle bis zum 15. Juli 1922 zu erklären, ob. er seinen Bedaxssanteil (Z§ 10 Ahs. 1 4) in Getreide oder in Mehl zugewiesen erhalten will,

Kommunalverbände, welche die Zuweisung von Getxeide ge- wählt haben, haben ihre Verträge mit Mühlen oder Müblen- vereinigungen nach den von der Reichsgetreidestelle aufgestellten Grundsäßen shriftlich abzuschließen und diesex auf Verlangen vor- zulegen. Verträge, die ohue vorherige Zustimmung dex Reichs- getreidestelle von den Grundsäßen abweichen, sind nichtig.

Die Reichsgetreidestelle kann einen Kommunalyerband, anstatt ihn mit Getreide oder Mehl zu beliefern, zux Deckung seines Be- darfsanteils auf die von ihm aufzubringende Umlage verweisen. SJusoweit wird der Kommunalvexband von der Haftung nah § 23 frei. Der Kommunalverband hat, soweit ex auf die Umlage ver- wiesen wird, der Reichsgetreidestelle den Unterxshied zwischen dem für Weizen geltenden Umlagepreise seines Bezirkes und dem Preise zu zahlen, zu dem die Reichsgetreidestelle Weizen liefert. Zerfällt der Bezirk in mehrere Preisgebiete, so ist dex durchschnittlihe Um- lagepreis maßgebend. Wird dex Preis, zu dem die Reich3getreide- stelle Weizen liefert, nahträglich aeändert, so ändert sich der von dem Kommunalverbande zu zahlende Unterschiedshetrag für die in der Geltungszeit des geänderten Preises zu verbrauchenden Ge- treidemengen entsprehend. Abs. 2 findet Anwendung.

Die Kommunalvyerbände des Abs. 2 und 3 sind [elbstwirt- shaftende Kommunalverbände. l

S 0.

Die Reich8getreidestelle hat einem selbstwirtschaftenden Kom- munalverband auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses nach ihren Geschästsbedingungen vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprehenden Mengen sind sobald wie möglich zurüczuliefern, und Far nach Wahl der Reichégetreidestelle in Getreide oder in Mehl. A

d X,

Die Mühlen, die gewerbsmäßig Getreide verarbeiten, haben

| das Getreide zu verarbeiten, das die Retichsgetreidestelle oder der

und 2 entsprechend.

elbstwirtshaftende Kommunalpetband, în besen Bezirk sie Tieget, ibuen zuweist. Sie-haben das ihnen von diejen Stellen zugewiejene Getreide und die daraus hergestellten Erzeugnisse zu verwahren

“und pileo i u behandeln. Weigert sich eine Mühle, die Ver- pflid

avrbeitungSy g | 4 | exfordexlichenw Arbeiten auf Kasten und mit Mitteln ‘der Mühle,

t zu erfüllen, so tann die zuständige Behörde die

durch einen Dritten vornehmen assen. ; / Die Reichsgetreidestelle kann Mahl- und sonstige Berarhei- tungslöhne sowte Vergütungen für die Verwahrun( und Betam- lung festseßen. Die Festseßung von Löhnen ist au für die Fäl e zulässig, für die eiue Pilicht zur Veraxbeitung nicht besteHt. So- iveit die Retch3getreidestelle feine Löhne oder Vergütungen fest- gesewt hat, können die höheren Verwaltungsbehörden dies tun. : Füx die Verarbeitung von Mehl in Bäckereien gelten Abs.

8 35. : j

Das zur planmäßigen Versorgung bestimmte Getreide und Mehl ist ausf{ließlich zur Verteilung an die versorgungsbereM!tg!e Bevölkerung zu verwenden. Die Kommunalverbände FAVEE den Verbrauch dieses Getreides und Mehles zu regeln. Dabei darf

insgesamt nicht mehr Mehl abgegeben werden, als nah der von

dex Reichsgetreidestelle anerkannten Zahl der verxsorgungsber2)- tigten Bevölkerung und der gemäß 8 10 Abs. 1 Buchstabe a [e\t- geseßten Mehlmenge zulässig 1st. s,

Die Kommunalyexbände haben insbesondere T

a), Höchstpreise für die Abgabe des von ihnen gelieferten Mehles, und, des daraus hergestellten Brotes an Dck? braucher festzuseßen; diese Preise ind Höchstpreise 1m Sinne des Geseßes, betreffend Höchstpreise; L

b) eine behördlih aeleitete Mehlverteilungsstelle füx ihxen Bezixk einzurichten; ;

c) dur Ee von Brotkarten oder dur Kundenlisten eine Verbrauchsrxegetung einzuführen, insbesondeve Vaor- sorge dafür Zu treffen, daß nihtversorgungsberechtigte Personen (8 31 Abi. 2, 3) von der Versorgung aus- aeschlossen bleiben; O Mreis für das von ihnen abgegebene Mehl so fest-

zuseßen. daß, uux ihrè Kosten gedeckt werden; sind troßdem Üebershüsse erzielt worden, o 1 Der Mehlprets ett- sprechend herunterzuseBen. Der Reichsmini|ker für Gr- nährung Und Landwirtschaft kann Grundsaße für die Preisbemessung aufstellen. 4

Die Kommunalverbände fönnen, vorbehaltlich der Voxschxift im Saß 2, insbesondere anordnen, daß aus dem von thnen ge- lieferten Mehl nur Bakwwaren von bestimmter Form, Zusammên- seßung, Größe und Gewicht bereitet werden dürfen. Ver ReichS- minister für Ernährung und Landwirtschaft kann Vorschriften über die Zusammenseßung des von den Kommunalverbänden ca9- zugehenden Brotes exlassen. : \ : |

Bet der Mehlvexrteilung sind Bäckex-Groß- und Kleinbetriebe

hinsichtlich, dexr thnen zu berehnenden Mehlpreije aleih zu be- handeln, 8 36.

Zur Durchführung ihrex Aufgaben bei dex Verbrauch3regelung haben die Kommunalverbände besondere Ausschüsse zu bilden, 11 denen Verbraucher und die beteiligten Gewerbe vertreten sind.

8 87, :

Die Beamten der Polizei und die von der Reichs8getreidesteile, von den obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen, von den Kommunalverbänden oder von der Polizeibehorde beauftragten Personen find befugt, bei Betrieben, in denen von Der Umlage erfaßtes Getreide oder Erzeugnisse daraus aufbewahrt, ver- arbeitet oder feilgehalten werden, in die Räume, in denen Getreide, Mehl oder Erzeugnisse daraus verarbeitet werden, JCderzeil In die Räume, in- denen Getreide oder daraus hergestellte Erzeugnisse aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt oder die Geschäftsbücher ver- wahrt werden oder in denen Getreide oder daraus bexgestellte Er

zeugnisse zu; vexmuten- find, während dex Geschästs- oder Arbeitszeit

einzutreten, - daselbst BesichtigungßEn vorzunehmen, “-- Geshaäfts

aufzeihnungen einzusehen, die vorhandenen - Vorräte festzusteilon

und, na. thxer Auswahl Proben gegen Enrpfanagsbestätiguig F entnehmen. i

Die Eigentümer dex Vorräte und die Besißer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betxiebsleiter und Auffichtspersonen haben den nah Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern die Vorxâäte sowie dexen Herkunft, insbesondere Vet Erwerb von Dritten den Veräußerer nah Nanren und Wohnung, und, den Kaufprei3. anzugeben und Auskunft über die Be 32 verhältnisse zu erteilen. Ste haben den zum Betreten der Räu Berechtigten auf Erfordern bei der Feststellung der Vorräte Hilfe zu leisten. Wird die Hilfeleistung verweigert, so fann die zu- ständige Behörde die erforderlichen Arbeiten aus] Kosten des V pflichteten. duxch, Dritte voruehzmen lassen. Unternehmer landwirt=- schaftlicher Betxiebe sowie deren Betriebsleiter und Aussichts=- personen haben insbesondere auf Erfordern Auskunft über Namen und Aufenthalt der Selbfstversorger zu geben.

8 38. i

Die von der Retchsgetreidestelle odex von der Polizeibehörde beauftragten Personen find, vorbehaltlih der dienstlihen Bericht- erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einxichtungen und Geschästsverhältnisse, die dur die Aufsicht zu ihrex Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und ih der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- oder Betriebs- geheimnisse zu enthalten.

8 39.

Hat si dex JFnhaber oder Leiter eines kanfmännischen oder gewerblichen Betriebs in der Befolgung von Pflichten unzuverlässig erwiesen, die thm durch dieses Gesebß oder die dazu erlassenen Aus-=- führungsbestimmungen auferlegt find, - so kann die zuständige Behörde den Betrieb s{ließen.

Gegen die Verfügung 1 Beschwerde zulässig. Ueber die Be- schwerde entscheidet die höhere Verwaltungshehörde endgültig.

8 40.

Die obersten Landesbehörden odex die von thnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden haben den Geschästsbetrieb der Kommunalverbände zu beauffihtigen und können die Art der VeLr- brauhsregelung vorschreiben oder selbst für sämtliche oder einzelne Kommunalverbände die erforderlichen Anordnungen erlassen oder eine cinheitlihe Regelung füx das ganze Land treffen. Sie können Bestimmungen über das Verfahren beim Erlasse der Anordnungen über die Verbrauchsregelung treffen.

Der Reichsgetreidestelle ist auf Erfordern Aufklärung über den Geschäftsbetrieb zu geben und dessen Nachprüfung zu gestatten.

Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe odex bestimmter Gruppen pon Personen besondere Regelungen vorschreiben. Ú

Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der leßten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einverständnis die Regelung des Verbrauchs für den Bezir? dexr Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für die Gemeinden entsprechend,

L 8 42.

__ Ueber Streitigkoiten, die bei dex Verbrauchsregelung entstehen, einschließlich der Streitigkeiten über die Höhe des Preises für -ab- gegebenes Mehl zwischen den Kommunalverbänden einerseits und Bättern, Händlern und sonstigen Abnehmern anderseits, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.

Ne Beitreibung erfolgt nah den Vorschriften über die Beis- treibung öffentliher Abgaben.

V. SHlußvorschriften.

L & 43. Ausfuhrverbote, Ausfuhrbeschränkungen und sonstige Absat- beshränlungen für den Verkehr mit Brotgetreide, Gerste und Hafer sowie daraus hergestellten Erzeugnissen innerhalb des Reichsgebiets

sind ungültig, soweit sie nicht vom Reich8minister für Ernährun

und Landivirtschaft angeordnet odex vorx Erlaß gus e ti L

u raß ausdrüdlih A- 8 44.

Brotgetreide, auch gequetsht, geshroten oder sonst zerkleinert sowie Mehl aus Brotgetreide darf uicht variüitent ais aur Be- reitung von Futtermitteln verwendet werden. Die Reichsgetreide- stelle und die von den obersten Landesbehörden bestimmten Stellen können für Brotgetreide und Mehl, die zur menschlihen Ernähxung nicht geeignet sind, Ausnahmen zulassen. :

8 45.

Brotgetreide und Hafer sowie Erzeugnisse aus Getreiî itrfert nit auf Branntwein verarbeitet werden. ¡h A E Ernährung und Landwirtschaft fann Ausnahmen zulassen; er bestimmt, intvieweit Gerste auf Branntwein verarbeitet werden darf. Er kann eine von ihm bezeihnete Stelle mit der Ausübung der ihm nach Sat 2 zustehenden Befugnisse betrauen. :

8 46.

Die obersten Landesbehörden erlassen di cderli Aus- führungBeltimmungan j N 1 NTOLRETTIGEN US-

Ste können Vexmittlungsstellen einrichten, denen die Unter- verteilung und die Bedarfsregelung in ihrem Bezirk obliegt. Fn diesem Falle sind die Kommunalverbände auf Anordnung der obersten Landesbehörde verpflichtet, zux Deckung der Ver- waltungsfosten der Vermittlungsstelle einen entsprehenden Teil M cin von Fs bee Me caBS gemäß § 28 zufließenden V an die oberste Landesbehörde odex di ihr be- stimmte Stelle abzuführen, A

E

_Die / obersten Landesbehörden bestimmen, wer als Koms- munalverband, als Gemeinde, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Geseßes anzusehen it. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden oder den Gemeinden übertragenen Aufgaben durch deren Vorstand wahrgenommen werden.

: Will die oberste Landesbehörde Bezirke, die sich über das Ge- biet einer unteren Vexwaltungsbehörde hinaus erstreck als Kommunalverband bezei j t N a, Kommunarver ezeichnen, so hat sie dies der Reich8getreide- stelle mizuteilen, Diese kann binnen zweier Wochen Einspruch Oen Ueber den Einspruch entscheidet dex Reich8ministex für

nährung und Landwirtschaft.

Äh / 8 48.

i REO Komunalverbände haben nach näherer Anoxdnung der 5 hsgetreidestelle ihr bis zum 1. September 1922 die mit dem Beginne des 16. August für die planmäßige Versorgung vor- handenen Vorräte an Getreide und Mehl anzuzeigen.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Uebergangsbestimmungen für den Verkehr mit Brotgetreide, Gerste und Hafer aus der Ernte 1921 sowie mit Grzeugnissen daraus treffen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die von ihm getroffenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark oder mit einer dieser. Strafen bestraft werden und daf neben der Strafe auf Einziehung der Vorräte exkannt werden fann, auf die si die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht; in diesem Falle finden die Vorschriften des § 49 Abf. 4, 5 Anwendung.

M; ns pre din 4 P 49.

_Mit Gefängnis bis zu einem Fahre und mit Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, soweit niht nah anderen Vorschriften eine schwercrxe Strafe verwirkt 1st,

1. wer die von ihm nah 8 5 Satz 2 exforderte Auskunst nicht in der geseßten Frist erstattet oder wissentlih un- rihtige oder unvollständige Angaben mat,

2, wer den Vorschriften im § 34, Abs. 1, 3 zuwiderhandelt oder wer höhere als die festgeseßten Maßhllöhne und sonstigen Verarbeitungslöhne oder Vergütungen (8 24 Tes 2 3) fordert oder. sih versprechen oder gewähren apt,

3, wer, ohne versorgungsberechtigt zu sein 31 Ahf\. 2,. 3), die Versorgung in Anspruh nimmt oder den von dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu 8 31 Abs. 3 erlassenen Ausführungsbestimmungen zU- widerhandelt,

4. wer den Vorschriften im § 37 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäfts= aufzeichnungen, die Feststellung der vorhandenen Vor- räte, die Hilfeleistung bei diejer Feststellung, die Ent- nahme von Proben verweigert oder wer die gemäß § 27 Abs. 2 von ihm erforderte Auskunft nit erteilt oder wisjsentlih unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wer der Vorshrift im § 38 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung bon Geschäfts- oder Betriebs8geheimnissen sich nicht enthält,

. wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die der Reich3- minister für Ernährung und Landwirtschaft, eine oberste Landesbehörde, eite höhere Verwaltungsbehörde, ein Kommunalverband oder eine Gemeinde auf Grund des L 22 Abs. 3 Say 2, §§ 35, 40, 41 und 46 Abs, 1 erläßt,

. wer der Vorschrift im § 44 zuwider Brotgetreide oder Meh! daraus verfüttert,

wer dex Vorschrift im § 44 zuwider Brotgetreide oder Mehl daraus zur Bereitung pon Futtermitteln ver- wendet,

wer der Vorschrift im § 45 zuwider Brotgetreide, Hafer oder Erzeugnisse aus Getreide oder den Bestimmungen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft oder der von khm bezeichneten Stelle zuwider Gerste auf Branntwein verarbeitet.

Sm Falle der Nr. 5 tritt die Verfolgung nux auf Antrag des Betriebsinhabers ein.

Neben der Strafe kann in den Fällen der Nr. 6, 8 und 9 auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. s ;

Die Vorschriften der Verordnung über die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften üher wirtschaftliche Maß- nahmen vom 18. Januar 1917 (RGBl. S. 58) und der Ver- ordnung, betreffend einige die Krieg8verordnungen ergänzende Vorschriften Über Einziehung und Über Veräußerung beschlag- nahmter Gegenstände vom 29. März 1917 (RGBl. S. 255) finden entsprehende Anwendung. ;

Wenn i nfolge- poligeilicher Untersuchung von Getreide oder daraus hergestellten Erzeugnissen ‘einschließli Baktvaren eine rechtskräftige strafrechtlihe Verurteilung eintritt, fallen dem Ver- urteilten die durch die polizeiliche Untersuhung erwachsenen Kosten zur Last. Diese sind zugléih mit den Kosten des gericht- lihen Verfahrens festzuseßen und einzuziehen.

§ 50. N

Der Preis für das erste Drittel der Umlage beträgt Fur Roggen 6900 Mark, für Weizen 7400 Mark, für Gerste 6700 Mark, für Hafer 6600 Mark je Tonne, i:

Für das zweite und das dritte Drittel der Umlage seßt die Reichsregierung die Preise auf der Grundlage dex 1m Abs, 1 festgeseßten Preise nah Anhörung ‘eines Ausschusses, Je, er Ausschuß besteht aus zwanzig Mitgliedern, von denen 16 (U von dem Aus\{uß des Reichsrats für Volkswirtschaft und dem Auÿs- {uß des Reichstags für Volkswirtschaft zu wählen, fünf aus den Kreisen der Landwirtschaft und fünf aus den Kreisen der Ber- braucher von dem Reichsminister für Ernährung und Landwirt-

aft zu berufen sind. j s l iebiden pfen Sreise für das zweite und das dritte Drittel der Umlage erhöht, so ist für die auf das zweite oder dritte Drittel vor derx Erhöhung der Preise gelieferten Mengen der Unterschied zwischen dem neuen und dem gezahlten Preise nachzugahlen,

51, __ Dex Reichminister für Érahrong und Landwirtschaft er- läßt mit Zustimmung des Reichsxats Vorschriften über die Ver- wortung dèr aus dem öffentlih bewirtschafteten Getreide an- fallenden Kleie. Die aus dem Umlagegetreide anfallende Kleie ist durch Vermittlung des Kommunalverbandes den Lieferern des Getreides anteilmäßig zu einem in angemessenem Verhäktnis zum Umlagegetreide stehenden Preise anzubieten. E Y 52. i Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Ausnahmen von diesem Gesetze zulassen. : : 8 93. Dieses Gesetz tritt mit dem Tag dex Verkündung in Kraft.

Bekanntmachung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Verbraucher von Kohle und Briketts,

Auf Grund der 88 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 924. Februar 1917, 817 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Neichsfommissars für die Kohkenverteilung vom 28. Februar 1917 und der 88 1, 2, 3 und 5 dex. Verordnung über Aus- funftspflicht vom 12. Juli 1917 sowie der Verordnung des Reichswirtschastsministers üher die Veröffentlichung der Bekannt- machung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 25. Januar 1922 (RGBl. S. 191) sowie die Bekanntmachung

des Reichskommifssars für die Kohlenverteilung, betreffend Ver-

öffentlihung seiner Bekanntmachung vom 9.- Februar 1922 (Reichsanzeiger Nr. 44), wixd bestimmt:

8&1. Meldepfliht und Zeitpunkt der Meldungen.

1, Zu melden find alle aus dem Beorgwerksbetrieb stammenden einheimischen wie eingeführten Steinkohlen und die daraus hergestellten Briketts einschließli der Ersatzhriketts, ferner ausländischer Kok 3, oberbayerische Pechkohle, böhmische Stein- und Braunkohle und Braunkohlenbriketts eins{chließlih der Brikettspäne und Brikett- abrieb. (Meldevflichtige Brennstoffe.) |

9. Meldepflichtige Brennstoffe dürfen im September 1922 nur bezogen werden, wenn der gewerbliche Verbraucher bezüglich diefer Brennstoffe den Bestimmungen der vorliegenden Bekanntmachung im August pünktlich nahgekommen ist,

3. Meldepflichtige Brennstoffe dürfen im September an einen meldepflihtigen Verbraucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem Lieferer (Händler) im August die ordnungsmäßige

‘Mesldekarte für diese Brennstoffe vorgelegen hat.

Non den Bestimmungen unter Ziffer 2 und 3 kann für die Be- zieher von Ersaßzbriketts, Stollenkohle und Magereiformbriketts ab- gesehen werden, alsdann gelten die Bestimmungen über Aushilfs- lieferungen nach § 3a.

4. Meldungen über Kohlenverbrauh und «bedarf find in dex Zeit vom. 1. bis spätestens b. August 1922 erneut zu erstatten. h

5, In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen ; wegen Aushilfslieferungen siche § 3a! und §8 12.

8 2, Meldepflichtige Personen.

1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Nerbrauehexr (natürliche und juristische Personen), die seit dem 1. Juli 1921 in mindestens drei beliebigen Monaten monatlich 10 & Steinkohle, Koks, Braunkohle und Briketts jeder Art verbraucht haben. (1 t = 1000 kg = 20 Str.) Verbraucher, die seit dem 1. Juli 1921 nux nihtmeldepflichtige Brennstoffe bezogen häben, find nicht zur Meldung verpflichtet, sofern fie niht meldepflichtige Brenn- stoffe zu beziehen gedenken oder Bestände in solchen haben. Auch die Betriebe des Reichs, der Freistaaten, Kommunen, ödffentlicßh-rechtlihen Körpershasten und Verbände (3, B. Gasanstalten, Werften, Straßen- bahnen) find meldepflichlig.. : ;

9. Wegen Bunkerkohlen fithe S 7: ; ey:

3 Der Meldepfliht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs:

a) die Staatseisenbahnen ;

b) die Neichsmarine für ibre Bunkerkohlen und soweit sie au} Militärbedarfs\{eine beliefert wird;

e) die Reichswehr bezw. Landes(Schußz)polîzei, soweit ihr Be- darf auf Militärbedarfs=- bezw. Schutzpolizeibedarfsschein ge- deckt wird;

a) Zechenbesiter, soweit sie selbs erzeugte Kohlen und

Briketts als Deputatkoble und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebs (Zechenselbstverbrauh) oder zum Betrieb eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen) oder Brikettfabriken verwenden (vevkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem- selben Zechenbesißer gehörige Zechenanlage errichtet find; die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. folche Betriebe, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem land- wirtschaftlichen Betriebe von dessen Fnhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind; Sch{lachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenläuser, Enger e Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in dem Bersorgungsbezirk (Ge- meinde über 10000 Einwohner oder Kommunalyerband) vid oder si vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung ienen.

4. Oh hiernah ein Verbraucher meldepflihtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Siß des Betriebs zuständige Kohlen- wirtschaftsstelle nah § 5, I, 2. Der Neichskommissar für- die Kohlen- verteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestim- mung entscheiden.

8 3. JInhalt der Meldung.

1. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu exfolgen und find unter genauer Adressenangabe des Leferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkoh enbritetts, Pehkohle, böhmische Koble, Braunkohlenbriketts usw.), Herkunft nah Gebieten der Amtlichen Nerteilungsstellen mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett-, Stückkohle usw.) zu trennen. Weiter find zu melden :

a) L entri der im Vormongt bezogenen Mengen (siehe Abt. 2),

b) Zufuhr im Vormonat,

c) Bestand zu Beginn des laufenden Monats,

4) Verbrau im Vormonat,

e) O Nedarf für den folgenden Monat. (siehe Ab). 0)

9. Die Transportart ist in Spalte 8a zu melden durch die im folgenden in Snführungszeidhen angegebenen Abkürzungen bei Bezug

fubrenweise ab Zeche: „Landabsaßz“; durch Fuhrwerk vom Plaghändler oder dem Aushelfenden :

„Plaß“;

mit der Vollbahn ab Zeche: Bahn“;

mit der Klein- oder Straßenbahn: „Kleinbahn“;

mit der Vollbahn ab Schiff : „Umschlag“;

auf der Vollbahyn mittels eigener Wagen ? «Bondelragen

mit dem Schiff bea, Schiff und Kleinbahn: „Schiff ;

dur Ketten-, Seilbghn, ertindunge s und sonstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube; „Eigentr,“.

Exfolgte die Lieferung auf verschiedenen Transportarten, so ist dies für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben.

Als Monatsbedarf (Sp, 8 der Meldekarte) ift anzugeben die an si für den Monat August zur Führung des Betriebs benötigte Menge meldepflichtiger Brennstoffe, gleichgültig, ob sie aus dem eiwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Liese

nannten:

erungen gedeckt werden foll.

Etwaîge Ueferrückstände dlirfen nit in die Bedarfsanmekdung ein gestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Be- lieferung ganz ausgeshlofsen Fnd oder aus anderen Gründen nit arbeiten, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Be- lieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge vrer -quote binaus agusge\chlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.

4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errech- nung, fondern tatsächlicher Feststellung zu melden.

8 Za. Aushilfslieferungen.

1. Wenn meldepflichtiger Brennstoff im Juli von einem Ueferer bezogen wurde, der in der Junimeldekarte als Liesferer dieses Brenustoffs nicht angegeben worden war, 10 ist diese Lieferung in der Augustmeldekarte rot zu unterstreichen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig.

9 Menn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand over ZU- fuhr meldepflichtige Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurücßzuerhalten, fo find die nicht zurücerhaltenen* Mengen in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürsen nicht etwa vorweg abgesezt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht s auc auf die Nückgabe entliehener melde- pflihtiger Brennstoffe. - i 7 u

Z. Der Empfänger oder Rlikempsänger der in § 3 a2 behandelten Lieferungen hat diese gemäß § 3a1 im Hauptteil der Karte rot unter- strichen zu melden. Siehe au § 12, Die Bestimmungen in-§ 14 werden hierdurch nit berührt.

8 4. Nachprüfung dex Angaben.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit d: Beständen jederzeit möglich ist. i

8 5. Meldestelken.

I. Meldungen \ind zu erstatten:

1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlku, und zwar in zwei Ausfertigungen;

9 an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Koblenwirtshafts-, Landeskohlenstelle für das beseßte westliche Gebiet \. Ziffer 111, für Freistaat Sachsen \. Ziffer TY;

3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 6). - Bestellt der Meldevflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Nertetilunagsstellen, so find an alle diese Amtlichen Verteïlungsstellen Meldekarten einzusenden ;

4 an den Ueferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde- vflihtige: bei mehreren Lieferern, so ist an. jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu rihten. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmishen Kohlen find die Melde- farten nit an den ausländischen Lieserer, sondern, soweit es- fich um in Bayern, Württemberg, Baden und Hobenzollern gelegene Betriebe handelt, an die Amtliche Nerteilungsstele München, um die iu übrigen Deutschland gelegenen an den Koßlenausgleich. Dresden (fiche S 4 QNG 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „AuslanDs- toble“.

Außerdem ist eine besondere feste Meldekarte mit der Auf- {rift : „Auslandskohle" an den Kohlenausgleih Dresden von den- jenigen Verxbrauchern zu fenden, die nicht in Bayern, Württemberg, Baden und Hohenzollern ihre Rerbrguchsstelle haben, und böhmiice Koble, sei es allein oder neben deutsher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen.

TI. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsftelle in Absatgebiet dex Rheinischen Kohlenhaudcl8- und Reedereigetellschaft liegt, und dex au Bayern angegliedertew Lauidesteile des ehemaligen Freistaats Coburg eine besondere Meldekarte an dew „Kohken- ausgleich Mannheim“ (fiehe auch § 6, 7 a) zu senden, auch wenn fie feine Produkte der Rheinischen Kohlenhandels- und Needereigejell\haft verwenden. : Diese besondere sechste Vèeldekarte ift in. den Melde-. s Fartenbeften enthalten, die bei den betreffenden süddeutschen Wern! waltungsstellen nach § 5, 1,2 oder ihren Unterstellen erhältlich find. 25

TÍT. Mesldevflihtige Verbraucher des beseßten Gebiets haben außer den in Ziffer T genannten Meldekarten eine techste Meldekarte an. die Amtliche Verteilungsstelle füx das beseßte westliche Gebiet, &zlfn, Unter Sachfenhaufen 9, zu fenden, auch wenn sie kene Brenu- stoffe aus dem rheinifchen Bezirk verwenden.

IV. Mekdevfilichtige, deren Nerbraucystielte im Freistaat Sagchfen oder SaWfen-Altenburg liegt, haben mik Ausnahme der Ekektrizttätéz, Gas- und Wasserwerke an Stelle dex in S 5, 1, 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwet an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe- aufsitsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bzw. von dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprechend [ech8s Meldekarten, Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke melden dem Candesfkoblenamt unmittelbar mit etner Meldekarte.

V. Wegen Bupnkerkohlen siehe § 7.

V1. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend guszufüllen. Auch

wenn mebrere Karten an verschiedene Amtliche Vexteilungs{tellen oder verschiedene Lieferex zu richten find, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau glei lauten. Das bezieht fich auch auf die Bezeichnung dex Sorten und Mengon und die Namen der Lieserer, ebenso auf etwaige beigefügte Bemerkungen. _ VT1. Für NRükstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe sowie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersaubriketts) ift die unter Abf. I, Ziffer 3 genannte Karte niht an die Amtliche Nerteilungsstelle, sondern an die Abteilung V des Reichskommifsars piel die Kohblenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 1 u enden.

VTII. a) Bezieher von ausländischer Kohle (wegen bébmischer Kohle fiehe § s, Ziffer 4, 2. Absatz, wegen Saarkohle folgenden Satz, wegen volnisch-oberslesischer Kohle fiche Absaÿy b) habèn den Bedexf, die Zufuhr und den Bestand dieses NBrennstoffs auf den Meldekarten zu bemerken, die dem Neichskommissar für die Kohlenverteilung ein- gereiht werden. Bezieher von Saarkohle haben die Meldungen außerdem an den Kohlenausgleih Mannheim zu erstatten. Ueber- dies gelten für diese Brennstoffe die Vorschriften über die Meldung, die von der Abteilung Einfuhr, Berlin W. 62, Kielganstraße 2, er- lassen sind.

b) Die Bezießer von polnisch-obers{!esis{er Koble haben die Meldung nah § 5 Zisser T 14 zu erftaiten, ebenso wie die Be- zieher inländischer Steinkohle, Siehe auch § 10 Ziffer 4 Absatz 2.

8 6. Amtliche Verteilungsstelken. Amtliche Verteilungsstellen find:

L Fa Steinkohle*® aus Ober- und Nie@d ev

T ett en) ines: Meral

mtlihe Verteilunasstelle für s{lesifche Steinkol i

Berlin NW. 52, Alt Mogbie 2 18. e E A

mtlihe Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Effen, 2

B T fär Ruhrkohle, Essen raa:

3. Für Steinkohle*®) aus dem Aachener Revier

Amtliche Verteilungóstelle für die Steinkohlengruben des

Aachener Nevters in Kohlscheid (Bez. Aachen). j

4. Für die Braunkohlenbriketts aus dem Ge-

bietrechts der Elbe mit 8 i, N Braunkohblenbriketts: Cusnabme nam 100 A

Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke r

¿A der (lle in Berlin NW. 7, Ri agae 10. mas

; r die mitteldeutshen Braunkohlkenbrikett (links der Elbe) mit “A b der Ae |

foblenbergbau in Halle a. S., Magdeburger

Amtliche Verteilungsstelle für den e Braitn- ‘aße 66.

*) Auch Briketts. 5 «Ae S