1922 / 159 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 Jul 1922 18:00:01 GMT) scan diff

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“branchergruppè angewiesen worden, so

lenbriketis aus den Freistaaten n-Altenburg sowie für böh- and (außer Bayern, Württem- enzollern) eingeführte Kohle teinkohle*): -A. 24, Bismarckplaß 1. 6a. Für böhmische, nach Bayern, Württemberg, Baden und Hohenzollern eingeführte Kohle: Amtliche Verteilungsstelle München. 7. Für rheinishe Braunkohlenbriketts: Amtliche Verteilungsstelle für das beseßte westlihe Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9. **) 7a. Für Braunkohlenbriketts aus dem Dill- gebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29.

8. Für Steinkohle, PechkohleundBraunkohlen-

ketts aus dem rechtsrheinischen Bayern und für

mische nah Bayern eingeführte Kohle: Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts- rheinishen Bayern, München, UAudwigstraße 16.

9, Für Steinkohle*) des Deisters und seiner

Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, IJbben-

büten usw.):

Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des

Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brüßhlstraße 1.

10. Für Saarkohle:

Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29.

11. Für die Ersaßbriketts gilt als Amtliche Verteilungs- stelle Abteilung A 6 des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19.

12. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siche § 5, VII.

8 7. Bunkerkohlen.

1. Bunkerkoblen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge- liefert werden.

2. Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von M E Bien oder die Bunkerkohlenverbraucher mit eigenem Kohlen- lager.

3. Die Meldungen sind zu erstatten:

. an den Reichskommissar in doppelter Ausfertigung, . an die Amtliche Verteilungsstelle, siehe § 5, 1, Ziffer 3, . an die für den Betriebsort zuständige Landeskohlen- bezw. Kokblenrwirts{haftsstelle, siehe § 5, I, Ziffer 2, L G Las Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunker- oblen, . an die Bunkerkohlenstelle.

8&8, Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindliher Namens- unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflihtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Augustmeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtigé bei der zuständigen Orts-, Kreis- oder Bezirks- kohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kohlen- wirtschaftsstelle nah § °, I, 2 beziehen kann. Diese Stellen sind be- rechtigt, für die Meldekartenblock8 und Einzelkarten eine Gebühr zu erheben. Für Bezirke gemäß §&§ 5, 11, [T1 und IV sind Hefte zu sieben Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 5, I, 3 und 4) sind dort erhältlich.

2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in Ln iedenen Teilen des gleihen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3. Ieder Melde flihtige hat die für ihn in Frage Tommende Verbrauchergruppe (Rückseite der Karte) durch Durchkreuzen kennt- lih zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge- werblihen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen genen ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommistjar eine Ver- l j at er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

8 9, Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflihtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Mesldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reilhskommissar bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

8 10. Die Lieferer und die Meldung.

L Die Veferer dürfen nur durchlochte Meldekarten beliefern. Die Durhlohung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsftelle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist.

2. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ift, hat die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis fie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer if das liefernde Werk (Zeche, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufs- fartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.

3. Falls der Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf-

bri böóh

geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, fo gibt er

B die urschriftlihe Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In- halt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage Tomanen. Leßtere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen uiht mehr ergeben als die der urschriftlihen Karte. Jede neue Meldekarte hat:

a) die auf die Karte entfallende Menge,

b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten find mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Piat zu versehen. Die ae Karte ist bis zum 1. April 1923 forgfältig aufzubewahren.

4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmishe Koblen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nit an den ausländischen Leferer, fondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München 6, 8), andernfalls an den Kohlenausgleih Dresden 6, 6) zu senden.

1 eder Lieferer, der von einem in Polnisch Oberschlesien wohnenden Lieferer Brennstoffe e hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, auch wenn er im Sinne von Ziffer 2 Hauptlieferer ist, sondern an die Amtliche Verteilungsstelle für ober- \chlesishe Steinkohlen, Berlin NW. 52, Alt Moabit 118, zu senden.

8 11. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.

Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern find verboten.

812, Ausnahmebestimmungen(Aushilfslieferung). raff Aushilfslieferungen sind nur an meldepflihtige Verbraucher zulässig. L 2. Abgabe und Bezug von meldepflihtigen Brennstoffen außer- halb der ordnungsmäßigen Monatsmeldekarte 1, 1 und 2) bedürfen der Ane oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Ver- teilungsstelle (siehe § 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Ee die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsftelle ist Berufung an den Reichskommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur aus- nahmêweise beim Vorliegen eines besonders wihtigen Grundes erteilt. _ Für die Abgabe und den Bezug von meldepflichtigen Brenn- stoffen, welhe für das Absaßzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels-

*) Auch Briketts. 5-5, A der Meldepflicht in den besegten Gebieten vergl.

und Reederei-Gesell\chaft m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt find, tritt hinsichtlih der gemäß Absaß 1_ erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für Ruhrkohle an die Stelle ‘der Amtlichen Ver- teilungsstelle in Essen der Kohlenausgleich Mannheim.

Auf § 3a, Ziffer 1, und § 10 wird hingewiesen.

3. Aushilfslieferungen in meldepflihtigen Brennstoffen zwischen zwei Verbrauchern owie Aushilfslieferungen eines Playhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an, einen Verbraucher find nur zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Ge- nehmigung der Landeskohlen- bezw. Kohlenwirt\chafts\telle nah 8 5, T, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfslieferungen Cisenbahn- wagen benußt werden, so bedarf die Lieferung außerdem der Ge- nehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe 8 6).

4. Ein Hauptlieferer 10, 2) darf ausnahmsweise beim Vor- liegen eines wihtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher ihm die Meldekarte gemäß § 10, 2 eingesandt hat, durch einen anderen Händler liefern.*) Auf lebteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß (8§ 1, Ziffer 1 und 2), keine Anwendung. Es genügt die einshlägige Mitteilung des Hauptlieferers.

5, Die nachträglihe Meldung der gemäß Ziffer 3 und 4 statt- findenden Lieferungen ist in § 3a geregelt.

8 13. Anfragen und Anträge.

1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nihts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.

2. Besitwechsel, Firmenänderungen und Erlöschen einer Firma sind dem Reichskohlenkommissar, der Amtlichen Verteilungsstelle und der Kohlenwirtschafts\stelle umgehend mitzuteilen.

8 14. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwedcke.

Es ist verboten, meldepflihtige Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerblichen Verbrauchers bezogen sind, einschließli der Bunker- foblen, ohne Genehmigung des Reichskommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzweckte abzugeben oder zu verwenden.

& 15, Neue meldepflihtige Betriebe. Neue Mea Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kohlenwirtschafts\stelle oder dem Reichskohlen- fommissar als meldepflihtig anerkannt worden sind.

S 16. STLafen.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmahung werden nah 8 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

2, Neben der Strafe kann im Falle des vorsäßlichen Zuwider- handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die ih die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge- hören oder nit.

& 17. Wirkung unterlassener Meldung.

__ Ein Meldepflichtiger, der sciner Meldepfliht nicht oder nit fristgere{ßt genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 16 zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird.

S108 INTLafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1922 in Kraft. Berlin, den 6. Juli 1922.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stu.

*) Eine Abänderung bestehender Lieferungsbeziehungen soll dur diefe Bestimmung nicht begünstigt werden. N

BeklanntmaMhuüUng,

betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Verbraucher.

e Grund der 88 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. gera. 10, Dev SS L C der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reihskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 und der S8 1, 2, 38 und 5 der Verordnung über Auskunfts- pfliht vom 12. Juli 1917 sowie der Verordnung des Reichswirtschaftsministers über die Veröffentlichung der - Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlen- verteilung vom 25. Januar 1922 (RGBl. S. 191) fowie die Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, betreffend Veröffentlichung einer Bekanntmachung vom 9. Februar 1922 (RA. Nr. 44) wird die Bekanntmachung, betreffend Be- lieferung und Meldepflitht gewerblicher Verbraucher, vom 6. Juli 1922, wie folgt abgeändert:

In § 1 wird gestrichen : in Zeile 2 die Worte „wie eingeführten“; in Zeile 4 die Worte „ausländisher Koks“. In § 2 wird gestrichen : Zeile 4 und 5 die Worte „Steinkohle, Koks, Braunkohle und Briketts jeder Art“ und dajur gesest: ; der ins Ziffer 1 genannten Brennstoffe sowie von in- ländishem Koks und Braunkohle. | | In § 3 Ziffer 1 Absaß 1 wird zugeseßt: In Zeile 4 nach Pechkohle „polnisch-oberslesische“ und ferner in der legten Zeile nach „trennen“ : „Bei polnis{ch-oberslesischer Kohle ift der Schacht anzugeben, aus dem die Kohle stammt“. In § 5 wird gestrichen: VIIT

In § 6 hinzugefügt: Ziffer 1 zum Schluß der 1. Reihe „und Polnish-Oberschlesien“, zu streichen Ziffer 12. In § a Ziffer G E N Me f wird da ort „Brennstoffe“ erseßt dur „Steinkohle“, In § 16, Ziffer 1, leßte Reihe, 9 s S das Wort „dreitausend“ erseßt durch „dreißigtausend“. Berlin, den 15. Juli 1922.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stus.

BeranntmachG Una,

betreffend Anzeigepflicht von Zechen- (Hütten-) Koks und ausländischer Serb )

Um eine Uebersicht über die Versorgung der Verbraucher mit nichtmeldepflihtigen Brennstoffen zu evi wird e Grund der §8 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, der §8 1, 7 der Bekannimachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 und der S 1,2 0 Und O der Verordnung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 sowie der Verordnung des Reichswirt|chafts- ministers über die Veröffentlihung der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 25. Januar

1922 (RGBl. S. 191) sowie die Bekanntmachung des Reich3-

fommissars für die Kohlenverteilung, betr. Veröffentlihung seiner Bekanntmachung vom 9. Februar 1922 (RA. Nr. 44) bestimmt: a1 Verbraucher von inländishem und auêsländishem Zechen- (Hütten-) Koks sowie von ausländischer Steinkohle haben die in den SS 2 bis 8 dieser Bekanntmachung vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. Für Steinkohle aus Polnish-Oberschlesien und der Tschechoslowakei gelten jedo nur die Bestimmungen meiner jeweils geltenden Bekannt- machung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Ver- braucher. A J de

Zur Anzeige verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher, die gemäß 88 2 und 7 der Bekanntmachung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Verbraucher, meldepflichtig find.

S 0. Die Anzeige ist zu erstatten: : L 1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und zwar in zwei Ausfertigungen ; E 9, an die für den Betriebsort des Anzeigepflichtigen zuständige Kohlenwirtschafts- bezw. Landeskohlenstelle; T 3. an diejenige Amtliche Verteilungéstelle, aus deren Zuständigkeits- gebiet der Empfänger nebenher oder bisher einheimische melde- vflihtige Brennstoffe bezieht oder bezogen hat. Bezieht der Anzeigepflichtige meldepflihtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Vert-ilungsstellen Anzeigen zu erstatten.

Wegen der Amtlichen Verteilungsstellen vergleiche § 6 der Bes fanntmacung, betreffend Belieferung und Meldepfliht gewerblicher Verbraucher. : /

Anzeigepflihtige, deren Verbrauchsstelle_ im Absatzgebiet der Rbheinishen Kohlenhandels- und Reedereigesellshaft im beseßten Ge- biet und im Freistaat Sachsen oder Sachsen-Altenburg liegt, haben außerdem Anzeigen an die im § 5 II, TTI und TV der _Bekannt- machung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Ver- braucher, benannten Stellen zu erstatten.

Bezieher von Saarkohle haben die Meldung außerdem an den Kohlenausgleich Mannheim zu erstatten. / A

Ueberdies gelten für eingeführte Brennstoffe die Vorschriften über die Meldung, die von der Abteilung Einfuhr, Berlin W. 62, Kielgan- straße 2, erlassen find.

8 4,

Die Anzeige is allmonatlih auf den allgemeinen Meldekarten- formularen zu erstatten, gegebenenfalls zusammen mit der Meldung über die meldepflihtigen Brennstoffe gemäß § 1 Ziffer 4, § 3 und 8 der Bekanntmachung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerb- lier Verbraucher. ,

S,

Die Anzeige an die in & 3 dieser Bekanntmachung genannten Stellen ist glei{lautend zu erstatten. Eine Anzeigepflicht der durch diese Bekanntmachung erfaßten Brennstoffe gegenüber dem Lieferer meldepflichtiger Brennstoffe besteht nicht.

B04

Der Anzeigepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr, Verbrauch und Bestand an Brennstoffen nah Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleih der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.

Se

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmahung werden nah § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit einer diejer Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreißigtausend Mark bestraft.

9 Neben der Strafe kann im Falle des vorsäßlichen Zuwider- handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem LYäter gehören oder nit. z's

Ein Anzeigepflihtiger, der Teiner Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 7 zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird.

Berlin, den 15. Juli 1922.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stu.

Belanntma Ul,

betreffend Abänderung der Bekanntmachungen vom

28. November 1919, 30. September 1920 und 4. März

1922 (Nr. 276 für 1919 beziehungsweise Nr. 223 für

1920 und Nr. 54 für 1922 des „Deutschen Reichs-

anzeigers und Preußischen Staatsanzeigers“) über

die Zusammenseßung des Reichskalirats und der Kalistellen.

1. Auf Grund des § 7 der Vorschriften zur Durchführung des Geseßzes über die Regelung der Kaliwirtshgst vom 18. Juli 1919 (RGBl. S. 663) sind vom 1. August 1922 ab auf drei Jahre wiedergewählt worden :

I. Reichskalirat. Vorsitzender: Dr. Kempner, Geheimer Justizrat (vgl. T A), stellvertretender Vorsißender: Sachse, Direktor im Deutschen Kalisyndikat (vgl. T C), Schriftführer: Dr. Suttho ff, Direktor (vgl. T G), stellvertretender Schriftführer: Bruns, Gewerkschastssekrelär (vgl. I K). 2. Es treten an Stelle des verstorbenen Mitgliedes Generaldirektors

Kain: I. Reichskalirat. A. Vertreter der Kalierzeuger.

Mitglied: Dr. Busch, Rittergutsbesißer, Rechtsanwalt, Berlin SW. 11, Hallesche Straße 18,

an Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes Dr. Krische:

F. Vertreter der kaufmännischen Kaliwerksangestellten. Stellvertreter: Meisenburg, Berlin-Schöneberg, Bar- barofsastraße 63.

Berlin, den 21. Juli 1922.

Der Vorsißende des Reichskalirats: Dr. Kempner.

(Fortsehung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Verantwortlicher Schriftleiter: J. V.: Weber in Berlin.

Verantwortlich für den Anzeigenteil : Der Vorsteher der Geschäftsstelle J. V.: Rechnungsrat Meyer in Berlin. ith

Verlag der Geschäftsstelle (J. V.: Meyer) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanst Berlin, Wilhelmstr, 32. erlags8anstalt,

A Neun Beilagen (ein\chließlich Börjenbeilage und Warenzeichenbeilage Nr. 66 A und B)

und Erste, Zweite, Dritte und Vierte Zentral-Handelsregister-Beilage.

A s H

zum Deutschen Reichsa

Ir. 159. Amtliches.

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.) Deutsches Reich.

BeranntmacGuna.

Der Reichstag hat in seiner heutigen Plenarsizung be- s{hlossen, die zu den Geseßentwürfen: E 1. eincs Luftverkehrsgeseßes, 92. eines Gescßes über Maßnahmen gegen die wirtschaftliche Notlage der Presse, 3. eines Gefeßes zum Schuße der Republik, 4. eines Geseßes über die Pflichten der Beamten zum Schutze der Republik, eingegangenen Petitionen durch die Beschlußfassung über die genannten Geseßentwürfe für erledigt zu erflären sowie über die eingegangenen Petitionen, betreffend Revision des Jmpf- geseßes, zur Tagesordnung überzugehen. Eine weitere Benachrichtigung erfolgt nicht. Berlin, den 18. Juli 1922. Der Direktor beim Reichstag. S 1D: Galle.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 51 des Reich sgeseßblatts Teil T enthält

das Geseß zur Aenderung des § 91 des Reichsbeamten- gesetzes, vom 4. Juli 1922,

das Geseß über Geldstrafen in der Reichsversicherungs- ordnung und im Versicherungsgeseße für Angestellte, vom 24. Suni 1922,

das Gese über die Erhöhung der Bezüge aus der Unfall- fürsorge für Gefangene, vom 26. Juni 1922,

das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, vom 1. Juli 1922,

das Geseß zur weiteren Entlastung der Gerichte, vom 8. Ault 1922

das Gesetz zur Ueberleitung von Rechtsangelegenheiten der Schußzgebiete, vom 9. Juli 1922,

das Gese, betreffend Abweichungen von dem Biersteuer- geseße vom 26. Juli 1918, vom 9. Juli 1922,

das Geseß über die 2ulassung der Frauen zu den Aemtern und Berufen der Rechtspflege, vom 11. Juli 1922,

eine Verordnung zur Durchführung des § 7 des Neichs- versorgunasgeseßes, vom 3. Juli 1922,

eine Verordnung über künstliche Düngemittel, vom 6. Juli 1922,

cine Verordnung über das Brennen von Gerste und von Gemenge aus Gerste und Hafer, vom 14. Juli 1922,

eine Verordnung über die Preise für das Umlagegetreide aus der Ernte 1922, vom 14. Juli 1922,

eine Verordnung über Ernennung und Entlassung von Reichsbeamten, vom 14. Juni 1922 und

eine Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Wein- baubezirken, vom 24. Juni 1

Berlin, den 21. Juli 1922.

Geseßsammlungsamt. Krüer.

Preufzen. Finanzministerium.

Geschäftsanweisung für die Akademie des Baumwesens.

Vom 14. Juli 1922.

Fir die Akademie des Bauwesens it auch ferner der Allerhöchste Erlaß vom 7. Mai 1880 (Geseßsamml. 1880 S. 261-262) maßgebend, jedoch ist an die Stelle des Königs das Preußische Staatsministerium (Artikel 82 der Verfassung des Freistaates Preußen vom 30. 11. 1920, G.S. S. 558) und an die Stelle des Ministers der öffentlihen Arbeiten der Finanzminister (Beschluß der Staatsregierung vom 3. 3. 1920) getreten. Die gemäß Ziffer 8 daselbst erlassene Jnstruktion vom 27. August 1880 nebst Aenderungen wird hiermit auf- gehoben und durch nachstehende Geschästsanweisung erseßt.

A. Geshäftskreis.

1. Die Akademie des Bauwesens hat bie Vorlagen, welche thr von dem Finanzminister iber Fragen und Gegenstände. der in Nummer 2 des Allerhöhsten Erlasses vom 7. Mai 1880 bezeichneten Art zugefertigt werden, zu erledigen. 7

2. Der Akademie bleibt es freigestellt, über solhe Fragen und Gegenstände auch auf Veranlassung nihtpreußisher oder nicht staatlicher Behörden und Körperschaften oder aus etgener Anregung in Beratung zu treten. :

3 Die Beurteilung von Bauunternehmungen und die Begut- achtung von neueren Erfahrungen und Vorschlägen 1n fünfstler1=- scher, wissenschaftlicher und Dae Beziehung erfolgt nur im Hinblick auf das Gemeinwohl. i .

c Von 00 Ergebnis ihrer Da hat die Akademie dem Finanzminister Kenntnis zu geben. ; i i

5 Die S tie ist zur Veröffentlihung ihrer Arbeiten und Gutachten befugt, jedoh mit folgenden Einschränkungen: i

a) Die ustimmung des Finanzministers ist erforderlich, wenn es sich um Reichs- und Staatsangelegenheiten handelt. / i

b) Erfolgt die Begutachtung auf Ersuchen einer anderen Stelle, ist deren Zustimmung erforderlih.

6. Die Akademie verwaltet die ihr überwiesenen Stiftungen.

B. Zusammenseßung der Akademie. g A räsidenten und den Mbteilungsdirigenten stehen ständige V tiber, die aus den Mitgliedern zu wählen sind,

zur Seite, einer für die Akademie und je einer für jede der beiden

E den Präsidenten, die Abteilungsdirigenten und die ständigen Schriftführer wird je ein Stellvertreter bestellt. N

9. Der Präsident und sein Vertreter sowie die Abteilungs- dirigenten und ihre Vertreter bilden das Präsidium der Ene, Die Schriftführer können zu dessen Beratungen ohne Stimmre

zugezogen werden.

Erste - Veiílslage

Berlin, Freitag, den 21. Fuli

10. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder beträgt einschließli des Präsidiums höchstens 70, von denen 30 auf die Abteilung sür den Hochbau, 40 auf die Abteilung für das Jngenieur- und Maschinenwesen entfallen. :

Die Zahl der außerordentlihen Mitglieder ist nicht beschränkt. |

C. Braitdium. 11. Der Präsident leitet mit Hilfe des Schriftführers der Akademie die Geschäfte und vertritt die Akademie nach außen.

12. Aufgabe des Präsidiums ist die Vorbereitung wichtiger |

Entschließungen der Akademie von allgemeiner oder grundsäßlicher Art, die Behandlung wichtiger persönlicher, die Mitglieder be- treffender Fragen sowie die Bewilligung von Mitteln aus den von der Akademie verwalteten Stiftungen.

13. Fn eiligen Fällen von geringerer Bedeutung tritt der Be- {luß des Präsidiums an die Stelle eines Beschlusses der Akademie.

14. Der Präsident führt im Präsidium den Vorsitz, bei Stimmengleichheit ist sein2 Stimme entscheidend.

15. Die Mitglieder des Präsidiums werden auf drei Fahre gewählt, und zwar in der Weise, daß die Wahlzeit endet, wenn in Gemäßheit der Bestimmungen unter Nummer 4 des Allerhöchsten Erlasses vom 7. Mai 1880 eine neue Zusammenseßung der Aka- demie eintritt.

16. Das Präsidium und die Schriftführer sowie deren Stell- vertreter werden von den Mitgliedern der Akademie aus der Zahl der ordentlichen (siche Nummer. 82) Mitglieder gewählt.

17. Der Prôäsident und sein Vertreter sollen verschiedenen Ab- teilungen entnommen werden, ebenso der Schriftführec der Afa- demie und sein Stellvertreter.

18. Die Wahl des Präsidenten, des Schriftführers der Aka- demie und ihrer Stellvertreter erfolgt in einer Gesamtsizung, die der Abteilungsdirigenten, der Schriftführer der Abteilungen

| und ihrer Stellvertreter in Sihungen der betreffenden Abteilungen.

19. Der Vräsident und sein Stellvertreter können gleichzeitig zu Abteilungsdirigenten gewählt werden, ebenso der Schriftführer der Akademie und sein Stellvertreter zu Schriftführern der Ab- teilungen.

90. Dic Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters hat derjenigen der Abteilungsdirigenten und ihrer Stellvertreter vor- auszugchen; ebenso ist es bei der folgenden Wahl der Schriftführer vnd ihrer Stellvertreter zu halten.

91. Die Wahlen sind für jedes Mitglied des Präsidiums getrennt vorzunehmen.

99 Bei der Wahl des Präsidenten, des Schriftführers der Akademie und ihrer Stellvertreter müssen mindestens 24, bei der- Schriftführer der Ab-

jenigen der Abteilungsdirigenten, der

teilsungen und ihrer Stellvertreter mindestens 15 Mitglieder füc |

die I. Abteilung und 20 Mitglièder für die Ik. Abteilung an- wesend sein.

93. Das dem Lebensalter nach älteste ordentlihe Mitglied der Akademie bzw. der betreffenden Abteilung führt den Vorsiß bei den Wahlen und ernennt zwei Mitglieder, welchen die Zählung der Stimmen obliegt, und einen Schriftführer.

924. Die Wahlen sind geheim und durch verdeckte Abgabe von Stimmzetteln vorzunehmen, auf welche nur der Name des zu wählenden Mitgliedes zu {reiben ist.

95. Ueber die Gültigkeit der Stimrnzettel entscheidet die Wahl= versammlung. Ungültige Stimmzettel werden als nicht abgegeben betratet. ;

96. Gewählt ift derjenige, welcher mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat, andernfalls kommen diejentgen - zwei Ver-

sonen, welche die meisten Stimmen für sih haben, auf die engere |

Wahl.

vorstehers zu ziehende Los darüber, wer auf die engere Wahl zu

bringen ist; in gleiher Weise erfolat die Entscheidung, wenn auch | ti 1 l leiteten Sihungen zuzuziehen.

die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergibt.

98 Die Niederschrift über den Wahlvorgang ist von dem |

Vorsibenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und dem Finanzminister einzureichen. E “99. Eine Wiederwahl der einzelnen Mitglieder des Präsidiums ist zulässig. e i

30. Falls bei Ablauf der Amtszeit des Präsidiums die an dessen Stelle Neuaewählten noch nicht bestätigt sind, haben die wieder- aewählten Mitglieder des Präsidiums, im übrigen aber die dem Lebensalter nah ältesten ordentlihen Mitglieder der Akademie die betreffenden Geschäfte wahrzunehmen.

31 Tritt eine Erledigung der Stellen im Präsidium dur Todesfall, Rücktritt, dauernde Krankheit, Aufgabe des für ordent- lihe Mitglieder vorgeschriebenen Wohnsißes oder andere Ursachen ein, so kann auch während der dreijährigen Amtszeit für den Rest derselben eine Neuwahl vorgenommen werden. -

D. Mitglieder.

32. Ordentliche Mitglieder sind die in Berlin und Umgegend im Bereiche des Vorortverkehrs wohnenden Mitglieder.

33. Außerordentliche Mitglieder sind die auswärts wohnenden Mitglieder, denen die Teilnahme an den Sißungen der Akademie anheimzustellen ist. Von den Sißungen sind die außerordentlichen Mitglieder regelmäßig zu benachrichtigen. Sind diese Mitglieder mit dem besonderen Ersuhen um Teilnahme eingeladen, so er- halten sie i E

a) sofern sie unmittelbare Staatsbeamte sind, die threr Dienststellung entsprehenden Reisekosten (Tagegelder und Fahrkosten) und

b) sofern diese Vorausseßung nicht zutrifft, Reisekosten nach den für die Beamten der Besoldungsgruppe 13 geltenden Grundsäßen.

34. Die Mitgliedschaft ist als Ehremamt mit einer Ver- gütung niht verbunden, jedoch wird für die Tätigkeit der Schrift- führer eine Vergütung gewährt, welche der Finanzminister nah Anhörung des Präsidenten festseßt. : |

35. Die Mitglieder werden bei ihrem ersten Erscheinen in

der Akademie von dem Finanzminister oder in dessen Auftrage von dem Präsidenten eingeführt und auf die gewissenhafte Er- füllung ihrer Obliegenheiten und Beachtung der Amtsver- chwiegenheit verpflichtet. 19 36. Ë3 R iers jedem Mitgliede bei seinem Eintritt er- wartet, daß es das besondere Gebiet seiner Erfahrungen und seines Schaffens in einem Antrittsvortrage behandelt, der den Mitgliedern der Akademie und, wenn geeignet, auch der Oeffent- lichkeit zugänglih gemacht werden soll. L

37. Der Vorschlag zur Wahl eines neuen Mitgliedes erfolgt bei dem Abteilungsdirigenten dur shriftlihen Antrag eines oder mehrerer Mitglieder, in dem die Würdigkeit des Vorgeschlagenen begründet sein muß. Der Vorschlag wird von dem Abteilungs- dirigenten in der nächsten Abteilungssißuna bekanntgegeben und zur Verhandlung gestellt. Die entscheidende Wahl jedoch findet erst in der nächstfolgenden E En ung statt und erfolgt nah den

rschriften Ziffer 23—28. t i : M [Ori oen hat dem Finanzminister, die ordentlichen Mitglieder haben dem Präsidenten eine die Dauer von sechs Wochen überschreitende Behinderung an der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten anzuzeigen.

nzeiger und Breußischen Staatsanzeiger

1922

ar in ar E P

39. Die Geschäfte der Mitglieder des Präsidiums werden bei ihrer Behinderung von den dem Lebensalter nah ältesten ordent- lihen Mitgliedern der Akademie oder der Ahteilungen wahr=- genommen.

E. Mitarbeiter.

40. Zur ständigen oder gelegentlichen Hilfeleist kann der

Präsident jüngere Architekten und Fngenieure zu Mitarbeitern der

| Akademie bestellen.

41. Die Mitarbeit ist eine ehrenamtliche.

42 Die Mitarbeiter werden nach Erfordernis zu den Ver- handlungen über die von ihnen bearbeiteten Gegenstände mit be- ratender Stimme zugezogen.

43 Die Mitarbeiter werden vom Präsidenten zur Amtsver- schwiegenheit verpflichtet.

F. Sißungen.

44. Sißzungen der Akademie und der Ahteilungen find nah Bedarf abzuhalten. / 4

45. Dex Präsident führt den Vorsiß in den Gesamtsißungen, die Abteilungsdirigenten in den Abteilungssizungen. :

46. Die Einladungen zu den Sißunger erfolgen zu den Ge- samtsibungen durch den Präsidenten, zu den Abteilungssißungen durch die Abteilungsdirigenten. Die Tagesordnung ist der Ein=- ladung beizufügen. :

47. Der Präsident hat das Recht, jederzeit den Sißungen der Abteilungen beizuwohnen und den Vorsiß in derjenigen Abteilung zu übernehmen, deren Fachrihtung er angehört.

48. Jn den Gesamtsißzungen sind zu erledigen:

a) die Wahl des Präsidenten, seines Stellvertreters und des Schriftführers der Akademie und seines Stellver- treters; N

b) die Vorschläge über Ernennungen neuer Mitglieder, welche jedoch in den Abteilungen vorzubereiten sind;

c) die Vorlagen über organisatorishe Fragen oder sonstige Gegenstände, welche allgemeiner Natur und für alle Fächer des Bautwesens von Bedeutung sind;

da) die Verwaltungen der Stiftungen; L i j

e) alle Angelegenheiten, welhe der Präsident hierzu für geeignet erachtet.

49. In den Abteilungssißungen werden f

a) nach Erfordernis die in der Gesamtsizung zu fassenden Beschlüsse vorbereitet, s i:

b) die Angelegenheiten erledigt, welhe rur die Abteilungen betreffen.

50. Anregungen innerhalb einer der Abteilungen, welchen

Folge gegeben werden soll, sind alsbald dem Präsidenten zu untev- breiten. 51. Abgeschen von dem in Nr. 22 erwähnten Falle, ist Beschlußfähigkeit vorhanden, wenn in den Gesamtsißungen mindestens 29, in den Abteilungssizungen nrindestens 10 Mits- glieder anwesend sind. / O “59 Ueber den Verlauf der Sißungen wird eine Niederschrist geführt, in welcher der Gegenstand und der Gang der Verhand- lungen sowie das Ergebnis kurz vermerkt werden. Dabei sind au die Ansichten der Minderheit, auf Antrag auch die abweichen- den. Ansichten Einzelner wiederzugeben. Die Niederschrift wird von dem Leiter der Sißung und dem Schriftführer vollzogen und entweder in der nächstfolgenden Sißung zur Genehmigung ver- lesen oder den -Mitgliedern abschriftlich mitgeteilt, Jn leßterem Falle sind Richtigstellungen des Fnhalts innerhalb 8 Tagen nach der Absendung beim Schriftführer vorzubringen und von diejem in der nähsften Sitzung bekanntzugeben.

53. Die Beschlüsse der Abtetlungen und der Vollversammlung

gs

97. Haben mehr als zwei Personen die meisten und aleihviel | werden mit Stimmenmehrheit aefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt

Stimmen erhalten, so entscheidet das durch die Hand des Wahl= |

die Stimme. des Leiters der Sißungen den Ausschlag. 54. Der Präsident und die Abteilungsdirigenten sind berech=- tigt, ausnahmsweise auch Nichtmitglieder zu den von ihnen ge=-

55. Ueber die Verhandlungen der Akademie sollen in der Reael kurze Veröffentlichungew erfolgen. Der Wortlaut ist dem zuständigen Abteilungsdirigenten und dem Präsidenten vorher zur Genehmigung vorzulegen.

G. Geldmittel.

56. Der Akademie werden die Geldmitteï, deren sie zur Er- füllung ihrer Aufgaben bedarf, durch den Staatshaushalt zur Ver] fügung gestellt. 0

57. Die bewilligten Mittel sollen die Akademie in den Stand eben, 7 les a) baukünstlerishe, bauwissenschaftliche und bautechnische

Aufgaben zu stellen und die besten Arbeiten durch Preise auszuzeichnen,

b) hervorvagende Leistungen von Architekten und Jngenieuvren Deutschlands durch Verleihung von Medaillen anzu- erkennen,

c) Beihilfen zu baukünstlerishen und bauwissenshaftlichen Arbeiten und Veröffentlihungen zu gewähren, M

d) Unkosten für Aufnahmen, Untersuchungen und Raijen, die durch solhe Arbeiten veranlaßt werden, zu erstatten,

e) eigene Arbeiten der Akademie, namentli geeignete in den Sißungen gehaltene Vorträge, drucken zu lassen,

f) Unkosten zu decken, die durch die von der Akademie ge- forderten Gutachten oder aus anderen Ursachen entstehen, soweit diese Kosten niht anderweitig gedeckt werden.

58. Die den Mitgliedern aus ihrer Zugehörigkeit zur Akademie erwachscnden Kosten werden im allgemeinen nicht erseßt.

59. Sedoch werden den außerordentlihen Mitgliedern die ¿necks Teilnahme an den Sibungen entstehenden Reisekosten und Tagegelder nah den Säben der preußischen Ministerialräte ver=- aütet werden, wenn der Präsident auf die Teilnahme besonderen Wert legt und die Erstattung der Kosten bei der Einladung aus- drüdlih in Aussicht stellt.

60. Das gleiche gilt für Reise- und sonstige Ausgaben von Mitglicdern, die zwecks Erstattung von Berichten oder Gutachten notwendig und rerher vom Präsidenten genehmigt sind.

61. Ueber die Verrehnung der aus den vorstehenden An, lässen erwachsenden Kosten bestimmt der Finanzminister.

62. Etwaige sonst der Akademie zufließende Mittel verwendet sie entsprehend den daran geknüpften Bedingungen oder mangels solcher nach eigenem Ermessen.

U. Geschäft3gang.

63. Die der Akademie des Bauwesens durh den Finanz- minister zuaefertiaen Vorlagen und die sonstigen Eingänge werden zunächst dem Präsidenten vorgelegt, nah dessen Bestimmungen be- handelt und geeignetenfalls den Abteilungen überwiesen. : 64. Der Geschäftsgang soll möglichst einfah sein und wird, insofern in gegenwärtigen Bestimmungen nihts vorgeschrieben ift, der Bestimmung des Präsidenten überlassen. L

65. Die Abteilunasdirigenten, denen für die Geschäftsführung die Schriftführer der Abteilungen zur Seite stehen, ernennen mit möglichst gleihmäßiger Geschäftsverteilung für jede Sache einen Berichterstatter, erforderlichenfalls auch einen oder mehrere Mit- berichterstatter, und bestimmen den Zeitpunkt, an welchem die Berichte \chviftlich oder in der Sizung mündlih zum Vortrag zuu

} bringen sind.