1922 / 162 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jul 1922 18:00:01 GMT) scan diff

S Gar Tae red d erer ae Ader Wee trat m ew or E E n S E E

E In E L

‘. anleibe, von der Verpflichtung zur Vorauszeichnung, von dex erhöhten

s teilweise entbinden. © änttern übertragen werden.

¿ minifter der Finanzen mit Zuslimmung des Neichsrats bestimmen.

edem Geseze besonders zu verhängen.

1923 festzustellen.

é

O S 19. Der’ Neichéminister der Finanzen wird ermächtigt, di e E die (1A aa lunellellen Ür die Zei E der Zuangt: eibe tütig zu sein haben, un n Aunahmestellen eine E s _gung für- Aufwand und Veerlalt qa E Es

*. Die ung der ngsanleihe ist ganz oder teilweise gegen Sicherhei eistung und ertinsung zu stunden, wenn der PlliGtige naubweist, daß ohne die, Stundung seine wirts{aftlihe ristenz gefährdet werden würde oder die Einstellung oder eine „wesentliche Einschränkung des Betriebs erfolgen müßte. Gegen die Ablehnung des Stundungsgesuchs steht die Beshwerde an das Landes- ame ofen. Das Landesfinanzamt entscheidet endgültig. ; n besonderen Fällen kann von dem Verlangen nach Sicherbeits- Teistung abgesehen werden. E E a E ung f zurückËgenommen, wenn die Vor- aus]eBungen HMterfur weggefallen find oder wenn eine na li s langte Sicherheit nit geleistet wird. Sum por __Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden auf die Voraus- zeihnung Anwendung. Sofern der Stundungsantrag bis zum 81. Januar 1923 gestellt wird, ist die Vorauszeichnung als rechtzeitig anzusehen, wenn fie inwerhalb eines Monats nach Ablehnung des Antrags erfolgt. s 91

S, 4 Zur Vermeidung von Hürten kann der Reichsminister der 5 inanzen { {n Einzelfällen von der Verpflichtung zur Zeichnung dex wangsz-

2 Seichnungspflicht oder von llen diefen Verpflichtungen ganz oder Die Befugnis hierzu kann den Landesfinanz-

Das gleiche kann .für bestèmmte Gruppen von Fällen der Neichs-

8 22. Die §§ 30, 31, 32 des Vermögensteuergeseges finden auf die Vorauszeichnung (S8 12, 13) und auf die endgültige Zeichnung 14) entsprechende Anwendung. Straf=-, Uebergangs- und Schlußvors@(hriften. S 23

Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines auderen vor- ählih bewirkt, daß die Einnahmen, die dem Reiche auf Grund der SF 14 bis 16 zustehen, verkürzt werden, wird mit einex Geldstrafe im einfachen bis zum fünffahen Betrage der hinterzogenen Ein- nahmen bestraft. Daneben kann auf Gefängnis erkannt werden.

Werden dur dieselbe Handlung -die Vorschriften dieses Gesetzes und des Vermögensteuergesezes verlegt, so find die Geldstrafen nah

8 24. guf E 8 15 Abs. 5 des Vérmögensteuergeseßzes erhält folgenden usa:

Für die erste Veranlagung zur Vermögensteuer sind Wertpapiere, abweichend von § 141 der Reichsabgabenordnung, mit der durch drei geteilten Summe der Kurse am Ende der ersten Hälfte der voran- geganænen drei leßten Jahre zu bewerten. Die näheren Be- \êimmungen trifft der Reichsminister der Finanzen nah Anhörung von Sachverständigen. L

___ Bei der Feststellung des Vermögens auf den 31. Dezember 1922 darf die Verpflichtung zur Zeichnung von Zwangsanleihe nit be- rüdsihtigt werden, soweit eine Vorauszeihnung bis zum 31. Dezember 1922 nit stattgefunden hat. Hat jedoch eine Vorauszeihnung statt- gefunden, so sind die Schuldverschreibungen der Zwangsanleihe oder der Anspruch auf diese mit dem Kurswert, höchftens aber mit 50 vom Hundert des Nennwerts zu Men

26.

Soweit fi{ch aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf die Zwangsanleihe und ihre Durhsührung, insbesondere auf die Er- mittlung, Festsetzung und Grhebung, auf die Bestrafung von Zuwider- handlun; en gegen dieses Geseß sowie auf das Strafverfahren, die Vorschriften der. Reichsabgabenordnung sinngemäße Anwendung.

8 27. E Die Einnahmen aus der Zwangsanleihe find zum 31. Dezember

Uebersteigen die Einnahmen aus der Zwangsanleihe den Betrag von 70 Milliarden Mark um mehr als 4 vom Hundert, so ist der 70 Milliarden Mark übershteßende Betrag den Zeihnungspflichtigen anteilig gegen Nückgabe eines entsprehenden Betrags in Schuldver- schreibungen zurückzugewähren.

Bleiben die Einnahmen aus der Zwangsanleihe um mindestens 4 yom Hundert hinter dem Betrage von 70 Milliarden Mark zurüdck, so ist der an 70 Milliarden Mark fehlende Betrag anteilig durch Buschläge nachzuzeihnen.

_Bet der maun nah Abs. 2, 3 bleiben die gemäß § 16 zu geihnenden Zwangsanleihebeträge außer Ansatz. : _Die näheren Bestimmungen trifft der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des n, G S 28.

3} gegen die besleunigte Veranlagung des Reichsnotopfers nah dem Gefeß vom 22. Dezember 1920 (RGBl. S. 2114) ein Mechtsmittel uit eingelegt, so findet eine weitere Veranlagung nit mehr statt; die beschlèunigte Veranlagung ist unanfehtbar ; der § 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Neich8notopfer findet keine Anwendung. Nach dem Inkrafttreten dieses Geseßes finden beshleunigte Veran- Tagungen nit mehr statt.

Ss\t bet Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen die Veranlagung des Reichsnotopfers ein Nechtsmittel eingelegt, so ist dieses Rechtsmittel, insoweit es sich gegen die Bewertung landwirtschaftlicher, forst- wirtschaftliher oder gärtneri|cher Grundstüke mit nidt mehr als dein einundeinhalbfahen Wehrbeitragswert rihtet, unter Mieder- [Mlagung der Kosten für erledigt zu erklären; diese Verfügung ist den Beteiligten zuzustellen. Der noch zu entrihtende Abgabebetrag wird binnen einem Monat nah Zustellung der Verfügung fällig. Das Nechtsmittelverfahren wird jedoh, auch insoweit es für erledigt er- Elärt worden ift, fortgesetzt, wenn :

a) geltend gemacht ist, daß aus einer Verringerung der Boden- fläche oder aus einer Vershlebterung dieser Bodenfläche in- folge außergewöhnlicher Naturereignisse sich eine geringere Be- wertung re@tfertige oder daß die Vorausseßungen für eine Er- ledigungserklärung niht vorgelegen hätten, und

b) binnen einem Monat nach Austeflung der Verfügung die Fort- sezung des Rechtsmittelverfahrens beantragt wird.

Wird festgestellt, daß die für die Fortsezung des Rechtsmittel- verfahrens geltend gemachten Tatsachen nit zutreffen, so bleibt die vom Finanzamt vorgenommene Bewertung des Grundstücks au für das Nechtsmittelverfahren maßgebend. Say 1 bis 3 finden ent- sprehende Anwendung, wenn nach Inkrafttreten dieses Geseßes ein Rechtsmittel gegen die E zum Notopfer eingelegt wird.

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Geseß erläßt Reichsminister der Finanzen mung des Reicidrais. l

Das Gesamtergebnis der Zwangsanleihe i} ledigli zur Ab- deckung von Verbindlichkeiten zu verrwendèn, die das R ti e Teistungen aus dem Friedensvertrag von Versailles und den auf Grand dieses Vertrags abges{chlossenen Uebereinkommen zu zahlen hat.

8 31.

Dieses Geseß tritk mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Einheitlich gleichzeitig mit diésem Gesez werden

1, das Geseß zur Aenderung des Erbschafts\teuergesetzes,

t f das Geseß zur Aenderung des Einkommensteuergesetzes erlassen.

Vexlin, den 20. Juli 1922. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Hermes,

chnunas- f

Geseg zur Aenderung des Einkommensteuergesez es.

Vom 20. Juli 1922. (Veröffentlicht im RGBLl. 1922, Teil T S. 607/610.)

Der Reichstag hat das folgende Geseß beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird :

Axtfkel I.

Das Einkommensteuergeseß vom 29. März 1920 (NGBl. S. 359) in der Fassung der Geseße vom 81. März 1920 (NGBl. S. 428), 21. Suli 1920 (RGBIl. S. 1463), 24. März 1921 (RGBl. S. 313). 11. Juli 1921 (NGBl. S. 845) und 20. Dezember 1921 (NGBl. S. 1580) wird wie folgt geändert :

1. Im § 12 werden a) in Nr, 6 hinter den Worten „Orts- und Teuerxungszulagen“ die Worte „nebst Teuerungszuschüssen“ eingefügt, b) in Nr. 7 die Worte „soweit die genannten Bezüge zusammen mit den in Nr. 6 erwähnten Gebührnissen den Betrag von ahttausend Mark nicht übersteigen“ gestrichen. 2. Im § 13 werden a) in Abs. 1 Nr. 4 die Worte „hundert Mark“ durch die Worte „eintausend Mark“, b) in Abs. 1 Nr. 5 die Worte „dreitausend Mark“ dur dke Worte „acttausend Mark“ erseßt, ferner wird é) in Abs. 1 hinter Nr. b folgende Vorschrift eingefügt: 9a) Spareinlagen bis zu einem Betrage von achttausend Mark jährlich, sofern die Nückzahlung des Kapitals nux für den Todesfall oder für den Fall des Erlebens innerhalb einer Zeit von nicht weniger als 20 Jahren vereinbart ist und die Ver- einbarung unter Verzicht beider Vertragsteile auf eine Ab- änderung oder Aufhebung dem zuständigen Finanzamt an- gezeigt wird ; d) in Abs. 1 hinter Nr. 6 folgende Vorschrift eingefügt: 6a) Steuern an die im Artikel 137 der Reihsverfassung genannten Körperschaften, soweit diese Steuern in dem nah § 29 Abs. 1 für die Veranlagung maßgebenden Kalenderjahre fällig ge- worden sind;

ferner werden 0) im Abs, 1 Nr. 7 Sah 1 vor den Worten „Beiträge an in- lândishe Vereinigungen“ die Worte „einmalige und regel- mäßige“ eingefügt ; : ferner wird f) im Abs. 2 die Zahl 5 durch die Zahl ba erseßt; g) als Abs. 3 folgende Vorschrift eingefügt : Die Abzüge gemäß Abs. 1 Nr. 5 und b a dürfen zusammen den Betrag von achttausend Mark jährli nit übersteigen.

3. Der § 21 erhält folgende Fassung:

S 21 Die Einkommensteuer beträgt für die ersten angefangenen oder vollen 100 000 Mark des steuerbaren Einkommens 10 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 50000 Mark des steuerbaren Einkommens 15 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 50000 Mark des steuerbaren Einkommens 20 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 50 000 Mark des _fteuerbaren Einkommens 25 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 150000 Mark des _fteuerbaren Einkommens 30 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 200 000 Mark des steuèrbaren Einkommens 35 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen. 200000 Mark des „„Meuerbaren Einkommens 40 vom Hundert, i für dia weiteren angefangenen: ober - vollen 200 000 Mark des steuerbaren Einkominens 45-vom Hundert, ‘für ‘die weiteren angefangenen oder vollen 1 000 000 Mark des siétrerbaren Einkommens 50“ vom Hunderk, für die weiteren angefangenen oder vollen 1 000 000 Mark des steuerbaren Einkommens 55 vom Hundert, für die weiteren Beträge 60 vom Hundert.

4. Im § 2 erhält a) der Absay 1 folgende Fassung: j Die nach §8 21 bis 25 bere{nete Einkommensteuer er- mäßigt fich :

a) um je 480 Mark für den Steuerpflichtigen und für seine nit selbständig zu veranlagende Ebefrau, wenn das \teuer- bare Einkommen nicht mehr als 100 000 Mark beträgt,

b) um fe 960 Mark für jedes zur Haushaltung des Steuer- pflichtigen zählende minderiährige Kind, das nit selbständig zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, wenn das \teuerbare Einkommen nicht mehr als 300 000 Mark beträgt.

Die Ermäßigung wird auch für solche Kinder gewährt, die Arbeitscinkommen beziehen, sofern sie das 17. Lebens- jahr noch nit vollendet haben.

c) um 2000 Mark für Steuerpflihtige, die über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht bloß vorübergehend be- hindert find, ihren Lbensunterhalt dur eigenen Erwerb zu bestreiten, sofern das steuerbare Einkommen den Betrag von 90 000 Mark nicht übersteigt und 4 hauptsählih aus Kapitaleinkommen und Bezügen der im & 9 Nr. 3 oder im § 11 Nr. 1 bezeihneten Art zusammensett oder haupt- sächlih aus ‘einer von diesen Einkommensarten besteht. Auf den Betrag von 2000 Mark wird der gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 bereits berüdsichtigte Betrag angerechnet.

Ferner wird

b) m E 2 die Zahl „80000“ dur die Zahl „200 000“ ersetzt.

5, 7A Ì ff 1 eoen N a) im Abf. 1 hinter den Worten „§9 Nr. 3* die Worte , oder i § 11 Nr. 1“ eingefügt und das Wort „beiden“ dur das Wort „diesen“ erseßt, b) im Abs. 2 die Worte „10 000 Mark“ und „20 000 Mark® d die Worte „25 000 Mark“ und „50 000 Mark“ erseßt, n 6. Im §8 46 erbält a) der Abs. 2 folgende Fassung: E Fetrag von 10 vom Hundert des Arbeitslohus er- mte î 1 1. für den Steuerpflichtigen und für seine iner & jiblonde Gbesran 7 A 7 : zu seiner Haushaltung a) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für voll v) um je S Reh, rponntls, Mrbei e 008 Bouate im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für voll ) ft Falle der Aablune Les Urb E e) im Falle der Zablung des Arbeitslobns s tage um je 1,60 Mark tägli, 98 fôr volle Avbelte d) im Falle der M s E für kürzere Zeit- räume um je 0,40 Mark für je zwei 4 volle Arbeits\tunden : L E E 2, für jedes zur Haushaltung des Steuerpflicti ä m derlEhrige ek u Sinne hes F ie A g A Ee a) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns um 80 Mark monatlich, 09 10F doDe ‘Monate

b) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns um 19/20 Mark wöchentlich, ohns für volle Wochen

3, ur Abgeltung der nah § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 zuläsfigen züge a} im falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Monate um 90 Mark monatli, ; 2 b) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Wochen um 21,60 Mark wötentlich, ; : 6) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Arbeits- tage um 3,60 Mark tägli, : d) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für kürzere Zeit- räume um 0,90 Mark für je zwei angefangene oder volle

Arbeits\stunden.

Auf Antrag ist eine Erhöhung dieser Beträge zuzulassen, wenn der Steuerpflichtige nahweist, daß die ihm zustehenden Abzüge im Sinne des §13 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 den Betrag von 10800 Mark um mindestens 1200 Mark übersteigen. Ueber den Antrag entscheidet das Finanzamt. i

Stehen Abzüge im wirtschaftlihen Zusammenhange mit anderem Einkommen als Arbeitslohn, so sind sie zunächst von dem anderen Einkommen abzusezen; nur insoweit diese Ab- ¿züge das andere Einkommen übersteigen, sind sie in die Ab- geltung einbegriffen.

Ferner wird b) im Abs. 6 das Wort „vier" durch das Wort „fünf“ erseßt. 7. Im § 48 Absf. 1, 2 und 3 wird V die Zahl „50 000“ durch „100 000*, b) in Abs. 1 und 2 die Zahl „600" dur „1200* erseßt. 8. Im s 49 wird a) im Abs. 1 1. die Zahl „50 000" dur die Zahl „100 000“, 2. die Zahl „8100“ durch die Zahl „12 000“, 3. die Zahl „45“ dur die Zahl „90“, b) im Abs. 2 die Zahl „50 000“ dur die Zahl „100 000* erseßt, 9. Der § 52 e erhält folgende Fassung: E

Die Träger der Been nah der Neichsversiche- rungsordnung und die Träger der Versicherung nach dem Ver- sicherungsgeseß für Angestellte haben den Finanzbehörden jede zur Durchführung der 88 45 bis 52 und der den Finanz- äâmtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten. Insoweit finden die Vorschriften des § 142 der Neichsversicherungsordnung und des § 350 des Versicherungs- geseßes für Angestellte keine Anwendung.

Ax titeT Il.

Ergibt sh nach endgültiger Feststellung des Neichsnotopfers, daß der bei Ermittlung des steuerbaren Einkommens zum Zwecke der Veranlagung zur Einkommensteuer in Abzug gebrachte Betrag der Zinsen des Reichsnotopfers den Betrag der tatsächlich zu entrihtenden Zinsen des Reichsnotopfers übersteigt, so ist der Unterschied als \teuer- bare Einnahme bet der Veranlagung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1922 in Ansatz zu bringen. Steht der Betrag der tat- \ählih zu entrihtenden Zinsen bei der Veranlagung der Einkommen- steuer für das Kalenderjahr 1922 noch nicht fest, so ist der Unter- schied als steuerbare Cinnahme des Kalenderjahrs, in dem die endgültige Feststellung des Reichsnotopfers erfolgt, in Ansa zu bringen.

ALtitel L

Die Vorschriften des Artikels T Nr. 1 und 9 treten mit Wirkung

vom 1. Januar 1922 in Kraft. Die Borschriften des Artikels 1 Nr. 2 bis 5, 7 und 8 sowie die Vorschriften des Artikels 11 finden erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1922 mit der Maßgabe Anwendung, daß für dieses Kalenderjahr die Ermäßigungen nach § 26 Abs. 1 statt je 480 Mark und je 960 Mark nur je 340 Mark und fe 610 Mark betragen. Die Vorschriften des Artikels 1 Nr, 6 treten mit Wirkung vom l. August 1922 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin vorgesehenen Ermäßigungen nah § 46 Abs. 2, 6 bei jeder Lohnzablung für - den in der Zeit nah dem 31. Juli 1922 gezahlten und nah dem 31, Iul 1922 fällig pporpeuen Urbeitslohn eintreten:

Einheitlch glei®hzeitig mit diesem Geseg werden 1. das Geseß über die Zwangsanleihe,

2. das Geseß zur Aenderung des Erbschaftssteucrgcseßzes erlassen.

Berlin, den 20. Zuli 1922.

Der Reichspräfident. Ebert.

Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Hermes.

C eat arditmea ae

Beklanntmachung

über das Verbot der Ausfuhr von Kakaoschalen, Kakaobutter, Kakaomasse, Kakaopulver und Zièr- geflügel und über die Freigabe der Ausfuhr von Zierfischen.

Vom 14, Juli 1992.

(Veröffentlicht in der am 21. Juli 1922 ausgegebenen Nr. 34 des Zentralblatts für das Deutsche Reich.)

Auf Grund der Verordnung über die Außenhandels- tontrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBl. S. 2128) wird verordnet, was folgt:

§1.

Im § 3 der Bekanntmachung vom 4. Mai 1920, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des Abschnitts 1 des Sa (Erzeugnisse der Land- und ForstwirtsGaft und andere tierishe und Pete Salurerzeugnise ; Nahrungs- und Genußmittel) (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 105) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 87) wird in der Auf- ¿hlung der Waren, auf die \ih das Verbot nicht erstreckt,

Ausfußhrnummer des Statistischen Warenverzeichnisses

I Minna Ée ZEDIIONE « » «is E 2. gestrichen : aus 115a u. b

Kakaolthalen, roh, au gebrannt... .., 64

S E N T: Fakaobutter R a r G

Kakao, gebrannter oder gerösteter, ges{ält, ge- mahlen, gequetscht oder sonst zerkleinert, auch in Tafeln oder Blöcke geformt (Kakaomasse); mehr oder weniger entölte Kakaomasse (Kakao- preßkuchen); Kakaoschalen, gemahlen . . 203 a Kakaopulver, mehr oder weniger entölt . . ., 203b 8 2, Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. August 1922 in Kraft. Berlin, den 14. Juli 1922,

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Fehr.

1 A E SAMUEE R E var

Bekanntmachung.

€) im Falle der Zahlung des Arbeits ü M tage um 3,20 Mark täglich, lohns für volle Arbeits.

) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für kürzere Zeit- | :

raume um 0,80 Mark für je zwei a i Arbeitsftunden. 1E Î ngefangeñe oder volle

Kinder im Alter von mehr als 17 Jahren, die Arbeits- beziehen, nit gereWnet;

geseßt für

R

Eine Belohnung bis zu zwei Millionen wird aus- die Ermittelung und Ergreifung von ersonen, die Mordtaten gegen Mitglieder der im [mte befindlichen oder einer e republikanischen egierung oder einer Vol svertretung des Reichs

oder eines Landes (Ermordung der früheren Minister Erzberger und Rathenau, Attentat gegen den Oberbürgermöistee

Scheidemann u. a.) verabrebek oder \onst or abeñ oder die solche Verabredungen oder Organisationen sert A

oder sonstwie unterstüßt haben. ob die Belohnung verbdient ist,

Die Entscheidung darüber, wem sie gebührt und wie sie gegebenenfalls zu verteilen ist, erfolgt endgültig durch mi. Leipzig, den 22. Juli 1922. Der Oberreich3anwalt, Dr. Ebermayer.

Berichtigung.

In der Bekanntmachung, betreffend Ausführung von Neparationslieferungen im Uai Verkehr an Frankreich („Reichsanzeiger“ Nr. 158 vom 20. Juli 1922) muß es unter 1 (Das Abkomten) 5. und 7, Zeile von unten und unter T1 (Zulassung zum Vertragsabs{luß) 5. Zeile von unten statt kriegsbeshädigt richtig „krieg8ge\chädigt“ heißen.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 53 des Neichsgesetzblatts Teil T enthält

das Geseß über die Zwangsanleihe, vom 20. Juli 1929,

das Geseß zur Aenderung des Einkommensteuergeseßes, vom 4 r 1922, a L

as Geseß zur Aenderung des Erbschaftssteuergestßes, vom 20. Juli 1921, IRaliafeuergnes

das Geseg über den Ersaz der durch den Krieg ver- ursachten Personenshäden (Personenschädengesez), vom 15. Juli

das Geseß über den Ersaß der durch die Besezung deutshen Reichsgebiets verursahten Personenshäden, vom 17. Juli 1922,

das Geseß über die Vergütung von Leistungen für die bewaffnete deutshe Macht, vom 12. Juli 1929,

das Gesez über die Arbeitszeit im Bergbau unter Tage, vom 17. Juli 1922, :

das Geseß über Maßnahmen gegen die wirtschaftliche Not- lage der Presse, vom 21. Juli 1922,

eine Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zum Schuße der Republik, vom 23. Juli 1922,

eine Berichtigung der Verordnung über die deutschen Flaggen, vom 11. Juli 1922,

eine Bekanntmachung zur A oruia der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgistigen Stoffen, vom 17, Juli 1922, und

eine Verordnung über künstliche 17. Juli 1922.

Berlin, den 25. Juli 1922.

Geseßsammlungsamt.

Düngemittel, vom

Krüer.

Preufsten. Ministerium für Handel und Gewerbe, Bekanntmachung.

Bei dem Berggewerbegericht in Dortmund ist der Bergrat Ninghardß in Essen zum Stellvertreter - des Vorsißenden unter gleichzeitiger Betrauung mit dem stellvertretenden Vorsitz der Kammer Essen Ikl dieses Gerichts ernannt worden.

Berlin, den 20. Juli 1922, Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Cless.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Auf Grund des 8 8 des Gesezes über Landeskultur- behörden vom 3. Juni 1919 (Geseßsamml. S. 101) wird hier- durch in Abänderung meiner Bekanntmachung vom 1. Oktober 1919 (Reichs- und Staat3aazeiger Nr. 224, Ministerialblatt für 1919 S. 8303) bekanntgemacht, daß der Sig des Kulturamts Küstrin im Landeskulturamtsbezirk Frankfurt a. d. O. vom 1. Juli 1922 ab von Frankfurt a. d. O. nach Küstrin verlegt ist.

Berlin, den 22. Juli 1922.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J A.: Schaup.

Minisierium für Volk3wohlfahrt. Betauntmäqhquüutßg, betreffend Teuerungszuschlag zu den Eugen der

Gebührenordnung für approbierié Aerzte und Zahn-

ärzte vom 15. März 1924 (Volkgwohl] ahr! 0128)

und betreffend Abänderung einiger Bestimmungen dieser Gebührenordnung.

Vom 20. Juli 1922.

Auf Grund des § 13 Absay 2 und 3 der Besanntanacung, betreffend den Erlaß einer Ge or uos für approbierte Aerzte und Zahnärzte vom 15. März 1922 (Volkswohlfahrt S. 185) bestimme ich, daß:

1, vom 1. Juli 1922 zu den' Säßen der Gebührenordnung (11 A und B sowie Ill) ein Teuerungezui s ag von 45 teittz -

2, am Schlusse des § 2 Abs. 2 der Geblhrenordnung die Worte binzutreten! „zu dessen Gebührensäßzen die zwischen dem wirtschaft- lihen Verbande deutscher Zahnärzte und den Krankenkassenhaupt- verbänden vereinbarten Teuerungszuschläge jeweils hinzutreten“;

3, Abs. 2 des § 13 der Geblhrenordnung folgende Fassung er- bält: „In jedem Vierteljahr wird dur einen Aus\{uß geprüft, ob die Gebührensähe dem jeweiligen Teuerungsstand éntsprehen. Der Ausschuß seßt - fich zusammen àus einem bon mix zu bestimmenden Vorsitzenden, aus vier von den großen Hauptverbänden zu benennenden Nertretern der Reich8versiherungsträger darunter zwet Vertreter der Krankenkassen und einem von mir zu bestimmenden fünften Mitglied einerseits, ferner aus fünf von dem Aerztekammerauts{chuß für Preußen zu benennenden Aerzten, soweit die Gebühren für Aerzte, und fünf von der Preußischen Zahnärztekamuler zu benennenden Zahn- ärzten, soweit die Gebühren für Zahnärzte in Betraht kommen, anderseits. Der Aus\chuß ues Fe tigkeit nach der von mir éêr-

Geschäftsanweisung aus.“ i

le G 49 b und 60 des Tarifs 111 der Geblihrenordnung

nde Fassung erhalten: | Lon A 8 Gn, Porzellan und Wurzelring 250—2500 M. 60. Bei allen mit technischen Leistungen verbundenen Be- handlungen if der Wert des verwendeten Materials nit einbegriffen und den Tagespreisen entspréchend besonders zu berechnen: Besondere Berehnung des aterials erfolgt au bei Füllungen nah Ziffer 29 a—#1. M b. der Tarif 1V der Gebührenordnung folgende Fassung erhält:

. Berakung eïînes Kranken eins{chk. UntersuGung und etwaiger |chriftlißer Verordnung a) in der Wohnung des Zahnarztes (Beratungs- gebühr) _ z (Die Berehnung für eine Beratung ist jedo unzulässig, wenn eine Verrichtung berechnet wird) b) in der Wohnung des Kranken (Besuchsgebithr) : . Ausziehen eines Zahnes oder dessen Wurzeln . . . Oertlihe Betäuburg bei chirurgischen Eingriffen durch Jnjektion für jeden Zahn jedoch für eine Kieferhälfte niht mehr als . . .. Abäzßung einer Zahnpulpa (als alleinige Leistung) . a) Füllung eines pulpakranken oder toten Zahnes einschließli derigan ener Wurzelbehandlung b) Füllung aus plastishem Material (Silber- oder Kupferamalgam, Zement oder Guttapercha) . . c) für Silikatfüllung ein Zuschlag von (Die Berehnung von Silikatfüllung ist nur für die 6 oberen und 6 unteren Fronttähne zulässig) « Behandlung von Munderkrankungen eins{ch!. Zahn- steinentfernung für jede Sitzung . a) Große operative Eingriffe (Wurzelspitzenresektion, Zystenexstirpation, Entfernung von Tumtoren, größere Nesektionen, plastishe Mundoperationen, größere Ausmeißelungen verlagerter tieffraktu- rierter Zähne, Ünterbindungen und Aehnliches) . b) Mittlere operative Eingriffe (partielle Resektion der Zahnfortsäze, Exstirpation kleiner Epuliden, kleinere Ausmeißelungen, plastische Mund- operationen fleineren Umfangs, Aufklappungen, Auskraßungen und Aehnliches) c) Kleinere operative Eingriffe (Spaltung und Aus- kfraßung von Fisteln, Eröffnung von Abszeß- höhlen, Operationswunden, Entfernung kleinerer NeP e und Fremdkörper und Aehnliches) . .„ d) Nachbehandlung bei operativen Eingriffen für jede Sißung Ep « Stillung einer bedrohlihen Nahblutung (Bei s{chwierigeren Fällen und größerem aufwand nah Begründung {nUpreeno mehr. . Flir die Behandlung in der Nach zeit (von Abends 8 Uhr bis Morgens 8 Uhr) tritt zu den vor- enannten Sägen ein einmaliger ZusPlag bon... 40 , Kommt eine neue Vereinbarung zwischen dem wirtschaftlichen Verband deutsher Zahnärzte und den Krankenkassenhaupt- verbänden zustande, so bleibt eine entsprechende Abänderung der Gebühren unter 1V vorbehalten (siehe auchß § 2 Abs. 2),

Berlin, den 20. Juli 1922.

Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. Hirtsiefer.

(Fortseßung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Reichsrat trat heute qu einer Vollsitung zusammen; vorher hielten der Aus\{huß Verfassung und Geschäfts- ordnung, die verelnigten Ausschüsse für Verfassung und Ge- \{äftsordnung und für u gy Rechnungswesen, ferner die vereinigten Ausschüsse für innere Verwaltung, für Volkswirt- (ast und fr Hauealt und Rechnungswesen, die vereinigten

usshüsse sür Volkswirtschaft und pY innere Verwaltung, die vereinigten Ausschüsse für Volkswirtschaft und für Rechtspflege, die vereinigten Ausschüsse für Volkswirtschaft und für Haushalt und Rechnungswesen sowie die vereinigten Ausschüsse für innere Verwaltung und für Rechtspflege Sizungen.

E T vem cane

Die Ausland3markpreise für Brom und Brom- \salze sind mit Wirkung vom 24. Juli 1922 erhöht worden; desgleichen haben die Auslandsmarkpreise für Bleimennige einé Aenderung erfahren. Ferner find die Markmindestpreise für Erdfarben geändert worden. Näheres ist durch die Außenhaändelstelle Chemie zu erfahren.

Statistik und Volkswirtschaft.

Der Fleishverbrauch in Preußen îm Jahre 1921.

Neuerdings werden von mehreren Stellen Berehnungen auf- gestellt, in dénen der Fleishverbrauch der Nachkriegszeit in Deutsch- land zu dem der Friedenszeit in Beziehung ge]eßt wird, gewöhnlich m dem Etgebnis, M für die jeßige. Zeit ein'NRückgang des Vers brauchs auf 2/; bis 1/g! des Friedensverbrauchs vorliegt. Diese Be- rechnungen knüpfen an die vierteljährlichen Veröffentlichungen über die Schlachtvieh- und Fleishbeschau sörvie an die jährlihen Zusammen- stellungen daraus an. Unter Benußung diefer Zahlen erhält man für die gewerblihen Schlachtungen in Preußen!) im Jahre 1921 folgendes Bild (die Vorkriegszahlen sind auf das neue Staats-

gebiet bèzogen): y : Kälber Schweine Schafe 1E n eee L U Gd 1 901 528 ÿ 989 959 1335 783 1E. T OGS O26 1 622 822 4185 132 1353 684, Sett man die Zahlen von 1913 in den einzelnen Tierarten gleich 100, fo ergeben sich für 1921 folgende Verbältnisziffern: 89,06 89,24 41,60 101,4

Abgesehen zunächst von den S wéinesB ia Etungen, bei denen Befonderheiten vorliegen, ist keine allzu erhebliche Bee der Schlachtziffern, bet den Schafen sogar eine geringe Zunahme festzu- stellen. Die Zahl der Schlächtungen innerhalb eines Jahres steht offenbax in etnem gerissen Anna mit dem Viehbestand zu Beginn des betreffenden zah jahres, d. h. hier am 2. Dezember 19122) und atm 1. E s k An N Ste, der tinzelién Arten am Beginn des Zahljahres kommen achtungen be N R be n Alber Ectiveinen Schafen Ia cer i 2E 927,96 T4 6a 37,1 1921 c U 212 41 44,60 33 69. Für die Rinder, Kälber und Schafe geht aus diesen Jali hervor, daß die Verminderung der Shlahtungen im Fahre 1921 durchaus parallel geht mit der Abnähtne des Viéhstandes gegenllher dein Jahre 1913. Der erbeblie Rückgang bet den Shwetinen deutet darauf hin, daß hier ein wesentlicher, und fue für 1921 größerer An- teil dér Schlalßtungen nit erfaßt sein kann. Nah Lage der Dinge lann es [e hier nur um Hausshlachtungen handeln, und es muß versucht werdên, durch Heranziehung der Zahlen der Trichinen- schau ein verbéssertes Ergebnis zu erréichen. :

In Preußen ist die Trichinens chau geregelt dur das;Geseß, betreffend Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeshaugeseß (t vom 28. Juni 1902, wona die gewerblichen Schhweineshlachtungen mit Ausnahme derjenigen in Höhénzollern bei der Shlachtvieh- und Fleisch- beshau au einér UntersuGung auf Trichinen unterworfen werden,

1) aus\chließlich des abgetretenen Teils von Oberschlesien, weil in ihm die Schlahhtungen nit mehr vollständig erfaßt werden konnten.

2) ebenfalls au das neue Staatsgebiet umgerechnet unter Be- nuhzung desselben Verhältnisses, wie es fih für 1. Dezember 1913 aus den bereits vorliegenden Zahlen für das neue und denen für das alte Staatsgebtet ergibt. :

3) Reichsgej)eß vom 3. Juni 1900.

inder

die Einführung des TrichinensGauzwangs bei HausschlachGtungen

von Schweinen dem Polizeiverordnungsrecht. vorbehalten - ist... -Dewe 2 artige Polizeiverordnungen wurden erlwsen in den Regierungs

bezirken: Danzig, Marienwerder, Stadtkreis Berlin,

Potsdam,

rankfurt, Stettin, Stralsund, Posen, Bromberg, Breslau, Liegnitz,

ppeln, Magdeburg, Merseburg,

Llneburg, Stade, Osnabrück, Minden, Arnsborg, Cassel, Düsseldorf, +2

Aachen, außerdem seit dem Kriege in Schleswig, Köln, Wiesbaden. Trichinenschau sowohl die gewerblichen wie die Hausshlachtungen bei“ den Schweinen erfaßt. Da andererseits aus den Angaben der“

i l Kobledz,® In diesen Regierungsbezirken werde also - durch die

Erfurt, Hannover, Hildesheim,

Schlachtvieh- und Fleishbeschau die Zahl der gewerblichen---

Schlachtungen hervorgeht, so gierungsbezirke das Verhältnis zwischen den

fann man für die genannten MNe=* ewerblihen und den. E

gesamten Schlachtungen der Schweine ermitteln und dieses auf die:

übrigen Bezirke übertragen.

Dadurch, daß in den Gemeinden mit

Schlachthaus- oder örtlihem Beschauzwang (der dann auch für die Hausfhlachtungen gilt) außer der gewerblichen auch bie Haus \{lachtungen. in den Fleischbeshauzahlen enthalten find, wird dieses Verhältnis etwas getrübt, es darf jedoch angenommen werden, daß der-** selbe Fehler etwa in derselben Stärke durh sämtlihe Negierungss. +.* bezirke durchläuft ; die Anwendung der geschilderten Methode läßt also"-* brauchbäre Ergébriisse erwarten. ‘Die Régi:rungsbezirke Berlin, Oppeln, *

Wiesbaden 1nd Cassel müssen hierbêi unbetücksihtigt bleiben, da in. ihnen durchweg sämtliche Schweineshlachtungen der Fleischbeschau s

unterliegen. . Ünter Berücksichti ung aller dieser Umstände kommt man für 1913 auf 22,-für 1921 s 23 Regierungsbezirke, in denen das Verhältnis der gesamten Schweineschlachtungen, - dargestellt durch die

Zahlen der Trichinenshau, zu den gewerblihen Schlahßtungea er-

mittelt werden kann. tungen gleich 100, so betragen die gesamten Schlacch 1913: 144,6, 1921; 22941.

Sett man die Zahl der gewerblihen Shladh- M ungen = Die Verhältnisse in den genannten R = 2

gierungsbezirken dürfen als durchf{chnittlich und typisch angeseher

werden, - da die Bezirke ziemlih gleihmäßig dur. den. ganzen Staat

verteilt liegen .und- die Berufs- und Gewerbeverteilung in ihnen d

für ganz Preußen entsprechen dürfte. Unter diéser Voraussétzung tragung der Ergebnisse Quit werden bie Zahlen für die Bezirke Cassel und“ Wiesbaden von denen füt den (im heutigen Urnfánáe) abgéseßt, sodann nach ' den geteilten WVerhältni&zifferen die gesamien Schlachtungen den verbleibenden Stagat3umfang berehnet und zum die vier Regierungsbezirke wieder zugesept. Auf diese Weise kommt man für 1913 zu indeglamt 13 236 für 1921 zu 76637

Berlin,

also vollzieht sch * die Ueber«

90 geschlahteten Schweinen und 9 = 57,90 vH der Schlachtungen von 1913, #*

auf den gänzen Stadt fólgendermaßen: Oppeln, ganzen Staat 8 mit S für.

Schluß s

Berechnet man das Verhältnis zwischen den Schwei hmen A En „0

und dem jeweiligen Bestand auf Grund dieser Zahlen, so erge A el in der oben aufgeführten Uebersiht wesentlich höhere ahlen.

tungen bei

1913 . . é s“ . 1921 ¿

Schafen 37,21

33:09

Kälbern 221 ,n6 212,21

Schweinen 99,46 81,67

Rindern 20,09 19,68

Wenn au ein Teil der S@hweineschlahtungen durh Schäßung er- /

mittelt werden mußte, so darf das E doch in dem vorliegenden usammenhang als ausreichend angese

Auf 100 Tiere am Jahresbeginn kommen jeßt Schlach- ia

en werden, zumal da durch die

Z

Zahlen der amtlihen Trichinenshau für den ganzen Staat jeder: Schätzung eine feste Untergrenze gesetzt ist, und das hier ermittelte Mehr von 0,4 bis 0,8 Million die nicht gezählten Hauss{lachtungen # in den ohnehin weniger ins Gewicht fallenden -übrigen-NRegierungss *:

bezirken richtig wiedergeben dürfte. ; : Sind so die Schlachtungszahlen in dén vier Hauptgattungen !)

festgestellt, so können. jeßt die Schlachtgewichte eingeseßt werden zur Ermittlung pee H leishverbrauchs (unter Beschränkung auf üm i Für die N werden hierbei die

nlande geschlachtete Tiére).

ablen des Reichsgesundheitsamts eingeseyt, für 1921 die Zahle, die: als Durschnitt der einzelnen Monate auf dem städtischen Vieh hof =*

in Berlin durch Berechnung aus dént Lebendgewicht festgestellt worden

find. - Auf dem S chl a cht hof sind zwar zum Teil erheblich höhere. s

Gewichte bei den zum Verbrauch . in Berlin heftim1mtèn

Tieren eve

mittelt, ‘andererseits wird aber von den im WViehhof behandelten

Tieren ein großer Teil der leihtéren Ware lebend nad auêwärt& &

verkauft; man geht deshalb wohl nit fehl, wenn man für die Hwede dieser Hnferiüd treffenden Durchschnitt für ganz Preußen darstellt. Die einzuseßenden Gewichte betragen in kg bei Rindern Kälberx A 250 40

1 A 900 36 80 M,

ung annimmt, daß das Viehhofgewiht einen zus.

Schweinen Schafen 85 2 ird

sgesamt ergibt f hieraus folgender Fleischverbrauq inkg:"" SMOIVE O R E R E ;

329 604 800 58 421 592 613 097 520 28 427 364 1029 551 276

Rinder . - « « 462608 500 E s 76 061 120 Schweine . - . 1125 084 650 Sthafe .... 29308( 226 zusammen . . 1693 141 496

Danach ist der Fleischverbrauch, soweit im Inland M

eschladtete Tiere in Frage kommen, von 1913 bis

921 auf 60,81% des Verbrauchs von 1913 zurü@ck-....

gegangen. Seht man, um für den Verbrau an JInlandsfeisch

die Kopfquote zu erhalten, die Einwohierzahlen für 1913 und 121

(na dem tezigen Gebietsumfäange) mit 36,7 bezw. 36, Million

ein, so entfällt auf den Kopf der Bevblkerung ohne Untek« is

\chied von Alter und Geschle(ßt ein Jahresverbraucch von

46,8 kg für 1918 und von 28,64 kg gang von 100 auf 61,96.

Zu diesem aus Fnlandsfleis{ch gee Kopfanteil tritt aber

ein Betrag hinzu, der fch aus der hen Fetten ergibt. Schaffleish sowie an Schweinespeck, S{ßiweineschmalz,

ür 1921, also ein Rülf«

infuhr von Fleisch und tieri- Die Einfuhr an Rind(Kalb)-, Schiveine- und +- leomargarin **

und Talg betrug 1913 (nach Abzug der geringen Ausfuhr) 215,6 Millionen ALUAE und vérteilte sich äuf éine Reichsbeyölkerung_ ?

von 66,98 Millionen, so daß auf 3,91 kg fatmen. L ezemb 206,6 Millionen Kilogramm eingeführt, also \{chägungsweije im pan. Sahr 1921: 310,00 Milliouen kg bei einér Reichsbevölterung von 62,5

auf den Kopf jeyt 4,06 kee.

den Kopf der Bevölkerung - - 1921 find in den Monaten Mai bis Dezember -

Millionen ; demnach beträgt der Verbräuch aus der Cinfuhr

Nimmt man an, daß für das Reich dieselben Verhältnisse gelten

wie für Preußen,

Preunl@en Bevölkerung und gelangt fomit zu einem verbraudch von 49,8 kg für 1913 und von 33,48 kg für1921; das bedeutet einen Rückgang von 100 auf 67,8, :

so kann man den Verbrauch ‘an Inlands- und d Auslands|{leisch zusammenfassen zu einer Zahl für den p vet elamtlis

&

Bei dieser e muß aber eins berücksichtigt werden: wie. s 1 die

oben gezeigt, haben

{war mindestens von illionen

3,26 auf 3,6

Hauss{chlachtungen bei S{hweinen und

während die gewerblichen Schlachtungen zurückgegangen sind. Die ers achtungen finden nun fast Duren u dem platten Lande ‘- o

att. Das so geshlackchtete Fleisch wird a der landwirtschaftlihen Bevölkerung verbraudht, wenn au hierin infolge der A der Industrie auf das gewisse Sa wächung in der leßten Zeit eingetreten ist. andern Seite kommt natürli die vermehrte

\{hließlich der städttschen Bevölkerung zugute. Im ganzen ist a

n erstér ‘Liñiè ddn. vielleicht" nd ‘éine Auf der leisheinfuhr fast auss

zweifellos der Nückgang des Fleischverbrauhs bei der nichtlandwirt« \haftlihen Bevölkerung weit stärker gewesen als bei der ländlihen...- Es wird htiernach mit ziemlicher Sicherheit gesagt werden können,

daß die städtishe Bevölkerung in 50—60 % ihres Fleis{verbrauhes vor dem Kriege verbraucht. (Stat. Korr.)

1) Dte HaudsBlaPtungen von Schafen konuten Mee nit Wu n

bezogen werden, erheblicher Bedeutung is und kein zahlenmä genauere Schägzung vorliegt.

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a thr Anteil außer in wenigen Bezir t von Figer Anhalt für eine

ihrer Gesamtheit heute nur *

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