1922 / 163 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Jul 1922 18:00:01 GMT) scan diff

3. der DERA an der Anmeldung durch Verhältnisse ver- __ hindert worden ist, die außerhalb seines Willens liegen. “Der Anspruch ist in diesen Fällen binnen drei Monaten an- mélden, nachdem die Folgen der Verleßung oder der Ver- immerung bemerkbar. geworden sind odex die Vorausseßung der 3 weggefallen ist. : : ; o: 1 Nr. 3 und Abs. 2 gelten zugunsten eines Dritten (8 2 Abs. 1/S. 2 und Abs. 2) entsprechend.

Ee 8 11.

Ein vor dem Jukrasfttreten dieses Gesehes bei einer amtlichen Stelle bereits gestellter Antrag auf Gewährung von Vorentshädi- s oder von Vorschüssen gilt als Anmeldung im Sinne des

Q 12. j Vorschüsse und Vorentshädigungen, die der Beshädigte auf Grund der P rchdi ng oder der Dritte 2 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2) auf Grund des Todes des Beschädigten aus Mitteln des Reichs, der Länder oder einer anderen Körperschaft des öffent- lihen Rechtes bereits erhalten haben, sind thnen auf die nah diesem Geseze für die gleihe Zeit zu zahlenden Beträge anzu- rechnen. Das gleiche gilt für Entschädigungen, die dem Be- shädigten oder dem Dritten 2 Abs. 1 S. 2 und Abf. 2) aus den bezeichneten Gründen von deutschen oder fremden Behörden (8 1) odex dem Schadenstifter gewährt sind oder werden. Das Roih hat die von den Ländern oder anderen Körperschaften des öffentlihen Rechtes geleisteten Vorschüsse und Vorentschädigungen im Rahmen dieses Gesetzes zu ersetzen. S 13. Die auf Grund dieses Gesebes zu leistende Entschädigung wird unter Ausschließung des Rechtswegs in einem geordneten Verfahren festgestellt. Gegen die Entscheidung im ersten Rechtszug ist Beschwerde an das Reichswirtschaft3geriht zulässig.

Das Verfahren rihtet sih, soweit der Schaden im beseßten Reichsgebiet verursaht ist oder wird, nah den Vorschriften des Gesehes über die Vergütung von Leistungen für die feindlihen

eere im beseßten Reichsgebiet und über die vereinfachte Ab- |

chäßung von Kriegsleistungen für das deutsche Heer vom 2. März 1919 (RGBl. S. 21) in der Fassung des Geseßes vom 27. Marz 1920 (RGLVl. S. 353) und den Ausführungsbestimmungen dazu.

8 14. j

Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats

die zur Ausführung dieses Geseßes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere auch Uber die Regelung des Feststellungsverfahrens H den Fällen, in denen der Schaden außerhalb des beseßten

Reichsgebiets verursacht ist oder wird. Berlin, den 17. Juli 1922. Der Reich3präsident. Ebert. Dex Reichsminister des Fnnern. Köster.

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zum Schuße der Republik.

Vom 23. Juli 1922. (Veröffentlicht im RGBl. 1922, Teil T S. 630.) Auf Grund des Artikels 48 der Verfassung des Deutschen Reichs wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sichecheit und Ordnung für das Reich3gebiet folgendes verordnet: Artikel 1.

Die Verordnung zum Schuye der Republik vom 26. Juni 2 (RGBl. I S. 521) und die Zweite Verordnung zum Sihaße Zer Republik vom 29. Juni 1922 (RGBl. I S. 532) werden unbeschadet der Bestimmungen der §8 26, 27 des Geseßes zum Schuße der Republik vom 21. Fuli 1922 (RGVl. I S. 585) auf-

gehoben. * Die Gültigkeit der auf Grund der Verordnungen erlassenen

nordnungen wird hierdurh nicht berührt, doch rihtet sih das eshwerdeverfahren nah den hierüber im Geseze zum Schuße der Republik erlassenen Vorshriften, desgleichen die Zusamméên- sezung des Staatsgerichtshoss von dem im § 27 des Geseyes zum Schugze der Republik bezeichneten Zeitpunkt an. Mrtilel 2. z Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in raft. Berlin, den 23. Zuli 1922. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichskanzler. Dr. Wirth.

Verordnuug über Luftfahrzeugbau. Vom 25. Juli 1922.

Auf Grund des § 2 des Geseßes über die Beschränkung des Luftfahrzeugbaus vom 29. Juni 1921 (RGBl. S. 789) wird bestimmi:

Die Luftschiffbau Zeppelin G. m. b. H. in Friedrihshafen am Bodensee wird ermächtigt, ein \tarres Luftschiff von 70 000 Raum- metern Gasrauminhalt zu bauen und zu Probeflügen in Deutschland

verkehren zu lassen. Berlin, den 25. Juli 1922. Die Reichsregierung. Groener.

Milit es Reich3regierung zu § 10 des drängungsschädengeseßÿes.

__ Auf Grund des § 10 des Verdrängungsschädengeseßes vom 28. Zuli 1921 (RGBl. S. 1021) werden mit Zustimmung des Reichsrats und des vom Reichstag gewählten Ausschusses nachstehende Richtlinien aufgestellt:

n den Fällen des § 10 des Verdrängungsshäden Ua werden unter dey Vorausseßungen des § 6 Abs. 2 dieses Gejeßes Entschädigungen: nah folgenden Grundsäßen gewährt: - A) Für den Verlust von Krankenbezügen, Ruhegehältern, Alters-, JFnvaliden-oderHinter- bliebenenbezügen : i i /

1. Saßungsmäßige Krankenbezüge werden in dem tatsählih

entgangenen Betrage e i j ; 2. Für Ruhegehälter, Alters-, JInvaliden- oder Hinterbliebenen- bezüge. wird eine: Kapitalabfindung gewährt. Soweit in der Saßung der in Betraht kommenden Ver- sicherungs- oder Pesorgee m eun, in der Fassung, die sie am Tage des Wechsels der Staat3hoheit hatte, Bestimmungen über die Absindun laufender Bezüge enthalten waren, sind diese maß- gebend. Andernfalls' wird für ein Ruhegehalt, einen Alter8-, ZFn- validen- oder Witwwenbezug ein Vielfaches seines Fahresbetrags gewährt, und zwar: i bei einem Lebensalter des Berechtigten

der Ver-

von 60—65 ren das 714fache, von 65—70 Jahren das 6fache, von 70 Jahren das 4fache.

zum Ablauf gewährt

mah. A terbegeld wird in dem tatsählich entgangenen seßt

oder Fürsorgeeinrihtung bereits erhalten hat.

Leistung aus einer Versiherungs- o

An L ns . S . Hatte der Vevdrängte lediglich Anwartscha Sra so wird als Entschädigung das

rente gelangt sein würde. auch eine solche auf einén Altersbezug, oder bestand

den Bruchteil dieses Wertes, der seiner tatsählih Dienstzeit im Verhältnis zu der vom Eintritt in das Dienstverhältnis Altersrente entspricht. Als Wert der Altersrente gilt:

endeten 60.,

das 9 fache, wenn sie vom vo a vollendeten 65.,

da3 714 fache, wenn sie vom wärters gewährt werden sollte.

fürsorge, so ist der Wert der Anivartschaft um 12s zu erhöhen.

stellten Witwenpension als trag erhöht sih, wenn auch eine

auf Waisenfürsorge maßgebend.

age des Wechsels der estimmung.

oder Fürsorgeeinrihtung entrichtet, so beträgt die

Arbeitgebers Mitteln gezahlt sind, es sei denn, daß eine hohere Entshädigung zu gewähren ist.

7. Ju den Fällen unter 1 bis 6 wird eine nit gewährt,

verhältnisse beruhte Dauer von fünf Jahren no

Sterbegeld.

Hatte der geld erworben, beiträge entrihtet hat,

Anwartschaft auf

Verdrängte : falls er hierfür

so werden,

LDuns gewährt. nwendung.

ergebert,

vernehmen mit

gewähren. Berlin, den 22. Fuli 1922.

F. V.: Meyer-Gerhard.

Zweite Aenderung

Vom 17. Juli 1922.

verordnet, was folgt: Arttrel l.

zember 1921) wird dahin geändert: 1. § 2 erhält folgenden Wortlaut:

Ausfuhrverbote und Durhfuhrverbote. 2. In § 3 wird in der Aufzählung der Waren, Verbot nit erstreckt,

a) gestrichen: Kunstharze, Cumaronharze, in festem Zustende und dafür eingeseßt: Kunstharze, Cumaronharze, in festem Zustande b) eingeseßt: Folgende Holzwaren,

andere Nummern fallen:

Lotto-, Domino-,

figuren, Würfelspiele sowie

und einfachen Ausstattung zwar n i

genannten Gegenstände; Sparkästen G: D S j . . . . . e t . . . .

bis zu 56 Fahren das 10fache, von mehr. als 55 Jahren das 9fache,

Bei Waisenrenten werden als Abfindung drei Viertel der bis der Bezugsdauer noch zu erwartenden Beträge

Für die Berehnung des Leben3alters ist das am legten Ge- burtstag vor dem Tage der Verdrängung vollendete Le ensjahr

‘Auf die hiernach zu gewährenden Entschädigungen werden die Abfindungen angerechnet, die der Verdrängte von der Versicherung8-

B) Für den Verlust der Anwartschaft auf eine

ahresbetrags gewährt, den der Verdrängte erhalten haben würde, wenn er am Tage der Verdrängung in den Genuß der JFnvaliden-

2. Bestand neben der Antwartschaft auf einen Funvalidenbezug

Anwvartshaft auf einen Altersbezug, jo ist die Entshädigung nah dem Werte des Altersbezugs zu bemessen. Der Verdrängte erhält

bis zur Vollendung des für den Beginn der bestimmten Alters zurückzulegenden Gesamtdienstzeit

das 10fahe ihres Me aVetrags, wenn sie vom vollendeten 55.,

das 6fache, wenn sie vom vollendeten - 70. Lebensjahre des Ati-

3. Bestand neben den unter 1 und 2 genannten Antvartschaften oder neben einer von ihnen auch eine solhe auf Hinterbliebenen-

4. Hatte der Vérdrängte lediglih eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge, so ist das Zweifache der in Aussicht M

bfindung zu gewähren. Dieser Be- Waisenfürsorge vorgesehen ist, für jedes Kind um 10 vom Hundert; ist durch die Saßung ein bestimmtes Verhältnis zwishen Witwen- und Waisenpension Lee, so ist dieses auch für die Abfindung aus Anwartschaft

5. Sofern in der Saßung der in Betracht kommenden Ver- R e odex Dee A in der Fassung, die sie am

taatshoheit hatte, die Zahlung einer Ent- [Pébigung an Ausscheidende vorgesehen war, bewendet es bei dieser

6. Sind für den Verdrängten Beiträge zu einer Versicherungs8-

75 vom Hundert, falls die Beiträge nur aus seinen eigenen Mitteln, 50 vom Hundert, falls die Beiträge aus seinen und seines

a) sofern die Anwartschaft auf einem Dienst- oder Arbeits- das zur Zeit der Verdrärgung die niht erreicht hatte,

b) sofern der Verdrängte durch Eintritt in ein neues Avbeits- oder Dienstverhältnis eine der bisherigen annähernd gleih- wertige Anwartshaft auf Fürsorge für den Fall der Jnvalidität, des Alters oder des Todes erreichte.

C) Für den Verlust der Anwartschaft af ein

zwei Drittel der eingezahlten Beträge, sonst ein Drittel des zu erwartenden Sterbegeldes als Ent- Die Bestimmungen B5 und B7a finden

D) Soweit sich bei der Anwendung der Richtlinien Härten kann der Reichsminister für Wiederaufbau im Ein- dem Reichsminister der Finanzen Zuschläge

Der Reichsminister für Wiedevaufbau.

des Verbots der Ausfuhr von Waren des zweiten bis neunzehnten Abschnitts des Zolltarifs.

Auf Grund der Verordnung über die Außenhandels- fontrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBl. S. 2128) wird

Die Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des zweiten bis neunzehnten Abschnitts des Zolltarifs, vom 1. Dezember 1921 (Deutscher Reich8anzeiger Nr. 284 vom d. De-

Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle aller bisher auf Grund der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914 und auf Grund der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBl. S. 2128) für Waren des zweiten bis neunzehnten Abschnitts des Zolltarifs erlassenen

auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit fie nicht dadurch unter

Halmafpiele, Damenbretter, Schachbretter, Spielmagazine (enthaltend ein Sortiment der genannten Spiele), Schach- / e alle anderen Unterhaltungs- und Beschäfstigungsspiele; alle diese, sofern sie vermöge ihrer Beschaffenheit 1 r nicht ledig- li, aber doch vornehmlich als Kinder- spielzeug zu dienen bestimmt find; Truhen bis zu 50 cm Unge zur Aufnahme der pvor-

Syparbüchsen und

Beitrage er-

der Für-

t auf einen reifahe des

Lediglih eine

urüdgelegten rbeit8- oder

vom Hundert

Entschädigung

nah 1 bis 4 Entschädigung

ein Sterbe- Versicherungs»

auf die ch das

Ausfuhrnummern des Statistischen Warenverzeihnisses

. aus 3178 - aus 639b

. aus 699, aus 630b und

e) gestrichen: h 4 Teile (ausgenommen Nadeln) von Nähmaschinen für den Handbetrieb, ohne Gestell, von Köpfen (Oberteilen) von Nähmaschinen, in Sendungen des bis zum Reingewichte von 29 kg ._. aus a

Teile (ausgenommen NDEE von Kurbelstick- und Strick-, au Nestrick-(Filet-) Maschinen, für den Part ohne Gestell, von Köpfen (Oberteilen) von solhen Maschinen, A Sendungen bis zum Reingewichte von 2% kg aus 8

Teile von Gestellen, einshließlich der dazu gez hörigen Tischplatten oder Tische, von Näh-, Kurbelstick-, Strick-, auch von Neystrick- (Filet-) Maschinen, in Sendungen bis. zum Rein- A gewihte von 25 kg R aus

Einzelteile (Ersaß - und Reserveteile usro.) zu Maschinen der Nummern 898, 899a/h, 900, 901a/c, 902a/b, allein ausgehend und anderen Nummern nit ausdrücklih zugewiesen (mit Ausnahme der Einzelteile von Bandwebstühlen), 2 in rg ait dos 8 zum Reingewichte von 2% kg aus 902c

und dafür eingeseßt: :

Einzelteile (Ersaß - und Reserveteile ust.) zu Nähmaschinen für den Handbetrieb, ohne Gestell, zu Köpfen age von Näh- maschinen (ausgenommen Nadeln), allein aus- gehend, in Sendungen bis zum Reingewichte

von kg h Einzelteile (Ersaß- und Reserveteile usw.) zu

Kurbelslick- und Stri, auch Nehstrick-(Filet-)

Maschinen, für den Handbetrieb, ohne Gestell,

zu Köpten (Oberteilen) von folchen Maschinen

(mit Ausnahme der Platinen zu Strick-, au

Neßtstrick-(Filet-) Maschinen und der Nadeln),

allein ausgehend, in Sendungen bis zum Rein- j

gewihte von 5 kg : ¿4 aus 890b Einzelteile (Eu/ake und Reserveteile usw.) zu

Gestellen, einschließlich der dazugehörigen

Tischplatten oder Tische, von Näh, Kurbel

stick-, Strick-, auch von Neßstrick- (Filet-)

Maschinen, allein ausgehend, in Sendungen

bis zum Neingewicht von dkg. . - - - - « aus 897 Einzelteile (Erfa- und Neserveteile usw.) j

Maschinen der Nrn. 898, 899a/h, 900, 901a/c,

902a/b, allein ausgehend und anderen Nums

mern nit ausdrücklich zugewiesen (mit Aus-

nahme der Einzelteile von Bandwebstühlen

und der Platinen von Wirkmaschinen), in

Sendungen bis zum Reingewichte von 2% kg aus 902c

d) gestrichen: Scerzartikel, Masken . « - «oooooo aus 670a

e) am Schlusse des § 3 eingeseßt: Außerdem ohne Rücksiht darauf, unter welcher Ausfuhrnummern die Waren fallen und ob ein besonderes Ausfuhrverbot für sie besteht. i Karnevalartikel, Kotillonartikel, Masken, Papierlaternen, Papier- fahnen, nach Art der unter die Ausfuhrnummern 670a/e, 671 und 672 fallenden, auß wenn sie vermöge ihrer stofflichen Be- \Maffenheit anderen als den vorgenannten Nummern Fabr Schreibmaschinentypen in Sendungen bis zum Reingewicht von 350 g. SOO Einzelteile (Ersaß- und Reserveteile usw.) zu Shreib« maschinen und Nechenmaschinen in Sendungen bis zum Rein- gewicht von 500 g.

aus 89a

Artikel Tk.

Diese Bekanntmachung tritt hinsichtlich der in Artikel T, Ziffer 2e, genannten Schreibmaschinentypen und sonstigen Einzelteile zu Schreib- maschinen und Rechenmaschinen an die Stelle der Verfügung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung B. T. 83736 vom 19. Dezernber 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 298 vom 21, De- zember 1921), die hiermit aufgehoben wird.

Artikel IIL

Diese BekannkmaHung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ausfuhrsendungèn, für die bis zum Inkrafttreten dieser Be- fanntmahung eine Auéfubrbewilligung nicht erforderlich war, sind innerhalb 14 Tagen vom Inkrafttreten der Bekanntmachung an ohne Ausfuhrbewilligung über die Grenze zu lassen, sofern sie nit später als 8 Tage nah Inkrafttreten der Bekanntmachung zur Beförderung mit der Bestimmung nah dem Auslande aufgegeben worden sind.

Berlin, den 17. Juli 1922. Der Reich3wirischaftsminister. Schmidt. Bekanntmachung.

Auf Grund § 1 Abs. 3 der Ausführung3bestimmungen vom 8. April 1920 zu der Verordnung über die Außenhandels8- fontrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBlI. S. 500) verleihe ih der Außenhandelsstelle Kautschuk zu Berlin und der Außenhandelsstelle für Kakao- und Scho koladen- erzeugnisse und Zulkerwaren zu Berlin die Rechts-

ähigkeit.

Berlin, den 18. Juli 1922.

Der Neichswirtschaftsminister. J. A.: Trendelenburg.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 2 Abs. 2 der Verordnung über Misch- futter vom 8. April 1920 (RGBl. S. 491) ist am 25. Juli 1922 J.-Nr. IV/3. M. 312 die Herstellung folgender Mischung genehmigt worden:

Bezeichnung: „Gewürzter Futterkalk“. Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile : Phosphorsaurer Futterkall,

ohlensaurer Futterkalk,

Anis,

Viehsalz. d Nar E Data Chemische Fabrik Krumbach G. m. b. H, Berlin, den 24. Juli 1922. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirischaft. c 0,2 E OU T,

(Fortseßung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Verantwortlicher Schriftleiter: J. V.: Weber in Berlin.

| A für den Anzeigenteil : Der Vorsteher der Geschäftsstelle

V.: Rechnungsrat Meyer in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (J. V.: Meyer) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Verlin, Wilhelmstr. 32.

{Fünf Beilagen (eins{ließlich Börsenbeilage,ÿ

aus 631b

und Ersie, Zweite, Dritte und Vierte Zentral-Handelsregister-Beilage.

- shädigungspflicht waren zwischen der Regierung und den Jnter-

Erfte Beilage

zum Deutschen NeichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Ir. 163.

Berlin, Mittwoch, den 26. Zuli

1922

ch rain MtRGE E Arti

Amtliches.

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.) Preußen. Finanzministerium.

__ Vei der Preußischen ständigen Hilfsarbeiter des eine Stelle der Besoldungsgruppe 11, den Kassenobersekretären Bärensprung, Kullmann, Säring, Beushausen und dem Regierungsobersekretär Block je eine Stelle der Be- soldungsgruppe 10 übertragen worden,

Bei der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse sind unter Ernennung zu Kassenobersekretären planmäßig angestellt die Diätare Zeiß, Grieger, Krause, Sommer und Loesch.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

___Dem bei den Steinkohlenbergwerken am Deister be- \chäftigten Bergrat Dobbelstein ist die Bergrevierbeamten- stelle des Bergreviers Diez übertragen worden.

Ministerium des Fnnern.

Das Preußische Staatsministerium hat auf Grund des ñ 28 des Landesverwaltungsgeseßes vom 30. Juli 1883 G.-S. S. 195) den Regierungsa}sessor Dr. Deichmann zum zweiten Mitgliede des Bezirksaus\chusses in Gumbinnen und den Regierungsrat Dr. Boellin g unter Enthebung von seinem Amte als Stellvertreter des ersten Mitglieds zum Stell- vertreter des zweiten Mitglieds des Bezirksaus\chusses in Gum- binnen auf die Dauer seines Hauptamtes am Sige des Be- zirksausschusses in Gumbinnen ernannt, ä

Der Polizeimajor Conrady in Berlin ist zum ständigen polizeitehnischen und der Kriminalinspektor F tiedendorff in Berlin zum ständigen kriminaltechnishen Hilfsarbeiter im Ministerium des Innern ernannt worden. ;

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

DetannitimaqGuna.

Die Herren Forstreferendare, die in diesem Herbst die forstlihe Stdatsprüfung abzulegen beabsichtigen, - haben die vorschriftsmäßige Meldung spätestens bis zum 15. Sep- tember d. J. einzureichen.

Berlin, den 22. Juli 1922.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J M Drebellaht.

Mintstertum für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Das Preußische Staatsministerium hat den Ministerial- dirigenten im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volks- bildung, Geheimen Regierungsrat Professor Dr. Krüß zum Ministerialdirektor in diesem Ministerium ernannt.

Berichtigung.

n dem Erlaß des Staatsministeriums vom 24. Juni 1922, betreffend Verleihung des Enteignungsrehts an die Gewerk- haft. Großkraftwerk „Main - Weser“ zu Borken (Reichs- anzeiger Nr. 146 vom 26. Juni 1922) muß es in der 9. Zeile von oben richtig „in den Kreisen Homberg . . « .“ heißen.

Bekanntmachung.

Das durch Verfügung vom 6. Mai 1919 gegen den Meßger Christoph Eskuche, Cassel, Shlachthofstraße Nr. 43 wohn- haft, erlassene Verbot des Handels mit Gegenständen des täglihen Bedarfs, insbesondere mit Fleish- und Wurstwaren sowie sonstigen Nahrungs- und Genußmitteln, wird hierdurch aufgehoben.

Cassel, den 19. Juli 1922.

Der Polizeipräsident. J. V.: Soeninger.

_

Bekanntmachung. Auf Grund des § 2 Absaß 2 der Bundesratsverordnung vom 93. September 1915 wird das gegen den Fleischer Fr Helbicch bier am 4. Januar 1922 (Reichsanzeiger Nr. 9) erlassene Verbot des Handels mit Gegenständen des Os Be- darf3, insbesondere mit Leben8mitteln, hiermit auf- gehoben. Forst (Lausitz), den 22. Juli 1922. Die Polizeiverwaltung. F. V.: Hellsinger, Bürgermeister.

S

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Reichsrat stimmte in seiner gestrigen Sizung dem Vertrag zu, der von der Reihsregierung mit dem Ver- band deutscher out fg Praeug n L es abgeschlossen worden ist, um die Entschädigungspflicht des Reichs für die durch das Londoner Ultimatum herbeigeführte Beschränkung des Luftfahrzeugbaus abzulösen. Ueber den Umfang der Ent-

essenten Meinungsverschiedenheiten entstanden. Diese find les! dadurch erledigt, daß der Verband der Luftfahrzeugindustriellen

vom Reiche 150 Millionen erhält, mit denen er sämtliche Ent-

chädigungsansprüche zu befriedigen hat. Weiter wurde die Erordavng Uer die Prüfung und Beglaubigung von Fieber-

j

die Novelle zum Reichsbeamtengesez (unehelihe Mutter- |

Dabei wurde ausdrücklich | E | gegangenen Berichterstattung für den Monat Mai, die sich auf

| etwa 1,47 Millionen Beschästigte bezog, zeigte sich eine Zunahme | des Beschäftigtenstandes gegen den Vormonat um nur 1,1 vH und | gegen das Vorjahr um 10,7 vH.

schaft) dem Reichstag einzusenden. betont, daß der Einspruh mit dem Vorbehalt eingelegt worden

l e A i | sei, daß er zurückgenommen werde, wenn die verfassungsrecht-

lichen Bedenken des Reichsrats zerstreut werden.

Zentralgenossenschaftskajse ist dem | Direfloriums Dr, Hillringhaus | wir Î

| einigten Ausschüsse für Haushalt und Rechnungswesen, für ; ' Volkswirtschaft, für innere Verwaltung, für Verkehrswesen, | | steigern, sondern legt auch der deutshen Fndustrie beim Einkauf i der erforderlichen Rohstoffe im Auslande und der deutschen Regie-

ad tometern genehmigt un b d en, nachträglih eine

ründung für den schon früher le chlossenen Einspruch gegen

__ Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Volfs wirtschaft und für Haushalt und Rechnungswesen, die ver

{ur Steuer und Zollwesen, für Rechtspflege, für Reichswchr

| angelegenheiten und für Seewesen, die vereinigten Ausschüsse | für Haushalt und Rechnungswesen, für Steuer und Zollwesen | ollwesen, |

sowie die vereinigten Aus\hüsse für Steuer und ; für Volkswirtschaft und für Rechtspflege hielten heute Sißzungen.

Der österreichishe Gesandte Riedl ist nah Berlin znrück- | gekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder über- |

nommen.

: Von der Außenhandelsstelle Chemie, Nebenstelle „Mineral- farben“, wird ab 24. Juli 1922 für alle Weißfarben die Lieferwerksbescheinigung gefordert.

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs- maßregeln. Dem Reichsgesundbeitsamt ist der Aus3bruch der Maul-

und Klauenseuche vom Shlachtviehhof in Nürnberg am 24. Juli gemeldet worden.

Statistik und Voléswirtschaft.

Die Wirtschaftslage in Deutschland um Mitte «FSUuni 1922. i

_ Auf Grund von Angaben der wirtschaftlichen Fachverbände, der Handelskammern usw., von 1559 Etrnzelmeldungen typischer Betriebe, meist größerer Unternehmungen, die über die Gestaltung der wirtschaftlihen Lage in den leßten vier Wochen vor dem 20. Funi und über die Aussichten für die Beschäftigung in den folgenden zwei Wochen auf Grund des Auftrags- und Material- bestandes befragt worden sind, sowie unter Verücksichtigung der umfangreichen Fa rece berichtet das „Reichsarbeitsblatt“ über die Wirtschaftslage in Deutschland um Mitte Funi d. F.:

__ Die deutsche JFndustrie arbeitete im Juni ebenso rastlos wie in den Vormonaten, obwohl die Hindernisse, die sich ihr entgegen- stellen, immer größer geworden sind: die Brennstossnot, das häufige Stocken der Roßhstoffzufuhr, vor allem die Kreditnot wie die allge- meine ständige Steigerung der Gestehungskosten, die unter immer rascher vor sch gehender Angleihung der Entwertung der Mark im JFnland an die Auslandsmarkentwertung so hohe Preise bedingt, daß immer weitere Schichten der Bevölkerung im Verbrauch eingeshränkt wevden und die Wettbewerbsfähigkeit im Ausland durch Erreichen oder Uebersteigen der Weltmarkt- preise unterbunden wird. Fm Monat Funti sind die Groß- handelspreise nah der vom Statistishen Reichsamt berechueten Fndexziffer erheblih weiter gestiegen; die Großhandelsindexziffer erhöhte sich von 6458 im Mai auf 7030 im Juni; die gleichfalls vom Statistischen Reichsamt berechnete Kleinhandelsindexziffer des Aufwandes einer fünfköpfigen Familie für Ernährung, Wohnung, Heizung und Beleuchtung stieg von 3462 auf 3779 und damit im Laufe eines Monats um 9,2 vH; Hierbei sind die durch den neuesten Valutasturz, der stärker als die früheren war, bedingten Preis- erhöhungen in den Fndexziffern für die Lebenshaltungskosten und für die Großhandelspreise noch nicht einmal enthalten.

Jm Beschäftigungsgrad des Funi sind die Auswirkungen des leßten Preissturzes noch niht in Ersheinung getreten, eine Be- lebung der im Mai und Juni immer mehr gehemmten Ausfuhr war noch nit, wie früher in solhem Falle, festzustellen; auch die früheren De Ene, die der Unterschied zwishen dem Aus- landswert der Mark und threm Fnlandswert ermöglichte, sheinen noch nicht eingeseßt zu haben wohl eine Folge der ge- steigerten Kreditnot. 2

Wie angespannt die Jndustrie arbeitet, läßt sih aus dem viel- fach gemeldeten Mangel an tüchtigen Facharbeitern erkennen, und doh besteht gleichzeitig, verglihen mit der Friedenszeit, etne ge- wisse Ueberseßzung mit Arbeitskräften. Allem Streben nah Ver- besserung der ashinenausrüstung zum Troß können die Industrien, vor allem unter dem Druck der Kohlen- und Rohstoff- not, niht die volle Ausnüßung der Leistungsmöglichkeit wie vor dem Kriege erreichen. Unter dew jeßigen Bedingungen it Stäunke der Beschäftigung niht mehr gleihbedeutend mit günstiger Lage der JFndustrie. Daß es sich bei der angespannten Arbeit der deutschen Fndustrie niht um Hochkonjunktur und nicht, wie es nah den buchmäßigen Gewinnen den Anschein haben könnte, um tatsächlich hohe Rentabilität handelt, wird allein fchon durch die Tatsache offensichtlich, daß von dem vielfah um Anlagemöglichkeit verlegenen Weltmarktkapital keine nennenstwerten Beträge der deutshen Jndustrie zufließen; obwohl man die deutsche Fndustrie als reih verdienend hinstellt, weil sie mtt niedrigen Löhnen und Exportprämien arbeite, hält man sich davon zurück, an diesen Scheingewinnen teilzunehmen.

Aus den Einzelberihten von typtischen Jndustrie- betrieben an das „Reichsarbeitsblatt“ läßt sich, ebenso wie in früheren Monaten, un für Juni wieder eine weitere kleine Steigerung der guten Beschäftigung erkennen. Von den 1,36 Mil- lionen Arbeitern und Angestellten am 15. Funi, über die von 1559 typishen Betrieben verschiedener Fndustrien Berichte ein- gingen, gehörten 889 300 oder 66 vH, gegen 63 vH im Vormonat und gegen 38 vH im Funi 1921, Unternehmungen mit gutem S A du RS an. Jn Betrieben, die bèfriedigemwde Beschäftigung verzeihneten, waren 306 400 Beschäftigte oder 23 vH gegenüber je 21 vH im Mai d. J. und im Juni des Vor- jahres tätig. Schlecht De Qu! LILeS Werken ware im Berichtsmonat 10 vH der Arbeiter und Angestellten (rund 143 000) gegen 11 vH im Vormonat und.32 vH im Vorjahr angehörig. Zu erücksihtigen ist beim Vergleih mit dem Vormonat und mit dem Vorjahre, daß im Berichtsmonat nur für 1 vH der Beschäftigten Bewertungsurteile über den Beschäftigungsgrad niht abgegeben worden sind, während dies für den Vormonat Mai bei 8 vH und für den Juni des Vorjahres bei 9 vH des Personals der Fall war. Jn Betrieben, deren Ga tgtenzay! sowohl für den Berichts- monat als auch für den Vormonat angegeben worden ist, wuchs im Laufe der vier Wochen vom 15. Mai bis 15. Juni die Zahl der Arbeitskräfte um 46 000 oder 3,5 vH.; bei 1491 Betrieben, die einen Verglei ihres Personalbestandes vom 15. Juni d. J. mit

| rationsgutscheine

dem der gleichen Zeit des Vorjahres gestatten, ist eine Ausdehnung der Beschäftigtenzahl um 13,6 vH festzustellen. Bei der vorher-

Die Ursache der seit Monaten festzustellenden Fortdauer der

| lebhaften Beschäftigung ist in den Rüwirkungen der Entwertung ¡ der Mark zu suchen, die ständig, wenn auch unter Shwankungen, sih vollzog. Die Entivertung der deutshen Mark bringt niht nur

eine ständige Verteuerung der Lebenshaltung und damit einen Zwang für die Bevölkerung mit sich, khr Arbeitseinkenmmen zu

rung bei der Leistung der durch den Friedensvertrag von Verjailles bedingten Geldzahlungen immer größere Lasten auf, dig äußerste Anspannung aller Kräfte erfordern.

Handel und Gewerbe.

Seit dem 1. Juni 1922 werden die englischen Repas- / in einem Verfahren eingelöst, das den Wünschen der Exporteure entsprehend die Kurssicherung auch für den Teil des Fakturenbetrags ermögliht, der von der englischben Regierung als Reparationsabgabe einbehalten wird. Beit diesem Verfahren wird von den englishen Zollämtern ein Doppel des Reparationsgutsheins an die - Friedensvertrag- Abrechnungsstelle gesandt, die nach Eingang dieses Schrisi- stücks fofort den deutshen Exporteur benachrichtigt, daß die Einlösung des im Original vorzulegenden Gutscheins zum amtlichen Berliner Geldkurse des 9. Börsennotiztages nach Eingang des Doppels bei der Friedensvertrag-Abrechnungsstelle erfolgen wird. Im Hinblick auf die vielfahen Schwierigkeiten dieses Verfahrens foll, wie „W. T. B.“ mitkteilt, statt der bisher üblichen dreifachen Aus- fertigung, der deutshe Exporteur in Zukunft die Faktura für den englischen Importeur in vier Exémplaren ausfertigen, von denen dieser drei dem zuständigen englischen Zollamt zustellen und dieses auffordere foll, eine Ausfertigung dem an die Friedensvertrag-Abrechinungsstelle zu sendenden Doppel des Gutscheins anzuhesten. Um die englischen Importeure und die Zollstellen auf die notwendigen Maßnahmen besonders hinzuweisen, empfiehlt es #sch, die zur Anheftung an das Gutscheindoppel bestimmte Ausfertigung der Faktura dur einen entsprehenden ins Auge fallenden Aufdruck zu kenn- zeihnen. Auf Grund dieser Fakturadurchschrift, “die außer dem Fakturenbetrag die genaue Anschrift des Exporteurs enthalten . muß, wird die Friedensvertrag-Abrechnungsstelle ohne weiteres in der Lage fein, den Exporteur umgehend von dem Eingang des Doppels in Kenntnis zu segen. Die Durchführung des seit dem 1. Juni eingeführten Ver- fahrens sowie die rechtzeitige Einlösung der Reparationsgukscheine ist überhaupt nicht mehr durchseßbar, wenn nicht seitens der Erporteure unverzüglih den Sendungen nah England die vierte Fakturendurch- \chrift beigegeben und der englishe Geschäftsfreund ausdrücklich auf deren Weitergabe an das Zollamt hingewiesen wird. Ueber Firmen in Basel und Prag (Spielwaren) find der Mvelataanes zu Berlin vertrauliche Mitteilungen zugegange® ‘ingetragene auen des Berliner Handelskammerbezirks erhalten nähere \chriftliche Auskunft im Verkehrsbüro der Handelskammer zn Berlin 2, Klosterstraße 41. Wien, 25. Juli. (W. T.B.) Für die neu zu errichtende Notenbank ist nach dem Statutenentwurf ein Aktienkapital vou

100 Millionen Francs, eingezahlt in Gold und Devisen, vorgesehen. : Iede ausgegebene Note muß zu einem Drittel in Gold und Devisen gedeckt

sein. Für die Bewertung der Devisen ist der Durfchnittskurs ‘der leßten- zwei Monate vor der Errichtung der neuen Notenbank map e a Bei Verschlechterung der Valuta kann die Regierung im Finverständnis mit der Bankleitung spätestens einen neuen Kurs als Grundlage für die Notenausgabe festseßzen. Die Bank ist verpflicktek, den Notenkurs nicht unter einen bestimmten Stand finken zu lassen. Die über die metallische Deckung hinaus ausgegebenen Noten müssen durch gute Wechsel gedeckt scin. In die bankmäßige Deckung des Notenumlaufs können Lombarddarlehen eingerechnet werden. Die Regierung wird die Notenbank nit mehr beanspruchen, und wenn sie es tut, muß für die auszugebenden Noten Deckung in Devisen ers- legt werden. Der Staat foll zur Einreichung von Wechseln be- rechtigt sein, die zu diskontieren find. Die Bank darf auf Grund verzinsliher Einlagen Obligationen ausgeben. Die Verwaltung wird aus einem Präsidenten und 21 Generalräten, darunter ses Aus8- ländern, bestehen. i

_ New Yor k, 24. Juli. (W. T. B.) * (Fonds- und Aktienbörse. Die Mark notierte in der bekannten Zeitfolge: 0,195 bis 0,20, 0, bis 0,203, 0,205 bis 0,207. Der Schlußkurs war 0,20, der höchste Kurs betrug 0,202, der niedrigste Kurs 0,195. Geldsäge 4, Wechsel auf London Cable Transfers 4,46,12, Wechsel auf London 60 q 4,44,50, Wechsel auf Paris 8,46, Wechsel auf Amsterdam 8,87, Wechsel auf Berlin 0,20, Wechsel auf Belgien 7,98, Wechsel auf Schweiz 19,07, Wechsel auf Madrid 15,60, Wechsel auf Nom 4,67. Silber Inland 998, Silber . Ausland 693. Atchison Topeka u. Santa 1004, Atchison Topeka u. Santa Fs pref. 92, Baltimore u. Ohîo 53, Canadian Pacific 1382, Chefsapeake : u. Lo 67, Chicago, Milwaukee u. St. Paul 274, Chicago, RockX sland u. Pacific 423, Denver und Rio Grande —,—, Erie 161, reat Northern pref. 794, Illinois Central - 1063, Interboroug Consolidated Corporation 13, Kansas City u. Southern 24, Kansas City u. Southern pref. 56, Louisville u. Nashville 129, Missouri Kansas u. Texas 11}, Missouri Pacific 214, National Nailways of Mexiko 2nd pref. 45 G., New York Central u. Ruin River 944, New York Ontario u. Western 233, Norfolk u. Western 1084, Northern Pacific 754, Pennsylvania 4423, Reading 7314, St. Louis u. San Francisco 278, Southern 244, Southern Pacific 894, Texas Pacific 27, Union Pacific 1407, Wabash pref. 802. American Car 564, American Car u. Foundry 164, American lde u. Leather 134, American Hilde u. Leather pref. 684, American melting u. Refining 99, Anaconda Copper Mining 52, Bethlehem Steel Corporation „B“ oh Central Leather 394, Intecnational Mercantile Marine 214, International Mercantile Marine L as Ln E D N Ses or- n , United States: Steel Corporation pref. 120}. Aktienumsatz 900 000. Y peA Ï

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 24. Juli 1922:

Ruhrrevier | Oberschlesishes Revier Anzahl der Wagen

21 312 2381

Nicht gestellt L Beladen zurück- geliefert. . . 24 250

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