S@6miedekohlen: Nuß, gew. . Erbs Grbs IL, gew. -. Erbs 111, gew. Kleine, Bee
A e -
+
* . * e .
Kleine, unjort. (Ruben)
___ Gasfk ohlen: ¡ Gas-Stüde . .
Gas-Würfel, gew. . Gas-Würfel, ungew.
Gas-Nuß I, gew.
Gas-Nuß 11, gero.
Gas-Erbs I, gew. . ; 7
(Segen Gottes Gas-Erbs I, ungew. 2158, — M Gas-Erbs II, gew. E CSISO Gas-Grbs 111, gew. «s «M y
Gas-Erbs3 10/22 mm, gew.
Gas-Förder, abges.
Gas-Förder, unges.. « - +
S S1
Gas-Förder, unges. . Gas-Kleine « « «. - Staub, gew. -. - Staub, ungew. -
Gießerei-Stück . . Stück und Hochofen
Me Î rechnu Anh
Erbs I. . Erbs IT Koksgrus . -
Bre
B E
« . . -*“ C E .
v. Sähsishes Steinkohlensyndikat.
1. Zwidckdauer Werke.
d. 2 00A
e» 2186, — M ie €ALOU— e
(v. Soteaborg!
. 1828, —
S Ta D083 — AUGOO —
¿ & « SORD
»« ..3061,—
AOOA — . 3095,— 3093, —
M
2600 — . « 2438, — . 682 —
von Arnim Planitz Bockwa
Schedewi A Altgemeinde
Vertrauensch.
Erzgeb. Steinkohlen-Aktienverein Betriebsabteilung
Zwickau
Bürgersch. u. Verein8glück
C. G. Kästner
Florentin Kaestner
& Co.
Gewerkschaft Meorgenstern
Betriebsabtlg. Morgenstern u. Brückenberg
Wilhelm- \hacht
Mh
Á 2750,— 2750,—
9605,— 2604 —
9566,— 2248 —
1712,— 1550,— 2097,—
M 27601,— 2758,—
2678, — 267,” 2674,— 2615,— 2311,— 2280,— 1987,—
1556,— 922b,—
M 2798,— 27596,— 2620,—
Gaspechstüde . . . Nußstücke . . . Lesewürfel_ Waschwürfel T MWaschwürfel IL Waschknörpel L MWaschknörpel IT Waschnuß 1 Waschnuß Il . Waschklare L .
MWas(hklare 11 . Staubkohblen . Rohkohblen
Meslierte Kohlen . Gemischte Kohlen . Nußklare 1 Schlammkohlen . . « Stüdkoks. , . Brechkoks 1. . Brechkoks Il . NBrechkoks I1IT. Brechkoks 1V Brechkoksabfall Koksgrus . . -
—_——
E
ck D |
68 20A 2115 — Et S 3035,—
1308,—
T
Mb 2786,— 2781,—
2702,— 2701,— 2699,— 2667,— 2309,— 2280, — 1853,—
1497,— 1131,— 2014,— 1897,—
D D |
EFLH
FELTTTE T Hi
2. Oelsnitzer und Lugauer Werke.
M 2792,—
9621, — 92604,—
2530,— 2241, —
1647,— 1470,—
I
14
D D |
T ELES
Mb 2792,—
2634,— 2625,—
2508,— 2241 — 9219,—
3041 — 3115,— Ub 3115 — 3035, —
1308,—
2742,
2610, — 2041,—-
2439,— 2234,— 1750,—
Knörpel B 1650,—
—
66 — 2041 — Q — E S111. 3035,—
1308,—
| Gewerkschaft Deutschland Betriebsabteilung
Deutschland | Helene-Ida Vereinsglü | Hedwigschacht
Gottes Segen
Gewerkschaft Gottes Segen
Vertrauen-
shacht
Vereinigt- feld
Kaiser- grube
Gersdorfer Stein- fohlenbau- verein
M 2763,— 2757,—
2637,— 2637,— 2621,— 2560, — 2215,—
1657,— 1578,—
1337,—
Gaspechstüde . . « Nußstücke Lesewürfel Waschwürsel T MWaschwürfel IL Waschknörpel I MWaschknörpel IL MWaschnuß 1 L Was\chnuß 1IL . Was\chklare L MWaschklare IL Staubkohlen
Nohkohlen
. Dresdner Werke.
[S taatl. Werke
Zauckerode Burgk M
M
2699,— 1515,— 2587,— 9566,— 2566,— 410 — 9211,— 2005,—
2706,— 1827,— 2706,— 2982,— 2982,—
Gasstücke
e Stüe esewürfel Waschwürfel L Waschwürfel IL Waschknörpel T . Waschknörpel IL . Waschnuß . « -. - Waschklare . . Staubkohlen . . «
92460,— 179 — 1663,— 1533,— L047
Schlamm T71,— 71,— VI. Mitteldeutshes Braunkohlensyndikat.
Briketts im Hausbrand und größeren Industrieformat des mitteldeutshen Kernreviers und der übrigen Reviere außer C . . 1211,— M
Mulbrilells. «ae aao 9 2a —
Nüßchenbriketts i L
Briketts des Casseler Neviers «e 100
Brikettspäne v O y
Naßpreßsteine v O,
Bei Lieferungen aller Brikettisorten (außer Casseler Briketts), Brikettspäne und Naßpreßsteine nach Empfangspläßen nördlich und westlih der Streckde Torgau—Eilenburg—Halle—Oberröblingen am See—Querfurt—Vißenburg—Reinsdorf—Bretleben— Griefstedt ein- \{chließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen ; Luftlinie Grief- _stedt—Hohenebra, Bahnlinie Hohenebra—Sondershausen—Wolkrams- hausen—Leinefelde—Eschwege—Malsfeld, einshließlich der an diesen Eisenbahnlinien gelegenen Stationen, erfolgt die Lieferung auf Fracht- grundlage Luckenau. Bei Lieferungen nach dem Gebiete rechts der Elbe, im Süden begrenzt durch die Bahnlinie Wittenberge—Neustadt a. d. Dosse—Paulinenaue, aus\chließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen, auf Frachtgrundlage Senftenberg.
O Los N (1 t = etwa 14 hl).
Mitteldeutsches Gehbie
Ca
ee ee A 4
Stückohlen . O 5
Die Nohfkohlen aus Werken des Geiseltals und aus Werken e. E Reviers werden auf Frachtgrundlage Frankleben verktaust.
Magdeburg-Helmstedter Nevier. DEDeTTODIEN » « e «4 iebkohlen
Stückkohlen . atr oi L
S O. P D S: Q Q
421, M
.. 469,— y
G #0210 S P . 505,— ”
465 — Æ)} Gruben Friederike, Emma, *ebkfohlen I ol12,— , Prinz Wilhelm und
Stückkohlen I . DO8,— , Neue Hoffnung
Corderkoblen der Gewerkschaft Humbold-Wallensen 420,— #4 iebkohlen , G ú 463,— ,
O z ü 503,— j,
M 2719,— 2714,—
2588,— 2588,— 2587,— 2472,— 2195,—
1489,— 1379 —
Schlamm
—
1 :
Ur
auf Gradtg
Br
Briketts im kleineren Industrieformat . . Brikettspäne Naßpreßsteine ten L iebkoblen . . Stückkohlen . Staubkohlen
Anhalter Nevîer.
Förderkohlen Siebkohlen Stückkohlen
Áb 2717,—
2591,— 2591,— 2590,— 2475 — 2199;—
1492, —
Schlamm 94,—
b 2736,— 2730,—
26059, — 2605,— 2604,— 2488,— 2211,—
1505,— 1394,—
Schlamm
137,—
469,— , 509,— y
|
A 2726,— 9720, — 9596,— 2596, — 9594, — 9479 — 2203,—
1496,— TREN
a) Tiefbauwerke. 421, — M
Gruben
b) Lagebauwerte.
Förderkohlen Siebkohlen Stüclloblen « + « +
Ca s\selex Mevier. Förderkohlen . Siebkohlen . . . Stückkohlen
Grudekoks8 Die Lieferungen von Nachterstedter und Margaretekots erfolgen rundlage Luckenau. : L rzeugnisse aus Anhaltischen Werken erhöhen fich die Preise um den Betrag der Landessteuer.
VII. Ostelbishes Braunkohlensyndikat.
Niederlausißer Gruppe. : Briketts im Hausbrand und größeren JIn- dustrieformat Briketts im klei Brikettspäne . . Naßpreßsteine n ; iebkohlen . . Stückkohlen . Staubkohlen Frankfurter Gruppe. i Briketts im Hausbrand und größeren Jn- dustrieformat S Briketts im kleineren Industrieformat . . Brikettspäne . . « Naßpreßsteine örderfohlen . . iebkoblen . . . Stückkohlen Staubkohlen
Een
¡ebkohlen . . Stückkohlen . Staubkohlen .
orster Gruppe. At iketts im Hausbrand und größeren Indu
format
367 M
400 . 440,— ,
{ Grube Coswig in Anhalt.
J
S0 0/00 0E
. L 0 E D: N D
12
1405, — M 1410 4 1054,— 1243,— 491 506,— 567,— 0B 358,— M di O S0
A 2741, — 2729, —
92596 — 9596,— 9580, — 9468,— A —
1409,— 1358, —
Marie-Preußlitz Solvaywerke, Franzkohlen- werk, Leopold-Edderitz.
O O
1211 — M Trin 909,— 1054,— 48 v 424, — a e .. 303,—
\tries
1228,— M
1900
A . 921,—
1068,—
398,—
443, —
.. 0610,—
. 300,—
494,— M
1318,— M
Görlißer. Gruppe.
i E E Briketts im kleineren Industrieformat
Brikettspäne . « - s Naßpreßsteine E Förderkoblen . 2a
Siebkohlen . . G Stücffohlen .. Ï é Staubkohlen . - - - “s ¡
(Werke der Görlißer Gruppe).
A. S e S Briketts im kleineren Industrieformat . „ Brikettspäne “t Naßpreßsteine - . s E L ¿h
iebkohlen . . ¿ Stüffohlen ¿4 Staubkohlen . . Ds
VIIL. Rheinisches 1. Kölner Gruben.
. 908,— M 920, — 258,— D — 267,—
258, —
s +0 E S ) .
Doofbriketts
Förderkohlen . .
Stiebkohlen . .
Brikettabrieb i
Staub-, Schlamm- und Filter- kohlen : i
Förderkohlen der Gewerkschaft - JIuntersdorf Ia
9. Hessishe Gruben.
Gewerkschaft Friedrihß in Hungen: Siebkohlen Briketts A Hessische Bergwerlödirektion Friedberg: Förderkoblen , Ge „Salzhäuser Bergwerk“, iebkohlen S Gewerkschaft , Amalia“, Seligenstadt: SCOToCITODI R a a a0 Naßpreßsteine . . .
S, 05S E R
Hausbrandkoblen, großstüig - Braunkohlengrube „Jägerthal“, Alsfeld: Stückkohlen
3. Westerwälder Grube
Förderkoblen
Hausbrandkoblen . . - Industriekohlen L Sndustriekohlen IT
Hausbrandkohlen Förderfohlen I Forderfohlen IT . .
(Viktoria): Hausbrandkohlen . . « Förderkoblen I Förderfohlen [T Gottes, Großseifen : Hausbrandkohlen . . Förderfohlen 1 Förderfohlen II Weiler 1, Langenbach:
Hausbrandkohlen . . Nistertalsperren-Gesellschaft 1
Förder: und Knorpelkohlen
Stückkohlen Concordia, Marienberg:
Hausbrandkohlen . Gustavshall, Hadamar:
Hausbrandkohlen
íIndustriekohlen MWächtersbacher Bergbauge M s Nuß I[ Förderfkfohlen Gruskohlen . Diedenberger : Hausbrandkohlen . Industriekohlen Maintal:
Hausbrandkohlen . . «
Sndustriekoßlen Erlkönig, Obererlenbach:
Hausbrandkohlen . . «
Förderk ohlen
* (Grusfohlen Nassselsteiner Eisenwerksges.
Förderkohlen . « + Horn, Oberpleis :
Hausbrandkohlen
Förderkohlen
Grusfkohlen . Freistaat Preußen (Oranien) :
Hausbrandkohlen
íöIndustriekohlen Adolphsburg:
Förderkohlen A Westerwälder Tonindustrie :
ordertobian «é
IX, Kohlensyndikat für das Bayern.
Segen
Franz
m. bh. H. (Hannibal):
Hausham, -Penzberg, Peißenberg, Stücke ber 200 m Grob 75200 S Brocken 50—75 :
Würfel 25—0 Nuß I 12—25 Nuß I1 6—12 MWal!chgries 0,6 Nohgries AbfalUkohblen Staub Schlamm
2, Steinkohlen:
Stockheim:
S{hmiedekohlen . . E Gasförderkohlen . Gasförder IL. .. Förderkohlen Klarkohlen .
#7 Q
* -Ï- e s eo 80 m: E S 80S 4 §9: S
Schmtiédekoblen . «oe Gasftoblen . - «ck
E A
Fördersteinkohlen .
Briketts im Hausbrand und größeren Mule
Briketts im Hausbrand und größeren Industrie
OberfGmitten :
Frankfurter Gasgesellschaft Akt.-Gef., Frankfurt a. M
König Ludwig, Vereinigte Erbendorfer Ger
M. D Ds
292,— M
135(,—
Glückauf A.-G., Lichtenau, Concordia-Moys
351,— M
1416,— 1013, — 1175,— 383,— 473,— 944,— 338,—
Braunkohlensyndika t.
mit Frachtgrund- lage Liblar
] / ab Werk
708, —
—
t
G
tbm,
: 1606,— Braunkoblengrube „Prinz von Hessen", Darmstadt :
n.
G .C c L Ö Io Sra). Elektrizitätswerk Westerwald Afkt.-Ges., Marienberg (Alexandria):
O ad
“ a a S toe 4 M otNortdl (R j P ae 2 Akt.-Ges. für Hüttenbetrieb, Duisburg-Meiderich (Wilhel mszeche)
862, — M
677,— 657, — (Neue H
Qc {d
E aria
(08,
Heddernheimer Kupferwerke und Süddeutsche Kabelwerke
869,— 829 — 749,— (02,77 ( 12 —
662:— 1279, —
859 —
. . 1064,—
u
offnung):
M
"
Akt.-Ges.
M
M
”
y M
M
"
Mb
919, — s
719,—
4RY 819 — 769 — 660-4. 520,—
979,— 869, —
1231, 892,—
1. Oberbayerische Pechko.hlen: Marienstein:
2020, — 2020,— 92021 — 2021, — 20 1 4,— 2000,— 1988,— 1429,— 1401,— 1408 — 1322 —
1770, 1A s 1725,—
1798 — 1699, —
1699,— 1674,— verkschaft ;
C M1
”
M
M M
rechtsrheinishe
M
N
3, Braunkoblen:
Gustav bei Schwan- Dettingen dorf S{hwarzen- feld
t M M . mie 485 —— 477 « 478,— 405,— b04,— 1326,— 1310,— N 913,— 876,—
e
Scchniîd- gaten,
Grofßiweil, Passau
Förderkohlen . . , Sort. Förderkoblen Die N Brikettspäne . Klarteihkohlen , , i P NUBToblent » q E 2 ; : —— —,—
Die in der Bekanntmachung vom 28. April ‘19 eis. anzeiger Nr. 91) und vom 29. September 1920 (Meitoaeee Nr. 222) enthaltenen allgemeinen und Sonderbestimmungen gelten auch für die vorgenannten Brennstoffverkaufspreise.
Berlin, den 29. Juli 1922.
Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Keil, Loeffler.
417,—
d Bekamntmaqchung.
Auf Grund des §8 2 Abs. 2 der Verordn i ish- futter vom 8. April 1920 (NGBl. S. 491) n a 0 1922 — J.-Nr. 1V/3 M. 299 — die Herstellung folgender Mischfutterart genehmigt wordcn:
Bezeichnung: „Veberlinger Kälbermehl“, Nähßrstoffgehalt: 2000 Wasser, / ,69 % stick\toffhaltige Sto 12,13 9% wett, : M 99,88 % s\tid\tofffreie Stoffe, 733% Use (6 199 9/0 Asche (darin 0,90 9% Kochsalz, 1,35 0/ Phosphorsäure, 3,00 %% Sand und Ton). / he Bezeichnung der Gemengteile: a s Hafermehl (geröstet und entbittert), gemahl. Leinsamen, gemahl. Erdnußkuchenmehl, gemahl. Viehsalz, phosphorsaurer Futterkalk. Name des Herstellers: Firma Hafermühle und ermann Georg Nitter, Ueberlingen am Bodensee, Berlin, den 26. Juli 1922,
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Löhr.
Nährmittelfabrik
_Die von heute ab zur Ausgabe ia Nummer 54 des Neichsgeseßblatts Teil I enthält s ‘Einfübcas Ugo Ne, vom 9. Juli 1922 und as Einfuührungsgesez zum Reichsgeseß für Jugendwohl- fahrt, vom 9. Juli 1922. \ E i Berlin, den 29. Juli 1922.
Geseßsammlungsamt. Krüer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 18 des Neichsgeseßblatts Teil I1 enthält
das Geseß über den deutsch-russishen Vertrag von Rapallo, vom 17. Juli 1922,
_das Geseß zur Regelung von Angelegenheiten der sozialen Versicherung und des Arbeitsrechts bei der Durchführung des Vertrags von Versailles, vom 20. Juli 1922,
einen Erlaß, betreffend den Abgabentarif für den Kaiser- Wilhelm-Kanal, vom 22. Juli 1922,
eine Verordnung wegen Aufhebung der Nachträge zum Abgabentarife für den Kaiser-Wilhelm-Kanal vom 15. und 23, Mai 1922, vom 22. Jult{ 1922,
eine Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 17. Juli 1922 und
eine Bekannkmachung über die Ratifikation des am 23. Juli 1921 in Paris unterzeichneten Vertrags zum Abschluß der endgültigen Donauakte, vom 20. Juli 1922.
Berlin, den 28. Juli 1922.
Geseßsammlungsamt. Krüer.
Vreußeu
AUSL Ub agsanwoeutga zum Gese über die Regelung des Verkehrs mit GotLeideé gus dex Ernlts L1L&4 Ut 4. FUlt 1928, (RBBlL. S. 537.)
Gemäß 8 45 des Gesetzes über die Regelung des Ver- kehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 vom 4. Juli 1922 (RGBl. S. 537) wivd zu dessen Ausführung folgendes bestimmt:
Zu L, Umlage.
Zu 8 2 und 3. Das auf Preußen entfallende Umlkagesoll wird unter Zuschlag von 15 vH zum Ausgleiche von Ausfällen dur den Staatskommissar für Volksernährung unter Zuziehung der Preußischen Ga nptlandwirtschaftskammer nah der Getreideanbau- fläche auf die Provinzen verteilt. Von den 15 vH dienen bis 5 vH zum Ausgleih von Ausfällen innerhalb der Kommunal- verbände. 2 :
Jn jeder Provinz hat der Oberpräsident, în Hohenzollern der Regierungspräsident, das Umlagesoll in voller Höhe unter Hin- uziehung der zuständigen Landwirtschaftskammer und, soweit es id um Bie Verteilung durch den Oberpräsidenten handelt, unter Mitwirkung der Regierungspräsidenten nah der Getreide anbaufläche oder nah der landwirtschaftlih genußten Fläche auf die einzelnen Kreise der Provinz (des Bezirkes) unterzuverteilen. i
Zu § 4. Das den Kommunalverbänden mitgeteilte Umlage- soll ist in voller Höhe nah der Getreideanbaufläche oder nach der landwirtschaftlich genußten Fläche (§ 4 des Geseßes) „Unkergu- verteilen. Die Erhebung eines weiteren Zuschlags seitens der Kommunalverbände ist unzulässig. Es bleibt den Kommunal- verbänden überlassen, die Verteilung auf die Gemeinden (in M Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz auf die Aemter un die Landbürgermeistereien) oder unmittelbar auf die Erzeuger As zunehmen. Die C vex aan in dem Kommunal-
i ih der Betriebssiß besindet, . j
R M E iUAR haben die Kommunalverbände einen ea chuß der Erzeuger hinzuzuziehen. Erfolgt die Verteilung N a Kommunalverbände auf die Gemeinden, so haben auh diese bei der weiteren Unterverteilung auf die einzelnen Erzeuger e Ausschuß der Erzeuger hinzuzuziehen. Die Erzeugerausschüsse ja e aus mindestens drei umlagepflichtigen Mitgliedern zu bestehen un d angemessener Berücksichtigung der verschiedenen E IO Die Mitglieder werden in Landkreisen vom Vorsißenden V E aus\husses, in Stadtkreisen und Landgemeinden vom Gemein
yo: : ‘nah Anhörung dex landwirt[chastlichen Organisationen
aan iti cit terie R Ä Ade Brm idr Aiw0 etmgen. det — d
berufen. hnen dîe Erzeuger die Mitwirkung ab, so seßen die Kommunalverbände und Gemeinden das Liefersoll selbständig fest. Bleiben die Gemeinden mit der Unterverteilung auf die Erzeuger im Verzuge, wird das Liefersoll von den Kommunalverbänden un- mittelbar festgeseßt. j
Eine Liste des vom Aus\chuß vorgesehenen Liefersolls ist in den Gemeinden während einer Woche öffentlih auszulegen. Nah Ablauf der Auslegungsfrist ist das Liefersoll festzusezen und den Ablieferungspflichtigen tunlichst bis zum 15. August 1922 bekannt- augeben, indes is auch eine spätere Bekanntgabe rechtsgültig, Gegen die T E A des Liefersolls steht den Erzeugern innerhalb E oi nah Bekanntgabe des Liefersolls das Recht der Be-
erde zu.
Die Beschwerde hat keine aufshiebende Wirkung. Zur Ent- scheidung über die erhobene Beshwerde sind in Landkreisen unter dem Vorsiß des Vorsibenden des Kreisaus\chus}ses, in Stadtkreisen des Gemeindevorstandes oder eines vom Kreisaus\husse oder Gemeindevorstande zu bestellenden Vertreters ein oder mehrere Ausschüsse zu bilden. Die Aus\hüsse bestehen einschließlich des Vorsißenden aus fünf Mitgliedern, von denen drei Unternehmer umlagepflihtiger, im Kommunalverband belegener Betriebe sein müssen. Bei der Auswahl der landwirtschaftlichen Mitglieder sind die landwirtschaftlihen Organisationen der Kommunalverbände zu hören und die verschiedenen Besißgrößen angemessen zu berück- sichtigen. Die Mitglieder der Aus\chüsse werden vom Kreisaus- chuß, in Stadtkreisen vom Gemeindevorstand, gewählt. Die Besc werdeaus\scchüsse sind bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Im Falle der Nahveranlagung gemäß § 4 Absatz 5 finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung. Solche Nah- veranlagungen sind nah Möglichkeit zu vermeiden. Es ist 0 t von den Kommunalverbänden auf die Beshwerdeaus\hüsse dahin einzuwirken, daß. in der Regel ein Nachlaß über die 5 % Kreis- reserve niht gewährt wird. Hiernach nicht verwendete Mengen der Kreisreserve fließen der Landes3reserve zu.
Kosten der Aus\{hüsse sind aus der den Kommunalverbänden gemäß F 28 des Geseßes zufließenden Vergütung abzugelten.
Zu § 5. Den Kommunalverbänden bleibt es überlassen, Anbauflächenerhebungen und Ernteschäßungen anzuordnen. Zu- shüsse zu den entstehenden Kosten werden aus den von Reis wegen für diesen Zweck im Reichshaus8halt zur Verfügung gestellten Mitteln nah dem bisherigen Maßstabe gewährt. Wegen Anmel- dung und Erstattung der Kosten ergeht besondere Anweisung.
Stellen im Sinne des Saßtes 2, denen die Erzeuger auf Er- fordern Auskunft zu erteilen haben, sind das Lande8aetreideamt, die Merpräsidenten, die Regierungspräsidenten und die Kommunal-= verbände.
ZU § 6. Die Oberpräsidenten, în Hohenzollern der Regie- rungspräsident, haben bis zum 15. Juli 1922 dem Staatskommissar für Volksernährung und dem Landesgetreideamt das für jeden Kommunalverband festgeseßte Umlagesoll mitzuteilen.
Die Kommunalverbände haben bis zum 20. August 1922 den Regierungspräsidenten zu berichten, daß die Unterverteilung des Umlagesolls in thren Bezirken stattgefunden hat, und ob diese Unterverteilung unmittelbar auf die Erzeuger oder Über die Ge- meinden an diese erfolgt ist. Bis zum gleichen Zeitpunkt ist den Regierungspräsidenten zu berichten, daß die Aus\chüsse nah § 4 bestimmungsgemäß gebildet worden sind. Die Regierunaspräsi- denten haben bis zum 25. August 1922 dem Staatskommissar für t und dem Landesgetreideamt entsprechenden Bericht zu erstatten,
Zu T. Reicch3gekreidestellke.
Die Verteilung der Geschäfte zwischen Verwaltung8abteilung und Geschäftsabteilung ergibt sih aus den §8 8 und 12. Hierauf ist im Schriftverkehr Rücksiht zu nehmen. Der gesamte Schrift- verkehr des Kommunalverbandes mit der Verwaltungsabteilung (Direktorium) geht durch die Hand der höheren Vertwwaltungs- behörde an das Landesgetreideamt, insbesondere sind alle Anträge, zu deren Entscheidung nah dem Geseh die Reichsgetreidestelle (Ver- waltungsabteilung) zuständig ist, stets an das Landesgetreideamt zu richten. Der Schriftverkehr in geschäftlißen Angelegenheiten, also insbesondere über Lieferung und Bezahlung von Getreide und daraus hergestellten Erzeugnissen. geht unmittelbar an die Reichs- getreidestelle, Geschäftsabteilung G. m. b. H.
Zu kTI1. Aufbringung der Umlage.
Die Regierungspräsidenten haben für jeden Kommunal- verband ihres Bezirkes ein besonderes Kartenblatt anzulegen und dauernd auf dem Laufenden zu erhalten.
___ Die Kommunalverbände haben laufend zum 5. und 20. eines jeden Monats, beginnend vom 15. September 1922 ab, den Re- gierungspräsidenten zu berihten, welche Mengen Getreide, getrennt nah den einzelnen Getreidearten, von den Erzeugern zur Er- füllung ihrer Umlage abgeliefert worden sind.
Die Regierungspräsidenten haben das Ergebnis der Berichte in die nach Absaß 1 zu führenden Kartenblätter einzutragen und zum 7. und 22. eines jeden Monats dem Staatskommissar für Volksernährung und dem Landesgetreideamt eine Zusammen- stellung der Ablieferungen in den Kommunalverbänden ihres Be- girkes in der Berichtsperiode einzureichen.
Zu § 14. Die Anträge auf Fristverlängerungen sind bei dem Landesgetreideamt einzureichen. Auf ihre Genehmigung haben die Kommunalverbände nur zu rehnen, wenn besondere Umstände eine rechtzeitige Lieferung der Umlage zu dem festgeseßten Termin ausschließen. Durh Stellung des Antrags wird die Haftung nah 8 23 nicht berührt.
Zu § 15. Zu Absaß 1. Für die Einrichtung der kauf- männtischen Geschäftsstelle, die jeder Kommunalverband zu unter- haltén hat, ist das Rundschreiben des Landesgetreideamts, be- treffend Kreiskornstellen, vom 16. Fuli 1917 — R. M. 3159 — maßgebend.
Zum Erwerb des Umlagegetreides soll jeder Kommunalverband Händler und landwirtschaftliche, Genossenschaften in der bisher üblihen Weise nach Bedarf heranziehen. Den Händlern und Ge- nossenshaften sind Unternehmer von Mühlenbetrieben sowie Muühlenvereinigungen gleichzustellen. Andere Berufskreise und Organisationen sollen bei der Aufbringung nicht beteiligt werden.
Zu Absay 2. Die den Erzeugern von den Kommunalver- bänden zu sehenden eiern sind derart zu wählen, daß den Kommunalverbänden für den Fall der Nichtlieferung die Mög- lichkeit verbleibt, die erforderlihen Maßnahmen zux Sicherung der Erfüllung des Umlagesolls zu treffen. Es wird besonders auf den 8 22 verwiesen, der den Kommunalverbänden die Befugnis zur Vornahme von Enteignungen e
Wird ein Kommunalverband auf die Umlage verwiesen (8 32 Abs. 3), so sind die Uten derart festzuseßen, daß die Versorgung des Kommunalverbandes mit Getreide gesichert ist.
Zu § 17. Die Kommunalverbände haben die von ihnen für die Lieferungen der Erzeuger festzuse zenden Bedingungen nach Maß- gabe der L ie die Retich8getreidestelle für die an sie zu bewirkenden Lieferungen festseßt, aufzustellen: Die Ge- shäftsbedingungen der Reichsgetreidestelle werden durch ein Rund- [reiben bekanntgegeben.
Zu § 18. Fn allen Fällen, în denen die Kommunalver- bände die Haftpflicht der Erzeuger gemäß § 19 für erloschen er- achten, ist die Entscheidung der Regierungs8präsidenten, für die Stadt Berlin des Obevrpräsidenten, herbeizuführen (vgl. Ausf.- Anw. zu § 23).
Die Beitreibung der Geldbeträge es auf Grund der Ver- ordnung vom 15. November 1899/29, April 1921, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen (Geseßsamml. S. 545 S. 381).
Zu§19. Die Vorschriften unter Ziffer 1 und 2 beruhen auf der Erwägung, daß in erster Linie die Erfassung des Getreides in natura anzustreben ift.
Die nah iffer 3 eintretende Befreiung von der Haftung ist w
auf Notsälle wie Zerstörung duxrch Brand, Uebershwemmung und |
dergleihen beschränkt. Das Erlöschen der Haftpflicht kann ins3- besondere nicht damit begründet werden, daß die Umlage für den einzelnen Besißer zu hoch festgeseßt worden ist. Ein solcher Ein= wand kann nur im Beschwerdeverfahren gemäß § 4 innerhalb der dort vorgesehenen Frist vorgebraht werden; es sei denn, daß der Lieferungspflichtige nahweist, daß die die Beseiung begründenden AAPnO bei der Unterverteilung noch niht berüdcksihtigt worden ind,
Zu 88 20 und 21. Bei der Umlage sind die Saatgutwirt= [haste im gleichen Ausmaße wie die sonstigen landwirtschaftlichen
triebe heranzuziehen. Die Ablösung der Lieferpfliht durh Zahlung des gemäß 8 20 Abs. 1 festzuseßenden Betrags ist nur Püchtern von Originalsaatgut, niht denen von Absaaten, gestattet.
vie Originalzüchter können ihr Soll auch durch Ankauf und Lieferung von Getreide aus dem freien Markte erfüllen.
Zu § 22. Da die Erfassung des Getreides in natura zu er- streben ist, haben die Kommunalverbände von der Enteignung und insbesondere von der in Abs. 3 gegebenen Befugnis des zwangs8=- weisen Ausdrusches als wirksamen Mitteln zur Aufbringung der Umlage in allen geeigneten Fällen Gebrauch zu machen.
Zu § 23. Die nähereen Bestimmungen erläßt der Staats= kfommissar für Volksernährung.
Hu § 26. Der Preis für ausländishen Weizen wird Reichsanzeiger bekanntgegeben.
Zu § 29. Ebenso wie bei der Unterverteilung bleibt es den Kommunalverbänden überlassen, zu bestimmen, ob und in welchem Umfange die Gemeinden bei der Aufbringung der Umlage mit- zuwirken haben. Bei Unterverteilung der Umlage auf die Ge- meinden haften die Erzeuger den Gemeinden (Aemtern, Bürger=- meistereien) und den Kommunalverbänden, die Gemeinden den Kommunalverbänden und dem Lande.
Zu § 30. Die den Erzeugern gegen die Kommunalverbänd- gegebene Beschwerde ist innerhalb zwei Wochen nach Zustellung dex Entscheidung des Kommunalverbandes bei diesem einzulegen; leßterer hat die Beschwerde mit seiner Aeußerung und in den Fallen der 88 19 und 20 mit der Stellungnahme des im § 4 Abs. 3 vorgesehenen Ausschusses an die höhere Verwaltungsbehörde zur Entscheidung weiterzureichen.
Zu Tv. Verbrauchsregelunag.
Zu § 31. Hinsichtlih der Selbstversorger bleiben die bis- herigen Bestimmungen aufrechterhalten. Teilselbstversorger sind nicht zuzulassen. Ueber den Kreis derjenigen, die infolge höheren Einkommens aus der öffentlihen Brotversorgung ausschetden, ergehen noch nähere Bestimmungen.
: ha 8 33. Die Erfüllung der im § 33 der Reichsgetreidestelle auferlegen Verpflichtungen kanw von dew selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden nux nah Maßgabe der von der Reichs- getreidestelle, Geschäft8abteilung, dafür aufgestellten besonderen Geschäftsbedingungen verlangt werden.
Zu § 34. Zu Absay 1 Say 3. Zuständige Behörde ist der Landrat, in den Stadtkreisen der Gemeindevorstand.
Zu Absay 2. Höhere Verwaltungsbehörden, die Löhne oder Vergütungen l gh a wollen, haben sich zuvor mit dem Landes- getreideamt in Verbindung zu seyen.
Zu § 35 Buchstabe b. Die Zuteilung von Mehl an die Bäcker, Händler usw. darf nur dur eine behördliche oder unter unmittelbarer Aufsiht und Verantwortung des Kommunal= verbandes tätige Verteilungsstelle erfolgen.
Die Leitung der Mehlverteilunasstelle darf weder Personen noh Organisationen, die sih mit der Erzeugung, dem Handel oder der Verarbeitung von Brotgetreide und Gerste oder Erzeugnissen daraus befassen, noch einem ihrer Angehörigen oder Angestellten übertragen werden.
Zu Buchstabe d. Bei der Preisfestseßung für das Mehl ist da- von auszugehen, daß die Mehlverteilung der Bevölkerung nah Möglichkeit billiges Brot gew@ährleisten soll und bei der Abgabe des Mehles nur die Selbstkosten — Einstandspris und Nebenkosten (Sadletihgeld, Lagerkosten, Zinsen, allgemeine Geschäftsunkosten der Mehlverteilungsstelle usw.) — gedeckt werden. Die Mehliwirt= schaft darf niht dazu dienen, Verluste, die durch die Beschaffung anderer Lebensmittel entstanden sind, abzudecken, vielmehr sind erzielte Ueberschüsse zur Verbilligung des Mehles zu verwenden. '®*
Zu Absatz 3. Herstellung von Gebäck, das der Verbrauchsregelung unterliegt, ist nur mit Genehmigung des Reichhsministers für Ernährung und Landwirtschaft zulässig.
Zu § 36. Als beteiligte Gewerbe kommen in Betraht Be= triebe zur Herstellung vow Brot- und Backwaren sowie MehHl= handlungen.
Bei Auswahl von Vertretern des Bäckerei- und Konditorei- getwverbes sind die auf Grund der Verordnung vom 2. Dezember 1918 (RGBl. S. 1397) gebildeten Fachausshüsse zu hören. Die Bestimmung des ersten Sabes des § 4 der leßtgenannten Ver« ordnung bleibt unberührt.
Zu § 39, Zuständig für die Schließung des Betriebs ist die Ortspolizeibehörde.
HZuU V, SOluUßvorl Oi ten.
Zu § 44. Als Stellen, die außer der Reichsgetreidestelle Ausnahmen von dem Verbote der Verfütterung usw. von solchem Brotgetreide und Mehl, das zur menshlihen Ernährung nicht geeignet ist, zulassen können, werden die Ortspolizeibehörden bestimmt.
Zu § 46. Das Landes3getreideamt führt die Aufsicht über die Durchführung der Reichsgetreideordnung und der zu threr Ausführung ergehenden Vorschriften tnnerhalb des preußischen Staatsgebiets.
Zu § 47. Kommunalverbände im Sinne des Gesebes find die Stadt- "and Landkreise. Der Staatskommissar füc Volks- ernährung ist ermächtigt, in besonderen Fällen örtlih zusammen= hängende Bedaxrfs- und Ueberschußkreise, die sih zu einem gemein= samen Versorgungsgebiete zusammenschließen und eine gemeinsame Korn- oder Mehlverteilungsstelle einrihten, vorbehaltlich der Be- stimmung im § 47 Absab 2 anzuerkennen.
Gemeinden sind die Stadt- und Landgemeinden. sowie die selbständigen Gutsbezirke im Sinne dec Städte- und Landgemeinds= ordnungen.
Höhere Verwaltungs8behörde m Sinne des Umlagegesebes und dieser Ausführungsantweisung ist der Regierungspräsident, für die Stadt Berlin der Oberpräsident.
Oberste Landesbehörde is der Staatskommissar für Volk3- ernährung. Er erläßt die weiter exrforderlihen Ausfühungs8- bestimmungen. Er kann Ausnahmen von dieser Ausführungs= antiveisung zulassen.
Berlin, den 22. Juli 1922. Preußischer Staatskommissar für Volksernährung. Dr. Wendorff. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Dr. Wendorff.
Der Minister Br Handel und Gewerbe. Tei d
im
Finanzministerium.
BVoetannimaqutig, betr. Vormerkung der Versorgungsberechtigten und Schwerbeschädigten auf Grund eines vorläufigen Ausweises an Stelle des Zivildienst- und des Beamtenscheins.
Der den Angehörigen des Reichsheeres und der Reichs- L
marine sowie den Schwerbeschädigten auf Grund der 88 10 und 61 des Wehrmachtversorgungsgeseßes vom 4. August 1921 (RGVBl. S. 993) und des § 33 Abs. 1 des Reichsversorgungs,
Die Verwendung von Streckungsmitteln für die L?