1922 / 168 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Aug 1922 18:00:01 GMT) scan diff

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Nulscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

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einschließlich des Portos abgegeBben.

Inhalt des amtlichen Teiles: Dentsches Reich.

Ernennungen 2c.

Bekanntmachung über die Erhöhung des Zinsfußes der Dar- lehnsfafsen.

Bekanntmachung, betreffend die Preise der Patentschriften.

Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Gebührenordnung der Elektrishen Prüfämter.

Preußen.

Geseß zur Aenderung des Geseßes über Teuerungszuschläge zu den Gebühren der Notare, Rechtsanwälte und Gerichts- vollzieher und zu den Gerichtskosten. j

Geseß über die Gewährung von Straffreiheit.

E R? 2 COR E S A R B T T E A P E E C P RE A SANEETS A R D IEENT Amtliches.

Dentsches Reich.

Der Regierungsrat Dr. Zeller ist zum Oberregierungsrat im Auswärtigen Amt ernannt: worden.

Dem Regierungsrat Dr. Heuse bei der Physikalisch- Technischen Reichsanstalt ist die Stelle - eines. Mitglieds bei dieser Behörde übertragen worden.

Bekanntmachung.

Der Zinsfuß der Darlehnskassen wird mit Wirkung von heute um 1 vH erhöht und beträgt bis auf weiteres allgemein:

für Vorzugsdarlehen 6!/, vH, für Darlehen gegen Ver- pfändung festverzinslicher Wertpapiere einschließlich der unver- zinslichen Schaßanweisungen 6!/z vH und für Darlehen gegen Verpfändung von Waren, Aktien und dergl. 7 vH.

Berlin, den 28. Juli 1922.

Hauptverwaltung der Darlehnskassen. von Grimm. Schipp el.

Bekanntmachung, betr. die Preise der Patentschriften.

Vom 3. August ab werden folgende Verkaufspreise erhoben: a) Tr DOS R s O A b) für" Danzig und Desterreih . „.. 15, 0) Tur 00S UOTIOe Me O Berlin, den 31. Juli 1922. Der Präsident des Reichspatentamts. J. V.: Wilhelm.

BeLannkmachung,

betreffend Aenderung der Gebührenordnung der Elektrishen Prüfämter.

1. Auf Grund des § 10 des Gesetzes, betreffend die Elektrishen Maßeinheiten, vom 1. Juni 1898 werden die Ge- bühren, die für die Prüfung und Beglaubigung von elektrischen Meßgeräten dur die Elektrishen Prüfämter zu erheben sind, wie fölgt, neu geregelt:

Sämtliche in der Gebührenordnung für die Elektrischen Prüfämter vom 12. Dezember 1919 (Bekanntmachung Nr. 129) angegebenen Gebührensäße werden vom 1. August 1922 ab auf das Dreifache erhöht. Zu den so erhöhten Säßen tritt in Zuschlag, dessen Höhe von Zeit zu Zeit von der Physikalisch- Technischen Reichsanstalt festgeseßt wird. Für Elektrizitäts- gähler bis 2 KW wird ein Nachlaß von 50 vH, bis 5 KW ein Nachlaß von % vH gewährt,

Jn der Gebührenberechnung wird derjenige Zuschlag zugrunde gelegt, welcher an dem Tage galt, an welhem sämtliche Unter- lagen des Prüfungsantrags, der zu prüfende Gegenstand und gegebenenfalls der Kostenvorshuß eingegangen waren.

Wird die Erledigung der Prüfung durch Mängel des zu prüfenden Gegenstands auf länger als zwei Monate hinaus- gezögert, so wird das Mittel der. am Eingangs- und der am Abfertigungstage geltenden Gebühr angeseßt.

TIT. Der gemäß vorstehender Bestimmungen zu erhebende Gebührenzuschlag beträgt vom 1. August 1922 ab 1000 vH.

Charlottenburg, den 21. Juli 1922.

Der Präfident der A Reichsanstalt. Nernst.

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Preußen. Geseg

zur Aenderung des Geseßes über Teuerungszuschläge zu den Gebühren der Notare, Rechtsanwälte und

Gerichtsvollzieher und zu den Gerichtskosten. Vom 24. Juli 1922.

(Veröffentlicht in der Geseßsammlung 1922 S. 191/192.)

Das Geseß vom 29. April 1920 in der Faffung der Ge vom 10. Dezember 1920 und 10. Februar 1922 (Geseßsamrml!. 1

S, 1

L

Der Landtag hat folgendes Geseß beshloÿ}en: Ae L

seße 920 99 und 040, 1922 S. 34) wird wie folgt geändert :

Im §1 und im §4 Abs. 2 werden die Worte „dreißig Behntel“ durch die Worte „vierzig Zehntel“ und die Worte „vierzig Zehntel" durch die Worte „fünfzig Zehntel“

Im § 5 Abs. 1 werden die Worte „zwei Mark“

Worte „fünf Mark“ erseßt.

Im § 6 wird in Nr. 1 die Zahl „zwölf“ dur } „fünfzehn“ erseßt, und in Nr. 4 treten an die Stelle Worte „drei Mark bis acht Mark“ die Worte „Unf Mark bis zwanzig Mark“. Im § 7 Nr. 1 werden die Worte „fechs- Mark“ dur die Worte „fünfzehn Mark“ ersetzt.

Artikel 2.

Dieses Geseh tritt am 1. August 1922 in Kraft und findet An-

wend

ung auf alle an diesem Tage noch nicht fällig gewordenen

Gerichtskosten und alle an diesem Tage noch nicht beendigten Ge- schäfte.

Die Gültigkeitsdauer des Geseßes vom 29. April 1920 wird bis

auf

Das vorstehende, vom Landtage bes{lossen

Artikel 3.

veiteres verlängert. : Geseß wird hier-

e of mit verkündet. Die verfassungsmäßigen Nehte des Staatsrats find gewahrt.

Berlin, den 24. Juli 1929. Das Preußische Staatsministerium.

(Siegel) Braun. am Zehnhoff,

zugleich für den Finanzminister.

Geseß über die Gewährung von Straffreihßeit.

Vom 26. Juli 1922.

(Veröffentliht in der Geseßsammlung 1922 S. 192/193.)

Der Landtag hat folgendes Geseß beschlo}en: S1

Für Straftaten, die mit den politishen Unruben im Frübjahre

1921 Zusa

oder mit der Abwehr des Kapp-Putsches im Frühjahre 1920 in mmenhang stehen, wird, soweit das Begnadigungsre{ßt dem

Freistaate Preußen zusteht, Straffreiheit gewährt.

§ 2. L Unter der gleihen Vorausseßung wird Straffretheit gewährt für

solche Straftaten, die im Jahre 1921 im Zusammenhange mit Kund- gebungen für die republikanische Staatsform begangen worden sind. Zu diesen Kundgebungen gehören insbesondere. diejenigen wegen Er- mordung des früheren Neichs8ministers Erzberger.

1

2,

S3.

Von der Straffreiheit nah §S 1 oder 2 sind ausgenommen:

. Straftaten, die lediglich auf Noheit oder perfönliher Gewinn-

sucht beruhen; y /

Straftaten solher Personen, die im. Zusammenhange mit den

in den 8 1 und 2 genannten Bewegungen s B

ein Verbrehen gegen das Leben (§8 211, 212, 214 des Reichs- fFtasgelelude), Le Ea

ein Verbrechen der chweren Körperverlezung (88S 224 bis 226 des Reichsstrafgeseßbuhs8), : L E

ein Verbrechen des“ shweren “NRaubes (S 251 des Reichss\traf- esebudhs

ein Veh rten der Notzucht (8 176; 177 des Reichsstraf- geseßbuhs), h :

ein Verbrehen der ‘Brandstiftung (88-306 bis 308, 311 des Neichsstrafgeseßbuchs), e

ein Verbrechen der vorsäßlihén Gefährdung eines Eisenbahn- transports 315 des Reichs\trafgeseßbuhs), - 5

ein Verbrechen gegen § 321 Abs. 2 des Neichsstrafgesebucchs oder

ein Verbrechen gegen die S8 5, 6, 7 des Gefeßes über den verbrecherischen oder gemeingefährlihen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGBI.-S. 61)

begangen haben,

8 4. (1) Wird die von dem Beschuldigten vder - Verurteilten auf

Grund dieses Geseßes in Anspruch genommene Straffreiheit durch gerichtlihe Entscheidung verneint, so sind auf seinen Antrag die Akten einem Ausschusse vorzulegen, den “das Staatsministerium zur Mit- wirkung bei der Ausführung des Gesetzes beruft. Erachtet der Aus- hu die Vorausjezungen- der Straffreiheit kür gegeben, so legt er die Akten dem Staatsministerium zur weiteren Entschließung vor.

(2) Vei einer Straitat, die nah § 3 von der Strafsreibeit aus-

geuommen il, kann der Ausschuß auf Antrag des Beschuldigten oder Berurteiltep sich für Gewährung der Straffreiheit aussprehen, wenn

die Straftat auf politishen Bewegagründen beruht; Abs. 1 Sah 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Soweit der Aus\{huß \sich für Straffreiheit ausspri{t, kann das Staatsministerium au gerichtlich anhängige Strafsachen nieder- ichlagen.

(1) Soweit Straffreiheit gewährt wird, werden die noch nit verbüßten Strafen und die rücständigen Bußen und Kosten erlassen, die eingeleiteten Verfabren, auch foweit fie gerihtlich anhängig find, niedergeschlagen und neue Verfahren nicht eingeleitet. :

(2) Ist auf Einziehung erkannt, so bebält es dabei sein Bewenden.

(9) Ist aus mehreren Strafen, von denen ein Teil unter dieses Geseß fällt, eine Gesamtstrafe gebildet worden, fo sind die unter diejes Gesetz fallenden Einzelstrafen in voller Höhe von der Gesamt- strafe in Abzug zu bringen. i

8 6.

Vermerke über Strafen, die na diesem Gesetz erlassen werden, find im_Strafregister zu tilgen: ebenso Vermerke über bereits ver- büßte Strafen, wenn der Strafvollstreckungsbehörde bekannt wird, daß die Straftaten unter dieses Gesetz fallen.

O S 7.

Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. . Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats find gewahrt.

Berlin, den 26. Juli 19929. G Das Preußische Staatsministerium. Braun. am Zehnhoff.

Nichtamtliches.

Deutsches Neich. Die Note, mit der die fran z0ische Regie

rung am 26. Juli 1922 die deutsche Note vom 14. Juli 1922 wegen BarzahlungenimAusgleichsverfahren Und aus Urteilen der Gemischten Schieds- gerichte, Art. 297 e, beantwortet hat, lautet dem Wolffschen ZDelegraphenbüro zufolge in deutscher Uebersetzung:

Durch Schreiben vom 14. Juli haben Sie mir einen Antrag «hrer Regierung wegen Herabseßung der monatlichen Zahlungen von zwei Millionen Pfund auf 500 000 Pfund zugehen lassen, zu Denen sich das Deutsche Amt in dem Londoner Abkommen vom 10. Junt 1921 zweck8s Abdeckung der deutschen Verpflichtungen bereit erklärt hat, die sih aus dem durch Artikel 296 des Vertrages von Versailles vorgesehenen Verfahren zum Ausgleich der deutschen Forderungen und Schulden ergeben.

hre Regierung hat zugleïh gebeten, von den Zahlungen, die für sie aus Abschnitt. TV Teil X des Vertrages von Versailles Und besonders aus Artikel 297e folgen, für die Dauer des Mora- toriums befreit zu sein, das sie bei der Reparationskommission Ur Frfüllung threr Verpflichtungen in bar zum Konto Reparationen nachgesucht hat.

Jch sehe mich zunächst genötigt, einen Jrrtum zu berichtigen, der sih in Euerer Exzellenz Schreiben findet. Euere Exzellenz haben in der Tat geschrieben, daß die sich für Deutschland aus Abschnitt TV und ‘insbesondere aus Artikel 297e ergebenden Ver- pflihtungen in erster Linie aus,dem Erlös des liquidierten deut. schen Eigentums in den beteiligten Ländern zu erfüllen sind.

Jh glaube, Euere Exzellenz daran erinnern zu sollen, daß der Friedens8vertrag in dieser Hinsiht Ffkeine Verpflichtung für die alliierten und assogiierten Mächte enthält, fondern einfach die Möôg=- lichkeit ins Auge faßt, den Erlös aus den in Rede stehenden Liqui- dationen zur Zählung der Entshädigungen an die alliierten Staatsangehörigen in Ausführung des Artikels 297e zu verwenden. Der Erlös aus der Liquidation könnte gemäß § 4 der Anlage zu Abschnitt TV nah dem Belieben einer jeden der alliierten und assoziierten Regierungen anderweitig verbraucht werden.

Euere Exzellenz hat siherlih erfahren, daß nah Unterzeich- nung des Londoner Abkommens vom 10. Juni 1921, das nah Auf- fassung der dem Ausgleichsverfahren beigetretenen alliierten Mächte hinsichtlich der durch das Deutsche Amt vorzunemenden Monats- falden’- alle Schwierigkeiten endgültig behob, die alliierten Untér- händler den deutschen Vertretern eine Erklärung übergeben haben, worin sich in Anbetracht des am 10. Juni 1921 getroffenen Ah- kommens die beteiligten allîiierten Regierungen verpflichteten, Verhandlungen mit der Deutschen Regierung zu dem Zwedcke zu eröffnen, Deutshland von der in den Vertrag aufgenommenen Möglichkeit, den Erlös aus den Liquidationen zur Zahlung der in Artikel 297e genannten Entschädigungen zu verwenden, Vorteil ziehen zu lassen. -

Die zwischen Frankreih und Großbritannien einerseits und Deutschland andererseits . geführten Verhandlungen haben zu dem Abkommen über die Zahlung der Entschädigungen und über den Artikel 297 geführt.

Aus vorstchendem erhellt somit, daß die Kündigung de3 Londoner Abkommens, die aus der Nichtausführung der Hauptbestimmung dieses Abkommens durch das Deutsche Ant folgen könnte, dem ein Ende seßen würde, da diese Abkomnten -— wie _tckch wiederhole mit Rüesicht auf den Abschluß des Londoner Abkommens getroffen und ratifizierk worden sind.

Mit dem Antrag auf Herabseßung des durch das Abkommen vom, 10. Funi auf zwei Millionew Pfund jestgesetten Pauschal«