1922 / 169 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Aug 1922 18:00:01 GMT) scan diff

f ® 11. Dieses Gefeß tritt mit Wirkung vom 1. August 1922 in Kraft. Für reihsdeutsche NRentenempfänger, die ihren Wohnsiß im Aus- land haben, und für die durch den Friedensvertrag abgetretenen Ge- biete sowie für das Saargebiet gilt dieses Gesek nur, insoweit die Reichsregierung eine entsprechende Anordnung oder Vereinbarung trifft.

Berlin, den 21. Juli 1922.

Der Reichspräsident. Ebert.

Der Reichsarheitsminister. Dr. Brauns.

Geseg zur Neuregelung der im § 68 Abs. 1, im § 74a Abs. 2 Saß 1 und im § 76b Säßtz 2 des Handels- geseßbuchs sowie im 8 133a b Abs. 1 der Gewerbe- ordnung vorgesehenen Gehaltsgrenzen.

Vom 21. Juli 1922, (Veröffentlicht im RGBLl. 1922 Teil T S. 652/653.)

Der Reichstag hat das folgende Geseßz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

ALTtle! 1. Das Handel8geseßbuch wird, wie folgt, geändert: Es werden erseßt: 1. im § 68 Abs. 1 die Zahl „dreißigtausend“ durG die Zahl „einhunderttausend“, 2. im § 74a Abs. 2 Saß 1 die Zahl „zwölftausend" dur die Zahl „fünfzigtausend“, 9. Im §8 75b Say 2 die Zahl „vierzigtausend“ dur die Zahl «cinhundertzwanzickfkausend“. ALTtrel IL Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: Im § 133 a b Abs. 1 wird die Zahl durch die Zahl „einhunderttausend® erseßt. ALTtt k él TEL. Dieses Gesetz tritt -am 1.- Juli 1922 in Kraft. Die neuen Borschriften finden auch auf die vor dem Inkraft- treten dieses Gesetzes vereinbarten Kündigungsbedingungen und Wett- bewerbverbote Anwendung. ;

Kündigungen werden nah den bisherigen Vorschriften beurteilt, wenn fie vor Beginn des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes voran- gegangenen Kalendermonats erklärt sind oder die Kündigungsfrist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgelaufen war.

Die Wirksamkeit von Wettbewerbverboten wird durch die Vor- {rift des Artikels T Nr. 2 dieses Geseßes nicht berührt, falls sh der Prinzipal vor dem Ablauf von drei Monaten ‘seit dem În- krafttreten - dieses Geseßes s\chriftlich erbietet, für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Geseßes die dem Handlungsgehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen auf mehr als fünfzig- tausend Mark für das Jahr sowie die im § 74 Absaz 2 des Handelsgeseßbuchs vorgeschriebene Entschädigung entsprehend zu erhöhen. Das gleiche gilt für die Vorschrift des* Artikels 1 Nr. D, ialls sfih der Prinzipal innerhalb derselben Frist \chriftlich erbietet, für die Zeit nah dem Inkrafttreten dieses Geseßes die vertrags- mäßigen Leistungen auf mehr als einhundertzwanzigtausend Mark für das Jahr zu erhöhen oder die im § 74 Abs. 2 des Handel sgeseßbuchs vorgeschriebene Entschädigung zu zahlen.

Berlin, den 21. Juli 1922.

Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister der Justiz. Dr. Radhbru ch: Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.

E mer O

Be eB über Aenderungen in der Séeunfallversicherung. Vom 21: Juli 19292, (Veröffentlicht im RGBl. 1929 Teil I S. 653/654.)

Der Reichstag hat das folgende Geseß beshlofsen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

Artikel L.

An die Stelle der §8 1067 bis 1070 der Neichsversicherungs- ordnung ia der Fassung des Artikels XT des Gesetzes, betreffend Aenderungen in der UÜnfallversicherung, vom 11. April 1921 (NGBI. S. 467) treten folgende Vorschriften:

8 1067.

Als Jahresarbeitsverdien\ der Personen, die zur Besatzung von Seefahrzeugen gehören, mit Ausnahme der in Schlepper- und Leichter- betrieben Beschäftigten, gilt das Zwölffache des Durchschnittssatzes, der zur Zeit des Ünfalls bei Anmustern oder Anwerben an barem Gntgelt (Heuer) für den Monat gewährt wird; dazu werden zwei Fünftel dieses Durchschnittsaßes für Vollmatrosen als Geldwert der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung gerechnet.

8 1068.

Den monatlichen Durchschnitt seßt ein Aus\{uß fest, der aus einem Vorsizenden sowie aus Vertretern von Needervereini ungen und Vereinigungen seemännischer Arbeitnehmer als Beisitzern besteht. Den Vorsißenden ernennt der Neichsarbeitsminister. Die Beisißer wählt das NReichsversicherungsamt aus den von den Vereinigungen s Needern und feemännishen Arbeitnehmern vorgeschlagenen

ersonen.

An der Festsezung sollen mindestens se{ch8 Beisißer mitwirken. Die Beisißer müssen je zur Hälfte den beiden Arten von Vereint gungen entnommen fein.

Die Festseßung bedarf der Genehmigung des Neichsversicherungs- amts. Das Neichsversicherungsamt kann für die Sestsezung eine Frist bestimmen; nach dem Ablauf der Frist kann es die Durchschnittsäßtze selbst festseten.

8 1069.

Die Festseßung erfolgt einheitlih für die ganze deutsGe Küste, und zwar nah den Lohnsägen, welche die einzelnen Klassen der Schiffsbesaßung zur Zeit der Festsezung beziehen. Der Durch- O kann auch noch nach der Gattung der Sciffe abgestuft werden.

Für die Klassen der Schiffsbesaßzung, die neben Lohn oder Gehalt regelmäßige Nebeneinnahmen haben, wird auc deren durchschnittliher Geldwert bei der Festsezung des Durchschnitts eingerechnet.

Bei der Festseßung sind ‘die Säße für Barlöhne und Sach- bezüge in den zwischen Needern oder Vereinigungen solcher und Ver- emigungen seemännischer Arbeitnehmer abgeschlossenen Tarifverträgen zu bezücsihtigen. Die Vorschrift des § 1067 Halbsat 2 wird hier- durch nicht berührt.

S 1070. , Bei Personen der Schiffsbesaßung, für die kein besonderer Dur(- {nitt festgesetzt is, werden drei Viertel des für Vollmatrosen fest- geseßten Durchschnitts gerechnet. n

i Î , „Die Festseßung wird in jedem Jahre einmal nahgeprüft. Das NReichsversicherungsamt kann auch in der Zwischenzeit Nachprüfungen

anordnen. Artikel Il,

È 1160 der Reichsversicherungsordnung erhält folgenden Abs. 2: [1s Summe des durschnittlichen Entgelts na Abs, 1 Nr. 1 sind die für den Anfang des abgelaufenen Geschäftsjahrs maß- gebenden Durchschnittsäge zu berücftichtigen:

„dreißtgtausend“

Artikel Il.

Das Geseß tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1922 in Kraft.

Der Artikel XI des Gesehes, betreffend Aenderungen in der Unfallversiherung, vom 11. April 1921 (RGBl. S. 467) wird mit Wirkung vom 15. April 1921 ab aufgehoben. Die dur ihn aufgehobenen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung - treten ‘mit Wirkung vom gleihen Tage ab für die Zeit bis zum Ende des Jahres 1921 wieder in Kraft.

Sind Versicherungsleistungen auf Grund der Vorschriften des Artikels XI des Geseßes vom 11. April 1921 rechtskräftig gewährt, so hat der Versicherungsträger die Feststellung nochmals zu prüfen. Führt die Prüfung zu einem dem Berechtigten günstigeren Ergebnis oder wird es von dem Berechtigten beantragt, so ist ihm ein neuer Bescheid zu erteilen. ;

Artikel Iv.

Der Reichsarbeitsmtnister kann Näheres über die Durchführung des Geseßes oder über das Verfahren bestimmen. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf das Neichsversicherungsamt über- tragen.

Berlin, den 21. Juli 1922.

Der Reichspräfident. Ebert.

Der Reichsarbeits minister. Dr. Brauns.

Gesegztz über Aenderungen der Reich sversiherungsordnung. Vom 21. Juli 1922. (Veröffentliht im RGBl. 1922 Teil 1 S. 654/656.)

Der Reichstag hat das folgende Geseßz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

Arttkel I;

Die NReichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert:

1. Der § 205a Abs. 5 in der Fassung des Artikels 1 des Geseßes über Wochenhilfe vom 9. Funi 1922 (NGBIlI. Teil 1 S. 499) erhält folgenden dritten Say: L :

Berechtigt ist die Shwangere oder Wöchnerin; im Falle ihres Todes gilt § 195 a Abs. 4 entsprechend.

2. Der § 404 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, daß das Ver- siherungsamt nach Anhören der Kasse die ge\chäftsleitenden An- gestellten als Vollstrekungsbeamte und sonstige Angestellte der Kasse als Bollziehungsbeamte bestellen darf. /

3. Der § 842 erhält folgenden dritten Absatz :

Das Neichsversicherungsamt kann auf Antrag des Vorstands der Versicherungsgenossenshaft abweichend von den S§§ 839, 840, 807, 809 bis 811, 813 bestimmen, daß die Unternehmer den Nach- weis 839) für jedes Kalenderhalbjahr oder Kalenderjahr an den Vorstand oder das von diesem bestimmte rgan der Versicherungsgenossenshaft binnen sech8 Wochen nach Ablauf des Zeit- abs{chnitts einzureihßen haben und daß der Vorstand die Prämie (S 807) nach Kalenderhalbjahren oder Kalenderjahren berechnet, den Auszug aus der Heberolle (§8 809, 812) dem Unternehmer zustellt und die Prämie selbst einzieht. Dabei gelten die §§ 752, 754 Abs. 1, §8 755 entsprechend.

4. Der §8 845 erhält folgende Fassung: .

Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung über Einrichtungen der im § 843 bezeichneten Art und über die Saßungen der im § 843 Nr. 1, 2 bezeihneten Einrichtungen bedürfen der Genehmigung des Neichsversicherungsamts. :

9. Der 892 erhält folgenden dritten Absaßz:

Als Ausführungsbehörden für Reichsbetriebe können auß Organe von Beruf8genossenschaften bestimmt werden. j i

6, Im § 1242 werden die Worte „der Bundesrat“ durch die Worte „das Reth8versiherun gsamt“ erseßt.

7. Dem S 1281 wird als Nr. 3 hinzugefügt: :

3. die in der freiwilligen Kriegsfrankenpflege einer dem Deutschen Reiche verbündeten oder befreundeten Macht zurückgelegten Dienstzeiten. :

8. Im § 1360 Abs. 1 und 2, im § 1370 sowie im § 1380 Abs. 2 wird je das Wort „Bundesrat“ durch das Wort „Reichsarbeits- minister“, im § 1375 Sag 1 werden die Worte „Auf Beschluß des Bundesrats“ durch die Worte „Mit Genehmigung des Reichs8arbeits- ministers“ und im § 1380 Abs. 1 Satz 1 sowie im § 1400 Abs, 2

wird je das Wort „Bundesrats“ durch das Wort „Reichsarbeits-“

ministers“ erseßt.

9. Im § 1416 Abs. 1 Saß 2 und im § 1423 Abs. 3 werden die Worte „der Bundesrat“ dur die Worte „das Neichsversicherungs- amt“ erseßt.

10. Im § 1447 Abs. 1 und 2 werden je die Worte „na An- hören“ durch die Worte „mit Zustimmung“ erseßt.

Ferner wird im § 1447 als Abs. 3 eingefügt : |

Die oberste Verwaltungsbehörde kann das Einzugsverfahren wieder aufheben. Auf Antrag eines Versicherungsträgers kann auch die Reichsregierung mit Zustimmung des NReichsrats das Einzugsverfahren wieder aufheben. j

11. § 1522 Abs. 1 Saß 2 und 3, Abs. 2 und 3 sowie S 1928 und § 1524 leßter Say fallen weg.

Ferner fallen weg:

Im § 621 „§ 1522" sowie in den S8 1324 und 1526 ¿S 1522 Abs, 3%

Ai tel Im.

Die Vorschristen der 88 2, 3 und 5 der Bekanntmachung über die Anrechnung von Militärdtienstzeiten und die Erhaltung von An- wartshaften in der Invaliden- und Hinterbliebenenversihe?ung vom 23. Dezember 1915 (RGBl. S. 845) gelten entsprechend für Kriegs- gefangene, Internierte und sonstige infolge feindliher Maßnahmen im Uusland zurückgehaltene Personen, die nach dem 30. Juni 1921 nah Deutschland zurückehren. Die Fristen der 88 2 und 3 laufen sechs Monate nah Ueberschreiten der Reichsgrenze, spätestens jedoch mit dem 30. Juni 1923 ab. Für Kriegsgefangene laufen die Fristen nit eher ab ‘als sechs Monate nah der Entlassung aus der Kriegs- gefangenschaft.

Artikel II.

Die Vorschriften des Artikels T Nr. 7 treten mit Wirkung vom 1. August 1914, die Vorschriften des Artikels L Nr. 11 mit Wirkung vom 1. Juli 1922 in Kraft.

Artikel Iv.

Ansprüche, über die das Feststellungsverfahren am Tage der Verkündung dieses Gesetzes \{webt, unterliegen dessen Vorschriften. Ihre Nichtanwendung bildet aut dann einen Revisionsgrund, wenn das Dberversicherungsamt sie noh nit anwenden konnte.

Sind Ansprüche, die nah Maßgabe der Vorschriften dieses Ge- seßes begründet sein würden, ganz oder teilweise rechtskräftig abgelehnt worden oder sind Ansprüche auf Grund der aufgehobenen Vor} riften des d 1522 der Reichsversiherungsordnung oder entsprechender Vor- christen früherer Geseße rechtskräftig festgestellt worden, so hat sie der Versicherungsträger auf Antrag des Berechtigten nach den Vor- riften dieses Gesetzes zu prüfen und über das Ergebnis einen neuen

escheid zu erteilen.

Berlin, den 21. Juli 1929.

Der Reichspräsident, Ebert.

Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns,

aenranitns

Zweite Verordnung : über die Zeihnungsstellen für die Zwangsanleihe. Vom 1. August 1922.

Jn Ergänzung der Verordnung über die Zeichnun sstellen für die Zwänakanteihe vom 21. Juli 1922 werden au Grund des 8 19 des Gesetzes über die Zwangsanleihe vom 20. Juli 1922 (RGBl. S. ) l | Zeichnungsstellen für die Zwangsanleihe bestimmt: j die Ne Staatsbank (Seehandlung) in Berlin, die Bayerische Staatsbank in München, die Sächsische Staatsbank in Leipzig, : die Braunschweigische Staatsbank in Braunschweig, die Preußische Zentralgenossenschaftskasse in Berlin, die Sächsische Bank in Dresden, die Bayerische Notenbank in München, die Badische Bank in Mannheim, die Württembergische Notenbank in Stuttgart, . die Hannoversche Landeskreditanstalt in Hannover, die Hessische Landeshypothekenbank in Darmstadt, . die Kommunalständische Bank für die Preußische Oberlausiß in Görliß, j . die: Landesbank der Provinz Hannover în Hannover, . die Landesbank der Provinz Ostpreußen in Königsberg, die Landesbank der Provinz Schleswig-Holstein in Kiel, . die Landesbank der Provinz Westfalen in Münster, . die Landesbank der C in Düsseldorf, die Landeskreditkasse in Cassel,

. die candslindilde Bank des Sächsishen Markgrafentums Obecw lausiß in Bauten, | | . die N pisde Landesbank, Staatlihhe Kreditanstalt in Detmoliy

. die Nassauische Landesbank in Wiesbaden, « die Nassauische Sparkasse in Wiesbaden, . die Pommersche Stadtschaft in Stettin, / . die Provinzialhilfskassen Brandenburg in Berlin, E die Provinzialhilfskasse für die Provinz Pommern in Stettin, . die Provinztialhilfskasse für die Provinz Schlesien in Breslau, . die Sächsische Provinzialbank in Merseburg, . die Staatliche Kreditanstalt in Oldenburg, . das Berliner Pfandbriefamt in Berlin, : die Deutsche Pfandbriefanstalt Posen in Berlin, . die Stadtscha\st der Provinz Brandenburg in Berlin, 32. die Stadtschaft der Provinz Hannover in Hannover, H 33. das Westfälische Pfandbriefamt für Hausgrundstücke in Münster, 34. die Landesbank in Altenburg in Sachsen-Altenburg, 9. die Landeskreditanstalt in Gotha, 36. die Landeskreditanstalt Weimar, 37. die G E A egen 38. die Landeskreditkasse in Nudolstadt, 39. der Landwirtschaftliche Kreditverein Sachsen în Dresden, . die Spar- und Leihkasse für die Hohenzollernshen Lande în Sigmaringen, : n j vér BienidrfGe ritterschaftlihe Kredit-Verein in Stade, . der Câälenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheimishe ritter- schaftliche Kreditverein in Hannover, . die Kommunale Landesbank in Darmstadt, . die Ostpreußische Stadtschaft in Königsberg, ; 5. das Nitterschaftliche Kreditinstitut ' des Fürstentums Lüneburg in Celle, A . der Nittershaftliche E für das Herzogtum Braun- schweig in Wolfenbüttel, l : : . die Sux- und Neumärkische NRitterschaftlihe Darlehnskasse in Berlin, : i : 48. die Bank der Ostpreußischen Landschaft in Königsberg, 49. die Landschaftliche Bank der Provinz Pommern in Stettin, 90. die Landschaftliche Bank der Provinz Sachsen in-Halle a. S., 9L. die Landschaftliche Bank der Provinz Shlesroig - Holstein iu Kiel, : 92. die. Schlesishe- Landschaftlihe Bank in Breslau, 53. die Chemnitzer Stadtbank in Chemniß.

Berlin, den 1. August 1922. Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Hermes.

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Belauntm Gh Un l.

A) Gemäß Beschluß des Reichskohlenverbandes vom 27. Juli 1922 gelten ab 1. August 1922 folgende Brenn stoffver- kaufspreise je Tonne einschließlich Kohlen- und Umsay- steuer: : (

Aachener Steinkohlensyndikat:

Eschweiler Bergwerksverein : Ge e E R S 2980, M Ciformbriketts NiederschlesishesSteinkohlensyndikat: Briketts C DTD A

SächsischesSteinkohlensyndikat: Briketts (D. Förster u. Morgenstern) . . . 2978,— M

Die in der Bekanntmachung vom 28. April 1920 (Reich3- anzeiger Nr. 91) und vom 29. September 1920 (Reich3anzeiger Nr. 222) enthaltenen allgemeinen und Sonderbéstimmungen

m erd ann

gelten auch für die vorgenannten Brennstoffverkaufspreise.

B) Brennstoffverkauf ab oberrheinischen Umschlagpläten. i Unter den Bedingungen der Bekanntmachung des Reichs fohlenverbandes vom 31. Januar 1921 (Reichsanzeiger Nr. 27) dürfen ab 1. August 1922 für den Brennstoffverkauf frei Eisenbahnwagen ab oberrheinishen Umschlagpläßzen folgende Zuschläge je Tonne zu den ab Werk geltenden Ver- kaufspreisen erhoben werden: a) für Brennstoffe aus dem Bezirk des Rheinisch- Westfälischen Kohlensyndikats: 1. Bingen —Mainz Kastel Gustavs- Kohlen Koks burg Gernsheim Worms Mannheim Nheinau Utdwigs- hafen : 542,65 M . Frankfurt a. M.—Mainkur—Offen- bah (eins{chl. Werft- und Main- Tanalgebühren) - 1 « : 994,80 Wdafenburo e 0% 009,29 Karlsruhe—Speyer . . « 605,65 Kehl á ¿COL,6O Lauterburg (frei Schiff) L 580,70 602,30 Kehl—Straßburg (frei Schiff)... 68470 , 707,80 für Braunkohlenbriketts des Nheinischen i Braunkohlensyndikats: Bingen—Kostheim—MWeisenau—Frei - Weinheim— Mainz—Gustavsburg Mannheim —NRheináu Worms— Ludwigshafen . ranksurt a. M. Offenbath ‘(eins{chl. Werft- und Mainkanalgebühren) A, Karlsruhe—Speyer— Leopoldshafen ¿ Lauterburg (frei Sh) Straßburg (frei Schif) J Berlin, den 1. August 1922, Aktiengesellschast Reichskohlenverband.

N... Codfflèr,

———

583,40 A

996,20 627,60 648,15 797,90

PER N R S ADER S

601) nachfolgende weitere Stellen als"

Preußen.

__ Der Gemeinde Bullay im Kreise Zell (Mosel) wird hierdurch auf Grund des Geseßzes vom 11. R 1874 (Geseßz- samml. S. 221) das Recht verliehen, das zur Durch- lng des Baues eines neuen Weges zwecks besserer Er- hließung , von Weinbergen erforderliche Grundeigentum, nämlih die im Flurbuch von Bullay aufgeführten Parzellen Nr. 625/327, 559/950, 262/261, 1078/486, 240, 613/27, 1249/512, 517, 1292/524, im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreiht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.

Berlin, den 27. Juli 1999. Das Preußishe Staatsministerium. Zugleich für den Minister für Handel und Gewerbe.

Der Minister des Innern. Severing.

Ministerium für Wissenschaft, Kun und Boltabitbun n ß

_ Der Direktor der Universitätsbibliothek Geheime Re- gierungsrat Dr. Alfred Schulze ist zum Honorarpróöfessor in der philosophischen Fakultät der Universität in Marburg ernannt worden.

Bekanntmachung.

Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg hat nach der Mitteilung der Kanzlei des Senats vom 30. Zuni d.'J. beschlossen, die Z ulássung von 3, 31/4 und 4% igen land- shaftlichen Central-Pfandbriefen zum Handel an der Börfe in Hamburg unter Entbindung von der Pflicht zur Veröffentlihung eines Prospekts zu genehmigen.

Die auf Grund dieses Beschlusses zugelassenen landschaftlichen Central-Pfandbriefe werden den FInhabern mit 3 vH bezw. 3F bezw. 4 vH verzinst und in Stücken zu 5000 H, 3000 M, 1000 M, 900 4, 300 M, 200 A, 150 4 und 100 4 unter fortlaufender Nummer, beginnend mit Nr. 394 610, ausgegeben.

Die Zinsscheine der Pfandbriefe find am 2. Januar und 1. Juli

fällig.

Die Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar und werden gemäß § 33 des Statuts vom 21. Mai 1873 GBeseßsamml. S. 309 nach Ermessen der Central-Landschafts-Direktion dur Nückkauf oder Aufkündigung zur Barzahlung getilgt.

Die Aufkündigung erfolgt nach Auslosung entweder im Januar zum 1. Juli oder im Juli zum 1. Januar.

Die den landschaftlichen Central-Pfandbriefen zugrunde liegenden Pfandbriefschulden felbst unterliegen einer regelmäßigen Tilgung.

Die Beleihungsgrundsäße sind in dem Statut der Centrak- Landschaft und in den Saßzungen und Taxreglements der einzelnen zur Central-Landschaft verbundenen Institute enthalten, nämlich :

a) der Ostpreußischen Landschaft,

b) der Westpreußishen Landschaft,

e) des Mitterschastlihen Kredit-Instituts für die Kur- und Neu-

mark Brandenburg,

des Neuen Brandenburgischen Kredit-Instituts,

der Pommerschen Landschaft,

der Neuen Pommerschen Landschaft für den Klkeingrundbesit, des Kredit-Instituts für die Ober- und Niederlausit,

der Landschaft der Provinz Sachsen,

der Schleswig-Holsteinishen Landschaft,

der Schlesischen Landschaft

Die Beleihung2grenze darf die ersten zwei Dritteile des Tax- wertes eines ländlichen Grundstüdcks niht übersteigen. Siz darf nur überschritten werden um den Betrag, der als Pfandbriefsdarlehn zur Bezablung des dem Reichsnotzins augrunde liegenden Abgabebetrages aufgenommen und verwendet wird.

Eine Beleihung ohne weitere Wertermittlung kann nah Ermessen der Provinziallandschaft erfolgen,

a) wenn das nachgesuhte Darlehn unter Berücksichtigung der auf der Liegenschaft kraft privatrechtlichen Titels haftenden Ab- gaben, Leistungen und Dienstbarkeiten innerhalb des 15 oder 20 fachen Betrages des jährlichen Grundsteuerreinertrages zu stehen kommt, nah den Grundsätzen, die bei den einzelnen verbundenen Kreditinstituten über die Berehnung des zulässigen Pfand- briefsdarlehns auf Grund einer Bonitierung oder nach den zum Zwecke der Grundsteuerveranlagung ermittelten Rein- erträgen bestehen, wenn diese Grundsäße fo beschaffen sind, daß die Beleihungsgrenze keinesfalls die ersten zwei Dritteile eines nah gleichen Grundsäßen berechneten Guts-:(Tax-)wertes des Grundstücks übersteigen fann.

Außer den Hypotheken haften den Pfandbriefsinhabern nah § 22

des Statuts der Central-Landschaft

a) das gesamte Vermögen (Fonds und Forderungsrechte) der Central-Land\caft,

b) die Fonds jedes einzelnen zur Central-Landschaft verbundenen Instituts nah Verhältnis desjenigen Betrags, zu welchem bei dem betreffenden Institut zurzeit der Inanspruchnahme Grund- stücke mit landschaftlihen Central-Pfandbriefen beliehen sind, insoweit diese Fonds niht für ältere wohlerworbene Rechte Dritter verhaftet sind,

e) die Besiger aller Güter, welche in dem Bereich des in An- spruch genommenen Kreditinstituts mit Darlehen in Zentral- pfandbriefen belichen sind, und

4) die Amortisationsbeiträge sämtlicher zum zentrallandschaftlichen Verbande gehörigen Grundstüte,

Berlin, den 25. Juli 1922. Central-Landschafts-Direktion für die Preußischen Staaten. von Winterfeld.

Bekanntmachung.

Auf Grund der uns durch die Beschlüsse des Neich3- Tohlenverbandes vom 29, Dezember 1920 und vom 28. Januar 1921 erteilten Ermächtigung werden nachfolgende Brennstoff- verkaufspreise je Tonne einschließlich Kohlen- und Umsah- steuer für den Verkauf im Landabsaß vom 1. August 1922 ab bis auf weiteres festgeseßt:

1. Gesamtbergamt in ObernkircWen: Scchmiedekohlen 2431 É Futoblen Ia . 1754, , Kokskohlen «2307, Peles: und Schlammkohlèn . „1699 Magerkörderkohlen «e 1904 Magernußkohlen e « « 2168, Beckedorter Förderkohlen . „1933, Ce C E C S . « 2770, Brechkoks . . 3469,—

. 2042

, 15924,—

: Br s a C ROO T

2. PreußischGe Berginspektion in Varsinghausen:; Barsinghäuser {Förderkohlen . . . .. ,, 2207, M «Bautorker Förderkohlen 0d

SAODEIDATIOr tollen e a v 2188 4 L

Veggenvolser Giollentoblen « -. (c 2110

- Perlkfofs Koksgrus

. . . 6:09 #6 * - .

A 4 T... 6E

3. Preußische Bergknsvektion 1 in bbenBüren: Ibbenbürener Förderkoblen . . ä F 2168,— M Stükkohlen 2320,— ,

. +2214, d IL 2211,—

1 T «6% Hd Feinkohlen . , 2041,— Püfselbürcner Förderkohlen . 1702,— Schlammkohlen . « T04,— Briketts 2859,

4. Steinkohlenbergwerk Ostèrwald in Osterwald: Förderfkohlen :

a) vom Bärensteinstollen

b) vom Nesselberger Stollen j

c) bom Bergeflöz des Lihtschaßtes T. . 1037,— , Grusfkohlen 2106 ,

9 Steinkohlenbergwerk inMünchebhagen: Schmiedekohlen 2431,— M FONDETTDD et e, A 2154,— ,

6, Steinkoblenbergwerk Argestorf-Wennigsen: Förderkohlen 1393,— M Feinkohlen

7. Kohlenbergwerk Minden, G. in, b. H., M inden i. W. Forderfohlen u R / Nußkohlen . , 2608,— , Feinkohlen 2253,— ,

8. Steinkohlenwerk Plöt, G. m. b. H, in Plöztz bei

Löbejün:

Förderkohlen

Stückkohlen Nußkohlen Briketts, 1,5 kg. . ÿ (Ciform) 9. Private Steinkohlenbetriebe von Ibbenbüren: Glücksburg Förderkohlen Dicktenberg Förderkoblen Buchholz Förderkoblen

10. Zehe Hammerstein bei Welkingholzhausen (Kreis Melle):

S OIDeTTODIN 2096, M 11 Borgloher Bergwerks-Gesellscchaft, G. m. b. H,,

S bULa: Förderkoblen 2096, M

12 Sülzhayner Steinkohlenbergwerk: Forderkohlen

13, Gewerkschaft Wenzelzehe Ilfeld: Förderfohlen

Hannover, den 31. Juli 1922. Niedersächsisches Kohlensyndikat. SMlone Deuse

T T: 2.8 T r

2137,— ,

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in der Gegend . . 1504— M

__ Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 28 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 12309 das Geseß über die Bereitstellung von Staats- mitteln zur Gewährung staatlicher Arbeitgeberdarlehen, vom 7. Juni 19292, unter :

Nr. 12310 das Gesez über eine Erhöhung der Beamten- bezüge, vont 20. Juli 1922, unter

Nr. 12311 das Gesey Über die Verwaltung von Helgoland, vom 21. Juli 1922 und unter ' i

Nr. 12812 das Geseß über die Neuordnung der kommunalen

Verfassung und Verwaltung in der Osttnark, von 21. Juli 1922. Berlin, den 27. Juli 1922. Geseßsammlungsamt.

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Die von heute ab zur Bes gelangende Numnmer 29 der Preußischen Geseßsamm ung enthält unter

Nr. 12313 das Gesey über die nächsten Wahlen zur Zahn- ärztekammer und zu den Apothekerkammern, vom 20. Juli 1922, unter

Nr. 12314 das Gesez- über das Hehammenwesen, vom 20. Juli 19922, unter

Nr. 12315 das Geseß zur Aenderung des Geseßzes über Teuerungszuschläge zu den Gebühren der Notare, Rechtsanwälte u OEiaanolaehes und zu den Gerichtskosten, vom 24. Juli

,„ unter

Nr. 12316 das Gese über die Gewährung von Straf- freiheit, vom 26. Juli 1922, unter

Nr. 12317 eine Bekanntmachung, betreffend das Ab- kommen zwischen den Regierungen Preußens und Bayerns über die Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Landesstempel- sahen vom 2. Mai 1922, vom 15. Juli 1922 und

das Abkommen zwischen den Regierungen Preüßens und Vayerns über die Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Landesstempelsahen vom 2. Mai 1922.

Berlin, den 31. Juli 1922. Geseßsammlungsamt. Krüer.

E A R R A A8 4 Atl S S S S S E N ER S R RL S E R A N T R S ABEE M T P T Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Die Antwortnote der deutshen Regierung auf die französishe Note vom 2. Juli 1922 hat laut Mel ung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgenden Wortlaut:

Berlin, den 31. Juli 1992.

Herr Ministerpräsident.

Ih beehre mich den Empfang der Note Eurer Exzellenz vom

26, Juli 1922 zu bestätigen.

as Abkommen über die AusgleiWszahlungen vom 10. Juni 1921 f von Deutschland nit mit einzelnen Mächten, sondern mit der Gesamtheit der beteiligten alliierten Regierungen abgeschlossen worden, Demgemä Y die Note der deutschen Regierung vom 14. Juli d. I, wie der französischen Regierung bekannt i Meibeitia an die anderen hauptbeteiligten Mächte gerichtet worden. Die deutsche Negierung kann \ich über ihre weitere Stellungnahme aus diejem Grunde erst \chlüffig machen, wenn sich alle beteiligten Negierungen geäußert haben. Eine andere Haltung ist ihr auch angesidts der in ultimativer Form ae nicht näher bezeichneten Maßnahmen Frankreihs nit möglich.

Indem sich die deutshe Regierung ein weiteres Eingehen auf die Sache felbst vorbebhâlt, bemerkt sie |chon jeßt: Die Zahlungen, die Deutihland im Ausgleichsverfahren und aus Artikel 297 e leisten muß, können legten Endes nur aus derselben Quelle geschöpft werden, wie die Neparationszahlungen. Gleichviel, ob es um Schulden des Reiches oder um Privatshulden bandelt, in beiden Fällen bleibt die Notwendigkeit der Herausnahme von

Krüer.

Devisen aus der gesamten deutschen Volkswirtschaft die gleiche und

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für die Wirkungen dieser Operationen auf den Markkurs ist et ohne Bedeutung, an welche Stelle und auf Grund welcher Para- graphen die Zahlung erfolgt. Wenn die deutsche Volkswirtschaft: die Entziehung von monatlich 50 Millionen Goldmark für Reparations-. zahlungen niht tragen fann, so wäre es eine Illusion zu glauben; daß die Ausgleichszahlungen von fast 40 Millionen Goldmark monatli weiterhin aufgebracht „werden können. Alle diese Leistungen können “- nur als ein einheitlihes Ganzes betraWtet und in cinem einheitlichen Plane behandelt werden. Der deutshe Antrag, déx niht eine Kürzung der Ausgleichszahlungen,: sondern lediglich ihre Verteilung auf einen längeren Zeitraum bez zweckt, beruht auf denselben Gründen, die für die deutshe ies? A bei ihrem Antrag auf Gewährung einés Moratoriums ür die Reparationszahlungen maßgebend gewesen sind, nämli: - der derzeitigen Erschöpfung der Fähigkeit Deutschlands zu Zahlungen * in ausländisber Währung, die in dem fkatastrophalen Niedergang der -- Mark deutlichß zum Ausdruck kommt. Inzwischen ist nah dem Ein= ang der Note Eurer Exzellenz ein neuer Sturz der deutschen: : Währung eingetreten und die Mark bis auf ein !/¡%6 thres Friedens« werts gesunken. ¿8 Deutschland mat alle Anstrengungen, seine aus dem Kriege. - entstandenen Verpflichtungen zu erfüllen. Hierzu ist aber vor allem die Gefundung seiner Volkswirtschaft notwendig. Diese wirtshaft- lie Wiederherstellung, wie die ganz Europas kann jedoch nur era- - folgen dur die alsbaldige solidarisde Zusammenarbeit aller bez teiligten Mächte. Eine Politik der Drohungen wirkt niht wiederaufbauend, sondern zerstören d. :

Der Ministerpräsident Poincars hat gestern dem deutschen Geschäftsträger, Botschaftsrat von Hoesch, obiger Quelle zufolge nachstehende Antwort übermittelt: 28

Paris, 1. August. Herr Geschäftsträger! : Ih habe die Ehre, Jhnen den Empfang Ihres Briefes vom : heutigen Tage zu bestätigen, der auf meine Mitteilung vom 26. Jult antwortet. Mit Bedauern muß ich feststellen, daß Ihre Antwort nicht die in meinem Briefe geforderten Zusicherungen enthält. Das : Abkommen vom 10. Juni 1921 wurde damals zwischen Deutschland“ und den verschiedenen alliierten Mächten geschlossen; 1eine Abänderung fann daher in der Tat nur aus einem einstimmigen Uebereins-- kommen der vertrags{ließenden Mächte hervorgehen. Die Regierung Franfreichs hat Ihnen bereits mitgeteilt, daß sie nit daran denke, auf Grund der deutsGen Note vom 14. Juli Aenderungen vor- zunehmo1. Die französische Regierung hat daher das: Recht zu verlangen, daß innerbalb der in meiner. Note vom 26. Juli gewährten Frist, das heißt vor dem 5. August Mittags, die Versiherung abs gêgeben wird, daß, bis die unerläßliche Uebers- einstimmung zu jener Abänderung gewährleistet: ist, das Abkommen vom 10. Fun i ganz und garans gewendet wird, und daß die Pflihtsumme von: zwei Millionen Pfund Sterling am 15. August bezahlt wird. Wenn diese Zusicherung nicht gegeben wird, hat die französishe Regierung das Recht, um die Anwendung .- des bestehenden Vertrages s\icherzustellen, Aus gleichs8maß= nahmen zu ergreifen, die sie im Interesse so vieler eigener Staatsangehörigen und derer der anderen alliierten Staaten, die das Abkommen unterschrieben haben, für notwendig ers achtet. Diese Maßnahmen werden, wie ich bereits angeführt habe, vom d. August ab in Kraft treten, und die französische Regierung glaubt nicht, heute schon den vollständigen Plan, der hier=-- für gefaßt wird, bekanntgeben zu können. Unter diesen Vorbehalten zu den Ausführungen dexr Note vom 1. August bemerkt die französische Regierung nur, daß die deutsche Regierung nicht die geringsten Anstrengungen mat, um die Zahlung der geschuldeten Summe an die alliierten Aemter durch die wirklichen Schuldner, das heißt dur die deutschen Privatleute, \siherzustellen, die nah den leßten uns zu- gegangenen Meldungen durch ihre Ankäufe fremder Devisen zu dem gegenwärtigen Markkurs beigetragen haben. : -aù

Genehmigen Sie usw. Poincars. nar

_ Der Kammergerichtspräsident, Wirkliche Geheime Ober- justizrat Dr. von Staff hat Berlin mit Urlaub verlassen.

Der polnische Gesandte Dr. von Madeyski hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit E der Legationsrat Dr. von Wysocki die Geschäfte der Ge andtschaft.

, Der lettländishe Gesandte Dr. Woit ist nach Berlin zurücgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen. '

Die Ausfuhrmindestpreise für Bleimennige sind neu - festgesegt und die für chemisch reineSalzsäure (zu Genuß-- zwecken) na den Untervalutaländern und Randstaaten erhöht * worden. Näheres ist bei der Außenhandelstelle Chemie, Neben- stelle „Mineralfarben“ resp. Abteilung „Anorganische Chemie“ zu erfahren.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Ueberwahungsauss\chuß des Neichstags be: handelte gestern, wie das „Nachrihtenbüro des Vereins deutscher - Zeitungsverleger“ berichtet, die Frage einer Hilfsaktion fürs diejenigen Leben8versicherungen, die durch Auss- landsverpflichtungen in finanzielle Bedrängnis- gekommen sind. Insbesondere ‘handelt es \sich um eine Vers pflichtung in Höbe „von 9 Millionen Schweizer Franken, die bereits jegt zur Zahlung fällig, aber noch nit gezahlt sind. Die Schweiz ist bereit, diele Summe zu günstigen Bedingungen vorzustrecken, wenn das Reich die Verpflihtung übernimmt, diese Summe zurüchzuzahlen , fals das bekannte Abkommen mit der Schweiz met. be zum 1. Dezember zustande kommt. Abg. Heimann (Soz.) begründete eingehend den ablehnenden Stand« unkt seiner Fraktion und betonte insbesondere das Versagen des - NReichsauffichtsamts für Privatversicherung sowie das weni entgegene fommende und vorausshauende Verhalten der valulalcanten Gejells {aften selbst. Abg. Dr, Moldenhauer (D. Vp.) wies auf die - olgen eines eiwa eintretenden Konkurses der Lebensversicherungs« gesellshaften hin und spra ih für das Abkommen mit der Schweiz aus, wenn, wie zu erwarten sei, der Anteil der Schweiz von 25% auf 337 %/o erhöht werde und die Schweiz auf die Garantié der Banken und der Länder verzichte. Abg. Klöckner ( entr.) - {loß sih den Vorwürfen gegen das Reichsaufsichtsamt für Privats - versiherung und gegen die Gesellschaften an, erklärte Kadi aber aus allgemeinen Interessen bereit, den notwendigen Hilfsmaßnahmen zuzustimmen. Abg. Horn (U. Soz.) wandte si? gegen eine folche Hilfsaktion, pflichtete den Ausführungen des L bges ordneten Heimann bei und verlangte die Vorlegung übrlicheren Materials. Abg. Dr. Hel ffer i ch (D.Nat.) bielt einen sammen, bruch der großen Fer verliGerungêgesel[Ballan für verbängnisvol für die Wirtschaft der ganzen Welt, Das Abkommen mit der : sei außerordentli borteilhaft; deshalb sollte man auch das vorlä de Angebot der Schweiz über die fünf Millionen annehmen. Abg. Tr Fif er «Köln (Dem.) sprach grundsäßglih für die Hilfsaktion-- aus, zumal da au ein objektives ershulden des und : : sondere des Auffichtsamts an den heutigen „Zuständen nit zu streiten sei. Die Regierung folle genaues Material geben und ein Gésetz. vorlegen, das eine Abgabe der Gesellschaften ¿Döriger Form sichere und namentlich die Gesellschaften, denen werden fo

möglichst fharfer Weise beranziche.