1922 / 175 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 09 Aug 1922 18:00:01 GMT) scan diff

j * für

| Lieferungen hat diefe gemäß § 3a! im

LA

D an Brennstoffen na _ Weise ei 0

keine Produkte der Rheinischen Koblenhandels- und Needereigesell\haft

und ähnlihße Betriebe, ferner Bäkereien, S{läßtereten, soweit sie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge- meinde über 10 Cinwohiner oder Komtmunalverband) wohnenden oder si vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung

ienen. 4. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflihtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Sih des Betriebs zuständige Kohlen- wirtschafts\telle nah § 5, I, 2. Der Reichskommissar für die Kohlen- verteilung fann über die Meldepfliht abweichend von dieser Bestim- mung entscheiden.

3. Inhalt der Meldung.

1. Die Angaben haben in Tonnèên = 1000 ks zu erfolgen und find unter genauer E Ee des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinko lenbriketts, Pechkohle, polnis{-ober- schlesishe, böhmische Kohle, Braunkohlenbriketts usw.), Herkunft nah Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen mit der genauen Bezeich- nung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Nuhr- gebiet usw.) und Sorten (Fett-, Stükkohle usw.) zu trennen. Bei pbershlesisher Kohle ist der Schaht anzugeben, aus dem die Koble stammt; stammen die Kohlen von mehreren obers{chlesishen Shäßten, o sind die von den einzelnen Shäthten bezogenen Mengen getrennt

zu melden. Weiter sind zu melden : s a) rar der “im Vormonat bezogenen Mengen (siche b) Zufuhr im Vormonat, 2 Bestand zu Beginn des laufenden Monats, d) Verbrauch im Vormonat, e) g Mtliher Bedarf für den folgenden Monat (siehe

2, Die Transportart im folgenden in Bezu i éenweile ab Zee: Janbabsas durch Fuhrwerk vom Plaghänbler oder dem Aushelfenden:

«Plaß

mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn“;

mit der Klein- oder Straßenbahn: „Kleinbahn“z

mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“;

auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen";

mit dem Schiff bezw. Schiffff ünd Kleinbahn: „Schiff“;

dur Ketten-, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Cigentr.“.

Erfolgte die Lieferung auf verschiedenen Transportarten, so ist dies die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben.

3. Als Monatsbedarf (Spálte 8 der Mesldekarte) is anzugeben die an für den Monat September zur Führung des Betriebs benötigte Menge meldevflihtiger Brennstoffe, gleihgültig, ob fie aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden foll. ige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung ein- estelll werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Be- ieferung ganz ausgeschlossen sind oder aus anderen Gründen nit arbeiten, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Be- Lieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder -quote hinaus ausgeslossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.

4, Der Bestand ist niht nur auf Grund buchmäßiger Errech- nung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.

S 3a. Aushilfslieferungen.

1. Wenn meldepflihtiger Brennstoff im August von einem Lieferer bezogen wurde, der in der Julimeldekarte als Weferer dieses Brennstoffs niht angegeben worden war, so ist diese Lieferung

der Septembermeldekarte rot zu unterstreichen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen {ind nicht zulässig.

2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zu- fuhr meldepflichtige Brennstoffe àbgegeben hat, ohne sie im ei Monat zurücfzuerhalten, so sind die niht zurückerhaltenen Mengen in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen niht etwa vorweg abgeseßt oder als Verbrauch verrechnet werden, Diese Meldung bezieht si au auf die Rückgabe entliehener melde- pslichtiger Brennstoffe.

3. Der Empfänger oder Nückempfänger der in S.3 a2 behandelten i u §8 12 Die Bestin, Karte rot unter-

en zu melden. iehe au , le Bellimmungen in 8 14 werden hierdurch nit berührt, S

§4. Na@hprüfung der Angaben. Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verb Art, Herkunftsgebiet und Sorte in folie

zu führen, W ein Vergleich der Buchungen mit den ederzeit mögli ist.

§ 5, Meldestellen. L. Meldungen \ind zu erstatten: i 1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung în Berkin, und zwar in zwei Ausfertigungen ;

2. an die für den Betriebs8ort des e A en zuständige Kohlenwirtschafts-, Landeskohlenstelle für das el gte westliche Gebiet st. Ziffer ITT, für Freistaat Sachsen \. Ziffer ; 3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepFfli ti Brennstoffe tige B e A age (siehe § A T

ist in Spalte 39 zu melden durch die Anführungszeihen angegebenen Abkürzungen

änden

der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden ;

4. an den Lieferer des Meldepflihtigen. Bestellt der Melde- hte bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere eldetarte zu rihten. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Melde- Tarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, soweit es sich um in Bayern, Württemberg, Baden und Hohenzollern gelegene Betriebe handelt, an die Amtliche Verteilungsstelle München, um die im übrigen Deutschland gelegenen an den Kohlenausgleich Dresden (siehe î Él Ziffer 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslands- es

Außerdem is eine besondere sechste Meldekarte mit der Auf-

. \chrift: „Auslandskohle" an den Koh enausgleich Dresden von den-

enigen Verbrauchern zu senden, die niht in Bayern, Württember j;

aden und Hohenzollern ihre Verbrauchsstelle haben, und böbmisdhe

Kohle, sei es allein oder neben deutsher Kohle, von einem deutschen erer beziehen.

TT. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchs\telle îm Absaßzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Reederei esellschaft liegt, und der an Bayern angegliederten Landesteile des e emaligen Freistaats Coburg eine besondere Meldekarte an den „Kohlen- ausgleih Mannheim“ (siehe au § 6, 7 a) zu senden, auch wenn sie

erwenden. Diese besondere sechste Meldekarte i in den Melde- artenbheften enthalten, die bei den betreffenden süddeutshen Ver- waltungsstellen nah § 5, I, 2 oder ihren Unterstellen erhältlih find.

ITT. Mesldepflihtige Verbraucher des beseßten Gebiets haben außer den in Ziffer T genannten Meldekarten eine sechste Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das beseßte westliche Gebiet, Köln, Unter-Sachsenhausen 9, zu fenden, auch wenn fie keine Brenn- stoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.

IV. Mesldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen oder Sachsen-Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der ( leftrizilits Gas- und Wasserwerke an Stelle der in § 5, 1, 2 erwähnten einen Mesldekarte deren zwei an das für g lea Betrieb zuständige Gewerbe- aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bzw. von dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprehend fechs Meldekarten, Elektrizitäts-, Gas- und

Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldekarte,

Ti zu machen.

*) Auch Briketts,

| VI. Sämtliße Meldekarken find FleiGlauienb auszufüllen. AuH wenn mehrere Karten an verschiedene E Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau glei lauten. Das bezieht \sich auch auf die Bezeichnun der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso au etwaige beigefügte Bemerkungen. __ VIL Für Rüstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe sowie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersaßbriketts) ist die unter Abs. 1, Ziffer 3 genannte Karte niht an die Amtliche Verteilungsstelle, sondern an die Abteilung V des Neichskommissars E die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu enden.

36. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind:

1. Für Steinkohle*) aus Ober- und Nieder-

\chlesien sowie aus Polnisch ODberschlesiéën: Amtliche Verteilungsstelle für \{chlesishe Steinkohlen - in Berlin NW. 52, Alt Moabit 118, 2. Für Ruhrkohle*): Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Bertha-Krupp-Straße 4.

% Für Steinkohle*) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Neviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).

4, Für die Braunkohlenbriketts aus dem Ge- biet rechts der Elbe mit Ausnahme von \ähsischen Braunkohlenbriketts:

Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke redchts der Elbe in Berlin NW. 7, Reichstagsufer 10.

H, Für die mitteldeutschen Braunkohlenbriketts (links der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 ges nannten:

Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun- toblenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66.

6. Für Braunkohlenbriketts aus den Freistaaten Sachsen und Sachsen-Altenburg sowie für böhs- mische, na ch Deutschland (außer Bayern, Württem- berg, Baden undHohenzollern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle*):

Kohlenausgleiß Dresden, Dresden-A, 24, Bismarckplah 1. 6a. Für böhmische, nach Bayern, Württemberg, Baden und Hohenzollern eingeführte Kohle: Amtliche Verteilungss\telle Mitnchen.

7. Für rheinishe Braunkohlenbriketts: Amtliche Verteilungss\telle für das beseßte westlihe Gebiet, Köln, . Ünter-Sachsenhausen 9, **)

7a, Für Braunkohlenbriketts aus dem Dill-

gebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29.

8. Für Steinkohle, Pechkohleund Braunkoblen- brikettsaus demrechtsrheinischen Bayern und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kohle:

Amtliche Verteilungsstelle für den Koblenbergbau im rechts- rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16.

9. Für Steinkohle*) des Deisters und feiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Fbbeù- büren usw.):

Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkoßlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brüßlstraße 1.

10. Für die Ersaßbriketts gilt als Amtliche Verteilungs- stelle Abteilung A 6 des Neihskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wihmannstraße 19.

L1. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe § 5, VIT.

8 7. Bunkerkohblen.

1. Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund. von Meldekarten ge- liefert werden. s ;

2. Zur Mekdung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von di oder die Bunkerkohlenverbraucher mit eigenëtin Kohflen- ager.

3. Die Meldungen sind zu erstatten:

an den Reichskommissar in doppelter Ausfertigung,

. an die Amtliche Verteilungsstelle, siehe § 5, L, Affer 3;

9, an die für den Betriebsort zuständige Landeskohlen- béztv, Kohlenwirtshafts\telle, siehe § 5, I, Ziffer 2,

, E Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunker- oblen,

5. an die Bunkerkohlenstelle.

§8 Art der Meldung,

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rehtsverbindliGßer Natnens- unterschrift (Firmenunterschrift) des Mesldepflihtigen versehen \ein müssen, dürfen nur auf amtlichen Septembermeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts-, Kreis- oder Bezirks- fohlenstelle, beim Fehlen einer solhen bei der zuständigen Kohlen- wirtschafts\telle nah § 5, I, 2 beziehen kann. Diese Stellen sind be- retigt, für die Mesldekartenblock8s und Einzelkarten eine Gebühr zu erheben. Für Bezirke gemäß 8 9, IT, ITI und IV sind Hefte zu sieben Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 5, T, 3 und 4) sind dort erbältli.

2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn în Frage kommende Nerbrauchergruppe Rückseite der Kartè) dur{ch Durchkreuzen kénnt- j Falls ein Meldepflichtiger nach der Art "eines ge- werblichen Betriebes zu mebreren Verbrauchergruppen gehört, ift maßgebend, zu „welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom MNeichskohlenkommissar eine Ver- brauchergruppe angewiesen worden, fo hat er diese zu durhkreuzen, Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu dur({kreuzen.

§ 9. Meldung im Falle der Annahmeverwetgerun der Meldekarten durch Liéeferer. y /

Wenn ein Meldepflihßtiger keinen Lieferer zur Annahtne *\efner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reihskomuissae bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ift, warum die Meldekarte niht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird,

§ 10. Die Lieferer und die Meldung.

1. Die UAeferer dürfen nur durhlochte Meldekarten beltefern, Die Durchlochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschafts\telle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist.

2. Feder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat die Karte ohne Verzug feinem eigenên Lieferer weiterzugeben, bis fie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufs- fartell oder Händelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen

hat, dieser Dritte. J Lieferer (Händler) die în einer Meldekarte auf:

Frau-

Falls der geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftlihe Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In- halt auf fo viel neue Hüändkermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage fommen. Leßtere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. t engen E O ffvettilten E e dürfen zen nicht me rgebven als die der urschriftli ;

Meldet iftlihen Karte ede neue

a) die auf die Karte entfallende Menge,

V, Wegen Bunkerkohlen siche § 4

« k T n der Meldepflicht in den besezten Gebieten vergl.

b) die auf die anderen Karten verteilten Reskmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten find mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. April 1923 sorgfältig aufzubewahren.

4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Koblen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten niht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sih um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungs\stelle München 6, 8), andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (F 6, 6) zu senden.

Jeder Lieferer, der von einem in Polnish Oberschlesien wohnenden Lieferer Steinkohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nit an den ausländischen Lieferer, auß wenn er im Sinne von Ziffer 2 Hauptlieferer ist, sondern an die Amtliche- Verteilungsstelle für ober- schlesische Steinkohlen, Berlin NW. 52, Alt Moabit 118, zu senden.

S 11. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.

Meldungen dérselben Bedarfsmenge bei mehrerên Lieferern sind verboten. .

§12. Ausnahmebestimmungen(Aushilfslieferung). tet Aushilfslieferungen sind nur an meldepflihßtige Verbraucher zulässig. : s 2. Abgabe und Bezug von meldepflihtigen Brennstoffen außer halb der ordnungsmäßigen Monatsmeldekarte 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Ver- teilungsstelle (siehe S 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichskommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur ausz nahmsweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt. Fur die Abgabe und den Bezug von meldepflichtigen Brenn= stoffen, welche für das Absatzgebiet der Nheinischen Kohlenhandels- und Reederei-Gesellschaft m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Ver- teilungsstelle in Cssen der Kohlenausgleih Mannheim.

Auf § 3a, Ziffer 1, und § 10 wird hingewiesen.

9. Aushilfslieferungen in meldepfliGßtigen Brennstoffen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aushilfslieferungen eines Plaßhändlers aus Mengen, die bereits bei thm greifbar sind, ‘an einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien dié Ge- nehmigung der Landeskohlen- bezw. Kohlenwirtschaftsstelle nah S 95, 1, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfslieferungen Eisenbahn- wagen benußt werden, so bedarf die Lieferung außerdem der Ge- nehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle (siche & 6).

4. Ein Hauptlieferer 10, 2) darf ausnahmsweise beim Vor- liegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher ihm die Meldékarte gemäß § 10, 2 eingesandt hat, durch einen anderen Händler liefern.*) Auf leßteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß 1, Ziffer 1 und 2), keine Anwendung: Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.

9. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 3 und 4 statt- findenden Lieferungen ist in § 3a geregelt.

§ 13. Anfragen und Anträge.

1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, \ind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissax für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.

2. Besißwechsel, Firmenänderungen und Erlöschen einer Firma sind dem NReichskohlenkommissar, der Amtlichen Verteilungsstelle und der Kohlenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen.

§ 14 Verwendung von gewerblihen Kohlen für andere Zwedcke.

Eg-ist verboten, meldevflihtige Brennstoffe, die für den Betrieh eines gewerblichen Verbrauchers bezogen sind, eins{ließlih der Bunker- fohlen, : ohne Genehmigung des Reichskommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden.

§ 15. Neue meldepflihtige Betriebe, Neue meldepflihtige Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kohlenwirtschafts\stelle oder dem Reichskohlen- Tommissar als meldepflichtig anerkannt worden sind,

8 16. Strafen.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmahung werden nach § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe. bis zu dreißigtausend Mark bestraft.

2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsäßlihßen Zuwider- Handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge- hören oder nicht.

§ 17. Wirkung unterlassener Meldung. _ Ein Mesldepflihtiger, der seinex Meldepflicßt nicht oder ni{t fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, * hat neben der Bestrafung gemäß § 16 zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausge\s{lo\ssen wird.

S 18. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1922 in Kraft. Berlin, den 6, August 1922,

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Stug.

*) Eine Abänderung bestehender Lieferungsbeziehu ll d diese Bestimmung nicht Vegünstigt werden, aSbeziehungen foll dur

E 4

Bekanntmachung,

betreffend Anzeigepflicht von ehen- (Hütten-) Koks und ausländischer Sen O )

Um eine Uebersicht über die Versorgung der Verbraucher mit nihtmeldepflihtigen Brennstoffen zu edin. wird auf Grund der 88S 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, der S8 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichs ommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 und der S8 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskun tspfliht vom 12. Juli 1917 sowie der Verordnung des Reichswi chafts: ministers über die Veröffentlihung der Bekanntmachung des N Se rtfars für die Kohlenverteilung vom 25. anmuar 1922 (RGBl. S. 191) sowie die Bekanntmachung des Neichs- kommissars für die Kohlenverteilung, betr. Veröffentlichung

seiner Bekanntmahung vom 9. Februar 1922 (RA. Nr. 44), bestimmt: 8 1.

Verbraucher von inländischem und ausländishem ett: (Hütten- Koks sowie von ausländischer Steinkohle haben die Es A bis dieser Bekanntmachun vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. Füx Steinkohle aus Polnis -Oberschlesien und der Tschecho-Slowakei gelten jedoch nur die Bestimmungen meiner jeweils geltenden Bekanntz gewerblicher Ver:

@

, het i ang etreffend Belieferung und Meldepflicht

2, , Zur Anzeïge vberpflihtet ut älle gewerBbliGèn Verbrauér, die |

Ï 2 und 7 der Bekanntmachung, betreffend Belieférung und gnd Mt gewerbliher Verbraucher, meldepflihtig sind.

8 3,

j eige ist zu erstatten: :

Die fen Retchérommissar für die Kohlenvertellung in Berlin, und zwar in zwei Ausfertigungen; L

2, an die für den Betriebsört des Anzeigépflihtigen zuftändige Kohlenwirtschafts- bezw. Landeskohlenstelle ; AES

3, an diejenige Amtliche Verteilungsstelle, aus deren Zuständigkeits- gebiet der Etnpfänger nebenher oder bisher einheimishe melde- pflihtige Brennstoffe bezieht oder bezogen hat, Bezie t dèr Anzeigepflichtige meldepflihtige Brennstoffe aus den Ge ieten Sebrerét Amilicher Verteilunasstellen, so find an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Anzeigen zu erstatten.

Wegen der Amtlichen Verteilungsstellen vergleidhe § 6 der Be- Eng iuaSuRg: betreffend Belieferung und Meldepfliht gewerblicher aucher. i i Ber epftiGtige, deren Verbrauchsstelle im bsabaebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Reedereigesellschaft im besezten Ge- hiet und im Freistaat Sachsen oder Sachsen-Altenburg liegt, haben außerdem Anzeigen an die im § 9 IL IIT und IV der Bekannt- Ï mahung, betreffend Belieferung und Meldepfliht gewerblicher Ver-

hraucher, benannten Stellen zu erstatten. Bezieher pen Martome ban die Meldung außerdem an den nausglei annheim zu erstatten. ; oi e rbies gelten für eingeführte Brennstoffe dié Vorschriften über E die Meldung, die von der Abteilung Einfuhr, Berlin W. 62, Kielgan- straße 2, erlassen sind.

4. Die Anzeige ist allmónattid auf den allgemeinen Meldekarten- Ï formularen zu exstatten, gegebenenfalls zusammen mit der Meldung E über die meldepflichtigen Brennstoffe gemäß S 1 Ziffer 4, § 3 und 8 der Bekanntmachung, betreffend Belieferung und Meldepfliht gewerb- licher Verbraucher. Unter Rubrik 1s der Meldekarte (Herkunft) ift E die Nummer des Einfuhrscheins anzugeben.

S 5, ie Anzeige an die in Z 3 dieser Bekanntmachung genannten : ci ist leilsautind zu erstatten. Eine Anzeigepfliht der dur Ï diese Bekanntmachung erfaßten Brennstoffe gegenüber dem Lieferer Ï meldepflichtiger Brennstoffe besteht nicht.

8 6. E Anzeigepflihtige hat fortlaufend über Zufuhr, Verbrauch Lund Bestand a Brennstoifen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Bu zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich 1st.

& 7, ; . Zuwid dlungen gegen diefe Bekanntmachung werden nah | & 7 r A A voi 98. Februar 1917 mit Gefängnis bis Ÿ zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu hundétausend Mark oder Ï mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der E Nerordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis Ï zu dreißigtausend Mark bestraft. : M / : 2, Neben der Strafe kann im Galle des vorfäßlichen Zuwider- Ï Landelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die si Ï die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter Y gehören oder nicht. ad Ein Anzeigepflihßtiger, der seiner Anzeigepflicht niht oder nicht i frifigccit i E atiaia oder unvollständige Angaben mat, hat Ï neben der Bifirafuna gemäß § 7 zu gewärtigen, daß êr von der Belieferung ausgeschlossen wird. : Berlin, den 6. August 1922. /

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stuß. :

Preuft ew

Finanzministerium.

L s Vorstandsmitglied der Bezugsvereinigung der deutschen j Mae Be ch ist zum ständigen Hilfsarbeiter des Ÿ Direktoriums der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse unter Ÿ Verleihung der Amtsbezeihnung „Oberfinanzrat“ ernannt E worden.

] Ministerium für Handel und Gewerbe.

l Bei dem Berggewerbegeriht in Dortmund ist der Bergrat Ï Deil mann in Efien unter Belassung in dem Nebenamte als | Stellvertreter des Vorsißenden zugleich mit dem stellvertretenden Vorsiß der Kammer Essen T des Gerichts betraut worden.

| Ministerium für Landwirtschaft, Domänen i und Forsten.

Das Preußische Staatsministerium hat den bisherigen | att an zum Regierungs- und Veterinärrat er- nannt, Jhm n die E d Regierungs- und Veterinärrats j idemühl verliehen worden, / n Tierärzte Henrich in Neustadt, Oberschlesien, und | Tauer iîn Guttentag sind zu Kreistierärzten ernannt, Henrich ist die Kreistierarztstelle des Kreises Neustadi, Ober- \hlesien, und Tauer diejenige des Kreises Lubliniy übertragen worden. ierungs- und Baurat Dinkgreve ist unter Ver- e, Realerangs- und Bauratsbeförderungsstelle von Minden i. W. an die Regierung in Schleswig, der Regierungs- und Baurat Groth, bisher im Reichsverkehrsministerium, als Vorstand des Wasserbauamts 1 nach Minden i. W, ver- lag A nil Dr. Günther aus Berlin ist zum Kreistierarzt ernannt. Jhm ist die Kreistierarztstelle in Bolkenhain (Bez. Liegniß) übertragen worden.

Ï i für Wissenschaft, Kunsi M ei um Tan

ie Wahlen des Studiendirektors Dr. Winter an dem ädtischen met in Hamm i. W. zum Studiendirektor des fädtildten Lyzeums nebst Oberlyzeum (Frauenschule) in amm î. W. und der Studienrätin Ebeling an der Pen uisenshule in Düsseldorf zur Oberstudienrätin an dieser An-

stalt sind bestätigt worden.

Bekanntmachung.

nd des 8 21 des Geseßes zum Schuße der Republit e 21. Juli 022 verbiete s das Erscheinen der „Mitteldeutschen Presse“ und des „Staß urter Tage- blattes“ auf 10 Tage, und zwar für die Zeit vom 8. bis 17. August 1922 einschließlich.

Magdeburg, den 5. Auguft 1922. Der Oberpräsident. Hörsing.

Bescheid über die Zulassung von Sprengstoffen.

DerSprengstoffWetter-Westfalit A derWestfälis ch- Anhaltischen Sprengstoff - Aktien - Gesellschaft, Che- mishé Fabriken in Berlin wird hiermit für den Bezirk des unterzeihneten Oberbergamts zum Gebrauh in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben zugelassen.

A) Nähere Merkmale des Sprengstoff s: 1. Herstellende Firma: Westfälish-Anhaltische Spren gstof-Aktien- esellschaft, Mae Fabriken. 2, Sig d irma: Berlin, / 3, WA d e Fabriken in Reinsdorf und Sythen. 4, Bezeichnung des Sprengstoffs: Wetter-Westfalit A. 5, Chemische Husautidenfoutig: 84,0 9% Ammonsalpeter, 2,4 9/9 Barytsalpeter, 1,6 9/4 Naphthalin, 4,0 9/9 Nitroglyzerin, 8,0 9% Alkalichlorid. B) Verwendungs3bedingungen: 1. Verwendungsbereih: Gesamter Bergbau des Ober bergamts- bezirts Dortmund. 2 ges FEDLRG E B ssar: 30 mm, 3. Zugelassene Ladegrenze : g. . 4, Zündung des Sprengstoffs: Nur durch Kapsel Nr. 8 oder flärferé Kapsel. b. Der Sprengstoff ist ein Wettersprengstoff. Dortmund, den 2. August 1922. Preußisches Oberbergamt. F. V.: Schlüter.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der französishe Botschafter Charles Laurent hat Berlin verlas. e seiner Abwesenheit führt der Botschaftsrat Comte René de Saint-Quentin die Geschäfte der Botschaft,

e-m E

Jn der Fußnote am Schluß des gestern an dieser Stelle veröffentlichten Wortlauts der abgeänderten Bekannt- machung, betreffend Ausfuhrerleihterungen, ist als Datum der 8. August d. J. einzurücken.

Die am 5. August ausgegebene Nx. 63 des „Zentra!lblatts der Bauver e ltung“ hat folgenden Inhalt: Amtliches: Erlaß vom 18, Juli 1922, betreffend. die für die Dienstwohnung an- zurehnenden Beträge. Dienstnachrichten. Nichtamtliches: Das antike Damaskus. Der Oberrhein und die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt. Die Grundlagen der allgemeinen Abfluß- formel Vermischtes : Verleihung der Würde eines Doktoringenieurs ehrenhalber. Ernennung zu Ehrenbürgern der Technischen Hoch-

\{chule Berlin.

Handel und Gewerbe.

In der am 8s. August 1922 unter dem Vorsiß des Geheimen Justizraîs Dr. Kempner abgehaltenen Vollsibung des Reichs- fFalirats wurde laut Meldung des „W. T. B,“ în der Dae der Antrag des Deutschen Kalisyndikats G, m.b. H, auf Erhöhung der Inkand3höchstpreise erörtert, Dieser Antrag, welcher mit Wirkung vom 9. August 1922 ab eine durchschnittliche

reiserhöhung von 30% bei den Kalisalzen und Kalisalz- fabeitaten vorsieht, wurde gegen die vier Stimmen der Landwirk- schaft angenommen. Die Vertreter der Landwirtschaft erklärten, daß sie zwar die Forderung der Industrie auf Erhöhung der Inlands- preise als berechtigt anerkennen, daß die Landwirtschaft aber nament- lich mit Rücksicht auf die durch die Getreideumlage geschaffenen Ver- hältnisse nicht in der Lage sei, die erhöhten Inlandspreise zu zahlen. Entsprechend wurden zu den in der Bekannimaclhnng des Reichskali- rats vom 19. Juli 1922 festgeseßten Inlandshöchstpreifen Preis- zuschläge festgeseßt. Das Nähere ist aus der in der gestrigen Aus- pee es N im Lm Teil veröffentlichten Be-

adung des NReichskalirats zu ersehen. i

E Nas dem Geschäftsbericht der Badischen Lokal- Eisenbahnen, Aktiengesellschast, Karlsruhe, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1921, betrug die Gesamtlänge der K Ende des Berichtsjahres unverändert 154,14 km wie im Vorjahr. Während die erste Hälfte des Jahres 1921 eine gewisse Stetigkeit, sogar eine Besserung der Preisbildung erhoffen ließ, traten in der zweiten Hälfte des Jahres sprungweise empfindlihe Preis- steigerungen auf allen Gebieten ein, welhe die Betriebskosten außer- ordentlich erhöhten. Da die Einnahmen aus dem Personenverkehr für die Bahnen der Gefellshaft von großer Wichtigkeit sind und bis zum Jahre 1920 die Einnahmen des Güterverkehrs ganz erbebliß überstiegen, wurde das Betriebsergebnis für das Fahr 1921 durch die niedrigen Feen gele besonders ungünstig beeinflußt. Der Betrieb der wihtigsten Bahn der Gesfell- schaft, der Albtalbahn, litt ferner unter dem teuren und mangelhaften Notbetrieb, der seit Stillegung des Kraftwerks im Anfang des

ahres 1919 fortgeführt werden muß, bis die Erweiterung des jeßigen A) area fertiggestellt sein wird. Das Jahr s{liekt mit einem &Fahresverlust von 3042 367 4 ab. Unter diéfen U: änden haben Aufsichtsrat und Vorstand geprüft, ob sih die Aufrechterhaltung der Betriebe der sämtlichen Linien überhaupt noch verantworten läßt. Als Ergebnis dieser Ermittlungen wird die Stillegung zweier bes sonders verlustbringender Teilstrecken (Odenheim—Hilsbach und Diel- Hheim—Medesheim) erforderli sein, wenn die Gesellschaft nit voll- ständig zusammenbrechen foll, oder wenn nicht die jährlichen Betriebs- zus{chüsse von dem Staat di den Gemeinden gedeckt werden, wofür

it kei ussiht besteht. i

ues m 4 y i p nde J vorschläge: Wilhelma, Allgemeine Nersicherungs-Gesellshaft A.-G. Magdeburg: 70 .4 für die Aktie wie im Vorjahr. Seefahrt, Transport- und R Aktiengesellschaft : Dividendenvorschlag 10 vH gegen "M m T) r.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 7. August 1922: E

Ruhrrevier | Oberschlesisches Revier Anzahl der Wagen

21 193 2 353 dia 104

2243

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Gestellt. . .

Nicht gestellt

Beladen zurück- geliefert. . wr

A Ana Err R

E in, s. August. (W. T. B) Großhandels- Mr g e vin, 9 offiziell etgene durch den Verband L Großhändler der Nahrungsmittel- und verwandten Branchen, Nerbandsgruppe Berlin (E. V., Berlin). Die Preise verstehen ih

ir 50 ke frei Haus Groß Berlin, soweit nicht auf Grund des Orts- Gebrau RKollgeid berechnet wird. Gersteufloden, lose 4, Gersten-

2550—2675 .Æ, Gerftengrüße, of | Ee lose 2900—3050 4, Hafergrüße, lose 2950—3100 A,

S

Yofe 2550—2650

ermehl, ees lose 2240—2340 M,

9200—2300 4, Maispuder, lose 2975 Æ, Makkaroni, po | 3250—3350 4, Schnittnudeln, lose 2900—3000 t, , Wtma 3025—3225 M, glaf. Tafelreis 3175—4775 4, grober Bru reis 2525—2825 M, Reismehl, lose 2475—2575 46, Reis grieß, lose 2500—2625 M, Ringüpfel, amerik. 22270—22 400 M, etr. Aprikosen, cal. 21 300—21 4, getr. Birnen, cal. 14 500 is 14 600 M, getr. Pfirsiche, cal. 11 800—11 900 4, getr. Pflaumen 5200—5400 ., Korinthen, 1921 Ernte 9580—9680 .Æ, Rosinen, fiup. carab. 1921 Ernte 6500—6700 M, Sultaninen in Kisten 192L 20 600—21 600 .4, Mandeln, bittere 13 100—13 500 , Mantels süße 20 700—21 800 Æ, Kaneel 19 000—19 500 4, Kümmel 97 bis 9975 M, [chwarzer Pfeffer 10 400—10 500 4, weißer Pfeffer 17 000—18 000 A, Kaffee prime 22 000—22 400 Æ Kaffee supérior 21 600—21 900 .Æ. Bohnen, weiße 2450—2650 4, Weizen- mebl 4800—5500 M, Speiseerbsen 2425—3106 Æ, Purelard 12 400 bis 12500 #4, Bratenschmalz 11 900—12.300 4, Marmelade 2900 bis 8000 4, Kunsthonig 1900—1950 4, Speck, gesalzen, fett 13 200 bis 13 500 M4, Corned beef 12/6 1bs per Kiste 6400—6500 4.

ban tre et n

elpreife der Notierungskommission des: Deutschen di LeSy A pen E e für Speisekartoffeln in Mark je Zentner ab Verladestation: Berlin, 8. August: Weiße 220—230, Rose 200—220, blaue 230—250 M.

lose M Hartosfeltärkemehl 2975-—3750 -,

errai Ati gab nd

ie Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für beutsdhe Glektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldun des „W. T. B.“ am 8. August auf 24 139 .# (am 5. August au 24 593 6) für 100 kg.

Berichte von auswärtigen Wertpapïiermärkten.

¿ln, 8. August. (W. T. B.) (Amtlihe Devisenkurse.) Hollen 29 333,25 G. 29 406,75 B., Frankreich 6167,25 G., 6182,75 B., Belgien 5797,70 G., 5812,30 B, Amerika 756,95 G., 758,45 B., England 3363,75 G., 3372,25 B., Schweiz 143,52 G, 143,88 B.,, Stalien 3440,65 G., 3449,35 B., Dänemark 16189,70 G., 16230,30 B,, Norwegen 12843,90 G., 12876,10 B.,, Schweden 19755,25 G,, 19804,75 B., Spanien 11645,40 G., 11674,60 B., ey 1857,65 G, 1862,35 B., Budc{pest 46,20 G., 46,30 B., Wien 1,53 ¡M n i

ambur 8. August. (W. T. B.) (Börsens{lußkurfe. Deut H-Australis e Dampfschiff - Gesellschaft 648,00 bis 630,00 bez., Hamburger Paketfahrt 504,00 bis 530,00 bez., Hamburg-Südamerika 863,00 bis 880,00 bez.,, Norddeutscher Lloyd 350,00 bis 376,00 bez., Vereinigte Elbeshiffabrt 1097,00 bis 1103,00 bez, Schantungbahn 475,00 bis 500,00 bez., Brasilianishe Bank 2175,00 bis 2275,00 bez., Comrnerz- und Privat - Bank 278,00 bis 282,00 bez.,, Vereins- bank 286,00 bis 291,00 bet, Alsen-Portland-Zement 1600,00 bis 1700,00 bez., Anglo - Continental 2050,00 bis 2115,00 bez., Asbest Calmon —,— G, —,— B., Dynamit Nobel 825,00 bis 880,00 bez., Gerbstoff Renner 1780,00 bez., Norddeutsche Jutespinnerei —— G,, —,— B., Merck Mans O bis 1679,00 bez., HarburgeBieuer Gummi —,— bez, alo S: o D om Salpeter —,— bez, Neuguinea —— bez, Otavi-Minen-Aktien

1825,00 bez. Befestigt. ai V 00 dad d A

eipzig, 8. August. (W. T. B. sie e 62,00, 5 M Setatlgee Stadtanleihe 95,25, emeine Deutsche Credit« anstalt 226,00, Bank für Grundbesiy 190,00, Chemnißer Banks verein 240,00, Ludwig Hupfeld 625,00, Piano Zimmermann 805,00, Leipziger Baumwollspinnerei 998,00, Sächs. Emaillier« u. Stanz werke vorm. Gebr. Gnüchtel 455,00, Stöhr u, Co. 2300,00, Thür. Wollgarnspinnerei 1125,00, Sächs. Wollgf. vorm. Tittel u. Krüger 1300,00, Tränkner u. Würker 780,00, Zimmermann - Werke 405,00, Germania 55,00, Peniger Maschinenfabrik 336,00, Leipziger Werkz zeug Pittler u. Co. 1045,00, Wotan-Werke 880,00, Leipz. Kammgarn- spinnerei 1112,00, Hugo Schneider 675,00, Wurzner Kunstmühl. vorm. Krietsch 490,00, Hall. Zucker - Fabrik 1012,00, Mittiweidaer Kragen —,—, Frit Schulz jun. 1200,00, Riebeck u. Co. 550,00,

Thüring. Gas 330,00, Hallesche Pfännerschaft 545,00, Unregel-

mäßig. rankfurt a. M, 8. Augusik. (W. T. B.) Oesterr. Kredi 165,00, Badische Anilin 900,00, Chem. Griesheim 900,00, Höchster Farbwerke 768,00, olzverkohlungs - Industrie Konstanz 45,00, Deutsche Gold- und Silberscheideanstalt 1150,00, Adlerwerke Klever 500,00, Hilpert Armaturen 470,00, Pokorny u. Wittekind 660,00, ‘Aschaffenburg Zellstoff 840,00, Phil. Poln 485,00, Wayß u. Freytag 528,00, Lothringer Zement 715,00, Zuckerfabrik Warhäufel 782,00, 39% Merxikanishe Silberanleihe 3900,00. Danzig, 8. August. (W. T. B.) Noten: Amerikanifche 755,74 G., 757,26 B., Polnische 11,31 G., 11,34 B. Telez graphische Auszahlungen: London 3396,60 G., 3403,40 B., Holland 29 520,45 G, 29 579,65 B., Paris 6193,80 G., 6206,20 B,, Posen 11,425 G., 11,464B,, Warschau 11,46 G., 11,49 B., Danziger Privatz

bank E

rag, 8. August. (W. T. B.) Notierungen der Devisen midi (Hurbshnittskurse): Amsterdam 1587,50, Berlin 5,45, Christiania 697,50, Kopenhagen 880,00, Stockholm 1067,50, urid) 780,00, London 182,50, New York 40,90, Wien 0,08!/,, arte noten 5,60, Polnische Noten 0,64}, Pariser Devisen 333,00.

ondon, 8. August. (W.T. B.) Devisenkurse. Paris 54,39, Belgien SUe2L Shveli 23,84, Holland 11,514, New York 445,50, Spanien E Italien 96,29, Deutschland 34,80, Wien —,—,

ukarest 00, a Ln 240 8. August. (W. T. B.) Silber 34g, Silber auf Lieferung 34

/ ou ia August. (W. T. B.) Devisenkurse. Deutf(land 1,624, Amerika 1228,00, Belgien 94,40, England 54,78, Holland 475,90, Italien 56,20, S(hweiz 233,50, Spanien 190,50.

Zürich, 8. August. (W. T. B.) Devi ais Berlin

0,70, Wien 0,01, Prag 12,90, Holland 203,90, „New ork 526,00, London 23,46, Paris 42,80, Italien 24,124, Brüssel 40,45, Kopen- hagen 113,00, Stockholm 137,25, Christiania 90,00, Madrid 81,60, Buenos Aires 191,00, Budapest 0,30, Bukarest —,—, Agram 160,00,

0,084. c Tal bt Mg t P-ED, Sette cat y aris 21,024, weiz 49, ien 0, Bde 65 U A Ghristiania 44,30, New York

Stockholm 67 258,00, Brüssel 19,824, irrt 40,10, FItalien 11,90, Budapest

,—, Finnland —,—. / Amsterdam, 8. August. (W. T. B.) 5 % Niederländische aci von 1918 geh 3 9/9 Niederländishe Staats- anleihe 60,850, 3 9/9 Deutsche Reichsanleihe Januar - Juli - Coupon i, as Men, Dn, T gollan E E p ini r , L0Peta anta ns Southern e c 97,25, Southern Railway N s

Pacific 150,50, Anaconda 110,25, en,

_— UnregOms ig. x August openha i 20,71, New York 465,00, Hamburg 0,63, Paris 37,90,

Äntwerpen 36,85 Zürich 88,55, Amsterdam 180,40, Stokholni 121,50, Ghristiania 79,85, Helsingfors 9,90, Prag 11,45.

Stockholm, 8. August. (W. T. B.) enfurse. London 17,07, Berlin 0,52, Paris 31,20, Brüfsal 29,55, schweiz. Bin R Ml 0 Nagurs

i , Helsingfor k 40.

Va N stian ia, 8. August. (W. T. B. c p London 25,95, Pag Se N La 48,50, New York 583,00, Amsterdam 1 e

_———_—_

United States Steel Corp. 105,00. (W. T. B.) Devisenkurse,

b 6,00, Züri 00, ngfors 12,50, Antwerpen 45,00, Sto holm 159,50, Kopenhagen 126,76, Prag 14,00, Y