1900 / 212 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Sep 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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R E E Cr Be F A E P R M Ae L A R E P F E R N Aa R “IRE A

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E [46031] & dh ne

Activa.

M.

168 800 183 000 12 000 2 200 27 000 181 5278) 148 936 4 0393: 80 658 48 189 307 031

eins ert R M B U

997 469/23

Grundstück- und Gebäude-Konto , Werkzeug- und Maschinen-Konto Geräthe: und Utensilien-Konto . Mobilien-Konto

Modell-Konto . Fabrikations-Konto

Material-Konto

Kassa-Konto

Wechsel-Konto

Debitoren-Könto

Soll.

M. s

26 085/75 92 396|70 10 664598. 9 215/10 3 204181 30 453/40 63 883/31

138 903/66

An Handlungs-Unkosten B und Versicherungen Betriebs-Unkosten Reparaturen Zinsen-Konto Kbschreibungen Bilanz-Konto: Gewinn

d eutigen Generalversammlung wurde die Vertheilung vero ffán, ün en Pole von heute au bei der Pfälzischen Bauk, t f sämmilicheu Niederlassungen sowie bei unserer Gesellschaftskasse zur Auszahlung.

Worms a. Rhein, 1. September 1900.

Die Direktion. Ehrenhard.

[46008] Activa.

A 346 158/80 3 873 78 —750 032 58 50 032/58 —TT1378 96 13 372/37 7751/33

Grundstück- u. Wasserkraft-Kto. e R E

Abschreibung Gebäude-Konto

Abschreibung Ee inen-Konto G16 698 61 Sa ugang 42 329/29 659 023/93

Abschreibung 63 786/13

Gleisanlage-Konto ja io Mobilien- und Utensilien-Konto E 333144 16 332/44 —D 639/25 2 628/25

Abschreibung

Fuhrwerkét-Konto Abschreibung

Waaren-Konto

Materialien-Konto Kafa-Konto Wechsel-Konto , . ._. Í Debitoren . . Ee

Vorausbezablte Prämien auf FeuerversiŸherung u. Haftpflicht |

| |

Fr. Kolsmar.

Gewinn- und Verlust-Konto.

Ca, Anleibe-Zinsen Abschreibungen : : A Ln Grundstück- u. Wasserkraft-Kto. #6 50 032 58

. Gebäude-Konto È 8 421,30

Ö Maschinen-Konto . E 63 786,13

Mobilien- und Utensilien-Konto , 16 332,44

Fuhrwerk2-Konto ¿2020/20 Neservefonds- Konto :

5 9/6 aus é 150 483,38 7 De e 6 ee D Tantidme an Vorstand und Aufsihtscath und

D S L eo fn o o fa Vortrag auf neue Rechnung

Revidiert und richtig befunden. Bremen, 13. August 1900. G. Hasenkamp,

beeidigte Bücherrevisoren. ¿ j n der Sentealbertamneing vom 4. September wurde beschlossen, eine Dividende von 7 9%

zu bezahlen, welhe fofort zu erheben i

i der Commerz: & Disconto-Bank, Hamburg, bei dée Brezier Bank, Filiale der Dresduer Bank, Bremen,

Flesch & Ulrich, Augsburg. / DVremen - Besigheimer Oelfabriken. Fr. Kollmar.

bei den He

[46045]

Harburger Eisenwerk A.-G.

arburg a/d. Elbe.

Unsere

tember 1900, Nachmittags 4

Casino in Harburg eia. D E Tagesorduung :

1) Berathung des Geschäftsberi Genehmigung der Bilanz.

2) Beschlußfassung über die Dechargeertheilung,

llpressenfabrik Worms,

Ehrenhard & Gramm, Act. Ges.

Worms a. Rhein. Bilanz.

Aktien-Kapital-Konto . . Hypotheken-Konto

“ebbion ot

Nccept-Konto . (

Gewinn- und Verlust-Konto . .

Gewinn- und Verlust-Konto.

Per Fabrikations-Konto . .

Bilanz am 30. Juni 1900.

300 000|—

8421/30} 419 330/03

| 4 A |—] 2 149 575/67 50 490/34 4417/14 14 340/57 513 794/81 5 448/29

| 14052 637/65 Bremen- Besigheimer Oelfabriken.

334 787259

erren Aktionäte laden wir hiermit zur

mlung auf Freitag, den 28. Sep- Geueralversam g auf F Cen Stcvers

ts nebst Bilanz für 1899/1900 und Beschlußfaffung über die

P assiva.

M S

500 000|— 40 000 377 366 16 219 63 883

997 469/23

Haben.

M S 138 903/66

A 26 ApiHeRai EYGIR O ET A Br A

138 903/66

einer Dividende von 8 9/0 Ludwigshafen, bei deren

Tag-

Passiva.

A h “} Aktien-Kapital-Konto . . 1 500 000

49/6 Anleihe-Konto 1 000 000

Accepte-Konto 244 937

Kreditoren . . 1 EL8 710

Arbeiter-Unterstüßhungs-Konto 1:335

Reservefonds- Kto. 4 33 270,19

| 5% aus 2

| AM.150483,38 T76524,17 40 794

Anleihe-Zinsen-Konto . 88

Dividenden-Konto: rückständige Ms

79/0 Dividende pro 1899/1900 „, 105 000,— Tantièmen-Konto Gewinn- und Verlust Konto: | Vortrag pro 1. Juli 1900

710,

29 678/83

11 383/55

4 052 637/65

F, Seiler. Haben.

M S 3103/17 331 684

Gewinn - Vortrag aus 1908/00 A | Fabrikations-Konto : Bruttogewinn

“M S 40 000

141 20070

7 524/17 105 000

29 678/83 11 383/55

334 787/25

Nob. Hinrichs,

F. Seiker.

3) Neuwahl des statutenmäßig ausscheidenden Mitgliedes des Aufsichtsraths.

Zur Ausüburg des Stimmrechts in der General- versammlung sind nah § 14 des Statuts nur die- jenigen Aktionäre berechtigt, welhe ihre Aktien mindestens § Tage vor der Geueralversamm- lung bei dem Vorstande der Gesellschaft gegen Verabfolgung von Stimmkarten haben abstempeln

Aktionäre aus.

[46007 ]

Fn Gemäßheit des § 244 des Handels8geseßbuches mahen wir hiermit bekannt, mann zu Flei Da S on us de

tsrath unserér Ges:llshaft auêge i V idedheink, den 3. September 1900

46123 E ( Die Üttioutivé der Aktiengesellschaft für Cartonnagen-

industrie werden hiermit zu der am den 29. September 19060, 4 Uhr, in Loschwiyz bei Dresden, Baußener G baussee 4, im Sißungsfaale des Fabrikgebäudes stattfindenden ordentlichen Generalversammlung eingeladen.

Vorlage der Bilanz sowie des Gewinn- und n Verluit-Kortos für das zwölfte Geschäftsjahr

vom 1. Zuli 1899 bis 30. "Juni 1900 sowte

Bericht des Vorstands und Aufsichtsraths.

3) Ertheilung der Entlastung an Vorstand und Nufsichtsrath. j

Diejenigen Aktionäre, welhe an dieser General-

= | versammlung theilnehmen wollen, baben ihre Aktien

bis ens am dritten Tage

Generalversammlung,

einge\chlofsen, zu hiaterlegen bei (It. § 16 unserer

Statuten):

einem deutschen Notar oder

der Dresduex Bank in Bexlin, oder

den Herren Braun «& Co. in Berlin W.,

der Dresduer Bank in Dresden, oder

unserer Gesellschaftsfasse. l g s den 4. September 1900.

für Cartonnagenindustrie. Heinr. Wollheim.

[45946] Wir genehmigen auf Grund mäcbtigung vom 26. d. Mts., daß das 1) der

Der Justiz-Minister.

Nebe-Pflugstädt.

ist eine Aktienge ihren Siß hat.

Jahre, landesherrli i festgeießt und kann durch Beschl versammlung mit Genehmigun und der zustäadigen Minister vor verlängert werden.

8 4.

Oeffentlihe Bekanntmachungen der Gesellschaft wenn sie in den Reis - Angerger Us A ROS P taats: Anzeiger eingerü erden. Pa [Ihe bon Vorstand erlafsen werden, sind mit der Firma der Gesellshaft und von zwei Vorstandémitgliedern zu unterzeichnen.

Bekanntmachungen, welhe vom lassen werden, find von dem Vorsißenden des Auf- sichtsraths oder dessen Stellvertreter zeichnen.

gelten Deutschen

Bekanntmachungen, we

l S rricht Bil d Gewinn- und Verlust criht, anz un ewinn- rechnung liegen im Geschäftslokale zur Ginsid;t der

Der Vorstand.

Seemann. Schorlinga.

Hildesheimer Bank.

daß Herr W. Riek- Die Direktion.

Sonnabend, Nachmittags

Tagesordaung : Beschlußfassung über die Gewinnvertheilung.

vor der den Tag derselben nicht

Linkstr. 2, oder

Aktiengesellschaft

Der Vorstaud. Wilh. Döderlein.

[44351]

Aktiengesellschaft, Pw La in Sachsen.

u der Donnuerèêtag- 1500; Nachmittags 8 Uhr, im Hotel „zum Wettiner Hos“ in Löbau t. S. stattfindenden Generalversammlung werden unsere Aklionäâre hiermit ergebenst eingeladen. Die Legitimation für den Zutritt hat durch Vorzeigung der Aktien, oder der Bescheiniguna darüber, daß die Aktien - vorher bei der Fabrikkasse, oder bei dem Bankhause G. E. Heydemann, Löbau, Baußen oder Zittau, S oa am Eingang zum Ver ammlungslokfale zu erfolgen.

15 Minuten nah 3 Uhr wird leßteres ges{lof}en, Tagesordnung :

1) Vorlage der Bilanz und des Geschäftsberichts v. 1899/1900. Antrag des Aufsichtsraths, Decharge \ür die Jahresrechnung zu ertheilen & 15 des Statuts)

9) Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns. S L

3) Ergänzungëwahl für die gemäß § 12 der Statuten aus dem Aufsichtsrathe aus scheidendenden Herren - Herrmann, Löbau, Frohberg, Reibersdorf, sowie für den ver storbenen Herrn von Heyniy, Weicha.

Die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrehnung, sowie der Geschäftsbericht des Vorstands nebft Revisionsberiht des Aufsichtsraths 2c. liegen vou heute ab zur Einsicht der Aktionäre im Geschäfts lokale ps R Ls j V ejeßes. es Statuts. | ael nz und Geschäftsbericht werden den Theil nehmern an der Generalyersammlung vor Beginn derselben gedruckt überreicht werden.

Löbau i. S., den 27. August 1900. Oberlausißzer Zuckerfabrik, Uktiengesellschaft.

Der Auffichtsrath.

Otto Zuder.

10) Verschiedene Bekannt-

machungen. Allerhöchster Er-

Preußischen BVoden-Credit-Aktien- Vank,

) —4 x

ad 1 bis 4 zu Berliy, und

F,

ice Privilegium zur Ausgabe auf den Snhaber lautender Schuldverschreibungen auch bei der nach dem M 22. Februar Sr wie sie in den außerordentlichen General- versammlungen der Gesellschaften, und zwar:

zu 1 vom 9. Dezember v. I

beslossen ist, in Kraft bleibt ofen , in ra : A “Berlin, den E März ‘Der Minister für Laud „Minifter. Der i; Der Finanz f wirthschaft, Domäneu 99

Beschlusse des Bundesraths vom zu ändernten Neufassung der

bi Js

I A:

Grandke und Forsten.

von Hammerstein.

Der Minister des Junern.

J. V.: œŒ. A :

Genebmigung.

Fin.-Min. 1. 3984

M. f. L. I. B. 2723 I. Ang. Just.-Min. 1. 2251.

M S TV5! 891 Genehmigt dur 22. Februar d. I

v 20D, Î Revidiertes Statut der Preußischen Boden

Credit-Aktien-BKank. x. Abtheilung. UAllgemeiue Ene

Unter der Firma:

Ie Boden-Credit- Aktien-Bauk“

sellschaft gegründet, welche in Berlin Die Bank ist berehtigt, Zweig-

anstalten und Aleninton da errihten.

Gegenftand des Unternehmens t: Die Geg O

thekarisher Varlehyne. : SLeldaft zum Betrieb der im § 11 diefes Statut aufgeführten Geschäfte beivdt,

Die Dauer der Gesellschaft if vorläufig auf 100 vom 21. Dezember 1868, als dem Tage der chen Genehmigung ibrer Errichtung ab, der General- des Bundesraths blauf des 95. Jahres

für gehöôrig publiziert,

LI. Abtheilung. G Gruudkapital und Aktionäre. 5

Das Grundkapital der Bank beträgt 30 (dreißig) Millionen Mark in Lee Aktien zu 200 Thaler.

8 6.

Die Aktien lauten auf den Inhaber. Sie fi mit der Unterschrift eines Mitgliedes des Aufsid raths und dem Faksimile der Unterschriften der lieder des Vorstands ausgefertigt und mit Dividenden- einen auf zehn Jahre s einem Talon versehen.

Die Ansprüche aus den Dividendenscheinen erlöschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn nicht der

At von Bischoffshausen.

1 Beschluß des Bundesraths vom

Realkredits dur Gewährung i Zu diesem Behuf ist die

Aufsichtsrath er-

zu unter-

G. Pfannenstiel, stelloertretender Vorsißender,

Schein vor dem Ablaufe der Frist zur Einlösung Tae wird. Die Frift beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welhem die Fälligkeit eingetreten ist. Erfolgt die Vorlegung des Scheins vor dem Ablauf der Frist, so verjährt der Anspruch in zw Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrift an. De Vorlegung steht die gerihtlihe Geltendmaung del Anjpruchs aus der Urkunde glei.

8.

Die Mortifikation verlorener Aktien erfolgt auf Betreiben und Kosten des Eigenthümers bei dem zu ständigen Gericht in Berlin. s Auf Grund des rechtskräftigen Amortisations urtheils erfolgt die Anfertigung und Ausreichung einer neuen Aktie auf Kosten des Antragstellers. Sind Aktien, Talons oder Dividendenscheine wai nit verloren, aber beschädigt, / jedoch in ihre wesentlihen Theile noch dergestalt erhalten, da über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so | der Vorstand ermähtigt, gegen Einlieferung der b s{hädigten Papiere - neue gleichartige Papiere al Kosten des Inhabers unter gleicher Nummer au zureichen.

Eine Mortifikation verlorener oder vernichtet Dividendenscheine findet nit ftatt, ebensowenig ein solche verlorener oder vernihteter Talons.

Für die Geltendmahung von Rechten aus v lorenen oder vernihteten Dividendenscheinen u Talons sind die Vorschriften des § 804 des Bürge lichen Geseßbuchs und der §§ 228, 230 des Hande geseßbuchs maßgebend. 8 10

Die Aktionäre nehmen, soweit es sich um die E füllung ihrer Verpflichtungen gegen die Gesellscha oder überhaupt um Streitigkeiten mit derselb handelt, ihren Gerichtsftand vor dem Königlit . | Landgericht 1, Kammer für Handelsfachen, in Berl! Tx, Abtheilung.

Vere,

A. j

Die Preußishe Boden Credit-Aktien- Bank ist f

fugt, zur Erfüllung thres Zweckes sowie zur Y

waltung ihres Vermögens gegen von ihr zu erhebt

Gebühren oder Provision nachstehende Geschäfte

betreiben:

1) Unkündbare und kündbare Hypotheken 1! Grundschulden innerhalb des Deutschen Rel zu erwerben. i 0

9) Hypothekenpfandbriefe mit oder ohne Am sation auszugeben. H

3) Prvedere und Grundschulden zu beleiken

s 4) An Körperschaften des öffentlichen Nechts in

balb Pernheas oder gegen Nebernahme der bo

Gewährleistung dur eine solche Körper nicht hypothekarishe Darlehne ju gewähren auf Grund der so erworbenen Forderungen ! ¡inslihe Obligationen (Kommunal-Dél| tionen) auszugeben. J

5) Die Gewährung von Darlehen an inländ! Kleinbahn-Unternehmungen gegen Verpfänd der Bahn und die Ausgabe yon Schuld schreibungen (Kleinbahn - Obligationen) Grund der so erworbenen Forderungen.

6) Werthpapiere kommissionsweise anzukaufen zu Dn jedoch unter Aus\{luß von eshäften.

7) Geld oder andere Sachen zum Zwedt eung anzunehmen, jedo mit

aßgabe, daß der Gesammtbetrag des hit legten Geldes die Hälfte des eingeza Grundkapitals nicht übersteigen darf.

8) Die Einziehung von Wechseln, Anwei! und ähnlichen A abierei zu besorgen.

9) Verfügbares Geld darf die Bank 1 machen durch Hinterlegung bei geeig! Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypo! pfandbriefe und ihrer gemäß Absaß 1 und 5 dieses Paragraphen ausge! Schuldverschreibungen, durch Ankauf i

nd Wechsel und Wertbpapiere, welche na

tg- Vorschriften des Bankgeseßzes vom 14.

it- 1875 von der Reichsbank angekauft dürfen, sowie turch Beleihung von = papieren nach der von der Ban aufge die belethungsfähigen Papiere und d Lilfige Höhe der Beleihung festsetgendt weisung.

Oberlausizer Zuckerfabrik,

den 20. September

239 des Reichs F

S 12 Grunbstücke zu erwerben, ist der Preußischen

Boden-Credit-Aktien. Bank nur gestattet: a. zur Verhütung von Verlusten“ an Hypotheken ; þ. zur Beschaffung D ABEMR Rats

& 13.

Die hypothekärishen Darlchen find in Geld zu gewähren. _

Die Gewährung von Darlehen in Hypotheken- pfandbriefen der Bank zum Nennwerth if zulässig. wenn der Schuldner ausdrcücklih zustimmt. In diesem Falle ist dem Schuldner urkundlich das Recht einzuräumen, die Rülkiahlung der Hypothek nach seiner Wahl in Geld oder in Hypothekenpfandbriefen der Bank, die derselben Gattung angehören, wie die empfangenen, nah dem Nennwerthe zu bewirken. Hypotheken- pfandbriefe, die bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises nicht unterschieden werden, gelten im Sinne dieser Vorschrift stets als zu derselben Gattung gehörig.

Iedem Darlehnschuldner i} ferner urkundlih das Necht einzuräumen, spätestens zum Ablaufe des zehnten Jahres na der Auszahlung des Darlehns, bezo. im Sahl der Auszaklung in Theilbeträgen nah der letzten

ahlung, seine Shuld nah voraufgegangenerKündigung ganz oder theilweise in Baar zurückzuzahlen. Wird nah der Auszahlung des Darlehens eine Verein- barung über die Zeit der Rückzahlung getroffen, so beginnt der zehnjährige Zeitraum mit dieser Ver- einbarung.

Die Kündigungsfrist darf niemals die Frist von 9 Monaten, bei seitens der Bank kündbaren Dar- [lehen die der Bank selbs eingeräumte Kündigungs- frist niht überschreiten.

Soweit es nah den vorstehenden Bestimmungen unzulässig ift, das Neht des Schuldners zur Nück- zablung der Hypotbek auszuschließen, dürfen Rüdk- zahlungé-Provisionen seitens der Bank nicht erhoben und die Bestellung einer Kündigungs-Kaution nicht gefordert werden.

8 14.

Unkündbare hypothekarishe Darlehne werden uicht unter Beträgen von mindestens 1500 # bewilligt.

Die Tilgung derselben geshieht durch Amortisation, und darf die Amortisationêquote niht geringer als 4 9/0 der Darlehnssumme für das Jahr fein, jedo steht dem Schuldner die Beschleunigung der ÄAmor- tisation frei.

Der Beginn der Amortisation darf für einen 10 Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeshoben werden. Ist in einem solchen Falle infolge der Hinausschiebung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so ift dieser in der Darlebnsurkunde ersihtlich zu machen

Die festgesetzten Jahresleistungen sind ohne Nüksicht auf die Amortifation bis zur Beendigung derselben von der ganzen ursprünglihen Darlehnssumme, und zwar E Uebereinkunft viertel- oder halbjährlih, zu be- zahlen.

Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jahreszinfen von keinem böheren Betrage als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapitale berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Tilgung zu verwenden.

Die Bank hat nah Veröffentlihung der Jahres- Bilanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag des Darlehns am Scchluß des Vor- jahres amoctisiert war.

Die Jahresleiftung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Tilgungs9beitrag enthalten.

Es darf niht bedungen werden, daß die Bank im Falle ihrer Auslöfung die vorzeitige Rückzahlung ihrer Hypothek verlangen ——

S 15.

Bei Amortifation8-Hypotheken darf zu Gunsten der Bank ein Kündigungsrecht nur in folgenden Fällen bedungen werden:

a. Wenn die zu zahlenden Zinsen, Tilgungs- beiträge, etwaigen Konventionalstrafen und fonstigen Kosten nicht innerhalb 2 Wochen nach dem Fälligkeitstermine an die Bank be- richtigt find;

. wenn die Zwangsverwaltung oder Zwangê- versteigerung über das verpfändete Grundstü eingeleitet, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der Hypothek bestritten wird;

», wenn der Schuldner în Konkurs geräth oder auch nur die Zahlungen einfteklt ;

. wenn die Versicherung binsichtlih der be- liehenen Gebäude, des lebenden und todten Inventars und der Ernte“ nicht erfüllt oder nicht aufre#bt erhalten wird;

. wenn ein Tkeil des Grundstücks veräußert wird, ohne daß ein Unschädlichkeitsatteft der zuständigen Behörde vorgelegt, oder vorber die Neuregulierung der Hypothek vereinbart ift ;

f. wenn das Grundstück durch unwirthschaftlihes Verhalten des Besitzers verschlechtert wird.

In den vorbezeihneten Fällen a. bts f. kann die Bank die f\ofortige Rückzahlung der Hypothek oder eines Theiles verlangen.

Im Falle einer Verschlehterung des belichenen Grundstücks oder seiner Zubehörstücke, der ein unwirth- \chaftlihes Verfahren des Besitzers niht zu Grunde liegt, fiaden zu Gunsten der Hypothekenbank die Vor- shriften der §8 1133, 1135 des Bürgerlichen Gesetz- buches über das Recht des Gläubigers aur fofortige Befriedigung aus dem Grundstücke nur in Ansehung des Betrages Auwendung, für welhen in dem ver- minderten Werthe des Grundftücks niht mehr die nah dem Geseg oder der Saßuna erfordèrlihe Deckung vorhanden ift. Ueber diesen Betrag hinaus darf sich die Bank für den Fall einer Vetminderung des Werthes des Grundstücks das Recht, die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen, niht aus- bedingen.

Die Bank darf sich für den Fall, daß ein Theil des Grunbstücks veräußert und die Unschädlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten nach Maßgabe der Landesgeseze von der zuständigen Behörde festgestellt wird, keine weiteren als die ibr geseßlih zustehenden Nechte auf Sicherstellung oder Befriedigung vor- behalten. x

S

Das Recht des Schuldners zur theilweisen Nück- zahlung der Hypothek kanu bei Amortisations- hypotheken in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der -Bank nur angenommen zu werden braucht, wenn dié Zahlung dazu bestimmt und ge- eignet ist, die Tilgunaszeit unter Beibehaltung der bisherigen Höhe der Jahresleistungeu um ein Zahr oder um mehrere Jahre abzukürzen. Die Vor- {rift findet jedoch leine Anwendung, wenn der Betrag der Zahlung den - zehnten Theil des Rest-Kapitals erreiht und der Shu]dyex verlangt,

daß die späteren Jahres!eistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen Tilgungszett herabgeseßt werden, in diesem Falle darf der jährliche Tilgungébeitrag weniger als vom Hundert des ursprünglichen Kapitals betragen; die Bank hat einen neuen Tilgungsplan aufzustellen,

Die Bank darf \ih von der Verpflichtung, in An- sebung des amortisierten Betrages die ihr bebufs Be- rihtigung des Grundbuchs, der Löschung der Hypothek oder der Herstellung eines Theilhypothekenbziefs nah den Vorschriften des WBürgerlihen Rechts - ob- En Handlungen vorzunehmen, im voraus nicht

efreten.

S 17.

Kündbare hypothekarishe Darlehen ohne Amorti- satioa werden unter der Vereinbarung einer be- s iri Kündigungs- oder Rückzahlungsfrist ge- WwAHTT.

8 18.

Die Bank giebt in Höhe der ihr zustehenden bypothekarisden Forderungen, soweit solche innerhalb der nah § 19 bestimmten Beleihungsgrenze liegen, veriinslihe Hypothekenpfandbriefe aus.

Die Abgrenzung und Feststellung der zu bildenden verschiedenen Serien, das Verfahren bei der Amorti- sation, die Höhe der Amortisationsraten bestimmt der Aufsichtêrath innerhalb der Grenzen' des Gesetzes und des Statuts

Die Ausgabe von Hypoithekenpfandbriefen, deren S den Nennwerth übersteigt, ist nit gestattet.

i | S 19;

Die Beleihung von Grundstücken darf, fsoroeit die Hypotheken und Grundschulden als Unterlage für Hypothekenpfandbriefe benußt werden, nur nah folgenden Grundsäßen erfolgen :

1) Die Beleibung is der Regel nach nuc zur

ersten Stelle zulässig. Sie darf die ersten 3 Fünftheile des Werths des Grundstücks nicht übersteiaen. Die Beleihung landwirth» schaftliher Grundstücke ist bis zu 2 Dritt- theilen des Werths zulässig, sofern die Zentral- behörde des Bundesstaats, in welchem das betreffende Grundstück belegen ift, dies ge- stattet. Bei Weinbergen, Wäldern und solhen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht und deren Werth unter Berück- sidtiguna dieser Arvflanzungen abge- haßt ift, darf die Beleihung ein Drittel des ermittelten Werths niht übersteigen. Wenn jedoch die wirtbschaftlihe Unterhaltung dec Anpflayzungen rechtlich sichergeftellt ift, darf die Beleibung bis zu 3 Fünsteln des Werthes erfolgen. Die bei der Beleihung angenommene Sicher- heit muß sowohl dur den Ertrags- als durch den Verkaufswerth des beliehenen Grund- ftüds vollkommen gerechtfertigt sein. Jns- besondere darf der bei der Beleihung ange- nommene Werth des Grundftück den durch sorg- fältige Ermittelung festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses leßteren sowie deg Ertrag8werthes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundftücks und der Ertrag zu berücksihtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirthschaft jedem Besißer nachhaltig gewähren kann. Insbesondere is bei der Beleihung von Fa- briken und gewerblihen Anlagen nur der von der jeweiligen Benußungsart unabhängige dauernde Werth zu berücksichtigen.

3) Hypotheken an Grundstücken, dieeinen dauernden

Ertrag niht gewäbren, z. B. an Bergwerken, Steinbrüchen, Torfstichen, find von der Verwen- dung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen, ebenso Hypotheken an anderen Be- rechtigungen, für welche die sh auf Grundftüde beziehenden Vorschriften Anwendung finden, \o- fern die Berechtigungen einen dauernden Er- trag niht gewähren. Hypotheken an Baupläßen sowie an solchen Neubauten, welhe noch niht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen nicht verwendet werden.

Die nah Vorstehendem zu erlassenden Vorschriften über die Werthéermittelung sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung etnzureichen.

Baulichkeiten und Wirthschaftsinventarien, welche für die gegebenen Darlehen haften, müssen nach den vom Aufsichtörathe festzuseßenden allgemeinen Normen gegen Feuersgefahr versichert sein.

Kann der Darlehnsfucher die Priorität vor bereits eingetragenen Forderungen nit sofort beschaffen, so ist die Bewilligung des Darlehns denno zulässig, wenn der Darlebns8suher sich verpflichtet, die hon eingetragenen alten Forderungen, sobald dies, sei es mit oder ohne Kündigung, zulässig ift, zur Löschung zu bringen, und wenn er wegen der Ansprüche aus denselben der Bank eine Kaution bestellt.

Der D um welheu sih die Summe der zur Sicherheit dienenden Hypothekenforderungen dur Amortisation, Nückzahlungen oder auf andere Weise vermindert, is entweder von den emittierten Hypo- theken - Pfandbriefen aus der Zirkulation zu ziehen oder durch andere Hypothekenforderungen zu erseßen, dergestalt, daß das vorgeschriebene Deckungsverhältniß stets aufrecht erhalten wird.

S 20.

Der Gesammtketrag der ausgeaebenen Hypotheken- pfandbriefe muß in Höhe des Nennwerths jederzeit durch Hypotheken oder Grundschulden der nach § 19 zulässigen Art und von mindestens gleicher Höhe und gleihem Zinsertrage gedeckt sein, und zwar, soweit Hypotheken an landwirthschaftlichen Grundstücken dazu verwendet werden, R N zur Hälfte durch Amortisations-Hypotheken. Die Bank darf jedoch, falls solche landwirthschaftlihen Amortisations-Hypo- theken vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablauf der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung benutzen. Steht der Bank eine Hypothek an einem Grund- ffüdck zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der

ypothek erworben hat, fo darf diese als Deckung von

ypothekenpfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrages in Ansaÿ gebraht werden, mit welchem sie vor dem Erwerbe des Grundstücks durh die

Bank als Deckung ia Ansay gebracht war. Ist infolge der Nückzablung von Hypoiheken oder aus einem anderen Grunde die Mage duehene Deckung in Dupoleien nicht mehr vollständig vor-, weder die Ergänzung dur andere

Pupoit und if

ypotheken noh die Einziehung eines entsprehenden etrages von Hypothekenpfandbriefen sofort aug- !

behörde zu genehtntigenden in welchem auch das Schema für diese Obligationen vorzuschreiben ift.

führbar, fo hat die Bank die fehlende Hypotheken- deckung einstweilen durÞ Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates oder durch Geld zu erseßen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens wit einem Betrag in Ansaß gebraht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwertbs unter ihrem jeweiligen Börsenpreise E z

Die Gesammtsumme“ der RLMTDENEE Hypo- thekenpfandbriefe, Kommunal - Obligationen und Kleinbabn-Obligationen darf, jolange das Grund- kapital 30 Millionen Mark beträgt, den Betrag von 600 Millionen Mark nicht übersteigen. Die Hypo- thekenpfandbriefe lauten auf den Inhaber und sind seitens desselben unkündbar.

Die Bank darf auf das Necht zur Nückzahlung der Hypothekenpfandbriefe höchstens für etnen Zeitraum von 10 Jahren verzichten.

In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das Rechtsverbältniß zwischen der Bank und den Pfand- briefgläubigern maßgebenden Bestimmungen , ins- besondere in betreff der Kündbarkeit der Hypotheken- pfandbriefe, ersibtlich zu machen.

Die Hypothekenpfandbriefe find mit dem Faksimile der Unterschriften des Vorsißenden des Aussihtsraths und zweier Vorstandsmitglieder oder eines Vorftands- mitglieds und eines Stellvertreters und mit der Unterschrift „eines Kontrolbeamten auszufertigen.

Unter jedem Hypothekenpfandbriefe is von dem in Gemäßhett des § 29 des Reich?-Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 bestellten Treuhänder, bezw. desen Stellvertreter zu bescheinigen: „daß für diesen Hypo- thekenpfandbrief in Gemäßheit des Reichsgesezes vom 13. Juli 1899 die vorschrifismäßige Deckung vorhanden ist, und daß die zur Deckung der Hypothekenpfand- briefe bestimmien Hypotheken und Werthpapiere in das Hypothekenregister Ce find,“

Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe be- stimmten Hypotheken sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Im Falle des § 20 Absag 3 sind die ersaßweise zur Deckung bestimmten Werthpaptere gleichfalis in das Register einzutragen ; die Eintragung hat die etnzelnen Stüdcke zu be- zeinen.

Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalender- halbjahres ist eine von dem nah § 29 bestellten Treu- bänder beglaubigte Abschrift der Eintragungen, welche während des legten Halbjahres in dem Hypo- thekenregister vorgenommen worden find, der Auf- sichtöbehörde einzureihen. Die Abschrift wird von der Aufsichtsbehörde aufbewahrt. Innerhalb tes zroeiten Monats eines jeden Kalender- Halbjahres hat die Bank den Gesawmtbetrag der Hypothcken- pfandbriefe, welhe am leßten Tage des vergangenen Halbjahres im Umlauf - waren, und den nah Abzug aller Rückiablungen oder sonstigen Minderungen \ich ergebenden Gesammtbetrag der am leßten Tage des vergangenen Halbjahres ‘in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie den Gefammtbetrag der an diesem Tage in das Register eingetragenen Wertbpapiere und des in der Verwahrung des Treuhänders befindlihen Geldes im Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats3- Anzeiger bekannt zu machen.

_ Sind in dem Register Werthpapiere oder solhe Hypotheken eingetragen, die nicht ihrem vollen Be- trage nah zur DeckEung von Hypothekenpfandbriefen geeignet find, so ift in der Bekanntmachung anzu- geben, mit welhem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als Ba nicht in Ansay kommen.

S 23;

Die Sicherheit der Hypotbekenpfandbriefe und deren Zinsen mit der planmäßigen Amortisation wird gebildet :

dur die zu diesem Zwecke erworbenen Hypo- thekenforderungen an Kapital, Zinsen und Amortisationsraten, durh das Grundkapital der Bank, sowie überhaupt durch das gesammte Ver- mögen der Bank.

8 24.

Die Verminderung des Umlaufs der emittierten unkündbaren Hypothekenpfandbriefe geschieht, soweit nit inzwishen deren Rückkauf ertoïat ift, duch Baareinlôösung derselben, nah vorgängiger Bestim- mung dur das Loos.

Die ausgeloosten Nummern, der Termin und der Ort der Rückzahlung find dreimal, das erste Mal mindestens sechs8 Monate vor dem Rückzablungs- termine, an welchem die Verzinsung aufhört, dur das im § 4 bezeichnete Blatt bekannt zu machen.

Bei der Rückzahlung sind mit den Hypotheken- pfandbriefen di- Talons, Ausioosungsscheine, sowie die noch nit fälligen Kupons einzultefern, widrigen- falls der fehlende Betrag der beiden leßteren in Abzug gebracht wird.

Sobald aus einem fehlenden Kupon Ansprüche

niht mehr geltend gemacht werden können, wird der gekürzte Betrag für diesen Kupon dem leßten Be- dee des Hypothekenpfandbriefes erstattet. Die An- prüche aus den Kupons erlöshen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn nicht der Kupon vor dem Yblaufe der Frift zur Einlösung vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkeit eingetreten ift. Erfolgt die Vorlegung des Kupons vor dem Ablaufe der Frist, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Gnde der N an. Der Vorlegung steht die gerihtlihe Geltendmahung des Anspruches aus der Urkunde gleich. Die Bestimmungen der §8 8 und 9 in Betreff ver- lorener Aktien, Dividenden)chetne und Talons finden auch auf verlorene Hypo!hekenpfandbriefe, deren Kupors und Talons S

N

Die Kommunal- und Kleinbahn - Obligationen werden auf Inhaber ausgefertigt. Die Sicherheit der ausgegebenen Kommunal- und Kleinbahn-Obligationen nebst Zinsen und Amorktisa- tion wicd dur die nah § 11, Nr. 4 und 5 er- worbenen Forderungen, durch das Grundkapital und durh das h ae Vermögen der Gesellschaft, wie folhes in Beziehung auf die Hypothekenpfandbriefe 23) vorgeschrieben ift, gebildet. Die näheren Modalitäten für die Bewilligung derartiger Darlehne, für die zu ftipulierende Amor- tisation derselben oder für die Zurükzahlung der- selben ohne Amortisation, sowie für die Einiösun der ausgegebenen Obligationen hat der Aufsichtsrat in einem dieferbalb zu ERIE von der Aufsichts-

eglement zu beftimmen,

Auf diese Darlehne und Obligationen finden die

von den Hypothekendarlehen und den Hypotheken-

pfandbriefen handelnden Bestimmungen gleichmäßig :

Anwendung, insoweit nicht entweder das Abweichungen zuläßt, oder jene Bestimmungen auf bex C eh

eruhen,

ner hypothckärishen Grundlage

IV. Abtheilung. Die Bilanz. e Reservefonds.

Am 31. Dezember jeden Jahres ift ti: Bilanz zu ziehen und innerhalb der drei nädhsten Monate von hem Vorstand aufzustellen und dem Aufsihtbrath vor- zulegen. Für dfe Aufftellung der Bilanz und der Gewinn- und Verluftrechnung kommen die Vorschriften der 2 40, 261, 262 des Handelsgefeßbuhs für das eutsche Reid in der Safung des Gefeßes vom 10, Mai 1897 mit folgenden Maßgaben zur An- wendung : * Die S rüreobilani der Bank hat in getrennien Posten namentlich zu enthalten:

1) den Gefammtbeirag der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten. Hypotheken und Wert hpaptere;

2) den Gesammtbetrag der rückftändigen Hypos- thekenzinsen;

3) den Gesammtwerth der Grundstücke der Bank vnter gesondert-r Angabe des Werths der Bankgebäude;

4) die Gesammtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Werthpapieren, unter

esonderter Angabe des Betrags - der eigenen ypothekenpfandbriefe und Schuldverschrets bungen der Bank; den Gesammtbetrag der Forderungen der Bank aus Lombardgeshäften ; den Gesammtbetrag der Guthaben bei Bank- häusern ; den Gesammtbetrag der im Umlauf befind- lihen Hypotbekenpfandbriefe nach ihrem Nennwerthe, bei verschiedenen verzinslichen Hypothekenpfandbriefen den Gesammtbetrag jeder dieser Gattungen ;

83) den Gesammtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme von Geld zum Zwecke der Hinterlegung. i

Sind Hypothekenpfandbriefe zu einem geringeren Betrag als dem Nennwerth ausgegeben worden, so- darf in die Aktiven der Bilanz ein Betrag aufs genommen werden, der vier Fünstheilen des Vinders erlôfes gleihkommt; von dem Mindererlös i} der Gewinn abzuziehen, den die Bank durch den Rül- kauf von Hypotkekenpfandbriefen zu einem geringeren Betrag als dem Nennwerth erzielt hat. Der demgemäß in die Bilanz eingestellte Aktivposten muß jährlich zu mindestens einem Viertheil abgee schrieben werden.

In keinem Jahre dürfen die nah den Vorschriften des Abfay 1 in die Bilanz aufgenommenen Aktiv- posten zusammen mehr betragen als das Doppelte des Ueberschusse3, den die Hypothekenzinsen für das Bilanzjahr ergeben, wenn von thnen die Pfand- briefzin])en und außerdem ein Viertheil vom Hundert der Gesammtsumme der Hypotheken abgezogen werden; auch dürfen die bezeihneten Aktivposten zusamtnen niht den E des auss{ließlich zur Deckung der Unterbilanz bestimmten Reservefonds übersteigen.

Die durch die Ausgabe der Hypothekenpfandbriefe entftandenen Koften mit Eins{luß der für die Unters bringung gezablten Provisionen find ihrem vollen Betrage nah zu Lasten des Jahres zu verrehnen, in welhe-m fic entstanden find.

Ansprüche der Bank auf JIahßresleistungen der Hypothekenshuldner für die auf das Bilanzjahr fol- gende Zeit dürfen niht in die Aktiven der Bilanz aufgenommen werden.

Sind Hypothekenpfandbriefe zu einem höheren Betrag als dem Nennwerth ausgegeben worden und hat die Bank auf das Recht verzichtet, die Hypo- thekenpfändbriefe jederzeit zurückzuzahlen, fo ist der Mehrerl3s, soweit er den Betrag von eins vom Hundert des Nennwerths-überfteigt, in die Passiven der Bilanz einzustellen. Die Bank darf über ihn während der Jahre, für welhe die Rückzahlung der Hypothekenpfandbriefe au3geschlofen ift, alljährlih nur zu einem der Zahl diefer Jahre entsprehenden Bruchtheile verfügen. Die Verfügung ift aus- gesblofsen - folange ein Mindererlö8 der im

bs. 1 bezeihneten Art als Aktivposten in der Bilanz fteht; zur Tilgung eines solhea Mindererlöses sowie zur Deckung des Verlustes, der für die Bank durch den Rüdkauf von Hypothekenpfandbriefen zu einem den Nennwerth übersteigenden Betrag entstanden ift, darf der Mehtétlös [enes verwendet werder.

In der Gewinn- und Verlustrehnung sind in ge» trennten Poften namentli die Gesammtbeträge der in dem Geschäftsjahre von der Bank verdienten

ypothekenzinfsen, Darlehenéprovisionen und fonstigen

Nebenleistungen der Hypothekenshuldner fowie der

Gefammtbetrag der für das Geschäftsjahr von der

Bank zu entricchtenden Pfandbriefzinsen anzugeben. In dem Geschäftsbericht oder in der: Bilanz sind

erfihtlih zu machen :

1) die Zahl der zur Deckung der Hypotheken- f anv ada bestimmten Hypotheken und deren

ertbeilung nah ihrer Höhe in Stufen von

_ hunderttausend Mark;

2) die Beträge, welhe davon auf Hypotheken an landwirthfchaftlihen und auf folche an anderen Grundstücken, auf Amortisationsbypotheken und auf andere Hypotheken, auf Hypotheken an Bauplägten und an unfertigen noch nit ertragsfähigen Neubauten fallen ;

3) die Zahl der Zwangsversteigerungen und die Zahl der Zwangsverwaltungen, welche in dem Geschäftsjahr auf Antrag der Bank bewirkt worden find, sowie die Zahl der in dem g a H Zange P EERR und Zwangsverwaltungen, an we i

Bank fonft betheiligt daa s

4) die Zahl der Fälle, in welden die Bank während des Geschäftsjahres Grundftüde Verhütung von Verlusten an Hypotheken dat übernehmen müssen, sowie den Gefammt- betrag diefer Hypotheken und die Verluste oder Gewinne, welche si bei dem Wieder- gers übernommener Grundstücke ergeben aben ;

5) die Jahre, aus welhen die Rückstände auf die von den Hypothbekenshuldnern zu ent- rihtenden Zinsen herrühcen, fowie der Gefammtbetrag der Rückstände eines jeden

ahres;